Landgericht München I Beschluss, 17. Nov. 2015 - 36 T 15903/15 WEG

17.11.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.8.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer ausdrücklich gegen die WEG München als Verband gerichteten Klage hat die Klägerin im Wege der Beweissicherung beantragt, ein Sachverständigengutachten über folgende Frage einzuholen:

Die südliche Außenfassade am Anwesen S…Straße in 8. M. ist durchfeuchtet und Ursache für die in der Wohnung der Antragstellerin im 2, OG Mitte aufgetretenen Schimmelschäden.

Die Antragstellern hat hierzu vorgetragen, dass sich im Herbst 2013 in ihrer Wohnung erstmals leichter Schimmelbefall gezeigt habe, welcher im Herbst 2014 massiv zugenommen habe. Die von ihr kontaktierte Hausverwaltung habe eine sachverständige Untersuchung in Auftrag gegeben. Der Sachverständige C. kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 18,2.2015 zu dem Ergebnis, dass sowohl im Schlafzimmer - rechte und linke Wandseite im Bereich des Fensters-wie auch im Wohnzimmer -rechter und linker Wandbereich des Fensters, welches in den Innenhof zeigt-, massive Schimmelschäden feststellbar seien. Die vom SV durchgeführten Messungen der Luftfeuchtigkeit ergaben, dass diese maximal bei 68%, im Mittel bei 57% lag, wobei die Luftfeuchtigkeit zwischen 45 und 55% betragen sollte. Da der Sachverständige ansonsten keine Baumängel feststellen konnte, kam er zu dem Ergebnis, dass die Schimmelschäden überwiegend auf ein nicht ausreichende Lüften und Heizen in der Wohnung zurückzuführen seien.

Die Klägerin wandte sich daraufhin an den Sachverständigen für Feuchteschäden und Hausschwamm im Bauzentrum München, B. Dieser habe sich im Gegensatz zum Sachverständigen C. zunächst die Außenfassade angesehen und dabei feststellen müssen, dass diese vollständig kaputt sei. Es gebe eine Unzahl von senkrechten und waagrechten Rissen und Wellen, speziell im Bereich der Wohnung der Antragstellerin. Wenn man mit dem bloßen Daumen auf die Fassade drücke, würden sich großflächige, wellenartige Bewegungen zeigen, die vermuten ließen, dass sich hinter der Fassade, nicht nur Luft, sondern auch Wasser angesammelt habe, was zudem neben der Durchfeuchtung eine erhebliche Gefährdung darstellen würde. Diesen Feststellungen, die die Antragstellerin nebst entsprechenden Fotos/Videoaufnahmen über ihren Prozessbevollmächtigten hat mitteilen lassen ( Schreiben vom 30.3.2015 und vom 23.4.2015, AST 3 und AST 5) hat die Hausverwaltung mit Schreiben vom 7.4.2015 unter Verweis auf das Gutachten C. widersprochen (AST 4).

Die Gemeinschaft hat die Thematik Instandsetzung/Fassadensanierung, obwohl dieser Punkt in der Einladung enthalten war, auf der Eigentümerversammlung vom 9.5.2015 unstreitig nicht behandelt.

Die Antragstellerin verweist zur Begründung ihres Antrags auf ihren Anspruch auf ordnungsgemäße Instandsetzung und -haltung des Gemeinschaftseigentums. Die Antragsgegnerin würde jedoch erst dann tätig werden, wenn ihr die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens C. und die Mangelhaftigkeit der Fassade nachgewiesen werde. Abgesehen davon, dass die Hausverwaltung die Problematik nicht zum Gegenstand der Eigentümerversammlung gemacht habe, fehle der Antragstellerin auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren versucht habe, eine entsprechendes Tätigwerden herbeizuführen und die Antragsgegnerin bzw. Hausverwaltung im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 9.6.2015 zu erkennen gegeben habe, dass sie sich mit dem Thema nicht zu befassen beabsichtige. Im übrigen sei eine Vorbefassung auch entbehrlich, da es sich um keine Ermessensentscheidung über das ob und wie der Sanierung handele.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 27.7.2015 (Bl. 1/7 d.A.) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin rügt insbesondere fehlende Vorbefassung. Die Antragstellerin sei zunächst gehalten gewesen, in einer Eigentümerversammlung die Einholung eines Gutachtens über die von ihr erhobenen Mängelbehauptungen zu beantragen. Dies würde jedenfalls dann gelten, wenn eine Klage auf Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erhoben würde. Dieser Gedanke gelte auch hier: Es sei ebenso primär Sache der Gemeinschaft, darüber zu befinden, ob und insbesondere durch wen das Gemeinschaftseigentum auf einen behaupteten Mangel überprüft werde. Nachdem sich nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin erster Schimmelbefall bereits 2013 gezeigt habe, sei nicht nachvollziehbar, warum über die Dauer von zwei Jahren nie ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, das Thema „Diskussion und Beschlussfassung über die Beauftragung eines Sachverständigen“ auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung setzen zu lassen. Auch unter diesem Aspekt fehle für den sofortigen Gang zu Gericht das Rechtsschutzbedürfnis. In der Eigentümerversammlung vom 9.6.2015 habe weder in Bezug auf die Beauftragung eines Sachverständigen noch hinsichtlich einer etwaigen Fassadensanierung eine Vorbefassung stattgefunden. Des weiteren wird fehlende Passivlegitimation der WEG als Verband gerügt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Erwiderungsschrift vom 14,8.2015 (Bl. 9/11 d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Antrag wegen fehlender Vorbefassung als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin wolle die sachverständige Begutachtung des von ihr behaupteten Baumangels (Durchfeuchtung der südlichen Außenfassade) im Zuge eines selbständigen Beweisverfahrens durchsetzen und damit etwas erreichen, das noch nicht zur Abstimmung gestanden habe. Soweit es - wie hierum die Mitwirkung der übrigen Eigentümer an einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehe, müsse sich der Kläger vor der Anrufung des Gerichts um eine Beschlussfassung in der Versammlung bemühen, weil ansonsten das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Gleiches müsse grundsätzlich für den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gelten. Ein Fall der besonderen Eilbedürftigkeit sei ersichtlich nicht gegeben. Ebenso sei nicht davon auszugehen, dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre. Im übrigen sei der Antrag jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Antragsgegnerin als teilrechtsfähiger Verband sei nicht passivlegitimiert. Richtiger Anspruchsgegner für den Primäranspruch wie auch für Sekundäransprüche wegen unterbliebener Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen seien die Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben seien oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten hätten.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 18.8.2015 (Bl. 12/15 d.A,) Bezug genommen.

Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Diese stützt sich erneut darauf, dass bereits mit Schreiben vom 30.3.2015 sowie weiterem Schreiben vom 23.4.2015 unter Verweis auf die Feststellungen des von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigen die Hausverwaltung auf den mutmaßlichen Zusammenhang zwischen der Durchfeuchtung der Fassade und dem Schimmelbefall in der Wohnung der Antragstellerin hingewiesen worden sei. Nachdem die Einladung zur Eigentümerversammlung vom 9.6.2015 keinen entsprechenden Tagesordnungspunkt zum Schimmelschaden an der Wohnung enthalten habe, stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.5.2015 den Antrag auf Überprüfung der wasserführenden Leitungen in der Außenwand und der Risse der Fassade (Anlage AST 7), Die Hausverwaltung hat keinen neuen Tagesordnungspunkt aufgenommen. Die Antragstellerin verweist darauf, dass sie jetzt seit zwei Jahren in einer total verschimmelten Wohnung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung lebe; wenn jetzt nicht etwas geschehe, ziehe sich dies über den Winter bis zur nächsten Eigentümerversammlung im Jahr 2016. Gegebenenfalls bestehe eine unmittelbare Gefahr nicht nur für Sachen, sondern auch für Leib und Leben von Passanten durch herunterfallende Fassadenteile. Bezüglich der Passivlegitimation verweist die Antragstellerin auf diverse Kommentarstellen; die vom Gericht zitierte BGH-Entscheidung sei nicht einschlägig, da es dort gerade nicht um Beweissicherung, sondern um Schadensersatzansprüche gehe. Dies sei nicht vergleichbar.

Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber weiterhin auf fehlende Vorbefassung, Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass ein entsprechender Tagesordnungspunkt nicht auf der Eigentümerversammlung vom 9.6.2015 gestanden habe. Vielmehr sei sie untätig geblieben, Es sei noch immer kein entsprechender Antrag bei der Verwaltung eingereicht worden, um die Thematik auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. Erst mit Schreiben vom 29.5.2015 habe die Antragstellerin eine Art Antrag eingereicht; die Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 9.6.2015 habe jedoch nicht mehr ergänzt werden können, da hierfür die Ladungsfrist von 2 Wochen nicht mehr einzuhalten gewesen wäre. Es. sei unzutreffend, dass sich die Antragsgegnerin weigere, dem Problem näher zu treten. Es sei vielmehr so dass sich der teilrechtsfähige Verband damit überhaupt noch nicht habe befassen können. Das Vorbefassungsgebot entfalle auch nicht dadurch, dass - unterstelltdie Verwalterin keine Maßnahmen eingeleitet habe. Vorzubefassen seien die Eigentümer und nicht etwa der Verwalter. Ferner seien weder den Eigentümern, noch der Antragsgegnerin das behauptete Verhalten der Verwaltung zuzurechnen. Diese sei ohne Ermächtigungsbeschluss nicht zur Einschaltung eines Sachverständigen berechtigt gewesen. Die Vorbefassung der Gemeinschaft sei im übrigen keine unnötige Förmelei. Auch die von der Antragstellerin behauptete Dringlichkeit bestehe nicht. Diese stehe bereits im Widerspruch zur Tatsache, dass die Antragstellerin zwei Jahre untätig geblieben sei. Auch wenn im hiesigen Verfahren ein Beweisbeschluss erlassen werden würde, läge aufgrund der Verfahrensdauer bis zur nächsten Eigentümerversammlung ein Sachverständigengutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor. Die Antragsgegnerin rügt weiterhin die Passivlegitimation. Es sei zwar richtig, dass die Antragstellerin im hiesigen Verfahren noch nicht die Durchführung einer Instandsetzungsmaßnahme verlange; sie verlange jedoch eine vorbereitende Maßnahme, nämlich die Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch einen Sachverständigen. Derartige vorbereitende Maßnahmen seien nicht anders zu behandeln als die Instandsetzungsmaßnahme selbst, die sich gegen die übrigen Miteigentümer und nicht gegen teilrechtsfähigen Verband richte.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 16.10.2015 (Bl. 32/35 d.A.) Bezug genommen.

Daraufhin hat die Antragstellerin erwidert, dass es völlig realitätsfremd sei, davon auszugehen, dass bei Vorliegen einer gutachterlichen Aussage, wonach die Schimmelschäden überwiegend auf ein nicht ausreichendes Lüften und Heizen zurückzuführen sei, die Eigentümer einen entsprechenden Beschluss fassen würden. Gerade in dieser Situation hätten sich die Eigentümer der Argumentation der Hausverwaltung angeschlossen und eine Sanierung der Wohnung der Antragstellerin zu Lasten der Gemeinschaft abgelehnt. Die Dringlichkeit bestehe sehr wohl. Der Hinweis auf die lange Dauer bis zur Erstellung des Gutachtens verfange ebenfalls nicht, denn wenn auf der nächsten Eigentümerversammlung im Jahr 2016 erwartungsgemäß ein entsprechender Beschlussantrag abgelehnt werde, verzögere sich die ganze Angelegenheit um ein weiteres Jahr.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 2,9.2015 und vom 3,11.2015 (BL 20/26 und 36/38 d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3.9.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Beschwerdekammer vorgelegt.

Die gegen die Ablehnung des Antrags gerichtete sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 490, Rdnr. 4) und wurde frist- und formgerecht eingelegt, § 569 ZPO. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Festzuhalten bleibt zunächst, dass jeder Miteigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gemäß §§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG hat. Wenn in diesem Sinne Schäden im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers auftreten, deren Ursache in baulichen Mängeln des Gemeinschaftseigentums liegen kann, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG, die Ursachen umgehend durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen (BayObLG, NZM 1998, 583; OLG Hamm, OLGZ 1994,22 ff.; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG, 11. Auflage, § 21, Rdnr. 70), Der Verwalter ist verpflichtet, das hierzu Erforderliche zu veranlassen, was grundsätzlich die Fassung eines entsprechenden Eigentümerbeschlusses über das weitere Vorgehen bedeuten wird (vgl. zu den Pflichten des Verwalters OLG München, ZWE 2007, 100 ff.). Dabei wird es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, ein selbständiges Beweisverfahren zur Ursachenermittlung einzuleiten, wenn für eine Schimmelbildung Baumängel ursächlich sein können (so BayObLG, NZM 2002, 448, 449). Die Hausverwaltung ist hier tätig, geworden und hat den Sachverständigen C. mit einer entsprechenden Untersuchung in der Wohnung der Antragstellerin beauftragt. Die Klägerin hat daraufhin von sich aus ebenfalls einen Sachverständigen aufgesucht, der zu anderen Ergebnissen gekommen ist und begehrt nun, gestützt auf dessen Feststellungen, eine weitere Begutachtung der südlichen Außenfassade im Wege des selbständigen Beweisverfahrens.

2. Dieser Antrag scheitert jedoch, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, hier konkret an der erforderlichen Vorbefassung. Die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ von Instandsetzungsmaßnahmen, obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Einem Antrag, der auf die Ersetzung einer grundsätzlich durch die Eigentümergemeinschaft vorzunehmenden Regelung abzielt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Eigentümergemeinschaft nicht zuvor mit dem Thema befasst worden ist (OLG Hamm, ZMR 2008,156 ff.). Soweit es um die Mitwirkung der übrigen Eigentümer an einer ordnungsgemäßen Verwaltung geht, muss sich ein Kläger/Antragsteller, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor der Anrufung des Gerichts um die Beschlussfassung in der Versammlung bemühen, weil sonst einer Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde (BGH, NJW 2010, 2129 ff.). Auch nach hiesiger Auffassung gilt dies nicht für Maßnahmen der Instandsetzung selbst, sondern ebenfalls für vorbereitende Maßnahmen, wie hier, wo es zunächst um die Ermittlung der Schadensursache und damit eines etwaigen Instandsetzungsbedarfes geht Schon im Hinblick auf den der Gemeinschaft zustehenden Spielraum, wie er z.B. die Person des Sachverständigen sowie die Art des Vorgehens betrifft, und die mit einem Beweissicherungsverfahren verbundenen, oft recht erheblichen Kosten -die nicht nur die Sachverständigenkosten, sondern auch Gerichts- und Anwaltsgebühren umfassen und durch eine positive Beschlussfassung vermieden werden können -, wird man der Gemeinschaft Gelegenheit geben müssen, sich mit der Thematik der Mängel der Außenfassade, die zudem sämtliche Eigentümer betrifft, zu befassen haben. Die vorliegenden Schreiben an die Verwaltung vermögen die erforderliche Vorbefassung der Eigentümer nicht zu ersetzen. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, entsprechende Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung setzen zu lassen; darauf hat sie einen Anspruch, wenn sachliche Gründe dafür sprechen, den Punkt auf einer Versammlung zu erörtern und ihn zum Gegenstand einer Abstimmung zu machen, wobei dies großzügig zu handhaben ist (Bärmann, WEG, 13. Auflage, § 23, Rdnr. 95). Dies hat sie nicht, getan. Ein Anspruch besteht allerdings dann nicht, wenn ein Beschluss zur verlangten Tagesordnung von vornherein rechtswidrig wäre, so etwa dann, wenn die Ladungsfrist des § 24 Abs, 4 Satz 2 WEG nicht mehr gewahrt werden könnte (Spielbauer/Then, WEG, 2. Auflage, § 24, Rdnr, 25). Das Schreiben der Klägerin vom 29.5.2015 wurde seitens der Verwaltung damit zu Recht nicht berücksichtigt.

Dabei ist der Antragstellerin Recht zu geben, dass eine Vorbefassung der Gemeinschaft dann entbehrlich wäre, wenn sich diese als unnötige Förmelei darstellen würde, wenn also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass ein Antrag der Antragstellerin auf Ursachenfeststellung nicht die erforderliche Mehrheit finden würde (BGH, a.a.O. OLG München, NZM 2007, 132). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Dabei mag sein, dass die Hausverwaltung dem Begehren der Antragstellerin ablehnend gegenübersteht. Diese entscheidet jedoch darüber nicht. Zwar ist der Sachverständige C. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schimmelschäden überwiegend - d.h. nicht ausschließlich auf nicht ausreichendes Lüften und Heizen zurückzuführen seien. Dieser hat jedoch die Außenfassade nicht untersucht Insoweit liegen nunmehr weitergehende Erkenntnisse vor. Der von der Antragstellerin eingeschaltete Sachverständige hat die Außenfassade in Augenschein genommen, entsprechende Fotos gefertigt und diverse Mängel festgestellt. Damit wird sich die Gemeinschaft zu befassen haben, zumal es - auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht in ihrem eigenen Interesse liegt, Mängeln der Fassade, wie sie hier geltend gemacht werden, mit fachkundiger Begleitung entsprechend nachzugehen und zu überprüfen, ob diese vorliegen oder nicht. Es ist auch nicht so, dass die Antragsgegnerin - und nur auf diese, und nicht auf die Verwaltung kommt es anim Rahmen der Eigentümerversammlung vom 9.6.2015 zu erkennen gegeben habe, dass sie sich mit dem Thema auch in Zukunft nicht bzw. nur abschlägig zu befassen beabsichtigt. Die Fassadensanierung wurde zwar auf dieser Eigentümerversammlung nicht behandelt. Weitergehende, zwingende ablehnende Tendenzen im Hinblick auf das Begehren der Antragstellerin, das bislang der Gemeinschaft nicht transportiert wurde, kann dem nicht entnommen werden. Die Vorbefassung war hier auch nicht wegen besonderer Dringlichkeit entbehrlich, zumal die Möglichkeit der Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung besteht und ein selbständiges Beweisverfahren ebenfalls längere Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Angelegenheit zieht sich bereits über zwei Jahre, ohne dass die Antragstellerin entsprechende Anträge in der Eigentümerversammlung gestellt hätte.

3. Im übrigen fehlt es auch an der Passivlegitimation des Verbands. Auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts wären hier die übrigen Miteigentümer zu verklagen. Zwar dürfte in der Tag die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des BGH nicht einschlägig sein, nachdem es hier nicht um Sekundäransprüche wegen unterlassener und verzögerter Instandsetzung geht. Auch hier greift jedoch der obige Gedanke; Wenn ein Wohnungseigentümer eine Maßnahme der Instandsetzung wünscht, die ihm die Gemeinschaft verweigert, hat er den entsprechenden Negativbeschluss anzufechten und Regelungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG zu erheben. Diese richtet sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer, deren Beschlussfassung ja gerade ersetzt werden soll. Nichts anderes kann für Maßnahmen im Vorfeld gelten. Es sind die Wohnungseigentümer und nicht der Verband, die über Fragen der Instandsetzung entscheiden und sich in diesem Zusammenhang mit dem Begehren der Antragstellerin zu befassen, und darüber eine Entscheidung zu treffen haben werden. Dann sind aber auch diese, und nicht der Verband zu verklagen. Soweit die Antragstellerin diverse Kommentarstellen zitiert, die sämtlich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (NZM 2011, 39, 40) in Bezug nehmen, ist diese nicht einschlägig. Dort ging es um eine unmittelbare Klage gegen die Gemeinschaft, gerichtet darauf, die Beseitigung eines auf dem Nachbargrundstück gelegenen Überbaus gerichtlich durchzusetzen, wobei nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs billigem Ermessen entsprach. Dies ist der hiesigen Konstellation nicht vergleichbar. Entsprechend führtauch Spielbauer/Then, a.a.O., § 21, Rdnr. 29 dazu aus, dass es für einen derartigen Ausnahmefall wohl hingenommen werden kann, dass anstatt der an sich zur Beschlussfassung berufenen übrigen Eigentümer der Verband unmittelbar auf Vollzug (des nicht vorliegenden Beschlusses) verklagt werden kann. Weiter führt er aus, dass bei erkannten Mängeln dagegen die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, Beschlüsse über eine erforderliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zu fassen, und damit auch diese und nicht der Verband passivlegitimiet sind. So auch hier (in diesem Sinne zur Passivlegitimation für den Anspruch aus § 21 Abs. 4 WEG, BGH, ZWE 2010, 359, 360; Niedenführ/KümmelA/andenhouten, a.a.O., § § 21, Rdnr. 43).

Dem Antrag der Antragstellerin konnte damit unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht zum Erfolg verholten werden. Die sorgfältig begründete Entscheidung des Amtsgerichts ist zutreffend. Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Zwar ist im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, weil eine Kostenerstattung nur und erst im Hauptsacheverfahren möglich ist (Zoller/Herget, a.a.O., § 490, Rdnr. 5). Etwas anderes gilt jedoch im Beschwerdeverfahren (Zöller/Herget, a.a.O., OLG Frankfurt, BauR 2015, 725).

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574, Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 ZPO. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung im Hinblick darauf, ob hier konkret eine Ausnahme vom Vorbefassungsverbot greift.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat sich dabei an der zutreffenden und unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Erstgericht in Höhe des Regelstreitwerts orientiert.

4. Gemäß § 568 ZPO entscheidet der Einzelrichter, nachdem die angegriffene Entscheidung von einem solchen erlassen wurde.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift


(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrig

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.

(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut

1.
der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2.
der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.

(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.