Landgericht München I Urteil, 19. Dez. 2014 - 21 O 28220/12

bei uns veröffentlicht am19.12.2014

Gericht

Landgericht München I

Gründe

Landgericht München I

Az.: 21 O 28220/12

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 19.12.2014

gez. ..., JAng. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: ...

gegen

...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Auskunft

erlässt das Landgericht München I - 21. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 08.10.2014

folgendes

Endurteil

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Ansprüchen auf weitere Beteiligung gem. § 32a UrhG Auskunftsansprüche gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger ist Regisseur von diversen Folgen der Serie „...“, die für die Beklagte von der ..., ... produziert und im Sender der Beklagten (...) ausgestrahlt wurde. Die Produktionsgesellschaft schloss mit dem Kläger mehrere Regieverträge, die eine Vergütung von DM 25.000 zuzüglich eines Buy-Out von DM 10.000 pro Serienfolge vorsehen (Anl. K 1 - K 8; K 9: 19.000 €). Nach diesen Verträgen sind sämtliche Nutzungen mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, Wiederholungshonorare sowie gesammelte Auswertungsvergütungen stehen dem Regisseur nicht zu.

Die vom Kläger erstellten Folgen wurden mehrfach im Sender der Beklagten ausgestrahlt, ohne dass dem Kläger hierfür eine zusätzliche Vergütung gewährt wurde.

Der Kläger behauptet, die Serie sei sehr erfolgreich gewesen und die erstellten Folgen seien vielfach ausgestrahlt worden. Der Erfolg der Serie „...“ ergäbe sich bereits aus der großen Zahl (260) der produzierten Folgen. Eine solche Verlängerung bzw. Neuauflage werde typischerweise produziert, wenn sie für den verwertenden Sender entsprechend profitabel sei.

Der Erfolg der Serie ergebe sich auch aus einer Meldung des Branchendienstes ... und aus dem Umstand, dass die Serie auch nochmals auf DVD herausgebracht wurde und in zahlreiche Länder verkauft wurde. Die Beklagte habe mit der Erstausstrahlung die gesamten Produktionskosten wieder eingespielt, üblicherweise sendeten Privatsender Serienfolgen drei Mal. Mit den vom Kläger erstellten Folgen und deren vielfacher Ausstrahlung habe die Beklagte entsprechend an den Werbeeinnahmen verdient, ohne den Kläger auch nur ansatzweise zu beteiligen.

Im Einzelnen sei die Folge „...“ (Regievertrag vom 14.3.96) an 9 Terminen ausgestrahlt worden, die Folge „...“ (Regievertrag vom 12.4.99) an 8 Terminen, die Folge „...“ (Regievertrag vom 7.5.99) an 9 Terminen, die Folge „...“ (Regievertrag vom 5.6.97) an 9 Terminen, die Folge „...“ (ebenfalls Regievertrag vom 5.6.97) an 10 Terminen, die Folge „...“ (Regievertrag vom 7.5.98) an 9 Terminen, die Folge „...“ (ebenfalls Regievertrag vom 7.5.98) an 9 Terminen, die Folge „...“ (ebenfalls Regievertrag vom 7.5.98) an 8 Terminen und die Folge „...“ (ebenfalls Regievertrag vom 7.5.98) an 8 Terminen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K 17 verwiesen.

Dies seien erhebliche Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis i. S. d. § 32a UrhG zwischen den Vorteilen und Erträgen, die die Beklagte gezogen habe und der Vergütung des Klägers. Deshalb stehe dem Kläger eine Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Auskunft gemäß § 32a UrhG i. V. m.§ 242 BGB zu.

Zur Verdeutlichung führt der Kläger Verträge mit dem öffentliche-rechtlichen Rundfunk (...) auf, in der Wiederholungshonorare vorgesehen sind (Anl. K 10).

In der mündlichen Verhandlung vom13.11.2013 und 8.10.2014 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen und. Rechenschaft zu legen

a) über sämtliche Sendetermine der nachgenannten Folgen (Nummerierung gem. Klageschrift vom 29.12.2012 und Anlage B3) der Serie „...“:

„...“ - Sendefolge 69 (= Sendefolge 70 gem. Klägerschriftsatz vom 20.11.2013),

„...“ - Sendefolge 70,

„...“ - Sendefolge 71,

„...“ - Sendefolge 85,

„...“ - Sendefolge 86,

„...“ - Sendefolge 87,

„...“ - Sendefolge 95 (= Sendefolge 96 gem. Klägerschriftsatz vom 20.11.2013),

„...“ - Sendefolge 118,

„...“ - Sendefolge 119 (= Sendefolge 120 gem. Klägerschriftsatz vom 20.11.2013).

b) über sämtliche Erlöse aus der Lizenzierung oder sonstigen Auswertung von Rechten im Zusammenhang mit den unter Ziff. 1 a) genannten Folgen;

2. an den Kläger ein weiteres Honorar zu zahlen, dessen Höhe beziffert werden wird, sobald die mit Ziff. 1 begehrte Auskunft erteilt worden ist.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Nach Ansicht des Beklagten handele es sich um eine in jeder Hinsicht durchschnittlich ausgewertete Produktion.

Die Amortisation trete bei Privatsendern regelmäßig erst mit Erreichen der planmäßigen Zuschauerreichweite aus drei Ausstrahlungen in der intendierten Zeitschiene ein. Denn die Zuschauerreichweite sei die Grundlage für Werbeeinnahmen, aus denen sich private Sender ganz überwiegend finanzierten.

Nur Ausstrahlungen zur Primetime seien relevant, sog. unselbstständige re-runs, die sich innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs an die jeweilige Ausstrahlung anschließen, seien bedeutungslos, weil sie regelmäßig nachts und somit ohne relevante Zuschauerreichweite gesendet würden. Die Einordnung verschiedener Sendedaten als unselbstständige re-runs beruhe auf der branchenüblichen Vorgehensweise, wonach von einem unselbstständigen re-run jedenfalls dann auszugehen sei, wenn dieser innerhalb eines 48 bis 72 Stunden dauernden Zeitraums nach Erstausstrahlung erfolge, wobei Bezugspunkt nicht der Kalendertag, sondern der 24-Stunden-Zeitraum eines Sendetags sei, d. h. regelmäßig von 06:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

Die überwiegende Zahl der vom Kläger behaupteten Ausstrahlungen seien unselbstständige re-runs ohne eigenständigen wirtschaftlichen Wert.

Zudem bestünde mittlerweile (seit 01.07.2013) eine gemeinsame Vergütungsregel i. S. v. § 36 UrhG zwischen der Beklagten und zwei Berufsverbänden, dem... und dem .... Bei diesen Verbänden handele es sich für die jeweilige Berufsgruppe um die maßgeblichsten und größten Verbände, die damit auch über die größte Marktrelevanz verfügten. Die Beklagte werde den Kläger nachvergüten, soweit die Voraussetzungen nach der gemeinsamen Vergütungsregel vorlägen.

Der klägerische Vortrag zu seinen Vereinbarungen für öffentlich-rechtliche Produktionen sei ohne Relevanz, da Wiederholungshonorare nur in Teilbereichen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gezahlt würden und auch dort nicht branchenüblich seien. Zudem könnten öffentlich-rechtliche Vergütungspraktiken aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede (unterschiedliche Finanzierungsgrundsätze, Befriedigung anderer Zuschauerbedürfnisse) zwischen öffentlich-rechtlichen Anstalten und privaten Sendeunternehmen, nicht auf private Sendeunternehmen übertragen werden.

Der Kläger erwidert, die Wirksamkeit der gemeinsamen Vergütungsregelung können dahingestellt bleiben, da diese lediglich Bedeutung für die angemessene Vergütung i. S. d. § 32 I, II UrhG aber nicht für § 32a UrhG habe. Im Übrigen dürfe die zum 01.07.2013 abgeschlossene Vereinbarung für das hier vorliegende Verfahren unbeachtlich sein, da die Klage bereits zuvor anhängig war. Darüber hinaus sei die Angemessenheit der Vergütungsregelung zweifelhaft, da dem Urheber durch das Abstellen auf die Reichweite verschlossen bleibe, ob sein Werk tatsächlich zu den definierten Ergebnissen geführt habe.

Nach Ansicht der Beklagten sei das Abrechnungsprozedere in den gemeinsamen Vergütungsregeln genau bestimmt und zudem seien Buchprüfungsrechte der Urheber vorgesehen, so dass diesen die erzielten Reichweiten nicht verschlossen blieben.

Gemeinsame Vergütungsregeln kämen zudem rückwirkend zur Anwendung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze des Klägers und des Beklagten nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 13.11.2013 und vom 8.10.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht München I ist sachlich (§§ 23 I, 71 GVG) und örtlich zuständig (§ 105 UrhG).

Die teilweise Klagerücknahme ist nach § 269 II ZPO zulässig, insbesondere hat die Beklagte ihr zugestimmt.

II. Die Klage ist unbegründet.

Die nunmehr zur Entscheidung stehenden Anträge des Klägers sind erfolglos. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 32a II UrhG i. V. m. § 242 BGB zu. Die Klage kann nicht nur hinsichtlich der in der 1. Stufe begehrten Auskunft, sondern auch insgesamt abgewiesen werden, da die Unbegründetheit des Auskunftsanspruchs auch den Hauptanspruch erfasst (Thomas/Putzo-Reichold, 35. Aufl., § 254 ZPO Rn. 5), weil dieser ein auffälliges Missverhältnis voraussetzt, für das nicht einmal greifbare Anhaltspunkte bestehen

Zur Vorbereitung eines Anpassungsanspruchs nach § 32a I, II UrhG kann dem Urheber ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zustehen.

Die Auskunftspflicht umfasst sämtliche Verwertungshandlungen samt hierdurch erzielter Bruttoeinnahmen und sonstiger Vorteile, die als Bemessungsgrundlage dienen, d. h. auch Fördergelder, Rundfunkgebühren, Werbeeinnahmen, Sponsoringentgelte, Eintrittsgelder aus Themenparks etc.; ggf. ist Nullauskunft zu erteilen, wenn in der entsprechenden Kategorie keine Einnahmen erzielt wurden.

1. Der Auskunftsanspruch scheitert nicht bereits am Vorrang der von der Beklagten eingewendeten gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 32 a IV UrhG. Zwar sind gemeinsame Vergütungsregeln auch im Rahmen von § 32a UrhG zu berücksichtigen. Die gemeinsame Vergütungsregel muss allerdings dem Vertrag zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bereits zugrunde gelegen haben (vgl. Dreier/Schulze, 4. Aufl., § 32a UrhG Rn. 60). Dies ist bei der hier erst im Laufe des Verfahrens geschaffenen gemeinsamen Vergütungsregel nicht der Fall. Auf die Angemessenheit der gemeinsamen Vergütungsregeln kam es folglich nicht an.

2. Es fehlen allerdings greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis i. S. d. § 32a UrhG. Zwar ist der Auskunftsanspruch des Urhebers nicht erst dann begründet, wenn sein Anspruch nach § 32a I oder II UrhG feststeht, allerdings verlangt der BGH bereits im Rahmen des Auskunftsanspruchs für die Annahme greifbarer Anhaltspunkte Feststellungen dazu, welche Erträge und Vorteile aus der Verwertung erzielt wurden (BGH GRUR 2012, 496, 499, Tz. 32 - Das Boot).

Es ist eine dreistufige Prüfung vorzunehmen:

- Zunächst sind die mit dem Urheber vereinbarten Vergütungen und die vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile festzustellen;

- Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen i. S. d. § 32 II 2 UrhG ist;

- Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt.

a) Der Kläger hat zwar im Sinne des ersten Prüfungsschrittes seine Vergütung durch Zuweisung der entsprechenden Verträge zu den ausgestrahlten Folgen im Schriftsatz vom 20.11.2013 ausreichend dargestellt.

b) Allerdings liegen keine greifbaren Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis dieser dargelegten Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen der Beklagten vor.

Für solche greifbaren Anhaltspunkte sind konkrete Umstände maßgeblich (OLG München, Az: 29 U 3312/09 - Das Boot II). Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Fluch der Karibik“ (GRUR 2012, 1248 Tz. 25) solche greifbaren Anhaltspunkte in der überdurchschnittlich erfolgreichen (Kino-) Auswertung des Films gesehen, die durch die lang andauernde Kinoauswertung in allen deutschen Großstädten, die breite Resonanz in der lokalen und überregionalen Presse sowie in anderen Medien und die Berichterstattung über die Oscar-Nominierungen in mehreren Kategorien zum Ausdruck kam. Das OLG München hat in der o.g. Entscheidung auf die bloße Anzahl von 38 Fernsehausstrahlungen der Produktion „Das Boot“ abgestellt; die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen.

Eine an diesen Maßstäben gemessene überdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung, die greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung einerseits und den Erträgen und Vorteilen aus der Verwertung andererseits ergeben würde, ist im Falle der Serie „xxx“ nicht festzustellen.

Zwar wurden mit 260 eine große Anzahl an Folgen produziert, dies spricht jedoch nicht dafür, dass gerade für die streitgegenständlichen 9 Folgen greifbare Anhaltspunkte für ein Missverhältnis bestehen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist nach der Lebenserfahrung mit der Amortisation eines Filmwerkes nach nur einer Fernsehausstrahlung nicht generell zu rechnen. Dies u. a. vor dem Hintergrund unterschiedlicher Produktionskosten bzw. Lizenzgebühren und unterschiedlicher, je nach Sendeplatz festgesetzter Tarife für die Werbeblöcke. Das vom Kläger genannte Einzelbeispiel „Zur Sache Schätzchen“, das anfänglich ein Flop gewesen sei und in der Wiederholung höhere Reichweiten erzielt habe, ändert als Ausnahme von der Regel daran nichts. Soweit man zugunsten des Klägers annehmen will, dass er auf S. 10 der Klage Beweis durch Erholung eines Sachverständigengutachtens dafür angeboten habe, dass die Beklagte „bereits mit der Erstausstrahlung der Folge ihre gesamten Produktionskosten wieder eingespielt habe“, obwohl es durchaus näher liegt, das Angebot nur auf den anschließenden Satz zu beziehen, da es nur dessen Bestandteil ist, ist schon nicht klar, welche Folge gemeint ist; des Weiteren liefe die Gutachtenserholung mangels vorgetragener Anknüpfungstatsachen auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

Die Erfahrung zeigt auch, dass regelmäßig Wiederholungsausstrahlungen erfolgen. Für diese ist anzunehmen, dass wegen des in der Regel geringeren Zuschauerinteresses geringere Werbeeinnahmen generiert werden. Somit kann nicht allein von mehrfachen Wiederholungsausstrahlungen auf eine besonders erfolgreiche Produktion geschlossen werden. Insoweit trägt der Kläger selbst vor, dass im Privatfernsehen regelmäßig drei Ausstrahlungen erfolgen. Dies lässt auf der Basis des klägerischen Sachvortrags den Schluss zu, dass eine überdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung jedenfalls eine höhere Zahl von Ausstrahlungen erfordert.

Der Kläger kann in den von ihm geltend gemachten Fällen nur auf wenige Wiederholungsausstrahlungen seiner Fernsehfolgen zur Hauptsendezeit verweisen. Ausstrahlungen, die zu Nebenzeiten erst (weit) nach Mitternacht erfolgen, können im Hinblick auf den deutlich geringeren Zuschauerzuspruch und damit entsprechend sehr niedrig anzusetzende Werbeeinnahmen auch nur zu entsprechend geringen, gegenüber den aus der Verwertung zur Hauptsendezeit nicht wesentlich ins Gewicht fallenden Vorteilen aus der Verwertung führen. Werbeeinnahmen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a. a. O. - Das Boot Tz. 90) zur Ermittlung des Gewinns herangezogen werden, den eine werbefinanzierte Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung des Beitrags erzielt.

Für die Werbeeinnahmen relevante Ausstrahlungen zu Hauptsendezeiten ergeben sich nach dem Klagevortrag gem. Anl. K 17 wie folgt:

„...“:4

„...“:2

„...“:2

„...“:4

„...“:4

„...“:5

„...“:4

„...“:3

„...“:4

Die Folgen mit 2 Ausstrahlungen, d. h. mit nur einer relevanten Wiederholungsausstrahlung decken nach den oben dargelegten Grundsätzen im Wesentlichen lediglich die Produktionskosten ab. Die Folge mit 3 Ausstrahlungen kann bereits einen Gewinn erbracht haben, wobei dieser Umstand vor dem Hintergrund, dass ein werbefinanzierter Sender ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht ist, noch kein Missverhältnis erkennen lässt. Für die Folgen mit 4 Ausstrahlungen und die eine Folge mit 5 Ausstrahlungen ist zu berücksichtigen, dass ein auffälliges Missverhältnis jedenfalls dann vorliegt, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Es kann angenommen werden, dass die Folge „...“, die zuerst 1998 ausgestrahlt wurde, dann 2000, 2001 und 2003 in den Folgeausstrahlungen als Wiederholung zu geringeren Einnahmen geführt hat als zur Zeit der Erstausstrahlung als Folge 18 der 3. Staffel einer eingeführten Serie. Die große Zahl der produzierten Folgen zeigt, dass das Interesse der Zuschauer mit neuem Material befriedigt werden sollte, welches mehr Zuspruch hervorruft als das wiederholte Betrachten bereits bekannter Folgen. Demgemäß ist es nicht plausibel, dass bei 4 oder auch 5 Ausstrahlungen mit nachlassenden Einnahmen bereits ein solches Maß an Vorteilen durch die Verwertung eingetreten ist, dass die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung betragen würde.

c) Die Vergütungspraktiken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die zumindest teilweise Wiederholungshonorare zahlen, können nicht ohne weiteres auf private Sendeunternehmen übertragen werden, da sie auf unterschiedlichen Finanzierungsmechanismen beruhen.

III. Zu den Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit berut auf § 709 S.1 ZPO.

IV. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 31.10.2014 ist nicht veranlasst, § 156 ZPO. Der Kläger hat davon abgesehen, auf die zu Protokoll gegebene Auffassung der Kammer eine Schriftsatzfrist zu beantragen, obwohl er nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens entsprechend sensibilisiert sein dürfte. Es besteht daher kein Anlass, seinen nachgeschobenen Vortrag im Wege der Wiedereröffnung des Verfahrens zu berücksichtigen. Auch im Übrigen liegen vor dem Hintergrund der Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet, keine Gründe für eine Wiedereröffnung vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Urteil, 19. Dez. 2014 - 21 O 28220/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Urteil, 19. Dez. 2014 - 21 O 28220/12

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Urteil, 19. Dez. 2014 - 21 O 28220/12 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln


(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereini

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers


(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergl

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht München I Urteil, 19. Dez. 2014 - 21 O 28220/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht München I Urteil, 19. Dez. 2014 - 21 O 28220/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht München I Urteil, 19. Dez. 2014 - 21 O 28220/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Gründe Landgericht München I Az.: 21 O 28220/12 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19.12.2014 gez. ..., JAng. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: ..
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht München I Urteil, 19. Dez. 2014 - 21 O 28220/12.

Landgericht München I Urteil, 19. Dez. 2014 - 21 O 28220/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Gründe Landgericht München I Az.: 21 O 28220/12 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19.12.2014 gez. ..., JAng. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: ..

Referenzen

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) u. (5) (weggefallen)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.