I. Gemäß §§ 540 Abs. 1, 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel eingelegt werden kann (Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage, § 540, Rdnr. 5). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 4 WEG handelt. Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 10.5.2012 ist die Frist des § 62 Abs. 2 WEG mit Art. 2 des genannten Gesetzes verlängert worden.
II. Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) wurden jeweils frist- und formgerecht und unter Beachtung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegt. Die Berufung der Beklagten zu 2) hatte in bezug auf den Feststellungsausspruch teilweisen Erfolg; im übrigen war sie zurückzuweisen. Die Berufung der Beklagten zu 3) ist, nachdem keine beschwerdefähige Entscheidung im Rahmen eines Zwischenstreits ergangen ist (§ 71 Abs. 2 ZPO) zwar das statthafte Rechtsmittel. Sie hat jedoch keinen Erfolg; eine Nebenintervention ist nicht zulässig. Im einzelnen ist hierzu folgende Begründung seitens des Berufungsgerichts veranlasst, § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:
Berufung der Beklagten zu 2)
Zu den klägerseits gestellten Anträgen ist vorauszuschicken, dass hier in bezug auf die Negativbeschlüsse zu TOP 8, 9 und 13 eine Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage vorliegt. Dies erscheint zielführend: Ist ein Beschlussergebnis fehlerhaft verkündet worden, so hat die Verkündung gleichwohl konstitutive Wirkung. Diese Transformationswirkung kann nur auf eine fristgerechte Anfechtungsklage hin beseitigt werden. Mit ihr kann eine positive Feststellungsklage verbunden werden, die darauf gerichtet ist, verbindlich klären zu lassen, was in Wahrheit beschlossen wurde. Dies ist hier geschehen; es liegt eine aus Anfechtung und Feststellung bestehende Beschlussergebnisberichtigungsklage vor (Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 43, Rdnr. 105).
1. Anfechtungsklage (Beschlüsse zu TOP 5 a, b 8, 9, 13 und 14 c)
Insoweit ist die Berufung der Beklagten zu 2) unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt, da die Beklagte zu 2) als Mehrheitseigentümerin nicht wirksam vertreten war und damit deren Stimmen richtigerweise nicht zu berücksichtigen waren. Dies hat sich auch auf das jeweilige Beschlussergebnis ausgewirkt, da die Stimme der Beklagten zu 2) 87.637/100.000stel für das jeweilige Ergebnis allein ausschlaggebend war.
Gemäß § 13 Ziffer 6 der Teilungserklärung kann sich jeder Sondereigentümer nur durch seinen Ehegatten bzw. seinen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, einen Verwandten in gerader Linie, Geschwister, einen anderen Eigentümer oder den Verwalter, und zwar mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Dabei ist richtig, dass eine derartige Vertretungsbeschränkung in der Teilungserklärung bei juristischen Personen bzw. Personenhandelsgesellschaften, bei denen eine Vertretung durch Familienangehörige begrifflich nicht in Frage kommt, dahingehend auszulegen ist, dass diese auch eine Vertretung durch Firmenangehörige erlaubt (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.1978, Az.: 20 W 692/78; BayObLG, MDR 1982, 58, 59). Es ist jedoch unstreitig, dass der Zeuge F... nicht Mitarbeiter der Mehrheitseigentümerin G... GmbH & Co. ist, sondern vielmehr bei der G... M... Immobilien Management GmbH, der ehemaligen Verwalterin der Anlage, angestellt, ist. Diese ist ebenfalls unstreitig weder Komplementärin noch Kommanditistin, der G... I.... Es mag sein, dass beide Unternehmen zu derselben Gruppe, der G... Group angehören und es mag weiter sein, dass die Geschäftsführer der G... M... die gleichen sind wie diejenigen der G... GmbH als Komplementärin der G... I.... Die Kammer hält eine derartige Verflechtung innerhalb einer gesellschaftsrechtlichen Gruppierung jedoch – ebenso wie das Amtsgericht – nicht für ausreichend, um eine Vertretungsbefugnis im Sinne der Gemeinschaftsordnung annehmen zu können. Insoweit ist doch zu berücksichtigen, dass die Vertreterklausel im konkreten Fall recht eng gefasst ist und z.B. bei Verwandten nur solche in gerade Linie, benennt.
Dem muss nach hiesiger Sicht die Vertretungsfrage bei juristischen Personen etc. korrespondieren, so dass in der Konsequenz, eine weit verzweigtere Verbindung nicht genügt, sondern lediglich eine Vertretung durch eigene Firmengehörige zulässig ist. Würde man dies hier anders sehen, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass eine Vertretung durch den Ex-Verwalter – dessen Mitarbeiter der Zeuge F... ist-stattfindet; dies erlaubt die Teilungserklärung gerade nicht. Ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs (Anlage K 31 und 32) verfügt die G... I... im übrigen über eigene Mitarbeiter, so dass eine Vertretung auch nicht praktisch ausgeschlossen war.
Soweit die Beklagte zu 2) erstmals in der Berufungsbegründung Rechtsmissbrauch rügt, ist dies gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als neues Verteidigungsmittel prozessual nicht berücksichtigungsfähig – worauf in der ersten mündlichen Verhandlung vor der Kammer hingewiesen wurde – und greift im übrigen auch materiell-rechtlich nicht durch. Zwar ist richtig, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft sich auf eine Vertretungsbeschränkung beruft, obwohl sie über mehrere Jahre eine der Gemeinschaftsordnung widersprechende Vertretung eines Eigentümers hingenommen hat und dadurch kraft langjähriger Übung ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. In einem solchen Fall kann von der bisherigen Handhabung nur abgewichen werden, wenn gewährleistet ist, dass der betroffene Eigentümer rechtzeitig für seine ordnungsgemäße Vertretung sorgen kann; andernfalls ist er gemäß § 242 BGB zur Teilhabe und Abstimmung in der Versammlung zuzulassen (OLG Köln, NJW 2005, 908, 909; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 846; LG Mainz, ZWE 2011, 462 ff.; OLG Hamm, ZWE 2002, 486 ff.; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 24, Rdnr. 48). Hierzu wurde – ungeachtet der Präklusion – nicht substantiiert vorgetragen. Soweit der Zeuge F... in der Vergangenheit als Vertreter zugelassen wurde, ist zu berücksichtigen, dass sein Arbeitgeber, die G... M... bis 2011 amtierender Verwalter war, so dass er in dieser Eigenschaft – die nunmehr nicht mehr gegeben ist – ohnehin zum Kreis der Vertretungsberechtigten gehörte. Ein relevanter Vertrauenstatbestand auf eine fortbestehende Vertreterbefugnis nach Beendigung des Verwalteramts kann daraus nicht hergeleitet werden.
Soweit sich die Beklagte zu 2) auf eine fehlende Zurückweisung der Stimme der Beklagten zu 2) durch den Versammlungsleiter beruft, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Die Beklagte zu 2) geht davon aus, dass ein Vertreter bei einer entsprechenden Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, wonach die Vertretung durch schriftliche Bevollmächtigte zulässig ist, zurückgewiesen werden kann, wenn er in der Eigentümerversammlung keine schriftliche Vollmacht vorlegt. Wird er nicht zurückgewiesen, ist seine Stimmabgabe wirksam. Ein Nachreichen der Vollmacht kommt jedenfalls im Fall der Rüge nicht in Betracht (BayObLG, WuM 1990, 621, 622; OLG München, NZM 2008, 92, 93). All dies ist richtig; um ein deartiges Formproblem, geht es hier jedoch nicht, nachdem in der Versammlung eine schriftliche Originalvollmacht von zwei Geschäftsführern der G... I... vorgelegt wurde. Es stellte sich vielmehr ein anderes Problem in Gestalt der vorstehend erörterten Vertretungsbeschränkung. Diese sind nur dann ohne Bedeutung, wenn die Stimmabgabe eines Vertreters in der Eigentümerversammlung weder von den Miteigentümern noch von dem Versammlungsleiter beanstandet wird, da dann davon auszugehen ist, dass die Versammlung die Stimmabgabe zugelassen hat (KG, ZMR 1994, 524 ff.). Eine derartige Beanstandung ist hier jedoch erfolgt. In dem Anhang zum Protokoll der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung (Anlage K 2) ist ausdrücklich ausgeführt, dass durch den Verwaltungsbeirat bezweifelt wurde, ob Herr Fürstenberg berechtigt ist an der Eigentümerversammung teilzunehmen. Dies reicht auch der Kammer für eine entsprechende Rüge aus, dies vor allem auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Wohnungseigentümern um juristische Laien handelt, so dass an das Vorliegen einer Rüge keine übertriebenen Anforderungen gestellt wurden. Auf die Äußerungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht kam es damit nicht mehr an und es war auch keine diesbezügliche Beweisaufnahme veranlasst.
Die seitens des Zeugen Fürstenberg für die G... I... abgegebenen Stimmen waren damit unwirksam und hätten nicht in die Beschlussfassung einfließen dürfen. Nachdem diese realiter berücksichtigt wurden und das Beschlussergebnis entscheidend beeinflußt haben, wurden die angefochtenen Beschlüsse zu Recht vom Amtsgericht bereits aus formalen Gründen für ungültig erklärt. Ein Problem der Beschlussfähigkeit stellte sich nicht, nachdem gemäß § 13 Ziffer 5 GemO die Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Eigentümer immer beschlussfähig ist; dies wird auch von keiner der Parteien in Frage gestellt.
2. Feststellungsklage
Die seitens des Amtsgerichts ausgeurteilte Feststellung konnte lediglich in bezug auf die Beschlüsse zu TOP 8 und TOP 9 aufrechterhalten werden, bezüglich TOP 9 mit der Maßgabe, dass Satz 2 entfällt. Ziffer 1 b) war daher entsprechend abzuändern und der Feststellungsausspruch nur in bezug auf TOP 8 und TOP 9 – letzterer mit der titulierten Einschränkung – zu bestätigen.
a) Soweit das Amtsgericht die Feststellungsklage unter Berufung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (ZMR 2008, 1001 ff.) ohne weiteres für begründet erachtet hast und es nicht darauf ankommen soll, ob die Beschlussanträge ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen haben, bedarf dies einer vertiefteren Bertrachtung. Insoweit ist zum einen zu konstatieren, dass das Landgericht Hamburg in einer späteren Entscheidung (ZMR 2012, 217 ff.) gerade gegenteilig entschieden hat; die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg ist überholt. Danach ist die materielle Rechtmäßigkeit eines streitbehafteten Beschlusses auch im Rahmen einer Beschlussergebnisberichtigungsklage zu prüfen. Im Schrifttum ist diese Frage umstritten (wie Landgericht Hamburg, Bärmann/Klein, WEG, 12. Auflage, § 43, Rdnr. 106; Riecke /Schmid, WEG, 3. Auflage, § 43, Rdnr. 20; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, vgl. zum Streitstand auch illustrativ Riecke/Schmid, a.a.O.; für eine entsprechende materielle Prüfungskompetenz zur Parallelkonstellation im Gesellschaftsrecht OLG Celle, OLGR Celle 1998, 326, 327 unter Verweis auf BGH, BGHZ 97, 28 ff.).
Letztlich muss hier nicht entschieden werden, ob es generell einer materiellen Prüfung bedarf. Zum einen liegt hier insoweit eine besondere Konstellation vor, als die Kläger ausweislich ihres konkreten Antrags nicht nur das Beschlussergebnis feststellen lassen wollten, sondern – offensichtlich in Anlehnung an die Formulierung in Bärmann/Klein a.a.O. – ausdrücklich eine Feststellung dahingehend beantragt haben, dass die Beschlüsse wirksam zustandegekommen sind, was auch eine entsprechende inhaltliche Komponente beinhaltet. Es geht hier damit nicht um eine reine Beschlussersetzung wie es z.B. in der Entscheidung des LG Hamburg der Fall war. Die Kläger haben vielmehr mit ihrer Formulierung des Klageantrags den Streitgegenstand für das vorliegende Verfahren im Sinne einer inhaltlichen Prüfung festgelegt. Dem hatte das Gericht gemäß § 308 ZPO nachzukommen.
Zum anderen sind nach beiden Ansichten Nichtigkeitsgründe jedenfalls zu prüfen, da an der Feststellung eines nichtigen Beschlusses kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen kann. Solche liegen hier vor (vgl. dazu Ziffer b). Diese waren in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen; auf den Hinweisbeschluss vom 14.8.2014 wird Bezug genommen. Ob es darüber hinaus einer weiteren Prüfung im Hinblick auf die materielle Ordnungsgemäßheit bedarf, konnte offenbleiben, da die die Beschlüsse, anhand der erhobenen Rügen überprüft, nicht beanstandet werden können (vgl. Ziffer c) und damit einer positiven Beschlussfeststellung insoweit nichts im Wege stand.
b) Soweit es Satz 2 des Beschlusses zu TOP 9 betrifft, hält die Kammer diesen für nichtig. Wenn in diesem die Wohnungseigentümer verpflichtet werden, der Hausverwaltung jeden Ein- und Auszug, egal ob Mieter oder Selbstnutzer, umgehend schriftlich, innerhalb von 3 Wochen nach dem Ein- oder Auszug zu melden, liegt darin die Begründung einer konstitutiven Leistungspflicht. Hierfür fehlt die Beschlusskompetenz. Leistungspflichten eines Wohnungseigentümers, die sich weder aus Gesetz noch aus einer Vereinbarung ergeben, können außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers nicht durch Mehrheitsbeschluss begründet werden (BGH, ZMR 2010, 777 ff.). Eine Beschlusskompetenz kann auch nicht aus § 3 Ziffer 3. 2 der Gemeinschaftsordnung hergeleitet werden, da die Beschlussfassung hier deutlich über den dort abgesteckten Rahmen hinausgeht, indem ausdrücklich auch bei Selbstnutzern dem jeweiligen Eigentümer eine Mitteilungspflicht auferlegt und eine entsprechende Frist von 3 Wochen gesetzt wird. Bei der Feststellung der Beschlussfassung hatte daher dieser Satz zu entfallen. Dies hindert jedoch nicht die Feststellung im übrigen, da diesem Regelungssteil ersichtlich eine rein untergeordnete Bedeutung zukommt, § 139 BGB.
Als ebenfalls nichtig und damit einer entsprechenden Feststellung nicht zugänglich stellt sich der Beschluss zu TOP 13 dar. Zwar dürfte es im Regelfall unbedenklich sein, einen Verwalter im voraus für einen bestimmten Kreis von Verfahren eine generelle Ermächtigung zu erteilen (BayObLG, ZMR 2004, 928, 929; OLG München, NZM 2005, 673, 674; OLG Brandenburg, ZMR 2008, 386 ff.), wie dies im übrigen in § 14 Ziffer 2 der Gemeinschaftsordnung im dort bezeichneten Umfang geschehen sein mag. Der streitgegenständliche Beschluss erscheint jedoch in mehrfacher Hinsicht unklar. Es erschließt sich schon nicht, ob die Befugnis der Hausverwaltung zur Durchsetzung auch die gerichtliche Geltendmachung – unter welchen Bedingungen? – erfassen soll, nachdem dies zwar noch in der Überschrift, nicht aber im Beschlusstext genannt ist. Hinzu kommt, was weit schwerwiegender erscheint, dass der Beschluss von seiner Reichweite her der erforderlichen Bestimmtheit bzw. Klarheit entbehrt. So bleibt im Dunkeln, ob dieser nur die gekorenen Ansprüche der Gemeinschaft erfassen, oder darüberhinaus auch einen quasi bevorratenden, generalisierenden Vergemeinschaftungsbeschluss darstellen soll, was in dieser allgemeinen Form ebenfalls höchst problematisch wäre. Als Hintergrund für die Beschlussfassung werden klassische Individualansprüche, wie Beseitigungsansprüche hinsichtlich Parabolantennen, Schilfmatten etc. genannt, für die die Gemeinschaftsordnung, die im Beschluss auch ausdrücklich angesprochen ist, entsprechende Regelungen enthält (was für die zweite Lesart sprechen könnte); andererseits ist im Beschluss von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft, also des Verbands, die Rede. Insgesamt bleiben zu viele Unwägbarkeiten und die entsprechende Ermächtigung ist nicht hinreichend klar umrissen, als dass die Kammer das wirksame Zustandekommen dieses Beschlusses hier feststellen könnte. Insoweit hilft auch der Verweis auf § 14 Ziffer 14. 2 der Gemeinschaftsordnung nicht weiter, nachdem, wie ausgeführt, das Problem in der Unklarheit des Beschlusses liegt.
c) Im übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.
Auch wenn man der – im übrigen von der Beklagten zu 2) vertretenen – Meinung folgt, die eine materielle Prüfung im Rahmen des Feststellungsantrags fordert, wäre die beantragte Feststellung auszusprechen, da die Beschlüsse, überprüft anhand der erhobenen Rügen, nicht zu beanstanden sind. Im einzelnen:
Eine positive Beschlussfassung zu TOP 8 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Den Wohnungseigentümern sieht bei der Entscheidung über Maßnahmen der Instandsetzung bzw. Instandhaltung ein weiter Ermessensspielraum zu (so auch BGH, WuM 2012, 398, 399). Auch die Klageerwiderung geht letztlich davon aus, dass sowohl die Beauftragung des genannten Ingenieurbüros als auch die Nichtbeauftragung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen können. Dem schließt sich die Kammer an.
Soweit es TOP 9 betrifft, ist die Einführung einer Umzugspauschale in Höhe von 50 € durch § 21 Abs. 7 WEG gedeckt. Der BGH hat entschieden, dass besondere Nutzungen im Sinne von § 21 Abs. 7 WEG solche sind, die mit einer gesteigerten Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums einhergehen und zumindest bei typisierender Betrachtung den Anfall besonderer Kosten wahrscheinlich machen. Dies ist bei Umzügen typischerweise der Fall (BGH, ZWE 2011, 31, 32). Diese führen im allgemeinen zu einer gesteigerten Inanspruchnahme von Gemeinschaftseigentum, insbesondere von Treppenhaus und Aufzügen und machen in der Regel zusätzlichen Reinigungs- bzw. ggfalls Reparaturaufwand erforderlich (BGH, a.a.O.). Die Pauschale ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kammer hält den Beschluss auch nicht für unbestimmt bzw. für unklar. Die Erhebung pro Ein- und Auszug meint den Nutzerwechsel (LG Berlin, ZMR 2010, 225, 226) und es ergibt sich auch nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung aus dem Beschluss selbst, dass mit den Kosten in Satz 3 die Pauschale gemeint ist, die auch – als nächstliegende Bedeutung – nicht jedem Eigentümer, sondern nur dem betreffenden belastet werden soll. Soweit die Beklagte eine Einzelbelastung in der Jahresabrechnung mit dem Verweis auf die Entscheidung des BGH (NJW 2011, 1346 ff.) nicht für zulässig hält ist diese Entscheidung, da eine andere Problematik (Berücksichtigung materieller Schadensersatzansprüche gegen den Einzelnen in der Jahresabrechnung) betreffend, nicht einschlägig. Eine Zuführung zur Rücklage der Untergemeinschaft ist, nachdem der jeweilige Zusatzaufwand schwerpunktmäßig in diesen anfallen wird, vom Ermessen der Eigentümer gedeckt. Soweit in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erstmals das Verursacherprinzip angeführt wurde, ist dies verspätet. Zum einen wurde dies nicht in Berufungsbegründung vorgebracht (vgl. § 530 ZPO) und stellt zudem ein neues Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO dar, worauf die Kammer auch hingewiesen hat. Entlastungsgründe wurden nicht vorgebracht. Einen Nichtigkeitsgrund stellt dies jedenfalls nicht dar. Im übrigen ist eine etwaige Kollision mit dem Verursacherprinzip beim Eigentümerwechsel hinsichtlich der Abrechnungsspitze jeder Belastung in der Jahresabrechnung immanent.
Das amtsgerichtliche Urteil war damit in bezug auf die Anfechtungsklage zu bestätigen und in bezug auf den Feststellungsausspruch, wie tituliert abzuändern. Auf die Kostenentscheidung hatte dies keinen Einfluss, da die von der Klageabweisung erfassten Streitwerte mit einem kleinen Bruchteil von 215,35 € und 861,40 kaum ins Gewicht fallen, § 92 Abs. 2 ZPO.
Berufung der Beklagten zu 3)
Über die Berufung der Beklagten zu 3) war, nachdem der Beklagtenvertreter zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2013 säumig war, entsprechend dem gestellten Antrag nach Aktenlage zu entscheiden. Die Voraussetzungen gemäß § 331 a ZPO liegen vor. Insbesondere ist der Rechtsstreit entscheidungsreif und es war bereits in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden, § 331 a Satz 2, § 251 a Abs. 2 ZPO. Die Berufung verfolgt das Ziel, der Klägerseite zugeordnet, und nicht als Beklagte verurteilt zu werden. Dem konnte nicht stattgegeben werden. Eine Nebenintervention ist unzulässig. Dies war klarstellend zu tenorieren, nachdem das Amtsgericht hierzu keine förmliche Entscheidung getroffen, sondern lediglich entsprechende Hinweise erteilt und die Beklagte zu 3) stillschweigend weiter im Rubrum auf Beklagtenseite geführt hat (vgl. zur Tenorierung auch LG Berlin, Urteil vom 28.5.2013, Az.: 55 S 73/12 WEG).
Der BGH hat aktuell entschieden, dass in einem Anfechtungsverfahren der beklagte Wohnungseigentümer nicht auf Klägerseite als Nebenintervenient beitreten kann (BGH, ZMR 2013, 210 ff.). Dies begründet der BGH damit, dass § 66 Abs. 1 ZPO voraussetze, dass der Rechtsstreit zwischen anderen Personen geführt werde. Daran fehle es, wenn der Nebenintervenientenanwärter im Prozess Beklagter sei. Dem schließt sich die Kammer an; die anderslautenden Entscheidungen, die von der Zulässigkeit der Nebenintervention ausgegangen waren, sind damit überholt. Der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass, soweit sich dem Senatsurteil vom 27.3.2009 entnehmen lasse, dass eine streitgenössische Nebenintervention einzelner beklagter Wohnungseigentümer auf der Klägerseite möglich sei (Az.: V ZR 196/08, NJW 2009, 2132) er daran nicht mehr festhalte. Die Nebenintervention der Beklagten zu 3) ist damit klar unzulässig (vgl. dazu auch Dötsch, NZM 2013, 67 ff.). Dies hat offensichtlich auch das Amtsgericht so gesehen, das zwar im Urteil selbst hierzu nichts ausgeführt, die Beklagte zu 3) aber entsprechend den erteilten Hinweisen weiter im Rubrum auf Beklagtenseite geführt hat.
Nun ist zwar richtig – worauf die Berufungsbegründung entscheidend abstellt –, dass die Zulässigkeit der Nebenintervention in erster Instanz von keiner der Parteien gerügt wurde. Es ist weiter richtig, dass sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen des Nebenintervenienten, also darauf, ob Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit gegeben sind, beschränkt. Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention sind dagegen lediglich auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO, d.h. auf entsprechende Rüge hin zu prüfen, weil der Nebenintervenient lediglich einem fremden Prozess beitritt und seine etwaigen Ansprüche nicht rechtshängig und entschieden werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Streithelfer ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, NJW 2006, 773, 774). Ein solcher Antrag wurde hier unstreitig nicht gestellt.
Die Kammer ist hier jedoch der Auffassung, dass jedenfalls in der vorliegenden Konstellation eines WEG-Anfechtungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Voraussetzung für eine Nebenintervention, nämlich ein Rechtstreit Dritter vorliegt (so ausdrücklich auch LG Berlin, Urteil vom 28.5.2013, Az.: 55 S 73/12 WEG). Dies ist, ebenso wie die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen einer der zentralen Eckpunkte einer zulässigen Nebenintervention. Ansonsten hätten es die Parteien – durch Nichtrüge – in der Hand, dass ein Beklagter durch eine einfache Beitrittserklärung auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist auf die Seite des Klägers wechseln könnte und damit letztlich auf beiden Seiten des Prozesses stehen würde. Ein derartiger Rollenwechsel ist in dieser Konstellation nicht statthaft. Das Problem ist, dass eine Zulassung der Nebenintervention im Anfechtungsprozess zu einer nicht nachvollziehbaren und letztlich auch nicht mehr justiziablen Doppelstellung des Beklagten führen würde. Denn jedenfalls im Verhältnis zum Kläger zum jeweiligen Beklagten liegt kein Rechtstreit Dritter vor, so dass der jeweilige Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht aus diesem Prozessrechtsverhältnis entlassen werden kann. Ein Ausscheiden aus der Rolle als Beklagter wäre nur im Verhältnis zu den übrigen Beklagten denkbar. Eine derartige Verdoppelung bzw. Verwirrung der Parteirollen gilt es, auch im Hinblick auf § 46 WEG, von Amts wegen zu verhindern.
Die Berufung der Beklagten zu 3) war damit zurückzuweisen.
III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Da das Unterliegen der Klagepartei kaum ins Gewicht fällt, hatte sie keine Kosten zu tragen. Soweit angeordnet wurde, dass alleine die Beklagte zu 2) die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und den Klägern deren außergerichtliche Kosten zu erstatten hat, beruhte dies auf folgender Überlegung: Wirtschaftlich betrachtet liegt die Beschwer – nicht der formelle Antrag – der Beklagten zu 3) in der Kostenbelastung erster Instanz, welche die Kammer auf überschlägig bzw. maximal 10.000 € schätzt. Dies stellt sich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert als geringfügig dar, so dass die Beklagte gemäß § 92 Abs. 2 ZPO an den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht zu beteiligen war. Sie hat jedoch, nachdem sich ihr Beitritt als unzulässig darstellt und ihre Berufung zurückzuweisen war, die Kosten ihrer Nebenintervention selbst zu tragen (LG Berlin, a.a.O.).
Eine Kostenbelastung des Verwalters gemäß § 49 Abs. 2 WEG war nicht veranlasst. Ein grobes Verschulden der Verwaltung im Sinne einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung, wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer seitens des Beklagtenvertreters zu 2) angenommen, nachdem der Zeuge Fürstenberg trotz Rüge eines Miteigentümers zugelassen worden sei, sieht die Kammer nicht. Es handelt sich hier durchaus um nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, wie auch die umfangreichen, divergierenden Ausführungen der Parteivertreter zeigen.
2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Soweit es die Frage der wirksamen Vertretung der Beklagten zu 2) betrifft, handelt es sich um Auslegungsfragen im Einzelfall. Im übrigen war auch keine Divergenzzulassung veranlasst, da die Kammer von den zitierten Entscheidungen des LG Hamburg und des LG Berlin gerade nicht abweicht.
3. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst. Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, wobei der Termin, wie eingangs ausgeführt, bis Ende 2014 verlängert wurde. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.
4. Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage des 49 a GKG; die Kammer hat sich an der zutreffenden und unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Erstgericht orientiert.