Landgericht München I Urteil, 25. Juni 2015 - 17 HK O 219/15

bei uns veröffentlicht am25.06.2015

Gericht

Landgericht München I

Gründe

Landgericht München I

Az.: 17 HK O 219/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 25.06.2015

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I - 17. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Handelsrichter ... und den Handelsrichter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2015 folgendes

Endurteil

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. für sogenannte „O.“ Produkte zu werben:

1.1. „Energiepotential steigern“,

1.2. „Die O. Impuls-Technologie ... zur gesundheitlichen Prävention“,

1.3. „Grundlagen der Impuls-Technologie bilden die O. Produkte zur gesundheitlichen Optimierung unserer Umwelt“,

1.4. „zur ... Gesundheitsprävention“,

1.5. „Schutz vor:

Negativen Umwelteinflüssen wie Elektrosmog ...

Belastende Erdstrahlen

Feinstaub-Belastungen

Bau- und Wohngiften

Störungen durch Photovoltaik-Wechselrichter

Wasserrohrverkalkung

Negative Einflüsse von Mitmenschen“,

1.6. „Sie bieten Ihnen daher:

Gesunde Lebensräume und Schlafräume

Gesundes, zellaktivierendes Wasser

Saubere Luft (Ionisierung)

Entstörte Telekommunikation

Gesundes Reisen

Aufwertung von Getränken und Nahrungsmittel

Regulation und Stabilisierung biologischer Systeme“,

1.7. „Zahnarzt-Praxis Dr. ...

Als ganzheitlichgesundheitsorientierte und moderne Praxis arbeiten wir bereits seit vielen Jahren mit der Technologie von O.

Unsere Praxisräume sind harmonisiert und das Wasser belebt, so dass sowohl unsere Patienten als auch wir als Behandler und Team optimale Bedingungen vorfinden, um den Zahnarztbesuch so angenehm wie möglich zu gestalten. Viele Patienten berichten uns von einem Wohlfühlklima in der Praxis und vom Abfallen der gewohnten Anspannung beim Zahnarztbesuch.

Des weiteren werden alle Implantate, welche wir bei Patienten einsetzen, energetisch optimiert, um die Einheilung und die Integration im Körper zu verbessern“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

2. für Silikonarmbänder, insbesondere für „O. Vital“ Armbänder zu werben:

2.1. „Mehr Energie und Schutz für mich“,

2.2. „stärkt meine Energie“,

2.3. „schützt vor negativen Einflüssen“,

2.4. „macht mich resistenter gegen Stress“,

2.5. „Die ... O. Energiearmbänder... helfen ... Stress und negative Einflüsse von Ihrem Träger fern zu halten“,

2.6. „Die Armbänder steigern ... den Energiefluss“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

3. für sogenannten „O. Charm“ Schmuck zu werben:

3.1. „stärkt meine Energie“,

3.2. „reduziert schwächende Einflüsse von außen“,

3.3. „macht mich resistenter gegen Stress“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

4. für sogenannte Energieketten „O. Vital“ zu werben:

4.1. „Tanken Sie positive Energie“,

4.2. „stärkt meine Energie“,

4.3. „reduziert schwächende Einflüsse von außen“,

4.4. „macht mich resistenter gegen Stress“,

4.5. „Neben messbaren Einflüssen technischer und geopathischer Natur berühren uns auch die vielfältigen Emotionen unserer Umwelt. Positive und negative. Hier setzt der O. Vital an. Emotionale Belastungen wie Angst, Ärger, Hass und Neid, aber auch negative technische Einflüsse wie Handystrahlen kann der O. Vital harmonisieren“,

4.6. „Auf dem Silizium-Speicher ... sind natürliche, aufbauende und vor allem energiereiche Informationen gespeichert, die auf das Energiesystem Mensch einwirken ... So können Sie unerwünschte Schwingungen und emotionale Fremdbelastungen durch Ihre Mitmenschen reduzieren“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

5. für das kosmetische Produkt „O. Creme“ zu werben:

5.1. „Narbenentstörung“,

5.2. „energetische Entstörung von Narben“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

6. für das Produkt „O. Strom“ zu werben:

6.1. „Elektrosmog harmonisieren“,

6.2. „Energetischer Schutz vor Elektrosmog“,

6.3. „erholsamer Schlaf“,

6.4. „besseres Raumklima“,

6.5. „weniger Stress am Arbeitsplatz“,

6.6. „Stromleitungen, Umspannanlagen, Schaltkästen, Photovoltaikanlagen, Elektrisch betriebene Geräte ... Strom und seine Spannungsfelder sind überall. Wäre Elektrosmog sichtbar, könnten wir kaum die eigene Hand vor Augen sehen. Bei der Erzeugung, dem Transport und natürlich auch beim Verbrauch von elektrischer Energie entstehen Strahlungen, die uns in unserem Wohlbefinden beeinträchtigen können. Viele Menschen suchen einen Schutz vor Elektrosmog ... Der O. Strom harmonisiert negative Informationen elektromagnetischer Felder und zugleich den Großteil geopathischer Störzonen“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

7. für das Produkt „O. Funk“ zu werben:

7.1. „harmonisiert Geräte mit Fünkstrahlung“,

7.2. „Handyfunkstrahlung und andere Funkstrahlung mit dem O. Funk harmonisieren“,

7.3. „Der O. Funk harmonisiert negative Informationen von Handystrahlung und sonstiger Funkstrahlung“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

8. für das Produkt „O. Mobilfunk“ zu werben:

8.1. „Erholsamer Schlaf und ein gesundes Raumklima“,

8.2. „Guter und erholsamer Schlaf trotz Strahleneinflüsse von außen“,

8.3. „harmonisiert Strahlung von Sendeanlagen

von Hochspannungsleitungen

von Transformatoren“,

8.4. „Jederzeit erreichbar sein, rund um die Uhr privat und beruflich mit anderen kommunizieren. Die digitale Kommunikation ist fester Bestandteil unseres Lebens. Mit vielen Vorteilen, aber auch mit gewichtigen Nachteilen. Die impulsförmigen Mobilfunkstrahlen von Sendeanlagen können mit ihrer hohen Frequenz zwischen 900 und 2.100 MHz auf unseren Organismus einwirken und unser Wohlbefinden beeinflussen. Auch wenn das Handy abgeschaltet ist! Die wissenschaftlichen Meinungen divergieren noch. Bisherige Forschungsergebnisse können nicht belegen, dass es durch solche Strahlungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt. Sie können es aber auch nicht ausschließen. Eine biologische Wirkung ist allerdings unbestritten. Aber nicht nur hochfrequenten Belastungen sondern auch niederfrequenten Störfeldern durch Hochspannungsleitungen, Transformatoren oder Wechselrichter von Photovoltaikanlagen ist der Mensch heutzutage ausgesetzt. Diese können verschiedene Auswirkungen zeigen wie z. B. Schlafstörungen. Ein erholsamer Schlaf ist jedoch die Basis für Ihre Gesundheit und Lebensfreude. Der O. Mobilfunk hat das Ziel, ein gesundes Raumklima zu schaffen, das trotz ständiger Strahleneinflüsse von außen für einen erholsamen Schlaf sorgen kann“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

9. für das Produkt „O. Geo“ zu werben:

9.1. „Wasseradern und andere geopathische Störzonen mit dem O. Geo harmonisieren ... Geopathische Störzonen können unsere Gesundheit beeinträchtigen“,

9.2. „für einen gesunden und erholsamen Schlaf“,

9.3. „harmonisiert Wasseradern harmonisiert Erdstrahlung der Arbeitsplatz ist frei von geopathischen Störzonen“,

9.4. „Geopathische Störzonen können unsere Gesundheit beeinträchtigen: Erdstrahlung, Wasseradern oder auch andere geopathische Störzonen können bei Empfindlichkeit Auswirkungen auf unser Wohlbefinden haben. Mit dem O. Geo können Sie die nachteiligen Auswirkungen von geopathischen Störzonen reduzieren“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

10. für das Produkt „O. Wasser“ zu werben:

10.1. „Belebtes Wasser hat viele Vorteile

mehr Arbeits- und Leistungsfähigkeit

bessere Konzentration“,

10.2. „Belebtes Wasser erfrischt Körper, Geist und Seele“ Mit O. können Sie Ihr normales Trinkwasser beleben und seine Widerstandskraft verbessern. Verlorene Eigenschaften des Wassers werden wieder neu entwickelt“,

10.3. „O. verbessert ... Ihre Wasserqualität“,

10.4. „... es wird eine geringere Menge an Reinigungsmitteln benötigt, Gemüse und Salate bleiben nach dem Waschen länger haltbar, und auch der Tee oder Kaffee am Morgen hat ein schönes Aroma. Belebtes Wasser ist einfach eine unverzichtbare Ergänzung in Ihrem Haushalt oder Betrieb“,

10.5. „Der O. Wasser verwandelt ... Ihr normales Leitungswasser in energetisiertes Wasser, das einem frischen Quellwasser gleicht“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

11. für das Produkt „O. Pool“ zu werben:

11.1. „Energetische Wasseraufbereitung für Ihren Pool

... Wasserqualität verbessern mit O. Pool weniger Chemikalien

... energiereicher Jungbrunnen für die Haut“,

11.2. „Wollen Sie angenehmeres und sanfteres Wasser ... spüren und die chemische Wasserbehandlung reduzieren? Mit der energetischen Wasseraufbereitung können Sie die Energie- und Informationseigenschaften des Wassers stärken, ihm die ideale Struktur geben und Ihrem Körper die Chance zur optimalen Regeneration und Erfrischung“,

11.3. „Energetische Wasseraufbereitung für mehr Wohlbefinden“,

11.4. „Der O. Pool verfolgt das Ziel, die Wasserqualität zu verbessern, die Poolpflege zu erleichtern und den Einsatz von künstlichen Wasseraufbereitungsmitteln auf ein vernünftiges Maß zu bringen“,

11.5. „Wasserqualität verbessern im Handumdrehen“,

11.6. „Für mehr Energie, Vitalität und Wohlbefinden in Ihrem Leben“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

12. für das Produkt „O. Auto“ zu werben:

12.1. „Reisestress vermeiden mit O. Auto“,

12.2. „höhere Aufmerksamkeit und Konzentration“,

12.3. „Schnelles Fahren, Berufsverkehr und Staus, lange Strecken im Auto - all das erfordert unsere volle Aufmerksamkeit und Konzentration und nimmt uns einiges an Energie. Am Zielort angekommen, fühlen wir uns meist müde und ausgelaugt. Zum üblichen Reisestress kommt die Belastung durch Elektrosmog im Auto dazu. Mit dem O. Auto können wir ein Fahrklima im Auto erzeugen, das uns gut tut und Reisestress vermindert“,

12.4. „Der O. Auto wird im Zigarettenanzünder des Autos fixiert. Seine positiven feinstofflichen Schwingungen harmonisieren die negativen Informationen“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

13. für das Produkt „O. Tier“ zu werben:

13.1. „Zeckenschutz“,

13.2. „positive Energie für Ihr Tier“,

13.3. „Mehr Energie und Schutz für Ihr Tier“,

13.4. „Schutz vor negativen Schwingungen mehr Energie“,

13.5. „stärkere Abwehr von Parasiten“,

13.6. „bessere Lernfähigkeit - von Hundetrainern bestätigt“,

13.7. „Tiere haben ein sehr feines Gespür für negative Schwingungen von außen und reagieren äußerst sensibel darauf. Der O. Tier schützt Ihren Hund oder Ihre Katze u. a. vor technischen Strahlen wie Elektrosmog und Mobilfunkstrahlung sowie auch vor negativen Einflüssen durch andere Tiere. Darüber hinaus hat der O. Tier eine aufbauende Wirkung“,

13.8. „Das Energiesystem des Tieres wird angeregt und schafft die Basis für ein optimales Wohlbefinden des Tieres“,

13.9. „Der O. Tier aktiviert die Selbstheilungskräfte“,

13.10. „Der O. Tier ... verstärkt ... die Abwehrfähigkeit gegenüber Parasiten“,

13.11. „Ein speziell dafür entwickelter energetischer Zeckenschutz und Flohschutz ist auf dem O. Tier gespeichert“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

14. für das Produkt „Reise O.“ zu werben:

14.1. „Mehr Energie und Schutz im Urlaub“,

14.2. „Harmonisierung energetischer Blockaden auf Reisen“,

14.3. „Energetische Blockaden lösen mit dem Reise O.

Reisen sind schön und abwechslungsreich. Doch der Aufenthalt in fremder Umgebung ist auch immer mit Anstrengungen und ungewohnten Einflüssen verbunden. Klima, Essen, Zeitverschiebung, Lebensweisen - all das begegnet uns als zusätzliche Herausforderung. Der Reise O. sollte deshalb in keinem Urlaubskoffer fehlen. Er entfaltet unabhängig von der geografischen Region seine positiven Effekte und leistet Ihnen wertvolle Unterstützung bei der Harmonisierung von energetischen Blockaden“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

15. für das Produkt „O. Set“ zu werben:

15.1. „Selbstheilungskräfte aktivieren“,

15.2. „Verfahren ... mit dem das Energiepotential im Körper festgestellt und verbessert werden kann“,

15.3. „... harmonisiert belastende Einflüsse und befreit den Körper von Energieblockaden

sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.02.2015 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,- und in Ziffern II. und III. zusammen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale.

Die Beklagte vertreibt diverse Produkte mit der sogenannten O.-Impuls-Technologie und bewirbt diese im Internet unter der Domain www.o...de mit den streitgegenständlichen Wirkungsaussagen. Insoweit wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Da der Kläger die Aussagen sämtlich als irreführend ansieht, mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 17.10.2014 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da eine solche seitens der Beklagten nicht abgegeben wurde, macht der Kläger die Unterlassungsansprüche im Klagewege geltend, ferner den Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale.

Der Kläger trägt vor, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG sowie § 2 UKlaG zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert i. S. v. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Sämtliche von der Beklagten getätigten und von dem Kläger angegriffenen Werbeaussagen seien irreführend. Die Beklagte weise in ihrer Werbung darauf hin, dass die O.-Impuls-Technologie eine natürliche physikalischenergetische Umwelttechnologie zur gesundheitlichen Prävention sei. Alle O.-Produkte würden auf der O.-Impuls-Technologie basieren. Hintergrund sei, dass sämtliche Materie aus Energien und ihrer spezifischen Informationen bestehe. Die O.-Impuls-Technologie speichere natürliche, aufbauende und energiereiche Informationen, die auf das unmittelbare Umfeld wirken würden. Als Speichermedium dieser Technologie würden Silicium-Quarze fungieren, die sich in jedem O.-Produkt befinden. Der Mensch, seine Biochemie und Gene, sowie jede einzelne Körperzelle würden auf äußere Einflüsse reagieren. Lärm, Stress, Ernährung und die gesamten Lebensumstände würden die körperinternen Abläufe und Funktionen beeinflussen. Tatsächlich komme den von der Beklagten beworbenen Produkten eine solche Wirkung nicht zu.

Wer im geschäftlichen Verkehr mit Wirkungsaussagen werbe, die wissenschaftlich ungesichert seien, habe darzulegen und zu beweisen, dass seine Angaben zutreffend und richtig sind. Maßstab sei insoweit der Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dem die Werbeaussage entsprechen müsse. Das sogenannte Strengeprinzip finde im Bereich der Gesundheitswerbung weiterhin uneingeschränkt Anwendung. Dieses sehe erhöhte Anforderungen hinsichtlich Wahrheit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen vor. Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Werbebehauptung liege bei demjenigen, der sie aufstelle. Im vorliegenden Falle sei es so, dass die streitgegenständlichen Wirkungsauslobungen nicht ansatzweise wissenschaftlich abgesichert seien. Die Werbung verstoße damit gegen die §§ 3, 5 UWG, weil sie irreführend sei, zugleich liege ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 3 HWG vor.

Da die Abmahnung der Klagepartei berechtigt gewesen sei, habe der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen.

Die Klagepartei beantragt daher:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

1. für sogenannte „O.“ Produkte zu werben:

1.1. „Energiepotential steigern“,

1.2. „Die O. Impuls-Technologie ... zur gesundheitlichen Prävention“,

1.3. „Grundlagen der Impuls-Technologie bilden die O.-Produkte zur gesundheitlichen Optimierung unserer Umwelt“,

1.4. „zur ... Gesundheitsprävention“,

1.5. „Schutz vor:

Negativen Umwelteinflüssen wie Elektrosmog ...

Belastende Erdstrahlen

Feinstaub-Belastungen

Bau- und Wohngiften

Störungen durch Photovoltaik-Wechselrichter

Wasserrohrverkalkung

Negative Einflüsse von Mitmenschen“,

1.6. „Sie bieten Ihnen daher:

Gesunde Lebensräume und Schlafräume

Gesundes, zellaktivierendes Wasser

Saubere Luft (Ionisierung)

Entstörte Telekommunikation

Gesundes Reisen

Aufwertung von Getränken und Nahrungsmittel

Regulation und Stabilisierung biologischer Systeme“,

1.7. „Zahnarzt-Praxis Dr. N...

Als ganzheitlichgesundheitsorientierte und moderne Praxis arbeiten wir bereits seit vielen Jahren mit der Technologie von O.

Unsere Praxisräume sind harmonisiert und das Wasser belebt, so dass sowohl unsere Patienten als auch wir als Behandler und Team optimale Bedingungen vorfinden, um den Zahnarztbesuch so angenehm wie möglich zu gestalten. Viele Patienten berichten uns von einem Wohlfühlklima in der Praxis und vom Abfallen der gewohnten Anspannung beim Zahnarztbesuch.

Des weiteren werden alle Implantate, welche wir bei Patienten einsetzen, energetisch optimiert, um die Einheilung und die Integration im Körper zu verbessern“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

2. für Silikonarmbänder, insbesondere für „O. Vital“ Armbänder zu werben:

2.1. „Mehr Energie und Schutz für mich“,

2.2. „stärkt meine Energie“,

2.3. „schützt vor negativen Einflüssen“,

2.4. „macht mich resistenter gegen Stress“,

2.5. „Die ... O. Energiearmbänder ... helfen ... Stress und negative Einflüsse von Ihrem Träger fern zu halten“,

2.6. „Die Armbänder steigern ... den Energiefluss“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

3. für sogenannten „O. Charm“ Schmuck zu werben:

3.1. „stärkt meine Energie“,

3.2. „reduziert schwächende Einflüsse von außen“,

3.3. „macht mich resistenter gegen Stress“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

4. für sogenannte Energieketten „O. Vital“ zu werben:

4.1. „Tanken Sie positive Energie“,

4.2. „stärkt meine Energie“,

4.3. „reduziert schwächende Einflüsse von außen“,

4.4. „macht mich resistenter gegen Stress“,

4.5. „Neben messbaren Einflüssen technischer und geopathischer Natur berühren uns auch die vielfältigen Emotionen unserer Umwelt. Positive und negative. Hier setzt der O. Vital an. Emotionale Belastungen wie Angst, Ärger, Hass und Neid, aber auch negative technische Einflüsse wie Handystrahlen kann der O. Vital harmonisieren“,

4.6. „Auf dem Silizium-Speicher ... sind natürliche, aufbauende und vor allem energiereiche Informationen gespeichert, die auf das Energiesystem Mensch einwirken ... So können Sie unerwünschte Schwingungen und emotionale Fremdbelastungen durch Ihre Mitmenschen reduzieren“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

5. für das kosmetische Produkt „O. Creme“ zu werben:

5.1. „Narbenentstörung“,

5.2. „energetische Entstörung von Narben“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

6. für das Produkt „O. Strom“ zu werben:

6.1. „Elektrosmog harmonisieren“,

6.2. „Energetischer Schutz vor Elektrosmog“,

6.3. „erholsamer Schlaf“,

6.4. „besseres Raumklima“,

6.5. „weniger Stress am Arbeitsplatz“,

6.6. „Stromleitungen, Umspannanlagen, Schaltkästen, Photovoltaikanlagen, Elektrisch betriebene Geräte ... Strom und seine Spannungsfelder sind überall. Wäre Elektrosmog sichtbar, könnten wir kaum die eigene Hand vor Augen sehen. Bei der Erzeugung, dem Transport und natürlich auch beim Verbrauch von elektrischer Energie entstehen Strahlungen, die uns in unserem Wohlbefinden beeinträchtigen können. Viele Menschen suchen einen Schutz vor Elektrosmog ... Der O. Strom harmonisiert negative Informationen elektromagnetischer Felder und zugleich den Großteil geopathischer Störzonen“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

7. für das Produkt „O. Funk“ zu werben:

7.1. „harmonisiert Geräte mit Funkstrahlung“,

7.2. „Handyfunkstrahlung und andere Funkstrahlung mit dem O. Funk harmonisieren“,

7.3. „Der O. Funk harmonisiert negative Informationen von Handystrahlung und sonstiger Funkstrahlung“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

8. für das Produkt „O. Möbilfunk“ zu werben:

8.1. „Erholsamer Schlaf und ein gesundes Raumklima“,

8.2. „Guter und erholsamer Schlaf trotz Strahleneinflüsse von außen“,

8.3. „harmonisiert Strahlung von Sendeanlagen

von Hochspannungsleitungen

von Transformatoren“,

8.4. „Jederzeit erreichbar sein, rund um die Uhr privat und beruflich mit anderen kommunizieren. Die digitale Kommunikation ist fester Bestandteil unseres Lebens. Mit vielen Vorteilen, aber auch mit gewichtigen Nachteilen. Die impulsförmigen Mobilfunkstrahlen von Sendeanlagen können mit ihrer hohen Frequenz zwischen 900 und 2.100 MHz auf unseren Organismus einwirken und unser Wohlbefinden beeinflussen. Auch wenn das Handy abgeschaltet ist! Die wissenschaftlichen Meinungen divergieren noch. Bisherige Forschungsergebnisse können nicht belegen, dass es durch solche Strahlungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt. Sie können es aber auch nicht ausschließen. Eine biologische Wirkung ist allerdings unbestritten. Aber nicht nur hochfrequenten Belastungen sondern auch niederfrequenten Störfeldern durch Hochspannungsleitungen, Transformatoren oder Wechselrichter von Photovoltaikanlagen ist der Mensch heutzutage ausgesetzt. Diese können verschiedene Auswirkungen zeigen wie z. B. Schlafstörungen. Ein erholsamer Schlaf ist jedoch die Basis für Ihre Gesundheit und Lebensfreude. Der O. Mobilfunk hat das Ziel, ein gesundes Raumklima zu schaffen, das trotz ständiger Strahleneinflüsse von außen für einen erholsamen Schlaf sorgen kann“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

9. für das Produkt „O. Geo“ zu werben:

9.1. „Wasseradern und andere geopathische Störzonen mit

dem O. Geo harmonisieren ...

Geopathische Störzonen können unsere Gesundheit beeinstärchtigen“,

9.2. „für einen gesunden und erholsamen Schlaf“,

9.3. „harmonisiert Wasseradern

harmonisiert Erdstrahlung

der Arbeitsplatz ist frei von geopathischen Störzonen“,

9.4. „Geopathische Störzonen können unsere Gesundheit beeinträchtigen: Erdstrahlung, Wasseradern oder auch andere geopathische Störzonen können bei Empfindlichkeit Auswirkungen auf unser Wohlbefinden haben. Mit dem O. Geo können Sie die nachteiligen Auswirkungen von geopathischen Störzonen reduzieren“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

10. für das Produkt „O. Wasser“ zu werben:

10.1. „Belebtes Wasser hat viele Vorteile mehr Arbeits- und Leistungsfähigkeit bessere Konzentration“,

10.2. „Belebtes Wasser erfrischt Körper, Geist und Seele“ Mit O. können Sie Ihr normales Trinkwasser beleben und seine Widerstandskraft verbessern. Verlorene Eigenschaften des Wassers werden wieder neu entwickelt“,

10.3. „O. verbessert ... Ihre Wasserqualität“,

10.4. „... es wird eine geringere Menge an Reinigungsmitteln benötigt, Gemüse und Salate bleiben nach dem Waschen länger haltbar, und auch der Tee oder Kaffee am Morgen hat ein schönes Aroma. Belebtes Wasser ist einfach eine unverzichtbare Ergänzung in Ihrem Haushalt oder Betrieb“,

10.5. „Der O. Wasser verwandelt ... Ihr normales Leitungswasser in energetisiertes Wasser; das einem frischen Quellwasser gleicht“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

11. für das Produkt „O. Pool“ zu werben:

11.1. „Energetische Wasseraufbereitung für Ihren Pool

... Wasserqualität verbessern mit O. Pool weniger Chemikalien

... energiereicher Jungbrunnen für die Haut“,

11.2. „Wollen Sie angenehmeres und sanfteres Wasser ... spüren und die chemische Wasserbehandlung reduzieren? Mit der energetischen Wasseraufbereitung können Sie die Energie- und Informationseigenschaften des Wassers stärken, ihm die ideale Struktur geben und Ihrem Körper die Chance zur optimalen Regeneration und Erfrischung“,

11.3. „Energetische Wasseraufbereitung für mehr Wohlbefinden“,

11.4. „Der O. Pool verfolgt das Ziel, die Wasserqualität zu verbessern, die Poolpflege zu erleichtern und den Einsatz von künstlichen Wasseraufbereitungsmitteln auf ein vernünftiges Maß zu bringen“,

11.5. „Wasserqualität verbessern im Handumdrehen“,

11.6. „Für mehr Energie, Vitalität und Wohlbefinden in Ihrem Leben“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

12. für das Produkt „O. Auto“ zu werben:

12.1. „Reisestress vermeiden mit O. Auto“,

12.2. „höhere Aufmerksamkeit und Konzentration“,

12.3. „Schnelles Fahren, Berufsverkehr und Staus, lange Strecken im Auto - all das erfordert unsere volle Aufmerksamkeit und Konzentration und nimmt uns einiges an Energie. Am Zielort angekommen, fühlen wir uns meist müde und ausgelaugt. Zum üblichen Reisestress kommt die Belastung durch Elektrosmog im Auto dazu. Mit dem O. Auto können wir ein Fahrklima im Auto erzeugen, das uns gut tut und Reisestress vermindert“,

12.4. „Der O. Auto wird im Zigarettenanzünder des Autos fixiert. Seine positiven feinstofflichen Schwingungen harmonisieren die negativen Informationen“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

13. für das Produkt „O. Tier“ zu werben:

13.1. „Zeckenschutz“,

13.2. „positive Energie für Ihr Tier“,

13.3. „Mehr Energie und Schutz für Ihr Tier“,

13.4. „Schutz vor negativen Schwingungen

mehr Energie“,

13.5. „stärkere Abwehr von Parasiten“,

13.6. „bessere Lernfähigkeit - von Hundetrainern bestätigt“,

13.7. „Tiere haben ein sehr feines Gespür für negative Schwingungen von außen und reagieren äußerst sensibel darauf. Der O. Tier schützt Ihren Hund oder Ihre Katze u. a. vor technischen Strahlen wie Elektrosmog und Mobilfunkstrahlung sowie auch vor negativen Einflüssen durch andere Tiere. Darüber hinaus hat der O. Tier eine aufbauende Wirkung“,

13.8. „Das Energiesystem des Tieres wird angeregt und schafft die Basis für ein optimales Wohlbefinden des Tieres“,

13.9. „Der O. Tier aktiviert die Selbstheilungskräfte“,

13.10. „Der O. Tier ... verstärkt ... die Abwehrfähigkeit gegenüber Parasiten“,

13.11. „Ein speziell dafür entwickelter energetischer Zeckenschutz und Flohschutz ist auf dem O. Tier gespeichert“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

14. für das Produkt „Reise O.“ zu werben:

14.1. „Mehr Energie und Schutz im Urlaub“,

14.2. „Harmonisierung energetischer Blockaden auf Reisen“,

14.3. „Energetische Blockaden lösen mit dem Reise O.

Reisen sind schön und abwechslungsreich. Doch der Aufenthalt in fremder Umgebung ist auch immer mit Anstrengungen und ungewohnten Einflüssen verbunden. Klima, Essen, Zeitverschiebung, Lebensweisen - all das begegnet uns als zusätzliche Herausforderung. Der Reise O. sollte deshalb in keinem Urlaubskoffer fehlen. Er entfaltet unabhängig von der geografischen Region seine positiven Effekte und leistet Ihnen wertvolle Unterstützung bei der Harmonisierung von energetischen Blockaden“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

15. für das Produkt „O. Set“ zu werben:

15.1. „Selbstheilungskräfte aktivieren“,

15.2. „Verfahren ... mit dem das Energiepotential im Körper festgestellt und verbessert werden kann“,

15.3. „... harmonisiert belastende Einflüsse und befreit den Körper von Energieblockaden

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehöre, die Waren oder Dienstleistung gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben würden. In der Mitgliederliste des Klägers befinde sich lediglich ein Unternehmen, welches mit Produkten der sogenannten Schwingungsenergetik Handel betreiben würde, nämlich die Firma ...-Bio-Energetik-Systeme.

Darüber hinaus liege ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klagepartei i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG vor, weil das Mitglied der Klagepartei, die Firma...-Bio-Energetik-Systeme mit zahlreichen identischen Aussagen werbe. Dieses Mitglied der Klagepartei besitze gleichsam „Narrenfreiheit“, an den von diesem Mitglied getätigten Äußerungen störe die Klagepartei sich nicht. Im Übrigen habe die Klagepartei es hinsichtlich der Firma ... für ausreichend gehalten, dass diese einen Hinweis vornehme, dass die Wirksamkeit nicht wissenschaftlich nachzuweisen sei. Dies halte die Klagepartei für ausreichend.

Die Beklagte selbst gebe folgende Aufklärungshinweise, wie sie sich aus den Anlagen B 4 und B 5 ergeben würden, es sei daher nicht ersichtlich, warum diese Aufklärungshinweise nicht geeignet sein sollten, die Irreführung auszuschließen.

Durch aufklärende Hinweise wie von der Beklagten gegeben, sei der Schutzzweck des HWG erreicht. Die Hinweise seien auch ausreichend, deutlich hervorgehoben in blauer Schrift. Der Hinweis wie auf Anlage B 4 ersichtlich, sei auf jeder Internetseite vorhanden, sei zudem noch mit den Wörtern „rechtliche Informationen“ auf den Text entsprechend Anlage B 5 verlinkt. Damit sei für den verständigen Verbraucher klar, dass gesicherte wissenschaftliche Hinweise für die ausgelobten Wirkungen fehlen würden. Damit komme es nicht zu einer Irreführung, weshalb der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16.04.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klagepartei nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Vorgehens (§ 8 Abs. 4 UWG) die Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis. Selbst wenn die Klagepartei gegenüber einem einzigen Mitglied, der Firma ...-Bio-Energetik-Systeme wegen vergleichbarer irreführender Werbung nicht vorgehen würde, kann dies nach Auffassung der Kammer Rechtsmissbrauch auf Seiten der Klagepartei nicht begründen. Von einem solchen könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Sachverhalt dergestalt wäre, dass der Kläger gegen eigene Mitglieder wegen Verstößen generell nicht vorgehen würde, sondern nur gegen Dritte, welche nicht Mitglieder des Klägers sind. Hierzu fehlt es aber an entsprechendem Sachvortrag der Beklagten. Grundsätzlich steht es dem Kläger als Anspruchsberechtigtem frei, gegen welche/n Verletzer er vorgehen will. Von einer systematischen „Verschonung“ von Mitgliedern des Klägers kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, weshalb auch die Annahme von Rechtsmissbrauch i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG nicht gerechtfertigt ist.

Der Umstand, dass, wie von der Beklagtenpartei vorgetragen, gegenüber der Firma ... der Kläger einen Hinweis auf fehlenden wissenschaftlichen Nachweis als ausreichend angesehen haben solle, er aber dies bei der Beklagten nicht ausreichen lassen will, kann ebenfalls Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG nicht begründen. Es sind insbesondere keinerlei Umstände ersichtlich, dass der Kläger gegenüber der Firma ... dies beispielsweise nur getan habe aus kommerziellen Gründen, beispielsweise sich auf eine solche Vorgehensweise nur gegen Bezahlung hätte eingelassen.

B.

Die zulässige Klage erweist sich in vollem Umfange als begründet:

I.

Die von der Klagepartei geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind begründet nach den §§ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG bzw. nach §§ 3, 5 Abs. 1, Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG:

1.

Die Klagepartei ist zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Klagepartei hat durch Vorlage der Mitgliederliste Anlage K 3 hinreichend dargelegt, dass ihr eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, welche Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben. Die von der Beklagtenpartei vertriebenen Produkte haben sämtlich Gesundheitsbezug, dergestalt, dass sie sich auf das körperliche Wohlbefinden bei Mensch oder Tier beziehen. Das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit auf dem selben sachlich relevanten Markt ist weit auszulegen. Damit ist nicht nur eng abzustellen auf Unternehmen, welche mit Produkten der sogenannten Schwingungsenergetik Handel betreiben. Vielmehr ist für die Frage des Wettbewerbsrechtes ausreichend, dass die beiderseitigen Waren/Leistungen sich ihrer Art nach so gleichen oder so nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch (irgendein) wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann, wobei eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, Rdn. 3.38 zu § 8).

Im vorliegenden Falle hat durch die Vorlage der Mitgliederliste Anlage K 3 die Klagepartei hinreichend dargelegt, dass ihr eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die auf dem Gebiet des Gesundheitswesens im weitesten Sinne tätig sind. Diese Mitgliederliste der Klagepartei Anlage K 3 wurde von der Beklagtenpartei nicht substantiiert bestritten, so dass davon auszugehen ist, dass tatsächlich die in der Liste aufgeführten Unternehmen Mitglieder der Klagepartei sind. Damit werden aber sämtliche Mitglieder der Klagepartei, die auf dem Gesundheitsgebiet tätig sind, durch potenziell wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagtenpartei, die ebenfalls Produkte bewirbt, die der Gesundheit von Mensch und Tier zuträglich sein sollen, beeinträchtigt, weil insoweit mögliche Kunden von den Mitgliedern der Klagepartei abgezogen und zur Beklagtenpartei hingezogen werden können.

Die Beklagte und die Mitglieder der Klagepartei, die auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätig sind, sind auch auf dem selben räumlich relevanten. Markt tätig. Denn die Beklagte wirbt für ihre Produkte im Internet, weshalb von einem bundesweiten Markt auszugehen ist. Die - irreführende - Werbung der Beklagten kann somit sämtliche Mitglieder der Klagepartei im gesamten Bundesgebiet beeinträchtigen.

2.

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind begründet nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 3 HWG:

a. Von der Werbung der Beklagten werden sämtliche Personen angesprochen, die ihre Gesundheit optimieren wollen, Gesundheitsprävention betreiben bzw. ihre Gesundheit positiv beeinflussen wollen. Aus der von der Klagepartei angegriffenen Werbung der Beklagten ergibt sich keinerlei Einschränkung dahingehend, dass beispielsweise, wie von der Beklagtenpartei vorgetragen, diese Werbung sich nur an Personen richten würde, die an die sogenannte Schwingungsenergetik glauben würden. Ihrem Wortlaut nach richtet sich die Werbung vielmehr an jeglichen Verbraucher, der seine Gesundheit positiv beeinflussen will.

b. Die seitens der Beklagten getätigten, von der Klagepartei angegriffenen Werbeaussagen haben Gesundheitsbezug i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Danach findet das HWG Anwendung auf die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht. Die von der Beklagten getätigten Werbeaussagen haben unter Berücksichtigung dieser Definition Gesundheitsbezug, weil von „gesundheitlicher Prävention“, „gesundheitlicher Optimierung“, „Gesundheitsprävention“ „gesunden Lebensräumen und Schlafräumen“, „Stärkung der Energie“ usw. die Rede ist. Sämtliche angegriffenen Werbeaussagen erwecken bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass das körperliche Wohlbefinden durch die Verwendung der Produkte/Behandlungen, welche die beklagte Partei anbietet, positiv beeinflusst wird.

c. Im Bereich der Gesundheitswerbung gilt das sogenannte Strengeprinzip. Wenn in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen wird, gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen. Dies rechtfertigt sich aufgrund der Bedeutung des Rechtsgutes Gesundheit für die angesprochenen Verkehrskreise sowie die hohe Werbewirksamkeit von gesundheitsbezogenen Aussagen. Aus diesem Grunde darf mit gesundheitsfördernden Wirkungen nicht geworben werden, wenn diese Wirkung wissenschaftlich nicht gesichert sind. Mit Wirkungszusagen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darf nur derjenige werben, der die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage dartun kann.

Dementsprechend bestimmt § 3 Satz 1 HWG, dass eine irreführende Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens unzulässig ist, wobei nach § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt werden, die sie nicht haben.

Die beklagte Partei hat bezüglich sämtlicher von ihr getätigten Äußerungen, die Gesundheitsbezug haben und positive Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der angesprochenen Verkehrskreise ausloben, nicht einmal den Ansatz eines irgendwie gearteten Wirkungsnachweises erbracht. Die Beklagte ist sämtlichen substantiierten Sachvortrag zur Wirkung der Auslobungen sowie jeglichen Beweis hierzu schuldig geblieben.

Sämtliche von der Klagepartei angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten verstoßen gegen § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG.

d. Ein Verstoß gegen § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die beklagte Partei einen entsprechenden aufklärenden Hinweis darauf geben würde, dass es an einer wissenschaftlichen Absicherung fehlt.

Zum einen hat die beklagte Partei nicht dargelegt und nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung, welche die Klagepartei angreift, nämlich zum 14.10.2014 entsprechende Aufklärungshinweise, wie sie sich aus den Anlagen B 4 und B 5 ergeben sollen, auf den Webseiten der Beklagten enthalten waren. Die vorgelegten Anlagen B 4 und B 5 beziehen sich jedenfalls nicht auf diesen Zeitpunkt. Auch soweit in dem Schriftsatz vom 12.05.2015 vorgetragen wird, dass entsprechende Aufklärungshinweise bereits seit 31.01.2013, wie aus Anlage B 8 bzw. B 9 ersichtlich, vorhanden gewesen wären, ist dies ebenfalls nicht geeignet, einen Nachweis zu führen, dass zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung solche Hinweise vorhanden gewesen wären, nämlich am 14.10.2014, weil auch die vorgelegten Anlagen B 8 und B 9 sich nicht auf diesen Zeitpunkt beziehen.

Darüber hinaus ist der von der Beklagtenpartei gemachte Hinweis entsprechend Anlage B 4 bzw. B 5 auch gar nicht geeignet, eine Irreführung der Verbraucher auszuschließen. Zum einen sind diese Hinweise gegeben unter „rechtliche Hinweise“ bzw. verlinkt bei rechtlichen Informationen zur O. SL, somit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt, wobei der Verbraucher auch gar keinen Anlass hat, den Link „rechtliche Informationen“ anzuklicken.

Außerdem wird aufgrund der Formulierung dieser Hinweise für die angesprochenen Verkehrskreise eindeutig erkennbar, dass die beklagte Partei diese Hinweise nur gibt, um sich rechtlich bzw. wettbewerbsrechtlich abzusichern, die Beklagte nimmt, für den Verbraucher eindeutig ersichtlich und erkennbar, nicht ernsthaft Abstand von den Inhalten der Werbeaussagen. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, verstehen diese Hinweise vielmehr dergestalt, dass die Beklagte diese nur deshalb macht, um sich rechtlich bzw. aus wettbewerbsrechtlicher Sicht gegenüber möglichen Mitkonkurrenten abzusichern, keinesfalls verstehen die angesprochenen Verkehrskreise diese Hinweise aber dergestalt, dass die Beklagte tatsächlich und ernsthaft sich von den angesprochenen Wirkungsaussagen distanzieren würde. Es wird somit erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die beworbenen Pridukte tatsächlich die ausgelobten Wirkungen haben sollen, wofür allerdings der erforderliche Nachweis fehlt.

Damit erweisen sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche als begründet nach den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3 HWG.

3.

Darüber hinaus ist der Unterlassungsanspruch auch begründet nach den §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG. Denn die Beklagte macht mit den Werbeaussagen Angaben über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, nämlich über deren Wirksamkeit, ohne einen entsprechenden Nachweis über die Wirksamkeit vorlegen zu können, so dass die gemachten Angaben über die Wirkung geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise zu täuschen über die wesentlichen Merkmale der Ware, weil die Vorstellung, die die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der Werbeaussagen machen, mit der Wirklichkeit, dem Nichtvorhandensein der angepriesenen Wirkungen, tatsächlich nicht übereinstimmt.

II.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die von der Klagepartei ausgesprochene Abmahnung berechtigt i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weshalb die Klagepartei Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen hat.

Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen wurde nicht substantiiert bestritten, weshalb die Beklagte zur Zahlung von 178,50 € zu verurteilen war.

Die geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach §§ 288, 291 BGB.

Damit war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

D.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassu

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Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 1


(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,1a. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.