Landgericht München I Endurteil, 15. Okt. 2015 - 7 O 18277/14

bei uns veröffentlicht am15.10.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, bei der Beklagten zu vollziehen an deren gesetzlichen Vertreter,

zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Entwicklungseinheiten einer Bilderzeugungsvorrichtung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die Folgendes aufweisen:

ein Tonergehäuse zum Aufnehmen unbenutzten Toners;

ein lichtempfindliches Medium;

eine Entwicklungswalze zum Zuleiten des Toners auf das lichtempfindliche Medium;

ein Reinigungselement zum Reinigen des lichtempfindlichen Mediums;

ein Tonerabfallgehäuse, das Tonerabfall sammelt, der vom Reinigungselement entfernt wurde;

wobei

das Tonergehäuse ein oberes Gehäuse und ein unteres Gehäuse aufweist, die einander zugewandt sind, um einen Innenraum zum „Sammeln des Tonerabfalls zu bilden; und das Tonergehäuse mit einem vorbestimmten Abstand zu einer Außenwand des unteren Gehäuses des Tonerabfallgehäuses beabstandet ist, das so angeordnet ist, dass, ein Laserstrahl durch einen Raum zwischen dem Tonergehäuse und dem Tonerabfallgehäuse geht;

dadurch gekennzeichnet, dass

sich mindestens eine Halterungseinheit im Inneren des Innenraumes und zwischen dem oberen Gehäuse und dem unteren Gehäuse erstreckt, so dass eine Verformung des unteren Gehäuses minimiert ist, wodurch eine Interferenz mit einem Lichtpfad des Laserstrahls minimiert wird

wobei,

wenn eine Länge des oberen Gehäuses, in eine Richtung senkrecht zu einer Achse des lichtempfindlichen Mediums betrachtet, L ist, die Halterungseinheit an einer Position angeordnet ist,, die näher als eine Strecke von 1/2 L zum lichtempfindlichen Medium liegt,

wobei

die Außenflächen der unteren und oberen Gehäuse miteinander in Eingriff stehen, so dass das obere und untere Gehäuse thermisch aneinander gebunden sind.

(Anspruch 1)

wenn dies wie bei folgenden Druckerpatronen geschieht:

Tonerkartusche ...

II.

Die Beklage wird verurteilt, der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 24.08.2013 begangen hat und zwar jeweils unter Angabe

a) der einzelnen, Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine) mit

aa) Liefermengen, -Zeiten und -preisen,

bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie, allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit

aa) Angebotsmengen, -Zeiten und -preisen,

bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Kosten sowie des erzielten Gewinns,

e) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

wobei,

die unter a) und e) genannten Angaben durch Vorlage der Auftragsbelege; Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere zu belegen sind und die Angaben unter d) für Handlungen gemäß Ziffer 1 nur seit dem 24. August 2013 zu machen sind.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, die sich im Inland in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen vorstehend unter Ziffern 1 genannten Erzeugnisse zum Zwecke der Vernichtung auf eigene Kosten an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten, seit dem 24.7.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten, patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rücknahme verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

V.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I. seit dem 24. August 2013 entstanden ist und noch entstehen wird.

VI.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

VII.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VIII.

Das Urteil ist in den Ziffern I., II., III, IV., und V. gegen Sicherheitsleistung wie folgt vorläufig vollstreckbar:

- Ziffer I. (Unterlassung), Ziffer III. (Vernichtung) und Ziffer IV. (Rückruf) nur gegen eine einheitliche Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00;

- Ziffer II. (Auskunft und Rechnungslegung) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 10.000,00 pro beklagte Partei;

- Ziffer VI. (Kosten) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheit kann durch die schriftliche, Unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihrer Rechte aus dem nationalen deutschen Teil des europäischen Patents EP ... auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf. Rückruf/Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen und stellt unter anderem Drucker und Druckerzubehör her. Die Beklagte handelt mit Druckerpatronen.

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP ... (nachfolgend: Klagepatent), das am 11. März 2008 angemeldet wurde und eine Priorität vom 27. März 2007 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 1. Oktober 2008 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 24. Juli 2013 veröffentlicht.

Das Verfügungspatent betrifft Entwicklungsvorrichtungen für Bilderzeugungsgeräte (zum Beispiel in Form von Tonerkartuschen für Laserdrucker).

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet im englischen Original wie folgt:

1A developing unit of an image forming apparatus, the developing unit comprising: a toner housing (150) for containing unused tonern a photosensitive medium (5);

Da developing roller (4) to supply the toner on the photosensitive medium (5);

a cleaning member (121) to clean the photosensitive medium; and

a waste toner housing (100) which collects waste toner removed by the cleaning member;

- wherein:

the waste toner housing (100) comprises an Upper housing (110) and a lower housing (120) which face each other to form an internal Space for collecting the waste toner; and

the toner housing (150) is spaced apart from an externa! wall of the lower housing of the waste toner housing at a predetermined distance, which is disposed so that a laser beam passes through a Space between the toner housing and the waste toner housing;

characterized in that

at least one support unit (200) extends inside the internal space and between the upper housing and the lower housing so as to minimise deformation of the lower housing, which minimises interference with a light path of the laser beam.

In deutscher Übersetzung lautet dieser Patentanspruch wie folgt;

1. Entwicklungseinheit einer Bilderzeugungsvorrichtung, wobei die Entwicklungseinheit Folgendes aufweist;

ein Tonergehäuse (150) zum Aufnehmen unbenutzten Toners; ein lichtempfindliches Medium (5);

eine Entwicklungswalze (4) zum Zuleiten des Toners auf das lichtempfindliche Medium (5);

ein Reinigungselement (121) zum Reinigen des lichtempfindlichen Mediums;

ein Tonerabfallgehäuse (100), das Tonerabfall sammelt, der vom Reinigungselement

entfernt wurde;

wobei:

das Tonerabfallgehäuse (100) ein oberes Gehäuse (110) und ein unteres Gehäuse (120) aufweist, die einander zugewandt sind, um einen Innenraum zum Sammeln des Tonerabfalls zu bilden; und

das Tonergehäuse (150) mit einem vorbestimmten Abstand zu einer Außenwand des unteren Gehäuses des Tonerabfallgehäuses beabstandet ist, das so angeordnet ist, dass ein Laserstrahl durch einen Raum zwischen dem Tonergehäuse und dem Tonerabfallgehäuse geht;

dadurch gekennzeichnet, dass

sich mindestens eine Halterungseinheit (200) im Inneren des Innenraumes und zwischen dem oberen Gehäuse und dem unteren Gehäuse erstreckt, so dass eine Verformung des unteren Gehäuses minimiert ist, wodurch eine Interferenz mit einem Lichtpfad des Laserstrahls minimiert wird.

Im Einspruchsverfahren hat die Patentinhaberin den Anspruch 1 um die Merkmale der vorherigen Ansprüche 7 und 11 ergänzt. Die zusätzlichen Merkmale lauten auf Englisch:

When a length of the upper housing taken in a direction perpendicular to an axis of the photosensitive medium is L, the support unit is disposed at a position closer than a distance of ½ L to the photosensitive medium.

The outer surfaces of the upper and lower housing are engaged with each other so that the upper and lower housings are thermally bonded to each other.

Die zusätzlichen Merkmale lauten auf Deutsch:

Wenn eine Länge des oberen Gehäuses, in eine Richtung senkrecht zu einer Achse des lichtempfindlichen Mediums betrachtet, L ist, ist die Halterungseinheit an einer Position angeordnet, die näher als eine Strecke von 1/z L zum lichtempfindlichen Medium liegt.

Die Außenflächen der unteren und oberen Gehäuse stehen miteinander in Eingriff, so dass das obere und untere Gehäuse thermisch aneinander gebunden sind.

Die Klagepartei greift Tonerkartuschen an, die deutschlandweit über die Internetseite der Beklagten ... angeboten werden. Die Unternehmensgruppe der Klägerin hat im Zeitraum von August 2013 bis September 2013 über Zwischenfirmen bei der Beklagten Tonerkartuschen bestellt. Die bestellten Tonerkartuschen waren unter anderem solche, die laut der Beklagten in den ... bzw. verwendet werden können. .

Unter anderem wurde eine Tonerkartusche unter dem Namen ... angeboten.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Beklagte das Klagepatent durch das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen verletzt und der Klagepartei deshalb die geltend gemachten Ansprüche zustehen würden. Der ursprünglich geltend gemachte Antrag bezüglich des Gebrauchens wurde zuletzt nicht mehr geltend gemacht,

Die Klägerin beantragt zuletzt:

A.

l.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung, bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Entwicklungseinheiten einer Bilderzeugungsvorrichtung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die Folgendes aufweisen:

ein Tonergehäuse zum Aufnehmen unbenutzten Toners;

ein lichtempfindliches Medium;

eine Entwicklungswalze zum Zuleiten des Toners auf das lichtempfindliche Medium;

ein Reinigungselement zum Reinigen des lichtempfindlichen Mediums;

ein Tonerabfallgehäuse, das Tonerabfall sammelt, der vom Reinigungselement entfernt wurde;

wobei

das Tonergehäuse ein oberes Gehäuse und ein unteres Gehäuse aufweist, die einander zugewandt sind, um einen Innenraum zum Sammeln des Tonerabfalls zu bilden; und das Tonergehäuse mit einem vorbestimmten Abstand zu einer Außenwand des unteren Gehäuses des Tonerabfallgehäuses beabstandet ist, das so angeordnet ist, dass ein Laserstrahl durch einen Raum zwischen dem Tonergehäuse und dem Tonerabfallgehäuse geht;

wobei

sich mindestens eine Halterungseinheit im Inneren des Innenraumes und zwischen dem oberen Gehäuse und dem unteren Gehäuse erstreckt, so dass eine Verformung des unteren Gehäuses minimiert ist, wodurch eine Interferenz mit einem Lichtpfad des Laserstrahls minimiert wird, und

wobei,

wenn eine Länge des oberen Gehäuses, in eine Richtung senkrecht zu einer Achse des lichtempfindlichen Mediums betrachtet, L ist, die Halterungseinheit an einer Position angeordnet ist, die näher als eine Strecke von 1/2 L zum lichtempfindlichen Medium liegt,

wobei

die Außenflächen der unteren und oberen Gehäuse miteinander in Eingriff stehen, so dass das obere und untere Gehäuse thermisch aneinander gebunden sind.

der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich, in geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 24. August 2013 begangen hat und zwar jeweils unter Angabe

der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich, in geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 24. August 2013 begangen hat und zwar jeweils unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine) mit

aa) Liefermengen, -Zeiten und -preisen,

bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit

aa) Angebotsmengen,-zeiten und-preisen,

bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufen-, der Produktnummer,

cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Kosten sowie des erzielten Gewinns,

e) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

c) wobei die unter a) und e) genannten Angaben durch Vorlage, der Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere zu belegen sind;

3. die sich im Inland in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffern 1 genannten Erzeugnisse zum Zwecke der Vernichtung auf eigene Kosten an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben;

4. die vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten, patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rücknahme verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

A.

II.

Es wird, festgestellt-, dass die Beklagte, verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer 1.1. seit dem 24. August 2013 entstanden ist und noch entstehen wird.

A.

III.

Das Urteil ist, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, vorläufig vollstreckbar. Wir bitten die Sicherheitsleistung für die einzelnen Teile des Tenors gesondert festzusetzen.

hilfsweise

B.

l.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250,000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterfassen, in der Bundesrepublik Deutschland Entwicklungseinheiten einer Bilderzeugungsvorrichtung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die Folgendes aufweisen.

... ein Tonergehäuse zum Aufnehmen unbenutzten Toners;

ein lichtempfindliches Medium;

eine Entwicklungswalze zum Zuleiten des Toners auf das lichtempfindliche Medium;

ein Reinigungselement zum Reinigen des lichtempfindlichen Mediums;

ein Tonerabfallgehäuse, das Tonerabfall, sammelt, der vom Reinigungselement entfernt wurde;

wobei

das Tonergehäuse ein oberes Gehäuse und ein unteres Gehäuse aufweist, die einander zugewandt sind, um einen Innenraum zum Sammeln des Tonerabfalls zu bilden; und das Tonergehäuse mit einem vorbestimmten Abstand zu einer Außenwand des unteren Gehäuses des Tonerabfallgehäuses beabstandet ist, das so angeordnet ist, dass ein Laserstrahl durch einen Raum zwischen dem Tonergehäuse und dem Tonerabfallgehäuse geht;

dadurch gekennzeichnet, dass

sich mindestens eine Halterungseinheit im Inneren des Innenraumes und zwischen dem oberen Gehäuse und dem unteren Gehäuse erstreckt, so dass eine Verformung des unteren Gehäuses minimiert ist, wodurch eine Interferenz mit einem Lichtpfad des Laserstrahls minimiert wird.

der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 24. August 2013 begangen hat und zwar jeweils unter Angabe

der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 24. August 2013 begangen hat und zwar jeweils unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine) mit

aa) Liefermengen, -Zeiten und -preisen,

bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit Angebotsmengen, -Zeiten und -preisen,

Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Kosten sowie des erzielten Gewinns, '

e) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,.

wobei die unter a) und e) genannten Angaben durch Vorlage der Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere zu belegen sind;

3. die sich im Inland in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffern 1 genannten Erzeugnisse zum Zwecke der Vernichtung auf eigene Kosten an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben;

4. die vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten, patentverletzenden Zustand der Erzeughisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rücknahme verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

B.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin .allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer 1,1. seit dem 24. August 2013 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragte zuletzt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

hilfsweise: Der Rechtsstreit wird bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aussetzung.

Die Beklagte meinte ursprünglich, dass die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale 5, 6 und 7 des neugefassten Patentanspruchs 1 nicht verletzen würden. Diese Ansicht wurde zuletzt nicht mehr aufrechterhalten. Dem Rechtsbestand des Klagepatents würden erhebliche Entgegenhaltungen entgegenstehen

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 Bezug genommen.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Beklagte den Schriftsatz vom 7.10.2015 (enthaltend die Ladungsverfügung des EPA ... zum 2.2.2016/3.2.2016) ein.

Gründe

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

I.

Das Landgericht München I ist zuständig, weil die sachliche und örtliche Zuständigkeit für alle Beklagten gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München folgt aus § 143 Abs. 1 PatG, weil in der Sache eine Patentverletzungsstreitigkeit vorliegt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig geblieben. Sie ergibt sich aus § 32 ZPO. Das Angebot der Verletzungsform im Internet auf den Webseiten der Beklagten zu 1 unter der Internetseite ... führt zu einem Anbieten der Verletzungsform überall in Deutschland und begründet die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. Zudem haben die Beklagten zur Hauptsache mündlich verhandelt, § 39 ZPO.

II.

Die (zuletzt gestellten) Klageanträge sind im Rahmen der Zulässigkeit hinreichend bestimmt. Dies gilt auch für den Unterlassungsanspruch, auch wenn er dem Streit der Parteien über die Auslegung und Bedeutung einzelner Merkmale der geltend gemachten Patentansprüche nicht hinreichend Rechnung trägt (BGH GRUR 2005, 569. - Blasfolienherstellung und GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II).

III.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Schadensersatzfeststellungsklage sind gegeben, weil das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft durch die Beklagten (noch) nicht bezifferbar.

B.

Die Klage gegen die Beklagte ist begründet, weil die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent wie vorgetragen verletzt und der Rechtsstreit aufgrund des eingelegten Einspruchs nicht auszusetzen war.

Ferner war der Tenor an die Erfordernisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bestimmtheit eines gerichtlichen Unterlassungsgebots (BGH GRUR 2005, 569 - Blasfolienherstellung und GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II) anzupassen. Um bereits im Tenor die Besonderheiten der angegriffenen Ausführungsform in Bezug auf diesen Streit zu verdeutlichen, hat die Kammer im Tenor auf die konkret angegriffene Ausführungsform Bezug genommen.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Entwicklungseinheit und damit ausgerüstete Bilderzeugungsvorrichtungen (zum Beispiel in Form von Tonerkartuschen für Laserdrucker).

1. Entwicklungsvorrichtungen, mit denen sich das Klagepatent befasst, sehen zwei Tonergehäuse vor: eins für unbenutzten Toner und eins für Abfalltoner. Die nachfolgend abgebildete Figur 1 des Klagepatents zeigt eine Entwicklungseinheit in dem in den Drucker eingesetzten Zustand.

Bild

Der unbenutzte Toner wird aus dem Tonergehäuse (2) über eine Walze (3) aufgenommen und mit Hilfe einer Entwicklungswalze (4) auf ein lichtempfindliches Medium (5) aufgetragen [0004]. Die elektrostatische Ladung des lichtempfindlichen Mediums (auch „Bildtrommel“ genannt) wird über einen Laserstrahl (L) an von dem Druckbild vorgegebenen Stellen verändert, so dass der von der Entwicklungswalze zugeführte Toner nur an bestimmten Stellen haften bleibt und dann vom lichtempfindlichen Medium (5) in Form des Druckbildes auf das Papier appliziert wird. Abfalltoner, der nicht auf das Papier gelangt, wird über ein Reinigungselement (7) dem Tonerabfallgehäuse zugeführt [0005].

Das Tonergehäuse (2) und das Tonerabfallgehäuse (6) können an unterschiedlichen Positionen verbaut werden. Um die Ausmaße der Entwicklungseinheit gering zu halten, werden das Tonergehäuse unter und das Tonerabfallgehäuse über dem Raum verbaut, durch den der Laserstrahl verläuft, bevor er auf das lichtempfindliche Medium trifft. Zwischen dem Tonergehäuse und dem unteren Gehäuse des Tonerabfallgehäuses muss demnach genügend Raum für den Laserstrahl (L) verbleiben [0006],

Merkmal 6 beschreibt die Position der Halterungseinheit im Verhältnis zum lichtempfindlichen Medium. Ausgangspunkt ist dabei eine Länge L des oberen Gehäuses, die senkrecht zu einer Achse des lichtempfindlichen Mediums verläuft In der nachfolgendend dargestellten Figur 6 der Klagepatentschrift ist diese Länge L dargestellt, in Figur 6 ist das lichtempfindliche Medium nicht sichtbar, jedoch die entsprechenden Halterungen. Der ergänzte Pfeil zeigt die Länge L an.

Bild

Merkmal 6 beschreibt die Position der Halterungseinheit im Verhältnis zum lichtempfindlichen Medium. Ausgangspunkt ist dabei eine Länge L des oberen Gehäuses, die senkrecht zu einer Achse des lichtempfindlichen Mediums verläuft In der nachfolgendend dargestellten Figur 6 der Klagepatentschrift ist diese Länge L dargestellt, in Figur 6 ist das lichtempfindliche Medium nicht sichtbar, jedoch die entsprechenden Halterungen. Der ergänzte Pfeil zeigt die Länge L an.

, Merkmal 7 beschreibt, wie das obere und untere Gehäuse (siehe Merkmal 3) verbunden werden. Dies geschieht durch die Verbindung der Außenflächen des oberen und - des unteren Gehäuses mittels thermischer Verbindung. Die Gehäuse greifen an der Verbindungsstelle ineinander und werden durch thermische Einwirkung, durch Erwärmung des Materials und dessen Verschmelzen nach Abkühlung dauerhaft und fest aneinander gebunden. Der Fachmann wird feststellen, dass dieses Merkmal lediglich offenbart, dass eine thermische Verbindung erforderlich ist und dem Ineinandergreifen an den Verbindungsstellen der Gehäuse kein eigener Gehalt zukommt.

2. Die Kammer ist der Ansicht, dass der angesprochene Fachmann ein Diplom-, Ingenieur der Elektrotechnik ist, der sich langjährig mit der Entwicklung von Druckern und Druckerzubehör befasst.

3. Entwicklungseinheiten der vorstehend beschriebenen Art sind aus dem Stand der Technik bekannt. Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik insbesondere die Anfälligkeit des Gehäuses für Verformungen als nachteilig. Insofern lautet es in [0008 - 0010], dass die obere Seite des Tonerabfallgehäuses mit einer dünnen Platte ausgebildet ist; so dass es zu vertikalen Verschiebungen dieser Platte kommen könne, insbesondere beim Transport der Kassette und beim Einsetzen oder Herausnehmen der Entwicklungseinheit, im Ergebnis könne eine Verformung dazu führen, dass sich der interne Luftdruck des Tonerabfallgehäuses ändere und der untergebrachte Tonerabfall wieder aus dem Tonerabfallgehäuse herausfließe. Zudem könnten sich die Position des Reinigungselements 7 und verschiedener Filmkomponenten zur Abdichtung, die im Inneren positioniert sind, ändern. Dies könne ebenfalls zu einem unerwünschten Rückfluss des Tonerabfalls führen.

Wenn sich die obere Fläche des Tonerabfallgehäuses 6 durch die Wärme im Inneren der Bilderzeugungsvorrichtung verforme, könnten im Fall einer Farbbildererzeugungsvorrichtung außerdem Interferenzen zwischen einer benachbarten Entwicklungseinheit, bei der eine andere Farbe auf der oberen Seite angeordnet ist, auftreten. Im Fall einer Erzeugungsvorrichtung für einfarbige Bilder könne es aufgrund von Interferenzen zwischen inneren Montagekomponenten schwierig sein, die Entwicklungseinheit anzubringen oder zu lösen. Diese Probleme könnten zwar teilweise durch das Bereitstellen eines ausreichenden Raums zwischen dem Tonergehäuse 2 ' i und dem Tonerabfallgehäuse 6 angegangen werden. Dies würde aber das Volumen der Entwicklungseinheit vergrößern.

4. Hiervon ausgehend macht es sich das Verfügungspatent zur Aufgabe, die geschilderten Probleme durch eine erfindungsgemäße Entwicklungseinheit zu verbessern, so dass Verformungen durch Hitze oder Druck vermieden werden [0011].

5. Diese Aufgabe löst das Klagepatent in der zuletzt geltend gemachten Fassung mit -den hier geltend gemachten Patentansprüchen. Die Klagepartei legte die nachfolgende Merkmalsgliederung vor, der sich die Kammer angeschlossen hat.

6.

1

A developing unit of an image forming apparatus comprising:

Entwicklungseinheit einer Bilderzeugungsvorrichtung, die Folgendes aufweist:

1.1

a toner housing (150) for containing unused toner;

ein Tonergehäuse zum Aufnehmen unbenutzten Toners;

1.2

a photosensitive medium (5);

ein lichtempfindliches Medium (5);

1.3

a developing roller (4) to supply toner on the photosensitive medium (5)

eine Entwicklungswalze (4) zum Zuleiten des Toners auf das lichtempfindliche Medium (5)

1.4

a cleaning member (121) to clean the photosensitive medium; and

ein Reinigungselement (121) zum Reinigen des lichtempfindlichen Mediums; und

1.5

a waste toner housing (100) which collects waste toner removed by the cleaning member;

ein Tonerabfallgehäuse (100), das Tonerabfall sammelt, der vom Reinigungselement entfernt wurde;

2

The waste toner housing (100) comprises an upper housing (110) and a lower housing (120);

Das Tonerabfallgehäuse (100) weist ein oberes Gehäuse (110) und ein unteres Gehäuse (120) auf;

3

The Upper housing and the lower housing face each other to form an internal Space for collecting the waste toner;

Das obere Gehäuse und das untere Gehäuse sind einander zugewandt, um einen Innenraum zum Sammeln des Tonerabfalls zu bilden;

4

The toner housing (150) is spaced apart from an external wall of the lower housing of the waste toner housing at a predetermined distance which is disposed so that a laser beam passes through a Space between the toner housing and the waste toner housing; .

Das Tonergehäuse (150) ist mit einem vorbestimmten Abstand zu einer Außenwand des unteren Gehäuses des Tonerabfall-gehäuses beabstandet, das so angeordnet ist, dass ein Laserstrahl durch einen Raum zwischen dem Tonergehäuse und dem Tonerabfallgehäuse geht;

5

At least one support unit (200) extends inside the internal space and between the upper housing and the lower housing so as to minimise deformation of the lower housing, which minimises interference with a light path of the laser beam.

Mindestens eine Halterungseinheit (200) erstreckt sich im Inneren des Innenraumes und zwischen dem oberen Gehäuse und dem unteren Gehäuse, so dass eine Verformung des unteren Gehäuses minimiert ist, wodurch eine Interferenz mit einem Lichtpfad des Laserstrahls minimiert wird.

6

When a length of the upper housing taken in a direction perpendicular to an axis of the photosensitive medium is L, the support unit is disposed at a Position closer than a distance of 1/2 L to the photosensitive medium.

Wenn eine Länge des oberen Gehäuses, in eine Richtung senkrecht zu einer Achse des lichtempfindlichen Mediums betrachtet, L ist, ist die Halterungseinheit an einer Position angeordnet, die näher als eine Strecke von 1/2 L zum lichtempfindlichen Medium liegt.

7.

The outer surfaces of the upper and lower housings are engaged with each other so that the Upper and lower housings are thermally bonded to each other.

Die Außenflächen der unteren und oberen Gehäuse stehen miteinander in Eingriff, so dass das obere und untere Gehäuse thermisch aneinander gebunden sind.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre der geltend gemachten Patentansprüche wortsinngemäß Gebrauch. Die geltend gemachten Patentansprüche sind Vorrichtungsansprüche.

1. Der Schutzbereich eines Europäischen Patents wird nach Art. 69 EPÜ durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung heranzuziehen. Hierbei ist funktionsorientiert und aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Patentschrift ihr eigenes Lexikon bilden kann. Soweit sich aber einzelne Beschreibungsstellen nicht (mehr) auf den Anspruch lesen, sind sie bei der Anspruchsauslegung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2012, 701, Rn. 23 ff. - Okklusionsvorrichtung).

Bei Vorrichtungsansprüchen liegt eine Patentverletzung jedenfalls dann vor, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und, ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden. Die Patentverletzung entfällt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt (BGH GRUR 2006, 399, Rn. 21 - Rangierkatze).

2. Zu Recht herrscht zwischen den Parteien zuletzt kein Streit mehr über die Verletzungsfrage. Die Beklagte hat auch ursprünglich nicht bestritten, dass die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale 1 bis 4, 6 und 7 wortsinngemäß verletzen. Streitig war ursprünglich nur das Verständnis der in Merkmal 5 erwähnten „Halterungseinrichtungen“ (Englisch: „Support unit“).

a. Der maßgebliche Fachmann wird das Klagepatent so verstehen, dass es sich in der Merkmalsgruppe 1 um eine anspruchsgemäße Entwicklungseinheit handelt, wie sie beispielsweise in Form einer auswechselbaren Tonerkartusche eines Laserdruckers bekannt ist. Die Merkmale 2 und 3 geben vor, dass das Tonererabfallgehäuse (100) aus einem oberen (110) und einem unteren (120) Gehäuse besteht und dass diese beiden Gehäuse einander zugewandt sind, um einen Innenraum zu bilden, in dem benutzter Toner gesammelt werden kann. Das Merkmal 4 [ehrt, dass sich zwischen dem Tonergehäuse (50) und einer Außenwand des unteren Gehäuses des Tonerabfallgehäuses einen vorbestimmter Abstand befindet, der so bemessen ist, dass ein Laserstrahl durch diesen Raum geführt werden kann. Insgesamt handelt es sich dabei um einen bekannten Aufbau einer Tonerkartusche für Laserdrucker.

b. Im Merkmal 5 war zwischen den Parteien strittig, wie der Begriff „Halterungseinrichtung“ (englisch: „support unit“) zu verstehen ist.

Der maßgebliche Fachmann wird das Merkmal 5 so verstehen, dass eine „Halterungseinrichtung“ (englisch: „support unit“) die Ober- und Unterseite des Tonerabfallgehäuses verbindet und für eine Stabilisierung sorgt, die Verformungen des unteren Gehäuses minimieren soll. Dadurch soll das Risiko einer Unterbrechung des Laserstrahls durch das Tonerabfallgehäuse minimiert werden. Dies folgt bereits aus dem Anspruchswortlaut, nach dem sich die „Halterungseinrichtung“ im Inneren des durch das obere und untere Gehäuse ausgebildeten Innenraums erstrecken soll. Da die Deformation des unteren Gehäuses minimiert werden soll, ist eine feste Verbindung zwischen dem oberen und dem unteren Gehäuse vorzunehmen. Da der Begriff des „Erstreckens“ in der Klagepatentschrift nicht definiert wird, ist auf das allgemeine Verständnis des Fachmanns abzustellen. Ein „Erstrecken zwischen etwas“ definiert für den Fachmann eine räumliche Ausdehnung zwischen zwei Punkten und schließt die Verbindung dieser Punkte mit ein. Die Formulierung „wobei sich mindestens eine Halterungseinheit im Innenraum und zwischen dem oberen Gehäuse und dem unteren Gehäuse erstreckt“, bedeutet für den Fachmann also, dass die „support unit“ eine Ausdehnung vom oberen bis zum unteren Gehäuse hat, diese also miteinander verbindet.

Wäre eine solche Verbindung nicht beansprucht, hätte es ausgereicht das Merkmal 5 auf eine „support unit“ zu beschränken, die sich im Inneren des Innenraumes befindet. Merkmal 5 enthält aber die zusätzliche Einschränkung („und“), dass sich die „support unit“ zwischen dem oberen Gehäuse und dem unteren Gehäuse erstreckt. Dass diese verbindende Wirkung notwendiger Bestandteil der erfindungsgemäßen Lehre ist, erschließt sich dem Fachmann zudem auch aus dem funktionsbeschreibenden Halbsatz im kennzeichnenden Teil des Anspruches:

„characterized in that at least one support Unit (200) extends inside the internal space and between the upper housing and the lower housing so as to minimise deformation of the lower housing, which minimises interference with a light path of the laser beam.“

In der deutschen Übersetzung:

„dadurch gekennzeichnet, dass sich mindestens eine Halterungseinheit (200) im inneren des Innenraumes und zwischen dem oberen Gehäuse und dem unteren Gehäuse erstreckt, so dass eine Verformung des unteren Gehäuses minimiert ist, wodurch eine Interferenz mit einem Lichtpfad des Laserstrahls minimiert wird.“

Die „Halterungseinrichtung“ hat demnach die technische Funktion, eine Verformung des unteren Gehäuses des Tonerabfallgehäuses zu minimieren, damit eine Interferenz mit dem Lichtpfad des Lasers minimiert wird.“

Bei den angegriffenen Ausführungsformen Hegt unstreitig eine feste Verbindung zwischen dem oberen und dem unteren Teil des Tonerabfallgehäuses vor.

c. Das Merkmal 6 beschreibt die Position der Halterungseinheit im Verhältnis zum lichtempfindlichen Medium. Insofern wird, auf die Ausführungen der Klagepartei Bezug genommen, die nicht hinreichend bestritten wurden.

d. Merkmal 7 beschreibt, wie das obere und untere Gehäuse (siehe Merkmal 3) verbunden werden. Dies geschieht durch die Verbindung der Außenflächen des oberen und des unteren Gehäuses mittels thermischer Verbindung. Die Gehäuse greifen an der Verbindungsstelle ineinander und werden durch thermische Einwirkung, durch Erwärmung des Materials und dessen Verschmelzen nach Abkühlung dauerhaft und fest aneinander gebunden. Es ist insofern unstreitig, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen eine, thermische Verbindung der beiden Gehäusehälften vorhanden ist.

III.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent ist derzeit auch in Kraft.

IV.

Hinsichtlich der von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Tathandlungen wurde von der Klägerin jeweils konkreter Tatsachenvortrag erbracht.

VI.

Die Beklagten sind passivlegitimiert.

VII.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten daher die nachfolgend dargestellten Ansprüche zu:

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. mit § 139 Abs. 1 PatG, weil Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen besteht. Durch die festgestellte begangene rechtswidrige Benutzungshandlung wird die Wiederholungsgefahr indiziert.

2. Die erhobenen Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung bestehen ebenfalls. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140 b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140 b Abs. 3 PatG.

Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.

Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihr abverlangten Auskünfte auch nicht unzumutbar belastet. Der Anspruch bezieht sich Wie von der Klägerin beantragt auf Gegenstände, die seit dem 24.08.2013 in Verkehr gelangt sind.

3. Der Klägerin steht auch ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte schuldhaft gehandelt haben, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die Im Verkehr erforderlichen Informations- und Nachforschungspflichten zumindest fahrlässig verletzt. Jeder Beklagte hätte prüfen müssen, ob im Einzelfall die angegriffenen Ausführungsformen gegen das Klagepatent verstoßen. Der Klägerin steht der Schadensersatzanspruch auch dem Grunde nach zu.

4. Der Rückrufanspruch sowie der Vernichtungsanspruch der Klägerin sind gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V. mit § 140 a Abs. 1, 3 PatG im tenorierten Umfang gegeben

Der Anspruch bezieht sich aber nur auf die seit dem 24.07.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, insoweit war die Klage im Übrigen abzuweisen.

C.

Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt vorgebrachten Argumente der Beklagtenpartei ist nach § 148 ZPO nicht veranlasst.

I. Die Durchführung eines Einspruchsverfahrens stellt als solches noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinaus laufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt, Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes absolutes Recht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechts, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Patentverletzer durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert werden würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsverfahren nur dann in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klageschutzrechts nicht mehr nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Klagepatents kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe die von einer wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Neben der Prognoseentscheidung über die Erfolgsaussichten des Angriffs auf das Patent hat das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung im Rahmen der Interessenabwägung weitere Kriterien zu berücksichtigen. Zu beachten ist zum Beispiel, wie der zeitliche Ablauf des Einspruchsverfahrens ist Denn grundsätzlich sollte der Beklagte den Angriff auf das Klageschutzrecht so früh wie möglich einleiten, spätestens als Reaktion auf eine vorgerichtliche Abmahnung. Wartet der Beklagte mit dem Angriff auf das Klageschutzrecht Zu lange und verhindert er auf diese Weise, dass frühzeitig Klarheit über die Schutzfähigkeit des Klagepatents besteht, spricht dies tendenziell gegen eine Aussetzung.

Bei der Aussetzungsentscheidung sind lediglich diejenigen Umstände zu prüfen, welche von der Beklagtenseite in einer in sich geschlossenen, verständlichen und zusammenhängenden Darstellung schriftsätzlich vorbereitet vorgetragen worden sind.

Allgemein reicht eine Bezugnahme auf Anlagen allenfalls dann aus, wenn diese Anlagen selbst den Anforderungen an schriftsätzliches Vorbringen im Zivilprozess genügen. Dies ist bei jedoch bei einem an das DPMA, das EPA oder das BPatG gerichteten Schriftsatz oftmals gerade nicht der Fall, weil sich die Parteien in einer Vielzahl von Fällen darauf verlassen, dass die dort statuierten Spruchkörper mit technisch sachverständigen Personen besetzt sind, die den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und denen eventuell im Einzelfall sogar Stand der Technik bereits geläufig ist, ohne dass es hierzu näherer Erläuterungen bedarf. Hingegen sind im Patentverletzungsprozess wie in jedem Zivilprozess aufgrund des Vortragsgrundsatzes die tatsächlichen Umstände schriftsätzlich vorzutragen, aus welchen sieh die begehrte Rechtsfolge ergibt. Eine Amtsermittlung findet nicht statt. Mündliche Ausführungen können den schriftsätzlich Vortrag allenfalls in einzelnen Punkten ergänzen, vertiefen oder verdeutlichen. Bei dem Einwand fehlender Rechtsbeständigkeit eines Patents gehören hierzu auch Erläuterungen zu Gegenstand und Hintergrund der in den Entgegenhaltungen beschriebenen und offenbarten Erfindungen, sowie zu den Kenntnissen und der Herangehensweise des angesprochenen Fachmanns. Denn erst durch einen dahingehenden Sachvortrag wird eine mit ausschließlich juristisch qualifizierten Richtern besetzte Patentstreitkammer in die Lage versetzt, eine Aussage dazu zu treffen, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich das Streitpatent vor dem Hintergrund der derart schriftsätzlich diskutierten Entgegenhaltungen als rechtsbeständig erweisen wird (LG München I, Schlussurteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 7 O 24814/13', BeckRS2014, 16686).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im vorliegenden Rechtsstreit keine Veranlassung zur Aussetzung, weil sich weder aus dem schriftsätzlich aufbereiteten Vortrag der Beklagten noch aus dem mündlichen Vorbringen mit der für eine Aussetzungsentscheidung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der

Gegenstand der streitgegenständlichen Patentansprüche sich im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen wird.

1. Die Argumentation der Klagepartei, dass das Patent in Hinblick auf das Merkmal 7 nicht ausführbar sei, weil dem Fachmann nicht ersichtlich sei, wie die beiden Gehäusehälften miteinander in Eingriff stehen sollen, so dass sie thermisch verbunden werden. Wie oben dargelegt wird der Fachmann den Patentanspruch so lesen, dass er einen Sinn ergibt und deshalb allein eine thermische Verbindung der beiden Gehäusehälften herauslesen. Insgesamt ist der Fachmann aufgrund der Lektüre des Klagepatents in der Lage, die Erfindung auszuführen. Richtigerweise enthält Merkmal 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents auch keine „aufgabenhafte Formulierung“, sondern lediglich eine Funktionsangabe.

2. Entgegen den Ausführungen der Beklagtenpartei steht dem Klagepatent - unter Anwendung der oben benannten Maßstäbe - auch keine Entgegenhaltung neuheitsschädlich entgegen. Nachfolgend wird auf die von der Beklagtenpartei zuletzt noch aufrecht erhaltenen Entgegenhaltungen eingegangen. Es besteht keine überwiegende, Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent im Einspruchsfahren keinen Bestand haben wird.

a) EP ...

Die nachveröffentlichte D 6 offenbart die Merkmale 5, 6 und 7 des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht. Sie zeigt keine „support units“ im Sinne der Merkmale 5 und 6. Die dort offenbarten „constraining members“ dienen vielmehr einer gänzlich anderen Funktion, so dass es jedenfalls am Merkmal der „festen Verbindung“ - die die Merkmale 5 und 6 voraussetzen - fehlt. Die offenbarten „constraining members“ haben ausschließlich eine seitliche Begrenzungsfunktion für die gelochte Platte, die im Inneren des Tonerabfallgehäuses angebracht ist Eine Stabilisierungsfunktion hinsichtlich des Tonerabfallgehäuses haben sie hingegen, nicht. Der Fachmann liest eine solche Funktion auch nicht automatisch mit. Denn zur Erfüllung der explizit' genannten Begrenzungsfunktion ist eine solche feste Verbindung - anders als für die Stabilisierungsfunktion - gerade entbehrlich. Ebenso wenig offenbart die D 6 eine thermische Verbindung gemäß Merkmal 7.

Die nachveröffentlichte D 6 offenbart die Merkmale 5, 6 und 7 des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht. Sie zeigt keine „support units“ im Sinne der Merkmale 5 und 6. Die dort offenbarten „constraining members“ dienen vielmehr einer gänzlich anderen Funktion, so dass es jedenfalls am Merkmal der „festen Verbindung“ - die die Merkmale 5 und 6 voraussetzen - fehlt. Die offenbarten „constraining members“ haben ausschließlich eine seitliche Begrenzungsfunktion für die gelochte Platte, die im Inneren des Tonerabfallgehäuses angebracht ist Eine Stabilisierungsfunktion hinsichtlich des Tonerabfallgehäuses haben sie hingegen, nicht. Der Fachmann liest eine solche Funktion auch nicht automatisch mit. Denn zur Erfüllung der explizit' genannten Begrenzungsfunktion ist eine solche feste Verbindung - anders als für die Stabilisierungsfunktion - gerade entbehrlich. Ebenso wenig offenbart die D 6 eine thermische Verbindung gemäß Merkmal 7.

b) US ...

Auch die D 7a offenbart die Merkmale 5, 6 und 7 des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht. Die D 7a offenbart keine „support units“ im Sinne der Merkmale 5 und 6. Die in der . Entgegenhaltung gezeigten „guide ribs“ sind als Bestandteil einer Abfalltoneraufnahmevorrichtung (vgl. „waste toner transporting apparatus“, D 7a) vorgesehen. Die „guide ribs“ haben - vergleichbar den „constraining members“ in der D 6 - eine Führungsfunktion für das im inneren des Tonerabfallgehäuses vorhandenen Reinigungselement. Mit dieser Funktion ist jedoch gerade eine feste Verbindung, die sich zwischen dem oberen und dem unteren Gehäuse erstreckt, unvereinbar. Ebenso wenig offenbart die D 7a eine thermische Verbindung gemäß Merkmal 7.

c) US ...

Die D8 offenbart weder die Merkmale 2, 3, 5,,6 noch 7. Es fehlt der D8 schon konstruktionsbedingt an einem oberen und einem unteren Gehäuse im Sinne der Merkmale 2 und 3, da die D 8 kein merkmalsgerechtes oberes Gehäuse, sondern einen abnehmbaren, planen Deckel mit einer Befestigungsleiste offenbart. Ebenso wenig offenbart die D 8 „support units“ im Sinne der Merkmale 5 und 6. Die in der D 8 offenbarten „fastening means“, bestehend aus „wedge shaped blocks“ 122, Rippen W und Schrauben 124, weiche die Beklagte rechtsirrig als merkmalsgemäße „support units“ interpretiert, können schon konstruktions- und größenbedingt keine Stützvorrichtung im Sinne des. Klagepatents realisieren. Schließlich offenbart die D 8 weder eine besondere Position von Stützelementen, noch eine thermische Verbindung im Sinne des Merkmals 7, da das Tonerabfallgehäuse aus i Wartungszwecken über einen abnehmbaren Deckel verfügt, d. h, eine feste Verbindung gerade nicht offenbart ist

d) US ...

Die D 9 offenbart weder die Merkmale 5, 6 noch 7 des Anspruchs 1 des Klagepatents. Die D 9 offenbart keine „support units“ im Sinne der Merkmale 5 und 6, sondern sog. „reinforcing parts“, welche sich im Frischtonergehäuse befinden, und nicht - wie vom Klagepatent beansprucht - im Tonerabfallgehäuse. Auch offenbart die D 9 keine thermische Verbindung.

e) EP ...

Die D 19 offenbart keines der Merkmale 4, 5, 8 oder 7. Es fehlt der D 19 bereits konstruktionsbedingt an einem vorbestimmten Abstand gemäß Merkmal 4, da das Tonergehäuse und das Tonerabfallgehäuse nicht übereinander, sondern nebeneinander angeordnet sind. Auch offenbart die D 19 keine „support units“ im Sinne der Merkmale 5 und 6. Die „Rastzapfen 14h“ und die „Rastvertiefungen 15n“, die die, Beklagte rechtsfehlerhaft als „support units“ interpretiert, erstrecken sich nicht im Innenraum und können eine Deformation des Tonerabfallgehäuses daher nicht minimieren. Schließlich zeigt die D 19 dem Fachmann auch keine thermische Verbindung gemäß Merkmal 7.

f) Tonerkartusche ...

Die Klagepartei hat bestritten, dass die Tonerkartusche ... zum relevanten Stand der Technik zählt. Da über die Frage der Aussetzungsentscheidung lediglich eine summarische Prüfung erfolgen kann und eine Beweisaufnahme nicht stattfindet, war diese Tonerkartusche deshalb nicht zu berücksichtigen.

Selbst wenn man sie berücksichtigen würde, wäre einzig Merkmal 1 des Anspruchs 1 des Klagepatents offenbart. Nicht jedoch die Merkmale 2, 3, 4, 5, 6 oder 7. Bei der ... Kartusche handelt es sich vielmehr um eine weit vom Stand der Technik des Klagepatents entfernte Entgegenhaltung. Merkmale 2 und 3, die ein oberes und ein unteres Gehäuse voraussetzen, werden nicht offenbart, weil das maßgebliche Gehäuse der ... Kartusche aus einem Guss besteht. Auch zeigt die JJ-Kartusche das Merkmal 4 nicht, weil bei ihr das Tonergehäuse und das Tonerabfallgehäuse unter Verwendung von zwei Sprungfedern beweglich gegeneinander gelagert sind, und der Abstand damit nicht - wie von Merkmal 4 beansprucht - mit einem vorbestimmten Abstand beabstandet ist. Ebenso wenig offenbart die ... Kartusche „support units“ im Sinne der Merkmale 5 und 6, sondern lediglich sog. „support ribs“. Auch zeigt die ... Kartusche das Merkmal 7 nicht, weil das Tonerabfallgehäuse - wie bereits erwähnt - aus einem Guss besteht, es mithin bereits am Erfordernis einer Verbindung fehlt.

3. Zur angeblich fehlenden erfinderischen Tätigkeit beruft sich die Beklagte auf eine Vielzahl von Kombinationen ohne jeweils im Einzelnen darzulegen, was den Fachmann gerade zu einer Kombination der benannten Schriften veranlasst haben soll. Dabei greift der Vortrag der Beklagtenpartei bereits deshalb zu kurz, weil die jeweils in Bezug genommenen Schriften keinen nachvollziehbaren Bezug zu der im Angriffspatent manifestierten technischen Lösung aufweisen.

a. US ... und US ...

Die Entgegenhaltungen D 7a und D13 offenbaren - vergleichbar der nachveröffentlichten, und damit nur für die Neuheit relevanten D 6 - eine Abfalltoneraufnahmevorrichtung (vgl. „waste toner transporting apparatus“ [D 7a] bzw. „waste toner collecting apparatus“ [D 13]) als Bestandteil einer Entwicklungseinheit. Hinsichtlich der Abfalltoneraufnahmevorrichtungen offenbaren diese Druckschriften lediglich eine „Führungsvorrichtung“ (vgl. D 7a: „guide ribs“), um einen effizienten und blockierungsfreien Abtransport des Abfalltoners innerhalb der Entwicklungseinheit zu gewährleisten. Ein Stabilisierungskonzept für die Konstruktion und die Ausgestaltung des Tonerabfallgehäuses entnimmt der Fachmann den Druckschriften hingegen gerade nicht.

b. US ...

Die D 8 offenbart eine Entwicklungseinheit mit einem zu Wartungszwecken abnehmbaren Deckel („removable lid apparatus“, D 8, Spalte 1, Zeile 9; Figur 1), um die Wiederverwendbarkeit der Entwicklungseinheit zu verbessern (D 8, Spalte 1, Zeile11). Da die beanspruchte technische Lehre des Klagepatents als technische Lösung zu einem Tonerabfallgehäuse fest verbundene obere und untere Gehäuse vorsieht, zöge der Fachmann die D 8 gerade nicht heran, um dieser Anregungen und Hinweise für ein Stabilisierungskonzept eines Tonerabfallgehäuses zu entnehmen.

Zudem sind die „fastening means“ der D 8 als Verbindungsmittel eines beweglichen Deckels von den klagepatentgemäßen „support units“ technisch so weit entfernt, dass der Fachmann den „fastening means“ jedenfalls keine Anregungen für eine Stützvorrichtung im Sinne von Merkmal 5 entnehmen kann, die sich im Innenraum des Tonerabfallgehäuse^ erstreckt und dadurch eine feste Verbindung zwischen dem oberen und dem unteren Gehäuse begründet.

Auf die weiteren Unterschiede braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.

c. US ... und US ...

Die bereits oben erwähnte D 9 sowie die Entgegenhaltung D 10 offenbaren jeweils singulare Frischtonergehäuse (Replik, Rn. 125 ff.; Triplik, Rn. 49 ff.). Aufgrund der abweichenden Anforderungen an ein Frischtonergehäuse einerseits und ein Tonerabfallgehäuse andererseits unterscheiden sich beide fundamental in Design und Struktur; dies gilt insbesondere mit Blick auf die abweichende Beschaffenheit von Frischtoner und Abfalltoner (Triplik, Rn. 52). Aus diesem Grund zöge der Fachmann die D 9 und die D 10 auch nicht heran, um diesen Anregungen und Hinweise für ein Stabilisierungskonzept eines Tonerabfallgehäuses zu entnehmen.

d. EP ...

Die D 19, welche bereits im Rahmen der Neuheitsprüfung berücksichtigte wurde, kann ebenso wenig das Beruhen der klagepatentgemäßen Lehre auf einer erfinderischen Tätigkeit in .Frage steilen, Denn die D 19 beansprucht eine in Konzeption und Konstruktion völlig unterschiedliche Entwicklungseinheit gegenüber ■ der vom Klagepatent beanspruchten Entwicklungseinheit. Da somit die D 19 aus Sicht des Fachmanns fernliegend ist, zöge er diese, auch nicht heran, um dieser Anregungen und Hinweise für ein Stabilisierungskonzept des klagepatentgemäßen Tonerabfallgehäuses zu entnehmen.

4. Keine bloße Aggregation von Merkmalen

Schließlich meint die Beklagte, der Gegenstand des Klagepatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil sich der Patentanspruch aus einer vermeintlichen Merkmalsaggregation zusammensetze, wobei die einzelnen Merkmale keine erfinderische Tätigkeit begründen könnten. Dies ist unzutreffend, vielmehr haben alle Merkmale einen eigenständigen Aussagegehalt: Die Merkmale 5 bis 7 dienen jeweils funktional dem Zweck, die Gehäusestruktur des Tonerabfallgehäuses zu stabilisieren. Ausweislich der Klagepatentschrift erzeugen die beanspruchten Merkmale gerade durch ihr Zusammenwirken die Synergieeffekte (siehe Klagepatentschrift, Absätze [0039] und [0040]). Durch diese Synergieeffekte des Stabilisierungskonzepts erhält die Entwicklungseinheit und insbesondere das Tonerabfallgehäuse eine höhere strukturelle Festigkeit („structural rigidity“, Klagepatentschrift, Absätze [0038] und [0040]).

Auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 7.10.2015 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die mündliche Verhandlung war .deswegen nicht wieder zu eröffnen (§ 156 Abs. 1 ZPO). Das EPA hat lediglich mitgeteilt, dass über manche Angriffe zu sprechen sein wird, nicht mehr und nicht weniger. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Vernichtung ist daraus nicht abzuleiten.

D.

Über den Hilfsantrag der Klägerin brauchte nicht entschieden zu werden, weil bereits der Hauptantrag begründet war.

E.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dass die Klagepartei ursprünglich auch Unterlassung hinsichtlich des „Gebrauchens“ begehrt hat, hat keine nachteiligen Kostenfolgen (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich nach § 709 ZPO wie folgt:

- Ziffer I. (Unterlassung), Ziffer III. (Vernichtung) und Ziffer IV. (Rückruf) nur gegen eine einheitliche Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00;

- Ziffer II. (Auskunft und Rechnungslegung) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 10.000,00 pro beklagte Partei;

- Ziffer VI. (Kosten) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Art der Sicherheitsleistung folgt aus § 108 Abs. 1 ZPO.

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Landgericht München I Endurteil, 15. Okt. 2015 - 7 O 18277/14 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Patentgesetz - PatG | § 139


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung


Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 108 Art und Höhe der Sicherheit


(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

Patentgesetz - PatG | § 143


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Referenzen

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.