Landgericht München I Beschluss, 11. Apr. 2017 - 5 KLs 403 Js 177245/14

11.04.2017

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1. [Die Angeschuldigten sind die verantwortlichen Geschäftsführer, Einkaufs- und Verkaufsleiter der F...-GmbH.]

für diese eine Geschäftsbeziehung mit der Einzelfirma K... des Zeugen K... vermittelt haben.

Die F... GmbH handelte mit verschiedenen elektronischen Geräten (Drucker und zugehöriges Verbrauchsmaterial, Fernseher, Soundanlagen etc.). Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.03.2015 (EA VI Bl. 303/306) wurde über das Vermögen der F. & P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

2. Als Ausgleich für die Vervielfältigungen von Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, welche deren Urheber gem. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG im Rahmen der Sozialbindung ihres geistigen Eigentums hinzunehmen haben, besteht nach § 54 Abs. 1 UrhG ein Anspruch der Urheber gegen jeden Hersteller von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt werden kann, auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Gem. § 54 h Abs. 1 UrhG kann dieser Anspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden; die Geräteabgabe für Reprografiegeräte (bspw. Kopierer, Scanner und Drucker) wird von der Verwertungsgesellschaft VG Wort geltend gemacht.

Nach § 54 b Abs. 1 haftet für den Anspruch nach § 54 UrhG neben dem Hersteller als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich des UrhG gewerblich einführt, wiedereinführt oder mit ihnen handelt.

Nach § 54 Abs. 2 UrhG entfällt die Vergütungspflicht, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Nach der Intention des Gesetzgebers zu dieser Vorschrift, sollen „Geräte und Speichermedien, die exportiert werden, [...] nicht erfasst werden“ (vgl. amtl. Begr. BT-Druck. 16/1828 zu § 54, S. 29).

§ 54 e Abs. 1 UrhG sieht eine Meldepflicht für jeden vor, der Geräte in den Geltungsbereich des UrhG gewerblich einführt oder wiedereinführt. Nach § 54 f UrhG sind die nach § 54 oder § 54 b UrhG zur Zahlung der Geräteabgabe Verpflichteten zur Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des UrhG veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte verpflichtet.

3. Die angeklagten Tatkomplexe im Einzelnen:

3.1. Im Tatkomplex 1 (Direktimport, ...) wird den Angeschuldigten ... zur Last gelegt, in der Zeit vom ....2011 bis ....2013 aus dem Ausland von verschiedenen Firmen mindestens ... Geräte durch die Firma ... GmbH importiert zu haben, ohne dies der zuständigen Verwertungsgesellschaft VG Wort gemeldet und dafür anfallende Geräteabgaben in Höhe von insgesamt ... € abgeführt zu haben. Die F... GmbH sei von der VG Wort mit mehreren Schreiben, ..., aufgefordert worden, Auskunft über ihre Importe zu erteilen. Diese Schreiben seien bewusst lediglich zögerlich, unvollständig und zuletzt gar nicht beantwortet worden. Hierdurch hätten die Angeschuldigten in Kenntnis der bestehenden Melde-, Auskunfts- und Vergütungspflichten nach dem UrhG bewusst Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der ... GmbH gegenüber der VG Wort verschleiert, um letzterer zu suggerieren, dass auch in Zukunft vergütungspflichtige Importe durch die F... GmbH nicht zu erwarten seien. Dadurch sei den zuständigen Verwertungsgesellschaften, insbesondere der VG Wort, ein Schaden durch die irrtumsbedingte Nichtgeltendmachung der entsprechenden Gebührenforderung in Höhe von ...,– € für abgabepflichtige Drucker und Multifunktionsgeräte sowie ... € für abgabepflichtige Fernsehgeräte) entstanden. Die Angeschuldigten hätten in der Absicht gehandelt, sich einen entsprechenden Vermögensvorteil in Form der ersparten Aufwendungen zu verschaffen.

In rechtlicher Hinsicht sei dieser Sachverhalt für die Angeschuldigten ... als Betrug durch Unterlassen in Mittäterschaft im Wege der Täuschung der Geschädigten VG Wort und zum Nachteil dieser in einem Fall anzusehen.

3.2. Im Tatkomplex 2 (Import über K...) liegt den Angeschuldigten ... zur Last, in der Zeit vom ...2012 bis ...2013 über die zwischengeschaltete Einzelhandelsfirma des Zeugen K... in insgesamt ... Bestellvorgängen mindestens ...bgabepflichtige Geräte mit einem Gesamtbestellwert von ... Mio. € importiert zu haben, ohne die entsprechenden UHG-Gebühren an die VG Wort in Höhe von ... € abgeführt zu haben.

Beim Import der Geräte soll K... lediglich formal eingeschaltet worden sein, ohne tatsächlich der Importeur gewesen zu sein. Die Einschaltung des K... als Importeur sei nach dem gemeinsamen Tatplan der Angeschuldigten erfolgt, um den Umstand des Exports (soll wohl richtigerweise „des Imports“ heißen) der abgabepflichtigen Geräte durch die F... GmbH gegenüber der VG Wort zu verschleiern und den Bezug der Geräte im Inland vorzutäuschen. Der Angeschuldigte ... habe dem K... bewusst verschwiegen, dass auf die Einfuhr dieser Geräte eine Abgabe durch die VG Wort erhoben werde. Nach den von den Angeschuldigten bewusst vorgegebenen vertraglichen Gestaltungen hätten die Angeschuldigten bewusst den K... der Inanspruchnahme durch die VG Wort ausgesetzt und ihn durch die Täuschung über den Anfall der Gebühren dazu veranlasst, die Kaufpreisverauslagungen ohne die Gebühren auf seine Kosten irrtumsbedingt zu akzeptieren. Die VG Wort habe diese Forderung gegenüber dem Geschädigten K... geltend gemacht, wodurch diesem schließlich tatsächlich ein entsprechender Vermögensschaden entstanden sei. Die Angeschuldigten hätten in der Absicht gehandelt, sich so einen Vermögensvorteil in Form der ersparten Aufwendungen für die fälligen UHG-Gebühren zu verschaffen. Bei den zuständigen Verwertumgsgesellschaften sei durch die von den Angeschuldigten veranlassten Verschleierungsmaßnahmen zumindest eine Vermögensgefährdung in entsprechender Höhe entstanden.

In rechtlicher Hinsicht sei dieser Sachverhalt als Betrug durch die Angeschuldigten ... mittels aktiver Täuschung gegenüber K... zu dessen Nachteil in einem Fall anzusehen.

3.3. Im Tatkomplex 3 (Weiterveräußerung an A...) wird ausgeführt, dass die Angeschuldigten ... einen Teil der ohne Begleichung der UHG-Gebühren erworbenen Drucker an die ... A... GmbH) weiterveräußert hätten. Der A... GmbH sei dabei – ausweislich der entsprechenden Rechnungen – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Angeschuldigten vorgetäuscht worden, dass die UHG-Abgabe auf die Geräte ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben habe die A... GmbH die Druckergeräte von der F... GmbH erworben und dabei auch den Rechnungsposten „UHG-Abgabe“ in der Annahme beglichen, beim Export der Geräte einen Rückerstattungsanspruch gegenüber der VG Wort geltend machen zu können. Im Zeitraum ...2013 bis ...2014 habe die A... GmbH so an die ... GmbH vermeintliche Urheberrechtsabgaben in Höhe von ... € brutto gezahlt, die sie sich jedoch nicht von der VG Wort rückerstatten lassen konnte. Die VG Wort habe vom geltend gemachten Erstattungsanspruch ... € gegenüber der A... GmbH mangels Zahlung der Gebühren durch die F... GmbH zurückgewiesen. Der A... sei ein Schaden von mindestens ... € entstanden. Die Angeschuldigten hätten in der Absicht gehandelt, sich so einen dem Schaden entsprechenden Vermögensvorteil durch die entsprechend erzielten Einnahmen in Form der UHG-Gebühren zu verschaffen.

In rechtlicher Hinsicht sei dieser Sachverhalt als Betrug durch die Angeschuldigten ... im Wege der aktiven Täuschung der A... GmbH zu deren Nachteil in einem Fall anzusehen.

II.

In allen drei angeklagten Tatkomplexen war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen und hilfsweise aus tatsächlichen Gründen gem. § 204 Abs. 1 StPO abzulehnen.

1.Zum Tatkomplex 1 (Direktimport)

1.1. Keine betrugsrelevante Täuschung der VG Wort durch die Angeschuldigten im Wege des Unterlassens

Ein Betrug durch Unterlassen setzt nach § 13 StGB eine Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun wertmäßig entspricht (vgl. Schönke/Schröder/Perron StGB 29. Auflage, § 263 Rn. 19). Die Unterlassensstrafbarkeit beim Betrug setzt voraus, dass der Täter dafür einzustehen hat, dass das Opfer sich nicht selbst schädigt (a.a.O.). Eine betrugsspezifische Garantenstellung setzt eine besondere Pflichtenstellung des Täters zum Schutz des Opfers vor vermögensschädigenden Fehl Vorstellungen voraus (a.a.O.). Dabei ist wegen des Entsprechenserfordernisses dem verhaltensgebundenen Merkmal der Täuschung für den Unterlassensfall dadurch Rechnung zu tragen, dass die Garantenpflicht auf einem erhöhten Anforderungen genügenden Vertrauensverhältnis beruht (a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Erforderlich ist, dass der Unterlassende aufgrund einer besonders begründeten Einstandspflicht gerade für die vermögensrechtliche Entscheidungsfreiheit des anderen „auf Posten gestellt“ ist (vgl. BGH in NStZ 1994, 544, 545). In der Rechtsprechung wird eine derartige Garantenpflicht aus dem Gesetz, aus Ingerenz, aus einem Vertragsverhältnis im Falle eines besonderen Vertrauensverhältnisses und in eng begrenzten Ausnahmefällen aus Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB abgeleitet (letztere Fallgruppe wurde vom BGH wohl wieder aufgegeben, vgl. BGH in NStZ 1994, 544, 545). Alle Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen (vgl. BGH in NJW 2000, 3013, 3014). Ungeachtet der verschiedenen Entstehungsgründe für eine Garantenpflicht ist deren Vorliegen nach abstrakten Maßstäben in Abhängigkeit der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei es einer Abwägung der Interessenlagen und des Verantwortungsbereiches der Beteiligten bedarf (a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben liegt entgegen dem Vortrag in der Anklageschrift eine Garantenstellung der Angeschuldigten gegenüber der VG Wort in Gestalt einer Aufklärungspflicht über den Import von Repografiegeräten nicht vor; eine derartige Garantenstellung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus Ingerenz noch aus einem besonderen Vertrauensverhältnis.

1.1.1. Keine Garantenstellung aus Gesetz

Die Meldepflicht des § 54 e UrhG begründet keine betrugsspezifische gesetzliche Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB. Zur Begründung einer derartigen Garantenpflicht reicht es nicht aus, einseitig auf die Interessenlage der VG Wort abzustellen. Vielmehr ist mit der Rechtsprechung des BGH auf die Interessenlagen aller Beteiligten sowie auf deren Verantwortungsbereiche abzustellen. Dies führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Annahme einer betrugsspezifischen gesetzlichen Garantenstellung den im Urhebergesetz abgesteckten Verantwortungsbereichen der Beteiligten widersprechen würde.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Vergütungsansprüche gem. §§ 54, 54 b UrhG privatrechtlicher Natur sind. Dogmatisch handelt es sich um Ansprüche eigener Art, die aus einem einseitig verpflichtenden gesetzlichen Schuldverhältnis resultieren (vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft Urheberrecht 4. Auflage, UrhG § 54 Rn. 1). Zwar enthält § 54 e UrhG eine Pflicht des Importeurs, die Einfuhr bestimmter Geräte zu meiden; hierbei handelt es sich jedoch um eine privatrechtliche Nebenpflicht (vgl. BeckOK Urheberrecht Ahlberg/Götting/Grübler 15. Edition, UrhG § 54 e Rn. 2) zur Sicherung und Durchsetzung der urheberrechtlichen Vergütungen, die im Zusammenhang mit der Vollendung des gemeinsamen Binnenmarkts und dem damit einhergehenden Wegfall von Einfuhrkontrollmeldungen geschaffen wurde. Zur Kompensation des Wegfalls der Einfuhrkonfrollmeldungen wurden die zivilrechtlichen Durchsetzungsinstrumente verstärkt im Wege der Einführung einer Meldepflicht für Importeure, der Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung des Handels und der Erweiterung der Auskunftspflichten des Handels (vgl. amtl. Begr. BR-Drucksache 218/94 vom 18.03.1994, S. 14/15; BeckOK Urheberrecht Ahlberg/Götting/Grübler 15. Edition, UrhG § 54 e Rn. 2). Die zusammen mit dem System der Einfuhrkontrollen entfallenen Bußgeldsanktionen wurden jedoch bewusst nicht durch neue öffentlich-rechtliche Instrumente ersetzt mit der Folge einer entsprechenden ausdrücklich gewollten Deregulierung (vgl. amtl. Begr. BR-Drucksache 218/94 vom 18.03.1994, S. 15). Eingeführt wurde vielmehr eine rein zivilrechtliche Sanktion in Gestalt der Verpflichtung zur Zahlung eines doppelten Vergütungssatzes nach § 54 e Abs. 2 UrhG im Falle einer Verletzung der Meldepflicht. Demnach hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Verletzung der Meldepflicht gesehen und bewusst mit einer rein zivilrechtlichen Sanktion reagiert. So heißt es in der Gesetzesbegründung, dass die Meldepflicht nur effektiv sein könne, wenn sie mit einer Sanktion belegt sei, und daher der doppelte Vergütungssatz im Falle der Verletzung der Meldepflicht eingeführt werde (vgl. a.a.O. S. 26 oben). Der Gesetzgeber hat das Unterlassen der Meidung bewusst nicht in den im UrhG geregelten Strafnormen (vgl. §§ 106 ff. UrhG) unter Strafe gestellt. Die Annahme einer durch die Meldepflicht nach § 54 e UrhG begründeten betrugsspezifischen Garantenpflicht würde demnach dem Willen des Gesetzgebers, der sich gegen eine strafrechtliche Verantwortung des Meldepflichtigen entschieden hat, widersprechen. Eine Strafbarkeitslücke, welche dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde und durch die Annahme einer betrugsspezifischen Garantenstellung geschlossen werden müsste, liegt nicht vor.

Es ist auch ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber das Unterlassen der Meldung nach § 54 e UrhG nur deshalb nicht in den §§ 106 ff. UrhG unter Strafe gestellt hat, weil er dies im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen für überflüssig gehalten hätte. Dieser Annahme, für welche sich keinerlei Hinweise in den Gesetzesmaterialien finden, stünde entgegen, dass eine Strafbewehrung der Meldepflicht nach § 54 e UrhG über eine betrugsspezifische Garantenstellung zur Begründung eines unechten Unterlassungsdeliktes deutlich weniger effizient und damit weniger zielführend wäre als über die Regelung einer Strafbarkeit des Unterlassens der Meldung in den §§ 106 ff. UrhG (in der Gestalt eines echten Unterlassungsdeliktes). So erfordert der Tatbestand des Betruges die Ermittlung eines Vermögensschadens der Verwertungsgesellschaften mit sämtlichen damit verbundenen Beweisschwierigkeiten. Die Ermittlung eines Vermögensschadens bedarf einer genauen Bestimmung der geschuldeten Vergütungshöhe, was zum Zeitpunkt des Unterlassen der Meldung, welche monatlich erfolgen müssen, häufig noch gar nicht möglich ist. Dabei ist insbesondere die Möglichkeit eines Entfallens der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 2 UrhG auf Grund eines späteren Re-Exports oder anderer Vorgänge (Zerstörung der Geräte, Rückabwicklung der Geschäfte etc.) zu beachten. Der exakte Lieferweg potentiell vergütungspflichtiger Geräte wird sich häufig überhaupt nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Gewissheit nachweisen lassen, womit auch die Frage des Bestehens eines Vermögensschadens letztlich offen bleibt. Des Weiteren ist zu beachten, dass die geschuldete angemessene Vergütungshöhe i.S.d. § 54 a UrhG nicht einseitig von den Verwertungsgesellschaften mit Gesetzeswirkung festgelegt werden kann, sondern bei fehlender Einigung der Parteien (zivil-)gerichtlich (durch das Oberlandesgericht, vgl. § 16 WahrnG) bestimmt werden muss.

Es ist ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber zwar die Strafbewehrung der Meldepflicht nach § 54 e UrhG wollte, dafür aber den erheblich ineffizienteren Weg wählte, zumal sich das bloße Unterlassen der Meldepflicht vergleichsweise leicht ermitteln ließe.

1.1.2. Keine Garantenstellung aus Ingerenz

Eine Garantenstellung aus Ingerenz setzt beim Betrugstatbestand als pflichtwidriges Vorverhalten eine objektive Täuschungshandlung voraus (vgl. Schönke/Schröder/Perron StGB 29. Auflage, § 263 Rn. 20). Die von Seiten der F... GmbH erteilten Auskünfte gegenüber der VG Wort waren jedoch nicht unrichtig hinsichtlich der Frage des aktuellen Importes von Geräten und konnten daher keine Garantenstellung aus Ingerenz begründen.

Die in der Anklage zur Begründung einer gezielt geschaffenen Gefahrenlage vorgetragene Hinhaltetaktik seitens der Angeschuldigten durch zögerliche, unvollständige und zuletzt ausbleibende Beantwortung von Anfragen der Verwertungsgesellschaft vermochte bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise gerade keine Gefahrenlage dahingehend zu schaffen, dass die Verwertungsgesellschaft von weiteren Anfragen absieht und in Folge dessen einer Fehlvorstellung über aktuelle Importaktivitäten der Freyer & Ploch GmbH unterliegt. Die vorgetragene Hinhaltetaktik hätte die Verwertungsgesellschaft allenfalls dazu veranlassen müssen, das ihr im Urheberrecht zur Verfügung gestellte zivilrechtliche Durchsetzungsinstrumentarium für weitere Anfragen und Nachforschungen anzuwenden.

1.1.3. Keine Garantenstellung aus einem besonderen Vertrauensverhältnis

Zwischen der F... GmbH und der VG Wort bestand auch kein besonderes Vertrauensverhältnis, welches eine betrugsspezifische Garantenstellung begründen könnte. Entgegen dem Vortrag in der Anklageschrift konnte der Schriftverkehr ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der F... GmbH und der VG Wort nicht begründen. Die knapp gehaltenen Auskünfte seitens der F... GmbH erfolgten offensichtlich nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtung. Eine nach Anklagevorwurf zögerliche, unvollständige und zuletzt ausbleibende Beantwortung von Anfragen vermochte aus der gebotenen objektiven Sichtweise allenfalls ein besonderes Misstrauen auszulösen.

1.2. Kein Vermögensschaden der VG Wort sowie keine korrespondierende Bereicherungsabsicht der Angeschuldigten bei Re-Export der Geräte; Gesamtumfang des Re-Exportes nicht nachweisbar

Laut Tatvorwurf wurden die von der F... GmbH ohne Bezahlung der Vergütung nach §§ 54, 54 b UrhG an die Verwertungsgesellschaften importierten Geräte im weiteren Verlauf zu einem nicht unerheblichen Teil von der... A... GmbH wieder exportiert. Gem. § 54 Abs. 2 UrhG entfällt die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG, für welche der Importeur nach § 54 b UrhG gesamtschuldnerisch haftet, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Dies betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere den Fall des Exports der Geräte (siehe oben). Ein Vermögensschaden der VG Wort sowie eine dazu korrespondierende Bereicherungsabsicht der Angeschuldigten setzt voraus, dass die VG Wort die Geltendmachung tatsächlich bestehender Vergütungsansprüche unterlassen hat. Im Falle des Exportes der Geräte – wie laut Anklage durch die A... GmbH – entfällt jedoch die Vergütungspflicht gegenüber der Verwertungsgesellschaft und damit auch deren Vermögensschaden sowie eine dazu korrespondierende Bereicherungsabsicht der Angeschuldigten.

Nach nicht näher begründeter Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft soll trotz des Re-Exportes der von der F... GmbH importierten Geräte durch die A... GmbH die F... GmbH jedenfalls gegenüber der VG Wort abgabepflichtig geblieben sein, da der die Gebührenfreiheit auslösende Umstand des Re-Exports erst beim Vertragspartner der F... GmbH eingetreten sei (vgl. S. 4 d. Anklage; im Falle einer als Direkt-Reexport bezeichneten Ausfuhr durch F... erkennt die Staatsanwaltschaft wohl eine fehlende Vergütungspflicht an, vgl. S. 17 erster u. zweiter Absatz d. Anklage). Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, da sie sowohl dem Wortlaut des Gesetzes als auch dem Gesetzeszweck widerspricht. § 54 Abs. 2 UrhG differenziert in seinem Wortlaut bei der Regelung des Entfallens der Vergütungspflicht nicht hinsichtlich der grundsätzlich Vergütungspflichtigen. Es ist auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Vergütungspflicht nur dann entfallen sollte, falls der Importeur selbst die Geräte wieder exportiert. Das Entfallen der Vergütungspflicht in § 54 Abs. 2 UrhG stellt nur auf die Frage ab, ob die Gerate und Speichermedien erwartungsgemäß nicht im Inland zu Vervielfältigungen benutzt werden. Dies ist im Fall des Re-Exportes grundsätzlich der Fall, auch wenn der Re-Export nicht durch den Importeur erfolgt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen grundsätzlich „Geräte und Speichermedien, die exponiert werden, [...] nicht erfasst werden“ (vgl. amtl. Begr. BT-Druck. 16/1828 zu § 54, S. 29).

Da zur Begründung eines Vermögensschadens die Abgabepflicht objektiv vorliegen muss, kommt es entgegen der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 17 erster Absatz d. Anklage) auch nicht auf einen Rechnungszusatz „inkl. UHG“ in den Ausgangsrechnungen der F... GmbH und möglicher Rechtsansichten von Verantwortlichen der F... GmbH an, die aus dem Rechnungszusatz abzuleiten sein sollen.

Die Anklage führt zum Tatkomplex 1 des Weiteren aus, dass neben der ... GmbH zahlreiche weitere Firmen die von der F... importierten Geräte wieder exportiert hätten (vgl. S. 4 d. Anklage). Der Umfang der re-exportierten Geräte bleibt offen, womit in rechtlicher Konsequenz auch insgesamt der Umfang der Vergütungspflicht offen bleibt. Der Lieferweg der Geräte lässt sich nicht mehr mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit nachvollziehen, da keine individuelle Erfassung der Geräte auf ihrem Lieferweg erfolgt. In den Rechnungen werden lediglich Marke und Modell erfasst, nicht jedoch Seriennummern. Ansätze für erfolgversprechende Nachermittlungen zur Bestimmung der tatsächlich verbliebenen vergütungspflichtigen Importe bestehen daher nicht.

2.Zum Tatkomplex 2 (Import über K...

2.1. Zu diesem Tatkomplex ist zunächst festzuhalten, dass der Anklagesatz entgegen den Rechtsausführungen der Staatsanwaltschaft unter Ziff. 5 b des Wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (S. 15 d. Anklage) sowohl den Tatvorwurf eines Betruges zu Lasten der VG Wort als auch einen Betrug zu Lasten des K... vorträgt.

Diese Kombination der Tatvorwürfe führt letztlich auch dazu, dass die Rechtsausführungen der Anklageschrift zum Tatkomplex 2 widersprüchlich sind. So wird zum einen ausgeführt, dass K... nur formal als Importeur installiert worden sei, ohne tatsächlich Importeur gewesen zu sein (S. 5 d. Anklage); Importeur sei die F... GmbH gewesen (Ziff. 6 a auf S. 16 d. Anklage); K... sei nach dem Rechtsgedanken des § 54 b Abs. 2 S. 1 UrhG ähnlich wie ein Spediteur rechtlich nicht als Importeur einzuordnen mit der Folge, dass die F... Einführer mit der Meldepflicht nach § 54 e UrhG sei (Ziff. 6 d auf S. 17 d. Anklage). Bei dieser rechtlichen Würdigung käme nur ein Betrug zu Lasten der VG Wort durch deren Täuschung im Wege des Unterlassens von Importmeldungen in Betracht, da in diesem Fall die von der VG Wort an K... gerichtete Forderung von Geräteabgaben mangels Anspruchsgrundlage offensichtlich unbegründet wäre und die VG Wort sich vielmehr mit ihrer Forderung an die F... GmbH als Importeurin nach § 54 b Abs. 1 UrhG wenden müsste.

An anderer Stelle wird in der Anklageschrift hingegen vorgetragen, dass im Tatkomplex 2 ein Betrug mittels aktiver Täuschung gegenüber dem Geschädigten K... zum Nachteil desselben verwirklicht worden sei (Ziff. 5 b auf S. 15 d. Anklage); K... habe täuschungsbedingt über seine rein tatsächliche Stellung als Importeur geirrt, die die Rechtsfolgen der §§ 54, 54 b UrhG nach sich gezogen habe (a.a.O.).

Die rechtliche Frage, ob K... als Importeur i.S.d. § 54 b Abs. 1 UrhG einzuordnen ist, kann jedoch dahinstehen, da der angeklagte Sachverhalt für die im Tatkomplex 2 angeschuldigten... rechtlich weder als Betrug zu Lasten der VG Wort durch Täuschung derselben noch als Betrug zu Lasten des K... durch Täuschung desselben einzustufen ist.

2.2. In beiden Varianten bereits keine betrugsrelevante Täuschung

2.2.1. Keine Täuschung der VG Wort

Eine Täuschung der VG Wort käme nur durch Unterlassen der Meldung von Geräteimporten gem. § 54 e UrhG durch die F... GmbH als Importeurin i.S.d. § 54 b Abs. 1 UrhG gegenüber der VG Wort in Betracht. Mangels Garantenstellung der F... GmbH gegenüber der VG Wort scheidet ein strafbares Unterlassen i.S.d. § 13 StGB jedoch aus (vgl. Ausführungen zum Tatkomplex 1).

2.2.2. Keine Täuschung des K...

Eine betrugsrelevante Täuschung des K... durch die Angeschuldigten scheidet rechtlich ebenfalls aus. Entgegen dem Vortrag in der Anklageschrift liegt keine aktive Täuschung des K... durch die Augeschuldigten über einen Lebenssachverhalt vor, der die Rechtsfolgen der §§ 54, 54 b UrhG in Gestalt der Vergütungspflicht des K... als Importeur ausgelöst hat (vgl. Ziff. 5 b auf S. 15 d. Anklage). Die vorliegenden tatsächlichen Umstände, welche dazu führen (können), dass K... als vergütungspflichtiger Importeur einzustufen ist, waren K... bekannt. So wusste K..., dass er – wenn auch nach den Vorgaben der F... GmbH – Bestellungen bei den im Ausland ansässigen Lieferanten tätigte und die entsprechenden Lieferungen auch bezahlte. Die in der Anklage vorgetragenen Hintergründe der Zwischenschaltung des K... über welche dieser getäuscht worden sein soll, sind für eine (mögliche) Vergütungspflicht des K... nach §§ 54, 54 b UrhG unerheblich. Gleiches gilt für Grund und Inhalt des Zusatzes „inkl. UHG“ in den Rechnungen des K... an die F... GmbH, über welche K... getäuscht worden sein soll.

Es verbleibt daher letztlich bei dem Vorwurf, dass der Angeschuldigte ... dem K... bewusst verschwiegen habe, „dass auf die Einfuhr dieser Geräte eine Abgabe durch die VG Wort erhoben wird“ (vgl. S. 5 d. Anklage). Bezugspunkt einer derartigen Täuschung wäre jedoch gerade kein Lebenssachverhalt und damit keine Tatsache i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB, sondern eine Rechtsfolge der tatsächlichen Vorgänge in Gestalt der Vergütungspflicht, so dass diesbezüglich die Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch eine Täuschung des K... ausscheidet. Im Übrigen würde es auch an einer Garantenstellung der im Tatkomplex 2 angeschuldigten Personen gegenüber K... zur Aufklärung über die Vergütungspflichten nach dem Urhebergesetz fehlen. Anhaltspunkte für ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches über eine übliche Geschäftsbeziehung hinausgeht, liegen nicht vor.

2.3. Kein Vermögensschaden sowie keine korrespondierende Bereicherungsabsicht der Angeschuldigten bei Re-Export der Geräte; Gesamtumfang des Re-Exportes nicht nachweisbar

Sowohl ein Betrug zu Lasten der VG Wort als auch ein Betrug zu Lasten des K... setzen voraus, dass hinsichtlich der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Geräte tatsächlich eine Vergütungspflicht im Sinne der §§ 54, 54 b UrhG vorliegt. Wie bei den Geräten gemäß Tatkomplex 1 (Direktimport) ist deren weiterer Weg nicht geklärt und auch nicht mehr aufklärbar. Da für den Fall des Re-Exportes eine Vergütungspflicht rechtlich ausscheidet (vgl. Ausführungen zu Tatkomplex 1), ist ein Vermögensschaden der VG Wort oder des K... nicht mehr bezifferbar.

3.Zum Tatkomplex 3 (Weiterveräußerung an A...

3.1. Keine Täuschung der A... GmbH

Ein Betrug zu Lasten der A... GmbH scheitert bereits am Tatbestandsmerkmal der Täuschung. Entgegen der rechtlichen Wertung in der Anklageschrift enthält der Rechnungszusatz „inkl. UHG“ (und deren Varianten) nicht die Erklärung, dass die Urheberabgabe auf die Geräte ordnungsgemäß an die Verwertungsgesellschaft entrichtet worden ist. Der Zusatz beschränkt sich gemäß dem Wortlaut auf den Hinweis, dass die UHG-Gebühr im Rechnungsbetrag enthalten ist. Bei der Bestimmung des Erklärungswertes eines Ausweises von UHG-Gebühren in einer Ausgaugsrechnung ist zu beachten, dass der Hinweis für Rechnungen, die von einem Unternehmer an einen Unternehmer gerichtet sind, gesetzlich vorgeschrieben ist gem. § 54 d UrhG. Die Verpflichtung zur Angabe der entfallenden Urhebervergütung auf der Rechnung dient der Weitergabe der Vergütung au die Endverbraucher (vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft Urheberrecht 4. Auflage, UrhG § 54 d Rn. 2). Der Hinweis verdeutlicht dem gewerblichen Abnehmer, dass er die Urhebervergütung zu übernehmen hat (vgl. BeckOK Urheberrecht Ahlberg/Götting/Grübler 15. Edition, UrhG § 54 d Rn. 1). Somit beschränkt sich der Hinweis auf die Erklärung, dass der Lieferant von seinem Abnehmer eine Urhebervergütung verlangt und ihm demnach in Rechnung stellt.

Aus der Änderung der gesetzlichen Hinweispflicht in Rechnungen über die Veräußerung von abgabepflichtigen Geräten zum 01.01.2008 ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass ein Hinweis auf die auf ein Gerät entfallende Urhebervergütung zugleich den Hinweis auf die – bereits erfolgte – Entrichtung der Urhebervergütung an die Verwertungsgesellschaft enthält. Eine derartige Hinweispflicht in Rechnungen an Unternehmer war in § 54 e Abs. 2 UrhG alte Fassung für Geräte und Bild- und Tonträger zur Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung ausdrücklich vorgesehen. So war „zu vermerken, ob die auf das Gerät oder die Bild- und Tonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet wurde“. In Abgrenzung dazu war gem. § 54 e Abs. 1 UrhG a.F. für Geräte zur Vervielfältigung im Wege der Ablichtung „auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung hinzuweisen“. Der Gesetzgeber unterscheidet somit die beiden Erklärungsinhalte, Hätte der Gesetzgeber eine Hinweispflicht bzgl. einer tatsächlichen Entrichtung der Urheberabgabe gewollt, so hätte er diese entsprechend der Regelung in § 54 e Abs. 2 UrhG a.F. explizit mit entsprechendem Wortlaut in das UrhG aufgenommen. Die frühere Pflicht zur Angabe, ob die Vergütung entrichtet wurde, ist vom Gesetzgeber fallengelassen worden (vgl. Schricker/Loewenheim Urheberrecht 4. Auflage, UrhG § 54 d Rn. 1).

Anhaltspunkte dafür, dass die Angeschuldigten mit dem Rechnungszusatz „inkl. UHG“ (und deren Varianten) einen der Rechtslage widersprechenden Aussagegehalt bezwecken wollten, bestehen nach Aktenlage ebenfalls nicht.

3.2. Kein Nachweis eines Vermögensschadens möglich

Nach den Ausführungen in der Anklageschrift sollen die von der F... GmbH an die A... GmbH veräußerten Geräte aus den Importvorgängen gemäß den Tatkomplexen 1 und 2 stammen (...) Dies ist zur Begründung eines Vermögensschadens erforderlich, da sich der Schaden aus einer fehlenden Pflicht der Verwertungsgesellschaft gegenüber der A... GmbH zur Erstattung von abgeführten Geräteabgaben ergeben soll. Die Konstruktion eines Vermögensschadens der A... GmbH setzt also voraus, dass die VG Wort berechtigterweise der A... GmbH die Erstattung von Geräteabgaben verweigert, da diese tatsächlich nicht zuvor an die Verwertungsgesellschaft abgeführt worden waren. Ein Nachweis dahingehend, dass die von der F... GmbH an die A... GmbH gelieferten Geräte, auf welche sich die fehlgeschlagenen Versuche der A... GmbH zur Erlangung einer Erstattung von Geräteabgaben durch die VG beziehen sollen, tatsächlich aus den Importen gemäß den Tatkomplexen 1 und 2 stammen, findet sich in der Anklageschrift jedoch nicht. Vielmehr wird im Rahmen der Ausführungen zu den Konkurrenzen vorgetragen, dass zugunsten der Angeschuldigten davon auszugehen sei, „dass es sich bei den an die Fa. A... GmbH weiterveräußerten Geräte (Tatkomplex IV) um die aus dem Tatkomplex II bzw. III herrührenden handelt“ (S. 15 unten/16 oben d. Anklage). Tatsächlich handelt es sich hierbei jedoch um eine Unterstellung zulasten der Angeschuldigten, da die F... GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum möglicherweise auch Gerätekäufe im Inland getätigt hat. So wurde von Seiten der A... GmbH selbst gegenüber der VG Wort vorgetragen, dass nach ihrer Kenntnis auf Grund von teilweisen Direktlieferungen die F... GmbH die gelieferten Geräte auch von Zulieferern im Inland bezogen hat.... Dieser Vortrag konnte weder von der VG Wort ... noch von der Staatsanwaltschaft widerlegt werden. Für Gerätekäufe der F... GmbH im Inland liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diesbezüglich vom Hersteller oder Importeur nicht tatsächlich die Geräteabgaben an die Verwertungsgesellschaft abgeführt worden sind (und demnach beim Export von der Verwertungsgesellschaft zu erstatten sind).

Da der exakte Lieferweg der verfahrensgegenständlichen Geräte – wie bereits ausgeführt – mangels individueller Erfassung nicht mehr mit hinreichender Sicherheit nachvollzogen werden kann, liegen auch im Tatkomplex 3 keine Ansätze für Nachermittlungen zur notwendigen Bezifferung eines Vermögensschadens vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Beschluss, 11. Apr. 2017 - 5 KLs 403 Js 177245/14

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Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Beschluss, 11. Apr. 2017 - 5 KLs 403 Js 177245/14 zitiert 9 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 13 Begehen durch Unterlassen


(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichun

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch


(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensicht

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54 Vergütungspflicht


(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit and

Strafprozeßordnung - StPO | § 204 Nichteröffnungsbeschluss


(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

Referenzen

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.