Landgericht München I Urteil, 11. Mai 2016 - 9 O 3610/16

11.05.2016
vorgehend
Landgericht München I, 9 O 3610/16, 04.03.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 04.03.2016, Az. 9 O 3610/16, wird bestätigt.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung einer Bildveröffentlichung in einer Tageszeitung.

Die Verfügungsklägerin ist ... und ... eines .... Sie soll in Zukunft auch als ... einer weiteren Fernsehsendung in Erscheinung treten. Am 06.02.2016 besuchte sie die Veranstaltung zur Verleihung der .... Dabei trug sie ein langes, seitlich jedoch am Bein weit geschlitztes Kleid. Beim Aussteigen aus ihrer Limousine vor Betreten des sog. „roten Teppichs“ verrutschte das Kleid so, dass durch den Schlitz ihre Unterhose zu sehen war. Für die Einzelheiten wird auf das in Anlage AST2 enthaltene Foto Bezug genommen. Sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch bei Beschreiten des roten Teppichs waren zahlreiche Journalisten und Fotografen anwesend und fertigten Bilder an. Unstreitig posierte die Verfügungsklägerin auf dem roten Teppich auch für Aufnahmen; für Einzelheiten dazu wird auf die Anlagen AG9 Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagte verantwortet die redaktionellen Inhalte der Tageszeitung .... Dort wurde in der Ausgabe vom 08.02.2016 unter der Überschrift ... u. a. über den Besuch der Verfügungsklägerin bei der Verleihung der ... berichtet und dazu das oben beschriebene Foto veröffentlicht; für die Einzelheiten wird auf die Anlage AST2 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2016 ließ die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Dies lehnte die Verfügungsbeklagte ab.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, sie sei zwar mit Fotoaufnahmen auf dem roten Teppich bei der Veranstaltung einverstanden gewesen, aber ersichtlich nicht mit der Veröffentlichung von Aufnahmen dieser Art. Die Veröffentlichung sie auch im Übrigen nicht gerechtfertigt, weil sie erkennbar die Intimsphäre der Verfügungsklägerin - auch wenn der Anlass im öffentlichen Raum gesetzt worden sei - verletzte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Foto ihre nicht blickdichte Unterhose zeige, unter der der Intimbereich mit Schambehaarung erkennbar werde, was für die Verfügungsklägerin ein kompromittierendes Missgeschick darstelle.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 02.03.2016 hat die Kammer mit Beschluss vom 04.03.2016 der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Veröffentlichung bzw. Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos untersagt. Der Beschluss ist der Verfügungsbeklagten am 14.03.2016 zugestellt worden. Dagegen hat sie mit Schriftsatz vom 24.03.2016 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 04.03.2016 (Az. 9 O 3610/16) unter Zurückweisung des ihr zugrundeliegenden Antrags.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, es habe sich insgesamt um einen inszenierten Auftritt der Verfügungsklägerin auf dem roten Teppich anlässlich der Veranstaltung gehandelt, der mit dem Ausstieg aus der Limousine begonnen habe. Insoweit erstrecke sich die Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos von diesem Auftritt auch auf das streitgegenständliche Bild. Jedenfalls aber sei die Veröffentlichung gem. § 23 KunstUrhG zulässig, weil es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt habe und die Verfügungsklägerin als Prominente sich bei einer öffentlichen Veranstaltung präsentiert habe. Dabei bestehe kein Anspruch darauf, nur so dargestellt zu werden, wie man es sich wünsche, sondern auch Missgeschicke könnten entsprechend in Bildern veröffentlicht werden. Vorliegend sei zudem die Verfügungsklägerin - anders als in von ihr bemühten vergleichbaren Fällen - nicht ganz oder teilweise nackt, sondern mit Unterwäsche bekleidet gewesen, so dass weder ihre Intimsphäre berührt noch die Abbildung unschicklich sei. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Verfügungsklägerin sich auch im Übrigen medial mit Bildern gezielt in der Öffentlichkeit bewege und z. B. Fotos ihres Urlaubes - dort auch teilweise in Badebekleidung - auf Instagram veröffentliche. Das hier streitgegenständliche Foto stelle demgegenüber keinen weitergehenden Eingriff in ihre Intimsphäre dar als die von ihr selbst veröffentlichten Fotos.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässig und begründet ist. Denn die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos gem. §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 22, 23 Abs. 2 KunstUrhG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, weil die ohne ihre Einwilligung erfolgte Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes ihr Recht am eigenen Bild und damit ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und auch die Voraussetzungen für eine einwilligungslose Veröffentlichung nicht vorliegen.

1. Das Recht am eigenen Bild ist eine unter den Sonderschutz des § 22 Satz 1 KunstUrhG gestellte, besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH v. 12.12.1995 - Az. VI ZR 223/94 - Rz. 7; alle Entscheidungen sind, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Das Bild einer Person ist eines der wichtigsten Elemente der Persönlichkeit, denn es zeigt ihre besonderen Eigenschaften und unterscheidet sie von ihresgleichen (EGMR v. 16.01.2014 - NJW 2014, S. 3291/3292). Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, dass die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger zusteht; nur er soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will (BGH v. 05.12.1995 - Az. VI ZR 332/94 - Rz. 12). Deshalb ist gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person in die Veröffentlichung erforderlich.

Die Erteilung einer Einwilligung ist grundsätzlich von der Partei zu beweisen, die sich darauf beruft. Vorliegend hat die Verfügungsbeklagte den ihr demnach obliegenden Beweis nicht geführt. Unstreitig war die Verfügungsklägerin allgemein mit der Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos anlässlich ihres Besuches bei der Verleihung der ... einverstanden. Daraus folgt aber noch keine Einwilligung in die Veröffentlichung des hier streitgegenständlichen Fotos. Es ist nämlich bereits nicht ersichtlich, dass der Verfügungsklägerin bewusst war, dass beim Aussteigen aus dem Fahrzeug ihr Kleid so verrutschte, dass darunter ihre nicht blickdichte Unterhose sichtbar wurde. Soweit die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, es habe sich dabei um einen insgesamt bewusst inszenierten Auftritt gehandelt, ist sie für diese bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben. Von einer Einwilligung im Sinne von § 22 KunstUrhG ist daher vorliegend nicht auszugehen.

2. Vorliegend war die Einwilligung der Verfügungsklägerin auch nicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KunstUrhG entbehrlich.

2.1 Bildnisse von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen darüber hinaus gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 KunstUrhG auch ohne Einwilligung verbreitet werden, sofern nicht ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt wird, § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Regelung stellt eine Ausnahmebestimmung zu § 22 KunstUrhG dar und erfasst einerseits (in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) Personen, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (BGH v. 12.12.1995 - Az. VI ZR 223/94 - Rz. 9) und andererseits (in § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG) Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. § 23 Abs. 1 KunstUrhG ist insoweit Ausdruck der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Pressefreiheit und des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung. Diese ziehen dem ebenfalls verfassungsrechtlich - nämlich durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG - gewährleisteten Recht der Persönlichkeit Schranken, so dass im Konfliktfall beide Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen sind (EGMR v. 16.01.2014 - NJW 2014, S. 3291/3292; BVerfG v. 14.02.1973 - Az. 1 BvR 112/65 - Rz. 28; BGH v. 15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 64).

Vorliegend ist die Verfügungsklägerin als Fernsehmoderatorin eine Person des öffentlichen Lebens und damit eine Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Sie hat auch an einer öffentlichen Veranstaltung, nämlich der Verleihung der „Goldenen Kamera“ teilgenommen, so dass insoweit grundsätzlich auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG gegeben sind.

2.2 Gleichwohl ist damit nicht jede Bildveröffentlichung auch ohne Einwilligung zulässig, sondern § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KunstUrhG werden ihrerseits wiederum durch § 23 Abs. 2 KunstUrhG eingeschränkt. Danach ist die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen auch bei Personen der Zeitgeschichte unzulässig, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Denn auch eine Person der Zeitgeschichte ist im Hinblick auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht völlig schutzlos gestellt, sondern vielmehr ist eine Abwägung der wiederstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen - hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild, dort die Presse- und Meinungsfreiheit - im Einzelfall erforderlich.

Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dazu ausgeführt hat, „muss der entscheidende Umstand bei dem Ausgleich, der zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Freiheit der Meinungsäußerung herzustellen ist, der Beitrag sein, den die veröffentlichten Fotoaufnahmen und Artikel zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse leisten“ (EGMR v. 24.06.2004 - NJW 2004, S. 2647/2651). Daneben sind auch der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und der Gegenstand der Veröffentlichung, das vorangegangenen Verhalten der betroffenen Person, und ferner wie die Bilder aufgenommen worden sind und welchen Inhalt, Form und Folgen der Bericht hat, in die Abwägung einzustellen (EGMR v. 16.01.2014 - NJW 2014, S. 3291/3292).

2.3 Für den vorliegenden Fall muss die Abwägung dieser Positionen zu einem Überwiegen des berechtigten Interesses der Verfügungsklägerin an einer Nicht-Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos führen.

2.3.1 Für die Verfügungsbeklagte streitet dabei, dass es sich um eine Aufnahme von einer öffentlichen Veranstaltung handelte und die Verfügungsklägerin auch grundsätzlich mit Fotos davon einverstanden erklärt hat. Grundsätzlich muss eine Person Veröffentlichungen aus ihrer Öffentlichkeitssphäre dann auch hinnehmen, selbst wenn die Aufnahmen für sie unvorteilhaft sind bzw. sie bei einem Missgeschick zeigen. Denn insofern darf die Öffentlichkeit - die Leserschaft - nicht nur über die Versuche medialer Inszenierung der betroffenen Person, sondern auch über deren Fehlschläge informiert werden und es besteht auch ein entsprechendes Interesse daran. Das gilt umso mehr, wenn die betroffene Person - wie hier die Verfügungsklägerin - sich regelmäßig selbst durch Fotos in vielfältiger Weise präsentiert, u. a. durch Fotos in Badebekleidung, vom Urlaub und anderen Veranstaltungen.

2.3.2 Für die Verfügungsklägerin streitet demgegenüber, dass zwar das Foto in der Öffentlichkeitssphäre entstanden ist, allerdings sie in ihrer Intimsphäre berührt. Durch das Verrutschen des Kleides wird nämlich ihr körperlicher Intimbereich sichtbar, und dies durch die nicht blickdichte Unterhose hindurch. Dies ist eine Situation, die von der Betroffenen, aber auch von vielen Lesern als unangenehm bzw. peinlich empfunden werden kann und wird. Die Verfügungsklägerin wird dadurch in ihrem Intimbereich mit nicht blickdichter Kleidung einer breiten Öffentlichkeit präsentiert. Insoweit weicht dieses streitgegenständliche Foto auch deutlich von anderen, von der Verfügungsbeklagten angeführten Aufnahmen der Verfügungsklägerin ab, die diese selbst veröffentlicht hat. All diesen Aufnahmen ist es nämlich gemein, dass die Verfügungsklägerin gerade nicht ihren Intimbereich freigibt, sondern - bei aller Freizügigkeit in der Kleiderwahl - auf eine ausreichend die Sicht verdeckende Unterbekleidung achtete.

2.3.3 Bei Abwägung dieser Interessen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem berichteten Geschehen um ein vergleichsweise belangloses Ereignis handelte, welches auch durch eine Wortberichterstattung adäquat darstellbar gewesen wäre. Selbst wenn man die Notwendigkeit einer Bilddokumentation annehmen wollte, so hätte die Möglichkeit bestanden, gerade den dem Blick freigegebenen Intimbereich drucktechnisch etwa durch einen Stern, einen Balken oder andere geeignete Verdeckungen zu schützen. Dies ist jedoch nicht geschehen und gerade die Größe des Bildes - die anderen Fotos von dem gleichen Ereignis sind unvergleichbar kleiner abgedruckt - rückt zudem das Missgeschick der Verfügungsklägerin geradezu in den Mittelpunkt des Blickes der Leser. Das aber ist eher der Befriedigung voyeuristischer Bedürfnisse als dem Erfordernis einer adäquaten Berichterstattung geschuldet. In einem solchen Fall müssen die Interessen der Verfügungsbeklagten hinter dem Recht der Verfügungsklägerin zurücktreten.

2.3.4 Damit stellt sich die Veröffentlichung des Fotos als gem. § 23 Abs. 2 KunstUrhG unzulässig dar; sie verletzt die Verfügungsklägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

3. Aufgrund all dessen erachtet die Kammer die einstweilige Verfügung auch nach dem Widerspruch der Verfügungsbeklagten als begründet. Sie war daher zu bestätigen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KunstUrhG | § 23


(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit er

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KunstUrhG | § 22


Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode d

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(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.