Landgericht München I Endurteil, 28. Nov. 2014 - 34 O 975/12

bei uns veröffentlicht am28.11.2014

Gericht

Landgericht München I

Gründe

Landgericht München I

Az.: 34 O 975/12

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 28.11.2014

..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigter: ...

gegen

...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Herausgabe

erlässt das Landgericht München I - 34. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Fahrzeug Ferrari, Typ Formel 1 2003 - GA, Chassis-Nr. ..., herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.692,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2012 zu bezahlen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.592.501,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückgabe eines Formel 1 Rennwagens sowie die Zahlung rückständiger Leasingraten.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Formel 1 Rennwagens der Marke Ferrari, Typ F1 2003-GA Tellaio ..., Chassis-Nr. ....

Am 11.12./14.12.2006 schlossen die Parteien laut Vertragsurkunde einen Leasingvertrag über den genannten Formel 1 Rennwagen, Chassis-Nr. ... (Anlage K 5). Bei diesem Vertrag wurde als Anschaffungskosten ein Wert von 2.000.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer und als Restwert 200.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer angegeben. Als Leasingdauer wurden 30 Monate vereinbart.

Die Beklagte leistete insofern am 27.12.2006 eine Zahlung in Höhe von 2.290.498,00 Euro auf das Konto der Klägerin (Anlage B 8). Diese Zahlung diente als Zahlung der vertraglich vereinbarten Leasihgsonderzahlung in Höhe von brutto 928.000,00 Euro und als Zahlung der Bruttoleasingrate Dezember 2006 in Höhe von 67.744,00 Euro. Der Restbetrag diente als Sicherheit. Die Klägerin stellte der Beklagten zu den Leasingraten monatliche Rechnungen und verrechnete die monatlichen Raten sodann jeweils bei Fälligkeit.

Den Kontakt zwischen den Parteien hatte der Zeuge M. hergestellt.

Mit Leasingvertrag (laut Vertragsurkunde) vom 30.06./29.07.2009 (Anlage K 1) leaste die Beklagte von der Klägerin dasselbe Fahrzeug des Leasingvertrags vom 11.12./14.12.2006. Bei diesem Leasingvertrag handelt es sich um einen Anschlussleasingvertrag zum Leasingvertrag vom 11.12./14.12.2006. Im Leasingvertrag sind die Anschaffungskosten des Fahrzeuges mit 200.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer angegeben. Als monatliche Leasingrate wurden 3.900,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also 4.641,00 €, vereinbart. Die Leasingdauer wurde auf den 01.07.2009 bis zum 30.06.2012 festgelegt. In Ziffer VI. Abs. 1 der Geschäftsbedingungen, die in den Vertrag einbezogen wurden, ist vereinbart, dass die Leasingraten im Voraus zu Beginn des Monats zu zahlen sind. In Ziffer XVII. Abs. 1 der AGB ist München als Gerichtsstand vereinbart. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Leasingvertrages wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Das Fahrzeug wurde am 30.06.2009 übernommen (vgl. Anlage K 2).

Ab Januar 2011 bis einschließlich Dezember 2011 zahlte die Beklagte die monatlichen Leasingraten in Höhe von 4.641,00 € nicht mehr, insgesamt somit 55.692,00 Euro.

Mit Schreiben vom 08.09.2011 (Anlage K 3), welches der Beklagten am 09.09.2011 zuging, sprach die Klägerin die Kündigung des Leasingvertrages vom 30.06./29.07.2009 aus.

Die Beklagte ist noch im Besitz des Fahrzeugs.

Die Klägerin behauptet, dass sie keine vom schriftlichen Inhalt des Leasingvertrags abweichende Vereinbarung für den Zeitpunkt des Vertragsendes getroffen habe. Dass tatsächlich ein Leasingvertrag und kein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte die an die Klägerin geleisteten Leasingzahlungen als Vorsteuer geltend gemacht habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Leasingvertrag aufgrund der ausgesprochenen Kündigung beendet worden sei. Die Klägerin sei aufgrund eines neunmonatigen Zahlungsrückstandes zum Ausspruch der Kündigung berechtigt gewesen. Da somit der Leasingvertrag beendet sei, habe die Beklagte das Fahrzeug herauszugeben (§§ 985, 546 BGB, Ziffer XI. Abs. 1 der AGB) und die ausstehenden Leasingraten zu zahlen. Zudem schulde die Beklagte für die Zeit nach der Kündigung Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB; § 546 a BGB sei auf Leasingverträge entsprechend anwendbar. Eine Aufrechnung sei nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig (Ziffer XVI Abs. 5 AGB).

In der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2012 hat die Klägerin den Klageantrag hinsichtlich der Zinsen abgeändert.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Fahrzeug Ferrari, Typ Formel 1 2003 - GA, Chassis-Nr. ..., herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.692,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2012 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2012 (Bl. 45/50 d. A.) hat die Beklagte Widerklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 25.09.2012 (Bl. 58/66 d. A.) hat die Beklagte einen weiteren Widerklageantrag gestellt.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2013 (Bl. 86/88 d. A.) hat die Beklagte weitere Widerklageanträge gestellt.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 hat die Beklagte, die mit Schriftsatz vom 24.07.2013 angekündigten, weitere Hilfsanträge gestellt für den Fall, dass von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrags ausgegangen werde, Ziffer I. dieses Hilfsantrags jedoch nur in Höhe von 1.522.301,00 Euro.

Die Beklagte beantragt zuletzt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, den Ferrari Formel-1-Rennwagen, F1 2003-GA, Chassis-Nr. ... an die Beklagte zu übereignen.

Hilfsweise:

Die Klägerin wird verurteilt, den Ferrari Formel-1-Rennwagen, F1 2003-GA, Chassis-Nr. ... gegen Zahlung von € 24.444,38 an die Beklagte zu übereignen.

Hilfsweise:

Die Klägerin wird verurteilt,

den Ferrari Formel-1-Rennwagen, F1 2003-GA, Chassis-Nr. ... gegen Zahlung von € 162.792,00 an die Beklagte zu übereignen.

Hilfsweise:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Gesamtbetrag von 1.522.301,00 € nebst 5% Zinspunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.095.000 € seit dem 17.12.2006 zu bezahlen.

II.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte einen Gesamtbetrag von 70.200,00 € nebst 5% Zinspunkten über dem Basiszinssatz, aus einem Betrag von jeweils 3.900,00 € seit dem 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009, 02.11.2009, 02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010, 02.05.2010, 02.06.2010, 02.07.2010, 02.08.2010, 02.09.2010, 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010 zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt:

Die Widerklage und sämtliche Hilfswiderklagen werden abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, dass bei Abschluss des Anschlussleasingvertrages vereinbart worden sei, dass der Wagen gegen die Zahlung des Restwerts von 90.000,00 Euro und der 36 Leasingraten am Ende der Laufzeit an die Beklagte übereignet werde. Damit sei aber auch die Regelung Ziffer XII Abs. 1 b) der AGB unangemessen. Die Verhandlungen seien im Juli 2009 mündlich geführt worden zwischen der Direktorin der Beklagten, dem Vorstand der Klägerin ... und dem Zeugen ... Im Vertrauen auf die Angaben des Vorstands der Klägerin habe die Beklagte auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet. ... habe mitgeteilt, dass es sich um ein übliches Vertragsformular handele und im Übrigen die getroffene Vereinbarung ausgewiesen sei. Der Anschlussleasingvertrag sei deswegen geschlossen worden, weil die Restzahlung aus dem vorangegangenen Leasingvertrag aus steuerlichen Gründen noch nicht 2009 habe erfolgen sollen. Die von der Klägerin zur Verwendung gelangten AGB widersprächen insofern dem vereinbarten Vertragsinhalt. Die AGB seien erkennbar für den Fall eines Teilamortisationsleasingvertrags entworfen worden. Hier seien jedoch tatsächlich Vollamortisationsverträge geschlossen worden. Es sei ein unbedingtes Optionsrecht (im Sinne einer Andienungspflicht der Klägerin) vereinbart worden. Die Vereinbarung sei im September 2011 anlässlich eines Gesprächs zwischen ... und den Zeugen ... und ... wiederholt worden. Die Parteien hätten sich anlässlich des Vertragsabschlusses auf eine Finanzierung des Kaufpreises geeinigt, sowie darauf, dass am Ende der Laufzeit die Übereignung des Fahrzeugs habe stattfinden sollen. Der Beklagten stehe insofern mit vollständiger Bezahlung ein Übereignungsanspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Leasingvertrag zu.

Weiterhin hätten ... und der Zeuge ... bei mehreren Telefonaten im Frühjahr 2011 bzw. bei einem Gespräch im September 2011 vereinbart, dass die restlichen Raten und der Restwert erst am Ende der vertraglichen Laufzeit, also im Juni 2012, gezahlt werden müssten. Die Beklagte habe danach die gesamte noch ausstehende Summe Zug um Zug gegen die Übereignung des Fahrzeugs begleichen sollen.

Die Beklagte meint, dass es bereits an einer ordnungsgemäßen Zustellung der Klage fehle, da eine Übersetzung in die englische Sprache nicht vorgelegen habe. Zudem sei das LG München I örtlich und sachlich nicht zuständig. Weiterhin sei der Herausgabeanspruch nicht zulässig, da es an der Fahrgestellnummer fehle. Zudem könnten Herausgabeanspruch und Zahlungsanspruch nicht nebeneinander bestehen.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam seien/Diese passten nicht auf die hier vorliegende Konstellation eines Formel-1-Rennwagens, da immer auf einen Sportwagen Bezug genommen werde. Es liege eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Außerdem habe die Beklagte insgesamt 1.965.200,00 € gezahlt, damit sei der Herausgabeanspruch grob unbillig. Ziffer XII 1.b) der AGB sei zudem durch die Vereinbarung der Parteien dahingehend abgeändert worden, dass nach Zahlung der Leasingraten 36 Monate zzgl. Restwert in Höhe von 90.000,00 Euro das Eigentum an die Beklagte übergehen sollte.

Hinsichtlich der Bewertung der Vertragsart ist die Beklagte unterschiedlicher Auffassung. Einerseits wird die Auffassung vertreten, es handele sich um einen Kaufvertrag (etwa ausdrücklich im Schriftsatz vom 04.03.2013, dort S. 3), andererseits wird ausgeführt, dass zwei Leasingverträge, sog. Vollamortisationsverträge mit unbedingtem Eigentumsverschaffungsanspruch mit der Beklagten vereinbart gewesen seien und kein Kaufvertrag (Schriftsatz vom 01.06.2013, dort S. 7).

Die Beklagte meint, ihr stünde ein Anspruch auf Übereignung des Fahrzeuges am Ende der Laufzeit zu. Zunächst war die Beklagte der Auffassung, der Übereignungsanspruch bestehe Zug um Zug gegen Zahlung des Restwerts und der Leasingraten. Zuletzt ist die Beklagte der Auffassung, der Übereignungsanspruch bestehe ohne Gegenleistung. Aufgrund der getroffenen Stundungsabrede befinde sich die Beklagte nicht in Verzug; die Kündigung gehe ins Leere. Spätestens im Zeitpunkt der Kündigung und der Rückforderung des Fahrzeugs habe die Klägerin bewiesen, bereits bei Vertragsschluss und später mit dem Endbehalt der Zahlung im Dezember 2006, die Beklagte mit den von der Klägerin formulierten Vertrag in deutscher Sprache in einen sittenwidrigen Vertrag, § 138 Abs. 1 BGB, leiten zu wollen. Durch die Rückforderung des Fahrzeugs habe die Klägerin deutlich gemacht, dass sie beabsichtigte, sich im Jahr 2006 von Seiten der Beklagten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stünden. Dadurch, dass sich die Klägerin auf ihre AGB berufe, mache sie zudem deutlich, dass sie die Unerfahrenheit und den Mangel an Urteilsvermögen bezüglich des Inhalts des Vertrages auszunutzen suche.

Die Beklagte habe die noch ausstehenden Leasingraten nicht zum Vertragsende beglichen, da ihr ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB aufgrund des bestehenden Übereignungsanspruchs hinsichtlich des Fahrzeugs zustehe. Durch die vertragswidrige Kündigung habe die Klägerin das Zurückbehaltungsrecht ausgelöst. Der Beklagten sei der Übereignungsanspruch vertraglich zugesichert worden, wenn auch aufschiebend bedingt, § 158 Abs. 1 BGB, und nicht von der Ausübung einer Kaufoption abhängig. Deswegen stehe der Übereignungsanspruch im Synallagma mit den Ratenzahlungsansprüchen und der Zahlung des Restwerts, da die hohen Raten gerade zum Zwecke der späteren Übereignung gezahlt worden seien und nicht etwa nur im Hinblick auf die mietähnliche Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs. Hilfsweise ergebe sich das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB. Die Regelungen der AGB stünden nicht entgegen. Die in Ziffer XII Nr. 1 b) verankerte Regelung sei unwirksam, da sie nur auf einen Teilamortisationsvertrag - Leasing eines für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs zugeschnitten sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.03.2013 die Aufrechnung mit behaupteten zustehenden Abzinsungsansprüchen in Höhe von 200.133,4125 Euro gegen die. Leasingraten und einem etwaigen Anspruch der Klägerin auf die Restwertzahlung zzgl. Umsatzsteuer erklärt, weshalb die Beklagte der Auffassung ist, dass der Rennwagen gegen Zahlung von 0,00 Euro zu übereignen sei. Hilfsweise sei der Wagen gegen Zahlung von 24.444,38 Euro bzw. 162.792,00 Euro zu übereignen. Im Schriftsatz vom 01.06.2013 hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer behaupteten Überzahlung in Höhe von 33.654,93 Euro erklärt.

Weiter ist die Beklagte der Auffassung, sollte der Übereignungsanspruch der Klägerin begründet sein, wären die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten insgesamt nach § 139 BGB nichtig, weshalb der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Leasingraten zustehe. Die Nichtigkeit ergebe sich aus den Zinsen, die weit über dem üblichen Zinssatz lägen. Dieser Anspruch wird im Wege des zuletzt gestellten Hilfswiderklageantrags geltend gemacht.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2013 wurde der damalige Vorstand der Beklagten, ..., angehört. Die Geschäftsführerin der Beklagten, deren persönliches Erscheinen ebenso angeordnet war, ist unter Berufung auf § 141 Abs. 3 ZPO nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 wurde die Zeugin ... vernommen. Es wird jeweils auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Zur Ergänzung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.11.2014 war ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A.

I.

Die Klage wurde ordnungsgemäß zugestellt, § 183 ZPO. Die Klage wurde im Wege des Zustellungsersuchens an die britischen Behörden unter Beifügung der Übersetzungen der Klage sowie der gerichtlichen Belehrungen in englische Sprache zugestellt. Ausweislich Bl. 10 (Rs) d. A. wurde durch die zuständige Rechtspflegerin die Übersetzung in die englische Sprache veranlasst. Diese Übersetzungen wurden, wie sich aus dem Rechthilfeheft der Akte ergibt, mit zugestellt. Mit Schreiben vom 03.05.2012 bestätigte die ersuchte Behörde, Senior Courts of England and Wales, die Zustellung der Dokumente am 23.04.2012. Soweit sich die Beklagtenvertreterin darauf bezieht, dass ein verfahrensfremdes Schriftstück zugestellt wurde, bezieht sich dies nicht auf die Zustellung, sondern nur auf die Bestätigung. Bei Übermittlung der Bestätigung durch die ersuchte Behörde wurden in die Akte neben der Bestätigung im vorliegenden Verfahren auch eine Bestätigung der Zustellung aus einem anderen Verfahren, welche durch eine Heftklammer fest verbunden waren, zum Akt genommen. Diese verfahrensfremde Bestätigung wurde von der zuständigen Rechtspflegerin an die ersuchte Stelle zurückübersandt (vgl. Bl. 23 d. A.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt.

II.

Das LG München I ist sachlich und örtlich zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in Großbritannien. Die Zuständigkeit ergibt sich somit aus den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Auch im Geltungsbereich dieser Verordnung ist gemäß Art. 23 EuGVVO eine Gerichtsstandsvereinbarung möglich. Die hier vorliegende Vereinbarung in Ziff. XVII Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist auch wirksam, da auch Art. 23 EuGVVO eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann für zulässig erachtet, wenn der Vertrag auf die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich Bezug nimmt (Münchener Kommentar ZPO/Stadler, VO (EG) 44/2001 Art. 23 Rn. 7). Dies ist vorliegend der Fall: Auf dem Vertragsformular wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen drucktechnisch hervorgehoben und gesondert durch die Klägerin unterschrieben Bezug genommen.

III.

Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht, da bei Anzeige der Verteidigungsbereitschaft am 27.04.2012 ein Versäumnisurteil noch nicht ergangen war und somit nicht mehr ergehen konnte, § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO.

IV.

Der Antrag der Klägerin auf Herausgabe des Fahrzeuges ist zur Überzeugung des Gerichtes auch ausreichend bestimmt und somit vollstreckbar, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die in dem Klageantrag enthaltenen Angaben müssen das herauszugebende Objekt so genau identifizieren, dass eine Vollstreckung, § 883 ZPO, durch den Gerichtsvollzieher möglich ist. Bei Kraftfahrzeugen empfiehlt sich daher die Angabe der Fahrgestellnummer sowie des Kennzeichens (Musielak/Becker-Eberhard, ZPO, § 253 Rn. 146). Diese den Herausgabegegenstand individualisierenden Angaben liegen hier vor. Bei dem Fahrzeug handelt es sich nicht um ein Serienfahrzeug, sondern um ein in geringer Zahl gefertigtes Fahrzeug. Dieses wird durch die von der Klägerin angegebene Chassis-Nummer, was im Ergebnis die Fahrgestellnummer darstellt, sowie den Typ des Fahrzeuges genau identifiziert. Die Angabe eines Kennzeichens ist mangels Straßenzulassung nicht möglich.

B.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Herausgabe des Rennwagens sowie die Zahlung der offenen Leasingraten verlangen.

I.

Der Herausgabeanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB analog und §§ 985, 986 BGB.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Herausgabe des Rennwagens verlangen, nachdem der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasingvertrag spätestens zum 30.06.2012 beendet war. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten besteht nicht.

a) Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertragsverhältnis handelt es sich um einen Leasingvertrag. Auf Leasingverträge sind die Mietvertragsvorschriften entsprechend anzuwenden.

Die Vertragsurkunde vom 30.06./29.07.2009 (Anlage K 1), die mit Leasingvertrag überschrieben ist, hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Die Beklagte selbst ist wohl zuletzt der Auffassung, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Leasingvertrag handelt und nicht, wie zuerst geäußert, um einen Kaufvertrag.

b) Der Leasingvertrag ist Wirksam. Insbesondere liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit nach § 138 BGB vor. Die Sittenwidrigkeit hat objektive und subjektive Voraussetzungen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Vertragspartner die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der andere Teil sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einlässt (Palandt/Ellenberger, 73. Auflage 2014, § 138 Rn. 25). Wenn der andere Teil selbst Kaufmann ist, gilt - auch bei auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - keine Vermutung des subjektiven Tatbestands (Palandt/Ellenberger, 73. Auflage 2014, § 138 Rn. 30). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beklagte in einer schwächeren Lage zu der Klägerin befunden hätte.

c) Der Leasingvertrag hatte eine Vertragslaufzeit bis zum 30.06.2012. Das Vertragsverhältnis ist also spätestens seit diesem Zeitpunkt beendet, weshalb die Klägerin gemäß § 546 Abs. 1 BGB analog Herausgabe des Rennwagens verlangen kann, nachdem die Parteien nach Laufzeitende auch keine Einigung über die Übereignung des Rennwagens getroffen haben.

d) Die Beklagte hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Parteien bereits bei Vertragsabschluss - abweichend von der schriftlichen Vertragsurkunde - vereinbart hätten, dass die Übereignung des Fahrzeugs zum Laufzeitende des Leasingvertrags geschuldet ist. Die Beklagte kann folglich nicht die Herausgabe des Rennwagens aus diesem Grunde verweigern.

Insofern ist bereits festzustellen, dass sich der Vortrag der Beklagtenseite zu dem Vorgang im Laufe des Prozesses geändert hat. Zunächst wurde vorgetragen, dass gegen die Zahlung des Restwerts und der Leasingraten am Ende der Laufzeit das Fahrzeug an die Beklagte übereignet werde. Nunmehr vertritt die Beklagte die Auffassung, das Fahrzeug sei ohne weitere Zahlung zu übereignen.

aa) Der damalige Geschäftsführer der Klägerin, ..., hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2013 angegeben, dass er sich an eine derartige Vereinbarung, wie von der Beklagtenseite behauptet, nicht erinnern könne. Wenn das Eigentum am Schluss hätte übergehen sollen, hätten sie einen Finanzierungs- und nicht einen Leasingvertrag abgeschlossen. Herr ... hätte das Fahrzeug auch kaufen können.

Die Zeugin ... hat die Behauptung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 ebenso nicht bestätigt. Die Zeugin hat vielmehr angegeben, dass sie zu dem Vertrag kein Annex habe unterzeichnen lassen. Herr ... habe mit ihr sieben oder acht Leasingverträge unterzeichnet, weshalb sie denke, dass er gewusst habe, was ein Leasingvertrag ist. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass Herr ... ihr gegenüber angegeben, habe, dass er einen der Leasingverträge von einem Anwalt hat übersetzen lassen.

bb) Die von der Beklagtenseite weiter angebotenen Zeugen waren nicht zu vernehmen bzw. deren Vernehmung stehen nicht behebbare Hindernisse entgegen.

(1) Hinsichtlich des geladenen Zeugen ... hat die Beklagtenvertreterin mit Schriftsatz vom 28.10.2014 mitgeteilt, dass der in den Vereinigten Staaten lebende Zeuge die Vereinigten Staaten aus ausländerrechtlichen Gründen nicht verlassen könne. Aus dem Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 28.10.2014 ergibt sich zudem, dass der Zeuge ... von dem Termin vom 28.10.2014 Kenntnis hatte und dennoch nicht erschienen ist, nachdem diese schreibt, dass der Zeuge keine Ladung erhalten habe, woraus zu schließen ist, dass sie mit dem Zeugen Rücksprache aufgrund der Ladung gehalten haben muss. Der Zeuge ist also unerreichbar. Der Zeuge ist im Übrigen zu dem vorangegangen Termin am 01.10.2013 ebenso nicht erschienen, obwohl er von diesem Kenntnis hatte.

Eine schriftliche Einvernahme des Zeugen nach § 377 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für eine schriftliche Einvernahme nach § 377 Abs. 3 ZPO ist, dass sich die Beweisfrage für eine schriftliche Stellungnahme eignet, d. h. der Inhalt die Abweichung vom fortbestehenden Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit rechtfertigt (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 377 Rn. 7). Dies ist aufgrund des komplexen Falles bereits nicht der Fall. Darüber hinaus ist die Eignung des Zeugen Voraussetzung der Anwendung des § 377 Abs. 3 ZPO; der Zeuge muss die Erwartung einer zuverlässigen und der Beweiswürdigung zugänglichen Beantwortung der Beweisfrage rechtfertigen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 377 Rn. 8). Bei Zeugen, die in näherer Verbindung zu einer Partei stehen, wird die schriftliche Beantwortung in der Regel ausscheiden (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 377 Rn. 8). Nachdem der Zeuge ... der Hauptnutznießer des Vertragsobjekts ist und die Beklagte als Vertragspartnerin lediglich zwischengeschaltet war, ist auch diese Voraussetzung nicht gegeben. Im Übrigen verneint der Bundesgerichtshof die Anwendung des § 377 Abs. 3, 4 ZPO bei ausländischen Zeugen, da der ausländische Staat darin einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann (BGH, Urteil vom 10.05.1984, Az. III ZR 29/83).

Nachdem ein persönlicher Eindruck des Zeugen ... erforderlich ist, um dessen Glaubwürdigkeit beurteilen zu können, scheidet auch eine Vernehmung im Deutschen Konsulat in New York aus.

Mit der Verwertung der schriftlich niedergelegten Erklärung des Zeugen ... als Urkunde, eingereicht mit Schriftsatz vom 05.05.2014 (Anlage zu Bl. 254 d. A.), war die Beklagtenvertreterin nicht einverstanden, weshalb dieses Schreiben nicht zu berücksichtigen war. Die Verwertung einer schriftlich niedergelegten Aussage eines Zeugen als Urkunde ist aufgrund des Grundsatzes der Beweisunmittelbarkeit auch nur dann zulässig, wenn das Einverständnis beider Parteien vorliegt (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 363 Rn. 15)

(2) Der in Italien lebende Zeuge ... wurde mehrfach geladen. Zuletzt hat der Zeuge mit Schreiben vom 04.09.2014 mitteilen lassen, dass er nicht vor Gericht erscheinen und keine Aussage machen werde. Zudem hat der Zeuge ... mitteilen lassen, dass er sich nicht erinnern könne. Eine Vorgehensweise nach § 377 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht (siehe oben).

(3) Der Zeuge ... war nicht zu vernehmen, da hinsichtlich dieses Zeugen nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Angaben zu den hier erheblichen Vorgängen machen kann. Die Beklagtenseite hat stets vorgetragen, dass die Vertragsverhandlungen zu dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis im Juli 2009 zwischen der Direktorin der Beklagten, dem Vorstand der Klägerin ... und dem Zeugen ... geführt worden seien (siehe etwa Klageerwiderung vom 30.05.2012, Bl. 27 d. A.; Schriftsatz vom 28.08.2012, Bl. 46 d. A.). Zudem habe es ein weiteres Gespräch im September 2011 zwischen ... und den Zeugen ... und ... gegeben. Der damalige Vorstand der Klägerin ... hat auch lediglich bestätigt, dass er die Vertragsgespräche mit Herrn ... geführt habe und es ein weiteres Gespräch mit ihm, Herrn ... und Herrn ... Frühjahr 2011 gegeben habe. Aus der Stellungnahme des Zeugen ... ergibt sich nicht, dass der Zeuge ... bezeugen könnte, dass das Fahrzeug zum Laufzeitende des streitgegenständlichen Leasingvertrags übereignet werden sollte. Der Zeuge ... war demgemäß nicht zu vernehmen.

(4) Der Zeuge ... wurde nicht zum Beweis dafür benannt, dass eine Vereinbarung, dergestalt getroffen wurde, dass das Fahrzeug zum Laufzeitende des Leasingvertrags auf die Beklagte übergehen soll, weshalb von dessen Einvernahme ebenso abgesehen wurde.

cc) Die Beklagte hat also nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Parteien vereinbart haben, dass der Rennwagen zum Laufzeitende des Leasingvertrags an die Beklagte zu übereignen ist, weshalb der Herausgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB besteht.

2. Die Klägerin kann darüber hinaus Herausgabe des streitgegenständlichen Rennwagens nach §§ 985, 986 BGB verlangen. Zuletzt unstreitig war, dass die Klägerin noch Eigentümerin des Fahrzeugs und die Beklagte Besitzerin des Fahrzeugs ist. Ein Recht zum Besitz hat die Beklagte nicht. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

II.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB analog Bezahlung der offenen Leasingraten in Höhe von 55.692,00 Euro verlangen.

1. Zwischen den Parteien bestand ein wirksamer Leasingvertrag, der zum 30.06.2012 geendet hat (siehe oben). Als monatliche Leasingraten war ein Betrag von 3.900,00 Euro zzgl. MwSt, insgesamt also 4.641,00 Euro geschuldet. Ab Januar 2011 hat die Beklagte die Raten nicht mehr bezahlt. Die Klägerin fordert die offenen Raten bis einschließlich Dezember 2011, insgesamt damit 55.692,00 Euro.

Die Raten sind auch fällig. Sollte man von einer Stundungsvereinbarung der Ratenzahlungen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ausgehen, wie von der Beklagten behauptet, liegt dennoch Fälligkeit vor, nachdem der Vertrag zum 30.06.2012 ausgelaufen ist.

2. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Gemäß Ziffer VI Abs. 5 der AGB ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten/Forderungen zulässig. Nachdem die zur Aufrechnung gestellten Forderungen bestritten sind, ist die Forderung der Klägerin nicht durch Aufrechnung erloschen.

3. Die Beklagte kann nicht die Bezahlung aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts verweigern. Der Beklagten steht kein Übereignungsanspruch des Rennwagens zu (siehe oben).

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Eine Mahnung war naph § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

C.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und keinen Anspruch auf Zurückzahlung der geleisteten Leasingraten, weshalb der im Wege der Widerklage gestellte Hauptantrag und sämtliche Hilfsanträge zurückzuweisen waren.

Die Beklagte hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass zum Laufzeitende des Leasingvertrags die Übereignung des Fahrzeugs vereinbart war. Zudem ist der Leasingvertrag nicht nichtig, weshalb die Beklagte nicht die Zurückzahlung der Leasingraten verlangen kann. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Hinsichtlich des Streitwerts war der Wert der Klage mit dem Wert der Widerklage auf Übereignung des Fahrzeugs (2.000.000,00 Euro; § 3 ZPO) und dem zuletzt hilfsweise gestellten Widerklageantrag (1.522.301,00 Euro plus 70.200,00 Euro) zusammenzurechnen (§ 45 Abs. 1 S. 1, S. 2 GKG). Die weiteren Hilfsanträge wirken nicht streitwerterhöhend. Hinsichtlich der Klage wurde für den Herausgabeanspruch ein. Wert von 2.000.000,00 Euro zugrunde gelegt (§ 3 ZPO). Die Klägerin selbst hat in der Klageschrift angegeben, dass Formel 1 Fahrzeuge in der Regel nicht an Wert verlieren, so dass die ursprünglichen Anschaffungskosten aus dem ersten Leasingvertrag zugrunde zu legen waren.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht München I, Prielmayerstraße 7, 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

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Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

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(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

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(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständ

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(1) Für die Durchführung1.der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustel

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(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (2) Die Ladung muss enth

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(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden,

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bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Gründe Landgericht München I Az.: 34 O 975/12 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28.11.2014 ..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: ...
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Gründe Landgericht München I Az.: 34 O 975/12 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28.11.2014 ..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: ...

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Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.

(2) Die Ladung muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien;
2.
den Gegenstand der Vernehmung;
3.
die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.

(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.