Landgericht München I Endurteil, 15. Nov. 2016 - 1 HK O 12482/16

15.11.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, diese zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr

1. die Produkte „Be. Jo. Ep. Schöne ...-beine“, bestehend aus „AM für die Haut“ & „Ve.Fit für die Venen Kapseln“, zu bewerben:

1.1 „... es geht ja nicht ... nur um die Schönheit, es geht ja auch um die Funktion der Beine, um das ... Wohlbefinden, das gehört ja immer zusammen halt ... und eben vor allen Dingen bei der Haut geht es um unser Bindegewebe ... Und in beiden Elementen, und das ist das Besondere, haben wir unterschiedliche Mikronährstoffe drin, die sich ganz gezielt an die natürliche Selbstbildung von kollagenem und elastinem Bindegewebe ... richten.

1.2 „Wir brauchen es aber auch vor allen Dingen für unsere Venen. Denn das ist immer das Problem bei den Venen, dass wir eben nicht mehr diesen normalen Erhalt ... des kollagenen Bindegewebes in den, an den Venen, auch in den Venenklappen und so weiter erhalten können ... Und dass wir das unterstützen, darum geht’s bei Ve.Fit. Und dann wird es auch mit den Beinen wieder ... Also AM ist wirklich, also für ein festes Bindegewebe“,

1.3 „Dann ... bei Ve.Fit, da geht’s auch unter anderem um Krampfäderchen, um Besenreißerchen ... aber auch um diese müden und schweren Beine, um diese unruhigen Beine, die einfach abends nicht zur Ruhe kommen, und natürlich in letzter Konsequenz um sehr schöne Beine“,

1.4 „... Und drittens, der Aufbau von Bindegewebe, das Beschleunigen, und zwar jetzt kommt’s, wir geben kein Collagen, wir geben kein Elastin, sondern wir bringen mit Silicium Ihren Körper wieder dazu, selber Collagen und selber Elastin zu bilden“

1.5 „... in jeder einzelnen Kapsel, das ist ... sehr hoch angereichert ... als Mikronährstoff ... natürliches Silicium. Silicium ist ein Spurenelement, was ... der Körper nicht bilden kann. Aber Silicium als Spurenelement braucht der Körper für alle seine Bindegewebsfunktionen ... für den Knorpel, für die Knochen, für die Haut, für ... alle Gewebsarten ... aber auch für alle Funktionen ... Hat der Körper zu wenig oder gar kein Silicium als Spurenelement, wir haben nur ’ne kleine Spur davon, brauchen wir ... aber die können wir nicht selber bilden ... dann erschlafft uns das Bindegewebe ... Unser Bindegewebe ist unser komplettes Stützgerüst. Nicht nur in der Haut! ... unsere ganzen Bänder bestehen aus kollagenem Bindegewebe ... Wir brauchen, und Silicium bildet ... überall in der ganzen Haut Elastin und Collagen ... Wenn sie genügend Elastin und Collagen bildet, dann strafft sich und festigt sich auch wieder diese Haut ein Stück weit“,

1.6 „Und beides unterstützt jetzt das Silicium, dass der Körper es wieder selber bilden kann ... Und da sind wir wieder bei einem typischen Be.-Jo.-Ansatz halt ... auch in der Nahrungsergänzung. Und das bedeutet einfach, dass die Haut wird sich mit der Zeit, das passiert nicht am ersten Tag, aber wenn Sie mal 60 Tage das durchnehmen halt ... 30 Tage, das einen Monat durchnehmen,...eine Kapsel morgens und eine Kapsel abends, dann werden Sie feststellen, wie wirklich Ihre Haut sich festigt, und zwar Ihr gesamtes System“,

wenn dies geschieht wie in Anlage 1a wiedergegeben.

1.7 „Und dann haben wir uns um die Venen gekümmert, damit Sie schöne Beine haben, keine Besenreißerchen und so weiter ... richtig schöne Beine. Also und natürlich auch, dass die auch gut funktionieren, dass das Schwere weggeht, dass dieses ... Unruhige aus den Beinen auch verschwindet“,

2. das Produkt „Be. Jo. Ep. Ve. Fit Kapseln“ wie folgt anzubieten und/oder zu bewerben:

2.1 „... was Sie hier erreichen können ... Sie unterstützen die Venenklappen, die ... dafür sorgen, dass die, das verbrauchte Blut wieder zurück zum Herz geht. Und das lässt einfach nach mit dem Alter ...“,

2.2 „Und was wir hier haben ... ganz viel drin, das eben das natürliche Collagen und Elastin aufbaut, denn darum geht’s. Die Venenklappen und überhaupt die Venen selber, die bestehen ja, also das ist reines Bindegewebe, dass ... wir das Bindegewebe stärken, auch die Venenklappen stärken, dass dieser Fluss wieder, dieser, diese Pumpen, die Venenpumpen wieder funktionieren. Und dann werden die Beine auch wieder ’nen bisschen schlanker ...“,

2.3 „Dann haben wir auch dieses Schwere, dieses Müde der Beine ... Unangenehme ... jetzt im Sommer ... Die Wassereinlagerungen...Und...wenn Sie Besenreißerchen haben ... Dann stärken Sie die Kapillärchen auch wieder ... wenn Sie Krampfadern haben, das ist alles ein Bindegewebs-...Thema in den ... Venen ...“,

„...Und drittens, der Aufbau von Bindegewebe, das Beschleunigen, und zwar jetzt kommt’s, wir geben kein Collagen, wir geben kein Elastin, sondern wir bringen mit Silicium Ihren Körper wieder dazu, selber Collagen und selber Elastin zu bilden“

jeweils wenn dies geschieht, wie in Anlage A 1b wiedergegeben.

II.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragssteller 1/3, und die Antragsgegnerin 2/3.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Antragsteller macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen täuschender Werbung für Nahrungsergänzungsmittel geltend.

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Antragsgegnerin warb in der Sendung „Be. Jo. - Nahrungsergänzung“ auf dem Sender Ho. Sh. Eu. am ... 2016 von 12.00 bis 13.00 Uhr (Anlage A 1a) sowie von 21.00 bis 22.00 Uhr (Anlage A 1b) unter anderem für die Produkte „Be. Jo. Epigenentik Schöne ...-beine zweiteiliges Set, bestehend aus AM Kapseln und Ve.fit Kapseln“.

Der Antragsteller behauptet, seine Mitarbeiterin Petra Ge. habe die Sendung aufgezeichnet und am 02.07.2016 zur Kenntnis genommen und am gleichen Tag nieder geschrieben.

Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.07.2016 ab (Anlage A 2). Die Antragsgegnerin gab nur teilweise eine Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 20.07.2016 ab (Anlage A 3).

Bei beiden Produkten handelt es sich um sogenannte Botanicals. Das Produkt „AM“ enthält unter anderem Ackerschachtelhalmpulver (Anlage A 5). Die Zusammensetzung beider Produkte ergibt sich aus der Ablichtung der Umverpackungen gemäß den Anlagen A 4 und A 5.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Nahrungsergänzungsmittel fielen unter die Vorschriften der Health-Claims-VO (LGVO). Bei den beanstandeten Werbeaussagen würde es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Nr. 5 LGVO handeln, die gemäß Art. 10 Abs. 1 LGVO verboten seien, da sie nicht gemäß Art. 13 LGVO in die Liste der zugelassenen Angaben (Claims) aufgenommen seien. Die Antragsgegnerin verspreche nicht nur Schönheit, sondern konkrete Auswirkungen auf den menschlichen Körper.

Für die beanstandeten Aussagen sind hinsichtlich der einzelnen Bestandteile keine Claims vorhanden. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall für die beiden Produkte als Gesamtheit bestimmte Aussagen getroffen würden. Solche Aussagen seien von vornherein unzulässig, wenn auch nur für einen Teil der Bestandteile Claims bestehen würden.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die beanstandeten Aussagen seien irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 LFGB, 7 Abs. 1 LMIV. Ein wissenschaftlicher Nachweis gemäß Art. 5 Abs. 1 LGVO sei nicht vorhanden, insbesondere kein Nachweis, dass der jeweilige Wirkstoff in dem Produkt in einer Menge vorhanden sei, die nach allgemein anerkanntem wissenschaftlicher Erkenntnisse geeignet sei, die behauptete physiologische Wirkung zu erzielen. Die Antragsgegnerin könne zum Beweis für die Wirksamkeit ihrer beworbenen Produkte überhaupt keinen Beleg vorlegen.

Hinsichtlich des beworbenen Siliciums behauptet der Antragsteller, dass das Produkt nur organische Kieselsäure aus dem Ackerschachtelhalm und bestimmten Pflanzen enthalte, die mengenmäßig nicht nachgewiesen seien. Auch seien die Moleküle relativ groß, so dass sie nicht vollständig von den Körperzellen aufgenommen werden könnten. Daher werde nur ein Teil der zugeführten Siliciummenge tatsächlich verwertet. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Studien (Anlage AG 12, AG 13, AG 14 und AG 15) seien als Beleg für die Wirksamkeit von Silicium bei Menschen nicht zur Beweisführung geeignet, insbesondere auch nicht als Beleg für die Wirksamkeit auf das Bindegewebe. Umgekehrt ergebe sich aus der Studie von 2016 aus Brasilien (Lidiane Advincula de Araujo, vorgelegt als Anlage A 10), dass in der Wissenschaft noch kein Konsens darüber herrsche, ob und inwieweit Silicium ein essentielles Element für den Menschen darstelle bzw. über die tatsächlichen Vorteile, die durch eine Silicium-Supplementation erreicht würden.

Zum Verfügungsgrund behauptet der Antragsteller, ihm seien vor der Aufzeichnung der streitgegenständlichen Webesendungen die Aussagen für das Produkt nicht bekannt gewesen. Frühere Angriffe des Antragstellers hätten sich vor allem um die Problematik der Werbung mit dem Begriff „Epigenetik“ gehandelt, die nicht Gegenstand des jetzigen Verfügungsantrags sein soll.

Der Antragssteller beantragt zuletzt:

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr

1.

die Produkte „Be. Jo. Ep. Schöne ...-beine“, bestehend aus „AM für die Haut“ & „Ve.Fit für die Venen Kapseln“, zu bewerben:

1.1.

„Dann geht es ... darum, das Bindegewebe aufzubauen, und zwar mit natürlichem, selber gebildeten Collagen und Elastin“,

1.2.

„... wir wollen einen gesamt schönen Körper ... eine gesamt schöne Haut im Gesicht, Hals, Dekollete, Arme, Bauch, Beine, Po, überall wollen wir eine schöne, gefestigte, straffe, jugendlich ausschauende Haut ... eine attraktive, anmutige Haut am gesamten Körper. Dazu gehören aber dann eben auch schöne Beine ... Und bei beidem ist, ob es schöne und sich wohlbefindliche Beine sein sollen, es geht ja nicht ... nur um die Schönheit, es geht ja auch um die Funktion der Beine, um das ... Wohlbefinden, das gehört ja immer zusammen halt ... und eben vor allen Dingen bei der Haut geht es um unser Bindegewebe ... Und in beiden Elementen, und das ist das Besondere, haben wir unterschiedliche Mikronährstoffe drin, die sich ganz gezielt an die natürliche Selbstbildung von kollagenem und elastinem Bindegewebe ... richten. Wir brauchen es für die Schönheit, für die Straffheit, Festigkeit unserer Haut“,

1.3.

„Wir brauchen es aber auch vor allen Dingen für unsere Venen. Denn das ist immer das Problem bei den Venen, dass wir eben nicht mehr diesen normalen Erhalt ... des kollagenen Bindegewebes in den, an den Venen, auch in den Venenklappen und so weiter erhalten können ... Und dass wir das unterstützen, darum geht’s bei Ve.Fit. Und dann wird es auch mit den Beinen wieder ... Also AM ist wirklich, also für ein festes Bindegewebe“,

1.4.

„Dann ... bei Ve.Fit, da geht’s auch unter anderem um Krampfäderchen, um Besenreißerchen ... aber auch um diese müden und schweren Beine, um diese unruhigen Beine, die einfach abends nicht zur Ruhe kommen, und natürlich in letzter Konsequenz um sehr schöne Beine“,

1.5.

„AM ... es ist ein absolut ganzheitliches Produkt... das sind ... Säulen ... Und das eine ist die ständige Hauterneuerung, die gewährleisten wir, und zwar von innen. Ich komme nachher im Einzelnen drauf zu sprechen, wie wir das tun ... Und das können wir, wie gesagt, mit Nahrungsergänzung, mit Epigenetik viel weiterreichen als wir’s mit unserer Kosmetik können ... Und drittens, der Aufbau von Bindegewebe, das Beschleunigen, und zwar jetzt kommt’s, wir geben kein Collagen, wir geben kein Elastin, sondern wir bringen mit Silicium Ihren Körper wieder dazu, selber Collagen und selber Elastin zu bilden“,

1.6.

„Also diese ... Säulen haben wir ... einfach ’ne Hauterneuerung, und...wenn Sie jetzt sagen ‚Ach, ja, ich hab so ’nen Alterungsschub gemacht mit meiner Haut ... jetzt auf einmal Hängebäckchen ... hier Armhängebäckchen. Und der Bauch und das alles. Ich mag einfach nur noch auch im Sommer Strumpfhosen tragen, weil die Beine schon so wackeln ... und das ist ganz wichtig, die Cellulite ist Ihr Thema ... dieses natürliche Bilden von eigenen Bindegewebe“,

1.7.

„... in jeder einzelnen Kapsel, das ist ... sehr hoch angereichert ... als Mikronährstoff ... natürliches Silicium. Silicium ist ein Spurenelement, was ... der Körper nicht bilden kann. Aber Silicium als Spurenelement braucht der Körper für alle seine Bindegewebsfunktionen ... für den Knorpel, für die Knochen, für die Haut, für ... alle Gewebsarten ... aber auch für alle Funktionen ... Hat der Körper zu wenig oder gar kein Silicium als Spurenelement, wir haben nur ’ne kleine Spur davon, brauchen wir ... aber die können wir nicht selber bilden ... dann erschlafft uns das Bindegewebe ... Unser Bindegewebe ist unser komplettes Stützgerüst. Nicht nur in der Haut! ... unsere ganzen Bänder bestehen aus kollagenem Bindegewebe ... Wir brauchen, und Silicium bildet ... überall in der ganzen Haut Elastin und Collagen ... Wenn sie genügend Elastin und Collagen bildet, dann strafft sich und festigt sich auch wieder diese Haut ein Stück weit“,

1.8.

„Aber gucken wir uns bitte auch den Körper an! ... Der Busen erschlafft ... Dann hier diese Hängepartien. Dann das Bäuchlein, der Po-Po, die Beine, alles ja dann nicht mehr so fest ... Es fehlt uns die Festigkeit und die Elastizität. Und beides unterstützt jetzt das Silicium, dass der Körper es wieder selber bilden kann ... Und da sind wir wieder bei einem typischen Be.-Jo.-Ansatz halt ... auch in der Nahrungsergänzung. Und das bedeutet einfach, dass die Haut wird sich mit der Zeit, das passiert nicht am ersten Tag, aber wenn Sie mal 60 Tage das durchnehmen halt ...

30 Tage, das einen Monat durchnehmen,...eine Kapsel morgens und eine Kapsel abends, dann werden Sie feststellen, wie wirklich Ihre Haut sich festigt, und zwar Ihr gesamtes System“,

jeweils wenn dies geschieht, wie in Anlage A 1a wiedergegeben,

1.9.

„AM für die Haut, da geht’s um ein ... ganzheitliches System. Im ersten Schritt erneuern wir die Haut im Gesicht ... Hals, Dekolleté, ganzer Körper.“,

1.10.

„Und dann haben wir uns um die Venen gekümmert, damit Sie schöne Beine haben, keine Besenreißerchen und so weiter ... richtig schöne Beine. Also und natürlich auch, dass die auch gut funktionieren, dass das Schwere weggeht, dass dieses ... Unruhige aus den Beinen auch verschwindet“,

2.

das Produkt „Be. Jo. Ep. Ve. Fit Kapseln“ wie folgt anzubieten und/oder zu bewerben:

2.1.

„... was Sie hier erreichen können ... Sie unterstützen die Venenklappen, die ... dafür sorgen, dass die, das verbrauchte Blut wieder zurück zum Herz geht.

Und das lässt einfach nach mit dem Alter ...“,

2.2.

„Und was wir hier haben ... ganz viel drin, das eben das natürliche Collagen und Elastin aufbaut, denn darum geht’s. Die Venenklappen und überhaupt die Venen selber, die bestehen ja, also das ist reines Bindegewebe, dass ... wir das Bindegewebe stärken, auch die Venenklappen stärken, dass dieser Fluss wieder, dieser, diese Pumpen, die Venenpumpen wieder funktionieren. Und dann werden die Beine auch wieder ’nen bisschen schlanker ...“,

2.3.

„Dann haben wir auch dieses Schwere, dieses Müde der Beine ... Unangenehme ... jetzt im Sommer ... Die Wassereinlagerungen...Und...wenn Sie Besenreißerchen haben ... Dann stärken Sie die Kapillärchen auch wieder ... wenn Sie Krampfadern haben, das ist alles ein Bindegewebs-...Thema in den ... Venen ...“,

jeweils wenn dies geschieht, wie in Anlage A 1b wiedergegeben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen und die Kosten der teilweisen Antragsrücknahme dem Antragssteller aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin rügt den fehlenden Verfügungsgrund und behauptet, der Antragsteller habe sich offensichtlich der Wahrnehmung der streitigen Werbeaussagen bewusst verschlossen, als er den Zusatz „Epigenetik“ in anderen Verfahren angegriffen habe. Den Begriff „Epigenetik“ kenne der Antragsteller seit über einem halben Jahr. Das Produkt Ve.Fit sei bereits seit 21.09.2015 in der Werbung, das Produkt AM seit 31.05.2016.

Die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller verfüge über keine ausreichende personelle Ausstattung, die es ihm erlauben würde, die Aufzeichnungen von Home-Shopping Sendern rechtzeitig auszuwerten. Dies spreche gegen seine ausreichende Klagebefugnis sowie gegen die Eilbedürftigkeit seiner Verfügungsanträge. Jedenfalls sei die Vermutung der Eilbedürftigkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG widerlegt.

Er ist der Ansicht, dass es sich bei den streitigen Aussagen um keine gesundheitsbezogenen Angaben handle. Die Aussagen würden sich im Gesamtkontext auf die Schönheit der Haut und auf kosmetische Veränderungen beziehen. Aussagen, die sich auf die Schönheit beziehen, würden nicht unter die LGVO fallen. Soweit einzelne Aussagen einen Gesundheitsbezug aufwiesen, würde es sich jedenfalls um unspezifische gesundheitsbezogene Angaben handeln.

Für die Annahme einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe müsse sich ein spezifischer Nährstoff auf ein konkretes Körperorgan beziehen mit einer ausgelobten spezifischen Wirkung oder einem spezifischen Wirkungszusammenhang.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antragsteller müsse substantiiert glaubhaft machen, dass die fraglichen Werbeaussagen wissenschaftlich nicht ausreichend belegt seien. Dies habe der Antragsteller nicht getan.

Die Antragsgegnerin behauptet, Ackerschachtelhalm sei natürlicher Lieferant einer erheblichen Menge an Silicium. Nach dem Stand der Wissenschaft sei Silicium relevant für das Bindegewebe. Hierzu legt die Antragsgegnerin die Anlagen AG 10 bis AG 14 vor.

Bei der Bewerbung von „sehr schönen Beinen“ handele es sich um eine unspezifische Angabe, ebenso bei den in diesem Zusammenhang genannten Krampfäderchen und Besenreißerchen sowie müden und schweren Beinen. Dabei handele es sich um reine kosmetische Alltagserscheinungen.

Da es sich bei den Nährstoffen um Botanicals handele, müsse nach der Bewertung des Europäischen Gesetzgebers und der EFSA noch kein Claim gemäß Artikel 10 vorliegen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Tatbestands auf die vorgelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Der Antragssteller stellte ursprünglich noch folgenden weiteren Verfügungsantrag Ziffer 3, den er im Termin vom 20.9.2016 zurückgenommen hat:

I.

Der Antragsgegnerin wird ... untersagt, im geschäftlichen Verkehr

1...

2...

3.

das Produkt „Be. Jo. Ep. Ve. Fit Kapseln“ unter dieser Bezeichnung, die den Begriff „Epigenetik“ beinhaltet, wie folgt anzubieten und/oder zu bewerben:

„Und die Gelenkflüssigkeit muss ... gut... mit Nährstoffen angereichert sein, damit sich das hier nicht abbaut ... beziehungsweise ... wenn es gut ernährt ist, dass sich das auch wiederaufbauen kann. Tut es das nämlich nicht, weil wir Abnutzungserscheinungen haben, dann haben wir schon die erste ... Degeneration ... Und leider kommt es dazu, dass dieses Gallertartige, der Kern, das Innere des Knorpels heraustritt. Und das drückt ... auf diese Nerven ... Also ganz, ganz wichtig, dass wir das erhalten ... Und hier haben wir etwas, das ist schon ein fortgeschrittenes Stadium. ... Aber unterstützen Sie auch hiermit unseren Vitalstoffen ... Wir sorgen jetzt dafür, dass genau diese Bandscheibe erhalten bleibt ... Und wenn Sie erhalten bleibt, dann heißt das auch, dass sie in der Regenerationsphase sich auch wiederaufbauen kann ... auf ganz, ganz natürliche Art und Weise. Und dafür haben wir ’ne Menge Substanzen hier drin, die dafür sorgen, dass Ihr System das selber wieder leisten kann“,

jeweils wenn dies geschieht, wie in Anlage A 1b wiedergegeben.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nur teilweise begründet. Der Antragsteller hat die im Tenor genannten Unterlassungsansprüche wegen irreführender gesundheitsbezogener Angaben im Sinne des Art. 2 Nr. 5, Art. 10, Art. 5 LGVO in Verbindung mit § 3 a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Soweit der Verfügungsantrag zurückgewiesen wurde, handelt es sich nicht um spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Nr. 5, Art. 10 LGVO. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet und wurde nicht wiederlegt.

I.

Verfügungsgrund:

Der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen, die Vermutung der Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG zu widerlegen. Der Antragsteller beanstandet eine konkrete Werbesendung auf dem Sender HSE vom 30.06.2016, der Verfügungsantrag wurde am 25.07.2016 beim Landgericht München I eingereicht und damit noch innerhalb einer Frist von einem Monat, innerhalb der die Vermutung der Dringlichkeit nicht widerlegt wird. Der Antragsteller hat hierfür auch die eidesstattliche Versicherung seiner zuständigen Mitarbeiterin Petra Ge. (Anlage A1a und A1b) vorgelegt. Die eidesstattliche Versicherung hat die Antragsgegnerin nur unsubstantiiert bestritten mit allgemeinen Überlegungen, dass „der Antragsteller“ (in welcher Person??) bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Werbung der Antragsgegnerin für die beiden Produkte gekannt haben muss. Ob der Antragsteller personell in der Lage ist, Werbesendungen zeitnah tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und auszuwerten, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle, da nach der eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Mitarbeiterin die Sendung vom 30.06.2016 bereits am 02.07.2016 ausgewertet wurde.

II.

Verfügungsansprüche:

1. Bei den im Tenor untersagten Aussagen zu Ziffer 1. handelt es ich um gesundheitsbezogene Aussagen gemäß Art. 2 Nr. 5 LGVO. Die Antragsgegnerin stellt einen Zusammenhang zwischen den Produkten „AM für die Haut“ und „Ve.Fit für die Venen Kapseln“ zur Gesundheit her.

a) Es mag sein, dass die beanstandeten Werbeaussagen Ziffer 1.1 und 1.2 des Tenors auch eine Werbeaussage zur Schönheit der Beine bzw. zu den Voraussetzungen für schöne Beine enthalten. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass sie nicht auch, oder sogar schwerpunktmäßig, gesundheitsbezogene konkrete Angaben zu den konkreten Körperteilen „Venen in den Beinen“ enthalten.

Bei den Beschreibungen „Denn das ist immer das Problem bei den Venen, dass wir eben nicht mehr diesen normalen Erhalt ... an den Venen, auch in den Venenklappen... erhalten können... also AM ist wirklich für ein festes Bindegewebe“ handelt es sich um keine Beschreibung der Optik, sondern um den inneren Zustand der Venen. Die Beschreibung dieses Zustands, der nicht erhalten werden kann, bezieht sich auf den gesundheitlichen Aspekt der Venen und nicht die äußere Erscheinungsform an den Beinen. Gerade auch mit der Formulierung und „und dann wird es auch mit den Beinen wieder...“ lässt für die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich im Prinzip jeder Mensch, der Probleme mit den Venen bzw. Krampfadern hat, erkennen, dass der Erhalt der Venen auch der Optik dienen kann. Die Formulierung in Ziffer 1.3 macht es noch deutlicher: Dort ist die Rede von „Krampfäderchen, Besenreißerchen, müde und schwere Beine, unruhige Beine die abends nicht zur Ruhe kommen“. Keiner der angesprochenen Verbraucher, insbesondere der weiblichen Verbraucher, verbindet mit dieser Aussage lediglich makellose Beine ohne sichtbare Krampfadern und Besenreißer, sondern Beine, bei denen irgendetwas nicht mehr in Ordnung ist und es deshalb z. B. zu den müden und schweren Beinen oder zu den unruhigen Beinen kommt. Gerade müde und schwere bzw. unruhige Beine nachts sind für die angesprochenen Verkehrskreise zunächst kein optisches Problem mehr, sondern die konkrete Benennung von Anzeichen, dass die Gesundheit der Beine in Gefahr ist bzw. dass sogar erste Krankheitszeichen auftreten. Bei der Unterstützung der Venen durch die beworbenen Kapseln, insbesondere auch der Venenklappen, werden gesundheitliche Vorgänge erläutert, die möglicherweise auch optische Auswirkungen haben.

b) Für solche gesundheitsbezogenen Angaben muss nach Art. 5 Abs. 1 LGVO „ein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis vorliegen, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs..., auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat, und das in einer signifikanten Menge und einer für den Körper verfügbaren Form“. Für die beworbenen beiden Produkte „AM“ und „Ve.Fit“ besteht in der Gesamtheit bzw. Kombination kein Claim im Sinne des Art. 13 LGVO. Soweit bei dem Produkt „AM“ für die Inhaltsstoffe B12 und Folsäure sowie Biotin ein Claim existiert, darf dieser, wie auch auf der Umverpackung geschehen, beworben werden. Dies bedeutet aber nicht, dass im Rahmen einer Fernsehsendung pauschal dem Produkt eine Wirkung zugesprochen werden darf, die auch dem Erhalt der Venen und Venenklappen dient bzw. - was damit wohl gemeint ist - Krampfäderchen, Besenreißerchen, müde und schwere Beine sowie unruhige Beine verhindern oder verschwinden lassen könnte. Gerade in Ziffer 1.3 des Tenors wird von dem „Verschwinden“ und Weggehen“ dieser unangenehmen Erscheinungen gesprochen.

Die Antragsgegnerin hat keinerlei wissenschaftlichen Nachweis für die beiden Produkte vorgelegt, dass sie Krampfadern und Besenreißer sowie müde und schwere Beine positiv beeinflussen können und diese Erscheinungen verschwinden lassen können. Es kommt daher nicht darauf an, dass es sich bei den beiden Produkten möglicherweise um Botanicals handelt, sondern dass für die beiden Produkte bei fehlendem Claim für das Gesamtprodukt oder die Kombination auch keine wissenschaftliche Absicherung besteht.

c) In Ziffer 1.4 wie tenoriert wird eine spezifische Funktion von Silicium für den Körper beschrieben, nämlich zur Bildung von Kollagen und Elastin. Für diese Behauptung ist der Mineralstoff Silicium als Claim nicht zugelassen und darf daher gemäß Art. 10 Abs. 3 LGVO nicht beworben werden.

Zu 1.5: Die Bewerbung für die Funktion von Silicium, die in jeder einzelnen Kapsel „sehr hoch angereichert als Mikronährstoff“ enthalten sein soll, ist eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 LGVO, für die kein Claim existiert. Die Antragsgegnerin kann daher hier auch nicht im Zusammenhang mit einem Claim entsprechend Art. 10 Abs. 3 LGVO werben.

Zu 1.6: Soweit tenoriert handelt es sich um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 LGVO. Die Festigung der Haut mit Hilfe von Silicium ist in keinem Claim hinterlegt, so dass die Antragsgegner hier auch nicht mit diesem Stoff werben darf.

Zu 1.7: Hier gelten die Ausführungen wie zu 1.3

2. Bei den unter Ziffer 2 im Tenor untersagten Werbebehauptungen zu den „Ve.Fit Kapseln“ handelt es sich wieder um Aussagen zu Problemen in den Beinen mit den Venen und Venenklappen. Mit den Formulierungen „die Venenklappen unterstützen ..., die Venenklappen stärken, dass dieser Fluss, diese Pumpen wieder funktionieren“ und „die Wassereinlagerungen... Krampfadern, das ist alles ein Bindegewebsthema in den ... Venen“ wird nicht nur von optisch beeinträchtigten Beinen, sondern von einer beeinträchtigten Funktion der Venen gesprochen. Der Zusammenhang mit den Ve.Fit Kapseln wird so dargestellt, dass mit diesen Kapseln die Venenklappen unterstützt werden können und das verbrauchte Blut wieder besser zum Herz zurückfließt. Wenn man das schon nicht als Vorbeugung einer Krankheit ansieht, so handelt es sich jedenfalls um eine stark gesundheitsbezogene Angabe, nämlich die Funktionsweise von gesunden Venen. Ein Nachlassen dieser Funktion soll mit den Kapseln wieder verbessert werden.

Zusammengefasst könnte die Gesamtaussage der jetzt verbotenen Werbeaussagen so verstanden werden:

„Erst mit gesunden Beinen und Venenklappen haben Sie auch schöne Beine“.

III.

Teilweise Zurückweisung des Verfügungsantrags:

Hinsichtlich der ursprünglichen Anträge 1.1, 1.2 teilweise, 1.5 teilweise, 1.6, 1.8 teilweise, 1.9 war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da kein Verfügungsanspruch gemäß den §§ 3 a, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1, 3, Art. 5 Abs. 1 LGVO besteht.

Im Einzelnen:

Ziffer 1.1.:

Hier handelt es sich um eine allgemeine Aussage zur Funktion des Körpers, nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 oder Abs. 3 LGVO.

Zu 1.2.:

Im ersten, nicht tenorierten Teil, handelt es sich um Aussagen zur Schönheit der Haut, die absolut nichtssagend sind und noch keinen Bezug zu dem konkreten Produkt herstellen. Bei dem tenorierten Teil wiederum geht es nicht nur um schönheitsbezogene Aussagen, sondern auch um Aussagen zur Funktion der Beine und des Bindegewebes und dem speziellen Bezug zu den beiden Produkten mit den unterschiedlichen Mikronährstoffen.

Zu 1.5.:

Im ersten Teil nicht tenorierten Teil der beanstandeten Aussage handelt es sich um allgemeines Gerede ohne konkreten gesundheitsbezogenen Ansatz. Erst im zweiten Teil, wie tenoriert (jetzt 1.4), wird die Funktion von Silicium für den Körper beschrieben, nämlich zur Bildung von Kollagen und Elastin. Für diese Behauptung ist der Mineralstoff Silicium als Claim nicht zugelassen und darf daher gemäß Art. 10 Abs. 3 LGVO nicht beworben werden.

Zu 1.6.:

Hier handelt es sich wieder um allgemeine Werbelyrik, die bei den Zuschauern ein (vielleicht noch nicht vorhandenes) Problembewusstsein schaffen soll, ohne dass auf irgendwelche Inhaltsstoffe der beworbenen Produkte oder Wirkungsweisen dieser Produkte hingewiesen wird.

Zu 1.8.:

Die nicht tenorierten Aussagen in Ziffer 1.8 sind allgemeine Werbelyrik. Soweit tenoriert (jetzt 1.6) handelt es sich um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 LGVO (siehe oben).

Zu 1.9:

Hier handelt es sich um allgemeine Werbelyrik ohne Gesundheitsbezug, insbesondere um Behauptungen zur Optik.

IV. Kosten:

§§ 269 Abs. 3 ZPO hinsichtlich des zurückgenommenen Verfügungsantrag Ziffer 3; im Übrigen §§ 91, 92 ZPO. Der Anteil der zurückgewiesenen und des zurückgenommenen Verfügungsantrags war im Verhältnis zu den zugesprochenen Verfügungsanträgen mit etwa 1/3 zu bewerten.

V. Vorläufige Vollstreckbarkeit:

§ 708 Nr. 6 ZPO

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung


(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen 1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (E

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(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.