Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 01. Dez. 2014 - 1 HKO 7586/13

bei uns veröffentlicht am01.12.2014
nachgehend
Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 2573/14, 04.09.2015

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 14.121,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlussfassungen auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.09.2014.

Der Ehemann der Klägerin war einer von zwei Geschäftsführern der Beklagten. Bei deren in gleichem Umfang an der Beklagten beteiligten Gesellschaftern handelt es sich um die Ehefrauen der beiden Geschäftsführer, also der Klägerin und der Frau des Beteiligten .... Gegenstand des Unternehmens der Beklagten sind die Beratung von Einzelpersonen, von Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen im In- und Ausland in den Bereichen Projekt- und Prozessmanagement, Personal- und Organisationsentwicklung, die Durchführung entsprechender Seminare und Veranstaltungen, Hard- und Softwareentwicklung und -vertrieb sowie der Handel mit Waren, Dienstleistungen und Rechten. Im Jahre 2013 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern. Angesichts einer von ihm angenommenen Fehlentwicklung der Gesellschaft berief der Ehemann der Klägerin am 06.08.2013 eine Gesellschafterversammlung ein. Am 29.08.2013 ließ der Geschäftsführer ... zwei weitere Punkte auf die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung setzen, auf der damit über die Abberufung des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer der Beklagten und über die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages befunden werden sollte. Am 03.09.2013 fand eine Gesellschafterversammlung statt, auf der beide Gesellschafterinnen mit dem gesamten Stammkapital der Beklagten vertreten waren. Anlass der Versammlung und Beschlussfassung war u. a. die Kündigung der Hälfte der Mitarbeiter der Beklagten durch den Ehemann der Klägerin ohne Abstimmung mit der Gesellschafterversammlung zum 30.09.2013. Die entlassenen Mitarbeiter waren im Geschäftsbereich „Projektmanagement“ tätig. Auf der Versammlung wurde über die Frage der Abberufung des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer und die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung ihm gegenüber abgestimmt. Dafür und dagegen waren jeweils 50% der abgegebenen Stimmen der Gesellschafterinnen, wobei sich die Klägerin gegen die Beschlussfassungen wandte. Gleichwohl stellte der Leiter der Gesellschafterversammlung das Zustandekommen der Beschlüsse fest und sprach insoweit der Klägerin unter Verweis auf § 47 Abs. 4 GmbHG ihr Stimmrecht ab, da diese in den ihren Ehemann betreffenden Angelegenheiten befangen sei. Die Klägerin widersprach beiden Beschlüssen unmittelbar nach der Feststellung ihres Zustandekommens. Daraufhin wurde dem Ehemann der Klägerin seitens der Beklagten noch am 03.09.2013 die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages erklärt. Die Erklärung ging dem Ehemann der Klägerin am 09.09.2013 zu. Parallel hierzu erklärte dieser seinerseits unter Berufung auf § 12 Abs. 3 seines Anstellungsvertrages dessen Kündigung zum 30.09.2013. Am 04.09.2013 stellte er beim zuständigen Amtsgericht einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Beklagten. Dieser wurde namens und im Auftrag der Beklagten durch den Geschäftsführer ... mit Schreiben vom 12.09.2013 zurückgenommen. Für die Zeit vom 01. bis 03.09.2013 rechnete die Beklagte die Vergütungsansprüche des Klägers ab und erstattete ihm 969,15 €.

Die Klägerin behauptet, dass vorwiegend das Geschäftsfeld „Projektmanagement“ für die Beklagte profitabel gelaufen sei. Auf Betreiben des Geschäftsführers ... sei versucht worden, sich das weitere Geschäftsfeld des Prozessmanagements zu erschließen und durch Zusammenarbeit mit Hochschulen ein akademisches Studienzentrum zu entwickeln. Diese Aktivitäten hätten sich als kostenintensiv und unprofitabel erwiesen. Der Beklagten sei dadurch Liquidität entzogen worden, was zur Zahlungsunfähigkeit geführt habe. Angesichts der von ihrem Mann erkannten Fehlentwicklung sei dann die Einberufung der Gesellschafterversammlung am 06.08.2013 erfolgt. Es sei eine akute Liquiditätskrise eingetreten. Es hätten deshalb unbedingt die Kosten reduziert werden müssen. Der Verzicht auf operativ nicht zwingend erforderliches und organisatorisch substituierbares Verwaltungspersonal sei daher geboten gewesen. Nach dem Patt in der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der von ihr angegriffenen Beschlüsse hätte der Versammlungsleiter die Stimmen der Klägerin nicht im Hinblick auf die Regelung des § 47 Abs. 4 GmbHG unbeachtet lassen dürfen. Ein Stimmverbot habe für die Klägerin vielmehr nicht bestanden. Der Versammlungsleiter habe absichtlich rechtsirrig ein Stimmverbot für die Klägerin angenommen. Die Versammlungsleitung sei nicht neutral erfolgt. Das Stimmverbot gelte indes nicht für Ehegatten des von der Entscheidung Betroffenen, zumal der Ehemann der Klägerin auf das Abstimmungsverhalten der Klägerin keinen Einfluss genommen habe. Die Klage sei auch rechtzeitig erhoben worden. Sie habe die Festsetzung des Streitwertes durch das Gericht abwarten dürfen. Die Beklagte sei am Tag der streitgegenständlichen Beschlussfassung insolvenzreif gewesen. Daher habe der Geschäftsführer ... sogar selbst vorgeschlagen, die Gehälter der Geschäftsführer zu reduzieren. Die Kündigungen von Mitarbeitern der Beklagten sei auch auf Spannungen zwischen den Mitarbeitern der Beklagten zurückzuführen gewesen. Angesichts der finanziellen und wirtschaftlichen Situation sei der Geschäftsführer ... zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet gewesen. Eine Konspiration zum Nachteil der Beklagten habe seinerseits nie stattgefunden.

Mit Schriftsatz vom 17.09.2013 hat die Klägerin ihre Anfechtungsklage eingereicht. Diese ist am 19.09.2013 bei Gericht eingegangen. Unter dem 25.09.2013 hat das Gericht den Parteien seine Einschätzung zur Höhe des Streitwerts unterbreitet und in Aussicht genommen, diesen u. a. jedenfalls zum Teil an der vom Ehemann der Klägerin erzielten Geschäftsführervergütung zu orientieren. Deshalb hat es der Klägerin aufgegeben, diese binnen zwei Wochen zu beziffern. Die beglaubigte Abschrift der zugrunde liegenden Verfügung hat die Klägerin am 01.10.2013 erhalten und mit Schriftsatz vom 11.10.2013 die erbetenen Informationen übermittelt. Zugleich hat sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Landesjustizkasse einen Kostenvorschuss auf Basis eines Streitwertes von 5.000 € angefordert und sie diesen bezahlt hat. Der entsprechende Betrag in Höhe von 438 € war am 08.10.2013 einbezahlt worden. Mit Beschluss vom 15.10.2013 hat das Gericht den Streitwert auf 14.121 € festgesetzt und mit Verfügung vom gleichen Tag dementsprechend einen weiteren Vorschuss angefordert. Eine Abschrift dieser Verfügung ist dem Vertreter der Klägerin am 18.10.2013 zugegangen. Am 28.10.2013 ist der weitere Vorschuss bei der Landesjustizkasse nach der vorherigen Anforderung vom 16.10.2013 eingezahlt worden. Die Zustellung der Klageschrift ist dann am 07.11.2013 erfolgt.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.09.2013 zu TOP 4 und TOP 5 festgestellten und verkündeten Beschlüsse, die wie folgt lauten:

TOP 4

„Der Geschäftsführer ... wird mit sofortiger Wirkung abberufen. Der Geschäftsführer ... wird hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigt, ... den Beschluss zur Kenntnis zu bringen und Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen und entgegen zu nehmen, die durch den Vollzug der vorstehenden Beschlüsse gegen ... erforderlich sind.“

und

TOP 5

„Der Geschäftsführervertrag von ... wird außerordentlich und fristlos, rein vorsorglich zum nächsten ordentlichen Termin gekündigt. Der Geschäftsführer ... wird hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigt, ... den Beschluss zur Kenntnis zu bringen und Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen und entgegen zu nehmen, die für den Vollzug der vorstehenden Beschlüsse gegen ... erforderlich sind.“

werden für nichtig - hilfsweise: für unwirksam - erklärt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.09.2013 zur TOP 4 und TOP 5 festgestellten und verkündeten Beschlüsse, die wie folgt lauten:

TOP 4

„Der Geschäftsführer ... wird mit sofortiger Wirkung abberufen. Der Geschäftsführer ... wird hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigt, ... den Beschluss zur Kenntnis zu bringen und Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen und entgegen zu nehmen, die durch den Vollzug der vorstehenden Beschlüsse gegen ... erforderlich sind.“

und

TOP 5

„Der Geschäftsführervertrag von ... wird außerordentlich und fristlos, rein vorsorglich zum nächsten ordentlichen Termin gekündigt. Der Geschäftsführer ... wird hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigt, ... den Beschluss zur Kenntnis zu bringen und Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen und entgegen zu nehmen, die für den Vollzug der vorstehenden Beschlüsse gegen ... erforderlich sind.“

nichtig - hilfsweise: unwirksam - sind.

Die Beklagte beantragt

kostenpflichtige Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits zu spät eingereicht worden. Angesichts der einmonatigen Anfechtungsfrist hätte die Klageschrift jedenfalls bereits vor dem 07.11.2013 zugestellt werden müssen. Die Zustellung an diesem Tag sei über zwei Monate nach der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung erfolgt und damit zu spät. Die Klägerin hätte die verspätete Zustellung der Klageschrift auch zu vertreten; denn sie hätte den Streitwert selbst zutreffend angeben können. Die Beklagte habe sich am 03.09.2013 nicht in einer Unternehmenskrise befunden. Zahlungsunfähigkeit sei nicht zu befürchten gewesen. Angesichts von Barmitteln von 60.000 € sei ein Liquidationsengpass weder vorhanden noch abzusehen gewesen. Zudem wäre auch ein Gehaltsverzicht der beiden Geschäftsführer möglich gewesen. Der von der Klägerin als verlustbringend kritisierte Bereich des Prozessmanagements habe damals erst am Anfang der Etablierung gestanden. Es habe ein erhebliches Wachstumspotential bestanden, das die Beklagte auch im Jahr 2014 habe realisieren können. Der Ehemann der Klägerin habe Mitarbeiter gekündigt, um mit diesen ein mit der Beklagten konkurrierendes Unternehmen aufzubauen. Diese Kündigungen stellten einen schwerwiegenden Pflichtverstoß des Geschäftsführers, des Ehemannes der Klägerin dar.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zwar zulässig, jedoch in vollem Umfang unbegründet. Denn die mit ihr angegriffene Beschlussfassung ist zu beanstanden, da die Stimmen der Klägerin zu Recht nicht berücksichtigt wurden. Die angegriffenen Beschlüsse waren daher nicht für nichtig oder unwirksam zu erklären bzw. - wie hilfsweise geltend gemacht - entsprechende Feststellungen zu treffen.

I.

Die Klage ist zulässig. Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben. Zwar wurde die Klage erst am 07.11.2013 und damit nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG analog zugestellt. Dies war indes demnächst im Sinne des § 167 ZPO.

1. Nach dieser Regelung tritt die Wirkung der Zustellung, mit der eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden soll, bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Der Begriff „demnächst“ unterliegt dabei einer wertenden Auslegung. Das Zustellungsverfahren ist dem Einfluss der Verfahrensbeteiligten weitgehend entzogen. Daher dürfen diese durch Verzögerungen dieses Verfahrens nicht unvertretbar belastet werden. Die Regelung versucht, die Interessen des Zustellungsbetreibers mit denen des Zustellungsadressaten zu vereinbaren, in dem sie die durch die Zustellung herbeizuführende Rechtswirkung zwar auf den Zeitpunkt zurück bezieht, zu dem das zuzustellende Schriftstück beim Gericht eingegangen ist, diese Rückwirkung jedoch einer zeitlichen Begrenzung unterwirft (Zöller/Greger, 27. Auflage, 2009, § 167 RdNr. 1). Die Rückwirkung ist wegen des gebotenen Vertrauensschutzes für den Empfänger nur vertretbar, wenn die Zustellung demnächst, d. h. in nicht allzu erheblichem zeitlichem Abstand vom Fristablauf erfolgt.

2. Vorliegend hat die Klägerin am 17.09.2013 ihre Anfechtungsklage eingereicht. Diese ist am 19.09.2013 und damit innerhalb der Klagefrist bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 25.09.2013 hat das Gericht in Aussicht genommen, den Streitwert u. a. jedenfalls zum Teil an der vom Ehemann der Klägerin erzielten Geschäftsführervergütung zu orientieren. Die Klägerin sollte diese binnen zwei Wochen beziffern. Nach Erhalt der zugrunde liegenden Verfügung am 01.10.2013 übermittelte sie mit Schriftsatz vom 11.10.2013 die erbetenen Informationen und machte zugleich darauf aufmerksam, dass die Landesjustizkasse einen Kostenvorschuss auf Basis des von ihr als zutreffend angenommenen Streitwertes von 5.000 € angefordert und sie diesen bezahlt hat. Mit Beschluss vom 15.10.2013 setzte das Gericht daraufhin den Streitwert auf 14.121 € fest und forderte mit Verfügung vom gleichen Tag dementsprechend einen weiteren Vorschuss an. Nach Erhalt der Anforderung am 18.10.2013 wurde der weitere Vorschuss bei der Landesjustizkasse am 28.10.2013 eingezahlt.

3. Damit dauerte das von Gericht betriebene Zustellungsverfahren zwar fast zwei Monate. Dieser Umstand lag indes nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese durfte vielmehr die Streitwertfestsetzung und die Vorschussanforderung durch das Gericht abwarten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2014, Az.: 23 U 261/13, Rz. 33 f. m. w. N., zitiert nach juris). Dies gilt umso mehr, wenn sich der Streitwert - anders als etwa bei einer bezifferten Zahlungsklage - wie vorliegend nicht aus sich heraus ergibt. Zudem hat die Klägerin im Zustellungsverfahren immer zeitnah auf die gerichtlichen Anordnungen reagiert und auch im Hinblick auf die internen Kommunikationswege mit ihren Parteivertretern keine Verzögerungen eintreten lassen. Vor diesem Hintergrund ist damit die Zustellung der Anfechtungsklage gem. § 167 ZPO demnächst erfolgt mit der Konsequenz, dass die Wirkung der Zustellung bereits mit Eingang der Klageschrift eintrat.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet; denn die Stimmen der Klägerin mussten unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend war die Klage insgesamt abzuweisen. Dass die Stimmen der Klägerin nicht zu berücksichtigen waren, ergibt sich zwar nicht aus der Regelung des § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG, sondern daraus, dass die Klägerin mit ihrem Abstimmungsverhalten gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstieß und ihre Stimmen daher zu Recht nicht gezählt werden durften, wie dies auch der Versammlungsleiter festgestellt hat.

1. Nach § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG hat ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet werden soll, hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Gem. § 47 Abs. 4 GmbHG darf ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft, dementsprechend nicht mit stimmen. § 47 Abs. 4 GmbHG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gesellschafter der GmbH zugleich zu 50% Gesellschafter der Vertragspartnerin und auch deren alleiniger Geschäftsführer ist. Das Stimmverbot soll eine Interessenkollision verhindern. Das Gesetz will verbandsfremde Sonderinteressen von der Einwirkung auf Verbandsentscheidungen fernhalten. Deshalb ist eine weite Auslegung oder auch eine Analogie angemessen (vgl. Leitsatz zu KG Berlin, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 12 U 22/13, zitiert nach juris). Vom Stimmrechtsausschluss umfasst sind auch einseitige oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und damit eine dem Gesellschafter gegenüber zu erklärende Kündigung eines Vertragsverhältnisses. Von dem Stimmverbot ausgenommen sind zwar sogenannte körperschaftliche Sozialakte, bei denen der Gesellschafter sein Mitgliedschaftsrecht ausübt, wie. Organbestellungsakte einschließlich der dazugehörigen Regelungen der Bezüge und Anstellungsbedingungen. Bei solchen, die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen ist dem Gesellschafter die Mitwirkung nicht schon zu versagen, wenn der Beschlussinhalt zugleich auf seinen persönlichen Rechtskreis einwirkt, es sei denn, er würde, weil es gerade um die Billigung oder Missbilligung seines Verhaltens als Gesellschafter oder Geschäftsführer geht, dadurch zum Richter in eigener Sache. Fälle, auf die sich das Stimmverbot unter dem Gesichtspunkt des „Richten in eigener Sache“ erstreckt, sind unter anderem die Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund oder die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, Az.: 6 U 135/110 Rz. 44 m. w. N., zitiert nach juris).

2. Ein Stimmverbot, dem ein Gesellschafter unterliegt, erstreckt sich aber nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten. Ebenso kann ein Stimmverbot für einen Gesellschafter nicht allein aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, da nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten den Interessen des jeweils anderen oder gegebenenfalls dadurch vermittelten eigenen (privaten) Interessen stets den Vorzug vor den Interessen der Gesellschaft geben (vgl. BGH Urteil vom 07.02.2012, Az.: II ZR 230/09 Rz. 34 m. w. N., zitiert nach juris). Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin Mitgesellschafterin zu ½ an der Beklagten ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Fremdgeschäftsführer der Beklagten könnte nach den Erwägungen des BGH in der vorzitierten Entscheidung ein Stimmverbot für die Klägerin wegen der Mitgesellschafterstellung seiner Ehefrau nur in Betracht kommen, wenn tatsächlich lediglich ein Treuhandverhältnis vorläge oder mit der Haltung der Geschäftsanteile durch die Klägerin nur die Umgehung eines Stimmverbots des Ehemannes der Klägerin in der Gesellschafterversammlung bezweckt worden wäre. Hierfür sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich.

3. Deshalb muss es bei einer solchen Konstellation auch im Interesse der Rechtssicherheit genügen, das Abstimmungsverhalten im Rahmen einer inhaltlichen Beschlusskontrolle am Maßstab der mitgliedschaftlichen Treuepflicht zu messen (BGH a. a. O.). Es ist deshalb im Einzelfall zu überprüfen, ob die Stimmabgabe der Klägerin bei der von ihr mit der Klage angegriffenen Beschlussfassung treupflichtwidrig war. In diesem Fall wandte sich die Klägerin gegen die Abberufung ihres Ehemannes als Geschäftsführer und die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Da beide Maßnahmen indes infolge des Vorliegens eines entsprechenden wichtigen Grundes zulässig und veranlasst waren, hätte die Klägerin mit ihren Stimmen nicht gegen die Beschlussvorschläge stimmen dürfen. Ihre Stimmen sind daher bei der Abstimmung außer Betracht zu lassen.

a) Nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag liegt für die Beklagte als Gesellschaft insbesondere dann ein wichtiger Grund vor, wenn der Geschäftsführer ohne die erforderliche Einwilligung Geschäfte für die Gesellschaft tätigt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht, es sei denn, dass dies wegen Eilbedürftigkeit geboten war (vgl. § 12 Abs. 6 S. 2 lit. c S. 1 des Anstellungsvertrages). Welche Angelegenheiten unter Einwilligungsvorbehalt stehen, regelt § 5 des Anstellungsvertrages: Unter dem Vorbehalt der Einwilligung der Gesellschafterversammlung stehen insbesondere die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (§ 5 Abs. 1 lit. m des Anstellungsvertrages), die nachhaltige Änderung der Organisation, der Produktion oder des Vertriebes die Einstellung oder wesentliche Einschränkung betriebener Geschäftszweige (§ 5 Abs. 1 lit. o des Anstellungsvertrages).

b) Diese Bestimmungen zugrunde gelegt hat der Ehemann der Klägerin mit der Kündigung von gleich vier Mitarbeitern und damit der Hälfte der Belegschaft der Beklagten gegen den Einwilligungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung verstoßen. Bei den Beschäftigungsverhältnissen handelt es sich um arbeitsvertragliche Dauerschuldverhältnisse. Mit deren Beendigung hat er auch massiv in die Organisation der Beklagten eingegriffen. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Kündigungen ein Geschäftsfeld der Beklagten, nämlich das des Projektmanagements betrafen.

c) Dieses Verhalten begründet einen schwerwiegenden Grund im Sinne des Anstellungsvertrages wie des § 626 Abs. 2 BGB unabhängig davon, ob es zu einem Schaden geführt hat. Vorliegend hat der Ehemann der Klägerin nicht nur ein Arbeitsverhältnis ohne Abstimmung mit der Gesellschafterversammlung beendet, sondern vier. Die Kündigungen betrafen einen Geschäftsbereich, den der Ehemann der Klägerin von der Beklagten trennen wollte. Als Anlass der Maßnahme führte er wirtschaftliche, zur Insolvenzreife führende Schwierigkeiten der Beklagten ins Feld, die ihn zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse bewogen hätten. Dabei trägt die Klägerin selbst vor, dass das vom verbliebenen Geschäftsführer ... im Wesentlichen verantwortete Geschäftsfeld des Prozessmanagements die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hätte. Die gekündigten Mitarbeiter gehörten indes nicht diesem Geschäftsbereich an, sondern - insoweit von der Klägerin unbestritten - zum umsatz- und gewinnstarken Bereich des Projektmanagements. Dabei liegt es auf der Hand, dass die Beklagte bei einem Verlust der Hälfte ihrer Mitarbeiter konzentriert aus einem Geschäftsbereich ihren Betrieb nicht „unbeeindruckt“ fortsetzen konnte. Selbst wenn man unterstellt, dass durch organisatorische Maßnahmen bei der Beklagten der Geschäftsbetrieb quasi unverändert habe fortgesetzt werden können, ändert dies nichts an dem schwerwiegenden Eingriff in deren Organisation und einer massiven Überschreitung der sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenden Befugnisse des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer. Soweit sich dieser darauf beruft, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen unaufschiebbar gewesen wären, um weitere finanziellen Nachteile für die Beklagte abzuwenden, verfängt dies ebenfalls nicht. Bei der Beklagten handelt es sich gesellschaftsrechtlich gesehen um ein einfach strukturiertes Unternehmen. Die Geschäftsanteile werden von zwei Gesellschaftern paritätisch gehalten. Diese sind die Ehefrauen der beiden Geschäftsführer. Dementsprechend kurz sind die Entscheidungswege. Demgegenüber ist aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht ersichtlich, weshalb zum damaligen Zeitpunkt unbedingt sofort gehandelt werden musste. Dies gilt umso mehr, als sich die sich zuspitzende Entwicklung nicht als überraschendes Ereignis, sondern als Konsequenz einer mehrjährigen Fehlentwicklung darstellt. Weshalb in dieser vom Kläger beschriebenen, sich über Jahre hinziehenden Entwicklung nicht eine Befassung der Gesellschafterversammlung erfolgte, ist weder dargelegt noch nachvollziehbar. Das Verhalten des Klägers in einer derartigen Situation belegt vielmehr, dass er dann, wenn aus seiner Sicht Entscheidungen von großer Tragweite anstehen, er eigenmächtig und gerade nicht unter der anstellungsvertraglich vorgesehenen Einbindung der Gesellschafterversammlung handelt und entscheidet. Unter diesen Umständen ist für die Gesellschafter, jedenfalls für die mit dem Geschäftsführer ... verheiratete Mitgesellschafterin unzumutbar, den Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Kläger fortzusetzen, muss doch erwartet werden, dass derartige, weitreichende Eigenmächtigkeiten sich wieder ereignen.

d) Vor diesem Hintergrund gebot es die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht allen Gesellschaftern, der Abberufung des Ehemannes der Klägerin als Geschäftsführer zuzustimmen. Denn in dessen Person liegen wichtige Gründe vor, die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar machen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1990, Az.: II ZR 88/89, Rz. 8, zitiert nach juris). Stimmen, die in einer Gesellschafterversammlung trotz Vorliegens wichtiger Gründe gleichwohl für ein Verbleiben des Geschäftsführers im Amt abgegeben werden, können rechtsmissbräuchlich und deshalb nichtig sein. Bei der Feststellung des Beschlussergebnisses sind sie daher nicht mitzuzählen (BGH a. a. O.). Liegt ein wichtiger Grund vor, hat kein (Mehrheits-)Gesellschafter das Recht, den untragbaren Geschäftsführer im Amt zu halten; kommt es auf die Stimme des Gesellschafters an, weil die Abberufung aus wichtigem Grund nur einstimmig oder mit einer bestimmten Mehrheit des Gesellschaftskapitals beschlossen werden kann, so gebietet jenem in der Regel seine gesellschaftliche Treuepflicht, der Ablösung zuzustimmen (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1987, Az.: II ZR 100/87 Rz. 14 m. w. N., zitiert nach Juris); werden die Beschlüsse laut Gesetz oder Satzung mit der (einfachen oder qualifizierten) Mehrheit, nicht des vorhandenen Kapitals, sondern der abgegebenen Stimmen gefasst, so wäre die Stimme, die trotz Vorliegens wichtiger Gründe gegen die Abberufung abgegeben wird, regelmäßig wegen Missbrauchs nichtig und jene mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter wirksam beschlossen. Selbst die Erfordernisse der Einstimmigkeit oder einer bestimmten Kapitalmehrheit schließen mithin die Abberufung nicht aus (vgl. BGH a. a. O.). Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin nicht gegen die Beschlussvorschläge stimmen dürfen. Ihre Stimmen sind daher nicht zu zählen. Dementsprechend ist der Beschluss mit den Stimmen der Mitgesellschafterin zustande gekommen, wie dies der Versammlungsleiter zutreffend festgestellt hat.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach § 91 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Aktiengesetz - AktG | § 246 Anfechtungsklage


(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 47 Abstimmung


(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (3) Vollmachten

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2012 - II ZR 230/09

bei uns veröffentlicht am 07.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 230/09 Verkündet am: 7. Februar 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BG

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(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 230/09
Verkündet am:
7. Februar 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich
nicht von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen
gegen ihren nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten ausgeschlossen,
auch wenn dieser mit 94 % an ihrem Kapital beteiligt und zu 50 % stimmberechtigt ist.

b) Ein Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt wegen des Grundsatzes
, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmverbot, wenn Beschlussgegenstand ein
pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer aufgrund übereinstimmender
Verhaltensweisen in gleicher Weise angelastet wird; dies gilt auch dann, wenn beide das Unterlassen
von Maßnahmen nicht miteinander abgestimmt haben.

c) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von der Abstimmung über einen Beschlussgegenstand
, der die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu einer GmbH betrifft, nicht deshalb ausgeschlossen,
weil er Fremdgeschäftsführer oder Prokurist der GmbH ist.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Feststellungsanträge des Klägers zu TOP 4, 5, 10 und 11 entschieden hat (Klageanträge zu I.2., I.3., II.1. und II.2.). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind die ehemaligen Gesellschafter der H. , P. und Partner Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die im November 2002 durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim Kläger endete. Sie streiten in diesem Verfahren - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - darum, ob die in der Gesellschafterversammlung vom 27. August 2002 zu TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse wirksam sind und die zu TOP 10, 11 und 12 gefassten Beschlüsse mit dem vom Kläger beantragten Inhalt zustande gekommen sind, insoweit jedoch nur noch um die Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge.
2
Die GbR wurde 1993 mit dem Gesellschaftszweck gegründet, in D. Immobilien zu erwerben und zu verwalten. An ihr beteiligt waren zuletzt der Kläger mit 48 %, die Beklagte zu 1 (im Folgenden auch: L KG), in die der frühere Gesellschafter P. zum 15. Dezember 1998 seine Beteiligung eingebracht hatte, mit 36 %, der Beklagte zu 2 mit 10 % und der Beklagte zu 3 mit 6 %. Gesellschafter der L KG sind P. als Kommanditist mit 94 % und die Komplementärin F. mit 6 %, wobei beide Gesellschafter nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 jeweils zu 50 % stimmberechtigt sind.
3
§ 3 des Gesellschaftsvertrages der GbR (im Folgenden: GV) bestimmt, dass jedes Beteiligungsprozent eine Stimme darstellt und alle Beschlüsse mit Ausnahme besonderer, hier nicht betroffener Beschlussgegenstände mit einfacher Mehrheit gefasst werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Nach § 7 GV war die Geschäftsführung in der GbR - zunächst befristet auf den 31. Dezember 1996 - dem (früheren) Gesellschafter P. und dem Beklagten zu 2 übertragen. Mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 1993 wurde P. und dem Beklagten zu 2 von den Gesellschaftern der GbR eine zeitlich unbegrenzte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vollmacht erteilt.
4
Im Dezember 1993 erwarb die GbR von der Fa. Dipl.-Ing. W. G. und M. GmbH (im Folgenden: G und M GmbH) unter anderem rund 400 Eigentumswohnungen in D. , die vereinbarungsgemäß von der Verkäuferin zu errichten und anschließend zu einem Mietzins von 16,50 DM/qm zu vermieten waren. Die GbR schloss mit der vom Beklagten zu 2 neu gegründeten Firma I. -V. mbH IVG (im Folgenden: IVG), die ge- genüber den Mietern als Vermieterin auftreten sollte, für sämtliche Objekte in D. Nießbrauchverträge. Als Nießbrauchentgelt wurden die im Vertrag mit der G und M GmbH festgelegten Mietpreise vereinbart. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der IVG war der Beklagte zu 2, Prokuristin war die Komplementärin der Beklagten zu 1 F. . In der Folgezeit übertrug der Beklagte zu 2 seinen Geschäftsanteil an der IVG auf seine Ehefrau.
5
Als die G und M GmbH die Wohnungen nicht mehr zu dem vereinbarten Mietpreis vermieten konnte, bat sie die GbR um Zustimmung, die Wohnungen zu einem niedrigeren monatlichen Mietzins vermieten zu dürfen. Eine von der GbR geforderte Kaufpreisreduzierung wies sie zurück und stellte nach Verweigerung der erbetenen Zustimmung ihre Vermietungsbemühungen ein. Als die IVG in der Folgezeit die Nießbrauchentgelte nicht mehr in der vereinbarten Höhe , sondern nur noch in Höhe der vereinnahmten Mieten nach Abzug ihrer Aufwendungen leistete, kam es in der GbR zu monatlichen Unterdeckungen, die seit Juni 1998 durch den Kläger und P. ausgeglichen wurden. Zwischen den Gesellschaftern der GbR entstanden Meinungsverschiedenheiten, wie die Vermietungssituation verbessert werden könnte. Am 24. Juli 2001 wurde über das Vermögen der G und M GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beauftragte in der zweiten Jahreshälfte 2001 einen Makler mit der Vermietung der gesellschaftseigenen Immobilien.
6
Am 27. August 2002 fasste die Gesellschafterversammlung der GbR in Anwesenheit aller Gesellschafter mit den Stimmen der Beklagten und gegen die des Klägers unter anderem die zu TOP 4 und 5 vorgeschlagenen Beschlüsse und lehnte die vom Kläger zu TOP 10, 11 und 12 zur Abstimmung gestellten Beschlussanträge ab. Der Beschluss zu TOP 13, ein Rechtsgutachten zu Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2 einzuholen, weil er es als Geschäftsführer der GbR unterlassen habe, rechtzeitig Ansprüche gegen die G und M GmbH auf Zahlung der Differenz zwischen den erzielten und den garantierten Mieten und gegen die IVG auf Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem geschuldeten Nießbrauchentgelt geltend zu machen, und Mietinteressenten abgelehnt habe, wurde mit den Stimmen des Klägers gegen die Stimmen der Beklagten zu 1 und zu 3 gefasst.
7
Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob bei der Beschlussfassung zu TOP 12 die Beklagte zu 1 wegen der persönlichen Betroffenheit ihres Mehrheitsgesellschafters P. und der Beklagte zu 2 als ehemaliger weiterer Geschäftsführer der GbR und bei der Beschlussfassung zu TOP 4, 5, 10 und 11 die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin der IVG und der Beklagte zu 2 wegen seiner Stellung als Geschäftsführer der IVG von der Abstimmung ausgeschlossen waren.
8
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - den Klageanträgen, festzustellen, dass die zu TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse nichtig sind, stattgegeben und hat die Anträge, festzustellen, dass die positiven Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10, 11 und 12 erledigt sind, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auch den auf Feststellung der Erledigung gerichteten Klageanträgen hinsichtlich der TOP 10, 11 und 12 stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 1 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat teilweise Erfolg.
10
I. Das Berufungsgericht (OLG München, NZG 2009, 1267) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Hinsichtlich TOP 12, der die Beauftragung eines Anwalts mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen der GbR gegen P. wegen seiner Geschäftsführung im Zusammenhang mit der unzureichenden Vermietung der Immobilien der GbR sowie der unterbliebenen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die G und M GmbH und die IVG zum Gegenstand gehabt habe, habe für die Beklagten zu 1 und 2 ein Stimmverbot bestanden. Der Beklagte zu 2 sei nach dem Grundgedanken des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen, da es um Billigung bzw. Missbilligung seiner Geschäftsführung und um die Frage gegangen sei, ob er wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten zur Rechenschaft zu ziehen sei. Dass TOP 12 Pflichtverletzungen des weiteren Geschäftsführers P. betroffen habe, sei bedeutungslos. Wenn es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen gehe, sei die gegen einen Mittäter erhobene Beschuldigung auch „eigene Sa- che“ desanderen Beteiligten. Die Beklagte zu 1 habe sich analog § 47 Abs. 4 GmbHG nicht an der Stimmabgabe beteiligen dürfen, weil P. als ihr Kommanditist und Mehrheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 94 % sowie einem Stimmrecht von 50 % das Abstimmungsverhalten der Beklagten zu 1 maßgeblich habe bestimmen können. Sein beherrschender Einfluss folge schon daraus, dass gegen seine Stimmen eine Beschlussfassung nicht möglich gewesen sei.
12
Für die Beschlussfassungen zu TOP 4, 5, 10 und 11, die das Rechtsverhältnis der GbR zur IVG beträfen, habe für die Beklagten zu 1 und zu 2 ein Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG gegolten, weil der Beklagte zu 2 Geschäftsführer und die Komplementärin der Beklagten zu 1 Prokuristin der IVG gewesen seien. Dies sei der von dieser Bestimmung erfassten Konstellation der wirtschaftlichen Identität mit dem Geschäftspartner typischerweise vergleichbar. Für die IVG seien diese Beschlussfassungen von erheblichem Interesse gewesen, da mit den Beschlüssen zu TOP 4 und 5 habe bestä- tigt werden sollen, dass sie das vereinbarte Nießbrauchentgelt in der geschuldeten Höhe bezahlt habe und unter Aufrechterhaltung der geänderten schuldrechtlichen Vereinbarungen auch künftig nur verpflichtet sei, die ihr nach Abzug ihrer Aufwendungen verbleibenden Mieteinnahmen als Nießbrauchentgelt an die GbR weiterzuleiten. Bei den Beschlüssen zu TOP 10 und TOP 11 sei es um erhebliche Forderungen wegen rückständiger Nießbrauchentgelte und um den Fortbestand der Nießbrauchverträge gegangen. Als Geschäftsführer der IVG habe den Beklagten zu 2 die organschaftliche, durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 43 GmbHG sanktionierte Pflicht getroffen, die Interessen der IVG zu vertreten; auch sei er den Weisungen der Gesellschafterversammlung der IVG unterworfen gewesen. In dieser Konstellation habe er typischerweise keine auf einer unabhängigen Abwägung beruhende Entscheidung im Interesse der GbR treffen können. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2 ebenso wie bei eigener Beteiligung am Rechtsgeschäft der Versuchung erliegen könne, seine Interessen zum Schaden der Gesellschaft voranzustellen. Entsprechendes gelte für die Beklagte zu 1, vermittelt durch deren Komplementärin als Prokuristin der IVG. Diese sei ebenfalls verpflichtet gewesen, die Interessen der IVG wahrzunehmen, und aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses von der IVG weisungsabhängig gewesen.
13
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu TOP 12 ist die Revision zurückzuweisen. Soweit das Berufungsgericht über die Klageanträge zu TOP 4, 5, 10 und 11 entschieden hat, hat sie Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).
14
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der vom Kläger beantragte Beschluss zu TOP 12 mit Stimmenmehrheit gefasst wurde und der auf Feststellung dieses Beschlussergebnisses gerichtete Klageantrag durch die Beendigung der GbR erledigt ist (Klageantrag zu II.3.). Der Beschluss zu TOP 12 ist mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil der Beklagte zu 2 einem Stimmverbot unterlag. Hingegen war die Beklagte zu 1 nicht von der Abstimmung ausgeschlossen.
15
TOP 12 lautet: Die Rechtsanwälte (…) werden beauftragt, ein Rechtsgutachten über po- tenzielle Schadensersatzansprüche gegen Herrn D. P. zu erstellen und zwar aus folgenden Sachverhalten: 1. Die Geschäftsführung hat gegenüber der … G und M GmbH Ansprüche auf Kaufpreisminderung gestellt und darauf beharrt, obwohl die … G und M GmbH wie im Notarvertrag vorgesehen die Differenz zwischen den tatsächlichen und den garantierten Mieten ausgleichen wollte … Die Geschäftsführung hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich ordnungsgemäß über den tatsächlichen Inhalt der Ansprüche zu informieren. Darüber hinaus hat es die Geschäftsführung unterlassen, die … G und M GmbH per Klage auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, so dass die Ansprüche aus den Differenzmietzinsen gegenüber der …G und M GmbH aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht mehr durchgesetzt werden konnten. … 2. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund unzureichender Vermietung und Ablehnung von Mietinteressenten. 3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Geltendmachung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Nießbrauchentgelt.
16
a) Gegenstand von TOP 12 ist die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung, ob der GbR Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter der Beklagten zu 1 P. wegen Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der GbR zustehen. Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliegt der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot (BGH, Urteil vom 9. Mai 1974 - II ZR 84/72, WM 1974, 834, 835; Urteil vom 4. November 1982 - II ZR 210/81, WM 1983, 60; ebenso bereits RGZ 136, 236, 245; 162, 370, 372 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 65; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 11 f.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rn. 8). Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz (vgl. § 712 Abs. 1, §§ 715, 737 Satz 2 BGB; § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 Fall 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG, § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG) zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf. Das für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den betroffenen Gesellschafter geltende Stimmverbot erfasst auch die Beschlussfassung über die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen Gesellschafter bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 9/90, ZIP 1990, 1194, 1195). Die dieser Ausdehnung des Stimmverbots zugrundeliegende Erwägung, dass der betroffene Gesellschafter andernfalls schon im Vorfeld die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Schadensersatzansprüche vereiteln könnte, gilt für Personengesellschaften in gleicher Weise wie für die GmbH.
17
b) Der Beschluss zu TOP 12 wurde entgegen der Meinung des Berufungsgerichts allerdings nicht deshalb mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst, weil die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin der GbR von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren Gesellschafter P. ausgeschlossen war.
Die bloße Befangenheit eines von mehreren Gesellschaftern der Gesellschafterin führt nur dann zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn der betroffene Gesellschafter-Gesellschafter maßgeblichen Einfluss in der Gesellschafterin ausüben und ihr Abstimmungsverhalten in der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 168/07, ZIP 2009, 2194 Rn. 5 f.; vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118 jeweils zur GmbH). Dagegen genügt es regelmäßig nicht, dass der Gesellschafter lediglich eine Beschlussfassung der Gesellschafterin verhindern kann.
18
Nach diesen Maßstäben war die Beklagte zu 1 nicht bei der Abstimmung über TOP 12 ausgeschlossen, weil P. ihr Abstimmungsverhalten in der GbR nicht entscheidend beeinflussen konnte. P. hatte in der Beklagten zu 1 keine Leitungsmacht. Als Kommanditist war er von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Seine Beteiligung von 94 % am Kapital der Beklagten zu 1 verschaffte ihm als nicht geschäftsführender Kommanditist keine Möglichkeit, seine Vorstellungen über das Abstimmungsverhalten der Beklagten zu 1 bei der Beschlussfassung in der GbR darüber, ob ein Rechtsgutachten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn in Auftrag gegeben werden sollte, durchzusetzen. In einer Kommanditgesellschaft, um die es sich bei der Beklagten zu 1 handelt, ist für Geschäftsführungsmaßnahmen ein Gesellschafterbeschluss nur unter den Voraussetzungen der §§ 164, 116 Abs. 2 HGB erforderlich. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Abstimmung in der GbR über den Antrag des Klägers, ein Rechtsgutachten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen P. einzuholen, für die Beklagte zu 1 um ein außergewöhnliches Geschäft im Sinn von § 116 Abs. 2 HGB handelte, das eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter bedurfte. Auch sonstige Umstände, die die Möglichkeit einer beständigen, umfassenden und gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme von P. auf das Abstim- mungsverhalten der Beklagten zu 1 in der GbR begründen könnten, sind nach dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Weiterer Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Ob die Beklagte zu 1 bei der Abstimmung über TOP 12 einem Stimmverbot unterlag, kann dahin stehen, weil sich dies nicht auf das Beschlussergebnis auswirken würde.
19
c) Denn der Beschluss zu TOP 12 wurde jedenfalls deshalb mehrheitlich gefasst, weil der Beklagte zu 2 entgegen der Auffassung der Revision als ehemaliger weiterer Geschäftsführer der GbR von der Abstimmung ausgeschlossen war. Zwar war der Beklagte zu 2 selbst von der Beschlussfassung zu TOP 12 nicht unmittelbar betroffen, weil der beantragte Beschluss lediglich eine mögliche Verfehlung seines (ehemaligen) Mitgeschäftsführers zum Inhalt hatte. Ein Gesellschafter ist aber auch dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn Beschlussgegenstand eine Verfehlung des (Gesellschafter-) Geschäftsführers ist, die der Gesellschafter gemeinsam mit diesem begangen haben soll (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 30; Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 11). Hierfür genügt es, dass beiden Geschäftsführern aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen ein pflichtwidriges Unterlassen angelastet wird. Dies ist hier der Fall. Als jeweils allein handlungsbefugte und allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer traf P. und den Beklagten zu 2 in gleicher Weise die Verpflichtung, schadensabwendende oder -mindernde Geschäftsführungsmaßnahmen zu ergreifen. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht erforderlich, dass sie das Unterlassen solcher Maßnahmen miteinander abgestimmt haben (vgl. Zöllner in Baumbach-Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 93). Maßgeblich ist, dass der Beklagte zu 2 die Vorwürfe gegen P. nicht unbefangen beurteilen konnte, weil sie ihn selbst als weiteren Geschäftsführer gleichermaßen trafen, und er deshalb Richter in eigener Sache wäre. Ebenso ist ohne Belang, dass über die Beauftragung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen der Pflichtwidrigkeit dieses Verhaltens hinsichtlich beider Geschäftsführer getrennt und nicht in einem Akt abgestimmt wurde (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34).
20
Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 166/07, ZIP 2009, 2193 Rn. 11) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Senat hat dort lediglich für den Fall, dass dem abstimmenden Gesellschafter eine ganz andersartige als die zu beurteilende Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers angelastet wird, nämlich ein Kompetenzverstoß des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und ein Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters andererseits, mangels einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung ein Stimmverbot verneint.
21
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 nichtig sind (Klageanträge zu I.2. und I.3.), weil sie nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren der Beklagte zu 2 als Fremdgeschäftsführer der begünstigten IVG und die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin der IVG nicht von der Abstimmung zu TOP 4 und 5 ausgeschlossen.
22
TOP 4 lautet: Des Weiteren stellen die Gesellschafter fest bzw. bestätigen die Gesellschafter hiermit folgende Sachverhalte bzw. Änderungen: Es wird hiermit festgestellt bzw. bestätigt bzw. wiederholt, dass
a) für die Zeit der befristeten Alleingeschäftsführung der Gesellschafter D. P. und W. Sch. bis zum 31.12.1996 … das mit der … IVG vereinbarte Nießbrauchentgelt in voller Höhe an die GbR geleistet worden ist …,
b) alle seit 01.01.1997 zur gemeinsamen Geschäftsführung berufenen Gesellschafter Zwangsmaßnahmen zur Erlangung künftiger Ausgleichszahlungen gegen die …G und M GmbH i.K. bislang unterlassen haben,
c) der Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus den Nießbrauchverträgen gegenüber der … IVG auf Zahlung des jeweiligen Nießbrauchentgeltes ab dem Zeitpunkt, ab dem die … G und M GmbH i.K. die Ausgleichszahlungen gekürzt bzw. eingestellt hat, in der Weise schuldrechtlich geändert wurde, dass die … IVG, monatlich nur mehr die Beträge aus den Mietzinseinnahmen als Nießbrauchentgelt an die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes … auszukehren hat, die ihr nach jeweiligem Abzug aller von ihr zu leistenden Aufwendungen verbleiben (diese langjährige Übung wird hiermit ausdrücklich bestätigt), keine Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes an die … IVG wegen rückständiger Nießbrauchentgelte bestehen, …
23
TOP 5 lautet: Die Gesellschafter bestätigen hiermit, auch für die Zukunft an der getroffenen Änderung der schuldrechtlichen Vereinbarungen festzuhalten, dass die … IVG monatlich nur die Überschussbeträge als Nießbrauchentgelt … an die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auszukehren hat, die ihr nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen verbleiben. Des Weiteren bestätigen die Gesellschafter hiermit, an den Nießbrauchverträgen in der geänderten Form auch künftig festzuhalten, und weisen hiermit das Verlangen des Mitgesellschafters M. H. auf außerordentliche Kündigung der Nießbrauchverträge ausdrücklich zurück. Klarstellend wird von den Gesellschaftern festgestellt, dass … das Vermietungsrecht bei der nießbrauchberechtigten … IVG verbleibt … .
24
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 4 und 5 bejaht. Die Rüge der Revision, den Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5 komme kein bindender Regelungsgehalt zu, es handle sich um bloße Meinungsäußerungen, so dass der Klage insoweit schon das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehle und sich auch materiell-rechtlich Fragen einer Interessenkollision nicht stellten, bleibt ohne Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1392; Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, NJW-RR 2007, 757, 758; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118 zur GmbH). Der Gesellschafterbeschluss stellt selbst ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgender Klärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227).
25
Im Übrigen handelt es sich bei den zu TOP 4 und 5 beschlossenen Feststellungen und Bestätigungen entgegen der Meinung der Revision nicht um eine unverbindliche Meinungsäußerung der Gesellschafter. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 förmlich gefasst worden sind und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118). Vielmehr sollten mit diesen Beschlussfassungen die betreffenden , innerhalb der GbR streitigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit dem beschlossenen Inhalt verbindlich unter den Gesellschaftern festgelegt werden. Der Regelungscharakter innerhalb der Gesellschaft genügt jedenfalls , um ein Interesse des Gesellschafters an der Feststellung der Unwirksamkeit solcher Beschlüsse zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118).
26
b) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts galt weder für den Beklagten zu 2 noch für die Beklagte zu 1, vermittelt über ihre Komplementärin, ein Stimmverbot wegen der Stellung als Fremdgeschäftsführer bzw. als Prokuristin der IVG.
27
aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, scheidet ein Stimmverbot der Beklagten zu 1 wegen einer Befangenheit ihrer Komplementärin F. allerdings nicht schon deshalb aus, weil diese nur im Umfang von 6 % am Kapital der Beklagten zu 1 beteiligt ist. Eine Befangenheit der Komplementärin F. als Prokuristin der IVG schlüge ohne weiteres auf die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin der GbR durch. Denn als Komplementärin der Beklagten zu 1, der die Geschäftsführung in der Beklagten zu 1 übertragen war, konnte F. das Abstimmungsverhalten der KG in der GbR bestimmen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Abstimmung über die TOP 4 und 5 in der GbR für die an ihr beteiligte Beklagte zu 1 um ein außergewöhnliches Geschäft im Sinn von der §§ 164, 116 Abs. 2 HGB handelte und deshalb nach § 116 Abs. 2 HGB für diese Maßnahme ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen wäre.
28
bb) Jedoch liegen weder für den Beklagten zu 2 als Fremdgeschäftsführer der IVG noch für die Komplementärin der Beklagten zu 1 als deren Prokuristin die Voraussetzungen eines Stimmverbots vor.
29
(1) Die Top 4 und 5 betreffen neben den Rechtsbeziehungen der GbR zur G und M GmbH insbesondere diejenigen zur IVG. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG ist in der GmbH das Stimmrecht eines Gesellschafters für Rechtsgeschäfte der GmbH mit diesem Gesellschafter ausgeschlossen. Dabei reicht es aus, dass die Beschlussfassung das Rechtsgeschäft betrifft (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 91; OLG Hamm, NZG 2003, 545, 546).
30
(2) Ob diese Fallgestaltung auch in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die das Gesetz eine solche Regelung nicht enthält, in Analogie zu § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG oder unter Berücksichtigung der Wertung des § 181 BGB zu einem Stimmverbot des am Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafters führt, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (bejahend: MünchKommBGB /Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 70 m.w.N.; Schäfer in GroßKomm.HGB , 5. Aufl., § 119 Rn. 64; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 709 Rn. 29; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 12; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rn. 8; Zöllner, Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht, 1963, 193 f.; ablehnend: MünchKommHGB /Enzinger, 3. Aufl., § 119 Rn. 33 m.w.N.). Die Frage muss hier nicht entschieden werden.
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(3) Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind weder die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin F. als Prokuristin der drittbegünstigten IVG noch der Beklagte zu 2 wegen seiner Position als deren alleiniger Fremdgeschäftsführer einem am Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafter im Sinn von § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG gleichzustellen.
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Allerdings wird bei der GmbH § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG auch dann angewendet, wenn ein Gesellschafter mit dem Vertragspartner der Gesellschaft zwar nicht rechtlich identisch, aber wirtschaftlich so stark verbunden ist, dass man sein persönliches Interesse mit dem des Vertragspartners gleichsetzen kann (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 109 f.). Maßgebend hierfür ist das in der anderweitigen Beteiligung des Gesellschafters verkörperte Interesse, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe - wie in den unmittelbar in § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geregelten Fällen - in der Regel ausschließt und deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 110). Dabei kommt es entscheidend auf die wirtschaftliche und unternehmerische Einheit des Gesellschafters mit dem Vertragspartner der GmbH an, wobei primär nicht die Frage der Leitungsmacht und damit der Entschlussfreiheit innerhalb dieses Unternehmens maßgeblich ist, sondern der Interessenwiderstreit des abstimmenden Gesellschafters im Hinblick auf ein ihn wirtschaftlich selbst betreffendes Geschäft (BGH, Urteil vom 29. März 1973 - II ZR 139/70, NJW 1973, 1039, 1040 f.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 47 Rn. 163 f.). Weder der Beklagte zu 2 noch die Komplementärin der Beklagten zu 1 erfüllen diese Voraussetzung , weil sie nicht Gesellschafter der IVG sind.
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Auch wenn darüber hinausgehend im Schrifttum für die GmbH teilweise die Erstreckung des Stimmverbots auf Organmitglieder des Vertragspartners befürwortet wird (Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 84 a; MünchKommGmbHG/Drescher, § 47 Rn. 200; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 100; Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 281), ist dies jedenfalls für den Fremdgeschäftsführer (so auch MünchKommGmbHG /Drescher, § 47 Rn. 200) und die Prokuristin zu verneinen. Fehlt eine eigene Beteiligung an der betroffenen Drittgesellschaft, so kann weder für den Fremdgeschäftsführer noch für die bloße Prokuristin typischerweise die Gefahr angenommen werden, sie würden die Interessen der Gesellschaft, an der sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, bei der Abstimmung hintanstellen. Zwar kann sich aus diesen Funktionen ein Interessenkonflikt bei der Abstimmung über ein Rechtsgeschäft mit der Drittgesellschaft ergeben. Dies ist jedoch nicht, wie es für die Rechtfertigung eines Stimmverbots erforderlich ist, typischerweise der Fall. Deshalb muss es bei einer solchen Konstellation auch im Interesse der Rechtssicherheit genügen, das Abstimmungsverhalten im Rahmen einer inhaltlichen Beschlusskontrolle am Maßstab der mitgliedschaftlichen Treuepflicht zu messen.
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(4) Ebenso wenig ergibt sich für den Beklagten zu 2 aus dem Umstand, dass seine Ehefrau Alleingesellschafterin der IVG war, ein Stimmverbot. Ein Stimmverbot, dem ein Gesellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 - II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 71; Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285, 291 f.). Ebenso kann ein Stimmverbot für einen Gesellschafter nicht allein aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, da nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten den Interessen des jeweils anderen oder gegebenenfalls dadurch vermittelten eigenen (privaten ) Interessen stets den Vorzug vor den Interessen der Gesellschaft geben. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten zu 2 Alleingesellschafterin und der Beklagte zu 2 alleiniger Geschäftsführer der IVG waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Fremdgeschäftsführer der IVG könnte ein Stimmverbot für den Beklagten zu 2 wegen der Alleingesellschafterstellung seiner Ehefrau nur in Betracht kommen, wenn tatsächlich lediglich ein Treuhandverhältnis vorläge oder der Beklagte zu 2 mit der Übertragung der Geschäftsanteile an der IVG nur die Umgehung eines Stimmverbots in der GbR bezweckt hätte. Hierfür bestehen unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb lediglich im Einzelfall zu überprüfen, ob die Stimmabgabe des Beklagten zu 2 als Ehegatte der Alleingesellschafterin der IVG und als deren alleiniger Geschäftsführer treupflichtwidrig war.
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3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich den Anträgen, festzustellen , dass die ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10 und 11 erledigt sind, entsprochen (Klageanträge zu II.1. und II.2.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10 und 11 seien begründet gewesen, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen. Die Beklagten zu 1 und zu 2 waren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
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TOP 10 lautet: Die Nießbraucheinräumung für die Objekte der GbR zu Gunsten der … IVG … werden fristlos gekündigt.
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TOP 11 lautet: Die rückständigen Nießbrauchentgelte aus den oben angeführten Nießbrauchverträgen gegenüber der … IVG … werden geltend gemacht und mit dieser Geltendmachung wird ein Anwalt beauftragt.
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Zwar betreffen die Beschlussgegenstände zu TOP 10 und 11 das Rechtsverhältnis der GbR zur IVG. Gleichwohl unterlagen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 aus den oben (vgl. II.2.b) dargelegten Gründen trotz der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin bzw. der Stellung als Fremdgeschäftsführer der IVG bei der Abstimmung keinem Stimmverbot.
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III. Soweit die Revision Erfolg hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann insoweit nicht selbst abschließend entscheiden, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist.
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Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht (auch) materiell unwirksam seien, weil es keinen sachlichen Grund gegeben habe, die IVG durch einen weitgehenden Verzicht der GbR auf die ihr zustehenden Nießbrauchentgelte zu entlasten, und die Beschlussfassungen deshalb nicht im Interesse der GbR gelegen und gegen die berechtigten Interessen des Klägers verstoßen hätten. Er hat ferner vorgetragen, dass die Beklagten aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, den Beschlussanträgen zu TOP 10 und 11 zuzustimmen, und ihr Ermessen bei der Abstimmung auf Null reduziert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt folge- richtig, hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen.
41
Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5, wie vom Kläger behauptet, für die GbR ausschließlich mit Nachteilen verbunden waren und gegen die berechtigten Interessen des Klägers als persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter verstießen. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, ob die von den Beklagten behauptete nachträgliche Vereinbarung mit der IVG zustande gekommen ist.
43
2. Hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 4a und 4b wird das Berufungsgericht außerdem in Erwägung zu ziehen haben, dass der Beklagte zu 2 auch unter dem Gesichtspunkt, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen sein könnte. In diesem Fall wären die betreffenden Beschlüsse nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen.
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3. Bezüglich der Feststellungsanträge zu TOP 10 und 11 weist der Senat darauf hin, dass ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts grundsätzlich frei und aus gesellschafterlicher Treuepflicht nur dann verpflichtet ist, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Geschäftsführungsmaßnahme zuzustimmen, wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 - II ZR 3/69, WM 1972, 489; vgl. ferner Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 4/85, ZIP 1985, 1134 f.). Eine Verpflichtung der Beklagten, den Beschlussanträgen zu TOP 10 und 11 zuzustimmen, kommt nur dann in Betracht, wenn die GbR zur fristlosen Kündigung der Nießbrauchverträge mit der IVG berechtigt war und die IVG der GbR rückständige Nießbrauchentgelte schuldete.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.06.2008 - 27 O 17401/02 -
OLG München, Entscheidung vom 27.08.2009 - 23 U 4138/08 -

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.