Landgericht München II Endurteil, 26. Jan. 2017 - 3 O 3420/15

bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Gericht

Landgericht München II

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 272.659,02 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung geltend.

Der Beklagte war vom 22.01.2004 bis 07.06.2011 alleiniger Geschäftsführer der unter HRB ... ins Handelsregister des Amtsgerichts M. eingetragenen ... C. GmbH). Des Weiteren war er im Zeitraum 14.10.2003 bis 07.06.2011 auch Geschäftsführer der unter HRB ... des Amtsgerichts M. eingetragenen ... (... Folgenden O. GmbH). Erstere war und ist eine hundertprozentige Beteiligungsgesellschaft der O. GmbH. Gesellschafter der O. GmbH waren bis zum 29.12.2014 der Beklagte als formaler Gesellschafter zu 99% für Rechnung des Klägers und ebenfalls der Beklagte mit einem weiteren Prozent Geschäftsanteil für eigene Rechnung. Die 99%-ige Beteiligung hielt der nach außen als alleiniger Gesellschafter auftretende Beklagte auf Grundlage eines Treuhandverhältnisses für den Kläger. Dieses Treuhandverhältnis wurde ursprünglich am 3.09.2008 mit dem verstorbenen Onkel des Klägers ... begründet.,

Am 07.06.2011 wurde die Ehefrau des Beklagten, ..., als alleinige Geschäftsführerin der C. GmbH sowie der O. GmbH ins Handelsregister eingetragen. Am 20.02.2012 schied ... als Geschäftsführerin aus und der Beklagte wurde erneut als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer für beide GmbHs ins Handelsregister eingetragen. Am 09.03.2012 schied dieser erneut als Geschäftsführer aus und A. wurde als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Deren Ausscheiden als Geschäftsführerin wurde für beide GmbHs jeweils am 26.03.2013 ins Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 15.02.2012 kündigte der Beklagte das o.g. Treuhandverhältnis mit dem Kläger. Am 29.12.2014 schließlich bestellte die Gesellschafterversammlung den Kläger zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der beiden Gesellschaften. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte für die C GmbH am 17.02.2015 und für die O GmbH am 10.02.2015.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte im Jahre 2011 eine Vielzahl von Zahlungen zulasten des Geschäftskontos der beiden Gesellschaften veranlasst habe, die ohne Vertragsgrundlage oder sonstige Rechtfertigung erfolgt seien. Es handele sich dabei um Lastschriften und Barabhebungen, um privat veranlasste Kostenübernahmen, um rechtsgrundlose Gehaltszahlungen sowie um rechtsgrundlose Zahlungen an die P. P. GmbH. Wegen dieses Vortrags des Klägers wird im Einzelnen Bezug genommen auf die Ausführungen auf Seite 6 ff. der Anspruchsbegründung vom ... nebst Anlagen (vgl. Bl. 16 ff. d. A.).

Der Kläger behauptet weiter, dass der Beklagte im gesamten Zeitraum 2011 faktischer Geschäftsführer der beiden GmbHs gewesen sei. Die Geschäftsführung durch die Ehefrau des Beklagten sei ausschließlich auf Weisung und Veranlassung des Beklagten durchgeführt worden, eigenständige Geschäftsführungsentscheidungen habe die Ehefrau nicht getroffen. Jede einzelne derjenigen Maßnahmen, welche Gegenstand der Klage seien, seien entweder durch den Beklagten selbst oder auf dessen Veranlassung erfolgt. Das Gleiche gelte für die formale Geschäftsführerin A, die gar keine Kenntnis von den Geschäften der GmbHs gehabt habe und bis zu ihrer Amtsniederlegung im guten Glauben und nur auf Zuruf des Beklagten agiert habe.

Der Kläger behauptet schließlich, dass die C GmbH und die O GmbH, vertreten durch den Kläger in seiner Eigenschaft als gemäß § 181 BGB befreiter Geschäftsführer, sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche am 29.12.2014 an den Kläger abgetreten habe. Die Abtretung sei zum Zwecke der treuhänderischen Geltendmachung für Rechnung der beiden Gesellschaften erfolgt.

In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass der Beklagte den Gesellschaften insbesondere aus § 43 GmbHG, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB sowie aus § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Ferner schulde der Beklagte auch die Herausgabe gemäß § 812 BGB.

Der Kläger beantragt daher zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 272.649,02 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit 01.01.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte bestreitet, im gesamten Zeitraum 2011 faktischer Geschäftsführer der beiden Gesellschaften gewesen zu sein. Im Zeitraum 2006 bis 2010 sei vielmehr der verstorbene Onkel des Klägers, ..., faktischer Geschäftsführer gewesen. Nach der Bestellung seiner Ehefrau bzw. von A. als Geschäftsführerin seien beide als solche tätig geworden. Für eventuelle Fehlhandlungen seiner Ehefrau und von A. könne er nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Beklagte bestreitet, die vom Kläger behaupteten Lastschriften, Barabhebungen, privat veranlasste Kostenübernahmen,- Gehaltszahlungen und Zahlungen an die P. P. GmbH vorgenommen zu haben.

In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die vom Kläger behauptete Abtretung sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche nicht wirksam erfolgt sei. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der behaupteten Abtretung am 29.12.2014 noch nicht Geschäftsführer der beiden Gesellschaften gewesen und habe somit auch keine Abtretung vornehmen können. Entsprechende Gesellschafterbeschlüsse seien auf den vom Kläger vorgelegten Abtretungsurkunden nicht ersichtlich und würden bestritten. Die Abtretung verstoße auch gegen gesetzliche Vorschriften, da die beiden GmbHs im Zeitpunkt der behaupteten Abtretung bereits insolvenzreif gewesen seien. Weiterhin seien die geltend gemachten Ansprüche auch verjährt. Der Mahnbescheid sei zwar am 30.12.2014 beim Amtsgericht ... eingegangen. Allerdings sei die Spezifizierung der geltend gemachten Ansprüche im Mahnbescheid nicht ausreichend gewesen. Eine Unterbrechung der Verjährung sei durch den Mahnbescheid nicht erfolgt.

In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die vom Kläger behauptete Abtretung sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche nicht wirksam erfolgt sei. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der behaupteten Abtretung am 29.12.2014 noch nicht Geschäftsführer der beiden Gesellschaften gewesen und habe somit auch keine Abtretung vornehmen können. Entsprechende Gesellschafterbeschlüsse seien auf den vom Kläger vorgelegten Abtretungsurkunden nicht ersichtlich und würden bestritten. Die Abtretung verstoße auch gegen gesetzliche Vorschriften, da die beiden GmbHs im Zeitpunkt der behaupteten Abtretung bereits insolvenzreif gewesen seien. Weiterhin seien die geltend gemachten Ansprüche auch verjährt. Der Mahnbescheid sei zwar am 30.12.2014 beim Amtsgericht ... eingegangen. Allerdings sei die Spezifizierung der geltend gemachten Ansprüche im Mahnbescheid nicht ausreichend gewesen. Eine Unterbrechung der Verjährung sei durch den Mahnbescheid nicht erfolgt.

Schließlich stellt sich der Beklagte in rechtlicher Hinsicht auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung nicht vorliegen. Der Beklagte sei Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter gewesen. Er habe mit Ausnahme der zwingenden Stammkapitalerhaltungsvorschriften frei über das Gesellschaftsvermögen verfügen können, ohne seine Geschäftsführerverpflichtungen zu verletzen. Zugleich scheiden nach Auffassung des Beklagten auch eine Strafbarkeit wegen Untreue und daraus resultierende Schadensersatzpflichten aus. Es sei streng zwischen der gesellschaftsrechtlichen Ebene des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit seinem Pflichtenkatalog und dem Treuhandverhältnis, das Grundlage der Haltung der Gesellschaftsanteile für den Kläger war, zu differenzieren. Nur aus einer Verletzung des Treuhandverhältnisses kämen vorliegend Ansprüche in Betracht, die allerdings nicht streitgegenständlich seien und somit verjährt. Wegen der Argumentation des Beklagten wird im Einzelnen Bezug genommen auf den Schriftsatz vom ... auf Seite 3 ff. (Bl. 102 ff. d. A.).

Der Kläger stellt sich hingegen rechtlich auf den Standpunkt, dass auch Ansprüche gemäß §§ 812 ff. BGB in Betracht kämen und der Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründet sei. Im Übrigen handele es sich vorliegend um eine doppelstöckige GmbH, die eine andere rechtliche Beurteilung als bei einer Ein-Mann-GmbH erfordere.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom ... (Bl. 97/99 d. A.) sowie vom ... (BI. 175/176 d. A.) sowie sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und darüber hinaus auch keine Bereicherungsansprüche gemäß § 812 ff. BGB zu.

1.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags (hier: Treuhandvertrag) mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier zugunsten der C. GmbH und der O. GmbH) scheidet aus.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist Leistungsnähe zwischen dem Dritten und dem Schuldner, das Vorliegen eines Einbeziehungsinteresses, die Erkennbarkeit der Drittbezogenheit sowie die Schutzbedürftigkeit des Dritten (vgl. Grüneberg in Palandt, a. a. O., § 328, Rn. 13 ff.). Vorliegend fehlt es nach Auffassung des Gerichts insbesondere am Einbeziehungsinteresse sowie an der Schutzbedürftigkeit. Ersteres setzt voraus, dass der Gläubiger für das „Wohl und „Wehe“ des Dritten mitverantwortlich ist und ihm Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Dritten und dem Gläubiger eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag besteht, wie etwa in familienrechtlichen, mietvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen. Daran fehlt es jedoch. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Gesellschafter der beiden GmbHs gewesen (vgl. dazu unter Ziffer 2), so dass eine Rechtsbeziehung, geschweige denn mit personenrechtlichem Einschlag, nicht besteht. Aber auch eine Schutzbedürftigkeit der beiden GmbHs ist zu verneinen. Diese haben nämlich ausreichende eigene Ansprüche gegen den Beklagten. Es kommen insoweit sowohl vertragliche Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Beklagten als auch gesetzliche Ansprüche gemäß § 43 GmbHG und §§ 823 ff. BGB in Betracht.

2.

Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Beklagten besteht nicht.

Eine Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 GmbHG sowie auch eine Haftung gemäß § 280 Abs. 1 BGB setzt ein pflichtwidriges Geschäftsführerverhalten voraus (vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, §43, Rn. 17). Dieses liegt jedoch nicht vor.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Alleingesellschafter der beiden GmbHs war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte 99% der Gesellschaftsanteile jeweils nur treuhänderisch gehalten hat. Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist nur der Treuhänder. Seine Beziehungen zum Treugeber sind rein schuldrechtlicher Natur (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, a. a. O., § 1, Rn. 42).

An einer Pflichtverletzung i. S. d. § 43 Abs. 2 GmbHG fehlt es grundsätzlich dann, wenn die Gesellschaftsversammlung den Geschäftsführer zu dem - später beanstandeten - Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten - etwa aus §§ 30,64 GmbHG - verstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens. Diese Grundätze gelten erst recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat (vgl. BGH NJW 2010, 64 -65) und auch dann, wenn der Geschäftsführer bewusst für Gesellschaftsvermögen nachteilige Entscheidungen trifft und Maßnahmen ergreift (vgl. Zöllner, Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 43, Rn. 33; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage 2015, § 43, Rn. 134 sowie BGH NJW 2010, 64 - 65). Bei Weisungen des Alleingesellschafters einer Ein-Personen-Gesellschaft bedarf es dazu keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses. Entsprechendes gilt, wenn der alleinige Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer der Gesellschaft handelt und praktisch seine eigenen Weisungen ausführt (h.M., vgl. nur BGH NJW 1993,193 - 194).

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist ausschließlich dann denkbar, wenn der Geschäftsführer gegen zwingende Stammkapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 33 GmbHG oder gegen § 64 GmbHG verstößt. Entsprechendes gilt, wenn der Geschäftsführer Weisungen zu existenzvernichtenden Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen erteilt oder diesen zustimmt (vgl. Zöllner/Noack, a. a. O., § 43, Rn. 34 m. w. N.).

Dazu wurde jedoch vom Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts am ... (vgl. 160 d. A.) nicht ausreichend vorgetragen. Der Kläger hat lediglich behauptet, dass vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum eine massive Insolvenzverschleppung perpetuiert worden sei. Die Gesellschaft sei seit Jahren überschuldet gewesen. Dies genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zu einem Verstoß gegen Kapitalerhaltungsgrundsätze sowie zu einem Verstoß gegen § 64 GmbHG nicht.

Die o.g. Grundsätze gelten im Übrigen auch für den Zeitraum, in welchem nicht mehr der Beklagte formaler Geschäftsführer der CCC GmbH und der OHV GmbH war, sondern seine Ehefrau sowie A. Soweit man die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt, dass der Beklagte als faktischer Geschäftsführer gehandelt habe, kann die Beurteilung nicht anders ausfallen als für den formalen Geschäftsführer. Soweit man davon ausgeht, dass der Beklagte nicht mehr Geschäftsführer war, scheidet eine Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG ohnehin aus.

Auch die Tatsache, dass es sich bei der C. GmbH um eine hundertprozentige Beteiligungsgesellschaft der O. GmbH handelt, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn der Beklagte war bei beiden GmbHs Alleingesellschafter, so dass sein Wille dem Willen beider Gesellschaften entsprach und somit eine Pflichtwidrigkeit ausscheidet.

3.

Aus den oben genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB sowie gemäß § 826 BGB aus. Nach der Rechtsprechung des BGH schulden die Gesellschafter einer GmbH dieser grundsätzlich weder wegen Treupflichtverletzung noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz, wenn sie hier einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird; unter diesen Voraussetzungen haftet auch der Geschäftsführer, der eine Weisung der Gesellschafter befolgt oder selbst alleiniger Gesellschafter ist, nicht gemäß § 823 BGB (vgl. BGHZ 142, 92-96).

4.

Schließlich scheidet auch ein Anspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. BGB vorliegend aus.

Soweit es um die vom Kläger behaupteten Zahlungen an die P. GmbH geht, hat der Beklagte bereits nichts erlangt im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

Soweit es um die vom Kläger behaupteten rechtsgrundlosen Gehaltszahlungen an den Beklagten geht, ergibt sich ein Rechtsgrund prima facie jedenfalls aus dem vom Beklagten vorgelegten Geschäftsführervertrag (vgl. Anlage B 5). Dort ist in § 3 geregelt, dass der Geschäftsführer für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von... € sowie eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 8% des sich aus der jeweiligen Jahresbilanz der Firma ergebenden Gewinns erhält. Hat der Bereicherungsschuldner im Sinne einer nach den Umständen ggf. gesteigerten sekundären Behauptungslast die Umstände dargelegt, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, muss der Gläubiger nachweisen, dass die vom Schuldner vorgebrachten Rechtsgründe nicht bestehen (vgl. Sprau in Palandt, 76. Aufl. 2017, § 812, Rn. 76). Weiterer Vortrag ist dazu vom Kläger jedoch nicht erfolgt.

Im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten privat veranlassten Kostenübernahmen, hat der Beklagte, wenn man das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, zwar etwas erlangt, nämlich die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Auch bezüglich der vom Kläger behaupteten Lastschriften und Barabhebungen dürfte der Beklagte bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers etwas erlangt haben im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB scheidet jedoch insoweit aufgrund der Vorschrift des § 814 BGB aus. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken des „venire contra factum proprium“. Hinsichtlich der Kenntnis ist vorliegend auf die Kenntnis des zuständigen Vertretungsorgans abzustellen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 814, Rn. 14), vorliegend mithin auf die Kenntnis des Beklagten, der nach der Argumentation des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum entweder als rechtlicher oder faktischer Geschäftsführer für die C. GmbH und die O. GmbH tätig war. Da dieser, unterstellt, die geleisteten Zahlungen erfolgten tatsächlich ohne Rechtsgrund, von der Rechtsgrundlosigkeit gewusst hat, scheidet ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB somit aus.

Auf die Frage, ob die vom Kläger behauptete Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an ihn wirksam erfolgt ist und ob diese Ansprüche bereits verjährt sind, kam es für die Entscheidung aus den vorstehenden Gründen nicht mehr an.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

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(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen.

(2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme nichtig.

(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Absatz 1, nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1, nach § 207 Absatz 1, nach § 313 Absatz 1, nach § 327 in Verbindung mit § 313 Absatz 1 und nach § 340 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.