Landgericht München I Urteil, 26. Nov. 2014 - 37 O 28164/13

26.11.2014

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Auf die Widerklage hin wird der Klägerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,- Euro bis zu 250.000,- Euro; an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Klägerin, verboten, ohne die Einwilligung des Beklagten das nachfolgend abgebildete Logo ... zu verbreiten, zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen.

III.

Die Klägerin wird verurteilt, dem Beklagten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung des unter Ziff. II. abgebildeten Logos, insbesondere über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen, auch über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang bezeichnet, die Arten und Stückzahlen der mit dem Logo gezeichneten verkauften Artikel sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstigen Aufwendungen) und/oder entsprechende Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäften), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen oder Förderentgelte.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten den nach der Erteilung der Auskunft gem. Ziff. III. noch zu bestimmenden Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziff. II. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 8.000,- Euro, in Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 3.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

und folgenden

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird

- für den Zeitraum bis 4.6.2014 auf 50.000,- Euro

- und für den Zeitraum ab 5.06.2014 auf 90.000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten in Klage und Widerklage um die Rechte an einem Schriftzug und hieraus resultierende urheberrechtliche Ansprüche.

Der Beklagte und Widerkläger (im Folgenden als Beklagter bezeichnet) ist Grafiker und Graffitikünstler.

Die ursprüngliche Klägerin zu 1), die ... GmbH, wurde im Januar 2007 gegründet und befasste sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sportartikeln und Sportbekleidung sowie Waren aller Art.

Die ursprüngliche Klägerin zu 2), die ... GmbH, wurde im Oktober 2009 gegründet und befasste sich mit der Herstellung und der Vermarktung von Getränken und Lebensmitteln, sowie mit Logistik und Logistikdienstleistungen im Getränkebereich. Einziger Gesellschafter der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) war jeweils die ... AG, die ihrerseits im Jahre 2000 durch Umwandlung der ... und ... GmbH entstanden ist. Im Laufe des hiesigen Verfahrens wurde die ... GmbH auf die ... GmbH verschmolzen, wobei eine Gesamtrechtsnachfolge eintrat. Die ... GmbH wurde daraufhin in ... GmbH umbenannt. Die ... GmbH ist nunmehrige alleinige Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden als Klägerin bezeichnet). Der Geschäftsbereich „Energydrink“ wurde mit der Verschmelzung der ... GmbH auf die ... GmbH und der nachfolgenden Umfirmierung der ... GmbH in ... GmbH vollständig aufgegeben.

Die ... AG ist Inhaberin der im Jahre 1998 eingetragenen Wortmarke „...“. Bei Gründung der ursprünglichen Klägerinnen hat die ... AG auch das ganze Produktions-Now-How (ihre Mitarbeiter etc.) auf die neu gegründeten Tochtergesellschaften übertragen. Auch wenn die Marke ... beim Mutterkonzern verblieben ist, so plant die ... AG langfristig eine Überführung auf die nunmehrige Tochtergesellschaft.

Der Geschäftsführer der Klägerin und Vorstand der ... AG ... der zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der ... GmbH war, wandte sich im Frühsommer 1999 an ..., den Betreiber eines Sprayershops, auf der Suche nach einem Logo für die Buchstabenfolge ... in Form eines Graffititags. Der in dem Sprayershop tätige Beklagte fertigte sodann Entwürfe eines solchen Graffititags. Hierbei macht der Geschäftsführer ... diverse Vorgaben. Neben der Schriftzeichenfolge „...“ gab er vor, die Gestaltung sollte in Form eines Graffititags erfolgen und die Ziffer „...“ solle lesbar sein; zudem regte er einen Unterstrich an. Der Beklagte fertigte insgesamt 50 Entwürfe, von denen er drei auswählte. Der Geschäftsführer ... war schließlich mit dem dritten vorgeschlagenen Entwurf zufrieden, dem aus dem Tenor Ziff. II. ersichtlichen streitgegenständlichen Logo. Der Beklagte erhielt für die Erstellung des Logos im Jahre 1999 zunächst DM 10,00 und ein Paar Schuhe. Es bestand Einigkeit darüber, dass dieses Logo zur Kennzeichnung von Basketballmützen verwendet werden sollte

Später wurde die Produktpalette der Eigenprodukte der ... AG erweitert und das Logo wurde auch auf anderen Textilien verwendet.

Am 29.08.2002 schlossen der Beklagte und die ... AG eine schriftliche Vereinbarung, mit der der Beklagte der ... AG das Recht einräumte

„die von mir bisher gefertigten ... Nation of hoop Tags und Logos zeitlich und räumlich unbegrenzt als Logo und/oder Design auf allen Medien und Artikeln zu verwenden (wie z. B. Textilien, Schuhe, Zubehör (wie z. B. Basketbälle, Korbanlagen), DVD’s, CD’s, Werbeanzeigen, Internetauftritte, Kataloge, Aufkleber usw.). Ich übertrage hiermit eventuell bestehende Nutzungsrechte an die ... AG.“

(Anlage K 8)

Hierfür erhielt der Beklagte zusätzlich zu den bisherigen Vergütungen EUR 2.000,00.

Im Jahre 2007 gliederte die ... AG die Produktion und den Vertrieb von Eigenprodukten aus und gründete zu diesem Zweck die ursprüngliche Klägerin zu 1), der sie eine Lizenz hinsichtlich der eingetragenen Wortmarke ... einräumte. Die ... AG konzentrierte ihr Geschäft auf den Handel mit Sportartikeln.

Im Oktober 2009 gliederte die ... AG den Getränkebereich aus und gründete die ursprüngliche Klägerin zu 2). Auch insoweit wurde eine Lizenz an der eingetragenen Marke ... eingeräumt. Geschäftsführer beider Gesellschaften war der Geschäftsführer der Klägerin ....

Die ursprüngliche Klägerin zu 2) nutzte das aus dem Tenor Ziff. II ersichtliche streitgegenständliche Logo nicht oder allenfalls nur sehr untergeordnet, während die ursprüngliche Klägerin zu 1) das Logo zur Kennzeichnung verschiedenster Produkte, oftmals in Übergröße, verwendete (s. a.. Anlagen B 7, B 8). Sie nutzte es auch in einer bearbeiteten Form unter Hinzufügung eines Sterns (s. Anlage B 9).

Der Beklagte erhob im Jahre 2013 Klage auf Auskunft über die durch die Nutzung des streitgegenständlichen Logos erzielten Einnahmen gegen die ... AG. Mit Urteil vom 06.11.2013 des Landgerichts München I, Az: 37 O 9869/13, wurde der Klage stattgegeben (Anlage B 1), das Oberlandesgericht München wies die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 16.07.2014, Az: 29 U 4823/13, zurück.

Der Beklagte wandte sich am 02.12.2013 mit Berechtigungsanfragen an Abnehmer der ursprünglichen Klägerinnen (s. Anlage B 15).

Am 06.12.2013 meldete die ursprüngliche Klägerin zu 1) das hier streitgegenständliche Logo als Wortbildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt an (Anlagen B 16, B 17).

Zwischenzeitlich hat die ... AG ein neues Design des Firmenlogos zum Markenschutz angemeldet (Anlage K 18).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schriftzug nicht um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handle Es fehle an einer persönlichen Schöpfung des Beklagten. Diesem sei durch die Vorgaben des Geschäftsführers. ... quasi „die Hand geführt“ worden. Er habe bei der Umsetzung praktisch keinen Spielraum gehabt. Es fehle auch an dem geistigen Gehalt einer Schöpfung des Beklagten, da es - dies ist unstreitig - schon vorher die Idee des Geschäftsführers ... war, das Logo in Form eines Graffititags zu gestalten. Wegen der konkreten Vorgaben fehle es auch an dem Merkmal der Formgestaltung, sowie an der erforderlichen Individualität. Die Schriftzeichen ... und ... wiesen die vorbekannten Merkmale dieser Schriftzeichen auf, es fehle an der künstlerischen Gestaltungshöhe. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung bei der Urheberrechtsschutzfähigkeit von Schriftzeichen zurückhaltend sei und diese mehrfach verneint hat.

Die Klägerin habe auch ein Interesse an der Feststellung der fehlenden Urheberrechtsschutzfähigkeit des streitgegenständlichen Logos, da insoweit seit Jahren Unklarheiten zwischen den Parteien bestünden. Dies ergebe sich auch aus der Anlage K 8, in der von „eventuell“ bestehenden Nutzungsrechten die Rede ist.

Falls der streitgegenständliche Schriftzug entgegen der Auffassung der Klägerin als Werk im Sinne des § 2 UrhG anzusehen sei, so sei der Beklagte jedenfalls nicht alleiniger Urheber dieses Werkes, vielmehr sei der Geschäftsführer... in diesem Fall als Miturheber anzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass schon die Buchstabenfolge ... als solche Werkqualität habe; daneben begründeten die unstreitig erfolgten konkreten Gestaltungsvorgaben des Geschäftsführers ... seine Miturheberschaft.

Aufgrund der Berühmung der Alleinurheberschaft durch den Beklagten bestehe auch ein Interesse an der Feststellung der Miturheberschaft des Geschäftsführers Grosse.

Aus demselben Grunde, weil nämlich der Beklagte der Klägerin ihre Berechtigung zur Nutzung des Logos abspricht, bestehe auch ein Interesse an der Feststellung eines eigenen Nutzungsrechts der Klägerin, wie mit Klageantrag Ziffer 3 geltend gemacht. Ein solches nunmehr auf die Klägerin übergegangenes Nutzungsrecht der ursprünglichen Klägerinnen sei unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zur Nutzungsrechtübertragung anzunehmen. In der Einräumung von Lizenzen an der Wortmarke ... zugunsten der ursprünglichen Klägerinnen durch die ... AG sei zugleich zumindest konkludent auch eine Weitergabe des Nutzungsrechts an dem streitgegenständlichen Logo zu sehen. Auf diese Konstellation sei § 34 Abs. 3 UrhG im Wege des Erst-Recht-Schlusses anzuwenden, da kein Wechsel des Berechtigten, sondern die Übertragung einer Berechtigung an eine 100%ige Tochtergesellschaft erfolgt sei. Mit der Auslagerung der Produktion bzw. des Getränkebereichs auf die neu gegründeten Tochtergesellschaften sei ein Teilbetrieb veräußert worden gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 UrhG. Auch die Aufspaltung und gesonderte Weitergabe von Nutzungsrechten im Bereich Kleidung und Nahrung an unterschiedliche Gesellschaften sei ohne Zustimmung des Beklagten möglich gewesen.

Die Klägerin hat ihren zunächst als Klageantrag Ziffer 4 hilfsweise gestellten Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zur nicht ausschließlichen (Mit-)Nutzung des streitgegenständlichen Schriftzugs durch die Klägerinnen bzw. die Klägerin zurückgenommen.

Auf Hinweis des Gerichts, dass Bedenken hinsichtlich der formulierten Bedingungen für die hilfsweise gestellten Anträge bestehen, hat die Klägerin die hilfsweise Stellung der Anträge 2 und 3 aufgegeben und beantragt zuletzt:

I.

Es wird festgestellt, dass nachfolgend wiedergegebener Schriftzug, nämlich ... nicht als Werk dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte und der Geschäftsführer der Klägerinnen Herr ... als Miturheber gemäß § 8 UrhG dieses Werkes anzusehen sind.

III.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ein eigenes Nutzungsrecht an dem unter Klageantrag Ziffer I wiedergegebenen Schriftzug hat, ohne dass es dafür einer Zustimmung zur Nutzungsrechtsübertragung durch den Beklagten bedurfte.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Widerklagend beantragte er in Ziff. I. zunächst, dass die Klägerin verurteilt wird, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, ohne Einwilligung des Beklagten das im Klageantrag abgebildete Logo zu nutzen, insbesondere zu bearbeiten, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, zur Kennzeichnung von Produkten oder zur Werbung zu verwenden, öffentlich zugänglich zu machen oder sonst in den Verkehr zu bringen.

Zuletzt beantragt der Beklagte in seiner Widerklage:

I.

Die Klägerin wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Klägerin, zu unterlassen, ohne Einwilligung des Beklagten das vom Beklagten gestaltete und nachfolgend abgebildete Logo ... zu verbreiten, zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen.

II.

Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung des vom Beklagten gestalteten und unter Ziffer I abgebildeten Logos, insbesondere über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen, auch über Bearbeitungen oder den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang bezeichnet, die Arten und Stückzahlen der mit dem Logo gekennzeichneten verkauften Artikel sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (zum Beispiel Gegengeschäften), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen oder Förderentgelte.

III.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten den nach der Erteilung der gemäß dem Antrag zu II geschuldeten Auskunft jeweils noch zu bestimmenden Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend im Antrag zu I bezeichneten Handlungen und aus einer Verletzung seiner Rechte gemäß § 13 UrhG entstanden ist oder entstehen wird, hilfsweise dem Beklagten die ungerechtfertigte Bereicherung zu ersetzen, wie sie sich anhand der Auskunft gemäß dem Antrag zu II ergibt, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit.

Die Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage.

Der Beklagte trägt zur Begründung vor, dass er bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des streitgegenständlichen Logos ein für seine erkennbar eigene künstlerische Handschrift weithin bekannter Graffitikünstler gewesen sei.

Er führt aus, dass sich seine einzigartige künstlerische Handschrift in dem Logo verkörpert habe. Dieses besteche durch die konkrete Formgebung, die dynamische Strichführung und gekonnt gesetzte Bezüge und Proportionen. Dem Beklagten habe bei dem Entwurf des Logos auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Geschäftsführers der Klägerin Grosse ein ausreichender Gestaltungsspielraum zur Verfügung gestanden.

Dem klägerischen Antrag auf Feststellung der fehlenden Urheberrechtsschutzfähigkeit fehle das Rechtsschutzbedürfnis bzw. das Feststellungsinteresse, da bereits in dem Parallelverfahren vom Landgericht München I die Werkqualität des Logos festgestellt worden sei.

Eine Miturheberschaft des Geschäftsführers ... sei nicht anzunehmen. Die Vorgaben und Vorschläge des Geschäftsführers ... seien lediglich allgemeiner Natur gewesen, beispielsweise sei die Vorgabe der Lesbarkeit ja selbstverständlich. Ebenso erfolge üblicherweise die Vorgabe des Firmennamens, der als Logo umgesetzt werden soll. Die Umsetzung sei jedoch selbstständig nach eigener Prüfung durch den Beklagten erfolgt.

Der Beklagte beruft sich zudem auf Verwirkung, da der Geschäftsführer der Klägerin erst 15 Jahre nach Schaffung des Werkes nunmehr die Feststellung der Miturheberschaft beantragt, obwohl er die (alleinige) Urheberschaft des Beklagten bereits anerkannt habe, als er den Beklagten seinen Mitarbeitern als denjenigen vorstellte, dem die Mitarbeiter ihre Jobs zu verdanken haben.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass ein eigenes Nutzungsrecht der Klägerin nicht bestehe. Bei Gründung der ursprünglichen Klägerinnen habe keine Ausgliederung vorgelegen, die die Anwendung von § 34 Abs. 3 UrhG begründen könnte, vielmehr habe es sich um klassische Neugründungen gehandelt. Zudem seien die Ausgründung eines Betriebsteils und die Übertragung der Nutzungsrechte dieses Betriebsteils denklogisch nur einmal möglich. Die Tatsache, dass die Rechte an der Wortmarke ... bei der ... AG liegen, spreche ebenfalls gegen eine Ausgründung. Vielmehr sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass bloße Sublizenzen hätten erteilt werden sollen.

Es fehle nicht nur an der Veräußerung eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens im Sinne von § 34 Abs. 3 UrhG, zudem passe auch die ratio legis des § 34 Abs. 3 UrhG nicht, da es der... AG zumutbar gewesen wäre, die Zustimmung des Beklagten zu Nutzungsrechtsübertragung einzuholen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihm die im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht zustünden. Aufgrund der Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Logos und der fehlenden Berechtigung der Klägerin - bzw. der ursprünglichen Klägerinnen - zur Nutzung dieses Logos seien in den erfolgten Nutzungshandlungen Rechtsverletzungen zu sehen. Diese Rechtsverletzungen indizierten die Wiederholungsgefahr, so dass der Unterlassungsanspruch begründet sei. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus §§ 97, 13, 16, 17, 19 a UrhG i. V. m. §§ 242, 259, 260 BGB.

Schließlich hätten die ursprünglichen Klägerinnen zudem bedingt vorsätzlich gehandelt, so dass auch eine Schadensersatzpflicht der Klägerin bestehe.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter jeweils nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2014 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig (s. unten A.), teilweise unbegründet (s. unten B.). Der zulässigen Widerklage war weitestgehend stattzugeben (s. unten C.).

Zu entscheiden war über die zuletzt gestellten Klage- und Widerklageanträge. Soweit die Klageanträge auf Hinweis der Kammer geändert wurden, haben sich die Parteien insoweit jeweils rügelos eingelassen, §§ 263, 267 ZPO, bzw. zu den teilweisen Klagerücknahmen ausdrücklich ihre Zustimmung erklärt.

A.

Die Klage ist in den Klageanträgen Ziff. I. und II. unzulässig.

I.

Die Klage ist im Feststellungsantrag Ziff. I. unzulässig.

Es fehlt bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Auf die Frage, ob ein Feststellungsinteresse angenommen werden könnte, ist daher nicht weiter einzugehen.

Gem. § 256 I ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

Tatsachen sind - abgesehen von der ebenfalls in § 256 ZPO vorgesehenen Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nicht durch Urteil festzustellen. Ein Rechtsverhältnis ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können; nur das Rechtsverhältnis selber kann Gegenstand der Klage sein, nicht seine Vortragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen (Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256, Rnr. 3).

Vorliegend begehrt die Klägerin mit dem Klageantrag Ziff. I. die Feststellung, dass der im Klageantrag wiedergegebene Schriftzug nicht als Werk dem Urheberrechtsschutz zugänglich sei. Diese Rechtsfrage, nämlich die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Schriftzuges, stellt keine rechtliche Beziehung zwischen Personen oder von einer Person zu einem Gegenstand dar, sondern eine hiervon losgelöste Rechtsfrage. Insbesondere sind nicht die Rechte der Klägerin oder einer sonstigen Person an einem Werk Gegenstand des Klageantrags Ziff. I. Die Frage der Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Schriftzuges kann die Klägerin daher nicht im Wege der Feststellungsklage gem. § 256 I ZPO klären lassen. Hierauf wurde sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

II.

Die Klage ist im Feststellungsantrag Ziff. II. ebenfalls unzulässig.

Der Feststellungsantrag Ziff. II., der nach Hinweis des Gerichts auf Bedenken hinsichtlich der formulierten Bedingung zuletzt unbedingt gestellt wurde, ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

1. Zwar ist in der Frage der Miturheberschaft des Geschäftsführers der Klägerin Grosse an dem streitgegenständlichen Schriftzug ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu sehen.

a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klage auf Feststellung der Erfinderschaft nach § 256 ZPO zulässig sei, da es sich bei der Erfinderschaft nicht lediglich um das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre, handele, sondern der Begriff der Erfinderschaft vielmehr auch rechtliche Beziehungen umfasse, da die Erfinderschaft das Recht auf des Patent begründe und das Erfinderpersönlichkeitsrecht entstehen lasse (BGH NJW 1979, 269). Dies ist auf die Frage der Urheberschaft übertragbar, denn mit der Schöpfung eines Werks durch seinen Urheber entstehen ebenfalls Rechte, nämlich Verwertungsrechte sowie ein Urheberpersönlichkeitsrecht (LG München I, Urteil vom 21.05.2008 - 21 O 10753/07).

b) Grundsätzlich muss ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien selber bestehen (Zöller, a. a. O., § 256, Rnr. 3 b), bzw. dementsprechend ein Rechtsverhältnis zwischen einer der Parteien und einem Gegenstand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein, falls dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung hat, wobei es als ausreichend angesehen worden ist, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (st. Rspr. s. BGH NJW 93, 2539 m. w. N.; in der Literatur wird dies kritisiert u. a. wegen Folgeproblemen bei der Rechtskraftwirkung und unter dem Gesichtspunkt, dass die Zulassung solcher Klagen auch mit dem prozessrechtlichen Grundsatz nicht vereinbar sei, wonach es nur unter den Voraussetzungen einer Prozessstandschaft zulässig ist, fremde Rechte zum Gegenstand einer Klage zu machen, s. Zöller, a. a. O., § 256, Rnr. 3 b m. w. N.).

Vorliegend hat die Klägerin die Rechtsstellung eines Dritten, nämlich ihres Geschäftsführers, zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht dies der Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nicht entgegen. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch bei der Frage des Feststellungsinteresses von Bedeutung.

2. Auch wenn ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu bejahen ist, so fehlt es nach Ansicht der Kammer an einem solchen Feststellungsinteresse der Klägerin.

Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen; das Feststellungsinteresse fehlt, wenn bessere Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers bestehen, wobei die Möglichkeit einer weitergehenden Feststellungsklage dem Interesse an einer auf einzelne Streitpunkte des Rechtsverhältnisses beschränkten Feststellungsklage entgegenstehen kann, wenn die Beschränkung weitere Prozesse befürchten lässt (Zöller, a. a. O., § 256, Rnr. 7, 7 a, 7 b).

Vorliegend fehlt es an einem rechtlichen Interesse der Klägerin.

Die Klägerin hat gegebenenfalls ein Interesse an der Klärung der Frage, ob ihr Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Schriftzug zustehen, oder ob sie sonstige Rechte in Bezug auf diesen geltend machen kann. Die (Mit-)Urheberschaft ihres Geschäftsführers ... stellt demgegenüber nur eine „abstrakte“ Frage dar, die primär die Rechtstellung des Geschäftsführers und nicht die Rechtsposition der Klägerin betrifft. Auf diese Problematik hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

Die Tatsache alleine, dass es sich bei Herrn ... um den Geschäftsführer der Klägerin handelt, ist für die Annahme des klägerischen Feststellungsinteresses nicht ausreichend. Eine Gesellschaft kann nicht ohne Weiteres die Rechte ihres Geschäftsführers beispielsweise im Wege der Leistungsklage geltend machen, wenn nicht die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen oder die Prozessführungsbefugnis aus sonstigen Gründen zu bejahen ist. Die Geschäftsführerstellung als solche ist insoweit nicht ausreichend. Auch wenn die vorliegende Feststellungsklage, die die Rechtsstellung des Geschäftsführers der Klägerin zum Gegenstand hat, vorliegend unabhängig von einer gewillkürten Prozesstandschaft erhoben werden konnte (s. oben Ausführungen unter II.1.b)), so ist doch für die Frage des Feststellungsinteresses die bloße Geschäftsführerstellung des Herrn ... nicht ausreichend.

Eine Miturheberschaft des Geschäftsführers ... in Bezug auf den streitgegenständlichen Schriftzug betrifft das Rechtsverhältnis der Klägerin nur insoweit und ist somit für die Klägerin auch nur insoweit von Interesse, als ihre eigene Rechtsstellung hiervon betroffen ist. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Es fehlt an einem konkreten Vortrag, inwieweit der Geschäftsführer ... Rechte auf die Klägerin bzw. zunächst auf die ... AG übertragen hat. Vor allem aber führt auch die Übertragung von Nutzungsrechten durch einen Miturheber zu Verwertungsmöglichkeiten nur nach Maßgabe der Regelung in § 8 Abs. 2 UrhG.

Für die Klägerin von Interesse ist die Frage, ob ihr derzeit ein eigenes Nutzungsrecht zusteht - dies ist Gegenstand des nunmehr unbedingt erhobenen Klageantrags Ziff. III. -, oder ob ihr insoweit ein Anspruch auf Zustimmung zur Nutzungsrechtsübertragung zusteht, wie ursprünglich mit dem hilfsweise gestellten Klageantrag Ziff. IV. geltend gemacht. Insoweit bestehen weitergehende, effektivere Rechtsschutzmöglichkeiten. Eine isolierte Feststellung der Rechtsposition des Geschäftsführers der Klägerin ist zur Befriedung des Verhältnisses der Parteien untereinander nicht geeignet, ein Interesse an dieser Feststellung nach Ansicht der Kammer daher zu verneinen.

3. Nur nebenbei sei noch ausgeführt, dass nach Ansicht der Kammer eine Miturheberschaft des Geschäftsführers ... an dem streitgegenständlichen Schriftzug nicht anzunehmen ist.

Dabei ist nicht auf die - als Wortmarke eingetragene - „Wortschöpfung“ ... als solche abzustellen, vorliegend geht es um deren graphische Umsetzung in dem streitgegenständlichen „Tag“. Nur Letzteres ist im Übrigen auch zwischen den Parteien streitig und Gegenstand des Klageantrags Ziff. II, der auf den in Ziffer I abgebildeten „Schriftzug“ Bezug nimmt. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Schriftzeichen ... vorgegeben hat, und deren „Urheber“ ist, soweit die erforderliche Schöpfungshöhe zu bejahen sein sollte; er wehrt sich lediglich gegen die Annahme einer Miturheberschaft bei der gestalterischen Umsetzung dieses Schriftzuges.

Unstreitig hat der Geschäftsführer ... auch bei der Umsetzung bestimmte Vorgaben gemacht. Er hat die Gestaltung in Form eines „Tags“ gewünscht und er hat den. Beklagten von vorneherein darauf hingewiesen, dass die Schriftzeichen ... und insbesondere die Zahl 1 gut lesbar sein sollten; weiterhin hat er den Unterstrich vorgegeben.

Die weiteren genauen Umstände des Zusammenwirkens Geschäftsführers der Klägerin als damaligem Vorstand der ... AG und dem Beklagten, beispielsweise unter welchen Umständen ihre Begegnung stattgefunden hat, sind in diesem Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung. Die Klägerin hat auch nicht zu weiteren Vorgaben des Geschäftsführers ... vorgetragen. Nach Ansicht der Kammer stellen die genannten Vorgaben (Graffititag, gute Lesbarkeit und Unterstrich) jedoch keine die Miturheberschaft des Geschäftsführers ... begründende persönliche geistige Schöpfung dar. Ein Auftraggeber, der Thema und Charakter des Werkes vorgibt oder auch einzelne Detailvorgaben macht, leistet seinerseits noch keinen schöpferischen Beitrag (OLG München, Beschluss vom 6.06.2014, 29 U 4823/13, Anlage B 25).

Fehl geht die - in ihren Schriftsätzen auch graphisch dargestellte - Argumentation der Klägerin, dass ja umgekehrt der Beklagte außer dem heruntergezogenen Strich beim Buchstaben ... und der Schleife am Ende seinerseits keine Beiträge geliefert habe. Die Tatsache, dass die Schriftzeichen ... und der Unterstrich vorgegeben waren, ändert nichts daran, dass die graphische Umsetzung durch den Beklagten erfolgte und eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist.

B.

Die Klage ist im Klageantrag Ziff. III. zwar zulässig, aber nicht begründet.

I.

Die Klage ist im Klageantrag Ziff. III. zulässig.

Der Klageantrag Ziff. III. wurde zuletzt unbedingt gestellt. In der Feststellung eines eigenen Nutzungsrechts der Klägerin ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu sehen.

II.

Die Klage ist im Klageantrag Ziff. III. nicht begründet.

1. Zwar ist die streitgegenständliche graphische Gestaltung nach Ansicht der Kammer als urheberrechtlich geschütztes Werk anzusehen (s. unten C.). Dies bedarf jedoch an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen, da es in jedem Fall an einem Nutzungsrecht der Klägerin fehlt.

2. Der Klägerin steht kein Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Schriftzug zu.

a) Die Klägerin hat - anders als mit Klageantrag Ziff. III. geltend gemacht - kein Nutzungsrecht gem. § 34 III UrhG erworben.

Gem. § 34 I UrhG kann ein Nutzungsrecht grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Allerdings ist diese Zustimmung des Urhebers gem. § 34 III 1 UrhG dann entbehrlich, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder im Rahmen der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht.

aa) Die Kammer lässt offen, ob es sich bei der Ausgliederung der Produktion von Textilien in die ursprüngliche Klägerin zu 1) sowie der Ausgliederung des Getränkebereichs in die ursprüngliche Klägerin zu 2) um die Veräußerung von Teilen eines Unternehmens im Sinne von § 34 III 1 UrhG handelt.

bb) Es fehlt jedenfalls an der Übertragung der Nutzungsrechte gem. § 34 UrhG.

§ 34 UrhG betrifft lediglich die vollständige Übertragung von Nutzungsrechten, nicht jedoch die Erteilung von Unterlizenzen, bei denen der Nutzungsberechtigte sein Nutzungsrecht nur teilweise überträgt und sich selbst noch einen Teil vorbehält; Letzteres ist vielmehr in § 35 UrhG geregelt (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 34, Rnr. 4).

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass jeweils eine Lizenz an der eingetragenen Wortmarke ... und zumindest konkludent auch Nutzungsrechte an dem hier streitgegenständlichen Schriftzug von der ... AG an die frühere Klägerin zu 1) und die frühere Klägerin zu 2) übertragen worden seien bei deren Gründung. Auch wenn die Klägerin zum Lizenzvertrag zwischen der ... AG und den ursprünglichen Klägerinnen nicht näher vorgetragen hat, so ergibt sich doch aus ihrem Vortrag, dass insoweit lediglich weitere Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Die Klägerin ist selber unstreitig weiterhin Inhaberin der Wortmarke .... Diese Marke kann daher nicht übertragen worden sein (§ 27 MarkenG), vielmehr wurden den beiden ursprünglichen Klägerinnen lediglich Lizenzen erteilt (§ 30 MarkenG). Soweit tatsächlich von einer konkludenten Rechteeinräumung auch an dem streitgegenständlichen Logo, also der graphischen Gestaltung dieser Wortmarke, auszugehen ist, so ist auch insoweit lediglich von einer (konstitutiven) Einräumung weiterer Nutzungsrechte i. S. v. § 35 UrhG auszugehen, nicht jedoch von einer translativen Übertragung von Nutzungsrechten i. S. v. § 34 UrhG. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum konkludent bei der Einräumung von Lizenzen an der Wortmarke an dem streitgegenständlichen Schriftzug darüber hinausgehend nicht nur Nutzungsrechte hätten eingeräumt werden sollen, sondern das Recht vollständig hätte übertragen werden sollen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, aus welchen Handlungen - über die Gründung der ursprünglichen Klägerinnen und der Erteilung von Lizenzen hinaus - sich eine solche konkludente Übertragung von Nutzungsrechten ergeben solle.

Zudem ist die ... AG selber von einer bloßen Einräumung weiterer Nutzungsrechte i. S. v. § 35 UrhG an dem streitgegenständlichen Logo und nicht von einer vollständigen Übertragung derselben gem. § 34 UrhG ausgegangen. Denn wenn sie bei Gründung der ursprünglichen Klägerin zu 1) im Jahre 2007 ihre Rechte an dem streitgegenständlichen Schriftzug schon hätte übertragen wollen, also ihre Rechtsposition vollständig auf die Klägerin zu 1) hätte übergehen sollen (s. auch Dreier/Schulze, UrhG, 30. Aufl. 2008, § 34, Rnr. 1), dann hätte sie nicht - wie von der Klägerin vorgetragen - im Jahr 2009 konkludent diese Rechte noch einmal auf die ursprüngliche Klägerin zu 2) übertragen können.

Mangels Nutzungsrechtsübertragung i. S. v. § 34 UrhG hat die Klägerin somit die Rechte an dem streitgegenständlichen Schriftzug nicht nach § 34 III UrhG erwerben können.

b) Der Klägerin wurde jedoch auch nicht wirksam ein weiteres Nutzungsrecht gem. § 35 I UrhG eingeräumt.

Die Einräumung weiterer Nutzungsrechte gem. § 35 UrhG ist nur mit Zustimmung des Urhebers möglich, eine der Vorschrift des § 34 III UrhG entsprechende Vorschrift fehlt insoweit, da auch die ratio legis des § 34 III UrhG - Erleichterung der Veräußerung eines Unternehmens(teils), bei der ggf. eine unübersehbare Anzahl von Zustimmungen einzuholen wäre - bei der Einräumung weiterer Nutzungsrechte nicht passt.

Eine solche Zustimmung wurde jedoch unstreitig nicht erteilt, so dass es an einem Erwerb von Nutzungsrechten durch die ursprünglichen Klägerinnen fehlt. Die Frage, ob die ... AG möglicherweise einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Einräumung von Nutzungsrechten an die Klägerin hat, ist hier nicht streitgegenständlich.

C.

Die zulässige Wiederklage ist weitestgehend begründet. Der Beklagte und Widerkläger hat gegen die Klägerin und Widerbeklagte einen Unterlassungsanspruch in dem zuletzt gestellten Umfang (s. unten Ziff. I.). Daneben steht ihm ein Anspruch auf Auskunft (s. unten Ziff. II.) und ein Anspruch auf Feststellung seines Schadensersatzanspruchs gegen die Klägerin (s. unten Ziff. III.) zu. Die Widerklage war lediglich im Auskunftsantrag hinsichtlich der begehrten Auskunft über erfolgte Bearbeitungen abzuweisen (s. unten Ziff. IV.).

I.

Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Schriftzugs.

1. Bei dem streitgegenständlichen Logo handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk gem. § 2 I Nr. 4, II UrhG.

Gem. § 2 II UrhG sind Werke im Sinne der Urheberrechtsgesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen.

Um eine solche handelt es sich bei der graphischen Gestaltung der Schriftzeichen ... durch den Beklagten. Bei Betrachtung des Schriftzugs stechen insbesondere die Neigung der Buchstaben, der „verlängerte“ Buchstabe ... und die „Schlaufe“ am Ende des Logos ins Auge. Insgesamt zeichnet sich der hier zu beurteilende Schriftzug durch eine verspieltschwungvolle Ästhetik aus (s. auch OLG München, Beschluss vom 16.07.2014, 29 U 4823/13, Anlage B 26). Des Weiteren spricht die Tatsache, dass der Beklagte unstreitig das Logo in 50 verschiedene Varianten zu Papier gebracht hat, für eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten.

Der Annahme einer ausreichenden Schöpfungshöhe stehen die von Klägerseite zitierten Urteile (beispielsweise BGH NJW 1958, 1585 - Candida; OLG München GRUR Int 1981, 180 - John Player; OLG München, NJW-RR 1989, 1191; OLG Köln, GRUR 1986, 889 - ARD 1) nicht entgegen. Bei den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Gestaltungen bzw. Schrifttypen handelt es sich gerade nicht um Graffititags, bei denen - anders als beispielsweise bei einer Gebrauchsschrift - das schöpferische und ästhetische Element von besonderer Bedeutung ist. Der Bundesgerichtshof hat zudem zwischenzeitlich ausdrücklich entschieden, dass auch bei Werken der angewandten Kunst eine die Durchschnittsgestaltung deutlich überragende Leistung gerade nicht vorliegen müsse (Aufgabe der früheren anderslautenden Rechtsprechung in BGH, GRUR 2014, 175 - Geburtstagszug).

2. Der Beklagte ist als Urheber aktivlegitimiert.

Auf die Frage, ob der Geschäftsführer der Klägerin ... Miturheber ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da auch ein einzelner Miturheber Unterlassungsansprüche alleine verfolgen kann, ohne auf die Zustimmung anderer Miturheber angewiesen zu sein (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. § 8, Rnr. 20).

Im Übrigen ist die Miturheberschaft des Geschäftsführers ... nach Ansicht der Kammer zu verneinen. Auf die Ausführungen oben unter A.II.3. wird verwiesen.

3. Die beiden ursprünglichen Klägerinnen, deren Rechtsnachfolgerin die nunmehrige Klägerin ist, haben die Rechte des Beklagten verletzt.

Sie haben den streitgegenständlichen Schriftzug vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht, ohne hierzu berechtigt zu sein. Insbesondere stand ihnen kein Nutzungsrecht gem. § 34 III UrhG zu. Auf die Ausführungen oben unter B.II.2. wird verwiesen.

4. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Verletzungshandlung vermutet (st. Rspr., s. BGH, GRUR 1961, 138 - Familie Schölermann, BGH, GRUR 1997, 929 - Herstellergarantie, BGH GRUR 1997, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II).

II.

Dem Beklagten steht darüber hinaus ein Anspruch auf Auskunft in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 242 BGB, 97 I UrhG zu zur Vorbereitung seines Schadensersatzanspruchs.

Der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Sie ist daher dem Beklagten gegenüber zum Ersatz des aus den dargelegten Verletzungshandlungen (s. oben unter C.I.) entstandenen Schadens verpflichtet. Zur Vorbereitung dieses Schadensersatzanspruchs steht dem Beklagten ein Auskunftsanspruch gegen die Klägerin im tenorierten Umfang zu.

III.

Wie unter Ziff. C.II. ausgeführt, steht dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des aus den oben dargestellten Verletzungshandlungen entstandenen Schadens zu.

Der Widerklage war daher auch im Feststellungsantrag stattzugeben.

Einer gesonderten Tenorierung einer Ersatzpflicht hinsichtlich der Verletzung der Rechte des Beklagten gem. § 13 UrhG bedurfte es nicht, da es sich auch insoweit um Schäden aus den Handlungen gem. Ziff. II. des Tenors handelt.

IV.

Die Widerklage war lediglich im Auskunftsantrag insoweit abzuweisen, als auch Auskunft hinsichtlich sämtlicher Bearbeitungen des streitgegenständlichen Logos verlangt wurde.

Gem. § 23 S. 1 UrhG ist eine Einwilligung des Urhebers lediglich zur Veröffentlichung oder Verwertung der Bearbeitung seines Werks erforderlich, die Herstellung einer Bearbeitung ist demgegenüber zulässig, sofern es sich nicht um eine geringfügige Umgestaltung handelt, bei der zugleich eine Vervielfältigung vorliegt. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Auskunft hinsichtlich (sämtlicher) Bearbeitungen des streitgegenständlichen Schriftzugs.

D.

I.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 II ZPO. Die teilweise Abweisung und die teilweise Rücknahme der Widerklage waren verhältnismäßig geringfügig und haben keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1, 2 ZPO.

III.

Die Festsetzung des Streitwerts resultiert aus einer Schätzung durch das Gericht auf der Grundlage der Angaben der Parteien. Dabei entfallen auf den Klageantrag Ziff. I. wie von Klägerseite beziffert 10.000,- Euro und auf den Klageantrag Ziff. II. 20.000,- Euro. Den Unterlassungsantrag der Widerklage Ziff. I. hat das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts - wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben - mit 30.000,- Euro berücksichtigt, den Auskunftsantrag der Widerklage hat es mit 6.000,- Euro und den Feststellungsantrag mit 24.000,- Euro bewertet. Eine gesonderte Festsetzung für den Klageantrag Ziff. III. (i. H. v. 20.000,- Euro) erfolgt lediglich für den Zeitraum bis zur Erhebung der Widerklage, da insoweit Klage und Widerklage denselben Gegenstand im wirtschaftlichen Sinne betreffen gem. § 45 I 3 GKG. Eine Festsetzung für den ursprünglich erhobenen Antrag Ziff. IV. war nicht erforderlich, insoweit handelte es sich lediglich um einen Hilfsantrag, eine Entscheidung über diesen ist infolge der Rücknahme nicht ergangen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Urteil, 26. Nov. 2014 - 37 O 28164/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Urteil, 26. Nov. 2014 - 37 O 28164/13

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Urteil, 26. Nov. 2014 - 37 O 28164/13 zitiert 18 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen


(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung


Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen


(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so

Markengesetz - MarkenG | § 30 Lizenzen


(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 8 Miturheber


(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Ä

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 34 Übertragung von Nutzungsrechten


(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern. (2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelw

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 13 Anerkennung der Urheberschaft


Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Markengesetz - MarkenG | § 27 Rechtsübergang


(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte


(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräum

Referenzen

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.

(2) Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, erfaßt. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Teils eines Geschäftsbetriebs.

(3) Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.

(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.