Landgericht München II Endurteil, 20. Apr. 2015 - 11 O 2666/13

bei uns veröffentlicht am20.04.2015

Gericht

Landgericht München II

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 24.11.2014 wird aufrechterhalten.

2. Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Rechtsstreite.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung der Kläger an der Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung ... GmbH & Co. KG in Anspruch.

Die Beklagte vermittelte zum Zeitpunkt der von den Klägern getätigten Beteiligung unter dem Firmennamen „...“ Kapitalanlagen an Privatanleger.

Die Kläger beteiligten sich am 29.05.1998 mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 90.000,00 DM zzgl. 4.500,00 DM Abwicklungsgebühr über die ... Allgemeine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, G-Straße …, M., mit der Vertragsnummer … an der Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer … - W. F.- KG, deren derzeitige Firma Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung ... GmbH & Co. KG lautet, wobei die ... die Beteiligung als Treuhänderin in eigenem Namen, im Innenverhältnis aber für Rechnung und im Interesse der Kläger als Anleger übernahm.

Gegenstand der KG ist die Investition in Immobilien in Deutschland und den USA sowie in ein Wertpapierdepot in der Schweiz.

Mit Schreiben vom 20.12.2011 reichten die Klägervertreter einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung bei Herrn Rechtsanwalt C. D2., H-straße …, L., ein, wobei hinsichtlich weiterer diesbezüglicher Einzelheiten auf die Anlage K 1 a Bezug genommen wird.

Einen entsprechenden Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung reichten die Klägervertreter auch in tausenden Parallelverfahren ebenfalls bei Herrn Rechtsanwalt D2. ein.

Der Antrag vom 29.12.2011 wurde der ... mit Schreiben des Herrn Rechtsanwalts D2. vom 05.11.2012 zusammen mit tausenden weiteren Verfahren bekanntgegeben, wobei ein Termin zur Schlichtungsverhandlung auf den 18.12.2012 bestimmt und an diesem Tag auch erfolglos durchgeführt wurde (hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage KE 6 verwiesen).

Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Die Kläger sind der Ansicht, die ... als Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ihnen gegenüber im Vorfeld der Beteiligung mehrere Beratungspflichtverletzungen begangen, insbesondere sei der Anlageprospekt in wesentlichen Teilen unrichtig bzw. unvertretbar gewesen und die ... habe ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung des Prospekts verletzt, zudem seien Mitarbeiter der ... unrichtig geschult worden mit der Folge, dass Anleger wie die Kläger falsch beraten worden seien.

Die Kläger sind zudem der Ansicht, das Verfahren sei von Amts wegen zur Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen.

Nachdem zur öffentlichen Sitzung des Landgerichts München II vom 03.11.2014 für die Klägerseite trotz ordnungsgemäßer Ladung der Klägervertreter niemand erschienen ist, erließ das Landgericht München II im anberaumten Verkündungstermin vom 24.11.2014 ein Versäumnisurteil, wodurch die Klage abgewiesen wurde.

Das Versäumnisurteil wurde den Klägervertretern am 27.11.2014 zugestellt.

Mit beim Landgericht München II am 11.12.2014 eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums legten die Klägervertreter gegen das Versäumnisurteil vom 24.11.2014 Einspruch ein und stellten folgenden Antrag:

1. Das Versäumnisurteil vom 24.11.2014 - 11 O 2666/13 - wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnr.: 982900633 an der Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung ... GmbH & Co. KG ihre Ursache haben.

Die Beklagte beantragt,

das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte ist insbesondere der Ansicht, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerseite absolut verjährt seien.

Insbesondere sei der von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 29.12.2011 eingereichte Güteantrag bereits nicht ausreichend bestimmt und damit zur Hemmung der Verjährung nicht geeignet gewesen.

Die Beklagte ist überdies der Auffassung, die Berufung der Klägerseite auf eine verjährungshemmende Wirkung des Antrags vom 29.12.2011 sei rechtsmissbräuchlich.

Durch Beschluss des Landgerichts München II vom 24.11.2014 wurde der Antrag der Klagepartei auf Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gemäß § 1 KapMuG vom 28.02.2014 als unzulässig verworfen, wobei hinsichtlich weiterer diesbezüglicher Einzelheiten auf den Inhalt des Beschlusses vom 24.11.2014 Bezug genommen wird.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das umfangreiche Vorbringen in den Schriftsätzen der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Landgerichts München II vom 03.11.2014 sowie vom 20.04.2015 verwiesen.

Gründe

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 24.11.2014 ist zulässig, die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

A. Der mit Schriftsatz vom 11.12.2014 eingelegte Einspruch der Klägerseite gegen das Versäumnisurteil vom 24.11.2014 ist gemäß § 338 ZPO statthaft.

II.

Nachdem das Versäumnisurteil vom 24.11.2014 den Klägervertretern am 27.11.2014 zugestellt wurde, ist der mit Schriftsatz vom 11.12.2014 eingelegte und am selben Tag bei Gericht eingegangene Einspruch auch innerhalb der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.

III.

Überdies enthält der Einspruchsschriftsatz vom 11.12.2014 i. V. m. der Einspruchsbegründung vom 23.12.2014 die nach § 340 ZPO erforderlichen Angaben.

I.

B. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

1. Dabei kann offen bleiben, ob der Klägerseite überhaupt dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen angeblicher Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Kläger zusteht, da ein etwaiger Anspruch der Klägerseite jedenfalls verjährt und daher nicht mehr durchsetzbar ist.

2. Die Beklagte hat gemäß § 214 BGB die Einrede der Verjährung erhoben.

3. Die Einrede der Verjährung ist vorliegend auch erfolgreich.

a) Da die streitgegenständliche Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 gezeichnet worden ist, galt für die Verjährung zunächst die dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Aufgrund der Überleitungsvorschrift des Artikels 229 § 6 Abs. 4 EGBGB findet auf etwaige Ansprüche der Klägerseite allerdings die kürzere dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung.

Gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung verjähren die nicht § 199 Abs. 2 BGB unterfallenden Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Dabei begann die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerseite mit dem Erwerb der Kapitalanlage (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 199 RN, 15).

Da die streitgegenständliche Anlage im Jahr 1998 gezeichnet wurde, ist der angebliche Schaden jedenfalls vor dem 01.01.2002 mit der Folge entstanden, dass die zehnjährige absolute Verjährungfrist aufgrund von Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ab dem 01.01.2002, 00.00 Uhr, zu laufen begann (§ 187 Abs. 2 BGB). Verjährungsfristende wäre damit nach § 188 Abs. 2 BGB am 31.12.2011, 24.00 Uhr, gewesen. Da es sich bei dem 31.12.2011 aber um einen Samstag handelte, endete die Verjährungsfrist wegen der Regelung des § 193 BGB am nächsten Werktag, d. h. am 02.01.2012, 24.00 Uhr.

b) Mit Einreichung des Güteantrags vom 29.12.2011 bei Herrn Rechtsanwalt D2, Anlage K 1 a, konnte mangels erforderlicher Individualisierung des Güteantrags keine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eintreten, so dass mit Ablauf des 02.01.2012 sämtliche etwaigen Ansprüche der Klägerseite verjährt waren.

Zwar vermag grundsätzlich ein Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB mit dessen Bekanntgabe an den Schuldner die Verjährung zu hemmen. Allerdings muss dieser auch den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 204, RN 19).

Der Güteantrag ist in § 204 Abs. 1 BGB nämlich der Erhebung einer Klage und der Zustellung eines Mahnbescheids gleichgestellt, da der Gläubiger durch die Vorschaltung eines Güteverfahrens vor Klageerhebung in Bezug auf die Verjährung eines Anspruchs keinen Nachteil erleiden soll. Auch im Fall eines Mahnbescheids setzt die Hemmung der Verjährung jedoch eine ausreichende Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs in der Weise voraus, dass er Grundlage eines rechtskraftfähigen Vollstreckungstitels werden und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will.

Entsprechendes gilt für die Verjährungshemmung durch einen Güteantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

Um die Hemmung zu bewirken, muss der Antrag nicht nur die formalen Anforderungen erfüllen, die sich aus den maßgeblichen Verfahrensvorschriften der jeweiligen Gütestelle ergeben, sondern er muss den geltend gemachten Anspruch auch hinreichend genau bezeichnen. Diese Voraussetzung ist jedoch nur erfüllt, wenn dem Schuldner aufgrund der Beschreibung des Sachverhalts im Güteantrag die Beurteilung möglich ist, ob er sich auf das beantragte Güteverfahren einlassen oder sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will.

Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der konkreten Darstellung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts insbesondere die bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge, was auch die Bezifferung des Anspruchs voraussetzt.

Im vorliegenden Fall wurde durch den als Anlage K 1 a eingereichten Antrag der Klägerseite auf außergerichtliche Streitschlichtung jedoch lediglich in pauschalisierter Weise für eine Vielzahl von Fällen vorgetragen, dass Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer der sogenannten Dreiländer-Beteiligungen geltend gemacht würden.

Eine nähere Individualisierung erfolgte lediglich insoweit, als dass zur Beteiligungsart und zur einbezahlten Einlage nebst Agio vorgetragen wurde.

Welcher Schadensersatzbetrag allerdings mit dem Schlichtungsverfahren konkret geltend gemacht werden sollte, ergibt sich aus dem Güteantrag nicht hinreichend bestimmt.

Der Güteantrag beschränkt sich diesbezüglich unter Ziffer III. auf einen Textbaustein, der pauschal auf „alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden“ abstellt. Erläuternd wird hierzu weiter angeführt, dass die Klagepartei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen sei. Der Schadensersatz umfasse somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Weiter seien notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und auch künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden zu ersetzen.

Eine nähere Darstellung, wie hoch der geltend gemachte Schaden und wie er konkret im Einzelfall zu berechnen sei, fehlt völlig. Der Güteantrag lässt nicht erkennen, welchen Zahlbetrag die Kläger denn fordern wollen. Dies hat zur Folge, dass die Beklagtenseite im Güteverfahren mangels erforderlicher Angaben der Klagepartei im Hinblick auf den einigenden Zweck des Güteverfahrens weder wissen konnte, was die Klägerseite konkret begehrt, noch - mangels näherer Darlegung oder Berechnung - ob der begehrte Schadensersatz plausibel und schlüssig ist. Allein der Hinweis auf eine begehrte Rückabwicklung der Anlage genügt deshalb nicht, weil es an konkreten Angaben dazu fehlt, ob und inwieweit im jeweiligen Einzelfall die Kläger Ausschüttungen aus der Anlage erhalten haben. Entsprechende Ausschüttungen mindern den etwaigen Schadensersatzanspruch und haben dementsprechend auch Auswirkungen auf die Frage, ob und inwieweit eine gütliche Einigung im Güteverfahren zwischen den Parteien möglich ist. Ein etwaiger Schaden aus einer Darlehensfinanzierung, Steuerrückzahlung, entgangenem Gewinn oder den Kosten der Rechtsverfolgung wurde zwar erwähnt, aber nicht ansatzweise beziffert, Diese Kenntnis konnte die Beklagtenseite auch nicht durch eine etwaige Recherche in eigenen Unterlagen erlangen, sondern war von der Darlegung der Klägerseite abhängig.

Auch ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, wie sich die angeblich fehlerhafte Schulung von Mitarbeitern der ... im konkreten Einzelfall auf die Beratungssituation ausgewirkt haben soll, nähere Angaben hierzu fehlen völlig.

Die Aufzählung angeblicher Aufklärungsfehler in dem genannten Antrag, der offensichtlich aus Textbausteinen besteht, die auch in tausenden von Parallelverfahren zur Anwendung kamen, hat keinerlei Bezug zur konkreten Beratungssituation der Kläger. Es fehlen konkrete Angaben über den Zeitpunkt der Beteiligung, die Art und Weise der Beratung - durch mündliche oder fernmündliche Aufklärung oder eventuell nur durch Übermittlung des Verkaufprospektes - sowie über dessen angeblich fehlerhaften Inhalt. Ebensowenig enthält der Antrag Angaben über die Person des Beraters. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Beteiligung der Kläger bereits im Jahr 1998 erfolgte, was es umso mehr erfordert hätte, nähere Umstände darzulegen, um der Beklagtenseite nähere diesbezügliche Überprüfungen zu ermöglichen.

Die Beklagte konnte demgemäß nicht ausreichend beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang sie sich auf das Güteverfahren einlassen oder gegen die erhobenen Ansprüche zur Wehr setzen sollte. Das Schlichtungsverfahren konnte damit von vornherein seine Befriedungsfunktion nicht erfüllen.

Die unzureichenden Angaben zur Individualisierung des Streitgegenstandes waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte anhand des Namens und der Beteiligungsnummer der Kläger in der Lage gewesen wäre, ihren Unterlagen nähere Einzelheiten zu der streitbefangenen Beteiligung zu entnehmen und/oder diese Einzelheiten durch Befragung eines nicht einmal benannten Beraters zu ermitteln. Denn das Erfordernis der Individualisierung betrifft unmittelbar den Güteantrag selbst, es entfiele selbst dann nicht, wenn die Beklagtenseite durch eigene Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens ermitteln könnte.

Dass sich der individualisierte Streitgegenstand bereits aus dem Güteantrag ergeben muss, verdeutlichen gerade die Umstände des vorliegenden Falls:

Aus Sicht der Beklagtenseite handelte es sich um ein Massengeschäft, das sich in der Menge der Tausenden eingereichten und zugestellten Güteanträge widerspiegelte. Unter diesen Umständen war es der Beklagten nicht möglich bzw. zumutbar - erst recht nicht binnen der vom Schlichter gesetzten knapp bemessenen Frist - den mutmaßlich anspruchsbegründenden Sachverhalt aus mehreren tausend wortgleichen Güteanträgen, die sich lediglich durch die Namen und Beteiligungsnummern der Antragsteller unterschieden, durch eigene Nachforschungen zu ermitteln. Dies gilt umso mehr, als die beanstandeten Vorgänge 13 Jahre zurücklagen. Unstreitig gab es zudem zumindest vor dem Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung vom 29.12.2011 keinerlei Korrespondenz zwischen den Parteien, so dass die Beklagte auch nicht aufgrund zuvor bereits mitgeteilter Beanstandungen auf die konkreten Vorwürfe hätte schließen können.

Überdies soll es der Gütestelle auf Grundlage des ihr unterbreiteten Sachverhalts selbstständig möglich sein, einen Vergleichsvorschlag zu formulieren, was im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund des bereits genannten Umstandes, dass die Klägerseite keinerlei konkrete Angaben zu der von ihr begehrten Schadenshöhe machte, jedoch nicht möglich war.

c) Überdies ist die Berufung der Klägerseite auf eine etwaige verjährungshemmende Wirkung des Güteantrags im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen die Hemmungswirkung im Hinblick auf die Verjährung abgesprochen werden kann.

Das im vorliegenden Fall betriebene Schlichtungsverfahren ist seitens der Prozessbevollmächtigten der Kläger vor dem Hintergrund des Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist am 02.01.2012 wie auch in tausenden anderen Fällen zu dem Zweck eingeleitet worden, eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erlangen, ohne zu diesem Zeitpunkt eine zeitaufwändigere, auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Begründung einer Klageschrift in jedem der gleichzeitig von den Klägervertretern parallel betriebenen tausenden Kapitalanlageverfahren zu fertigen.

Das Schlichtungsverfahren war jedoch von vornherein nicht geeignet, den Klägern auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen.

Dies ergibt sich aus folgenden Umständen, die zwar nicht jeweils für sich allein, aber in der Gesamtschau den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB begründen.

Angesichts der konkreten Durchführung des Güteverfahrens war dieses bereits von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Dies liegt nicht nur an der Masse der von den Klägervertretern gleichzeitig eingereichten tausenden Güteanträge, sondern auch an der fehlenden Bearbeitungszeit auf der Beklagtenseite während eines auf zügige Erledigung des Streits angelegten Verfahrens. Die Klagepartei hat den Güteantrag zudem bei einer Schlichtungsstelle eingereicht, die sich mehr als 300 km vom Sitz der Beklagten entfernt befindet. Zwar hemmt grundsätzlich auch die Bekanntgabe eines Güteantrags durch eine an sich unzuständige Schlichtungsstelle die Verjährung. Im Rahmen der für einen Rechtsmissbrauch gebotenen Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ist dieses jedoch insoweit zu berücksichtigen, als die Anrufung einer Schlichtungsstelle nicht am Sitz der Beklagten dieser die Teilnahme am Schlichtungsverfahren wesentlich erschwert und damit die Erfolgsaussichten einer etwaigen gütlichen Einigung erheblich mindert.

Das Güteverfahren ist von den Klägervertretern nicht ernsthaft mit dem Ziel einer schnellen, kostengünstigen und einvernehmlichen Streitbeilegung betrieben worden. Dies ergibt sich aus dem knappen, eine zeitliche Eingrenzung der Beratungsgespräche, den Namen des Beraters und die konkrete Beschreibung der angeblichen Falschberatung vermissen lassenden Inhalt der Antragsschrift vom 29.12.2011 sowie daraus, dass die Klägerseite mit Herrn Rechtsanwalt D2. einen Schlichter mit der Durchführung des Güteverfahrens betraut hat, der als Einzelanwalt ersichtlich nicht in der Lage war, allein die von der Klägervertreterseite eingereichten tausenden von Güteverfahren in angemessener Zeit durchzuführen.

Bereits aufgrund der Anzahl der von der Klägervertreterseite selbst eingereichten Güteanträge war für diese hinreichend deutlich erkennbar, dass der Schlichter zu einer Bearbeitung der eingegangenen Anträge in angemessener Zeit nicht in der Lage sein würde. Hinzu kommt, wie bereits erwähnt, dass es an der erforderlichen Aufklärung zu dem begehrten Schadensersatzbetrag und zur Schadensberechnung fehlte. Diese Angaben hätten jedoch von Seiten der Klagepartei erfolgen müssen, da z. B. nur die Klagepartei angeben kann, welcher angebliche Finanzierungsschaden ihr entstanden und welcher Gewinn ihr entgangen ist. Mangels dieser Angaben und mangels Kenntnis der Beklagtenseite, welchen Schadensersatz die Klägerseite denn begehrt, war eine gütliche Einigung auf Basis eines von Herrn Rechtsanwalt D2. zu unterbreitenden Vergleichsvorschlages von vornherein nicht erfolgversprechend.

Auf Basis der genannten Umstände stellt sich das Vorgehen der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite als rechtsmissbräuchlich dar, so dass die Klage, die selbst erst im Juni 2013 bei Gericht eingereicht wurde und damit eine Hemmungswirkung im Sinn des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr bewirken konnte, mangels Hemmungswirkung des Antrags auf außergerichtliche Streitschlichtung vom 29.12.2011 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist eines etwaigen Schadenersatzanspruches der Klägerseite am 02.01.2012 abzuweisen ist.

II.

Der Rechtsstreit war insbesondere nicht gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen.

Eine solche Aussetzung würde voraussetzen, dass die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von den in einem Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, kann der Umstand, ob der Klägerseite ein Schadensersatzanspruch, insbesondere wegen pflichtwidrig unterlassener Aufklärung über angebliche Prospektfehler, zusteht, dahinstehen, da ein solcher etwaiger Anspruch jedenfalls verjährt ist, so dass der Rechtsstreit ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (vgl. zum Inhalt dieses Urteils auch Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.06.2014 mit dem Aktenzeichen 42 O 911/13 Kap, Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.11.2014 mit dem Aktenzeichen 17 U 258/13 und Urteil des Landgerichts Dresden vom 26.02.2015 mit dem Aktenzeichen 9 O 1358/13).

I.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

II.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 Satz 2 und Satz 3 ZPO.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Nov. 2015 - 15 U 2273/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2015 (Az. 11 O 2666/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen hälftig die Kosten des Berufungsverfahrens. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des LG Münch

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(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.