Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 19. Mai 2014 - 12 O 2881/14

bei uns veröffentlicht am19.05.2014

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Der Streitwert wird auf 3.515,99 € festgesetzt.

2. Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärt sich für sachlich unzuständig.

3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Nürnberg verwiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Auftrag zur vollständigen Lackierung eines Pkw Porsche 911 (Anlage K 1). Wegen behaupteter Mängel wurde auf Antrag der Klägerin ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg durchgeführt (Az. 37 H 9745/11). Nach dessen Abschluss verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage Schadensersatz in Höhe von 1.538,99 € wegen mangelhaft lackierter Felgen des Fahrzeugs. Die übrige Lackierung habe sich im Zuge des selbstständigen Beweisverfahrens ebenfalls als mangelhaft herausgestellt. Insoweit habe der Beklagte jedoch inzwischen die Nachbesserung vorgenommen. Ein solcher Nachbesserungsanspruch - so meint die Klägerin - habe von Anfang an bestanden. Daher seien dem Beklagten die Kosten des gesamten selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Diesbezüglich begehrt die Klägerin mit Klageantrag zu 2) die Feststellung, dass der Beklagte zur Nachbesserung bzw. zum Schadensersatz wegen mangelhafter Lackierung verpflichtet war.

II.

Das angerufene Gericht ist sachlich unzuständig. Der Streitwert der Klage übersteigt 5.000,- € nicht (§ 1 ZPO; §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Daher ist die Sache gem. § 281 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Klägerin an das sachlich zuständige Amtsgericht Nürnberg zu verweisen.

Der Streitwert für die Feststellungsklage beträgt 1.977,- € (§ 3 ZPO). Die beantragte Feststellung dient nicht der Sicherung eines Zahlungsanspruchs Vielmehr hat sich das Nacherfüllungsinteresse der Klägerin erledigt, nachdem der Beklagte - mit Ausnahme der Felgen - eine Neulackierung des Fahrzeugs vorgenommen hat. Der Feststellungsantrag bezieht sich daher allein auf die Vorbereitung einer einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung. In der Tat ist über die Kosten des vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahrens auch dann in ihrer Gesamtheit zu entscheiden, wenn nur wegen eines Teils der festgestellten Mängel die Hauptsacheklage erhoben wird (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1651; BGH, NJW 2004, 3121). Die Klärung der Kostenlast erlaubt jedenfalls bei vollständiger Erledigung des Mangelbeseitigungsinteresse eine gesonderte Feststellungsklage (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1005, Tz. 10). Da sich dieser Antrag aber auf das Kosteninteresse beschränkt, rechtfertigt sich ein deutlich höherer Abschlag als die üblicherweise angenommenen 20% (vgl. hierzu etwa BGH, NZBau 2012, 566). Die Kammer hatte bereits daraufhingewiesen, dass ein Teilbetrag von 1/3 der im selbstständigen Beweisverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten angemessen ist. Diese Kosten hat die Klägerin mit insgesamt 5.931,- € angegeben. Ob für den Feststellungsantrag im Hinblick auf die ohnehin von Amts wegen zu treffende einheitliche Kostenentscheidung ein gesondertes Feststellungsinteresse besteht (§ 256 Abs. 1 ZPO), erscheint zweifelhaft, bedarf aber im Zusammenhang mit dem Streitwert keiner näheren Erörterung.

Zum Streitwert für die Feststellungsklage ist der Betrag der Zahlungsklage zu addieren (§ 5 HS 1 ZPO). Daraus ergibt sich die Summe von 3.515,99 €.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 19. Mai 2014 - 12 O 2881/14 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Referenzen

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.