Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus privater Rentenversicherung. Der Kläger schloss 198… bei der Beklagten eine private Rentenversicherung unter der Versicherungsscheinnummer ... ab. Versicherter war der am 7. August 1948 geborene Kläger selbst, mitversichert die am 1. Dezember 1948 geborene Ehefrau des Klägers. Versicherungsleistung sollte eine lebenslängliche monatliche Rente des Klägers in Höhe von 750 €, fällig erstmals am 1. Dezember 2008 sowie im Falle des Vorversterbens des Klägers eine Witwenrente für die mitversicherte Ehefrau des Klägers in Höhe von 450 € pro Monat, fällig nach dem Tode des Klägers, sein. Als weitere Zusatzversicherung war vereinbart, dass im Falle der Berufsunfähigkeit des Klägers eine Befreiung von der Beitragspflicht eintritt. Für weitere Einzelheiten zu dem Versicherungsverhältnis wird auf den Versicherungsschein, unnummerierte Anlage des Klägers, und den Versicherungsantrag des Klägers, nach Bl. 13 d. A., verwiesen.

Der Kläger war selbstständiger Bauunternehmer. Er hatte mehrere Kredite bei der Raiffeisenbank ... aufgenommen und dieser zur Sicherheit Grundschulden über 60.000 DM, 115.000 DM und 65.000 DM bestellt. Als der Kläger seinen Zahlungspflichten aus den Kreditverträgen nicht mehr nach kam, pfändete die Raiffeisenbank ... gestützt auf die in den Grundschuldbestellungsurkunden enthaltenen Vollstreckungstitel, mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26. November 1997 die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag und einen weiteren Versicherungsvertrag sowie mit einem weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22. November 2001 die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus allen bestehenden Rentenversicherungen, namentlich auf Zahlung der Versicherungssumme im Todes- und Erlebensfall.

Der Kläger geriet 2001 in Insolvenz. Er stellte am 8. Dezember 2001 Insolvenzantrag, das Insolvenzverfahren wurde im Juli 2002 eröffnet und am Amtsgericht Weiden unter dem Aktenzeichen IK 139/01 geführt. In dem Insolvenzverfahren hatte die Raiffeisenbank ... offene Forderungen in Höhe von 253.580,45 € angemeldet und gleichzeitig Aus- und Absonderungsrechte behauptet. Der Kläger hat nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 13.8.2007 Restschuldbefreiung erhalten.

Mit einer am 12.11.2008 gegen die Raiffeisenbank ... vor dem Landgericht Weiden erhobenen Vollstreckungsgegenklage beantragte der Kläger, dass die Zwangsvollstreckung der Raiffeisenbank aus den notariellen Urkunde, auf die sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stützte, für unzulässig erklärt wird. In diesem Verfahren führte der Kläger an, da ihm Restschuldbefreiung erteilt worden sei, sei die Zwangsvollstreckung unzulässig. Die Pfändung der streitgegenständlichen Lebensversicherung sei unwirksam, da Pfändungsschutz nach § 851 c Abs. 1 ZPO bestehe. Die Vollstreckungsgegenklage wurde abgewiesen durch Urteil des Landgerichts vom 12.3.2009. Da ein Pfändungspfandrecht bestehe, könne die Bank Absonderungsrechte geltend machen und die Bankforderung nehme an der Restschuldbefreiung insoweit nicht teil. Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO sei nicht in Wege einer Schadensabwehrklage, sondern im Vollstreckungsverfahren selbst geltend zu machen sei. Eine hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Für weitere Einzelheiten dieses Rechtsstreits wird auf die beigezogene Akte, Landgericht Weiden, Az. 13 O 524/08 verwiesen.

Die Beklagte hat den Kapitalwert der Versicherung bei Eintritt der Leistungszeit an die Bank ausgezahlt.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte schulde seit Dezember 2008 die Zahlung der in den Versicherungsvertrag vereinbarten Altersrente von monatlich 500,55 €. Bis August 2012 seien 45 Monate angefallen, insgesamt 22.524,75 €. Die Beklagte habe eine Kapitalabfindung an die Raiffeisenbank schon deshalb nicht auszahlen dürfen, weil für die hier streitgegenständlich Versicherung eine Berechtigung, anstelle des monatlichen Bezuges eine Einmalzahlung zu leisten oder zu fordern, nicht vereinbart sei. Die vereinbarte Monatsleistung sei trotz der Pfändung zu erbringen, da Pfändungsschutz nach § 851 c bzw. § 850 b ZPO bestehe.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 22.524,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 14.09.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aus dem Lebensversicherungsvertrag Nummer ... ab September 2012 eine monatliche Rente von 500,55 € zuzüglich etwaiger vertragliche Überschussanteilen zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe den nach wie vor wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von 2001 zu beachten. § 850 b ZPO finde vorliegend keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Rente wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, sondern um eine private Altersrente handle. § 851 c ZPO stehe der 2001 erfolgten Pfändung schon deshalb nicht entgegen, weil diese Vorschrift erst 2007 in Kraft getreten sei.

Für weitere Einzelheiten und Ergänzungen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Recht auf Zahlung der seiner Version Satzung nicht zu, der die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wirksam gepfändet wurden.

1. Die Klage ist zulässig, das Landgericht München I ist zur Entscheidung des Rechtsstreits Nach §§ 71, 23 GVG sachlich und nach § 17 ZPO örtlich zuständig.

2. Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die von dem Kläger mit der vorliegenden Klage begehrten Versicherungsleistungen von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus 2001 erfasst werden und der Kläger daher weder rückständige, noch künftige Leistung an sich verlangen kann. Die von dem Kläger gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhobene Vollstreckungsgegenklage war erfolglos. Das mit der wirksamen Pfändung entstandene Pfändungspfandrecht erfasst auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche. Entgegen der Auffassung des Klägers, steht diesem vorliegend Pfändungsschutz weder nach der Vorschrift des § 850 b ZPO, noch nach der Vorschrift des § 851 c ZPO zu. Was zunächst die Vorschrift des § 850 b ZPO betrifft, so verkennt der Kläger, dass diese die hier streitgegenständliche Altersrente nicht erfasst. Nach § 850 b ZPO sind Renten, die wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind sowie Unterhaltsrenten und Unterstützungsleistungen bestimmter Witwen- und Waisenkassen geschützt. Die hier vorliegende krankheitsunabhängige Privatge. (Alters-)Rente ist in § 850 b aber gerade nicht genannt. Daran ändert auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 154.7.2010, NZI 2010, 777, auf die sich der Kläger stützt, nichts. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung des Klägers nicht alle Altersrenten Selbstständiger einem Pfändungsschutz nach § 850 b ZPO unterworfen, sondern alleine festgestellt, dass für diejenigen Renten, die ihrer Art nach von § 850 b ZPO erfasst werden, es hinsichtlich des Pfändungsschutzes unerheblich ist, ob es sich um Renten abhängig Beschäftigter, oder um Renten Selbstständiger handelt. Der BGH hat sich in der Entscheidung, siehe dort insbesondere Textziffer 42, dagegen ausgesprochen, dass § 850 b ZPO nur auf Renteneinkünfte oder Bezüge von Arbeitnehmern oder Beamten anwendbar ist. Er hat aber die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift keineswegs aufgegeben. Die hier streitgegenständliche Rente ist jedoch keine der in § 850 b ZPO genannten Renten, so dass schon deshalb den Kläger ein Pfändungsschutz nach § 850 b ZPO nicht zukommt.

Was sodann § 851 c ZPO betrifft, so ist allerdings im Ausgangspunkt nicht zu verkennen, dass nach dieser Vorschrift grundsätzlich Altersrenten, für die kein Kapitalwahlrecht besteht, einem Pfändungsschutz insofern unterliegen, als die Pfändung dieser Bezüge nach der Vorschrift von § 851 c Abs. 1 ZPO nur in dem Maße erfolgen kann, in dem Arbeitseinkommen gepfändet werden könnte. Die für die Pfändung von Arbeitseinkommen bestehenden Pfändungsfreigrenzen sind daher auch für Pfändungen von Altersrenten nach § 851 c ZPO zu berücksichtigen. In der hier vorliegenden Konstellation kann sich der Kläger jedoch auf einen Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO nicht berufen, ohne dass insoweit zu entscheiden wäre, ob die streitgegenständliche Rentenversicherung die weiteren Voraussetzungen eines Pfändungsschutzes nach § 851 c ZPO erfüllt. Insoweit ist beachtlich, dass die hier streitgegenständliche Pfändung zeitlich vor Inkrafttreten von § 851 c ZPO erfolgte. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift war daher das mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von 2001 entstandene Pfändungspfandrecht schon entstanden. Dieses Pfändungspfandrecht ist auch nicht rückwirkend entfallen. Für eine rückwirkende Inkraftsetzung von § 851 c ZPO finden sich weder in den Gesetzesmaterialien, noch im Wortlaut der Vorschrift Anhaltspunkte. Vielmehr lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits entstandenen Pfändungspfandrechte geschützt bleiben sollen, denn der Gesetzgeber hat dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Umwandlung bestehender Verträge in Vorträge, die von § 851 c ZPO erfasst werden, etwa ein Wegfall einer Kapitalabfindung, grundsätzlich möglich ist, dass eine solche Umwandlung, und damit der durch § 8501 c verfolgte Schutz, gegenüber den Pfandrechtsinhabern unwirksam sein sollte, wenn die Forderung bereits vor Umwandlung des Vertrages gepfändet wurde, BT-Drs 16/886, S. 14.

Auch nach Inkrafttreten der Vorschrift des § 851 c Abs. 1 ZPO bleibt es daher bei der Wirksamkeit der zuvor erfolgten Pfändung, so dass schon eine Aktivlegitimation des Klägers nicht besteht. Lediglich ergänzend ist darüber hinaus anzuführen, dass ein rückständiger Zahlungsanspruch ebenso wie künftige Zahlungsansprüche des Klägers auch deshalb nicht begründet sind, weil die Beklagte auf das Pfändungspfandrecht hin den Kapitalwert der Versicherung an den Pfandrechtsrechtsinhaber ausgezahlt hat und damit auch im Verhältnis zum Kläger leistungsfrei geworden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte die streitgegenständliche Versicherung bei Beginn der Leistungszeit durch eine Kapitalwert abgefunden werden. Der Tarife 890 ist, wie sich den dem Versicherungsantrag anhängenden Schreiben zu den Tarifen entnehmen lässt, kein neben die Tarife 800 und 810 tretender Tarif, sondern eine Erweiterung dieser Tarife um eine Hinterbliebenenversorgung. Auch der hier streitgegenständliche versicherungsvertrag wurde daher grundsätzlich nach den Tarifen 800, 810, erweitert gem. Tarif 890, geschlossen, so dass das die nach dem Geschäftsplan der Beklagten vorhandene Möglichkeit der Barabfindung auch für die streitgegenständliche Versicherung gilt. Die Pfandrechtsinhaberin konnte daher ihr Pfandrecht durch Wahl und Vereinnahmung der Kapitalabfindung geltend machen, die Beklagte ist als Drittschuldnerin mit Zahlung des Abfindungsbetrages auch die gegenüber dem Kläger leistungsfrei geworden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der Vorschrift des § 91 ZPO. Da der Kläger vollständig unterliegt, hat er die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Urteil, 10. Nov. 2015 - 26 O 19572/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Urteil, 10. Nov. 2015 - 26 O 19572/12

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Urteil, 10. Nov. 2015 - 26 O 19572/12 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht München I Urteil, 10. Nov. 2015 - 26 O 19572/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht München I Urteil, 10. Nov. 2015 - 26 O 19572/12.

Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 18. Juli 2016 - 25 U 2009/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.11.2015, Az. 26 O 19572/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich kein

Referenzen

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.