Landgericht Neubrandenburg Urteil, 19. Aug. 2009 - 3 O 224/08

19.08.2009

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.677,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.05.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 85 %, der Kläger zu 15 %.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Halter des Pkw VW Lupo mit dem amtlichen Kennzeichen ...

2

Am 19.10.2007, einem Tag mit böigem Wind, parkte die Tochter des Klägers, ..., das Fahrzeug in U in der Straße "Am S" in der Nähe eines im Eigentum der Beklagten stehenden Verkehrszeichenträgers, der im Jahr 2004 durch eine Fachfirma aufgestellt worden war. Der Pfahl des Verkehrszeichenträgers war ohne Bodenhülse unmittelbar in das Bepflasterung der Straße eingelassen.

3

Der Verkehrszeichenträger fiel um, stürzte auf den vorderen Teil des Fahrzeugs und beschädigte dieses.

4

Die Beklagte lässt im Rahmen der allgemeinen Straßenkontrollen Sichtkontrollen der auf ihrem Gebiet stehenden Verkehrszeichenträger durchführen; eingehende Kontrollen auf Standsicherheit erfolgen nicht.

5

Ein vom Kläger eingeholter Kostenvoranschlag beläuft sich auf Reparaturkosten in Höhe von 1565,24 Euro zzgl. Mehrwertsteuer.

6

Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten von der Tochter des Klägers geltendgemachte Schadensersatzansprüche zurückgewiesen hatte, forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 03.04.2008 für dessen Tochter nochmals zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.892,64 bis zum 17.04.2008 auf.

7

Zahlungen erfolgten nicht.

8

Der Kläger macht die Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag, Nutzungsausfall für drei Tage in Höhe von 29,– Euro/Tag sowie eine allgemeine Unkostenpauschale geltend.

9

Er behauptet, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein.

10

Der Kläger meint, die beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Hierzu behauptet er der Verkehrszeichenträger sei marode gewesen; ca. 90 % des Mastes seien alte Bruchstellen gewesen; dies hätte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kontrolle durch die Beklagte auffallen müssen.

11

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.979,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2008 zu zahlen.

12

Mit Zustimmung der Beklagte hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen.

13

Er beantragt nunmehr,

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.682,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2008 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie behauptet, der Mast des streitbefangenen Verkehrszeichenträgers habe an der Bruchstelle keinerlei Rost aufgewiesen; die Bruchstelle habe sich unterhalb der Straßenoberfläche befunden; selbst bei noch so sorgfältiger Untersuchung wäre ein solcher Schaden nicht erkennbar gewesen.

18

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und Inaugenscheinnahme von Lichtbildern. Hierzu hat das Gericht den Vorgang Nr. ... Polizeiinspektion P, Polizeirevier U, beigezogen.

Entscheidungsgründe

19

I. Die Klage ist zulässig und – mit Ausnahme je eines geringen Teils des geltendgemachten Schadensersatz- bzw. Zinsanspruches – begründet.

20

1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 839 BGB i. V. m. §§ 11, 16 Abs. 1 StrWG M-V, Art. 34 GG Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, da die Beschädigung seines Pkw Folge einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten war.

21

a) Der Beklagten obliegt als Trägerin der – als hoheitliche Tätigkeit ausgestalteten – Straßenbaulast die Verkehrssicherungspflicht für die auf ihrem Gebiet liegende Gemeindestraße "Am S", §§ 11, 16 Abs. 1 StrWG M-V.

22

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der auf den Kläger gemeldete Pkw beschädigt wurde, indem der dort aufgestellte Verkehrszeichenträger umstürzte und auf den Pkw fiel.

23

b) Der Pkw steht im Eigentum des Klägers. Zwar kommt dem Umstand, dass der Kläger als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen ist, lediglich geringe Indizwirkung zu, da nicht er, sondern seine Tochter Versicherungsnehmerin der Kfz-Haftpflichtversicherung ist und diese zunächst in eigenem Namen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht hat. Die Eigentümerstellung des Klägers folgt jedoch zur Überzeugung des Gerichts aus dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Tochter des Klägers hat in ihrer Vernehmung als Zeugin ausgesagt, das Fahrzeug gehöre ihrem Vater; dieser habe es ihr zur Verfügung gestellt, da sie sich selbst noch keinen Pkw leisten könne; Anschaffung und laufende Kosten für das Fahrzeug habe ihr Vater getragen bzw. trage diese noch. Befragt, weshalb sie zunächst in eigenem Namen gehandelt habe, hat die Zeugin erklärt, sie habe das Fahrzeug "aus der Aufregung heraus (...) gewissermaßen" als ihres betrachtet. Für das Gericht besteht kein Anlass, an dieser Aussage der Zeugin zu zweifeln. Die Aussage ist in sich schlüssig und lebensnah. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin eine dem Kläger günstige unwahre Aussage machen wollte, haben sich weder aus dem Inhalt der Aussage, noch aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung ergeben. Im Übrigen wäre es der Zeugin, wenn sie denn Eigentümerin des Pkw wäre, unbenommen gewesen, selbst zu klagen bzw. den Kläger entsprechend zu bevollmächtigen.

24

c) Der den Schaden des Klägers verursachende Zustand des Unfallortes, nämlich die fehlende Standsicherheit des von der Beklagten dort aufgestellten Verkehrsschildes, stellte vorliegend einen objektiv verkehrswidrigen Zustand im Sinne einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle dar, für den die Beklagte einzustehen hat.

25

aa) Nach anerkannter Rechtsprechung haben die für die Sicherung von öffentlichen Straßen und Wegen verantwortlichen Kommunen dafür Sorge zu tragen, dass sich die (öffentlichen) Verkehrsflächen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt. Dabei müssen die Straßen und Wege zwar nicht völlig frei von Gefahren sein, da ein solcher Zustand sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht erreichen lässt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat jedoch solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, von denen entweder typischerweise besonders einschneidende Körperverletzungen drohen, bei denen besonders häufig Schadensfälle auftreten (Unfallschwerpunkte) oder die für die Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der von ihnen vernünftigerweise zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht ohne weiteres rechtzeitig einzustellen vermögen ( vgl. OLG Hamm. Urteile vom 13.08.1999, 9 U 39/99, vom 18.12.1998, 9 U 184/98, und vom 12.03.1999, 9 U 251/98, zit. nach juris ).

26

Die Grenze zwischen abhilfebedürftiger Gefahrenlage und von den Benutzern hinzunehmender Erschwernis wird dabei entscheidend durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt. Inhalt und Umfang dieser Sicherungserwartung orientieren sich wesentlich an dem allgemeinen Erfahrungswissen über Gefahrenlagen, der Verkehrsbedeutung der betreffenden Verkehrsfläche sowie auch an dem konkreten äußeren Erscheinungsbild der Gefahrenstelle (vgl. OLG Hamm, a. a. O).

27

bb) Bei Zugrundelegung dieses Sicherungs- und Haftungsmaßstabs war vorliegend eine abhilfebedürftige Gefahrenlage objektiv gegeben. Zu den originären Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast zählt es u. a., im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für eine dauerhaft standsichere Aufstellung aller von ihm in den Verkehrsraum eingebrachten Verkehrszeichenträger zu sorgen, da andernfalls die Gefahr von Sach- und auch Personenschäden u. U. erheblichen Ausmaßes droht. Dies um so mehr, als Mängel in der Standsicherheit für den Verkehrsteilnehmer bei einem nur beiläufigen Blick im Normalfall nur schwer oder gar nicht zu erkennen sind, so dass er sich schon aus diesem Grunde nicht auf sie einstellen kann. Die danach zu gewährleistende Standsicherheit im Verkehrsraum aufgestellter Verkehrszeichenträger war hier unstreitig nicht mehr gegeben.

28

cc) Der verkehrswidrige Zustand des schadensverursachenden Verkehrszeichenträgers ist auch schadensursächlich geworden, da dieser unstreitig ohne weitere äußere Einwirkung allein als Folge eines Windstoßes umfallen konnte.

29

dd) Die Beklagte hat die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs verschuldet.

30

Zum einen ist bei Vorliegen eines objektiv verkehrswidrigen Zustandes die dem Verkehrssicherungspflichtigen anzulastende Verletzung der äußeren Sorgfalt nach gefestigter Rechtsprechung eine Verletzung der inneren Sorgfalt zumindest indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1986, VI ZR 22/85, zit. nach juris) . Darüber hinaus gilt auch die Verschuldensvermutung aus § 836 Abs. 1 BGB(vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.08.1990, 7 U 62/90, zit. nach juris) .

31

Zwar geht § 839 BGB in Fällen der Amtspflichtverletzung der Regelung des § 836 BGB als lex specialis vor; es bleibt jedoch auch insoweit bei der Beweislastregel des § 836 BGB(vgl. OLG Köln, a. a. O) . Da die nach allgemeinem Deliktsrecht bestehenden Eingriffsverbote auch bei der Ausübung öffentlicher Gewalt gelten, so dass es zu den Amtspflichten des Beamten gehört, nach den §§ 823 ff. BGB tatbestandliche und rechtswidrige Eingriffe in die Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützten Interessen des Bürgers zu unterlassen, gelten zugunsten des Bürgers auch in Fällen der Amtshaftung die nach allgemeinem Deliktsrecht bestehenden Beweislastregelungen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1959, VI ZR 66/58, zit. nach juris) .

32

Bei dem streitgegenständlichen Verkehrszeichenträger der Beklagten handelte es sich vorliegend um ein "mit dem Straßengrundstück verbundenes Werk" i. S. d. § 836 Abs. 1 BGB(vgl. OLG Köln, a. a. O., m. w. N. ). Dessen dauerhaft sichere Aufstellung zu gewährleisten, um so eine Schädigung der Rechte Dritter zu vermeiden, war Aufgabe der Beklagten.

33

Das Umfallen des Verkehrszeichenträger war letztlich Folge seiner mangelnden Unterhaltung bzw. Überwachung durch die Beklagte.

34

Eine mangelhafte Unterhaltung liegt bereits dann vor, wenn der Zustand eines Grundstücks für den Straßenverkehr eine Gefahr darstellt (vgl. Palandt-Sprau, 68. Aufl. BGB, § 836 Rn. 8) . Dies gilt um so mehr, wenn die Beseitigung eines erkennbar ordnungswidrigen und gefährlichen Zustands unterlassen wird. Es handelt sich dabei um eine rein objektive Voraussetzung der Haftung. Dass der Gefahrenzustand als solcher auf einem Verschulden irgendwelcher Personen beruht, ist nicht erforderlich (Palandt-Sprau, a. a. O.) .

35

Der streitgegenständliche Verkehrszeichenträger befand sich in einem objektiv gefährlichen Zustand, weil er nicht mehr standsicher war und umgeweht werden konnte. Ganz außergewöhnliche Windverhältnisse am Schadenstage, die ggfs. eine Anwendung der Beweislastregel des § 836 BGB auszuschließen geeignet wären, sind auch von der Beklagten nicht vorgetragen.

36

Die Beklagte hatte danach nachzuweisen, alle Maßnahmen getroffen zu haben, die aus technischer Sicht geboten und geeignet waren, die Gefahr eines Umstürzens der von ihr aufgestellten Verkehrszeichenträger nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu angemessen begegnen (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O. § 836 Rz. 13) . Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt.

37

Die Beklagte hat sich nach eigenem Vortrag darauf beschränkt, im Rahmen regelmäßiger Straßenkontrollen Sichtkontrollen der Verkehrszeichenträger durchgeführt zu haben. Dies war vorliegend jedoch nicht ausreichend.

38

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Rohr des streitgegenständlichen Verkehrzeichenträgers im Bereich der Bruchstelle nahezu über seinen gesamten Querschnitt ringförmig durchgerostet war, wobei die Roststelle unmittelbar auf Höhe der Pflasterung lag. Dies folgt aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ... ..., ... und ..., welche auch mit den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem beigezogenen Vorgang des zuständigen Polizeireviers in Einklang stehen.

39

Eine solche Beschädigung kann nur mit der Art der Aufstellung des Verkehrszeichenträgers erklärt werden, der ohne Verwendung einer Bodenhülse oder Holzverkeilung direkt in das Straßenpflaster eingebracht worden ist. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Verkehrszeichenträger bei normaler Beanspruchung, insbesondere durch Winddruck leicht hin- und herschwankt. Ist der wie vorliegend aus verzinktem Metallrohr bestehende Pfeiler des Verkehrszeichenträgers nicht durch eine Bodenhülse geschützt, kommt es zwangsläufig zu einem Reiben an der umgebenden Bepflasterung. Hierdurch wird die vor Korrosion schützende Zinkschicht nach und nach abgetragen, und zwar genau in dem Bereich, in dem der Pfeiler das Pflaster durchstößt. Ohne Korrosionsschutz beginnt das Rohr an dieser Stelle zu rosten.

40

Da eine solche Beschädigung unmittelbar auf Höhe des Straßenpflasters entsteht, ist sie im Rahmen allgemeiner Sichtkontrollen (wenn überhaupt) nur schwer erkennbar. Die Standfestigkeit eines solcherart aufgestellten Verkehrszeichenträgers kann auf längere Sicht nur gewährleistet werden, wenn er durch entsprechend geschultes Personal regelmäßig einer eingehenden Sichtkontrolle an der "neuralgischen Stelle" oder aber einer "Rüttelprobe" unterzogen wird. Dies war vorliegend nicht der Fall.

41

ee) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eingehende Kontrollen der vorgenannten Art seien ihr nicht zumutbar. Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihrer Straßenbaulast bei begrenzter Personalausstattung vielfältige Aufgaben wahrzunehmen. Sie hat hierzu jedoch eine auf den Umfang der jeweils drohenden Gefahr abzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Dem Gericht erscheint vorliegend eine regelmäßig durchzuführende besondere Sicht- und gegebenenfalls auch Rüttelprobe von Verkehrszeichenträgern jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn diese wie hier unmittelbar in eine Pflasterung eingelassen sind. Wie oben beschrieben, birgt diese spezielle Art des Aufstellens grundsätzlich die Gefahr, dass der Tragpfeiler deutlich vor Ablauf seiner Lebensdauer durchrostet und standunsicher wird. Wenn es auch im vorliegenden Fall bei vergleichsweise leichten Sachschäden geblieben ist, gehen von einem umstürzenden Verkehrszeichenträger regelmäßig erhebliche Gefahren, insbesondere auch für Leib und Leben von Passanten, die von diesen getroffen werden können, aus. Da lediglich ein Teil der Verkehrszeichen in der vorgenannten Art aufgestellt sind, kann von der Beklagten eine besondere Kontrolle dieser auch gefordert werden.

2.

42

a) Der Kläger hat der Höhe nach zunächst Anspruch auf Ersatz der zu erwartenden Netto-Reparaturaufwendungen, wie sie sich aus dem abgereichten Kostenvoranschlag ergeben (1.565,24 Euro). Die Einwendungen der Beklagten gegen Kosten für Ersatz von Motorhaube und rechter Vordertür greifen insoweit nicht durch. Zwar ergibt sich aus dem Kostenvoranschlag, dass lediglich der Kotflügel durch ein Neuteil ersetzt worden ist. Dies stellt aber nur scheinbar einen Widerspruch dar. Die Formulierung "Deckel" bzw. Tür" "vorn ersetzt" deutet vielmehr darauf hin, dass hier Altteile zum Einsatz gekommen sind.

43

Indem der Kläger sich auf die Einholung eines Kostenvoranschlags beschränkt hat, hat er zudem die Schadenshöhe gering gehalten, da bei Einholung eines Sachverständigengutachtens die hierfür erforderlichen Kosten ebenfalls durch die Beklagte zu tragen gewesen wären.

44

b) Der Kläger hat desweiteren Anspruch auf des für die Dauer der Reparatur zu erwartenden Nutzungsausfalls; die insoweit in Ansatz gebrachten Ausfallkosten von 29,– Euro/Tag sind entsprechend der Klassifizierung nach Küppersbusch/Sanden/Danner (Fahrzeugklasse B) angemessen.

45

c) Der Kläger kann ferner eine Unkostenpauschale beanspruchen; das Gericht erachtet insoweit allerdings lediglich 25,– Euro als angemessen (§ 287 BGB).

46

d) Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG war nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, denn der Schaden war für ihn angesichts der o. g. Sachlage unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG.

47

3. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Mit Schreiben vom 22.05.2008 hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten endgültig die Leistung von Schadensersatz aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses verweigert. Da diese Weigerung nicht mit der Person des Anspruchstellers, sondern mit den Schadensumständen begründet worden ist, kommt es insoweit nicht darauf an, dass die Geltendmachung zunächst durch die Tochter des Klägers erfolgt ist. Lediglich hinsichtlich des weitergehend geltendgemachten Zinsanspruchs war die Klage aus diesem Grunde abzuweisen.

48

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

49

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 bzw. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.