Landgericht Neubrandenburg Urteil, 12. Feb. 2008 - 1 S 79/06

bei uns veröffentlicht am12.02.2008

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ueckermünde vom 22.02.2006 – 1 C 66/05 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung nach einem Gegenstandswert von 1.744,19 Euro.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte macht gegen die Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses in Höhe von 1.744,19 Euro geltend, der vor dem Amtsgericht im Wege der Widerklage verfolgt worden war. Unter dem 06.07.2001 hatte der Beklagte gegenüber den Klägern als Baukostenzuschuss für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen für das Grundstück Lstraße ... einen Betrag in Höhe von 4.149,60 DM (entspricht: 2.526,60 Euro) in Rechnung gestellt; die Forderung wurde noch vor dem Amtsgericht auf 1.744,19 Euro reduziert. Im Übrigen wird zum Sachverhalt auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

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Die Kläger haben den Rechtsstreit mit einer negativen Feststellungsklage begonnen und diese in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte Leistung durch Widerklage verlangt hat.

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Das Amtsgericht hat dem von den Klägern geltend gemachten Feststellungsantrag stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28.04.2004, durch den das Verfahren an das Amtsgericht verwiesen worden war, ausgeführt, dass im Zuständigkeitsbereich der Beklagten keine auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 01.06.1993 (KAG a.F.) gestützte beitragsrechtliche Satzungsgrundlage für die Erhebung eines Baukostenzuschusses bestehe; daher sei es den Zweckverbänden verwehrt, anstelle des Beitrages ein funktionsgleiches privatrechtliches Entgelt zu erheben. Im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern stehe nach dem KAG a.F., anders als in einigen anderen Bundesländern, weder die Beitragserhebung im Ermessen der Beitragsberechtigten noch sei eine entsprechende Ermächtigung in dem Gesetz normiert, so dass die Kostenerstattung für die Herstellung leistungsgebundener Erschließungsanlagen nicht zivilrechtlich erfolgen dürfe.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte teilweise, nämlich hinsichtlich der Abweisung der Widerklage, mit der Berufung. Er ist der Ansicht, dass der öffentliche Versorgungsträger, wie sich aus § 1 Abs. 2 und § 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern ergebe, grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen öffentlichem und privatem Recht bei der Gestaltung der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen habe. Dies manifestiere sich insbesondere in der Änderung des Kommunalabgabengesetzes mit Wirkung ab 12.04.2005, da unter § 1 Abs. 3 nunmehr ausdrücklich geregelt sei, dass die Befugnis der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften, für ihre öffentlichen Einrichtungen Benutzungs- und Entgeltregelung in privatrechtlicher Form zu treffen, unberührt sei. Über § 4 der Rumpfsatzung der Beklagten seien die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Der Beklagte verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile des BGH vom 25.03.1982 – III ZR 159/80- und 05.04.1984 – III ZR 12/83 –), wonach es nach Auffassung des Beklagten unbedenklich sei, durch allgemeine Vertragsbedingungen eine nach dem Kommunalabgabengesetz zulässige Maßnahme wie die Erhebung eines Anschlussbeitrages in entsprechender Weise in das privatrechtliche Benutzungsverhältnis zu übertragen; die rechtliche Grenze diesbezüglich bestehe nur dort, wo dem Einzelnen privatrechtlich Leistungen abverlangt werden, für die bei einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses dieselben nicht erhoben werden dürften.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Ueckermünde vom 22.02.2006, Az.: 1 C 66/05 abzuändern und unter Aufrechterhaltung im Übrigen die Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 1.744,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

9

Die Kläger sind der Meinung, dass es trotz der Änderung des Kommunalabgabengesetzes bei einer Beitragserhebungspflicht seitens der Gemeinden verbleibe. Die Kläger weisen darauf hin, dass der Beklagte im Bescheid vom 06.07.2001 auf eine Rumpfsatzung vom 27.11.2000, in den späteren Schriftsätzen jedoch auf eine Rumpfsatzung vom 19.11.2001, die demzufolge erst nach Erstellung der Rechnung wirksam geworden sei, Bezug nehme. Die Kläger bestreiten im Übrigen die Höhe des geltend gemachten Baukostenzuschusses. Sie sind der Auffassung, dass die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des BGH hier nicht einschlägig sei, da dort, insbesondere im Urteil des BGH vom 25.03.1982, über die Erhebung eines Baukostenzuschusses im Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz zu entscheiden gewesen sei; dieses sehe in Abweichung von § 8 KAG Mecklenburg-Vorpommern a. F. keine Beitragserhebungspflicht, sondern nur die Möglichkeit einer Beitragserhebung vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

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Der Beklagte hat gegen die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses, da nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 01.06.1993 (KAG a.F.), das für den Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen Anwendung findet, eine Kostenerstattung für die Herstellung leitungsgebundener Erschließungsanlagen in Mecklenburg-Vorpommern nicht zivilrechtlich erfolgen kann. Aus § 8 Abs 1 Satz 1 KAG a.F. ergibt sich vielmehr eine Beitragserhebungspflicht, so dass es den Gemeinden und Zweckverbänden verwehrt ist, anstelle des Beitrages ein funktionsgleiches privatrechtliche Entgelt zu erheben. Zur Begründung wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Es ist mit dem Landgericht Magdeburg (Urteil vom 19.02.1999 – 1 S 183/98 – zu den insoweit gleichlautenden Regelungen des Kommunalabgabengesetzes in Sachsen-Anhalt) davon auszugehen, dass die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes, insbesondere die §§ 1, 2 Abs. 1, 8 Abs. 11 KAG, darauf schließen lassen, dass ein privatrechtliches Entgelt anstelle des öffentlichen Beitrages nicht zugelassen werden sollte.

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Für diese Sichtweise spricht auch der systematische Gesamtzusammenhang des KAG a.F. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. durften Kommunalabgaben nur aufgrund einer (öffentlich-rechtlichen) Satzung erhoben werden. Anders als § 6 Abs 1 KAG a.F. enthält § 8 KAG a.F. keinen Verweis auf die Möglichkeit einer privatrechtlichen Geltendmachung dieser Kosten. Vielmehr geht das Gesetz in § 8 Abs. 9 KAG a.F. ausdrücklich davon aus, dass die Erhebung dieser Kosten in Form von Beitragsbescheiden erfolgt. Nach § 8 Abs. 11 KAG a.F. ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück.

14

Erst mit der Änderung des KAG zum 12.04.2005 wurde in § 1 KAG ein neuer Absatz 3 eingefügt, wonach die Befugnis der Gemeinden und Landkreise unberührt bleibt, für ihre öffentlichen Einrichtungen Benutzungs- und Entgeltregelungen in privatrechtlicher Form zu treffen. Gleichzeitig wurde in § 6 Abs. 1 KAG der Zusatz "..., sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird..." gestrichen. Diese Änderungen des Kommunalabgabengesetzes können nach Auffassung der Kammer nur so ausgelegt werden, dass selbst der Landesgesetzgeber bei der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes davon ausging, dass eine privatrechtliche Geltendmachung von Beiträgen im Sinne des § 8 KAG bis zu dieser Änderung unzulässig war. Diese Änderung der Gesetzeslage ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht als Klarstellung einer schon zuvor bestehenden Rechtslage zu werten, sondern zeigt vielmehr einen deutlich geänderten Regelungsinhalt dahingehend, dass erst ab des Inkrafttretens des geänderten KAG ab 12.04.2005 eine privatrechtliche Abrechnung von Beiträgen zugelassen werden soll.

15

Diese Auslegung des KAG a. F. steht auch nicht – wie der Beklagte geltend macht – im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In dem vom Beklagten hierzu benannten Urteil des BGH vom 25.03.1982 stellte sich die Frage, ob eine privatrechtliche Geltendmachung von Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz zulässig ist, nicht im gleichen Maße wie nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der alten Fassung, da dort über einen im Bereich von Rheinland-Pfalz geltend gemachten Anspruch zu entscheiden war und der Wortlaut des dort geltenden Kommunalabgabengesetzes nicht ausschließlich eine Beitragserhebung aufgrund einer Satzung der Gemeinde vorsieht. Im Urteil des BGH vom 05.04.1984 wird zwar ausgeführt, dass es unbedenklich sei, dass eine Gemeinde durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine nach dem Kommunalabgabengesetz zulässige Maßnahme in entsprechender Weise in ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis übertragen habe. Der Bundesgerichtshof führt aber in dieser Entscheidung weiter aus, dass sich die Verwaltung dann öffentlich-rechtlicher Formen bedienen müsse, wenn ihr ein Handeln in diesen Formen verbindlich vorgeschrieben sei. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestünden nur dann, wenn durch Allgemeine Geschäftsbedingungen dem einzelnen Bürger Entgelt für Leistungen abverlangt würde, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der öffentliche Versorgungsträger nicht durch die Übertragung an privatrechtliche Unternehmen den Verpflichtungen, die durch öffentliches Recht, hier das Kommunalabgabengesetz in der alten Fassung, normiert wurden, entziehen kann. Diese Möglichkeit ist – wie oben dargelegt wurde- nach dem KAG a. F. nicht vorgesehen.

16

In einer weiteren Entscheidung des BGH vom 28.02.1991 – III ZR 49/90 – wird darauf abgestellt, dass zwischen den Parteien ein privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen sei, in den durch schlüssiges Verhalten die allgemeinen Vertragsbedingungen und damit die Möglichkeit der Abrechnung eines Baukostenzuschusses nach AVB-Wasser einbezogen worden sei. In dieser Entscheidung wird hierbei aber auch vorausgesetzt, dass die klagende Gemeinde in ihren Satzungen den Willen zum Ausdruck gebracht habe, ihre Rechtsbeziehungen zu den Benutzern ihrer Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen privatrechtlich auszugestalten. Gerade dies ist aber der Gemeinde im Bereich der Erhebung von Beiträgen nach dem KAG a. F. aus den zuvor ausgeführten Gründen verwehrt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ist daher bei der vorliegenden Sachlage nicht davon auszugehen ist, dass für den Beklagten die Möglichkeit besteht, den Baukostenzuschuss in privatrechtlicher Form geltend zu machen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.

19

Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.