Landgericht München I Endurteil, 01. Juni 2015 - 1 S 13261/14 WEG

bei uns veröffentlicht am01.06.2015
vorgehend
Amtsgericht Traunstein, 319 C 965/13, 08.05.2014

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 08.05.2014, Az. 319 C 965/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten zu 1 und zu 2 haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 II WEG ausgeschlossen, da es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG handelt.

II.

Die Berufung richtet sich, wie von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2015 klargestellt, nur gegen Ziff. 1 und Ziff. 2 des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Zu Recht hat das Amtsgericht mit Ziff. 1 des Urteils vom 20.6.2014 festgestellt, dass die Urkunde „6. Nachtrag zur Teilungserklärung vom …“ URNR. …. des Notars S …, abgeschlossen am …, nichtig ist.

a) Die Beklagten zu 1 und 2 haben zusammen mit den Voreigentümern des Beklagten zu 3 (Einheit 3) mit dem 6. Nachtrag unter anderem die in ihrem Sondereigentum stehenden ursprünglichen Wohnungen Nr. 4 und 5 zu einer neuen Einheit Wohnung Nr. 4 zusammengefasst und die im Eigentum des Beklagten zu 2 stehende Teileigentumseinheit (ursprünglich) Nr. 6 in Nr. 5 geändert.

Darüber hinaus finden sich im 6. Nachtrag in Ziff. 2.1 folgende Änderungen in der Beschreibung der Miteigentumsanteile gegenüber der Teilungserklärung einschließlich der vorhergehenden Nachträge zur Teilungserklärung:

Teilungserklärung vom … 1991 (Anlage 1)

Änderung in zwischenzeitl. Nachträgen:

6. Nachtrag Ziff. 2.1

„Miteigentumsanteil von 186/1000 an dem Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung samt Kellerabteil und dem im Dachgeschoß gelegenen Boden je mit der gleichen Nummer“

keine

Fettgedruckt hervorgehobene Passage fehlt

„Miteigentumsanteil von 211/1000“

keine

„Miteigentumsanteil von 210/1000“

Nr. 6: „gewerblichen Einheit samt Garage und zwei Kellerabteilen mit der gleichen Nummer“

keine

„gewerblichen Einheit samt den im Altbau gelegenen Kellerabteilen und Kelleraufgang mit der gleichen Nummer“

fehlt

Keine

„Mit dem Wohnungseigentum Nr. 4 lt Aufteilungsplan ist das Sondernutzungsrecht an dem im Kellergeschoß des Neubaus gelegenen „Hausanschlussraum“ verbunden, …“

Zudem finden sich in Ziff. 2.2. des 6. Nachtrags folgende Abweichungen gegenüber der Teilungserklärung bzw. den vorhergehenden Nachträgen zur Teilungserklärung:

Teilungserklärung vom …1991 (Anlage 1)

Änderung in zwischenzeitl. Nachträgen

6. Nachtrag Teilung 2.2.: „Mit Vollzug der Vorurkunden und dieses Nachtrags entsteht somit das wie folgt beschriebene Wohnungs- und Teileigentum;“

Whg Nr. 5 S. 6 oben: „gewerbliche Einheit (gastronomischer Betrieb)

Vgl. Auch Ziff. 5: „Den Käufern ist bekannt, dass in dem im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Teileigentum ein gastronomischer Betrieb (Cafe) betrieben wird.

b) Die Beklagten und Berufungsführer meinen, dass diese Änderungen, soweit sie auch den Miteigentumsanteil der Kläger berühren, durch die Vollmacht Ziff. 13.1 des Kaufvertrags URNr. … vom ….1993 gedeckt seien.

Ziff. 13.1 dieses Vertrags lautet:

„13.1. Käufer erteilt den Verkäufern, und zwar jeden für sich allein, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht auf Erteilung von Untervollmachten

Vollmacht,

a) die Auflassung für den Käufer entgegenzunehmen und sämtliche Erklärungen im Namen des Käufers abzugeben, die zum grundbuchamtlichen Vollzug dieser Urkunde erforderlich sind,

b) die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung abzuändern, soweit dies für deren grundbuchamtlichen Vollzug oder für den Vollzug dieser Urkunde oder zur Berichtigung einer erst später festgestellten Unstimmigkeit oder zur Zusammenlegung oder Teilung von anderen Einheiten erforderlich oder geeignet ist, wobei der Umfang des Kaufgegenstandes hierbei jedoch nicht betroffen werden darf.“

Die Beklagten und Berufungsführer sind der Auffassung, dass deshalb auch die Änderung der Miteigentumsanteile an der Einheit Nr. 6 (ursprünglich), jetzt Nr. 5, von ursprünglich 211/1000 in 210/1000 im 6. Nachtrag durch die Vollmacht gedeckt sei. Denn insofern habe die Teilungserklärung vom ...1991 eine offensichtliche Unstimmigkeit enthalten, weil die Summe der Anteile dort 1.001/1000 bildete.

Für die Zuordnung des Sondernutzungsrechtes an dem Hausanschlussraum im Keller und für die Zuweisung des Kelleraufgangs zu dem mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. 5 verbundenen Miteigentumsanteil räumt die Beklagtenseite ein, dass es sich um Änderungen in der Eigentumszuordnung handele, die über das Sondereigentum der Beklagten hinausgehen und nicht von der Vollmacht im Kaufvertrag gedeckt seien. Die Beklagten sind der Auffassung, dass diese Punkte allenfalls zu einer teilweisen Unwirksamkeit der Urkunde führen dürften.

c) Entgegen der Ansicht der Berufungsführer ist die Nachtragsurkunde Nr. 6 insgesamt nichtig, weil es an der erforderlichen Mitwirkung aller Wohnungseigentümer fehlt.

Geht eine Vereinbarung über die Neuordnung der Sondereigentumsanteile der beteiligten Wohnungseigentümer hinaus, bedarf es der Mitwirkung aller übrigen (betroffenen) Wohnungseigentümer (vgl. Spielbauer/Then, 2 Aufl., § 3 Rn. 8 u 13; Bärmann/Armbrüster, WEG, 12. Aufl., § 2 Rn. 87). Eine solche Mitwirkung ist hier jedenfalls für einen Teil der weitergehenden Eigentumszuordnung nicht erfolgt, was nach § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des 6. Nachtrags führt.

aa) Der Nachtrag Nr. 6 zur Teilungserklärung ist eine Vereinbarung, mit der nicht nur die Sondereigentumsanteile der urkundsbeteiligten Beklagten zu 1 und zu 2 sowie Voreigentümer des Beklagten zu 3 neu geordnet wurden, sondern die oben tabellarisch dargestellten darüber hinausgehenden Änderungen vorgenommen wurden.

bb) Die weitergehenden Änderungen halten sich jedenfalls zum Teil nicht in den Grenzen, innerhalb derer die Beklagten zu 1 und zu 2 durch die Vollmacht im Kaufvertrag vom ...1993 zur Vornahme von Änderungen auch mit Wirkung für und gegen die Kläger (§ 164 BGB) befugt gewesen sein könnten.

(1) Das gilt für die Neuverteilung der Miteigentumsanteile. Der ursprünglichen Wohnung Nr. 6 wird nunmehr ein „Miteigentumsanteil von 210/1000“ zugewiesen, während sie nach der Teilungserklärung einen solchen von 211/1000 hatte. Es mag sich insofern zwar um die „Berichtigung einer erst später festgestellten Unstimmigkeit“, wie im Kaufvertrag vom ...1993 vorgesehen, handeln. Denn offensichtlich ist die Zuweisung der Miteigentumsanteile in der Teilungserklärung fehlerhaft, weil die Summe aller Miteigentumsanteile dort 1001/1000stel ergibt. Die mit dem 6. Nachtrag erfolgte Änderung ist aber nicht die einzig mögliche, sondern eine von vielen Korrekturmöglichkeiten. Sie ist deshalb nicht zwingend „berichtigend“. Denn der Fehler muss nicht bei der Anzahl der Miteigentumsanteile der Wohnung Nr. 6 unterlaufen sein; er kann ebenso bei der Anteilsbemessung der anderen Eigentumseinheiten erfolgt sein. Auch ist es nicht zwingend, die Korrektur mit Blick auf eine Summe von 1000/1000 vorzunehmen; sie könnte auch auf eine Summe von 1001/1001 vorgenommen werden. Die Korrektur der Miteigentumsanteile betrifft deshalb alle Wohnungseigentümer. Sie ist zudem bedeutsam für die Stimmrechte und die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung (vgl. Ziff. 12.4 und 12.6 der Teilungserklärung) sowie für die Kostenverteilung (vgl. Ziff. 11.4 der Teilungserklärung). Die Veränderung der Wohnungseigentumsanteile der ursprünglichen Wohnung Nr. 6 betrifft deshalb auch den Miteigentumsanteil der Kläger verbunden mit ihrem Sondereigentum, also den Umfang des Kaufgegenstandes des Kaufvertrags vom ...1993. Die unter Ziff. 13.1.b) des Kaufvertrags erteilte Vollmacht der Käufer (der hiesigen Kläger) umfasst daher die Änderung der Miteigentumsanteile im 6. Nachtrag nicht.

(2) So verhält es sich auch mit den weiteren oben angeführten Änderungen an den Miteigentumsanteilen in Ziff. 2.1. des 6. Nachtrags durch Neuzuweisungen oder Streichungen von Räumen bzw. Flächen oder erstmalige Begründung eines Sondernutzungsrechts. Sowohl die erstmalige Begründung eines Sondernutzungsrechtes an dem Hausanschlussraum im Keller, die erstmalige Zuweisung des Kelleraufgangs zu und die Streichung der Garage von dem mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. 5 verbundenen Miteigentumsanteil sowie die Streichung des im Dachgeschoss gelegenen Bodens von dem mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. 4 verbundenen Miteigentumsanteil betreffen alle auch die übrigen Miteigentumsanteile. Diese Zuordnungen finden sich weder in der Teilungserklärung noch in einem der zwischenzeitlich beurkundeten Nachträge. Von der Vollmacht in Ziff. 13.1.b) des Kaufvertrags vom … 1993 können diese Änderungen nicht erfasst sein, weil sie den Umfang des Kaufgegenstandes betreffen.

cc) Die Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung (Ziff. 12.10), auf die sich die Beklagten zu 1 und zu 2 berufen haben, ist für den Rechtsstreit unerheblich. Für eine Eigentumsneuordnung fehlt der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz. Zudem sind die in der Gemeinschaftsordnung geregelten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt; es liegt keiner der dort geregelten Fälle vor. Schließlich hat es auch keine Be(schluss)fassung der Eigentümerversammlung gegeben.

dd) Die fehlende Mitwirkung der betroffenen Miteigentümer führt zur Unwirksamkeit der betroffenen Regelungen der 6. Nachtragsurkunde und - entgegen der Ansicht der Beklagten - nach § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten 6. Nachtrags. Gemäß § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts zur Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den 6. Nachtrag auch ohne die unwirksamen Regelungen vereinbart hätten.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass die Begründung eines Sondernutzungsrechts an dem Teil des Gemeinschaftsgrundstücks, der in dem 4. Nachtrag zur Teilungserklärung vom …1991, in der Urkunde vom …1992, URNR. …, abgeschlossen vor dem Notar …, die in dem dortigen Lageplan gelb eingezeichnet ist, unwirksam ist.

a) Die Beklagten haben - gemeinsam mit den zu diesem Zeitpunkt offenbar einzigen weiteren Wohnungseigentümern (den Voreigentümern des Beklagten zu 3) - einige Monate vor Abschluss des Kaufvertrags der Kläger ein Sondernutzungsrecht für sich an einem Großteil der im Gemeinschaftseigentum stehenden Außenflächen des Grundstücks begründet, das insbesondere auch unmittelbar den Zugang zur Eingangstür der Eigentumswohnung der Kläger betrifft. Unstreitig ist ein Zugang zur Wohnung der Kläger nur über diese Sondernutzungsfläche möglich.

b) Die Begründung dieses Sondernutzungsrechts am Gemeinschaftseigentum ist unwirksam, weil es in den unantastbaren Kernbereich des Sondereigentums der Kläger eingreift.

aa) Zwar liegt die erforderliche dingliche Einigung aller aktuellen Miteigentümer nach §§ 887, 873 BGB für die Vereinbarung nach § 10 II, III i. V. m. § 13 WEG vor.

bb) Die Begründung dieses Sondernutzungsrechts verstößt jedoch gegen den Kernbereich des Sondereigentums der Einheit Nr. 1 und ist deshalb unwirksam.

Die Begründung eines dinglichen Sondernutzungsrechts erfolgt im Wege einer Vereinbarung nach § 10 II, III i. V. m. § 13 WEG. Der Privatautonomie sind für Vereinbarungen, mit denen die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander regeln, Grenzen gesetzt (vgl. BGHZ 157, 332, 335), zu denen auch der Kernbereich des Wohnungseigentums gehört (Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 102 f.; Spielbauer, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 13). Der Kernbereich des Eigentums kann nicht abbedungen werden. Zum unantastbaren Kernbereich des Wohnungseigentums gehört der freie Zugang zur Wohnung als Ausprägung sowohl des grundrechtlich verbürgten Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG als auch der grundrechtlich verbürgten Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG (Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 103, § 13 Rn. 12).

Das vereinbarte Sondernutzungsrecht greift in diesen unantastbaren Kernbereich des Sondereigentums der Kläger ein, da es alle Zugangsmöglichkeiten zu ihrer Eigentumswohnung erfasst, und ist daher unwirksam.

Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus den immanenten Schranken des Gemeinschaftseigentums und des Sondernutzungsrechts, nach denen der Sondernutzungsberechtigte den Zugang gewähren muss, wenn anderweitig ein Zutritt nicht möglich ist (vgl. BayObLG ZMR 1996, 509 Rn. 11 (nach juris); OLG Frankfurt, ZWE 2006, 105, juris Rn. 16; OLG Zweibrücken, ZWE 2011, 179). Das zum unantastbaren Kernbereich des Wohnungseigentums gehörende Recht des Eigentümers auf ungehinderten Zugang zur im Sondereigentum stehenden Wohnung kann nicht darauf reduziert werden, als bloße Schranke des Gemeinschaftseigentums unter bestimmten Umständen beachtet werden zu müssen. Die generelle Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG wird zwar innerhalb des in besonderer Weise von gegenseitigen Rücksichtnahme- und Treuepflichten geprägten Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümergemeinschaft noch verstärkt (BayObLG DWE 1995, 28; OLG Frankfurt, ZWE 2006, 105 Rn. 16). Doch genügt auch diese spezifische und gesteigerte Sozialbindung des Gemeinschaftseigentums in der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht, um dem Schutz des zum unantastbaren Kernbereich des Wohnungseigentums gehörenden Rechts auf ungehinderten jederzeitigen Zugang zur eigenen Wohnung zu entsprechen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch aus der Entscheidung des OLG Zweibrücken, ZWE 2011, 179, in der es um den Zugang zu einer Garage ging, die Zulässigkeit des im Streitfall vereinbarten Sondernutzungsrechts nicht herleiten. Das hier in Streit stehende Sondernutzungsrecht der Beklagten, das sämtliche Zugangsmöglichkeiten zur Eigentumswohnung der Kläger erfasst, unterscheidet sich in seiner eigentumsbeschränkenden Intensität wesentlich von dem Sondernutzungsrecht im dortigen Streitfall, das den Zugang zu einer zum Sondereigentum gehörigen Garage erfasste. Für ein solches Sondernutzungsrecht hat das OLG Zweibrücken (ZWE 2011, 179) Eintragungsfähigkeit angenommen, weil die vom Sondernutzungsrecht erfasste Fläche Gemeinschaftseigentum und damit der Gemeinschaft und ihren Schranken verhaftet bleibe, sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer daher ergebe, dass der Sondernutzungsberechtigte dem Eigentümer der Garage die Zufahrt über die seinem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche ausnahmsweise zu gewähren habe, wenn dies zugleich die einzige Möglichkeit ist, um den Raum der Zweckvereinbarung entsprechend zu nutzen. Diese Argumentation könnte zwar auf das hier vereinbarte dingliche Sondernutzungsrecht übertragen werden. Die Nutzung einer Garage kann aber nicht mit der Nutzung einer Wohnung gleichgesetzt werden. Anders als eine Garage bildet die Wohnung regelmäßig den Mittelpunkt der privaten Lebensführung. Uneingeschränkter Zu- und Abgang für die Bewohner, Besucher, Lieferanten und ähnliches müssen rund um die Uhr möglich sein. Ein ebenso schützenswertes intensives Zu- und Abgangsbedürfnis besteht für eine Garage nicht. Die Zugangsmöglichkeit zu einer im Sondereigentum stehenden Wohnung kann deshalb nicht auf die durch die Gemeinschaftsverhaftung dem Sondernutzungsrecht vermittelten Schranken reduziert werden.

cc) Die Öffnungsklausel in Ziff. 12.10 der Gemeinschaftsordnung ist unerheblich, weil die Begründung eines dinglichen Sondernutzungsrechts außerhalb der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft liegt (BGHZ 145, 158). Zudem liegen die Voraussetzungen der Öffnungsklausel nicht vor; auch fehlt es an einer Be(schluss)fassung der Eigentümerversammlung.

dd) Ebenso wenig kann ein solches dingliches Sondernutzungsrecht, das den Kernbereich des Wohnungseigentums antastet, durch „Anerkenntnis“ der Kläger in Ziff. 10 des Kaufvertrags vom …1993 begründet oder „genehmigt“ werden.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

2. Die Revision ist gemäß § 543 I Nr. 1, II ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist. Es geht lediglich um die Auslegung des Gesetzes in einem besonderen Einzelfall anhand von im Wohnungseigentumsrecht allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen. Entgegen der Ansicht der Berufungsführer ist die Zulassung der Revision auch nicht im Blick auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken, ZWE 2011, 179, veranlasst. Die dort entschiedene Fallgestaltung weicht, wie bereits ausgeführt, in wesentlichen Punkten von der vorliegenden ab.

3. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht mehr gegeben ist.

4. Der Streitwert ist bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2015 mit Beschluss festgesetzt worden.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 01. Juni 2015 - 1 S 13261/14 WEG zitiert 12 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 43 Zuständigkeit


(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum


(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers


Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraus

Referenzen

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.