Landgericht München I Endurteil, 16. Dez. 2016 - 1 HK O 17230/15

bei uns veröffentlicht am16.12.2016

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer, zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

im Rahmen der Akquise von T.munikationsdienstleistungen, insbesondere O2-Produkten, gegenüber potentiellen Kunden wahrheitswidrig zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,

  • a)dass sie in Zukunft nicht mehr von der T. bedient würden;

    a)und/oder

  • b)dass ihre Verträge bei der T. ausliefen;

    b)und/oder

  • c)dass sie demnächst gesetzlich verpflichtet seien, ihre T.munikationsdienstleistungen nur noch von einem Anbieter, insbesondere O2 zu beziehen.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 405,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2015 zu zahlen, ferner weitere 765,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2015 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt 5/8 der gerichtlichen Kosten sowie 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) trägt 3/8 der gerichtlichen Kosten. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 3/8. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).

5. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, hinsichtlich Ziffer 1 a bis c) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche wegen irreführender Behauptungen geltend.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet der T.munikationsdienstleistungen das größte deutsche Unternehmen. Sie bietet Endkunden insbesondere Festnetzanschlüsse an.

Die Beklagte zu 1) bietet ebenfalls T.munikationsdienstleistungen an, insbesondere Pakete aus DSL-basierten Telefon- und Internetdienstleistungen unter der Marke „O2“.

Die Beklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1). Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wurde zurückgenommen.

Wenn ein Kunde der Klägerin zukünftig seine Telefon- und Internetdienstleistungen z.B. im Rahmen eines Pakets von der Beklagten beziehen will, muss er seinen Festnetzanschluss bei der Klägerin kündigen und, wenn er seine bisherige Telefonnummer weiter nutzen möchte, zugleich die Portierung der Rufnummer in das von den Beklagten genutzte Netz beantragen. In diesem Fall übermittelt die Beklagte zu 1) (im Folgenden immer: die Beklagte) die Kündigung und den Portierungsauftrag des Kunden – regelmäßig über eine elektronische Schnittstelle – an die Klägerin. Nach Ende der Vertragslaufzeit des bei der Klägerin bestehenden Vertrags und nach Abschluss des Anbieterwechsels führt der Kunde seine Telefonat dann künftig über die Beklagte.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte bzw. deren Kundenberater hätten einen solchen Anschlusswechsel dadurch herbeigeführt bzw. herbeiführen wollen, dass diese unzutreffende Angaben gemacht hätten. Dieses Abwerben von Kunden mit täuschenden Angaben sei sowohl eine Täuschung im Sinne des § 5 UWG als auch eine Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 a.F. UWG.

Zu den einzelnen Fällen:

Die Klägerin behauptet, der Kunde ... sei Anfang Juni 2015 (? gemeint wohl März 2015) von einem Werber angerufen worden. Der Werber habe Herrn ... mitgeteilt, dass er in Zukunft nicht mehr von der Klägerin bedient werden könne. Daher solle er einen neuen Vertrag bei der Beklagten zu 1) abschließen, nämlich ein neues O2 – DSL Produkt nebst Telefonanschluss.

Obwohl der Kunde keine Wechselauftrag erteilt hatte, erhielt er eine E-Mail zur Auftragsvergabe. Nach seinem Widerspruch vom 23.03.2015 wurde ihm die Stornierung des Produktwechselauftrags mit Schreiben der Beklagten vom 30.03.2015 (Anlage K 12) bestätigt.

Die Klägerin behauptet, die Ehefrau eines weiteren Kunden, ... sei im März (?) 2015 von einem Mitarbeiter der Beklagten angerufen worden. Dieser Mitarbeiter behauptet, der Vertrag würde auslaufen und nicht mehr verlängert werden. Die T. würde die Verträge abstoßen. Die Beklagte werde das übernehmen. Tatsächlich jedoch wäre der Vertrag mit der T. nur durch Kündigung des Kunden beendet worden.

Die Klägerin behauptet, der Anschluss des Kunden U. Z. sei nicht von der Umstellung auf VoIP betroffen gewesen. Sein Vertrag habe deshalb verlängert werden können.

Die Klägerin behauptet, die Kundin ... sei Mitte 2015 von einem Mitarbeiter der Beklagten angerufen worden. Diese Kundin, die einen Telefonanschluss bei der Klägerin und einen DSL-Anschluss bei der Beklagten hatte, habe das Angebot erhalten, den Telefonanschluss bei der Klägerin zu kündigen und ein Anschlussprodukt von O2 zu beauftragen. Der Werber habe mitgeteilt, dass der Kunde durch ein neues Gesetz demnächst verpflichtet sein werde, alle Leistungen nur noch von einem einzigen Anbieter zu beziehen. Die Kundin habe deshalb in den Anschlusswechsel eingewilligt und später, als sie erfahren habe, dass die Behauptung falsch sei, den Anschlusswechsel rückgängig gemacht.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Klageanträge Ziffer 1.b und Ziffer 1.c nicht identisch seien. In Ziffer 1.b würde der Eindruck erweckt, dass der in Rede stehende Vertrag nicht verlängerbar sei, in Ziffer 1.c würde der Vertrag zwar als verlängerbar dargestellt werden, der aber aus welchen Gründen auch immer nicht verlängert werden wird.

Die Klägerin hat die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2015 (Anlage K 13) hinsichtlich der Vorfälle „... und ...“ abmahnen lassen. Der Fall ... betraf eine weitere Werbebehauptung die im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr geltend gemacht wird. Die Klägerin forderte für diese Abmahnung vom 29.7.2015 eine Kostenerstattung durch beide Beklagte in Höhe von insgesamt 1.643,40 €. Nach der Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 2) und des Kostenerstattungsanspruchs im Hinblick auf den Kunden Kosmehl macht die Klägerin nunmehr gegen die Beklagte zu 1) nur noch einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 608,40 € zzgl. Zinsen geltend.

Den Vorfall „...“ mahnte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2015 (Anlage K 15) ab. Sie machte hierfür ursprünglich gegen beide Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.531,90 € geltend. Nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 2) macht die Klägerin nur noch einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 765,95 € zzgl. Zinsen geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die mit den Klageanträgen beanstandeten Werbebehauptungen täuschend im Sinne des § 5 UWG seien. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG a.F. unter dem Aspekt des unlauteren Ausspannens von Kunden vor. Die Beklagte habe mit den irreführenden Behauptungen versucht, die Kunden ... und ... zur Kündigung des Festnetzanschlusses bei der Klägerin zu bewegen. Die Klägerin behauptet, dass es sich um ein planmäßiges und systematisches Verhalten der Beklagten gehandelt habe. Es sei eine Kampagne gewesen, Kunden, die ihren Festnetzanschluss noch bei der Klägerin hätten und ihren DSL-Anschluss bei der Beklagten bzw. bei O2, diese Kunden ganz für die Beklagte zu gewinnen.

Zu den gestellten Hilfsanträgen ist die Klägerin der Ansicht, dass es sich lediglich um eine sprachliche Klarstellung handle, soweit nun nur noch der Singular für das „Vertragsverhältnis“ des jeweiligen Kunden verwendet würde. Die Formulierung „nicht verlängert“ im Antrag 1.c) würde durch die Formulierung „abgestoßen“ ersetzt, was lediglich eine Konkretisierung angepasst an den Wortlaut der Aussage der Zeugin ... darstelle. Eine sinngemäße Änderung sei damit nicht verbunden. Deshalb liefe auch die Einrede der Verjährung hinsichtlich dieser Hilfsanträge ins Leere.

Die Klägerin beantragt zuletzt

  • 1.Die Beklagte zu 1) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer, es zu unterlassen

    1.im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

    1.im Rahmen der Akquise von T.munikationsdienstleistungen, insbesondere O2-Produkten, gegenüber potentiellen Kunden wahrheitswidrig zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,

    • a)dass sie in Zukunft nicht mehr von der T. bedient würden;

      a)und/oder

    • b)dass ihre Verträge bei der T. ausliefen;

      b)hilfsweise: dass ihr Vertrag bei der T. ausliefe

      b)und/oder

    • c)dass ihre Verträge bei der T. nicht verlängert werden würden;

      c)hilfsweise: dass ihr Vertrag bei der T. abgestoßen würde;

      c)und/oder

    • d)dass sie demnächst gesetzlich verpflichtet seien, ihre T.munikationsdienstleistungen nur noch von einem Anbieter, insbesondere O2 zu beziehen.

  • 2.Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 608,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2015 zu zahlen, ferner weitere 765,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte erhebt gegen die im Termin vom 08.11.2016 erstmals gestellten Hilfsanträge die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte behauptet hinsichtlich des Kunden ..., dass ihr Kundenberater ... die beanstandete Behauptung nicht gemacht hätte. Der Kundenberater orientiere sich stets an dem vorgegebenen Gesprächsleitfaden, welcher eine solche Aussage nicht enthalte (Anlage B 4).

Hinsichtlich der Kunden ... behauptet die Beklagte, dass die Kundenberaterin ... die streitgegenständlichen Behauptungen nicht aufgestellt habe. Frau ... habe das Telefongespräch mit Herrn ... als Kundenberaterin geführt. Sie habe sich dabei an den Gesprächsleitfaden gehalten. Im Übrigen wäre die Aussage auch inhaltlich richtig, da die Klägerin nach und nach sämtliche Telefonanschlüsse auf die Technologie VoIP umstelle. Die bestehenden T.munikationsverträge der Klägerin würden eine Umstellung auf VoIP rechtlich nicht zulassen, sodass die bestehenden Verträge beendet und neue Verträge abgeschlossen werden müssten. Wenn ein Kunde mit dem VoIP-Vertrag nicht einverstanden sei, würde die Klägerin die Endkundenverträge entsprechend einer Ankündigung (Anlage B 5) selbst kündigen.

Die Beklagte bestreitet, dass Herr ... „aktuell“ nicht von einer Umstellung auf VoIP betroffen sei. Die T. habe bereits 2015 massenweise Altverträge wegen der Umstellung auf VoIP plötzlich gekündigt (Zeitungsartikel Anlage B 6). Die Klägerin plane, bis 2018 alle Kunden auf die IP-Technologie umzustellen.

Zu der Kundin ... behauptet die Beklagte, die Kundenbetreuerin Frau ... könne ausschließen, dass sie die beanstandete Behauptung getätigt habe. Eine solche Aussage finde sich nicht in den Gesprächsleitfäden der Beklagten. Die Kundin würde sich an eine solche gravierende Abweichung vom vorgegebenen Gesprächsleitfaden erinnern.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageanträge zu 1 b) und 1 c) auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhten und nicht künstlich in 2 Unterlassungsansprüche aufgeteilt werden können. Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 a.F. vorgelegen habe. Grundsätzlich sei das Abwerben von Kunden zulässig. Für eine gezielte Behinderung müssten weitere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Da aber keine Irreführung – mangels entsprechender Werbebehauptungen – vorliege, fehle es an der Unlauterkeit der Abwerbung. Auch habe die Klägerin keinerlei Umstände vorgetragen, welche ein bewusst auftragswidriges Verhalten der Beklagten und damit ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen erkennen lasse. Die Klägerin habe lediglich einige Einzelfälle vorgetragen, aus welchen sich ein zielgerichtetes bzw. systematisches Vorgehen nicht ableiten lasse.

Die Klägerin hat am 23.11.2016 die ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 2) erhobene Klage mit Zustimmung der Beklagten zu 2) zurückgenommen.

Ferner hat die Klägerin am 23.11.2016 die Klage in Höhe von 202,80 € hinsichtlich der Beklagten zu 1) mit deren Zustimmung zurückgenommen. Dieser Betrag betrifft die anteiligen Abmahnkosten hinsichtlich des Vorfalls ....

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat im Termin vom 26.07.2015 die Zeugen ... und ... vernommen. Im Termin vom 08.11.2016 wurden die Zeugen ... und ... vernommen. Die Beklagte hat auf die Vernehmung des Zeugen ... verzichtet.

Gründe

Die Klage war hinsichtlich der zuletzt gestellten Klageanträge überwiegend begründet. Der Klageantrag 1.c) war im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Kostenerstattungsanspruch war entsprechend den Unterlassungsanträgen ebenfalls teilweise begründet.

1. Unterlassungsansprüche

1.a) „... dass sie in Zukunft nicht mehr von der T. bedient würden“

Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 UWG wegen täuschender Werbung. Grundsätzlich ist die Behauptung, dass ein Kunde in Zukunft von seinem bisherigen Anbieter nicht mehr bedient würde, geeignet, den Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ohne diese Behauptung nicht getroffen hätte. Denn ein solcher Kunde sieht sich veranlasst, einen neuen Anbieter und damit vielleicht die Gesellschaft des Werbenden als neuen Anbieter zu beauftragen.

Die Klägerin hat durch den Zeugen ... den Beweis geführt, dass die beanstandete Werbebehauptung tatsächlich in dem Telefonat wahrheitswidrig gefallen ist. Im Termin vom 26.07.2016 hat der Zeuge ausgesagt, dass ihm ein Werber von O2 im Frühjahr 2015 am Telefon erklärt habe, dass man in absehbarer Zeit nicht mehr von der T. versorgt werden könne und das er deshalb einen neuen Anbieter suchen müsse. Auf Nachfrage hat der Zeuge erklärt „damit meinte ich den gesamten Anschluss, nicht nur die Kundenbetreuung wie z.B. über eine Hotline.“ Er könne heute nicht mehr sagen, ob das Wort „bedient“ wörtlich gefallen sei. Es sei um den Vertrag mit der T., das heißt um den Festnetzanschluss gegangen. Für ihn sei es damals völlig unsinnig gewesen, einen neuen Vertrag einzugehen. Er habe gewusst, dass sie ein schnelles Internet bekommen sollten, dass das von der Firma M-Net angeboten würde. Es wäre für ihn damals völlig unsinnig gewesen, einen neuen Vertrag mit 24 Monate Bindung einzugehen, da er ja zu M-Net wechseln wollte.

Diese Aussage entspricht auch der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen vom 27.06.2015 (Anlage K 21). Dort erklärte der Zeuge, dass er Anfang Juni (gemeint war wohl März) von der Firma Te1. angerufen worden sei, die ihm mitgeteilt habe, dass er in Zukunft nicht mehr von der T. bedient werden könne. Im Anschluss daran folgte der ebenfalls vorgelegte Mailverkehr vom 17.03.2015, 20.03.2015 sowie die Schreiben vom 23.03.2015 (Anlage K 11) und 30.03.2015 (Anlage K 12). Die in diesen E-Mails und Schreiben des Kunden monierten Umstände zu dem Produktwechselauftrag sind nicht streitgegenständlich, soweit es sich um das „Unterschieben“ eines Produktwechselauftrags handelt. Die hier streitgegenständliche Behauptung, dass dem Kunden mitgeteilt worden sei, dass er in Zukunft nicht mehr von der T. „bedient“ bzw. „versorgt“ werden würde, findet sich in der eidesstattlichen Versicherung und in der mündlichen Aussage am 26.07.2016. Wenn der Zeuge ausführte, dass er heute nicht mehr sagen könne, ob das Wort „bedient“ wörtlich gefallen sei, spricht das nicht gegen die Glaubwürdigkeit und Richtigkeit seiner Aussage: Von einem Anbieter nicht mehr „bedient“ bzw. „versorgt“ zu werden, soll nach seiner Aussage das gleiche bedeuten, nämlich dass der gesamte Anschluss nicht mehr zur Verfügung gestellt würde. Der Zeuge gebrauchte daher beide Begriffe synonym, sodass der Klageantrag („bedient“) auch die sinngemäße Aussage des Kunden mit „versorgt“ abdeckt.

Der Zeuge war objektiv und subjektiv glaubwürdig. Er war bestens informiert über die technischen Vorgänge, möglicherweise aufgrund seiner früheren Berufstätigkeit als Betriebsleiter in einem chemischen Betrieb. Auch seine Erklärung, warum er den Anbieter auf keinen Fall wechseln wollte, da er sowieso demnächst zu M-Net wechseln wollte und sich nicht nochmal 24 Monate binden wollte, ist schlüssig und nachvollziehbar. Seine Aussage zum Anlass des Gesprächs, nämlich dass er in absehbarer Zeit nicht mehr von der T. versorgt oder bedient werden könne, war immer konsistent. Es gibt keine Anhaltspunkte an seiner subjektiven Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

Die Beklagte hat auf den gegenbeweislich benannten Zeugen ... verzichtet, nachdem dieser trotz zweimaliger Ladung nicht erschienen ist.

1.b) „... dass ihre Verträge bei der T. ausliefen“

Diese Werbebehauptung stellt eine täuschende Behauptung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, da diese Werbebehauptung falsch war und bei den Kunden Z. dazu hätte führen sollen, dass diese zur Beklagten wechselten.

Die Klägerin hat für diese Werbebehauptung Beweis geführt durch die Vernehmung der Kunden ... und ... im Termin vom 26.07.2016 und 08.11.2016. Anschlussinhaber bei der Klägerin war der Kunde .... Das Telefongespräch hatte jedoch seine Frau H. Z. geführt. Beide Zeugen haben bestätigt, dass die eidesstattliche Versicherung unter dem Namen „...“ (im Termin vom 26.07.2016 übergeben) tatsächlich von Frau ... geschrieben und unterschrieben worden sei. Frau ... habe den Namen ihres Ehemannes im Briefkopf angegeben, da er Anschlussinhaber gewesen sei.

Die Zeugin ... bestätigte, dass „der Mann von O2“ sie gefragt habe, ob sie wüssten, dass der Vertrag mit der T. auslaufe. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob wortwörtlich gefallen sei, dass der Vertrag der T. „abgestoßen“ werde. Sie hätten das so verstanden und sich deshalb bei der T. erkundigt. Es sei schon gesagt worden, dass der Vertrag mit der T. „ausläuft“. Der Begriff „ausläuft“ findet sich auch in der eidesstattlichen Versicherung vom 29.06.2015 wieder. Diese eidesstattliche Versicherung wurde ein gutes Jahr vor der Zeugenvernehmung abgegeben. Die Zeugin gab in ihrer Vernehmung später an, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob ein Mann oder eine Frau angerufen habe. Sie könne sich auch nicht erinnern, dass etwas von technischen Details erzählt worden sei.

Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung das berichtet, was ihm von seiner Frau nach dem Telefongespräch erzählt worden sei. Seine Frau habe ihm erzählt, dass der Vertreter von Te1. gesagt habe, dass unsere Verträge bei der T. gekündigt würden. Auch wenn diese Aussage des ... nicht wörtlich mit der Aussage der Zeugin ... übereinstimmt, so stimmt der Kern der Aussage, nämlich dass die Verträge mit der T. beendet würden.

Die Aussage des Zeugen ... als Zeuge vom Hörensagen ist daher ein Indiz dafür, dass die Aussage der unmittelbaren Zeugin ... wie in der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt und im Termin vom 26.07.2016 nochmals bestätigt, nicht frei erfunden war. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin ... subjektiv die Unwahrheit gesagt haben könnte. Die Zeugin machte auf das Gericht bei ihrer Vernehmung einen etwas unbedarften und nervösen Eindruck, dies war aber wohl der Tatsache geschuldet, dass die Zeugin weit anreisen und vor Gericht aussagen musste. Sie verstrickte sich aber nicht in Widersprüche gerade hinsichtlich des Anlasses dieses Anrufs. Die weiteren zunächst unklaren Aussagen, wie die Vertragsbeendigung mit der T. und der neue Abschluss mit der Te1. zustande kamen, waren zunächst sprunghaft, konnten dann aber bei Nachfragen geklärt werden. Der Anlass aber, warum sie bzw. ihr Mann tätig wurden, war immer gleich geschildert, nämlich die Aussage des Werbers bzw. der Werberin, dass die Verträge mit der T. ausliefen.

Die gegenbeweislich vernommene Zeugin ... konnte die Aussage der Zeugin ... nicht erschüttern. Diese Zeugin konnte sich selbst nicht an ein konkretes Gespräch mit Frau ... erinnern. Sie gab an, dass dieses Gespräch Anfang April 2015 gewesen sein müsse, da sie später als Schwangere im Beschäftigungsverbot gewesen sei. Sie wisse nur noch, dass damals eine Kampagne durchgeführt worden sei. Sie habe ihren Kunden nicht erzählt, dass der Vertrag mit der T. auslaufe. Sie habe den Kunden erzählt, dass es mit der Technik einfacher laufe. Es sei darum gegangen, alte Kunden auf die neuen Produkte umzustellen. Ob diese Aussage in dieser Allgemeinheit glaubwürdig war, kann dahingestellt bleiben, da sie schon inhaltlich – ihre Richtigkeit unterstellt – nicht geeignet ist, die Aussage der Zeugin ... zu erlegen oder zu erschüttern. Es ist nämlich schon unklar, ob die Zeugin ... überhaupt die Gesprächspartnerin bei dem Telefonat gewesen ist. Die Zeugin ... konnte sich nicht konkret erinnern. Die Beklagte selbst hatte in der Klageerwiderung zunächst ausgeführt, dass „derjenige Mitarbeiter, der das Telefonat mit Herrn ... geführt hat, die Beklagte zu 1) zwischenzeitlich verlassen hat“. In einem späteren Schriftsatz wurde dann die (weibliche) Zeugin ... als Gesprächspartnerin benannt. Die Zeugin ... sprach von einem Mann und erst auf Nachfrage, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob es ein Mann oder eine Frau gewesen sei. Die Zeugin ... selbst gab an, dass sie dieses Gespräch nicht im Juni 2015 geführt haben könne, da sie da schon im Beschäftigungsverbot gewesen sei. Die Klägerin selbst hat auch bestritten, dass die Zeugin ... die Gesprächspartnerin gewesen sei.

Da also aufgrund der Aussagen aller Zeugen und aufgrund des widersprüchlichen Sachvortrags der Beklagten nicht klar ist, dass die Zeugin ... überhaupt die Gesprächspartnerin gewesen ist, kann ihre Aussage in dieser Allgemeinheit auch nicht dazu dienen, die Aussage der Zeugin ... zu erschüttern.

Zu 1.c) „... dass ihre Verträge bei der T. nicht verlängert würden,

hilfsweise: ... dass ihr Vertrag bei der T. abgestoßen würde“

Die Klage war daher hinsichtlich des Klageantrags 1.c) sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag abzuweisen.

Der Hauptantrag wurde durch die Vernehmung der Zeugin ... nicht bestätigt. Diese Aussage hat die Zeugin weder in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29.06.2015 noch in ihrer mündlichen Zeugenvernehmung bestätigt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Begriff „nicht verlängert werden“ mit dem Begriff „Auslaufen“ inhaltlich identisch ist und deshalb möglicherweise kein gesonderter Unterlassungsanspruch mangels Rechtsschutzbedürfnisses bestehen würde.

Die Zeugin ... hat den Hilfsantrag „Verträge abstoßen“ zwar in ihrer eidesstattlichen Versicherung, nicht jedoch in ihrer mündlichen Vernehmung bestätigt. Auf Nachfrage hatte sie den Begriff „Abstoßen“ dahingehend relativiert, dass sie nicht mehr wisse, ob dieser Begriff wörtlich gefallen sei. Sie hätten das so verstanden und sich deshalb bei der T. erkundigt. Dem Begriff „Abstoßen“ kommt ein teilweise abweichender Sinngehalt zur Werbeaussage 1.b) zu: Ein schlichtes Auslaufen bedeutet nur eine schlichte Untätigkeit, ein Abstoßen setzt einen Willen voraus, ein Vertragsverhältnis zu beenden und nicht fortzuführen, dies kann – anders als bei einem schlichten Auslaufenlassen- auch durch ein aktives Handeln wie z.B. eine Kündigung geschehen.

Ob also dieser Begriff tatsächlich gefallen ist, kann dahingestellt bleiben, da dieser Unterlassungsanspruch jedoch gemäß § 11 UWGverjährt wäre. Die Klägerin hat diesen Unterlassungsanspruch erstmals im Termin vom 08.11.2016 als Hilfsantrag gestellt. Bereits mit der Klageeinreichung vom 25.09.2015 hatte die Klägerin Kenntnis von der eidesstattlichen Versicherung des ... vom 29.06.2015 und dem vorgetragenen Wortlaut „Verträge abstoßen würde“, da die Klägerin bei dieser Klageerhebung zunächst den Zeugen ... als Zeugen benannte hatte, wie er sich auch fälschlicherweise auf der im Termin vom 26.7.2016 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung befand.

Bei dem Hilfsantrag handelt es sich auch nicht um eine sprachliche Konkretisierung hinsichtlich der ursprünglichen Formulierung „nicht verlängert werden“, sondern um eine sinngemäße Änderung und damit um ein anderen Streitgegenstand. Abgesehen davon, dass ein Vertrag über einen Festnetzanschluss nicht einer Verlängerung bedarf, sondern einfach weiterläuft, wenn er nicht gekündigt wird, bedeutet die Formulierung „Abstoßen“ ein aktives Tun bzw. eine aktive Entscheidung darüber, dass ein Vertrag beendet wird wie z.B. durch eine Kündigung oder Ähnliches.

Zu 1.d) „... das sie demnächst gesetzlich verpflichtet seien. ...“

Da es unstreitig keine solche gesetzliche Verpflichtung gibt, allenfalls einen technischen Zwang, die Anschlüsse nur noch von einem Anbieter zu beziehen, wäre eine solche Werbeaussage objektiv falsch und auch geeignet, einen Kunden zu veranlassen, den Vertrag bei der Klägerin zu kündigen, wenn bei ihm der Festnetzanschluss und der DSL-Anschluss von verschiedenen Anbietern stammten. Eine solche Werbebehauptung stellt daher eine Täuschung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Die Klägerin hat für diese Behauptung Beweis geführt durch die Zeugin ... Diese gab in ihrer Vernehmung am 26.07.2016 an, dass sie einen Anruf von O2 oder Te1. bekommen habe. An den genauen Inhalt könne sie sich nicht mehr erinnern. Zum damaligen Zeitpunkt hätten sie, das heißt sie und ihr Mann, ihren Festnetzanschluss bei der T. und DSL bei Te1. oder O2 gehabt. Sie konnte sich aber daran erinnern, dass gesagt worden sei, dass es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass man nicht mehr zwei Anbieter haben dürfe. „Ich hatte das Argument mit der gesetzlichen Vorschrift bis dahin noch nicht gehört, ich habe aber auch nicht nachgefragt, ich habe ja nicht abgeschlossen“. Auf Nachfrage bestätigte sie nochmals, dass sie sich sicher sei, dass der Werber von dem neuen Gesetz gesprochen habe.

Diese Aussage entspricht der eidesstattlichen Versicherung vom 09.07.2015 (Anlage K 22). Die Zeugin bestätigte, dass sie damals auch eine bessere Erinnerung als heute gehabt habe.

Die weiteren Inhalte des Telefongesprächs, insbesondere ob sie einer Kündigung damals zugestimmt habe oder nicht und warum, blieben diffus.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der subjektiven Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin machte einen für ihren Beruf – Fremdsprachensekretärin – ziemlich konfusen Eindruck. Es war ihr sichtlich unangenehm über Dinge auszusagen, an die sie sich nicht mehr erinnern konnte bzw., die sie in der eidesstattlichen Versicherung (hinsichtlich der Kündigung) anders niedergelegt hatte. Die Werbeaussage zu der gesetzlichen Verpflichtung jedoch war sowohl in der eidesstattlichen Versicherung als auch in der mündlichen Aussage gleich. Da es sich hierbei auch um eine sehr originelle Werbeaussage handelte, ist es auch nachvollziehbar, dass die Zeugin sich daran erinnern konnte. Sie schilderte in ihrer mündlichen Vernehmung auch, dass sie das Argument mit der gesetzlichen Vorschrift bis dahin noch nicht gehört hätte. Grundsätzlich ist die Erinnerungsfähigkeit an ungewöhnliche Vorkommnisse wie ein ungewöhnliches Argument eher vorhanden. Auch wenn die Zeugin in ihrer mündlichen Vernehmung nur noch schlussfolgern konnte, ob sie einer Kündigung zugestimmt oder ob sie nicht zugestimmt habe, macht dies ihre Aussage hinsichtlich des Anlasses für die Zustimmung bzw. Nichtzustimmung nicht unglaubwürdig. Sie hatte jedenfalls noch das ungewöhnliche Argument mit der gesetzlichen Vorschrift in Erinnerung, nicht jedoch, ob sie mit einer Kündigung darauf reagiert habe.

Die gegenbeweislich vernommene Zeugin ... konnte zu diesem Telefongespräch nichts Erhellendes beitragen. Unabhängig davon, dass die Klägerin bereits bestritten hat, dass ... überhaupt die Gesprächspartnerin war, hatte diese in ihrer Vernehmung angegeben, dass sie sich an ein Gespräch mit einer Frau ... nicht erinnern könne und auch nicht an die Einzelheiten aus der damaligen Kampagne. Sie könne sich erinnern, dass sie nicht gesagt hätte, dass es ein neues Gesetz gäbe. Sie hätten damals immer auf eine zukunftssichere Technik Bezug genommen und sich daran entlang gehangelt. Sie könne 100%ig ausschließen, dass sie jemals etwas von einem neuen Gesetz zu einem Kunden gesagt habe. Da also schon nicht klar ist, dass ... überhaupt die Gesprächspartnerin war und die Beklagte auch keinerlei Indizien dafür vorlegt, warum ... die Gesprächspartnerin gewesen sein soll, ist ihre pauschal gehaltene Aussage keinesfalls geeignet, die Aussage der Zeugin ... hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung zu erschüttern.

2. Zahlungsanspruch

Der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG ist gegen die Beklagte zu 1) nur teilweise begründet. Gegen die Beklagte zu 2) hat die Klägerin die Klage vollständig zurück genommen. Die Rücknahme betrifft auch die Hälfte des Zahlungsanspruchs unter Ziffer 2 in Höhe von insgesamt 3.174,40 € hinsichtlich beider Abmahnungen.

In der Abmahnung vom 29.07.2015 (Anlage K 13) formulierte die Klägerin die strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 1.642,40 € dahingehend, dass die beiden Abgemahnten die Kostenerstattung „zu je ½“ bezahlen würden entsprechend der diesbezüglichen Rechnung. Auch in ihrer Klagerücknahme vom 23.11.2016 hinsichtlich Klageantrag zu Ziffer 2 spricht die Klägerin nur noch von einem Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) in Höhe von 811,20 €, von dem sie 202,80 € zurücknehme, das heißt von der Hälfte des ursprünglich gegen beide Beklagte berechneten Anspruchs in Höhe von 1.642,30 €. In diesem Kostenerstattungsanspruch waren ursprünglich vier beanstandete Werbebehauptungen enthalten gewesen, nämlich die jetzt geltend gemachten Ziffern 1.a, 1.b und 1.c) sowie ein weiterer Vorfall „...“, der jedoch wegen Verjährung nicht mehr als Unterlassungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden konnte. Hinsichtlich des Vorfalls „...“ hat die Klägerin nach der Zeugenvernehmung des Herrn ... den Kostenerstattungsanspruch zurück genommen, das heißt in Höhe eines ¼ des ursprünglichen Kostenerstattungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1). Da auch der Klageanspruch 1.c) im Hauptantrag nach der Beweisaufnahme nicht begründet war, der Hilfsantrag nicht Gegenstand der Abmahnung gewesen war, besteht hinsichtlich eines weiteren ¼ kein Kostenerstattungsanspruch, sodass die Klägerin insgesamt nur hinsichtlich der jetzigen Klageansprüche 1.a und 1.b) einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 405,60 € aus der Abmahnung vom 29.07.2015 hat.

Hinsichtlich der weiteren Abmahnung vom 17.08.2015 (Anlage K 15, Kundin V.) hat die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe der Hälfte der Kostenrechnung vom 17.08.2015, nämlich in Höhe der Hälfte von 1.531,90 € = 765,95 €. Auch hier ist davon auszugehen – wie bereits bei der Abmahnung vom 29.07.2015, dass die Kostenrechnung gegen beide Beklagte jeweils zur Hälfte und nicht gesamtschuldnerisch gestellt wurde. Nach der Teilrücknahme gegen die Beklagte zu 2) besteht daher insoweit ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 765,95 €. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,– € (= 2 × 25.000,– €) und eine Geschäftsgebühr von 1,3 wurden von der Beklagten nicht beanstandet.

Die Klägerin hat daher für beide Abmahnungen einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.171,55 € zzgl. Zinsen wie beantragt gemäß §§ 288, 286 BGB.

3. Kosten: §§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Beklagten zu 2).

4. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Landgericht München I Endurteil, 16. Dez. 2016 - 1 HK O 17230/15 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 11 Verjährung


(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn 1. der Anspruch entstanden ist und2. der Gläubiger von

Referenzen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.