Landgericht München I Beschluss, 23. Jan. 2019 - 17 O 8406/15
Tenor
Die mit Beschluss des Landgerichts München I vom 31.08.2015 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird wie folgt abgeändert:
Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Prozesskostenhilfe gewährt, jedoch nicht für die unfallanalytischbiomechanische Bewertung der Frage, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt angeschnallt war.
Gründe
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Beschluss, 23. Jan. 2019 - 17 O 8406/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Beschluss, 23. Jan. 2019 - 17 O 8406/15
Referenzen - Gesetze
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.