Landgericht München I Endurteil, 21. Jan. 2016 - 36 S 2041/15 WEG

21.01.2016
vorgehend
Amtsgericht München, 482 C 12592/14 WEG, 17.12.2014

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.12.2014, Az. 482 C 12592/14 WEG, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rd.-Nr. 4 m.w.N.).

Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen, da der Beschwerdewert von 20.000 € unzweifelhaft nicht erreicht ist.

II.

Die Berufung ist zulässig und erfolgreich. Die Beschlussanfechtung und der Verpflichtungsantrag haben keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger hat mit seiner Klage einen Beschluss angefochten, mit dem die Eigentümer die Zustimmung zum Anbringen einer Elektroleitung auf Kosten des Klägers von einem Verteilerkasten in der Tiefgarage über Gemeinschaftseigentum zu seinem Stellplatz und zur Errichtung einer Steckdose an seinem Stellplatz abgelehnt haben. Weiter hat er die Verpflichtung der Eigentümer zur Zustimmung beantragt. Die Anfechtung eines derartigen Negativbeschlusses verbunden mit einem Verpflichtungsantrag ist zulässig, es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis (zur Anfechtung vgl. etwa Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 23 Rn. 175). Beide Anträge sind hier aber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht begründet:

1. Der Antrag ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger noch kein Elektroauto hat. Es nimmt ihm nicht einen etwaigen Anspruch, wenn er, was ausgesprochen vernünftig ist, zunächst abklärt, ob die Voraussetzungen für das Laden eines Elektroautos an seinem Stellplatz geschaffen werden können oder nicht.

2. Der angefochtene Beschluss ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Dass der Verwalter im Vorfeld keine Bedenken gegen den Anschluss geäußert hatte, wirkt sich auf das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass er nach Angaben des Klägers auf eine erläuternde Einführung verzichtete. Der Kläger wünschte die Beschlussfassung und musste auch ohne entsprechenden Hinweis des Verwalters mit einer kontroversen Diskussion rechnen. Er hätte sich entsprechend vorbereiten und die ihn betreffenden Tatsachen, z.B. Übernahme sämtlicher Kosten, in der Eigentümerversammlung vortragen können.

Gleiches gilt für die „umgekehrte“ Anwendung des Subtraktionsverfahrens bei der Beschlussfassung durch den Verwalter. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Subtraktionsverfahrens wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt (zur Subtraktionsmethode siehe auch Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 23 Rn. 23). Die Tatsache, dass der Verwalter abweichend von der übrigen Beschlussfassung zunächst die Ja- und nicht die Nein-Stimmen abgefragt hat, führt nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Es liegt im Rahmen der Organisationsgewalt des Verwalters, wie er die Beschlussfassung durchführt. Zwar hatte er in der Einladung die Anwendung des Subtraktionsverfahrens unter Abfrage der Nein-Stimmen bzw. Enthaltungen angekündigt: „das heißt nach Abfrage der Nein-Stimmen bzw. Enthaltungen zu einem bestimmten Beschlussgegenstand wird mangels gegenteiliger Äußerung der Versammlungsteilnehmer deren Zustimmung zum jeweiligen Beschlussvorschlag angenommen.“ Bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses zu TOP 6.3 hat er dann aber umgedreht zunächst die Ja-Stimmen und Enthaltungen abgefragt und dann die Nein-Stimmen mittels Subtraktion ermittelt. Dies stellt jedoch keinen formellen Verstoß dar. Die Abstimmung ist nicht so komplex, dass die Eigentümer mit dieser umgedrehten Handhabung überfordert wären. Die bloße Ankündigung in der Einladung bindet den Verwalter auch nicht in der konkreten Ausübung. Sie stellt keine Selbstverpflichtung dar, von der nicht aus pragmatischen Gründen, z.B. einfachere Auszählung, abgewichen werden könnte. Ein den Verwalter bindender Geschäftsordnungsbeschluss der Eigentümer wurde nicht gefasst.

3. Die Eigentümer durften den Beschlussantrag zu TOP 6.3 der Eigentümerversammlung vom 30.04.2014 ablehnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Zustimmung zulässig und vielleicht auch im Interesse der Umwelt gewesen wäre, sondern darauf, ob der Kläger einen Anspruch auf Zustimmung hat. Ein solcher besteht jedoch nicht. Im Einzelnen:

a. Die vom Kläger geplante Maßnahme stellt eine bauliche Veränderung dar, die die übrigen Eigentümer über das in § 14 WEG geregelte zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, weil in der Tiefgarage neue Kabel durch das Gemeinschaftseigentum verlegt werden müssten. Die Leitung würde Gemeinschaftseigentum werden. Die Eigentümer hätten damit, auch wenn der Kläger die Kostenübernahme zusichert, die Instandhaltungsverpflichtung und damit verbundene Risiken. Zudem tragen die Eigentümer bei der zu ändernden Kostenverteilung das Risiko, inwieweit ein Einzelfall nach § 16 Abs. 4 WEG vorliegt und welche zukünftigen Instandsetzungsmaßnahmen davon umfasst sind. Zudem müssten sie damit rechnen, dass angesichts der Größe der WEG mehrere Eigentümer einen entsprechenden Antrag stellen werden und bei Zustimmung dann eine Vielzahl an Kabeln und Zuleitungen zu einzelnen Stellplätzen erstellt werden müssten. Darauf müssen sich die übrigen Eigentümer nicht einlassen.

Auf eine etwaige drohende Überlastung des Stromkreislaufs oder ähnliches kommt es nicht an, Sachverständigengutachten waren daher nicht zu erholen.

b. Zustimmung zu dieser baulichen Veränderung kann nur verlangt werden, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Errichtung der Elektroleitung durch die Tiefgarage und der Steckdose in der Sondereigentumseinheit hätte. Darauf, ob eine Zustimmung ermessensgerecht möglich wäre, kommt es nicht an, weil sie nicht erteilt wurde. Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer baulichen Veränderung besteht aber grundsätzlich nicht (vgl. OLG München NJW-RR 2005, 1324 m.w.N.; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 22 Rn. 148). Er ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG oder einer Abwägung zwischen der Beeinträchtigung der Beklagten nach § 14 WEG und dem Interesse des Klägers an einer modernen, umweltfreundlichen Technologie.

Ein Anspruch auf Zustimmung ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG. § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG ist grundsätzlich auch für einen Stellplatz anwendbar: Bei einem Stellplatz handelt es sich zwar nach den Definitionen des § 1 Abs. 2 und 3 WEG um Teileigentum und nicht um Wohnungseigentum, doch sind die Vorschriften über das Wohnungseigentum für das Teileigentum entsprechend anwendbar, § 1 Abs. 6 WEG.

§ 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG sieht eine Duldungspflicht der Miteigentümer für den Anschluss eines Wohnungseigentums an Fernsprechanlagen oder Anlagen der Energieversorgung vor. § 21 Abs. 5 Nr. 6 soll einen gewissen Mindeststandard der Wohnungen entsprechend dem Stand der Technik ermöglichen, wobei die Norm alle Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum erfasst, die erforderlich sind, um ein Wohnungseigentum erstmals an ein bestehendes Energieversorgungs- oder Mediennetz der Wohnanlage anzuschließen (vgl. etwa Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 163, Elzer in ZWE 2014, 394). Zwar ist streitig, ob die Vorschrift nur den erstmaligen Anschluss umfasst, doch wäre diese Voraussetzung hier gegeben, weil es sich ohnehin um einen erstmaligen Anschluss handelt. Doch geht es hier nicht um die Ermöglichung eines gewissen Mindeststandards nach dem Stand der Technik. Lademöglichkeiten für Elektroautos in einzelnen Tiefgaragenstellplätzen mögen in neu gebauten Tiefgaragen vorhanden sein, in bestehenden Tiefgaragen sind sie jedoch derzeit nicht verbreitet. Sie gehören nicht zum Mindeststandard. Zwar kann unterstellt werden, dass die Behauptung des Klägers, Elektroautos seien umweltfreundlich und vor allem im Stadtverkehr zu fördern, zutrifft, doch sind alleine begrüßenswerte umweltschützende Maßnahmen keine Grundlage für einen Anspruch auf Zustimmung. Gleiches gilt etwa auch für die Installation sparsamer neuer Heizungen oder die Anbringung von Dämmungen. Zudem gibt es im vorliegenden Fall beispielsweise auch die Möglichkeit, dass die Eigentümer angesichts der Größe der WEG einen oder mehrere frei zugängliche Ladeplätze für die Eigentümer einrichten. Diese Entscheidung muss der WEG überlassen bleiben.

Eine andere Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Zustimmung zu der geplanten Baumaßnahme ist nicht ersichtlich. Es könnte sich bei der vom Kläger geplanten Maßnahme gegebenenfalls um eine Modernisierung im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG handeln, doch kommt es darauf nicht an, weil dies lediglich dazu führen würde, dass eine ¾-Mehrheit zur Beschlussfassung ausreicht, aber keinen Anspruch des Einzelnen begründet.

4. Hinsichtlich des Verpflichtungsantrags gilt zum einen, dass kein Anspruch auf Zustimmung besteht, wie oben unter 2. ausgeführt, eine Verpflichtung also nicht ausgesprochen werden kann. Zum ändern ist der Antrag wäre der richtige Klageantrag nicht die Verurteilung der Eigentümer zur Zustimmung, sondern die Ersetzung der Beschlussfassung durch das Gericht nach § 21 Abs. 8 WEG gewesen. Darauf kommt es aber, weil ein Anspruch ohnehin nicht besteht, nicht an.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO.

2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 708 Nr. 10 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49 a GKG. Das Berufungsgericht hat hierbei die Angaben des Klägers in der Klageschrift zugrunde gelegt.

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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 22 Wiederaufbau


Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 704 Vollstreckbare Endurteile


Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.