Landgericht München I Endurteil, 19. Jan. 2016 - 33 O 23145/14

19.01.2016
nachgehend
Oberlandesgericht München, 29 U 745/16, 29.09.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten markenrechtliche Unterlassungs- und Auskunftsansprüche und gegen die Beklagte zu 4) außerdem einen kennzeichenrechtlichen Herausgabe- und Vernichtungsanspruch geltend. Von den Beklagten zu 1) und 4) begehrt die Klägerin zudem die Erstattung von Abmahnkosten.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u.a. Parfüms der Marken Davidoff und Marc Jacobs vertreibt.

Bei den Beklagten handelt es sich um Gesellschaften des A...-Konzerns. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) haben ihren Sitz in L..., die Beklagte zu 3), die ein A...-Warenlager betreibt, hat ihren Sitz in ... G.... Die Beklagte zu 4) verfügt darüber hinaus über eine eingetragene Zweigniederlassung in ... M... (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage K 46).

Auf dem sog. A....de-Marketplace (im Folgenden: Marketplace) können Dritte ihre Verkaufsangebote einstellen. Der Kaufvertrag über die auf dem Marketplace angebotenen Waren kommt dabei lediglich zwischen den Drittanbietern und den Käufern zustande. Drittanbieter, die ihre Waren auf dem Marketplace anbieten, haben die Möglichkeit, sich an dem Programm „Versand durch A...“ zu beteiligen. Die Lagerung der Waren, die Drittanbieter über „Versand durch A...“ anbieten, erfolgt in verschiedenen A...-Warenlagern.

Am 08.05.2014 bestellte ein Testkäufer der Klägerin auf der Webseite a....de ein von der Verkäuferin J... R... mit dem Vermerk „Versand durch A...“ angebotenes Parfüm Davidoff Hot Water EdT 60 ml (vgl. Kaufbeleg und Paketaufkleber, Anlagenkonvolut K 7; Erklärung, Anlage K 8). Im Rahmen des Programms „Versand durch A...“ hatte die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 3) mit der Lagerung der streitgegenständlichen Waren der Drittanbieterin J... R... beauftragt. Nach dem – von den Beklagten bestrittenen – Vorbringen der Klägerin ergab eine Überprüfung der Herstellungsnummer, dass dieses Produkt erstmals im Oktober 2010 an einen Kunden in Pakistan ausgeliefert worden war (vgl. Email, Anlage K 9; Auswertung, Anlage K 54). Auf eine entsprechende Abmahnung der Klägerin hin gab die Verkäufern J... R... am 01.07.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (vgl. Unterlassungserklärung, Anlage K 10) und erstattete die Abmahnkosten. Am 02.06.2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte zu 1), um sich bestätigen zu lassen, dass das Testkaufprodukt tatsächlich aus dem Warenbestand der Verkäuferin J... R... stammte, was die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 16.06.2014 bestätigte (vgl. Schreiben, Anlagen K 10 und K 11). Mit Schreiben vom 19.06.2014 ließ die Klägerin die Beklagte zu 1) umfassend auf Auskunft über den Lagerbestand an Davidoff Hot Water Parfüms der Verkäuferin J... R... in Anspruch nehmen (vgl. Schreiben, Anlage K 13). Die Beklagte zu 1) erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 27.06.2014 Auskunft (vgl. Schreiben, Anlage K 14). Mit Schreiben vom 20.08.2014 bzw. vom 03.09.2014 ließ die Klägerin die Beklagte zu 2) und nachfolgend auch die Beklagte zu 1) zur Herausgabe des Warenbestandes an Davidoff Hot Water EdT 60 ml der Verkäuferin J... R... auffordern (vgl. Korrespondenz, Anlagen K 15 bis K 17), woraufhin die Sozietät des Klägervertreters ein Päckchen mit der Shipment Reference TT034894719 mit 30 Stück Davidoff Hot Water EdT 60 ml erhielt (vgl. Paketaufkleber, Anlage K 18). Nach dem – von den Beklagten bestrittenen – Vorbringen der Klägerin handelt es sich bei 29 der 30 Parfüms um Produkte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. Emails, Anlagenkonvolut K 19). Am 12.09.2014 teilte eine Mitarbeiterin der A....de GmbH den Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mit, dass nur 19 der übersandten Parfüms aus dem Lagerbestand der Verkäuferin J... R... stammen würden und 11 der Parfüms aus einem anderen Lagerbestand stammen würden und versehentlich versandt worden seien. Die Klägerin ließ daraufhin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 24.09.2014 auf Auskunftserteilung über Name und Anschrift desjenigen Verkäufers auffordern, aus dessen Warenbestand die 11 weiteren Parfüms entnommen worden seien (vgl. Schreiben, Anlage K 20). Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2014 ließ die Beklagte zu 1) mitteilen, dass dies nicht mehr nachvollzogen werden könne (vgl. Schreiben, Anlage K 21), woraufhin die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 01.10.2014 abmahnen und mit Schreiben vom 28.10.2014 auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen ließ (vgl. Abmahnung und nachfolgende Korrespondenz, Anlagen K 22 bis K 25).

Am 27.09.2014 ließ die Klägerin von einer Testkäuferin das von dem Verkäufer Beauty Angebote auf der Webseite a....de unter „Verkauf durch Beauty Angebote und Versand durch A...“ angebotene Produkt Marc Jacobs Daisy Dream EdT 50 ml erwerben (vgl. Angebot, Anlage K 37; Testkaufunterlagen, Anlagenkonvolut K 39). Der Widerrufsbelehrung des Verkäufers war zu entnehmen, dass der Vertrag gegenüber der Beklagten zu 4) widerrufen werden muss (vgl. Widerrufsbelehrung, Anlage K 38). Im Bestellvorgang wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Versand durch die Beklagte zu 4) erfolgt (vgl. Internetausdruck, Anlage K 40). Nach dem – von den Beklagten bestrittenen – Vorbringen der Klägerin ergab eine Überprüfung des gelieferten Produkts, dass die auf dem Boden der Verpackung befindliche Herstellungsnummer entfernt und durch einen Aufkleber mit einem fiktiven Barcode ersetzt worden war, und dass außerdem die auf dem Boden des Flakons befindliche Herstellungsnummer entfernt worden war (vgl. Testkauf, Anlage K 43).

Am 05.02.2015 ließ die Klägerin von einem Testkäufer ein von dem Verkäufer O... G... T... Inc. auf der Webseite a....de unter „Verkauf durch O... G... T... Inc. und Versand durch A...“ angebotenes Produkt Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml erwerben (vgl. Angebot, Anlage K 28; Testkaufunterlagen, Anlagenkonvolut K 30). Der Widerrufsbelehrung des Verkäufers war zu entnehmen, dass der Vertrag gegenüber der Beklagten zu 4) widerrufen werden muss (vgl. Widerrufsbelehrung, Anlage K 29). Nach dem – von den Beklagten bestrittenen – Vorbringen der Klägerin ergab eine Überprüfung des gelieferten Produkts, dass die auf dem Boden der Verpackung befindliche Herstellungsnummer entfernt und durch einen Aufkleber mit einem fiktiven Barcode ersetzt worden war, und dass außerdem die auf dem Boden des Flakons befindliche Herstellungsnummer entfernt worden war (vgl. Erklärung, Anlage K 32; Testkauf, Anlage K 33). Die Klägerin ließ daraufhin die Beklagten zu 3) und 4) mit Abmahnschreiben vom 16./18.02.2015 auf Unterlassung, Auskunft, Kostenerstattung und Herausgabe in Anspruch nehmen (vgl. Abmahnungen, Anlagenkonvolut K 34). Die Beklagten zu 3) und 4) ließen die Ansprüche zurückweisen (vgl. Schreiben, Anlagen K 35 und K 36).

Die Klägerin trägt zu den Klageanträgen Ziffern I. und II. vor, die örtliche und internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus dem Umstand, dass die markenrechtsverletzenden Waren Davidoff Hot Water bundesweit über das Internet angeboten und zum Zwecke des Vertriebs in ... G... gelagert und von dort versandt worden seien (Art. 97 Abs. 5, 98 Abs. 2 GMV; § 32 ZPO). Die Primärrechtsverletzung bestehe vorliegend im Verkauf markenrechtsverletzender Parfumprodukte in Deutschland an deutsche Abnehmer. Die Beklagten, die als Mittäter und hilfsweise als Störer in Anspruch genommen würden, hätten das Angebot des markenrechtsverletzenden Produktes im Inland verbreitet und das Produkt im Inland gelagert und versendet. Sämtliche Tathandlungen, d.h. Verbreitung des Angebots, Lagerung zum Zwecke des Versandes und Versand seien im Gerichtsbezirk des Landgerichts München begangen worden. Im Verhältnis zur Beklagten zu 4) könnten die deutschen Gerichte außerdem gemäß Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 Abs. 1 GMV mit Wirkung für alle Mitgliedsstaaten entscheiden.

In der Sache führt die Klägerin aus, sie sei als exklusive Lizenznehmerin der Marke Davidoff von der Markeninhaberin Zino Davidoff SA ermächtigt, die Rechte an der Gemeinschaftsmarke Nr. 0876874 „DAVIDOFF“ im eigenen Namen wahrzunehmen und zu verteidigen (vgl. Registerauszug, Anlage K 1; Bestätigung, Anlage K 2; Lizenzvertrag, Anlagenkonvolut K 46; Nachtrag zum Lizenzvertrag, Anlage K 47; Registerauszug, Anlage K 48; Unterlizenzvertrag, Anlage K 49; Datenbankausdrucke, Anlagen K 50 und K 51; Handelsregisterauszüge, Anlagen K 52 und K 53). Zudem sei sie von der Markeninhaberin M... J... Trademarks L.L.C. ermächtigt, die Rechte an der Gemeinschaftsmarke Nr. 000481465 „MARC JACOBS“ im eigenen Namen wahrzunehmen und zu verteidigen (vgl. Registerauszug und Bestätigung, Anlagenkonvolut K 26). Parfüms der Marke Marc Jacobs würden von ihr mittels eines Aufdrucks an der Unterseite der Verpackung und dem Boden des Flakons mit einer 10-stelligen Herstellungsnummer versehen (vgl. Abbildungen, Anlagenkonvolut K 27).

Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen Testkaufprodukte Davidoff Hot Water EdT 60 ml und Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml sowie Marc Jacobs Daisy Dream EdT 50 ml seien unter der Anschrift der Beklagten zu 3) an die Testkäufer versandt worden (vgl. Paketaufkleber, Anlagenkonvolut K 7 sowie Anlagen K 31 und K 42).

Nach Auffassung der Klägerin führe der streitgegenständliche Verkauf von Parfumprodukten der Marke Davidoff Hot Water, die von ihr erstmalig außerhalb der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden seien, zu einem Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9 Abs. 1 a), Abs. 2 b) und c) i.V.m. Art. 98 Abs. 1 GMV. Ihre Markenrechte seien in diesem Fall nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV erschöpft, eine Zustimmung zum Reimport liege nicht vor. Der Unterlassungsanspruch werde hilfsweise zur Klagemarke Nr. 0876874 vorsorglich auch noch auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 0968661 „Davidoff Hot Water“ gestützt (vgl. Registerauszug, Anlage K 63). Die Beklagten hafteten als Mittäter, hilfsweise als Störer wegen des Angebotes der Vermittlung des Verkaufes einschließlich des Versandes von markenrechtsverletzenden Parfüms. Die Beklagten zu 3) und 4) hätten in eigener Person die Verletzungshandlungen des Besitzens zum Zwecke des Vertriebs und Inverkehrbringens im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG verwirklicht. Die Beklagten zu 1) und 2) hafteten als Auftraggeber der Beklagten zu 3) gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG. Die Beklagte zu 1) sei die direkte Vertragspartnerin der Verkäuferin J... R... und aller weiteren Marketplace-Verkäufer. Für die Drittanbieterin J... R... habe die Beklagte zu 1) die Veröffentlichung und Verbreitung des Verkaufsangebotes auf der Webseite www.a....de, die Entgegennahme der Angebote der Käufer, die Annahmeerklärungen, die Korrespondenz mit den Verkäufern zur Bestätigung des Kaufes, die Entgegennahme der Zahlung der Verkäufer, die Entgegennahme und Einlagerung des Warenbestandes, die Verwaltung und Überwachung des Warenbestandes sowie den Versand der verkauften Produkte übernommen. Bei dem Programm „Versand durch A...“ handele es sich um ein Komplettpaket, bei dem die Verkäufer alle Aspekte der Verkaufsabwicklung vollständig auf die Beklagte zu 1) übertrügen. Wie von den Beklagten ausgeführt, habe die Beklagte zu 1) die im Verhältnis zur Verkäuferin J... R... übernommenen Leistungen nicht in eigener Person erbracht, sondern damit weitere Konzerngesellschaften beauftragt. Die Webseite www.a....de werde von der Beklagten zu 2) betrieben (vgl. Impressum, Anlage K 3). Diese habe als Auftragnehmerin der Beklagten zu 1) dafür gesorgt, dass das streitgegenständliche Angebot der Verkäuferin J... R... und die Angebote der weiteren namentlich bisher nicht bekannten Drittanbieter der markenrechtsverletzenden Parfüms auf der Webseite www.a....de veröffentlicht und dadurch im Gerichtsbezirk des Landgerichts München verbreitet worden seien. In gleicher Rolle habe die Beklagte zu 2) den Zugang der Angebote und die Annahmeerklärungen sowie die Zahlung der Kaufpreise über die Webseite www.a....de ermöglicht. Es sei außerdem davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 3) unmittelbar den Auftrag zum Versand der Ware an den Testkäufer erteilt habe. Die Beklagte zu 2) sei es, welche unmittelbaren Zugriff auf alle auf der Plattform sichtbaren Inhalte habe, und sie sei es, die ermögliche, dass ein Verkaufsangebot angenommen und über die Webseiten die Bezahlung des Kaufpreises veranlasst werden könne. Die Beklagte zu 3) habe die markenrechtsverletzenden Parfüms als Nachauftragsnehmerin der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) für die Verkäufer gelagert, den Lagerbestand verwaltet und die ihr von der Beklagten zu 2) auf direktem Wege übermittelten Verkaufsabschlüsse bearbeitet. Die Beklagte zu 4) sei Nachauftragsnehmerin der Beklagten zu 1) für den Versand des Testkaufs gewesen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4) für den Versand von Parfumprodukten, die für Drittanbieter verkauft und gelagert worden seien, sei mit der Anlage K 40 belegt. Dass die Beklagte zu 1) die Organisation der Warenlieferung an die Beklagte zu 4) übertragen habe, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Widerrufsrechte in Bezug auf Produkte, die von den Beklagten für Dritte angeboten und versendet würden, gegenüber der Beklagten zu 4) auszuüben seien. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen als Täter begangen hätten, könnten sie sich auf die sich aus der Rechtsprechung zu Internetauktionshäusern ergebende privilegierte Störerhaftung nicht berufen. Dabei komme hinzu, dass die Beklagten aufgrund der Abwicklung der Zahlung, der Lagerhaltung und des Versands nicht mehr die neutrale Stellung eines Intermediärs eingenommen hätten und bereits deshalb auch im System der Plattformhaftung nach den Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme haften würden. Haftungsbegründend komme hinzu, dass die Beklagte zu 1) die Durchführung der Verkäufe der markenrechtsverletzenden Parfüms für die Verkäuferin J... R... und die weiteren Verkäufer auch dann noch fortgesetzt habe, nachdem sie von der Klägerin über die Rechtsverletzung informiert worden sei. Spätestens nach dem Ersthinweis vom 02.06.2014 sei die Beklagte zu 1) zumindest nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet gewesen, Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen komme. Ernsthafte Anstrengungen zur Vermeidung des markenrechtsverletzenden Vertriebs seien nicht ersichtlich. Hilfsweise würden auch die Beklagten zu 2) bis 4) nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen, da auch sie nach dem Ersthinweis vom 02.06.2014 keine Vorsorge gegen gleichartige Wiederholungshandlungen getroffen hätten.

Da die Beklagten als Verletzer hafteten, könne die Klägerin Auskunft über die Herkunft der nicht aus dem Warenbestand der Verkäuferin J... R... stammenden Parfüms gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG verlangen. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Die mit Schreiben vom 30.09.2014 übermittelte Negativ-Auskunft habe den Anspruch der Klägerin nicht erfüllt. Da die Beklagten über eine perfekte Logistik verfügten (vgl. Internetausdruck, Anlage K 58) und keinerlei Gründe angegeben hätten, warum die Auskunft nicht erteilt werden könne, bestehe zumindest der begründete Verdacht, dass die bisherigen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien. Die Klägerin könne deshalb gemäß § 260 Abs. 2 BGB die Bestätigung der bisherigen Auskunft durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Der Anspruch auf Auskunft über die Herstellungsnummern sämtlicher Parfüms Davidoff Hot Water EdT 60 ml, die an gleicher Stelle wie die herausgegebenen Produkte der Verkäuferin J... R... gelagert würden, ergebe sich aus § 19 a Abs. 1 MarkenG. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung sei aufgrund der Überprüfung der versehentlich übersandten 11 Produkte evident. Schließlich stehe der Klägerin auch ein Kosterstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 677, 683 Abs. 1 i.V.m. 670 BGB sowie aus Art. 102 GMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG zu.

Die Klägerin meint darüber hinaus, die Lieferung decodierter Produkte der Marke Marc Jacobs verletze sie in ihren Markenrechten und führe zu einem Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. b) GMV. Wegen der Entfernung der Herstellungsnummern könne sich die Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV dem weiteren Vertrieb der Parfüms widersetzen. Die Beklagte zu 4) könne sich nicht auf etwaige Haftungsprivilegierungen als Störer berufen, denn diese habe sogar rechtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag übernommen, da ihr gegenüber ein etwaiger Widerruf zu erklären gewesen sei. Sie sei nicht Dritter, der die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen habe, sondern Täter. Die Beklagte zu 4) habe die Verletzungshandlungen „Besitz zum Zwecke des Inverkehrbringens“ und „in den Verkehr bringen“ (Versand) durch die von ihr beauftragten Betreiber der Logistikzentren in eigener Person verwirklicht. Der Unterlassungsanspruch sei verschuldensunabhängig. Es bedürfe keiner Prüfung, ob die Beklagte zu 4) zumutbare Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten, verletzt habe. Im Übrigen sei es der Beklagten zu 4) ohne weiteres zumutbar, die angelieferten Produkte auf Manipulationen an der Verpackung überprüfen zu lassen.

Schließlich stehe der Klägerin auch ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 4) gemäß §§ 677, 683 Abs. 1 i.V.m. 670 BGB sowie aus Art. 102 GMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG zu.

Mit Schriftsatz vom 25.03.2015 hat die Klägerin ihre ursprüngliche, den Komplex „Davidoff Hot Water“ betreffende Klage in Richtung der Beklagten zu 3) und 4) um den Komplex „Marc Jacobs Oh, Lola!“ erweitert (Bl. 56/61 d.A.). Mit Schriftsatz vom 06.11.2015 hat die Klägerin die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 3) zurückgenommen und die Klage in Richtung der Beklagten zu 4) u.a. um den Komplex „Marc Jacobs Daisy Dream“ erweitert (Bl. 117/124 d.A.).

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter klargestellt, dass er hinsichtlich aller geltend gemachten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche alle Beklagten hilfsweise auch als Störer in Anspruch nehme (Bl. 163 d.A.).

Die Klägerin beantragt daher zuletzt:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Parfüms der Marke Davidoff Hot Water in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen, zu versenden oder zum Zwecke des Inverkehrbringens besitzen oder versenden zu lassen, wenn die Produkte nicht vom Markeninhaber oder Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;

2. der Klägerin unter Vorlage der Lieferscheine und Rechnungen Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Einlieferers, der unter der Shipment Reference TT0034894719 an L... L... Rechtsanwälte übersandten 11 Stück Parfüm Davidoff Hot Water EdT 60 ml, die nicht von Frau J... R... eingeliefert worden sind;

hilfsweise,

an Eides statt zu versichern, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, aus welchem Warenbestand die übersandten 11 Stück Davidoff Hot Water EdT 60 ml stammen;

3. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die auf der Unterseite der Verpackung befindlichen Herstellungsnummern sämtlicher Parfüms Davidoff Hot Water EdT 60 ml, die an gleicher Stelle wie die unter der Shipment Reference TT0034894719 an L... L... Rechtsanwälte übersandten Parfüms gelagert werden.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.973,90 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 zu zahlen.

III. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft Angebote des Verkäufers O... G... T... Inc. für Parfüms der Marke Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen und/oder solche Parfüms für den Verkäufer O... G... T... Inc. versenden zu lassen, wenn die Herstellungsnummer auf der Verpackung und/oder der Unterseite des Flakons entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist;

2. an die Klägerin 1.973,90 Euro zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2015 zu zahlen.

IV. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft für den Verkäufer „D... t... D... I... U... Ltd.“ Parfüms der Marke Marc Jacobs Daisy Dream zum Zwecke des Verkaufs zu lagern und/oder zu versenden oder zum Zwecke des Verkaufs zu lagern und/oder versenden zu lassen, wenn die Herstellungsnummer auf der Verpackung entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist, insbesondere wie geschehen zur Bestellung 028-0343826-8197107.

2. an die Klägerin die in ihrem Besitz oder im Besitz eines für sie tätigen A...-Logistikzentrums, insbesondere der A... K... GmbH (C...), befindlichen Parfüms der Marke Marc Jacobs Oh, Lola! EdT 100 ml, bei denen die Herstellungsnummer auf der Verpackung entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist, zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

hilfsweise,

die vorgenannten Produkte zum Zwecke der Vernichtung an einen zum Empfang bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Die Beklagten beantragen jeweils:

Klageabweisung.

Die Beklagten führen aus, in die Klageänderungen vom 25.03.2015, 14.04.2015 und 06.11.2015 nicht einzuwilligen; diese seien auch nicht sachdienlich.

Des Weiteren rügen die Beklagten die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte: Die Klägerin begründe die angebliche örtliche und internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nur damit, dass angeblich markenrechtsverletzende Waren bundesweit über das Internet angeboten und in G... gelagert und von dort versandt worden seien. Bei diesem Vortrag unterscheide die Klägerin nicht zwischen den einzelnen Beklagten, was für einen schlüssigen und substantiierten Vortrag erforderlich sein würde. Die angeblich markenrechtsverletzenden Waren seien nur von Drittanbietern über das Internet angeboten und auch nur in deren Auftrag gelagert worden. Insbesondere die Beklagte zu 2) habe als rein technische Betreiberin der Webseite www.a....de diese Waren weder über das Internet angeboten, noch diese Waren in G... oder einem sonstigen Ort der Bundesrepublik Deutschland gelagert oder sie von dort aus versandt. Die Beklagte zu 2) trete auch selbst nicht als Verkäuferin auf dem Marketplace auf und beauftrage auch keine anderen A...-Unternehmen oder Dritte mit der Lagerhaltung und dem Versand von Waren. Für das Programm „Versand durch A...“ sowie die Lagerung und den Versand der über www.a....de verkauften Waren sei die Beklagte zu 2) nicht verantwortlich. Das genannte Programm „Versand durch A...“ werde von der Beklagten zu 1) betrieben (vgl. Impressum, Anlage B 1). Die Beklagte zu 2) habe auch nie Besitz an den streitbefangenen Waren gehabt. Auch die Beklagte zu 4) habe nie Besitz an den streitbefangenen Waren gehabt und habe diese ebenfalls nicht versandt. Die Beklagte zu 4) biete auf www.a....de ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Verkäufer Waren der verschiedensten Art an. Produkte, die von der Beklagten zu 4) auf www.a....de angeboten würden, seien mit „Verkauf und Versand durch A...“ gekennzeichnet. Die Beklagte zu 3) betreibe zwar das A...-Warenlager am Standort G... und sei von der Beklagten zu 1) damit beauftragt gewesen, im Rahmen des Programms „Versand durch A...“ die streitbefangenen Parfüms Davidoff Hot Water EdT 60 ml der Drittanbieterin J... R... als Lagerhalter zu lagern. Die Beklagte zu 3) habe jedoch nie einen Besitz innegehabt, der dadurch qualifiziert gewesen sei, dass er zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens erlangt oder aufrechterhalten worden sei (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Die Beklagte zu 3) übernehme weder selbst den Versand von Produkten, die über www.a....de verkauft würden, noch schließe sie Verträge mit Speditionsdienstleistern ab. Mitarbeiter der Beklagten zu 3) packten lediglich die Waren, die von Kunden der Webseite www.a....de mit „Verkauf und Versand durch A...“ bzw. „Versand durch A...“ bestellt würden, in Versandkartons und übergäben die Pakete anschließend an die beauftragten Spediteure, die diese dann an die Kunden der jeweiligen Drittanbieter bzw. der Beklagten zu 4) auslieferten. Die Beklagte zu 3) schließe selbst keinerlei Verträge mit Drittanbietern ab und erbringe somit auch keine Dienstleistungen unmittelbar „für“ diese Drittanbieter. Nach alledem seien insbesondere für die Beklagten zu 1), 2) und 4) keine Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland dargelegt, und es werde bestritten, dass es derartige Verletzungshandlungen der Beklagten gegeben habe. Zumindest in Bezug auf die Beklagten zu 1), 2) und 4) fehle es somit an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Für die Beklagten zu 1), 2) und 4) werde zudem die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München gerügt.

Die Beklagten tragen weiter vor, dass die Klägerin mehrere A...-Unternehmen mit einer Vielzahl von Prozessen überziehe mit dem mutmaßlichen Ziel, den Vertrieb von Parfüm-Produkten, für die die Klägerin exklusive Lizenzrechte behaupte, über die Plattform www.a....de zu erschweren. Aus diesen Prozessen und aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die Webseite www.a....de nach dem Eindruck der Beklagten täglich überprüfen lasse und wiederholt Testkäufe getätigt habe, seien der Klägerin die Aufgaben und Funktionen der A...-Unternehmen tatsächlich gut bekannt. Es bedürfe daher entgegen der Behauptung der Klägerin auch nicht des vorliegenden Rechtsstreits, um die Verantwortlichkeit der einzelnen A...-Unternehmen zu klären. Im vorliegenden Fall liege daher eine „Ausforschungsklage“ vor, die nach der Rechtsauffassung der Beklagten rechtsmissbräuchlich sei und für die auch kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bestehe.

Selbst wenn die Klage zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich sein würde, würde sie gegen alle vier Beklagten unbegründet sein:

Der mit dem Klageantrag Ziffer I.1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei unbegründet, da die Klägerin nicht aktivlegitimiert und keine der Beklagten für die behaupteten Markenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Die streitbefangenen Parfumprodukte Davidoff Hot Water EdT 60 ml seien von keiner der Beklagten verkauft worden; ein Verkauf habe vielmehr nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ausschließlich durch die Drittanbieterin J... R... stattgefunden. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin könne die Haftung der Beklagten auch nicht auf „die Verletzungshandlungen des Besitzes zum Zwecke des Vertriebs und des Inverkehrbringens i.S.d. § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG“ gestützt werden. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten keinen Besitz zum Zwecke des Vertriebs und des Inverkehrbringens und die Beklagten zu 2) und 4) hätten überhaupt keinen Besitz an den Parfumprodukten, die an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin herausgegeben worden seien, und an dem im Wege des Testkaufs erworbenen Produkt gehabt. Eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG würde qualifizierten Besitz voraussetzen, d.h. der Besitz müsste zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens erlangt oder aufrechterhalten worden sein, was nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagte zu 4) sei versehentlich als Absenderin des an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandten Pakets angegeben worden, obwohl diese mit dem Vorgang nichts zu tun gehabt habe. Die Beklagte zu 3) sei im vorliegenden Fall lediglich Lagerhalter gewesen und sie habe die streitbefangenen Waren Davidoff Hot Water EdT 60 ml ohne eigene Verwendungsabsicht nur für einen Dritten verwahrt. Die Beklagten zu 1) und 2) hafteten auch nicht als Auftraggeber der Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 2) habe der Beklagten zu 3) keinen Auftrag erteilt. Die Beklagte zu 1) habe der Beklagten zu 3) zwar in der Tat einen Auftrag erteilt. Dies führe jedoch nicht zu einer Haftung, da die Beklagte zu 3) keine Markenverletzung begangen habe, und überdies die Beklagte zu 1) den Auftrag nicht zum Zwecke des Vertriebs und des Inverkehrbringens erteilt habe, sondern um ihre Vertragspflichten gegenüber der Drittanbieterin J... R... zu erfüllen. Auch eine Störerhaftung der Beklagten komme nicht in Betracht. Die Verletzung von Prüfpflichten durch die Beklagten werde bestritten. Im Übrigen werde bestritten, dass die Drittanbieterin J... R... und/oder die Drittanbieter, die die versehentlich an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin herausgegebenen Davidoff Hot Water EdT 60 ml bei der Beklagten zu 3) eingelagert hatten, im geschäftlichen Verkehr gehandelt hätten. Schließlich sei der Klageantrag Ziffer I.1 nicht hinreichend bestimmt.

Da die Beklagten nicht als Verletzer hafteten, käme im vorliegenden Fall allenfalls der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 19 Abs. 2 MarkenG in Betracht. Dieser Anspruch scheitere jedoch – abgesehen von der bestrittenen Aktivlegitimation der Klägerin – bereits daran, dass kein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung vorliege. Überdies sei der Anspruch aufgrund der bereits erteilten Auskünfte erfüllt. Weitergehende Auskünfte würden von den Beklagten nicht geschuldet. Hinzu komme, dass der Klageantrag Ziffer I.3 zu unbestimmt sei. im Übrigen wäre die Erfüllung der Auskunftsansprüche gemäß Klageantrag Ziffer I.2 und 3 unmöglich und überdies auch unverhältnismäßig. Die in der Klage behaupteten Zweifel an der Negativauskunft seien unbegründet, eine „perfekte Logistik“ gebe es nicht. Auch der mit dem Klageantrag Ziffer I.2 hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestehe daher nicht.

Der Kostenerstattungsanspruch gemäß Klageantrag Ziffer II. sei ebenfalls nicht gegeben. Die mit Schreiben vom 01.10.2014 gegenüber der Beklagten zu 1) ausgesprochene Abmahnung „wegen der Lagerung und des Versands“ der streitgegenständlichen Produkte Davidoff Hot Water EdT 60 ml sei unbegründet. Zum einen habe die Beklagte zu 1) die angeblich markenrechtsverletzenden Produkte nicht selbst gelagert, und zum anderen habe ein Versand nur an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stattgefunden aufgrund des von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeverlangens. Überdies sei zum Zeitpunkt der Abmahnung der gesamte Lagerbestand des Produkts Davidoff Hot Water EdT 60 ml, der im Warenlager in G... eingelagert gewesen sei, bereits an die Klägerin herausgegeben gewesen. Im Zeitpunkt der Abmahnung vom 01.10.2014 habe daher zumindest keine Wiederholungsgefahr mehr bestanden. Schließlich sei der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch auch der Höhe nach unbegründet.

Auch der Unterlassungsantrag Ziffer III.1 und der Kostenerstattungsantrag Ziffer III.2 seien unbegründet. Die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 4) keine Produkte der Marke Marc Jacobs Oh, Lola!, bei denen die Herstellungsnummer entfernt oder unkenntlich gemacht worden sei, gelagert oder versandt und habe einen solchen Versand auch nicht in Auftrag gegeben. Ferner habe die Beklagte zu 4) auch keine entsprechenden Angebote des Verkäufers O... G... T... Inc. veröffentlicht oder veröffentlichen lassen. Die Beklagte zu 4) habe weder mit dem Marketplace noch mit dem Programm „Versand durch A...“ etwas zu tun. Es sei unzutreffend, dass der Kaufpreis für das Testkaufprodukt Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml auf ein Konto der Beklagten zu 4) gezahlt worden sei. Der Einzug sei in diesem Fall durch die Beklagte zu 1) durchgeführt worden (vgl. Email, Anlage B 5). Es werde auch bestritten, dass die Beklagte zu 4) rechtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zwischen O... G... T... Inc. und dem Testkäufer übernommen habe. Allein aus der Widerrufsbelehrung könne dies nicht geschlossen werden.

Der mit Klageantrag Ziffer IV.1 verfolgte Unterlassungsanspruch bestehe ebenfalls mangels Aktivlegitimation der Klägerin und Passivlegitimation der Beklagten zu 4) nicht. Insbesondere sei der Kaufpreis betreffend das Testkaufprodukt Marc Jacobs Daisy Dream EdT 50 ml nicht auf ein Konto der Beklagten zu 4) gezahlt worden, sondern der Einzug sei in diesem Fall durch die A... P... E... SCA durchgeführt worden (vgl. Email, Anlage B 5).

Der Klageantrag Ziffer IV.2 sei auch deshalb unbegründet, weil die Parteien hinsichtlich des Bestandes des Parfüms der Marke Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml, die bei der A... K... GmbH gelagert gewesen seien, eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen hätten, dass diese bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gelagert würden. Ein fälliger Herausgabeanspruch bestehe daher auch aus diesem Grunde zumindest derzeit nicht.

Am 04.01.2016 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom selben Tag bei Gericht eingegangen. Am 13.01.2016 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.01.2016 bei Gericht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 24.11.2015 (Bl. 161/165 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

A. Die nachträglichen Klagehäufungen vom 25.03.2015, 14.04.2015 und 06.11.2015, durch die jeweils weitere neue Streitgegenstände eingeführt worden sind, sind zulässig, weil sie sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO sind. Die noch bestehenden Streitpunkte können hierdurch miterledigt werden, wodurch ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 263 Rdnr. 2 und 13).

B. Die Klage ist überwiegend zulässig.

I. Die Klage ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Insbesondere handelt es sich dabei – wie schon die nachträglichen Klagehäufungen und das damit einhergehende erhöhte Prozessrisiko zeigen – nicht um eine reine Ausforschungsklage, sondern verfolgt die Klägerin damit das grundsätzlich nicht zu beanstandende Ziel, gegen aus ihrer Sicht vorliegende Markenrechtsverletzungen effektiv vorzugehen.

II. Die Klageanträge sind auch sämtlich hinreichend bestimmt, denn sie bezeichnen die erhobenen Ansprüche konkret, grenzen den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar ab, lassen Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen, wälzen das Risiko des Unterliegens der Klägerin nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die Beklagten ab und lassen die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten (vgl. dazu grundlegend Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 253 Rdnr. 13). Insbesondere ist auch der Unterlassungsantrag Ziffer I.1 im Hinblick auf das Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ hinreichend bestimmt, denn vorliegend streiten die Parteien – anders als in der Entscheidung BGH GRUR 2015, 485 – Kinderhochstühle im Internet III – nicht darüber, wann abstrakt betrachtet von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen ist, sondern ob vorliegend unter Berücksichtigung der konkret vorgetragenen Stückzahlen des vorgeblich markenverletzenden Parfüms Davidoff Hot Water EdT 60 ml von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen ist. In einer derartigen Fallkonstellation aber ist die hiesige Fassung des Unterlassungsantrags nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH GRUR 2009, 871 – Ohrclips). Ob die gestellten Anträge, wie beispielsweise der Auskunftsantrag Ziffer I.3, welcher aus Sicht der Beklagtenpartei auch nicht rechtsverletzende Waren umfassen würde, möglicherweise zu weit gefasst sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

III. Auf die Zuständigkeitsrügen der Beklagten vom 27.03.2015 und 13.07.2015 hin war die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen.

1. Mit dem auf Art. 9 Abs. 1 a), Abs. 2 b) und c) i.V.m. Art. 98 Abs. 1 GMV gestützten Unterlassungsantrag Ziffer I.1 begehrt die Klägerin von den Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr nicht erschöpfte Parfüms der Marke Davidoff Hot Water in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen, zu versenden oder zum Zwecke des Inverkehrbringens besitzen oder versenden zu lassen.

a) Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass die Beklagte zu 1), die ihren Sitz unstreitig in L... hat, als direkte Vertragspartnerin der Verkäuferin J... R... und aller weiteren Marketplace-Verkäufer die Beklagte zu 3) beauftragt habe, die gemeinschaftsmarkenrechtsverletzenden Davidoff Hot Water Parfüms der Drittanbieterin J... R... in ... G... zu lagern und den Lagerbestand zu verwalten, und dass die Beklagte zu 1) den Versand dieser Produkte übernommen habe. Da Einlagerung und Versand der streitgegenständlichen Parfüms in ... G... bzw. von dort aus erfolgten, ist das angerufene Gericht nach Art. 97 Abs. 5 GMV international zuständig. Für die Bejahung der Zuständigkeit genügt der schlüssige Vortrag der doppelrelevanten zuständigkeits- und anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. zu § 32 ZPO Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 32 Rdnr. 19).

b) Zur Beklagten zu 2), die ihren Sitz ebenfalls in L... hat, hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass diese die Webseite www.a....de betreibe und als Auftragnehmerin der Beklagten zu 1) dafür gesorgt habe, dass das streitgegenständliche Angebot der Verkäuferin J... R... und die Angebote der weiteren namentlich bisher nicht bekannten Drittanbieter der markenrechtsverletzenden Parfüms auf der Webseite www.a....de veröffentlicht und dadurch im Gerichtsbezirk des Landgerichts München verbreitet worden seien. In gleicher Rolle habe die Beklagte zu 2) den Zugang der Angebote und die Annahmeerklärungen sowie die Zahlung der Kaufpreise über die Webseite www.a....de ermöglicht. Es sei außerdem davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 3) unmittelbar den Auftrag zum Versand der Ware an den Testkäufer erteilt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die antragsgegenständlichen Tathandlungen nicht das Veröffentlichen oder Veröffentlichen lassen vermeintlich rechtsverletzender Angebote sind, sondern das Besitzen oder Besitzen lassen zum Zwecke des Inverkehrbringens und das Versenden oder Versenden lassen. Die pauschale und nicht näher substantiierte Behauptung, die Beklagte zu 2) habe – als Betreiberin der Webseite – die Beklagte zu 3) mit dem Versand der Ware der Drittanbieterin J... R... beauftragt, ist eine nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Vermutung der Klägerin und genügt den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag nicht. Ein im Inland belegener Handlungs- und/oder Erfolgsort im Sinne des Art. 97 Abs. 5 GMV ist damit nicht dargetan. Eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch für die Beklagte zu 2) kann – anders als der Klägervertreter erstmals mit Schriftsatz vom 11.12.2015 anführt – auch nicht über „Art. 6 Nr. 1 EuGVVO“ begründet werden, denn nach Art. 8 Nr. 1 EuGVVO kann zwar eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Die mithin erforderliche Konnexität fehlt allerdings im vorliegenden Fall: Während die Beklagte zu 3) als Betreiberin des in Rede stehenden Warenlagers in G..., in welchem die möglicherweise rechtsverletzenden Parfümprodukte tatsächlich gelagert waren, in Anspruch genommen wird, wird gegen die Beklagte zu 2) als Betreiberin der Webseite, auf welcher das streitgegenständliche Angebot veröffentlicht war, vorgegangen. Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt, der eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung notwendig machen würde, kann deshalb keine Rede sein. Die bloße Konzernverbundenheit der beiden genannten Unternehmen reicht daher nicht zur Begründung eines einheitlichen Gerichtsstandes. Die Klage war deshalb insoweit schon wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abzuweisen.

c) Die internationale Zuständigkeit für die Beklagte zu 3) folgt ohne Weiteres aus § 32 ZPO, da Einlagerung und Versand der streitgegenständlichen Davidoff Hot Water Parfüms in... G... bzw. von dort aus stattfanden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 1 Rdnr. 8).

d) Hinsichtlich der Beklagten zu 4) hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass diese Nachauftragsnehmerin der Beklagten zu 1) für den Versand des Testkaufs gewesen sei und für den Versand von Parfumprodukten, die für Drittanbieter verkauft und gelagert worden seien, verantwortlich gewesen sei, und dass die Beklagte zu 4) die Beklagte zu 3) mit der Lagerung der streitgegenständlichen Parfüms in ... G... beauftragt habe. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch für die Beklagte zu 4) folgt deshalb insoweit schon aus Art. 97 Abs. 5 GMV.

2. Für den, dem Unterlassungsanspruch folgenden, auf § 19 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG gestützten Auskunftsanspruch gemäß Ziffer. I.2 gelten die Ausführungen unter B.III.1 entsprechend: Eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht für die Beklagten zu 1), 3) und 4), nicht aber für die Beklagte zu 2). Gleiches gilt für den mit Klageantrag Ziffer I.3 verfolgten Besichtigungsanspruch gemäß § 19 a Abs. 1 MarkenG.

3. Soweit der Auskunftsanspruch Ziffer I.2 hilfsweise auf § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt wird, bezieht sich die begehrte Drittauskunft auf alle denkbaren im Inland begangenen Verletzungshandlungen, mithin nicht nur auf das Besitzen etwaig rechtsverletzender Ware zum Zwecke des Inverkehrbringens und deren Versand, sondern auch etwa auf das Anbieten und Anbieten lassen solcher Ware auf der von der Beklagten zu 2) betriebenen Webseite www.a....de, so dass insoweit eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für alle vier Beklagten nach Art. 97 Abs. 5 GMV gegeben ist.

4. Die internationale Zuständigkeit für den mit Klageantrag Ziffer II. gegenüber der Beklagten zu 1) verfolgten Kostenerstattungsanspruch aus §§ 677, 683 Abs. 1 i.V.m. 670 BGB sowie aus Art. 102 GMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG folgt aus Art. 97 Abs. 5 GMV. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.III.1.a) Bezug genommen.

5. Mit dem auf Art. 9 Abs. 2 lit. b) GMV gestützten Unterlassungsantrag Ziffer III.1 begehrt die Klägerin von der Beklagten zu 4), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft Angebote des Verkäufers O... G... T... Inc. für Parfüms der Marke Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen und/oder solche Parfüms für den Verkäufer O... G... T... Inc. versenden zu lassen, wenn die Herstellungsnummer auf der Verpackung und/oder der Unterseite des Flakons entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte zu 4) die Verletzungshandlungen „Besitz zum Zwecke des Inverkehrbringens“ und „in den Verkehr bringen“ (Versand) durch die von ihr beauftragten Betreiber der Logistikzentren in eigener Person verwirklicht habe. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist aufgrund dieses schlüssigen Vortrags daher nach Art. 97 Abs. 5 GMV für den Klageantrag Ziffer III.1 insgesamt anzunehmen.

6. Die internationale Zuständigkeit für den mit Klageantrag Ziffer III.2 gegenüber der Beklagten zu 4) verfolgten Kostenerstattungsanspruch aus §§ 677, 683 Abs. 1 i.V.m. 670 BGB sowie aus Art. 102 GMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG folgt aus Art. 97 Abs. 5 GMV. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.III.5 Bezug genommen.

7. Mit dem Unterlassungsantrag Ziffer IV.1 – hinsichtlich dessen die Beklagtenpartei sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit jedenfalls konkludent (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 39 Rdnr. 5) gerügt hat – begehrt die Klägerin von der Beklagten zu 4), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft für den Verkäufer D... t... D... I... U... Ltd. Parfüms der Marke Marc Jacobs Daisy Dream zum Zwecke des Verkaufs zu lagern und/oder zu versenden oder zum Zwecke des Verkaufs zu lagern und/oder versenden zu lassen, wenn die Herstellungsnummer auf der Verpackung entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist. Die Klägerin bringt hierzu vor, dass die Beklagte zu 4) die Verletzungshandlungen „Besitz zum Zwecke des Inverkehrbringens“ und „in den Verkehr bringen“ (Versand) durch die von ihr beauftragten Betreiber der – in Deutschland belegenen – Logistikzentren in eigener Person verwirklicht habe. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist aufgrund dieses schlüssigen Vortrags daher nach Art. 97 Abs. 5 GMV für den Klageantrag Ziffer IV.1 zu bejahen.

8. Für den, dem Unterlassungsantrag Ziffer III.1 folgenden Herausgabeantrag Ziffer IV.2 gelten die Ausführungen unter B.III.5 entsprechend: Das angerufene Gericht ist gemäß Art. 97 Abs. 5 GMV international zuständig.

IV. Soweit die Beklagtenpartei die Beklagten zu 1), 2) und 4) betreffend auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt, ist eine solche entsprechend der Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit nach § 32 ZPO gegeben. Hinsichtlich der Klageanträge Ziffern I.1, I.2 und I.3 sowie II. liegen Handlungs- bzw. Erfolgsort – in dem Umfang, in dem auch die internationale Zuständigkeit anzunehmen ist – in ... G... bzw., soweit es im Rahmen der Drittauskunft auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der Webseite www.a....de ankommt, zumindest auch in München und mithin im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts (vgl. zur Zuständigkeitskonzentration nur Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 140 Rdnr. 20). Hinsichtlich der Klageanträge Ziffern III.1, III.2 und IV.2 erfolgte die antragsgegenständliche Angebotsveröffentlichung auf der Webseite www.a....de und war bestimmungsgemäß auch in München abrufbar, so dass auch in diesem Fall der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO zu bejahen ist. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer IV.1 erfolgte zwar die Lagerung des streitgegenständlichen Parfüms Marc Jacobs Daisy Dream in R... und damit nicht im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts. Allerdings hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 06.11.2015 unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte zu 4) auch über eine eingetragene Zweigniederlassung in 80807 München verfügt, so dass die örtliche Zuständigkeit insoweit zumindest aus § 21 Abs. 1 ZPO folgt.

C. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet.

I. Der Klägerin steht der gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) geltend gemachte und auf Art. 9 Abs. 1 a), Abs. 2 b) und c) i.V.m. Art. 98 Abs. 1 GMV gestützte Unterlassungsantrag, mit dem die Klägerin begehrt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr nicht erschöpfte Parfüms der Marke Davidoff Hot Water in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen, zu versenden oder zum Zwecke des Inverkehrbringens besitzen oder versenden zu lassen, nicht zu, weil die Beklagten zu 1), 3) und 4) jedenfalls nicht passivlegitimiert sind. Auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob die Klägerin zur Geltendmachung dieses Anspruchs überhaupt aktivlegitimiert ist, und ob es sich bei dem streitgegenständlichen Testkaufprodukt Davidoff Hot Water EdT 60 ml sowie den weiteren an die Klägervertreter übersandten Davidoff Hot Water Parfüms um nicht erschöpfte Ware handelt, kommt es mithin nicht an:

1. Zwar betreibt die Beklagte zu 3) unstreitig das A...-Warenlager, in dem die in Rede stehenden Davidoff Hot Water Parfüms der Drittanbieterin J... R... im Rahmen des Programms „Versand durch A...“ eingelagert waren, und wird der Besitz als solcher durch tatsächliche Sachherrschaft über eine Ware begründet. Rechtsverletzend im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b) GMV ist der Besitz aber nur, wenn er zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens ausgeübt wird. Das Besitzen muss also bereits die Gefahr einer tatsächlich eintretenden Kollision in sich bergen. Zu den Besitzern zählen Personen aller Handelsstufen, aber auch Spediteure, Lagerhalter, Kommissionäre etc. Allerdings fehlt es bei den zuletzt genannten Besitzmittlern regelmäßig- und so auch bei der Beklagten zu 3), die ausweislich des als Anlage B 4 vorgelegten Handelsregisterauszugs und entgegen der wiederholten Behauptungen der Klagepartei auch nicht als Absenderin der beiden Warenlieferungen angegeben ist, – an der erforderlichen Absicht des Anbietens bzw. Inverkehrbringens, und reicht es nicht aus, wenn diese subjektiven Voraussetzungen jedenfalls in der Person des mittelbaren Besitzers – vorliegend der Drittanbieterin J... R... – vorliegen, denn dies würde zu einer täterschaftlichen Haftung des genannten Personenkreises führen, die nicht angemessen erscheint (vgl. Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 14 Rdnr. 167 und zum Patentrecht BGH GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import; aA wohl Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 236, in Rdnr. 238 jedoch insoweit ebenfalls nur zu einer Haftung als Störer argumentierend).

Weil aber schon die Beklagte zu 3) als Besitzmittlerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin einer etwaigen Markenrechtsverletzung der Drittanbieterin J... R... haftet, scheidet auch eine solche Haftung der Beklagten zu 1) und 4) aus, die nach den Ausführungen der Klagepartei als Auftraggeberinnen der Beklagten zu 3) haften sollen. Dass die Beklagte zu 1) als Verantwortliche für das Programm „Versand durch Amazon“ und Vertragspartnerin der Drittanbieterin J... R... oder die Beklagte zu 4) in anderer Weise einen rechtsverletzenden qualifizierten Besitz an den streitgegenständlichen Davidoff Hot Water Parfüms begründet und innegehabt hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Die Beklagte zu 3) hat die inmitten stehenden Davidoff Hot Water Parfüms auch nicht im Sinne eines Inverkehrbringens gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) GMV versandt. Inverkehrbringen ist jede Tätigkeit, durch die der Eintritt in den Verkehr tatsächlich bewirkt und die tatsächliche Verfügungsmacht eines anderen begründet wird (vgl. Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 14 Rdnr. 165). Die Übergabe der Waren durch Mitarbeiter der Beklagten zu 3) an das jeweilige, für den Drittanbieter agierende Transportunternehmen bewirkt allerdings noch keinen solchen Wechsel in der (rechtlichen) Verfügungsgewalt (vgl. Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 24 Rdnr. 31; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 24 Rdnr. 19; BGH GRUR 2006, 863 – ex works). Aus dem gleichen Grund scheidet deshalb auch eine Haftung der Beklagten zu 1) und 4) als Täter oder Teilnehmer einer etwaigen Markenrechtsverletzung der Drittanbieterin J... R... als tatsächliche oder vermeintliche Auftraggeberinnen der Beklagten zu 3) aus. Dass die Beklagte zu 4) auf dem als Anlage K 18 vorgelegten Paketaufkleber als Absenderin und auf dem als Anlage K 40 vorgelegten Internetausdruck als für den Versand verantwortlich benannt ist, besagt im Übrigen nichts: Die Absenderangabe der in L... ansässigen Beklagten zu 4) auf dem an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressierten Paket ist – wie sich schon aus der Adresse „A...str. 1, ... G...“ ergibt, ersichtlich falsch, und der mit Anlage K 40 dokumentierte Bestellvorgang betrifft nicht die streitgegenständlichen Davidoff Hot Water Parfüms.

3. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) haften auch nicht als Störer, weil schon keine Verletzung zumutbarer Prüfpflichten ersichtlich ist, denn die fehlende Erschöpfung ist – wie die Klagepartei selbst auf Seite 8 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 11.12.2015 (Bl. 177 d.A.) einräumt – von Dritten nicht feststellbar. Zudem wird ein weiterer Abverkauf von Davidoff Hot Water Parfüms der Drittanbieterin J... R... von den Beklagten vehement bestritten und ist von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden; der Nachweis der Schaltung von Adwords-Anzeigen für ein Parfüm Davidoff Hot Water genügt hierfür nicht. Die Übersendung der 30 weiteren Parfüms an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Erfüllung des klägerischen Herausgabeverlangens ist keine (weitere) Rechtsverletzung. Im Übrigen sind die Beklagten zu 3) und 4), bei denen es sich jeweils um rechtlich selbständige Konzerngesellschaften handelt, von der Klagepartei auch nicht abgemahnt oder sonst von der behaupteten Markenrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden.

II. Weil der Klägerin gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) aus den unter C.I genannten Gründen schon kein Unterlassungsanspruch wegen der in Rede stehenden Davidoff Hot Water Parfüms zusteht, ist auch der Auskunftsanspruch gemäß Ziffer I.2 einschließlich des Hilfsantrags nicht gegeben, soweit dieser als Folgeanspruch zum Unterlassungsanspruch geltend gemacht und auf § 19 Abs. 1 MarkenG gestützt wird.

III. Der gegen die Beklagten hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Drittauskunft gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung handelt, denn die Frage des Erschöpfungseintritts ist zwischen den Parteien heftig umstritten (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 19 Rdnr. 23 und Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 19 Rdnr. 26).

IV. Der mit Klageantrag Ziffer I.3 verfolgte Besichtigungsanspruch gemäß § 19 a Abs. 1 MarkenG ist ebenfalls nicht gegeben, weil die Beklagten zu 1), 3) und 4) schon nicht als Verletzer passivlegitimiert sind. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Unterlassungsanspruch unter C.I Bezug genommen. Darüber hinaus haben die Beklagten schon mit der Klageerwiderung vorgetragen, dass mit dem an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandten Paket der gesamte Bestand an Davidoff Hot Water EdT 60 ml, der im A...-Warenlager in G... gelagert gewesen sei, herausgegeben worden sei. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch bestünde ohnehin nicht.

V. Mangels Bestehens eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) auch nicht nach §§ 677, 683 Abs. 1 i.V.m. 670 BGB sowie aus Art. 102 GMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG die mit Klageantrag Ziffer II. verfolgte Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 01.10.2014 verlangen.

VI. Der Klägerin stehen auch die mit Klageantrag Ziffern III.1 und IV.1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 4) nicht zu, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu 4) im geschäftlichen Verkehr markenrechtsverletzende Angebote des Verkäufers O... G... T... Inc. für Parfüms der Marke Marc Jacobs Oh, Lola! veröffentlicht hat oder veröffentlicht hat lassen und/oder solche Parfüms für den Verkäufer O... G... T... Inc. versenden hat lassen, bzw. dass die Beklagte zu 4) im geschäftlichen Verkehr für den Verkäufer D... t... D... I... U... Ltd. markenrechtsverletzende Parfüms der Marke Marc Jacobs Daisy Dream zum Zwecke des Verkaufs gelagert und/oder versandt hat oder zu diesem Zwecke lagern und/oder versenden hat lassen.

Zwar ist der Klägerin darin Recht zu geben, dass die Konzernstruktur und die konzerninterne Aufgabenverteilung bei „A...“ für außenstehende Dritte schwer zu überblicken ist. Die Beklagten haben dem aber Rechnung getragen, indem sie zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert vorgetragen haben, dass die Beklagte zu 4) auf www.a....de ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Verkäufer Waren der verschiedensten Art. anbiete, und für das hier maßgebliche Programm „Versand durch A...“ allein die Beklagte zu 1) verantwortlich zeichne. Die Klägerin hat all dies nicht zu widerlegen vermocht. Insbesondere konnte sie nicht zur Überzeugung der Kammer belegen, dass die Beklagte zu 4) tatsächlich als Nachauftragsnehmerin der Beklagten zu 1) für die Lagerung und den Versand von Parfumprodukten tätig wird. Dass etwaige Widerrufe gegenüber der Beklagten zu 4) als Empfangsvertreterin der jeweiligen Drittverkäufer zu erklären sind, genügt hierfür ebenso wenig wie die Vorlage des Internetausdrucks gemäß Anlage K 40, der sich zum einen schon nicht auf das Angebot eines Parfüms Marc Jacobs Oh, Lola! bezieht, und der zum anderen offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, denn wie die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 14.04.2015 ausführt, wurde der Versand des dort genannten Parfüms Marc Jacobs Daisy Dream gerade nicht von der Beklagten zu 4), sondern tatsächlich „von der Beklagten zu 3)“ abgewickelt. Der Vortrag der Klagepartei im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.12.2015, dass es sich bei der Anschrift des A... Rücksendezentrums, A...straße 300, ... G... um eine Geschäftsanschrift der Beklagten zu 4) handeln soll, ist verspätet und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Dass die Beklagte zu 4) für die in Klageantrag Ziffer III.1 darüber hinaus gegenständliche Angebotsveröffentlichung verantwortlich ist, hat die Klägerin ebenfalls nicht begründet. Eine Haftung der Beklagten zu 4) als Täterin, Teilnehmerin oder auch nur Störerin im Zusammenhang mit dem Angebot des Parfüms Marc Jacobs Oh, Lola! durch den Drittanbieter O... G... T... Inc. wie auch des Parfüms Marc Jacobs Daisy Dream durch den Drittanbieter D... t... D... I... U... Ltd. scheidet daher aus.

VII. Aus den unter C.VI genannten Gründen besteht deshalb auch keine Verpflichtung der Beklagten zu 4) zur Abmahnkostenerstattung gemäß Klageantrag Ziffer III.2 und zur Herausgabe gemäß Klageantrag Ziffer IV.2 einschließlich des dortigen Hilfsantrags.

D. Soweit der nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.12.2015 über die nach § 283 ZPO gewährte Schriftsatzfrist hinausgehend neuen Sachvortrag enthält, der keine Erwiderung auf etwaigen neuen Sachvortrag in den Schriftsätzen der Beklagtenseite vom 11.11.2015 und vom 23.11.2015 ist, war er gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 156 Rdnr. 4).

E. Soweit der nachgereichte Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 04.01.2016 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war er gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 132 Rdnr. 4), eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 156 Rdnr. 4). Selbiges gilt für den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.01.2016.

F. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 19. Jan. 2016 - 33 O 23145/14

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Landgericht München I Endurteil, 19. Jan. 2016 - 33 O 23145/14 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Markengesetz - MarkenG | § 19 Auskunftsanspruch


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen


(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung


(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben,

Referenzen

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.