Landgericht München I Endurteil, 06. Juli 2015 - 1 S 22070/14 WEG

bei uns veröffentlicht am06.07.2015

Gericht

Landgericht München I

Gründe

Landgericht München I

1 S 22070/14 WEG

Urteil

vom 6.7.2015

rechtskräftig seit 6.7.2015)

Amtsgericht München 483 C 2225/14 WEG

Leitsätze:

I.

II.

Kurzsachverhalt:

Die Parteien gehören einer WEG an. Die Beklagten sind Eigentümer einer Erdgeschosswohnung, für die ein Sondernutzungsrecht im Gartenbereich begründet ist. Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer der darüber liegenden Wohnung. In der GemO ist für Sondernutzungsflächen geregelt: „Das Aufstellen von Garten- oder Gerätehäusern, Schuppen, Fahrradhäusern etc ist untersagt; für eine Änderung dieser Bestimmung finden die Vorschriften des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG Anwendung.“ Die Beklagten haben ohne Beschluss der Eigentümer ein Gerätehaus (1,3 m x 1,8 m x 2,05 m) sowie eine mobile Holzterrasse (1,2 m x 2 m) auf der Sondernutzugsfläche errichtet. Die mobile Holzterrasse wird entweder direkt am Haus oder auf dem Rasen platziert. Der Kläger begehrt nach erfolgloser vorgerichtlicher Aufforderung Beseitigung des Gartenhauses und die Unterlassung, die mobile Holzterrasse auf der Fläche aufzubauen und zu unterhalten. Am 14. Juni 2012 fanden ein Treffen im Garten (Sondernutzungsfläche der Beklagten) und anschließend eine Eigentümerversammlung in einem nahen Restaurant statt. In der Eigentümerversammlung wurde ein Beschluss über die Zulässigkeit einer der vorgenannten Maßnahmen nicht gefasst. Streitig ist, ob der Kläger bei dem Treffen im Garten seine Zustimmung zur Errichtung des Gartenhauses auf einem bestimmten Platz mündlich erteilt hat. Der Kläger behauptet, nur der rechtlichen Klärung durch einen Notar darüber zugestimmt zu haben, welcher Zustimmungen es bedürfe.

IM NAMEN DES VOLKES

erlässt das Landgericht München I aufgrund der mündlichen Verhandlung folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 16.10.2014, Az. 483 C 2225/14 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 II WEG ausgeschlossen, da es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG handelt

II.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Beseitigung des Gartenhauses und Unterlassung des Errichtens und Unterhaltens der mobilen Holzterrasse aus §§ 1004 BGB i. V. m. § 15 III, 22 I Nr. 1, 14 Nr. WEG zu.

1. Der Kläger hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung des Gartenhauses.

a) Das Gartenhaus stellt eine bauliche Veränderung nach § 22 I 1 WEG dar.

b) Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht auch eine Beeinträchtigung nach § 14 Nr. 1 WEG angenommen. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum nur in solcher Weise zu gebrauchen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Nachteil i. S. d. § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche konkrete und objektive Beeinträchtigung; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11 -, BGHZ 196, 45-52, Rn. 5 m. w. N.). Wenn - wovon das Amtsgericht nachvollziehbar ausgeht - eine erhebliche optische Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit der Maßnahme einhergeht, ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen und die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich; denn ob eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes ein Vorteil oder ein Nachteil ist, können im Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten, selbst wenn die Maßnahme dem gängigen Zeitgeschmack entspricht; die Minderheit muss sich in Fällen des § 22 Abs. 1 WEG i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG dem Geschmack der Mehrheit nicht fügen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11 -, BGHZ 196, 45-52, Rn. 5 m. w. N.). Auch eine bauliche Veränderung, die eine intensivere Nutzung ermöglicht als bisher, stellt eine Beeinträchtigung über das nach § 14 Nr. 1 WEG vermeidbare Maß hinaus dar (vgl. BayObLG, NJW-RR 2005, 311 f.; BGH, Beschluss vom 10.5.2001, NJW-RR 2001, 1016, juris Rn. 9). Das Gartenhaus verändert optisch den Gesamteindruck des Gartens und erlaubt zudem eine intensivere Nutzung der Sondernutzungsfläche.

c) Die deshalb erforderliche Zustimmung nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG aller Wohnungseigentümer, insbesondere die des Klägers und seiner Ehefrau liegen nicht vor.

aa) Die Zustimmung nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG muss - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen eines Beschlussverfahrens der Eigentümergemeinschaft durch positive Stimmabgabe zu dem beantragten Beschluss abgegeben werden; die isolierte Zustimmung beeinträchtigter Wohnungseigentümer außerhalb eines Beschlussverfahrens ist grundsätzlich bedeutungslos und legitimiert Maßnahmen nach § 22 I 1 WEG nicht ( LG München I Urteil vom 16.11.2009- 1 S 4964/09, ZWE 2010, 98, Rn. 11 ff.; LG München I, Urteil vom 20.4.2015, 1 S 12462/14; LG Berlin, ZWE 2011, 181, Rn. 9; Spielbauer/Then, WEG, 2 Aufl., § 22 Rn. 7 aE; Bärmann/Merle, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 137; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 22 WEG Rn. 6 f.; Riecke/Schmid - Drabek, WEG, 4. Aufl., § 22 Rn. 22 f.; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten-Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 22 Rn. 4;aA Bub in Staudinger, WEG, 2005, § 22 Rn. 50; offen gelassen von BGHZ 73, 196).

Die Zustimmung zu baulichen Veränderungen durch einen beeinträchtigten Wohnungseigentümer nach § 22 I 1 WEG hat weitreichende Folgen. Sie bindet auch den Rechtsnachfolger. Nur der WEG über die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung (ggfs auch im Umlaufverfahren) bietet den formalen Rahmen, um die durch eine solche Maßnahme aufgeworfenen Fragen und die Zustimmung ihrer Tragweite angemessen sorgfältig vorzubereiten, Unklarheiten zu beseitigen und dann gegebenenfalls zuzustimmen (vgl. LG München I, Urteil vom 20.4.2015, 1 S 12462/14; LG München I, Urteil vom 16. November 2009 - 1 S 4964/09, Rn. 16-18, juris). Nur in diesem Rahmen ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - gewährleistet, dass den Wohnungseigentümern ihre Zustimmung klar ist. Eine formlose Zustimmungserklärung - ob innerhalb oder außerhalb einer Eigentümerversammlung, ob ausdrücklich oder konkludent - ist deshalb nicht ausreichend, um die Wirkung einer Zustimmung nach § 22 I 1 WEG auszulösen.

bb) Weder der Kläger noch seine Ehefrau haben ihre Zustimmung zur Errichtung des in Streit stehenden Gartenhauses im Rahmen einer Beschlussfassung erteilt. Ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 14.6.2012 ist auch dort kein Beschluss eines solchen Inhalts gefasst worden. In einem zuvor betriebenen schriftlichen Beschlussverfahren hatten sich der Kläger und seine Ehefrau geweigert zuzustimmen.

d) Die Beklagten können der Beseitigungsklage auch nicht den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenhalten, weil der Kläger im Vorfeld der Eigentümerversammlung vom 14.6.2012 anlässlich einer Gartenbegehung mit dem Verwalter, den Beklagten und weiteren Eigentümern, geäußert haben soll, einen bestimmten Standort des geplanten Gartenhauses akzeptiert zu haben.

aa) Es ist grundsätzlich nicht treuwidrig, eigene Rechte auszuüben und Ansprüche durchzusetzen. Es bedarf besonderer Missbrauchsumstände, um dem Anspruchsinhaber dies zu verwehren. So handelt ein Eigentümer, der verlangt, eine bauliche Veränderung zu beseitigen, der nicht alle beeinträchtigten Eigentümer nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG zugestimmt haben, selbst dann nicht treuwidrig, wenn er bei der Beschlussfassung der baulichen Maßnahme zugestimmt hatte.

bb) Es mag unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen, dass sich der Eigentümer, der isoliert außerhalb einer Beschlussfassung die Zustimmung zu einer zustimmungsbedürftigen baulichen Veränderung nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG erklärt hat, den Missbrauchseinwand widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenhalten lassen muss, wenn gerade er die Beseitigung der baulichen Veränderung begehrt. Die Kammer hat dies in einem Verfahren in Erwägung gezogen, in dem das Verhältnis zweier Wohnungseigentümer aufgrund einer spezifischen baulichen Situation von besonderen Zuordnungen und Aufgabenzuweisungen in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung geprägt war (vgl. Urteil vom 10.6.2015 - 1 S 8472/14).

Besondere Umstände, die hier für eine vergleichbare außergewöhnliche Fallgestaltung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

cc) Liegen aber keine außergewöhnlichen Umstände vor, löst eine isoliert außerhalb eines Beschlussverfahrens formlos erklärte Zustimmung zu einer zustimmungsbedürftigen Maßnahme nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG, die den förmlichen Voraussetzungen eines Beschlusses nicht genügt, den Missbrauchseinwand nach § 242 BGB nicht aus. Die Schutzfunktion des Beschlussverfahrens würde sonst weitgehend wirkungslos. Schließlich kann auch nicht derjenige Eigentümer, der formlos eine Zustimmung äußert, schlechter gestellt werden, als ein Eigentümer, der im Beschlussverfahren zugestimmt hat, gleichwohl aber Beseitigung verlangen darf, weil der Beschluss nicht zustande kam, nachdem nicht alle zugestimmt hatten, die zustimmen hätten müssen.

Gerade die hier gegebene Situation eines gemeinsamen Ortstermins birgt typischerweise die Gefahr von Missverständnissen, von Überraschungen oder gar Überrumpelungen.

Dem Gewicht der Zustimmung nach § 22 I 1 WEG wird das nicht gerecht. Soweit keine außergewöhnlichen Umstände hinzutreten, kann deshalb die formlose Zustimmung eines beeinträchtigten Eigentümers anlässlich eines solchen Termins keinen Missbrauchseinwand auslösen.

2. Zu Recht hat das Amtsgericht auch einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten angenommen, eine mobile Holzterrasse zu errichten und zu unterhalten. Die Anbringung der mobilen Holzterrasse überschreitet das nach § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß einer Beeinträchtigung.

a) Unerheblich ist hierfür, ob die mobile Terrasse unter den Begriff der baulichen Veränderung nach § 22 I 1 WEG fällt. Unter einer baulichen Veränderung nach § 22 I 1 WEG versteht man jeden auf Dauer angelegten gegenständlichen Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums, durch den dauerhaft andere Funktionalitäten oder eine veränderte Optik geschaffen werden (vgl. Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl. § 22, Rn. 3). Ein Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt durch die mobile Holzterrasse nicht. Allerdings ist das Vorhandensein der mobilen Terrasse im Garten auf Dauer angelegt, weil sie sich - wenn auch an wechselnden Plätzen - immer dort befindet. Auch schafft die mobile Terrasse eine dauerhaft veränderte Optik, die über den vernachlässigbaren Umfang hinausgeht. Sie prägt die Gestalt des Gartens. Zudem ermöglicht sie eine andere und intensivere Nutzung der betroffenen Gartenflächen. Wie die Beklagten selbst vortragen, ermöglicht sie das Aufstellen von Tisch und Stühlen und den damit einhergehenden Gebrauch an Stellen, die sonst aufgrund ihrer Oberflächenstruktur nicht dafür geeignet wären.

b) Auf die Frage eines dauerhaften Eingriffs in die Substanz, kommt es nicht an, weil die Maßnahme ohnehin das Maß dessen überschreitet, was die Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG im Rahmen des geordneten Zusammenlebens hinzunehmen haben (vgl. Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl. § 22, Rn. 3). Das löst einen Beseitigungsanspruch bzw. Unterlassungsanspruch nach §§ 15 III, 14 Nr. 1 WEG, 1004 I BGB aus. Das Maß des § 14 Nr. 1 WEG ist - wie das Amtsgericht frei von Rechtsfehlern festgestellt hat - durch die mobile Holzterrasse überschritten. Die Holzterrasse verändert optisch den Gesamteindruck des Gartens und erlaubt zudem eine intensivere Nutzung der Sondernutzungsfläche.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 06. Juli 2015 - 1 S 22070/14 WEG

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 06. Juli 2015 - 1 S 22070/14 WEG

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 06. Juli 2015 - 1 S 22070/14 WEG zitiert 9 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers


(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses un

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 22 Wiederaufbau


Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht München I Endurteil, 06. Juli 2015 - 1 S 22070/14 WEG zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht München I Endurteil, 06. Juli 2015 - 1 S 22070/14 WEG zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2012 - V ZR 224/11

bei uns veröffentlicht am 14.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 224/11 Verkündet am: 14. Dezember 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 14 Nr. 1, § 2

Referenzen

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

5
2. Wenn - wovon das Berufungsgericht nachvollziehbar ausgeht - eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes mit der Maßnahme einhergeht, ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen und die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich (OLG Düsseldorf, FGPrax 1995, 102; OLG Köln, NZM 2000, 765; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 22 Rn. 32; Timme/Elzer, WEG, § 22 Rn. 122 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Januar 1979 - VII ZB 9/78, BGHZ 73, 196, 202; aA BayObLG, WuM 1997, 186 f.; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 186; Niedenführ, NZM 2001, 1105, 1107 f.). Denn ob eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes ein Vorteil oder ein Nachteil ist, können im Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten, selbst wenn die Maßnahme dem gängigen Zeitgeschmack entspricht. Die Minderheit muss sich dem Geschmack der Mehrheit nicht fügen; das gilt allerdings nur, wenn und soweit die Entscheidung nach dem Gesetz nicht - insbesondere gemäß § 22 Abs. 2 WEG - der Mehrheitsmacht unterworfen ist.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

5
2. Wenn - wovon das Berufungsgericht nachvollziehbar ausgeht - eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes mit der Maßnahme einhergeht, ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen und die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich (OLG Düsseldorf, FGPrax 1995, 102; OLG Köln, NZM 2000, 765; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 22 Rn. 32; Timme/Elzer, WEG, § 22 Rn. 122 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Januar 1979 - VII ZB 9/78, BGHZ 73, 196, 202; aA BayObLG, WuM 1997, 186 f.; Merle in Bärmann, aaO, § 22 Rn. 186; Niedenführ, NZM 2001, 1105, 1107 f.). Denn ob eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes ein Vorteil oder ein Nachteil ist, können im Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten, selbst wenn die Maßnahme dem gängigen Zeitgeschmack entspricht. Die Minderheit muss sich dem Geschmack der Mehrheit nicht fügen; das gilt allerdings nur, wenn und soweit die Entscheidung nach dem Gesetz nicht - insbesondere gemäß § 22 Abs. 2 WEG - der Mehrheitsmacht unterworfen ist.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.