Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, für die Beklagte zu 1 jeweils zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter,

zu unterlassen,

im Gebiet der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr „Energy Drinks“ in nachfolgender Ausstattung

Bild

zu kennzeichnen, anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, zu vertreiben, zu den genannten Zwecken zu besitzen, ein- oder auszuführen und/oder die vorstehenden Handlungen durch Dritte durchführen zu lassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus den vorstehend unter Ziffer 1. genannten Verletzungshandlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden.

3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1., insbesondere über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1. beschriebenen. Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer und Auftraggeber sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände und die Ein- und Verkaufspreise der unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte.

4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen, und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den bezeichneten Waren erzielten Umsätze (und Kostenfaktoren), aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgelistet nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen.

5. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte, die sich in ihrem Besitz befinden, an die Klägerin zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

6. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 6.214,07 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für einen Teilbetrag von 4.045,41 EUR seit dem 11.11.2014 und für einen Teilbetrag von 2.168,66 EUR seit dem 18.03.2015 zu zahlen.

7. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 310.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt. Dabei entfallen auf Ziffer 1. 250.000,00 EUR, auf Ziffer 2. 37.000,00 EUR, auf Ziffer 3, und 4. jeweils 5.000,00 EUR und auf Ziffer 5. 3.000,00 EUR.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen einer Markenverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin der nachfolgenden Gemeinschaftsbildmarke Nr. …, eingetragen für Waren der Klasse 32, unter anderem für „Energy Drinks“ (Anlage K 7):

Bild

Der mit dieser Marke gekennzeichnete „... Energy Drink“ wird dem Verkehr im Einzelhandel und in Cafés, Bars oder, Supermärkten in eigens gestalteten blau/silbernen Verkaufsdisplays, in blau/silbernen „... Energy Drink“ -Kühlschränken und -Kühlvitrinen und in blau/silberner Straßenwerbung präsentiert (vgl. Anlagenkonvolute K 2). Die Marke wird von der Klägerin umfangreich benutzt und beworben. Im Jahr 2006 hatte die der Klagemarke zugrundeliegende Farbkombination blau/silber im Zusammenhang mit „Energy Drinks“ einen Bekanntheitsgrad von 89% im Verkehrskreis (GFK-Verkehrsbefragung in Anlage K 6), im Jahr 2012 betrug die Bekanntheit dieser Kombination im Verkehrskreis 87,2% (GFK-Verkehrsbefragung in Anlage K 5).

Die Beklagte zu 1) wurde am 30.04.2012 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Gesellschaftszweck erfasst „die Herstellung und den Handel mit Getränken aller Art, insbesondere die Herstellung, Abfüllung und den Vertrieb von diversen nichtalkoholischen und alkoholischen Getränken, Werbung, Marketing und Sponsoring“ (Handelsregisterauszug in Anlage K 8). Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist der Beklagte zu 2).

Auf einer „…-Konferenz“ in den Niederlanden wurde ein „Energy Drink“ mit einer Kennzeichnung von blausilbernen Trapezen entsprechend der Lichtbilder in Ziffer 1. des Tenors dieses Urteils verteilt. Als Hersteller dieses „… Drinks“ wird auf der Dose die Beklagte zu 1) bezeichnet. Die Beklagte zu 1) hat die entsprechenden Folien auf die streitgegenständlichen Getränkedosen aufgebracht.

Mit Schreiben vom 27.10.2014 mahnte die Klägerin die Beklagten wegen dieses Sachverhalts ab (Anlage K 11). Darauf reagierten die Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2014 (Anlage K 12).

Am 21.11.2014 erließ die Kammer auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung, in der die Beklagten zur Unterlassung verpflichtet wurden (AZ. 3 O 8272/14, Anlage K 1). Mit Schreiben vom 17.12.2014 forderte die Klägerin die Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung bis zum 31.12.2014 auf (Anlage K 16). Darauf reagierten die Beklagten nicht.

Die Klägerin trägt vor, dass sich aus einer Wirtschaftsauskunft über die Beklagte zu 1) ergebe, dass der Beklagte zu 2) der einzige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) sei (Anlage K 9). Sie meint, dass die streitgegenständliche Marke durch die Beklagten markenmäßig benutzt und verletzt werde.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, für die Beklagte zu 1 jeweils zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter,

zu unterlassen,

im Gebiet der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr „Energy Drinks“ in nachfolgender Ausstattung

Bild

zu kennzeichnen, anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, zu vertreiben, zu den genannten Zwecken zu besitzen, ein- oder auszuführen und/oder die vorstehenden Handlungen durch Dritte durchführen zu lassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gemeinschaftlich haftend sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus den vorstehend unter Ziffer 1. genannten Verletzungshandlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden.

3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1, insbesondere über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer und Auftraggeber sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände und die Ein- und Verkaufspreise der unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte.

4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen, und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den bezeichneten Waren erzielten Umsätze (und Kostenfaktoren), aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgelistet nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen.

5. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte, die sich in ihrem Besitz befinden, an die Klägerin zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

6. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gemeinschaftlich haftend 6.214,07 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für einen Teilbetrag von 4.045,41 EUR seit dem 11.11.2014 und für einen Teilbetrag von 2.168,66 EUR seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor, dass die Beklagte zu 1) drei Mitarbeiter beschäftige. Die Bestellung des streitgegenständlichen „… Drinks“ sei von der … B.V. In den Niederlanden am 09.04.2014 mit der vom Besteller gestalteten Druckvorlage bei der … GmbH in W1. in Auftrag gegeben worden. Die … GmbH habe anschließend die … GmbH mit der Fertigung der Getränkedose beauftragt und die Druckdatei an die … GmbH übermittelt. Die … GmbH wiederum habe die Druckhaus … GmbH mit dem Druck der Folien beauftragt. Gleichzeitig habe die … GmbH die Beklagte zu 1) beauftragt, die von der Druckhaus … GmbH an diese gelieferten Folien auf bereits mit dem Getränk „Energy Drink“ abgefüllte Blanko-Getränkedosen aufzubringen. Die mit einer Energy-Drink-Getränkerezeptur vorbefüllten Getränkedosen würden von der … GmbH & Co. K aus Ö. G stammen und seien von der Beklagten zu 1) angekauft worden.

Nachdem im Termin die Beklagten von der Kammer darauf hingewiesen wurden, dass der Vortrag zu den Verantwortungsanteilen der beteiligten Firmen noch nicht substantiiert dargetan sei, erklärte der Beklagtenvertreter, dass die Beklagte zu 1) die Folien im Auftrag der … GmbH aufgebracht habe.

Die Beklagte meint, dass sie Abfüllerin im lebensmittelrechtlichen Sinne sei, da sie die Folien auf der Dose aufgebracht habe.

Wegen des weitere Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz lit.2 b. 102 GMV, §§ 14 Abs. 6,18, 19, 125 b MarkenG, 677, 683 BGB zu.

I.

Die streitgegenständliche Ausstattung auf der Getränkedose „… Drink“ verletzt unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr die klägerische Gemeinschaftsbildmarke (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 b GMV):

1. Eine markenmäßige Benutzung ist zu bejahen:

1.1 Eine markenmäßige Benutzung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal FC; BGH GRUR 2012, 1040, 1041 - pjur; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl; BGH GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen). Dient die Verwendung des Zeichens anderen Zwecken, insbesondere wenn sie rein beschreibenden oder ornamentalen Charakter hat, liegt keine markenmäßige Benutzung vor (EuGH GRUR 2004, 58, 60 - Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2008, 912, 913 - Metrosex). Für die Frage der markenmäßigen Verwendung der Kollisionszeichen ist die Verkehrsauffassung aus der Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH GRUR 2012, 618 - Medusa).

Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes von einer weiten Auslegung des Begriffs der markenmäßigen Benutzung auszugehen ist (BGH GRUR 2002, 613 - GERRI/KERRY Spring; BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH genügt bereits die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal Football Club). Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, ist markenmäßiger Gebrauch zu verneinen (BGH GRUR 1991, 609 - SL; BGH GRUR 1984, 352 - Ceramix). Ausreichend ist, dass der Verkehr das Muster nicht nur als schmückendes Beiwerk versteht (BGH, GRUR 2002, 171 - Marlboro Dach).

Bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses ist die Aufmachung der Kennzeichnung, in der sie dem Publikum entgegentritt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2008, 698 - 02; BGH GRUR 2002, 809, 811 - Frühstücks Drink I). Die blickfangmäßige Herausstellung wertet die Rechtsprechung grundsätzlich als markenmäßigen Gebrauch (BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus; BGH GRUR 1998, 830 - Les-Paul-Gitarren; Ingeri/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 14, Rn. 147). Insbesondere wenn ein Zeichen im Rahmen der Produktbezeichnung benutzt wird, ist eine markenmäßige Benutzung anzunehmen (BGH GRUR 2009,1162 - DAX).

1.2 Im vorliegenden Fall wird die klägerische Bildmarke auf der streitgegenständlichen Getränkedose „… Drink“, also auf dem Produkt selbst, blickfangmäßig verwendet. Der maßgebliche Verkehrskreis der Durchschnittsverbraucher, zu dem sich auch die Mitglieder der Kammer zählen, ordnet dieser Gestaltung keinen rein dekorativen Sinngehalt zu und versteht daher das Zeichen unter Berücksichtigung der Präsentation der klägerischen Getränkedosen (vgl. Anlagenkonvolut K 2) als Herkunftshinweis.

2. Es liegt auch Verwechslungsgefahr i. S. d, Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Ausstattung vor:

2.1 Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. v. Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040, 1042 - pjur). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2010, 933 - Barbara Becker).

2.2 Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt:

Die Klagemarke besitzt deutlich überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke und der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke. Unter Berücksichtigung des klägerischen Werbeaufwands im Zusammenhang mit der Klagemarke und der dadurch entstandenen hohen Bekanntheit der Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen (vgl. GFK-Meinungsumfragen in Anlagen K 5 und K 6), ist von einer deutlich überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen.

Es besteht vorliegend Warenidentität. Die klägerische Marke genießt u. a. Schutz für „Energy Drinks“. Die streitgegenständliche Verletzungsform betrifft ebenfalls einen „Energy Drink“.

Zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen auf der Getränkedose besteht hochgradige Zeichenähnlichkeit. Die angegriffene Ausstattung greift die Klagemarke, bestehend aus vier trapezförmigen Farbflächen aus den kontrastierenden Farbtönen blau und silber, vollumfänglich auf.

Die anders lautende Aufschrift auf der Dose („… Drink“) führt aus der Verwechslungsgefahr nicht heraus.

II.

Die Beklagten sind für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen passivlegitimiert:

1. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:

1.1 Bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass die Beklagte zu 1) für zwei in Art. 9 Abs. 2 GMV ausdrücklich aufgeführte Verletzungshandlungen als Täterin anzusehen ist.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die streitgegenständliche Kennzeichnung auf der Dose anbrachte. Es handelt sich dabei um eine ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 a GMV aufgeführte Verletzungshandlung. Bereits diese Anbringung des Zeichens gefährdet die Hauptfunktion der Marke (EuGH, GRUR int. 2000, 159 - Pharmacia & Upjohn). Ein Inverkehrbringen muss weder erfolgen noch beabsichtigt sein (Büscher, in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Auflage, § 14 MarkenG Rn. 566).

Darüber hinaus gab die Beklagte zu 1) nach eigenem Vortrag die von ihr folierte Getränkedose der … GmbH, damit diese die fertige Dose an den Besteller, die niederländische Firma … B.V., versendet Dabei handelt es sich um ein Inverkehrbringen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b GMV, da die Beklagte zu 1) die Verfügungsgewalt über die mit dem Zeichen versehene Dose auf einen Dritten, die … GmbH übertrug. Zwar stellen konzerninterne Warenbewegungen zwischen Unternehmen eines Konzernverbundes noch kein Inverkehrbringen dar. Ein Überlassen an nur vertraglich verbundene Drittunternehmen steht jedoch einem Warenverkehr innerhalb eines Konzerns nicht gleich (vgl. Büscher, a. a. O. Rn. 571).

Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 15.12.2011 (GRUR 2012, 268 - Winters/...) veranlasst. In dieser Entscheidung führt der EuGH zwar aus, dass ein Dienstleistender, der sich darauf beschränkt, Dosen, die bereits mit markenähnlichen Zeichen versehen sind, im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten abzufüllen, um damit schlicht einen technischen Abschnitt des Prozesses der Herstellung des Endprodukt auszuführen, ohne irgend ein Interesse an der äußeren Darstellung der Dosen und insbesondere an den darauf angebrachten Zeichen zu haben, diese Zeichen nicht selbst benutze, sondern nur die technischen Voraussetzungen für eine solche Benutzung durch einen Dritten schaffe. Durch eine solche Handlung werde nicht impliziert, dass eine Verbindung zwischen diesen Zeichen und der Abfülldienstleistung geschaffen wird, da der Abfüllbetrieb nicht gegenüber dem Verbraucher auftrete, was jede gedankliche Verbindung zwischen seinen Dienstleistungen und den betreffenden Zeichen ausschließe. Im vorliegenden Fall ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) - anders als in dem der EuGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall - Verletzungshandlungen beging, die ausdrücklich als solche in Art. 9 Abs. 2 GMV aufgeführt sind. Zum anderen wird sie auf der Dose als Herstellerin bezeichnet, weshalb sie dem Verkehr gegenüber als Verantwortliche für den streitgegenständlichen „… Drink“ auftritt. Es besteht daher die Gefahr - anders als beim bloßen Abfüller - dass die angesprochenen Verkehrskreise die klägerische Bildmarke mit der Beklagten zu 1) gedanklich in Verbindung bringen.

1.2 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Kammer aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) nach außen als Herstellerin auftritt, dass ihr Unternehmensgegenstand die Herstellung, Abfüllung und der Vertrieb von Getränken, Werbung, Marketing und Sponsoring darstellt, dass die Beklagte zu 1) in der Reaktion auf die Abmahnung zugab, Abfüllerin zu sein, und es gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen zwischen dem Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1) und weiteren Firmen aus der von der Beklagten vorgetragenen „Bestellkette“ gibt, im Termin vom 21.01,2016 die Beklagten darauf hinwies, dass ihr Vortrag zu den Verantwortungsanteilen der beteiligten Firmen nicht substantiiert dargetan sei. Ein weiterführender Vortrag erfolgte daraufhin nicht. Die Beklagten beantragten auch keine Schriftsatzfrist auf diesen gerichtlichen Hinweis.

2. Auch der Beklagte zu 2) ist für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) passivlegitimiert.

Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, GRUR 2015, 672 - Videospiel-Konsolen II). Dafür ist erforderlich, dass die Verletzungshandlung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die .typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird (BGH, GRUR 2014, 883-Geschäftsführerhaftung). Dementsprechend hat der BGH eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens (GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg), für den Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kam (BGH, GRUR 2011, 1043 - TÜV II) oder für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmens (BGH, GRUR 2012, 1145 - Pelikan) bejaht.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs haftet der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für die oben dargestellte Markenrechtsverletzung, da diese nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) anzulasten ist. in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um ein sehr kleines Unternehmen handelt. Nach einer Wirtschaftsauskunft … (Anlage K 9) war der Beklagte zu 2) im Jahr 2014 der einzige Mitarbeiter der Beklagten zu 1), nach eigenen Angaben der Beklagten beschäftigte die Beklagte zu 1) drei Mitarbeiter. Aufgrund dessen und der wirtschaftlichen Bedeutung des streitgegenständlichen Auftrags wird darüber typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden.

III.

Der Klägerin stehen aufgrund dieser Ausführungen gegenüber den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche zu:

1. Der klägerische Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 b GMV. Es besteht Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der im Streit stehenden Verletzungshandlungen vermutet. Die durch eine Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr erstreckt sich auch auf leicht abgewandelte, im Kern aber gleichartige Verletzungsformen, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt (Ingerl/Rohnke, 3. Auflage 2010, MarkenG, Vorbemerkungen zu §§ 14 - 19 d, Rn. 94).

Im Übrigen besteht aufgrund des Verhaltens der Beklagten die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung der klägerischen Marke. Die Begehung einer bestimmten Art der in § 14 Abs. 3 MarkenG aufgezählten Verletzungshandlungen begründet regelmäßig Begehungsgefahr hinsichtlich weiterer Handlungsarten des § 14 Abs. 3 MarkenG (Ingerl/Rohnke, a. a. O. Rn. 123). Der Unterlassungsanspruch schließt dabei in der Regel alle Benutzungsarten des § 14 Abs. 3 MarkenG ein, auch wenn bislang nur eine davon vorgenommen wurde, es sei denn, eine von ihnen wäre nach den Umständen des Einzelfalls von vorne herein völlig ausgeschlossen, insbesondere ist der Besitz markenverletzender Ware für den Ausspruch des Verbots aller Verwertungshandlungen des § 14 Abs. 3 MarkenG ausreichend (BGH, GRUR 2006, 421 - Markenparfumverkäufe).

2. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch beruht auf Art. 102 Abs. 2 GMV, §§ 125 b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG.

Die Beklagten haben die in Ziffer I. geschilderten Verletzungshandlungen unter Berücksichtigung der strengen Sorgfaltsanforderungen der Rechtsprechung schuldhaft begangen: Fahrlässig handelt derjenige, der sich auf die Prüfung von Registerrechten beschränkt und nicht auch die in der jeweiligen Branche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Ermittlungen nicht eingetragener Kennzeichenrechte nutzt (BGH, GRUR 1970, 87 - Muschi-Blix). Die jahrelange, umfassende Nutzung der Marken „...“ durch die Klägerin ist in Deutschland nahezu jedermann bekannt, die entsprechenden Markenregistrierungen sind unschwer zu ermitteln.

Das Feststellungsinteresse ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, weil die Klägerin ihren Schaden derzeit noch nicht beziffern kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 258 -INTERCON N ECT/T-InterConnect).

3. Der Auskunftsanspruch folgt aus Art. 102 Abs. 2 GMV, §§ 125 b Nr. 2, 19 MarkenG sowie aus Gewohnheitsrecht und § 242 BGB (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. O. § 19 Rn. 65). Es bedarf der geforderten Auskünfte, damit die Klägerin den tatsächlich entstandenen Schaden berechnen kann. Der Anspruch auf Vorlage von Belegen ist beim selbstständigen Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG als Regelfall höchstrichterlich anerkannt (vgl. BGH, GRUR 2002, 709 - Entfernung von Herstellungsnummern III).

4. Der Vernichtungsanspruch folgt aus Art. 102 Abs. 2 GMV, §§ 125 b Nr. 2, 18 MarkenG. Die Klägerin kann als Verletzte auch die Herausgabe zur Vernichtung beanspruchen. Diese kann sie dann selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Büscher a. a. O. § 18 MarkenG Rn. 9).

5. Die Beklagten haben der Klägerin die Kosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten.

Der Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr für die Abmahnung ist in einer markenrechtlichen Angelegenheit nicht zu beanstanden. Angesichts der Bekanntheit der klägerischen Marke ist auch der angesetzte Gegenstandswert von 250.000,00 EUR angemessen.

Für das Abschlussschreiben durfte die Klägerin eine 0,8-fache Geschäftsgebühr ansetzen (vgl. OLG Hamburg, GRUR - RR 2014, 229).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Markengesetz - MarkenG | § 19 Auskunftsanspruch


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

Markengesetz - MarkenG | § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen.

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bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis

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(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.