Landgericht Münster Beschluss, 21. Aug. 2013 - 05 T 348/12 LG Münster
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 09.05.2012 wird aufgehoben.
Auf den Antrag der Schuldnerin vom 29.02.2012 werden die Einwendungen der Widerspruchsgläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan vom 22.08.2011 durch eine Zustimmung ersetzt, § 309 Abs. 1 S. 1 InsO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Widerspruchsgläubiger zu jeweils 50 %. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Schuldnerin beantragte unter dem 27.10.2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und Restschuldbefreiung. Dem Antrag beigefügt war ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Bl. 23 f. d.A.), das acht Gläubiger mit – z.T. durch Grundschulden gesicherten – Forderungen i.H.v. insgesamt 4.622.938,10 € aufführt, darunter die Stadt B (die Beteiligte zu 3) ) mit einer ungesicherten Forderung i.H.v. 243.455 € und das Land O (Beteiligter zu 2) ) mit einer ebenfalls ungesicherten Forderung i.H.v. 700.852,82 €.
4Dem Antrag war weiterhin ein Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren beigefügt, der Einmalzahlungen an fünf der acht Gläubiger, darunter die Widerspruchsgläubiger, i.H.v. insgesamt 10.000 € vorsieht, was hinsichtlich der fünf Gläubiger jeweils einer Befriedigungsquote von 0,225 % entspricht. Die Volksbank F, deren Forderung i.H.v. 102.542,17 € durch eine erstrangige Grundschuld vollständig gesichert ist, soll dem Plan zufolge keine Zahlung der Schuldnerin erhalten, jedoch durch Fortsetzung bereits laufender Ratenzahlungen von Angehörigen der Schuldnerin befriedigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Plans wird auf Bl. 27 ff. d.A. Bezug genommen.
5Die Stadt B hat unter dem 16.12.2011 mitgeteilt, dass sie dem Schuldenbereinigungsplan aufgrund der geringen Quote nicht zustimme.
6Das Land O hat unter dem 10.01.2012 mitgeteilt, dass es den Plan ebenfalls ablehne. Zur Begründung hat das Land ausgeführt, dass es nicht hinnehmbar sei, dass die Volksbank F durch Verwandte der Schuldnerin vollständig befriedigt werde, während die übrigen Gläubiger nur marginale Zahlungen erhalten sollen. Zudem sei der Betrag von 10.000 € geringer als die liquiden Mittel der Schuldnerin. Schließlich werde das Land bei Durchführung des Plans im Vergleich zu einem Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren schlechter gestellt, da die Möglichkeit der Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin in der Wohlverhaltensperiode verloren gehe.
7Die übrigen Gläubiger haben dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt.
8Auf Hinweis des Amtsgerichts hat die Schuldnerin unter dem 29.02.2012 den Antrag gestellt, die Einwendungen der ablehnenden Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan gemäß § 309 InsO durch eine Zustimmung des Insolvenzgerichts zu ersetzen.
9Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.05.2012, dem Schuldnervertreter am 14.05.2012 zugestellt, hat das Amtsgericht den Ersetzungsantrag der Schuldnerin vom 29.02.2012 zurückgewiesen. Zwar seien die Mehrheiten gemäß § 309 Abs. 1 S. 1 InsO erreicht, jedoch werde das Land O bei Durchführung des Plans aufgrund des Verlusts von Aufrechnungsmöglichkeiten voraussichtlich schlechter gestellt als bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.
10Mit Schriftsatz vom 29.05.2012 (Dienstag nach Pfingsten), beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.05.2012 eingelegt. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde führt die Schuldnerin unter Hinweis auf ihre Einkommenssituation aus, dass Steuererstattungsansprüche nicht bestünden und auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Bei Durchführung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens würde das Land O – so die Schuldnerin weiter – voraussichtlich 0,- € erhalten.
11Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.06.2012 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
12Das Land O hat mit Schriftsatz vom 19.07.2012 zur Beschwerde Stellung genommen, Bl. 135 f. d.A.
13II.
141)
15Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 309 Abs. 2 S. 3 InsO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
162)
17Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 S. 1 InsO zu Unrecht verweigert.
18a)
19Die formellen Ersetzungsvoraussetzungen des § 309 Abs. 1 S. 1 InsO sind erfüllt, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Es besteht auch kein Ausschlussgrund gemäß § 309 Abs. 1 S. 2 InsO.
20b)
21Die von der Stadt B monierte geringe Befriedigungsquote von 0,225 % für die Widerspruchsgläubiger steht der Zustimmungsersetzung nicht per se entgegen. Diese gesetzliche Wertung haben die Gläubiger hinzunehmen.
22c)
23Die Widerspruchsgläubiger werden durch den Plan im Verhältnis zu den anderen Gläubigern auch nicht unangemessen beteiligt, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO. Die Volksbank F, die nach Auffassung des Landes O unangemessen begünstigt werde, erhält dem Plan zufolge sogar keinerlei Zahlungen der Schuldnerin. Auf die freiwilligen Zahlungen der Angehörigen der Schuldnerin an die Volksbank kommt es nicht an. Im Übrigen ist es sachgerecht, dass die Volksbank befriedigt wird, da sie durch eine erstrangige, auf dem Hausgrundstück der Schuldnerin lastende Grundschuld ohnehin vollständig abgesichert ist.
24d)
25Schließlich werden die Widerspruchsgläubiger bei Durchführung des Schuldenbereinigungsplans voraussichtlich auch nicht schlechter gestellt als bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO.
26Die Einwendung eines Gläubigers kann durch das Gericht durch eine Zustimmung ersetzt werden, wenn der Erwartungswert seiner Forderung nach dem Schuldenbereinigungsplan ebenso hoch oder höher ist als der Erwartungswert der Forderung bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und der daran anschließenden Restschuldbefreiung unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten (Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2008, § 309 Rn. 15 m.w.N.).Dabei ist gemäß § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO im Zweifel davon auszugehen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Ersetzungsantrags in Zukunft unverändert bleiben werden. Gemäß § 309 Abs. 2 S. 2 InsO hat der Gläubiger die Gründe, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen, glaubhaft zu machen, worauf das Amtsgericht die Einwendungsgläubiger auch hingewiesen hat.
27Im vorliegenden Fall ist für die Vergleichsbetrachtung zunächst davon auszugehen, dass es zur Eröffnung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren und schließlich zur Restschuldbefreiung käme, wenn der Schuldenbereinigungsplan scheitern würde. Insbesondere sind keine Gründe dargelegt oder sonst ersichtlich, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen würden.
28Hinsichtlich der Befriedigungsaussichten in einem gedachten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren ist zu beachten, dass die Schuldnerin derzeit 800 € brutto im Monat verdient, also einen Betrag unterhalb der Pfändungsgrenze von 930 € gemäß § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO, die gemäß §§ 36 Abs. 1 S. 2, 287 Abs. 2 S. 1 InsO auch im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren gilt. Aufgrund der nicht erschütterten Vermutung des § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO ist folglich davon auszugehen, dass die Gläubiger während des gedachten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens keine Befriedigung aus dem laufenden Einkommen der Schuldnerin erlangen könnten.
29Das von der Schuldnerin angegebene unbelastete Vermögen beträgt nominell, wie das Land O angemerkt hat, über 10.000 €, also mehr als die Summe der Einmalzahlungen gemäß dem Schuldenbereinigungsplan. Eine im Vergleich zum Schuldenbereinigungsplan höhere Befriedigungserwartung im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren begründet dies jedoch nicht. Zum einen besteht das Vermögen der Schuldnerin überwiegend aus einem Altersvorsorgeguthaben, das gemäß § 851c Abs. 2 ZPO unpfändbar und damit unverwertbar sein dürfte. Zum anderen verbliebe nach Abzug der Kosten des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens für die Gläubiger ohnehin nur ein Betrag von unter 10.000 €.
30Schließlich kann sich das Land O entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht darauf berufen, dass dem Land durch den Schuldenbereinigungsplan Aufrechnungsmöglichkeiten entgehen würden, die im Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren bestünden. Zwar ist mittlerweile anerkannt, dass Steuererstattungsansprüche des Schuldners nicht von der Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 S. 1 InsO erfasst werden und dass sich der Erstattungsschuldner jedenfalls in der Wohlverhaltensperiode durch Aufrechnung von den Ansprüchen befreien kann (BGH NJW 2005, 2988). Die hierdurch begründete abstrakte Möglichkeit zukünftiger Aufrechnungen genügt für eine Anwendung des § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO jedoch nicht (a.A. offenbar LG Koblenz ZInsO 2000, 507 sowie LG Hildesheim ZInsO 2004, 1320; wie hier wohl LG Kiel ZInsO 2004, 558). Schon die Fortdauervermutung des § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO zeigt, dass es auf die abstrakte Möglichkeit einer größeren Befriedigung im Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren nicht ankommt. Entsprechendes ist anerkannt hinsichtlich der stets bestehenden Möglichkeit, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung aufgrund eines künftigen Fehlverhaltens versagt werden könnte (s. etwa Münchener Kommentar zur InsO, § 309 Rn. 17). Die Versagung der Zustimmungsersetzung würde daher zumindest voraussetzen, dass konkrete Anhaltspunkte für gegenwärtige oder zukünftige Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin bestehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Verlustvorträge sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Schuldnerin aufgebraucht. Gegenwärtig zahlt die Schuldnerin überhaupt keine Einkommensteuer, für die Zukunft wird gemäß § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO das gleiche vermutet. Anhaltspunkte für Ansprüche auf Erstattung bereits gezahlter Steuern legt das Land nicht dar. Der generelle Hinweis des Landes auf Umstände, aus denen Steuererstattungsansprüche resultieren können (Änderung der Einkünfte während eines Veranlagungszeitraums, absetzbare Werbungskosten etc.), genügt nicht.
313)
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Den Widerspruchsgläubigern können die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, da sie als Beschwerdegegner anzusehen sind. Die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus Nr. 2361 GKG-KV.
33Die für die Rechtsanwaltsgebühren bedeutsame Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG. Da sich das wirtschaftliche Interesse der Schuldnerin und Beschwerdeführerin an der Zustimmungsersetzung nicht konkret beziffern lässt, gilt der Regelwert von 4.000 €.
34III.
35Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO zugelassen, da die Frage, ob der abstrakt drohende Verlust von Aufrechnungsmöglichkeiten gegen etwaige Steuererstattungsansprüche des Schuldners einer Zustimmungsersetzung gemäß § 309 InsO entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtsprechung in dieser Frage uneinheitlich ist.
36Für eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 InsO besteht kein Anlass.
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(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder - 2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder - 2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
- 1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, - 2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, - 3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und - 4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
- 1.
jährlich nicht mehr betragen als - a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und - b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
- 2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder - 2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder - 2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.