Landgericht Münster Grund- und Teilurteil, 21. Dez. 2015 - 010 O 180/15
Tenor
1.
Die Klage ist hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % gerechtfertigt, und zwar bis zu einem Betrag von 3.012,00 €.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2015 zu zahlen.
3.
Die Verpflichtungen unter Ziff. 1 und 2. bestehen abzüglich unter dem 23. Januar 2015 gezahlter und noch anrechenbarer 996,92 €, wobei dieser Betrag vorrangig auf die Verpflichtung zu Ziff. 1 und nachrangig – soweit noch ein freier Betrag verbleibt – auf die Verpflichtung zu Ziff. 2 anzurechnen ist.
4.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.
5.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche materiellen als auch immateriellen der Klägerin zukünftig noch entstehenden Schäden resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 22. August 2014 auf Grundlage eines Mitverschuldens von 20 % auszugleichen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
6.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
8.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die am 4. Juli 1936 geborene Klägerin befuhr am 22. August 2014 gegen 18.55 Uhr mit ihrem Fahrrad die Wulfertstraße in Münster-Roxel in Richtung der Straßenkreuzung Könemannstraße/Wulfertstraße. Diese, in einer Dreißig-Zone gelegene, Straßenkreuzung ist baulich wie ein Kreisverkehr gestaltet, allerdings ist keine Beschilderung nach § 8 StVO aufgestellt, so dass die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gilt.
3Die Klägerin beabsichtigte, das Rondell zu durchfahren, um in die gegenüber von der Einmündung Wulfertstraße sich fortsetzende Schulte-Bernd-Straße einzufahren. Ausgehend von der Fahrtrichtung der Klägerin mündete rechter Hand die Könemannstraße in das Rondell ein. Auf dieser fuhr die Beklagte zu 1) mit dem von ihr gehaltenen Kfz, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf das Rondell zu. Als die Klägerin die Einmündung Könemannstraße bereits passiert hatte und sich auf Höhe der Einmündung Schulte-Bernd-Straße, in die sie abzubiegen beabsichtigte, befand, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1). Diese hatte beabsichtigt, das Rondell zu durchqueren, um die Fahrt aus ihrer Sicht geradeaus auf der Könemannstraße fortsetzen zu können. Zum Zeitpunkt der Kollision fuhr die Klägerin näher an der mittigen Verkehrsinsel als am rechten Fahrbahnrand des Rondells. Der Kollisionspunkt am Fahrzeug der Beklagten zu 1) war vorne links im Bereich des Stoßfängers. Wegen der Örtlichkeiten und der unstreitigen Endstellung des Beklagtenfahrzeugs wird auf die polizeiliche Unfallskizze (Blatt 13 der Akte) verwiesen. Ferner wird auf die großformatigere Unfallskizze verwiesen, welche die Beklagtenseite in der öffentlichen Sitzung überreicht hat (Blatt 189 der Akte; die Bezugnahme erstreckt sich nicht auf den eingetragenen, von der Beklagtenseite behaupteten, Fahrweg der Klägerin). Ferner wird verwiesen auf die Lichtbilder Blatt 14 der Akte.
4Infolge der Kollision erlitt die Klägerin eine bikondyläre Tibiakopffraktur mit zweitgradigem Weichteilschaden. Vom 22. August 2014 bis zum 11. September 2014 befand sie sich in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum Münster. In zwei Operationen wurde unter Vollnarkose zunächst das linke Kniegelenk der Klägerin fixiert und sodann eine Metallplatte und 20 Schrauben eingesetzt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums Münster vom 11. September 2014 (Anlage K4, Bl. 16 ff. d.A.) verwiesen. In der Folge war zunächst eine vollständige Entlastung des Knies erforderlich. Drei Monate nach dem Unfall konnte das verletzte Knie mit einer Teilbelastung von 20 kg freigegeben werden.
5Vom 11. September 2014 bis zum 2. Oktober 2014 war die Klägerin in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Residenz B-hof untergebracht. Da die Beschwerden der Klägerin nicht nachließen, begab sie sich in der Zeit vom 13. November 2014 bis zum 16. Dezember 2014 erneut in einer Spezialklinik in Bad Oeynhausen in stationäre Rehabilitationsbehandlung. Insoweit wird auf den Bericht der „Klinik am Rosengarten“ vom 16. Dezember 2014 (Anlage K5, Blatt 19 ff. der Akte) verwiesen.
6Ab dem 3. Januar 2015 begab sich die Klägerin zum Erlernen eines freien Gangbildes ohne Zuhilfenahme von Unterarm-Gehstützen in die ambulante Rehabilitation. Gerade, als sich der Zustand der Klägerin wieder gebessert hatte, brach die eingesetzte Platte. Die Klägerin musste sich aus diesem Grund einer erneuten Operation unterziehen und war vom 12. März 2015 bis zum 24. März 2015 in stationärer Behandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorläufigen Entlassungsbericht des Universitätsklinikums Münster vom 24. März 2015 (Anlage K7, Blatt 29 ff. der Akte) verwiesen.
7In der Zeit vom 7. April 2015 bis einschließlich den 20. Juli 2015 war die Klägerin in einer ambulanten Rehabilitation. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des ZAR vom 20. Juli 2015 (Anlage K9, Blatt 34 ff. der Akte) verwiesen.
8Die Ersatzfähigkeit der nachfolgend aufgeführten materiellen Schadenspositionen ist im angeführten Umfang zwischen den Parteien unstreitig (soweit hinsichtlich einzelner Schadenspositionen zwischen den Parteien eine über die angeführten Beträge hinausgehende Ersatzfähigkeit streitig ist, sind diese Positionen gefettet):
9Knieorthesen 14,37 Euro
10Gehstützen 8,84 Euro
11Bewegungsschiene 28,92 Euro
12Krankengymnastik 34,50 Euro
13Fußpflege 1,80 Euro
14Krankengymnastik 29,90 Euro
15Lymphdrainage 19,50 Euro
16Bewegungsschiene 35,78 Euro
17Lymphdrainage und Krankengymnastik 24,70 Euro
18Rollstuhl 37,45 Euro
19Lymphdrainage und Krankengymnastik 4,94 Euro
20Lymphdrainage und Krankengymnastik 59,26 Euro
21Griffpolster für Gehhilfen 2,64 Euro
22ambulante Behandlung 2,14 Euro
23ambulante Behandlung 10,12 Euro
24Zuzahlung Medikamente 165,99 Euro
25Pflegeheimkosten 1.560,50 Euro
26Miete für Pflegebett 125,00 Euro
27Miete für Pflegebett 145,00 Euro
28Stützklappengriff 220,00 Euro
29Duschhocker 57,50 Euro
30RTW-Einsatz 146,00 Euro
31Podologie 30,00 Euro
32zerstörte Kleidung 150,00 Euro
33Gesamt: 2.914,85 €
34Die Krankenversicherung der Klägerin glich die vorstehenden Positionen (insoweit) nicht aus; die Klägerin ist als (ehemalige) nicht verbeamtete Lehrerin auch nicht beihilfeberechtigt.
35Unter dem 29. Dezember 2014 erwarb die Klägerin, die nach dem Unfallereignis das Fahrradfahren aufgegeben hat, ferner für 199,00 € ein Ergometer. Unter dem 16. Dezember 2014 erwarb sie ferner Gesundheitsschuhe für 79,95 €. Ferner erwarb sie unter dem 17. Oktober 2014 für 1.435,00 € ein Seniorenbett, welches am 28. November 2014, nach Ablauf der Mietzeit für das Pflegebett vom 25. September 2014 bis zum 19. November 2014, angeliefert wurde. Das Seniorenbett weist einen höheren Einstieg als das vormals von der Klägerin genutzte Doppelbett auf. Für die drei vorgenannten Anschaffungen liegt kein ärztliches Attest vor.
36Ferner wurde die Klägerin unfallbedingt in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt, wobei Art und Umfang der Beeinträchtigung zwischen den Parteien streitig sind.
37Mit Abrechnungsschreiben vom 23. Januar 2015 leistete die Beklagte zu 2) eine Vorschusszahlung auf den „Personenschaden“ in Höhe von 4.000,00 Euro. In diesem Schreiben erkannte die Beklagte zu 2) auch namens der Beklagten zu 1) eine Haftungsquote von 1/3 an. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ablichtung des vorbezeichneten Schreibens (Anlage K12, Blatt 98 der Akte) verwiesen. In der öffentlichen Sitzung vom 21. Dezember 2015 hat der Beklagtenvertreter erklärt, die 4.000,00 € seien zuvorderst auf die materiellen Schadensersatzpositionen in Höhe von 971,70 € (1/3 der vorstehend aufgeführten 2.914,85 €), in Höhe von 400,00 € auf den insoweit für berechtigt erachteten Haushaltsführungsschaden und im Übrigen auf die Schmerzensgeldforderung zu verrechnen.
38Zum Umfallhergang behauptet die Klägerin, sie habe beim Zufahren auf den Kreisverkehr das Fahrzeug der Beklagten zu 1) wahrgenommen, sei allerdings davon ausgegangen, den Kreuzungsbereich bereits vor dem Fahrzeug der Beklagten wieder verlassen zu können, da sich die Beklagte dem Kreisverkehr mit äußerst geringer Geschwindigkeit angenähert habe. Vor dem beabsichtigten Abbiegen in die Schulte-Bernd-Straße habe sie ihren rechten Arm ausgestreckt, um ihre Fahrtrichtung anzuzeigen. Erst, als sie sich bereits auf Höhe der Schulte-Bernd-Straße befunden habe, sei das Fahrzeug der Beklagten ungebremst in den Kreisverkehr eingefahren und es sei zum Zusammenstoß gekommen.
39Im Rahmen ihrer Parteianhörung hat die Klägerin bestätigt, sich ausgehend von ihrer Fahrtrichtung bereits jenseits der bepflanzten Verkehrsinsel auf dem Weg in die Schulte-Bernd-Straße befunden zu haben. Im Übrigen habe sie unfallbedingt keine konkreten Erinnerungen mehr an das Unfallgeschehen. Ob sie ein Handzeichen gegeben habe, könne sie nicht erinnern. Sie könne ferner nicht mit Bestimmtheit sagen, üblicherweise an dieser Stelle Handzeichen gegeben zu haben. Vor dem Umbau der Kreuzung in ein Rondell habe man auf ihrer Fahrtrichtung „geradeaus“ durchfahren können. Auch nach dem Umbau in ein Rondell sei sie – wenn kein Verkehr gewesen sei – üblicherweise gleichsam „geradeaus durchgefahren“. Ob ihr Fahrweg am Unfalltag so gewesen sei, wie auf der von der Beklagtenseite erstellten vergrößerten Unfallskizze ersichtlich, könne sie nicht sagen.
40Hinsichtlich der materiellen Schäden behauptet die Klägerin über die vorstehenden Positionen hinaus, sie habe Zuzahlungen für Medikamente in Höhe von 166,33 Euro (statt unstreitiger 165,99 Euro) leisten müssen. Mit Blick auf die Pflegeheimkosten seien (unstreitig zugezahlte) 1.802,90 Euro (statt nur 1.560,50 Euro) ersatzfähig. Für die zerstörte Kleidung stünden ihr 300,00 Euro zu. Sie ist ferner der Auffassung, es seien auch die Kosten für das Ergometer, die Gesundheitsschuhe und das Seniorenbett ersatzfähig. Sie behauptet hierzu, es handele sich um unfallbedingte Aufwendungen. Für das Seniorenbett sei zu berücksichtigten, dass sich die Klägerin auch zu Hause hauptsächlich mit dem Rollstuhl fortbewegt habe; aus diesem habe sich der Umstieg in ihr altes Doppelbett aufgrund des niedrigeren Einstiegs und der Raumverhältnisse deutlich schwieriger gestaltet als in das angeschaffte Seniorenbett.
41Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens macht die Klägerin für den Zeitraum vom 3. Oktober 2014 bis zum 12. November 2015 einen Betrag von 3.012,00 Euro geltend. Die tatsächlichen Grundlagen dieses Anspruchs sind zwischen den Parteien weitgehend streitig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2015, dort S. 6 ff. (Bl. 139 ff. d.A.) sowie die Erwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015, dort S. 2 (Bl. 179 d.A.) verwiesen.
42Hinsichtlich der Unfallfolgen behauptet die Klägerin weiter, sie habe unter Bluthochdruck gelitten und habe kein Gefühl in den Gliedern verspürt. Trotz ihres fortgeschrittenen Alters sei sie vor dem Unfall noch vollständig selbstständig gewesen, habe keine Hilfe bei den Tätigkeiten im Haushalt benötigt und habe sich selbstständig versorgen können. Sie habe regelmäßig Sport getrieben und sei vollständig gesund gewesen. Sie sei nach wie vor auf Unterarm-Gehstützen angewiesen.
43Die Klägerin beantragt nach Klageerweiterung,
441. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.033,46 Euro – abzüglich bereits gezahlter 4.000,00 Euro – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
452. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 10.000,00 Euro,
463. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro freizustellen,
474. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche sowohl materielle als auch immaterielle der Klägerin zukünftig noch entstehende Schäden resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 22.08.2014 vollständig auszugleichen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
48Die Beklagten beantragen,
49die Klage abzuweisen.
50Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe sich bei der Annäherung an das Rondell zunächst durch einen Blick nach links vergewissert, ob sich von dort – auch wenn untergeordneter Verkehr – ein Fahrzeug annähere. Nachdem sie festgestellt habe, dass sich im Bereich des Rondells keinerlei Fahrzeuge befanden, sei die Beklagte zu 1) abgebogen. Als sich die Beklagte zu 1) bereits voll auf der Fahrbahn zwischen den Einmündungen Könemannstraße und Schulte-Bernd-Straße befunden habe, sei die Klägerin mit ihrem Fahrrad aufgetaucht. Die Klägerin müsse sich demnach zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte zu 1) in das Rondell eingefahren sei, noch in der Wulfertstraße befunden haben. Die Klägerin habe dann – wobei ein Handzeichen bestritten wird – versucht, nach rechts in die Schulte-Bernd-Straße abzubiegen, ohne auf das klägerische Fahrzeug zu achten.
51Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung den Verkehrsunfall weitgehend entsprechend geschildert: Als sie – nach sehr langsamer Annäherung – bei dem Rondell angelangt sei, habe sie zuerst nach links geschaut, aber keine anderen Verkehrsteilnehmer erkennen können. Sie sei dann langsam in das Rondell eingefahren und habe zunächst nach rechts geschaut, da aus ihrer Sicht ja der aus der Schulte-Bernd-Straße kommende Verkehr Vorfahrt gehabt hätte. Sie habe hierzu etwas weiter vorfahren müssen, da ihr ein rechts parkendes Fahrzeug die Sicht auf die Schulte-Bernd-Straße versperrt habe. Als sie ihren Blick wieder nach vorne gerichtet habe, habe sie erstmals das Fahrrad der Klägerin gesehen. Das Fahrrad habe sich auf der „Höhe der linken Seite, der vorderen linke Ecke“ befunden. Sie – die Beklagte zu 1) – habe sofort gebremst und sei auch zum Stehen gekommen. Dann erst sei die Klägerin mit ihrem Fahrrad in sie hineingefahren. Ob die Klägerin ein Handzeichen gegeben habe, könne sie – die Beklagte zu 1) – nicht sagen, sie habe nur das Fahrrad wahrgenommen. Soweit in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige (Bl. 15 d.A.) aufgenommen worden sei. sie habe gegenüber den Polizisten angegeben, dass sie die Klägerin „übersehen“ habe, sei dies von der Polizei unzutreffend aufgenommen worden. Dies habe sie auch bereits vorprozessual ihrem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt. Soweit es in der Verkehrsunfallanzeige heiße, sie sei direkt nach (nicht: vor) dem Zusammenstoß stehen geblieben, wisse sie nicht, ob sie auch dies gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten als unrichtig dargestellt habe.
52Insoweit hat der Beklagtenvertreter in der öffentlichen Sitzung das an ihn gerichtete Schreiben der Beklagten zu 1) vom 11. Oktober 2014 vorgelegt; die dortige Unfallschilderung der Beklagten zu 1) wurde auszugsweise verlesen (Bl. 184 d.A.). Dort heißt es im Wesentlichen, sie – die Beklagte zu 1) – habe die Klägerin, die auf „der rechten Fahrspur nicht in Sichtweite gewesen sei“, nicht „übersehen“, sondern „nicht gesehen“.
53Hinsichtlich der streitigen Schadenspositionen sind die Beklagten der Auffassung, die Klägerin habe sich hinsichtlich der Pflegeheimkosten ersparte Eigenaufwendungen von 10,00 Euro/Tag, für 22 Tage mithin insgesamt 220,00 Euro, sowie den nicht erforderlichen Einzelzimmerzuschlag in Abzug bringen zu lassen.
54Wege des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
55Das Gericht hat in der öffentlichen Sitzung vom 21. Dezember 2015 die Klägerin sowie die Beklagte zu 1) gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des weiteren Inhalts der Parteianhörung wird auf das Protokoll (Blatt 182 ff. der Akte) verwiesen. Das Gericht hat ferner mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 (Blatt 117 der Akte) darauf hingewiesen, dass die Beklagten die Beweislast für ein Mitverschulden der Klägerin tragen. Die Kammer hat diesen Hinweis in der öffentlichen Sitzung wiederholt und zudem auf den beabsichtigten Erlass eines Teil-Grund- und Teil-Schluss-Urteils hingewiesen.
56Entscheidungsgründe:
57Die insgesamt zulässige Klage ist bis auf die Frage des Haushaltsführungsschadens zur Endentscheidung reif und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Insoweit konnte durch Teilschlussurteil entschieden werden; die Widerspruchsgefahr hinsichtlich des noch unbeschiedenen Anpruchteils konnte durch Grundurteil ausgeräumt werden (vgl. BGH NJW 2001, 760 ff.). Im Einzelnen:
58A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hindert das mit Schreiben der Beklagten zu 2) vom 23. Januar 2015 abgegebene Grundanerkenntnis zu 1/3 die Zulässigkeit des Feststellungsantrages nicht (teilweise), da die Klägerin Feststellung auf Grundlage einer Alleinhaftung der Beklagten begehrt und die Beklagte zu 2) auch keinen Verjährungsverzicht erklärt hat. Es besteht damit insgesamt ein Feststellungsinteresse.
59B. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet:
60I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 7 Abs. 1 StVG iVm. § 115 I Nr. 1 VVG. Da von dem Fahrrad der Klägerin keine Betriebsgefahr ausgeht, haften die Beklagten im Grundsatz für alle Schäden allein. Für ein anspruchskürzendes oder gar -ausschließendes Mitverschulden der Klägerin tragen – worauf hingewiesen wurde – die Beklagten gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB die Darlegungs- und Beweislast.
61Zwar haben die Beklagten ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin dargelegt. Insoweit ist aber der erforderliche Beweis nicht geführt. Auf Grundlage des feststehenden Sachverhalts ergibt sich lediglich ein Mitverschulden in der Größenordnung von 20 %. Im Einzelnen:
621. Nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten und der im wesentlichen gleichlautenden Erklärung der Beklagten zu 1) im Rahmen der Parteianhörung soll die Klägerin mit ihrem Fahrrad unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot und unter Missachtung des Vorfahrtsrechts der Beklagten zu 1) erst nach dieser in das Rondell eingefahren sein und sodann den Versuch unternommen haben, noch vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) in die Schulte-Bernd-Straße einzubiegen. In einer solchen Fahrweise läge zweifelsfrei ein grobes Verschulden der Klägerin, welches ohne Weiteres geeignet wäre, ein Mitverschulden im Umfang von zumindest 2/3 zu begründen.
632. Die Klägerin hat die Schilderung der Beklagten aber schriftsätzlich substantiiert bestritten. Sie hat behauptet, bereits vor der Beklagten zu 1) in den Kreisverkehr eingefahren zu sein. Erst als sie im Begriff gewesen sei, nach rechts in die Schulte-Bernd-Straße nach entsprechendem Handzeichen einzubiegen, sei die Beklagte zu 1) ungebremst in den Kreisverkehr eingefahren und es zum Zusammenstoß gekommen.
64Der vorstehende Vortrag der Klägerin ist prozessual beachtlich, obwohl sie – wie sie im Rahmen der Parteianhörung angegeben hat – keine Erinnerung an das Unfallgeschehen mehr hat. Das klägerische Bestreiten ist damit wirksam. Im Einzelnen:
65Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache (und damit auch ein substantiiertes Bestreiten) ist zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen des vorgetragenen Sachverhalts bestehen. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufstellt, wobei in der Rechtsprechung des BGH anerkannt ist, dass in der Regel nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte Willkür rechtfertigen kann (zu diesen Maßstäben BGH NJW-RR 2002, 1419 ff.). Hieran gemessen gilt:
66a) Die Klägerin durfte ihre schriftsätzliche Unfallschilderung als vermuteten Sachvortrag aufstellen, da sie – glaubhaft – erklärt hat, an den Unfallhergang keine Erinnerung mehr zu haben. Das Unfallereignis dürfte die Klägerin – angesichts der Schwere der Verletzungen nachvollziehbar – unter Schock gesetzt haben. Dies korrespondiert mit der Verkehrsunfallanzeige (Blatt 15 der Akte), in der es heißt, die Klägerin habe aufgrund ihrer Verletzungen zum Verkehrsunfall keine Angaben machen können. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ist weiter zu bedenken, dass sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auch angegeben hat, Umstände nicht mehr zu erinnern, die für sie günstig gewesen wären. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sie vor dem Abbiegen ein Handzeichen gegeben hat. Die Klägerin war auch im Übrigen ersichtlich um wahrheitsgemäße Angaben bemüht. So konnte die Klägerin auf Nachfrage nicht mit Bestimmtheit angeben, ob sie bei dem Befahren des Rondells in der Vergangenheit regelmäßig Handzeichen vor dem Abbiegen gegeben hatte. Sie hat überdies angegeben, in der Vergangenheit, wenn es die Verkehrslage zugelassen habe, regelmäßig „geradeaus durchgefahren“ zu sein, also gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen zu haben. Der Glaubhaftigkeit des Erinnerungsverlustes steht nicht entgegen, dass die Klägerin noch erinnern konnte, sich zum Zeitpunkt der Kollision im Einmündungsbereich der Schulte-Bernd-Straße befunden zu haben. Denn die Klägerin ist in diesem Bereich letztlich gestürzt und konnte ihren Aufenthaltsort mit nachvollziehbaren Erinnerungen an Begleitumstände verknüpfen („Ich kann mich nur daran erinnern, dass mir nur so viele geholfen haben. Ich lag auf der Straße und rief: ‚Mein Bein!’ Es tat so weh.“).
67b) Es bestehen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen des geschilderten Sachverhalts, so dass es sich nicht um ein unzulässiges (substantiiertes) Bestreiten „ins Blaue hinein“ handelt. Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Inhalt der polizeilichen Unfallanzeige (Blatt 15 der Akte). Dort ist niedergelegt, dass nach dem Endstandort des PKW von einer Vorfahrtsverletzung durch die Klägerin nicht unbedingt ausgegangen werden könne, vielmehr die Beklagte zu 1) bei der Unfallaufnahme selbstständig angegeben habe, die Klägerin übersehen zu haben. Dies korrespondiert mit den in der Unfallanzeige wiedergegebenen Angabe der Zeugen, derzufolge es habe erahnt werden können, dass es zu einem Zusammenstoß kommen werde. Diese Angaben ist mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin, sie habe sich vor der Beklagten zu 2) im Rondell befunden und habe ihre Abbiegeabsicht mittels Handzeichen kundgegeben, vereinbar.
68Der Zulässigkeit des klägerischen Vortrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht bestätigen konnte, in dem Rondell üblicherweise Handzeichen gegeben zu haben und ferner erklärt hat, dass – wenn in dem Rondell kein Verkehr gewesen sei – sie üblicherweise „geradeaus“ durchgefahren sei. Denn in der konkreten Verkehrssituation näherte sich gerade ein Verkehrsteilnehmer, die Beklagte zu 1), dem Rondell, so dass eine gesteigerte Achtsamkeit und damit auch das Handzeichen als für möglich gehaltener Sachverhalt behauptet werden durfte.
693. Aufgrund des prozessual beachtlichen schriftsätzlichen Bestreitens der Klägerin hätten die Beklagten zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO beweisen müssen, dass die Klägerin unter Missachtung der Vorfahrt nach der Beklagten zu 1) in das Rondell eingefahren war und den Abbiegevorgang vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) ohne Handzeichen eingeleitet hatte. Dieser Beweis ist den Beklagten nicht gelungen. Im Einzelnen:
70a) Es spricht zunächst kein Anscheinsbeweis dafür, dass die Klägerin den Verkehrsunfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung verursacht hat.
71Ein solcher Anscheinsbeweis ist dann anerkannt, wenn es im Bereich einer vorfahrtsgeregelten Einmündung zu einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen und dem vorfahrtsberechtigten Verkehr kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 - VI ZR 119/81, VersR 1982, 903 f.; BGH, Urteil vom 18. November 1975 - VI ZR 172/74, VersR 1976, 364; BGH, Urteil vom 19. März 1964 - III ZR 177/92, VersR 1964, 639 f.). Diese Grundsätze finden grundsätzlich auch in kreisförmigen Kreuzungsbereichen Anwendungen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 28. März 2014 – 13 S 196/13 –, Rn. 25, juris: für einen gem. § 8 Ia StVO beschilderten Kreisverkehr). Die Regeln über den Anscheinsbeweis sind nicht anwendbar, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 aaO; Urteil vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; Urteil vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343 f.). Gemessen an diesen Grundsätzen gilt:
72Eine Vermutung für eine schuldhafte Vorfahrtsrechtsverletzung der Klägerin wäre dann anzunehmen gewesen, wenn sich die Kollision im Einmündungsbereich der Könemannstraße ereignet hätte. Denn nach dem Grundsatz „rechts vor links“ hätte die Klägerin das herannahende Fahrzeug der Beklagten zu 1) zunächst durchlassen müssen, bevor sie ihre Fahrt in Richtung Schulte-Bernd-Straße hätte fortsetzen dürfen. Tatsächlich liegt der Kollisionspunkt allerdings im Bereich der nachfolgenden Einmündung „Schulte-Bernd-Straße“, wobei der Anstoß am Beklagtenfahrzeug vorne links erfolgt ist. Zwar ist auch diese Konstellation mit einer Vorfahrtsrechtsverletzung vereinbar, nämlich dergestalt, dass die Beklagte zu 1) noch vor der Klägerin in das Rondell langsam eingefahren war, die Klägerin erst danach unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gleichsam „geradeaus“ zügig das Rondell querte und den beabsichtigen Fahrweg der Beklagten zu 1) kreuzte, wobei die Klägerin noch kurz vor der Kollision eine Ausweichbewegung nach links versuchte, die Beklagte zu 1) aber nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte (ein solcher Fahrweg ist in der von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Skizze eingezeichnet, Bl. 189 d.A.).
73Ebenso möglich ist es aber, dass die Klägerin vor der Beklagten zu 1) in das Rondell eingefahren war und den Einmündungsbereich „Könemannstraße“ noch vor der Einfahrt der Beklagten zu 1) in das Rondell bereits verlassen hatte, sodann dazu angesetzt hatte, nach rechts in die Schulte-Bernd-Straße einzubiegen und die Beklagte zu 1) in diesen Abbiegevorgang „hineingefahren“ ist. Bei diesem Geschehensablauf wiese der Unfall nicht die Züge eines Unfalls im kreuzenden Verkehr, sondern eines im gleichgerichteten Verkehr (beim Abbiegen) auf.
74Es gibt keine objektivierbaren Anhaltspunkte, nach der dem einen oder dem anderen Geschehensablauf der Vorzug zu geben wäre. Es steht nicht fest, welche der Unfallparteien zuerst das Rondell befahren hatte und mit welchen Geschwindigkeiten die Parteien jeweils fuhren. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat für solche Anknüpfungstatsachen auch keinen Beweis angeboten (siehe dazu auch sogleich). Es fehlt damit bereits an der Tatsachengrundlage für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises, jedenfalls aber liegt aufgrund des Unfallortes und des Kollisionspunktes ein atypischer Sachverhalt vor.
75b) Fehlt es aber an einem Anscheinsbeweis, so hatten die Beklagten die das Mitverschulden der Klägerin begründenden Umstände gem. § 286 ZPO zur vollen Überzeugung der Kammer zu beweisen. Die Beklagten, die auf die Beweislastverteilung hingewiesen worden sind, haben allerdings bereits keine Beweismittel benannt, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Wie aus der polizeilichen Unfallanzeige (Blatt 15 der Akte) hervorgeht, gibt es unbeteiligte Unfallzeugen, die im Übrigen auch (gegenbeweislich) von der Klägerin benannt worden sind.
76c) Die Kammer konnte eine Überzeugung von der Richtigkeit des Beklagtenvortrags auch nicht auf Grundlage der Parteianhörung der Beklagten zu 1) gewinnen. Zwar ist es möglich, dass sich der Verkehrsunfall so zugetragen hat, wie von der Beklagten zu 1) geschildert. Im Sinne des § 286 ZPO überzeugt ist die Kammer hiervon aber nicht. Hierfür sind folgende Umstände maßgeblich:
77aa) Es bestehen bereits Zweifel an der inneren Plausibilität der Unfallschilderung. Wenn die Beklagte zu 1) unmittelbar vor dem Einfahren in das Rondell die Klägerin trotz eines Blicks nach links nicht wahrgenommen haben will, dann aber – unstreitig – mit ihr auf Höhe der Einmündung Schulte-Bernd-Straße zusammengestoßen ist, so muss die Klägerin mit ihrem Fahrrad, auch wenn eine sehr langsame Fahrweise der Beklagten zu 1) unterstellt wird, mit hoher Geschwindigkeit in den Kreisverkehr eingefahren sein, um die Beklagte zu 1) nach ihrem Einfahren in das Rondell noch gleichsam einholen zu können. Hierfür besteht auch angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters der Klägerin jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Zweifel an der Plausibilität der Unfallschilderung bestehen ferner deswegen, weil es unstreitig im Bereich des vorderen linken Stoßfängers zu der Kollision gekommen ist. Auf Grundlage der Angaben der Beklagten zu 1), sie habe sofort ihr Fahrzeug zum Stehen gebracht und erst dann sei es zur Kollision gekommen, muss die Klägerin also in das stehende Fahrzeug vorne links hineingefahren sein. Dass der Klägerin ein solcher Fahrfehler unterlaufen sein soll, ist zwar möglich, aber gleichfalls noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich. Auch der von der Beklagtenseite rekonstruierte Fahrweg in der Anlage zum Protokoll (Bl. 189 d.A.) geht von einem solchen Manöver der Klägerin nicht aus (sondern wohl von einem Ausweichmanöver).
78bb) Die Unfallschilderung der Beklagten zu 1) deckt sich auch nicht mit den ihr zugeschriebenen Äußerungen in der polizeilichen Unfallanzeige. Während die Schilderung der Beklagten zu 1) in der polizeilichen Unfallanzeige mit den Worten wiedergegeben wird, sie habe die Klägerin übersehen, will die Beklagte zu 1) dies nach ihrem schriftsätzlichen Vortrag und dem Ergebnis der Parteianhörung wohl so verstanden wissen, dass sie die Klägerin zu 1) nicht übersehen, sondern nicht gesehen habe, weil diese nicht in Sichtweite gewesen sei. Ferner heißt es in der polizeilichen Unfallanzeige im Gegensatz zu den Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer Anhörung, sie habe ihr Fahrzeug erst nach der Kollision zum Stehen gebracht.
79Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass in polizeilichen Unfallanzeigen die aufgenommenen Äußerungen nicht autorisiert werden und deswegen auch sinnentstellend aufgenommen werden können. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1) gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten zeitnah nach Überlassung der Verkehrsunfallanzeige hinsichtlich der Verwendung des Wortes „übersehen“ schriftlich darauf hingewiesen hat, derartiges nicht geäußert zu haben. Doch abgesehen davon, dass das in Abrede gestellte „Übersehen“ und das angegebene „Nichtsehen“ nah beieinander liegen, ist auch zu berücksichtigten, dass die Beklagte zu 1) ihren Prozessbevollmächtigten nicht darauf hingewiesen hat, dass es (nach dem Ergebnis der Parteianhörung) die Klägerin gewesen sein soll, die in die bereits stehende Beklagte zu 1) hineingefahren ist, obwohl es sich aus Sicht der Beklagten um einen bedeutsamen Umstand handeln würde. Auch dieser wäre irreführend in der Unfallanzeige niedergelegt worden. Das vorgelegte Schreiben der Beklagten an ihren Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2014 entwertet deswegen die Angaben in der Polizeiunfallanzeige nicht in einem solchen Maße, dass der Inhalt der Anzeige bei der Gesamtwürdigung vollständig außer Acht bleiben könnte.
80cc) Auch die objektive Spurenlage ist nicht im Sinne der Beklagten ergiebig. Die Endposition des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) sowie der Anstoßpunkt vorne links ist gleichermaßen mit der Unfallschilderung der Klägerin wie mit der Unfallschilderung der Beklagten vereinbar.
814. Sind die Beklagten damit für ihre Vortrag beweisfällig geblieben, so konnte ein Mitverschulden nur auf Grundlage der unstreitigen oder feststellbaren Umstände in Ansatz gebracht werden. Danach ergibt sich ein anspruchskürzendes Mitverschulden von 20 %. Im Einzelnen:
82a) Die Klägerin hat feststellbar gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Angesichts des Anstoßpunktes am Beklagtenfahrzeug vorne links sowie der unstreitigen Endstellung des Beklagtenfahrzeugs steht fest, dass die Klägerin im Kollisionszeitpunkt und damit nach Einleitung des Abbiegevorgang näher an der Verkehrsinsel als am rechten Straßenrand gefahren ist. Die Klägerin hätte sich aber jedenfalls rechts einordnen müssen, bevor sie dazu ansetzte, in die Schulte-Bernd-Straße einzubiegen; ihr eingeleiteter Abbiegevorgang durfte damit nicht „in einem Zug“ die Kreisbahn über einen wesentlichen Teil ihrer Breite in Anspruch nehmen. Es ist auch davon auszugehen, dass dieser Verstoß unfallursächlich geworden ist. Denn wäre die Klägerin auf der rechten Straßenseite gefahren, so ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) sie entweder links hätte passieren oder aber jedenfalls weniger leicht hätte übersehen können.
83b) Die Behauptung der Klägerin, vor dem Abbiegen ein Handzeichen gegeben zu haben, ist demgegenüber nicht widerlegt. Auch insoweit haben die Beklagten keinen Beweis angetreten. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, zu der Frage eines Handzeichens nichts sagen zu können, sie habe nur das Fahrrad wahrgenommen. Selbst wenn die Beklagte zu 1) auf Grundlage der nicht widerlegten klägerischen Unfallschilderung zu dem Zeitpunkt, als sich die Klägerin dem Einmündungsbereich der Schulte-Bernd-Straße bereits angenähert hatte, noch ein Vorfahrtsrecht gehabt hätte, so hätte dies die Beklagte zu 1) nicht mehr erzwingen dürfen. Denn auf Grundlage der klägerischen nicht widerlegten Schilderung war es für die Beklagte zu 1) erkennbar, dass die Klägerin vor ihr – der Beklagten zu 1) – in das Rondell eingefahren war. Auf Grundlage der nicht widerlegten Behauptung der Klägerin, mittels eines Handzeichens die Abbiegeabsicht kundgetan zu haben, hätte die Beklagte zu 1) auch nicht darauf vertrauen dürfen, die Klägerin noch gefahrlos rechts überholen zu können.
84c) Die Abwägung und Gewichtung der vorstehenden feststehenden Umstände belegt lediglich ein Mitverschulden der Klägerin im Umfang von 20 %, welches sich die Klägerin anspruchskürzend entgegenhalten lassen muss.
855. Nach den vorstehenden Maßgaben hat die Kammern auf den Ersatz materieller und immaterieller Schäden im folgenden Umfang erkannt:
86a) Hinsichtlich der materiellen Schadenspositionen gilt:
87aa) Soweit die Klägerin Ersatz für die Zuzahlung von Medikamenten, die über 165,99 Euro hinausgehen, begehrt, hat sie nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der überschießende (Minimal-) Betrag von 34 Cent mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht.
88bb) Die Kosten für das Ergometer von 199,00 Euro hält die Kammer für ersatzfähig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hängt die Erstattungsfähigkeit nicht von einer ärztlichen Verordnung ab. Gemäß § 249 Abs. 1 ZPO hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Wie das Unfallereignis selbst belegt und zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage der glaubhaften Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Parteianhörung auch feststeht, ist die Klägerin vor dem Unfallereignis trotz ihres fortgeschrittenen Alters in nicht unerheblichem Umfang mit dem Fahrrad mobil gewesen. Dass die Klägerin nach dem Unfallereignis von dem Fahrradfahren Abstand genommen hat, zumal sie hierzu auch körperlich nicht mehr in der Lage sein dürfte, ist nachvollziehbar. Es ist der Klägerin zuzubilligen, dass sie eine dem Radfahren ähnliche Tätigkeit auch nach dem Unfall weiter auszuüben wünscht. Dass es sich hierbei um vermehrte Bedürfnisse im Bereich der Freizeitgestaltung handelt, steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen (so für die Ersatzfähigkeit einer Gitarrenstütze: LG Gießen, NZV 2013, 351). Auch ohne ärztliche Verschreibung ist im Übrigen unmittelbar einsichtig, dass die Nutzung eines Ergometers den Heilungserfolg sichert und etwaige unbehebbare Dauerfolgen in ihren Auswirkungen mindert (hierzu: Palandt, 74. Auflage 2015, § 249, Rd.-Nr. 10). Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auch glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, sie habe sich das Ergometer angeschafft, um in Bewegung zu bleiben. Sie wolle sich nicht nachsagen lassen, nicht an der Regeneration mitzuwirken.
89cc) Die aufgewendeten 1.435,00 Euro für das Seniorenbett hält die Kammer im Umfang von 640,00 Euro für ersatzfähig. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
90Die Erforderlichkeit der Mieten für das Pflegebett bis einschließlich zum 19. November 2014 wird von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Dass nach einer schweren Knieverletzung im fortgeschrittenen Alter, welche die Benutzung von Gehhilfen (Unterarmgehstützen, Rollator) erforderlich macht, ein Pflegebett mit höherem Einstieg zumindest zeitweilig erforderlich wird, ist auch einsichtig. Dieser höhere Einstieg wird auch durch das Seniorenbett gewährleistet, sodass das Seniorenbett geeignet ist, insoweit die Funktion eines Pflegebetts zu übernehmen. Aufgrund der Komplikationen im Heilungsverlauf, insbesondere der Notwendigkeit einer weiteren Operation im März 2015 und der sich anschließenden abermaligen Rehabilitationszeit, ist sicher davon auszugehen, dass die Klägerin für den Fall, dass sie das Seniorenbett nicht angeschafft hätte, weiter ein Pflegbett hätte anmieten müssen. Die Anschaffungskosten für das Seniorenbett sind deswegen anteilig ersatzfähig.
91Die Kammer ist insoweit befugt, den erforderlichen Kostenaufwand gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Die Kammer geht im Wege der Schätzung davon aus, dass die Klägerin jedenfalls noch bis Ende März 2015 auf ein Bett mit höherem Einstieg angewiesen war. Mit Entlassung aus dem Universitätsklinikum Münster nach der zweiten Operation war die Klägerin ausweislich des Berichts vom 24. März 2015 an Unterarm-Gehstützen auf Stationsebene und an Treppen wieder mobil (Blatt 30 der Akte). Im Wege der Schätzung ist deswegen davon auszugehen, dass die Klägerin nach Auslaufen der Miete für das Pflegebett am 19. November 2014 noch für 132 weitere Tage bis Ende März 2015 auf den höheren Einstieg angewiesen war und das Seniorenbett insoweit die Funktion der ansonsten anzumietenden Pflegebetten ersetzte. Die Zeit der stationären Aufenthalte ist nicht herauszurechnen, da der Klägerin auch eine durchgehende Anmietung zuzugestehen gewesen wäre. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass die Klägerin für insgesamt 56 Tage der Anmietung des Pflegebettes 270,00 Euro aufgewendet hat, dies ergibt 4,82 Euro pro Tag. Wird dieser Betrag mit den 132 Tagen bis Ende März 2015 multipliziert, so ergibt sich ein Betrag von 636,24 Euro, aufgerundet 640,00 Euro.
92dd) Hinsichtlich der Pflegeheimkosten hält die Kammer die Einwendungen der Beklagten für berechtigt. Die ersparten Eigenkosten von insgesamt 220,00 Euro sind abzuziehen. Der Einzelzimmerzuschlag ist nicht zu ersetzen. Die Kosten für ein Einzelzimmer sind nur zu ersetzen, wenn der Verletzte sie auch ohne die Regressmöglichkeit aufgewandt hätte (Palandt, a.a.O., § 294, Rd.-Nr. 8 m.w.N.). Dies hat die Klägerin nicht dargelegt. Soweit die Klägerin behauptet hat, das Einzelzimmer sei das einzig freie Zimmer gewesen, war der angebotenen Parteivernehmung nicht nachzugehen, da die Beklagten hierzu ihre Zustimmung nicht erteilt haben. Es bestand auch keine Anfangswahrscheinlichkeit für diesen Vortrag, sodass auch eine Parteivernehmung von Amts wegen ausschied.
93ee) Die Kosten für die Gesundheitsschuhe sind nicht ersatzfähig. Die Beklagten haben zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin ausweislich der vorgelegten Arztberichte unabhängig von dem Unfallereignis eine Instabilität des Fußgewölbes sowie eine Arthrose vorliegen. Bei dieser Sachlage ließ sich nicht zweifelsfrei annehmen, dass die Gesundheitsschuhe unfallbedingt erforderlich waren. Ihren dahingehenden Vortrag hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.
94ff) Soweit es die zerstörte Kleidung anbelangt, bringt die Kammer nur die von den Beklagten zugestandenen 150,00 Euro in Ansatz. Im Übrigen fehlt es an Angaben, die einen höheren Schätzbetrag rechtfertigen könnten.
95gg) Damit gilt für die bereits bezifferbaren materiellen Schäden insgesamt:
96Zu den unstreitigen 2.914,85 € kommen nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen noch 199,00 € für das Ergometer und 640,00 € für das Seniorenbett hinzu, so dass sich ein ungekürzter materieller Gesamtschaden von 3.753,85 € ergibt. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens von 20 % ergibt sich ein berechtigter Anspruch von 3.003,08 €.
97hh) Bezüglich des Haushaltsführungsschadens liegt noch keine Entscheidungsreife vor. Insoweit muss erst zu den bestrittenen Anknüpfungstatsachen Zeugenbeweis erhoben und sodann gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Eine Entscheidung über den Anspruchsgrund konnte insoweit jedoch deswegen ergehen, weil zwischen den Parteien zumindest unstreitig ist, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt ist und sie einen Haushaltsführungsschaden geltend machen kann (wobei die Beklagten 400,00 Euro in Ansatz bringen). Die im Tenor zu 1. dem Grunde nach ausgesprochene Verpflichtung bezieht sich auf den geltend gemachten Zeitraum vom 3. Oktober 2014 bis zum 12. November 2015, wobei der Haushaltsführungsschaden insoweit durch den eingeklagten Betrag von 3.012,00 € gedeckelt ist (§ 308 ZPO). Dies war im Tenor klarstellend zum Ausdruck zu bringen.
98b) Mit Blick auf das Schmerzensgeld hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin einen Betrag von 10.000,00 Euro für gerechtfertigt. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:
99Die Klägerin hat bei dem Verkehrsunfall eine bereits überdurchschnittlich schwere Knieverletzung erlitten. Insgesamt war sie ca. 3 Monate in stationärer (Rehabilitations-)Behandlung. Die Klägerin war auf Schmerzmedikation angewiesen. Das Unfallereignis hat unstreitig eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % zur Folge. Der Heilungsverlauf war nicht komplikationslos, vielmehr waren – jedenfalls aus der nachvollziehbaren subjektiven Sicht der Klägerin – nach dem Bruch der Platte Anfang 2015 die bereits durchgeführten Maßnahmen vergebens gewesen. Auch dieser entmutigende Rückschlag wirkt schmerzensgelderhöhend. Schmerzensgelderhöhend wirkt ferner, dass die Klägerin durch das Unfallereignis dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt ist. Dafür bedurfte es keiner Beweiserhebung über die Frage, in welchem Umfang die Klägerin vor dem Unfallereignis noch (Gymnastik-)Sport betrieben hatte. Jedenfalls fuhr sie trotz ihres fortgeschrittenen Alters – wie das Unfallereignis belegt und auf Grundlage der glaubhaften Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung feststeht – regelmäßig Fahrrad, was die Klägerin nun – nachvollziehbar – aufgegeben hat. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung ferner glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität (Zuhilfenahme eines Rollators) auch die Teilnahme an Studienreisen aufgegeben hat. Die Klägerin hat damit insgesamt glaubhaft und nachvollziehbar deutlich gemacht, dass Lebensqualität und Lebensfreude durch das Unfallereignis nachhaltig und – aufgrund des Lebensalters wohl auch unumkehrbar – beeinträchtigt sind.
100Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, das fortgeschrittenes Alter im Allgemeinen schmerzensgeldmindernd in Ansatz zu bringen sein soll, und auch unter der weiteren Berücksichtigung des der Klägerin zur Last fallenden Mitverschuldens hält die Kammer nach Abwägung aller Gesichtspunkte ein Schmerzensgeld von 10.000,00 Euro für angemessen.
101Die Angemessenheit dieses Schmerzensgeldes wird im Übrigen gerade auch durch die von dem Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Köln, VersR 2015, 1043 belegt. In diesem Fall, in dem ein Schmerzensgeld von 7.000,00 Euro für angemessen gehalten wurde, lag – anders als hier – nur ein leichter Fall einer Tibiakopffraktur vor, der zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % führte. Anders als im hiesigen Fall war in dem herangezogenen Fall die Verletzung 5 Monate nach dem Unfallereignis im Wesentlichen folgenlos ausgeheilt. Im hiesigen Fall hatte die Klägerin 5 Monate nach dem Unfallereignis die zweite Operation demgegenüber erst noch vor sich. Anders als im hiesigen Fall musste die Klägerin im herangezogenen Fall auch weder operativ behandelt noch stationär in einem Krankenhaus untergebracht werden.
102c) Die gezahlten 4.000,00 Euro sind nach der Tilgungsbestimmung der Beklagten wie folgt zu verrechnen:
103Der berechtigte materielle Schaden (mit Ausnahme des Haushaltsführungsschadens) in Höhe von 3.003,08 Euro ist durch die Zahlung bereits vorprozessual vollständig erfüllt worden. Die verbleibenden 996,92 Euro sind auf den Haushaltsführungsschaden in noch unbekannter Höhe sowie sodann – falls noch ein Rest verbleibt – auf das Schmerzensgeld anzurechnen. Diese Tilgungsreihenfolge war im Tenor klarstellend zum Ausdruck zu bringen.
104II. Der Feststellungsantrag ist begründet. Insoweit reicht die Möglichkeit einer künftigen Schadensfolge aus. Dass dies bei einer schweren Knieverletzung mit nicht komplikationsfreiem Heilungsverlauf der Fall ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Dabei wird allerdings klarstellend darauf hingewiesen, dass die vorhersehbaren immateriellen zukünftigen Schäden bereits in das ausgeurteilte Schmerzensgeld eingeflossen sind, sodass sich der Feststellungstenor nur noch auf unvorhersehbare immaterielle Schäden bezieht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 712/713).
105III. Der Antrag bezüglich der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war ungeachtet der noch offenen Frage der Höhe des Haushaltsführungsschadens berechtigt. Denn bereits auf Grundlage der vorprozessualen berechtigterweise geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche in der Größenordnung von über 13.000,00 Euro ergab sich die Gebührenforderung von 1.029,35 Euro.
106C. Die Nebenentscheidung beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Münster Grund- und Teilurteil, 21. Dez. 2015 - 010 O 180/15
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Urteil einreichenLandgericht Münster Grund- und Teilurteil, 21. Dez. 2015 - 010 O 180/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
- 1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder - 2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5. Dezember 2013 - 120 C 105/13 (05) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.706,39 EUR sowie 136,73 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.706,39 EUR seit dem 26. Januar 2013 und aus 136,73 EUR seit dem 20. März 2013, der Erstbeklagte ferner für die Zeit vom 19. bis zum 20. März 2013, zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.437,70 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 209,30 EUR, jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. Januar 2013 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren, rechtlichen und tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 mwN.).
b) Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich das Erstgericht entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen. Dabei hat das Erstgericht nicht verkannt, dass die Unfallschilderung des Klägers nicht außer Zweifel steht. Denn die Zeugin ..., auf deren Bekundungen sich der Kläger maßgeblich zum Nachweis seiner Unfalldarstellung stützt, hat - wie auch der Kläger im Verfahren 5 C 70/13 (03) - im Detail unterschiedliche Unfalldarstellungen unterbreitet. Das Erstgericht hat diese Umstände jedoch nachvollziehbar gewürdigt und ist zu dem vertretbaren Ergebnis gekommen, dass diese Widersprüche ihren Grund nicht in einer Falschaussage haben müssen, sondern die Zeugin möglicherweise in Verkennung der Bedeutung ihrer Aussage bei der ersten polizeilichen Anhörung nicht zwischen der ersten und der zweiten Durchfahrt des Kreisverkehrs unterschieden hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht den Bekundungen der von den Beklagten angeführten Zeugen nicht den Vorzug eingeräumt hat. Konkrete Umstände, aufgrund derer das Erstgericht seine Überzeugung allein auf deren Bekundungen hätte stützen müssen, vermag auch die Berufung nicht aufzuzeigen. Soweit sie der Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegenhält, die Bekundungen der Zeugen der Beklagtenseite seien glaubhaft, setzt sie lediglich - in unzulässiger Weise - ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Amtsgerichts.
c) Entgegen dem Angriff der Berufung beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht auf einem schweren Verfahrensfehler, weil das Erstgericht angebotene Beweismittel zur Aufklärung des Unfallhergangs übergangen hätte. Soweit die Beklagten erstinstanzlich unter Sachverständigenbeweis gestellt haben, dass die Zeugen den Kläger hätten sehen können, wenn er von der ... Straße aus in den Kreisverkehr eingefahren wäre, ist dies nicht streitig. Dies verhilft der Berufung jedoch nicht zum Erfolg, weil das Erstgericht in nachvollziehbarer Weise nicht als erwiesen angesehen hat, dass die Zeugen den Kreisverkehr im Zeitpunkt der Einfahrt des Erstbeklagten in den Kreisverkehr tatsächlich aufmerksam beobachtet und das klägerische Fahrzeug dort nicht wahrgenommen haben. Soweit die Beklagten unter Beweis gestellt haben, dass sich der Abstand beider Fahrzeuge des Gespanns auf Beklagtenseite im Falle einer abrupten Bremsung derart hätte verkleinern müssen, dass auch das abgeschleppte Fahrzeug in den Aufprall einbezogen worden wäre, kommt es auch hierauf nicht entscheidungserheblich an. Ein „abruptes“ Bremsen haben weder der Kläger noch die Zeugin ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, noch hat das Erstgericht eine abrupte Bremsung als erwiesen angesehen, noch ist ersichtlich, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts aufgrund der unter Beweis gestellten Tatsache anders hätte ausfallen müssen. Auch ist die Behauptung, dass der Erstbeklagte mit der Fahrzeugfront bereits 12 m im Kreisverkehr zurückgelegt habe, als es zur Kollision gekommen sei, und die Strecke von der Haltelinie der ... Straße bis zur Unfallstelle ebenfalls ca. 10-15 m betrage, unbestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, welche konkrete, entscheidungserhebliche Tatsache durch eine Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit hätte bewiesen werden können.
d) Das Erstgericht war unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht gehalten, von Amts wegen ein Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen. Zwar liegen von den unfallbeteiligten Fahrzeugen und der nachkollisionären Endstellung zumindest noch auswertbare Lichtbilder vor. Danach ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich Kollisionswinkel, Kollisionsort und Kollisionsgeschwindigkeiten rekonstruieren lassen. Diese Daten mögen allenfalls Rückschlüsse auf das unmittelbar der Kollision vorausgehende Fahrverhalten zulassen. Mit ihnen kann der Beklagte jedoch nicht den Nachweis dafür führen, dass der Kläger von der ... Straße aus in den Kreisverkehr eingefahren ist, als sich der Erstbeklagte bereits im Kreisverkehr befand. Denn es verbleibt die Möglichkeit, dass der Kläger die Kollisionsstelle von der ... Straße her kommend erreicht hat, wodurch sich ein breites Spektrum vorkollisionärer Bewegungsabläufe ergibt.
a) Kommt es im Bereich einer vorfahrtsgeregelten Einmündung zu einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen und dem vorfahrtsberechtigten Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dafür, dass der Wartepflichtige den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 - VI ZR 119/81, VersR 1982, 903 f.; BGH, Urteil vom 18. November 1975 - VI ZR 172/74, VersR 1976, 364; BGH, Urteil vom 19. März 1964 - III ZR 177/92, VersR 1964, 639 f.; OLG München, Urteil vom 29. Juli 2011 - 10 U 1131/11, juris; KG, SVR 2011, 222; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Januar 2008 - 25 U 220/04, juris; OLG Brandenburg, OLG-Report 2009, 689; OLG München, VersR 1998, 733; OLG Köln, VersR 1992, 68; Kammerurteile vom 21. Oktober 2011 - 13 S 124/11 - und vom 18. Januar 2010 - 13 S 44/10). Das gilt zumindest, wenn sich die Kollision - wie hier - im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich ereignet hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 aaO; KG, NZV 2010, 511; vgl. zum Vorfahrtbereich auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 8 StVO Rdn. 28, mwN.). Die in der Rechtsprechung für das Abbiegen nach rechts angenommenen Ausnahmen von diesem Grundsatz betreffen nicht den Fall einer Kollision mit einem aus Sicht des Abbiegenden von links herannahenden Verkehrsteilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 aaO; OLG Brandenburg aaO; OLG Köln, aaO; OLG Köln, VersR 1994, 191; noch weitergehend OLG Oldenburg, VRS 78, 25).
b) Nach gefestigter Kammerrechtsprechung gilt dies im Grundsatz auch für die Vorfahrtsverletzung im Kreisverkehr (vgl. Kammerurteil vom 13. Dezember 2013 - 13 S 122/13; Hinweisbeschluss vom 25. September 2013 - 13 S 138/13; Kammerurteil vom 10. Juni 2011 - 13 S 40/11, NJW-RR 2011, 1478; Hinweisbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 13 S 152/08). Die Anforderungen des § 8 Abs. 1a StVO unterscheiden sich insoweit nicht qualitativ von denen der allgemeinen Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO. Die Vorfahrt des Verkehrs auf der Kreisbahn hat in § 8 Abs. 1a StVO nur deshalb eine zusätzliche Regelung erfahren, weil der Verkehr im Kreisverkehr auch ohne ausdrückliches positives Vorfahrtszeichen (Zeichen 301/306) aufgrund eines echten Vorfahrtsrechts und nicht nur als Reflex des Zeichens 205 geschützt werden sollte (vgl. Hentschel, NJW 2001, 465 f.).
aa) Freilich weist die Berufung im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins nur dann anwendbar sind, wenn ein Geschehensablauf vorliegt, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Dabei muss es sich um einen Tatbestand handeln, für den nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 ff.; Urteil vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, VersR 2011, 234; Urteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, VersR 2007, 557, jew. mwN.). Dafür reicht allein das „Kerngeschehen“ nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 aaO; Urteil vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; Urteil vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343 f.). So ist der Anscheinsbeweis nach ständiger Rechtsprechung etwa nicht anwendbar, wenn es ernsthaft möglich ist, dass der Einbiegende den auf der Vorfahrtsstraße befindlichen Verkehrsteilnehmer vor dem Beginn des Einbiegens nicht sehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1964 aaO; OLG München, VersR 1998, 733; OLG Nürnberg, zfs 1994, 202; OLG Köln, VersR 1978, 830; OLG Stuttgart, VersR 1982, 782). Dabei müssen die Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt, allerdings feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000; BGH, Urteil vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05, VersR 2006, 931, sowie die zuvor Zitierten).
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Vorfahrtsverstoß des in einen Kreisverkehr Einfahrenden, wenn er im Einmündungsbereich mit einem auf der Kreisfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer kollidiert, dessen Vorfahrtsberechtigung feststeht, weil er zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Hier gilt die gleiche Lebenserfahrung wie an sonstigen Einmündungen auch. Dies ist in der Rechtsprechung unbestritten und wird auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogen.
cc) Steht umgekehrt fest, dass der Einfahrende im Zeitpunkt des Einfahrens in den Kreisverkehr gegenüber einem später einfahrenden Unfallgegner noch nicht wartepflichtig war, liegt - unabhängig von den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises - von vornherein kein Vorfahrtsverstoß vor, weil der Unfallgegner nicht vorfahrtsberechtigt war.
dd) Ist allerdings offen, welcher Unfallbeteiligte zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, so spricht der Beweis des ersten Anscheins - anders als dies in Rechtsprechung und Literatur zum Teil vertreten wird (vgl. LG Detmold, DAR 2005, 222; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 37b) - für einen Vorfahrtsverstoß desjenigen, in dessen Einmündungsbereich sich der Unfall ereignet hat. Denn es besteht ein Erfahrungssatz der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass er gegenüber dem Unfallgegner wartepflichtig war. Dieser Erfahrungssatz hat seinen Grund darin, dass sich der Unfall im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Einfahrt des einbiegenden Verkehrsteilnehmers ereignet, wohingegen der andere, um die Kollisionsstelle zu erreichen, zusätzlich eine gewisse Strecke zurückgelegt und den Kreisverkehr schon während einer gewissen Dauer durchfahren haben muss. Da ein Kreisverkehr wegen seiner Krümmung und der mit der Zusammenführung mehrerer Straßen verbundenen Gefahren typischerweise nur mit mäßiger Geschwindigkeit durchfahren werden kann, spricht die Lebenserfahrung dann nach den zu erwartenden Bewegungsabläufen dafür, dass der von der ersten Einmündung her einfahrende Verkehrsteilnehmer den Kreisverkehr zuerst erreicht hat.
ee) Das schließt nicht aus, dass der Anscheinsbeweis beim Vorliegen besonderer Umstände unanwendbar sein kann. So kann der Fall etwa liegen, wenn die Einmündungen, von denen aus die Unfallbeteiligten in den Kreisverkehr eingefahren sind, so eng beieinander liegen, dass der von der ersten Einmündung Einfahrende nur eine ganz geringe zusätzliche Strecke zurücklegen muss und es deshalb ernsthaft in Betracht kommt, dass er diese Strecke aufgrund einer höheren Relativgeschwindigkeit so schnell zurücklegt, dass es zur Kollision kommt, obwohl er noch nicht Teil des vorfahrtsberechtigten Verkehrs geworden war, als der Unfallgegner an der zweiten Einmündung in den Kreisverkehr eingefahren ist. In ähnlicher Weise werden etwa auch eng beieinander liegende Einmündungen an sonstigen Straßen behandelt. So ist im Grundsatz zwar anerkannt, dass das Vorfahrtsrecht auch denjenigen schützt, der erst wenige Meter vor einer Einmündung in die vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren ist (vgl. OLG Hamm, VRS 52, 215, Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 42). Wenn aber mehrere Einmündungen so eng beieinander liegen, dass sie gewissermaßen einen einheitlichen Einmündungsbereich bilden und sich der aus der untergeordneten Straße einmündende Verkehr im Zeitpunkt der Kollision noch nicht in den vorfahrtsberechtigten Verkehr eingeordnet hatte, besteht noch keine Vorfahrt des einen gegenüber dem anderen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949; OLG Köln, VersR 1992, 249; OLG Stuttgart, NZV 1994, 440; OLG Bremen, DAR 1965, 179; OLG Hamburg, VRS 29, 126; OLG Hamm, VRS 17, 77). Das kann auch im Kreisverkehr ernsthaft in Betracht kommen, wenn die Unfallbeteiligten aus eng beieinander liegenden Einmündungen in den Kreisverkehr einfahren.
ff) Ist hingegen offen, ob der Unfallgegner überhaupt von einer in unmittelbarer Nähe gelegenen Einmündung in den Kreisverkehr eingefahren ist, verbleibt es grundsätzlich bei der Anwendung des Anscheinsbeweises. Allein der Umstand, dass zwei Straßen in unmittelbarer Nähe zueinander in den Kreisverkehr einmünden, begründet für sich allein noch nicht die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs.
gg) So liegt der Fall hier. Während die Beklagten behaupten, der Kläger sei von der ... Straße in den Kreisverkehr eingefahren, trägt der Kläger unwiderlegt vor, er sei von der ... Straße her kommend in den Kreisverkehr eingefahren und danach schon längere Zeit erkennbar im Kreisverkehr gefahren, als der Erstbeklagte in den Kreisverkehr eingefahren sei.
a) Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Danach muss ein Verkehrsteilnehmer, selbst wenn ihm die Vorfahrt zukommt, zurückstehen, wenn er erkennen kann, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72, VersR 1975, 37; BGH v. 27.05.1959 - 4 StR 49/59, BGHSt 13, 173).
b) Diesen Anforderungen hat der Kläger hier selbst dann nicht genügt, wenn man seinen eigenen Vortrag zugrunde legt. Nach seinen im Rahmen der informatorischen Anhörung getätigten Angaben ist davon auszugehen, dass der Kläger auf das Einfahren des Erstbeklagten in den Kreisverkehr hin zunächst nicht mit einer Bremsung reagierte. Denn nach eigenem Bekunden ging der Kläger zunächst davon aus, dass es nicht zu einer Kollision kommen werde, weil er annahm, der Erstbeklagte werde den Kreisverkehr mit zügiger Geschwindigkeit durchfahren. Unter den gegebenen Umständen wäre jedoch eine sofortige Bremsung geboten gewesen. Zwar muss der Verkehr auf einer vorfahrtsberechtigten Straße ohne konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass es sich bei einem einbiegenden Fahrzeug um die Zugmaschine eines Gespanns handelt (vgl. KG, VRS 104, 21; OLG Köln, VersR 1980, 685). Auch muss vorliegendenfalls im Zweifel zugunsten des Klägers die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass das Gespann als solches vor dem Einfahren in den Kreisverkehr noch nicht erkennbar war, zumal das vergleichsweise lange Zugseil - soweit ersichtlich - nicht durch eine Warnfahne o. dgl. gekennzeichnet war. Jedoch hätte der Kläger hier vor der von dem Gespann ausgehenden Gefahr durch die an den Fahrzeugen des Gespanns eingeschaltete Warnblinkanlage gewarnt sein müssen. Dass die Warnblinkanlage eingeschaltet war, hat der Kläger nicht bestritten. Dann hätte er die eingeschaltete Warnblinkanlage aber - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - auch erkennen müssen, wenn er - wie von ihm angegeben - von der ... Straße aus in den Kreisverkehr einfuhr. Er hätte sich dann der Einfahrt ... Straße nur mit besonderer Vorsicht nähern dürfen und hätte, selbst wenn er noch nicht erkennen konnte, aus welchen Gründen die Warnblinkanlage eingeschaltet war, jedenfalls bei beginnendem Einfahren des Erstbeklagten sofort bremsen müssen und nicht auf eine zügige Durchfahrt vertrauen dürfen. Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt und den Unfall dadurch mitverursacht.
III.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.