Landgericht München I Beschluss, 11. Aug. 2016 - 1 T 10569/16

bei uns veröffentlicht am11.08.2016
vorgehend
Amtsgericht München, 485 C 30519/14 WEG, 01.06.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.06.2016, Az. 485 C 30519/14 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Zutreffend und auch von der Beschwerde nicht angefochten, geht das Amtsgericht davon aus, dass der Einwand, die geschuldete Handlung sei bereits (ggfs auch teilweise) erbracht, bei der Prüfung des Vollstreckungsantrags nach § 887 ZPO zu beachten ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 887 Rn. 7 m. w. N.).

Zu Recht geht das Amtsgericht auch davon aus, dass die Beklagte mit Erstellung der als Anlage ASt 2 und Anlage AG1 vorgelegten Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2010 zunächst alles Erforderliche getan hat.

Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Erstellung einer Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres gem. § 28 III WEG bereits erlischt, wenn der Verwalter eine den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung vorlegt. Er kann nach dieser Ansicht die Vorlage einer neuen oder die Berichtigung der vorgelegten Abrechnung nicht verlangen, solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im wesentlichen genügende Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern nicht abgelehnt oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.11.2006, Az: 34 Wx 55/06, juris Rn. 46; Jennißen, 4. Aufl., Rn. 182b zu § 28 WEG; Spielbauer/Then, 2. Aufl., Rn. 30 zu § 28 WEG). Unerheblich wäre danach, ob die Jahresabrechnung an einzelnen sachlichen Fehlern leidet (so auch LG München I, Urteil vom 27.6.2016, Az. 1 S 8875/15). Nach abweichender, auch vom Amtsgericht vertretener Auffassung, muss die Abrechnung auch inhaltlich korrekt sein (vgl. Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 108; BayObLG Beschluss vom 7.10.1999, 2 Z BR 76/99, juris Rn. 20; wohl auch Riecke/Schmid, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 64). Diese Rechtsfrage muss hier indes nicht entschieden werden.

Denn auch unter Zugrundelegung der zweiten Auffassung kommt das Amtsgericht im vorliegenden Einzelfall angesichts der besonders gelagerten Umstände zur nicht zu beanstandenden Wertung, dass jedenfalls der Beklagte die klageseits im Ansatz auch zu Recht gerügte fehlende Aufteilung der Instandhaltungsrücklage in Tiefgaragen- und Wohnflächenteil, für das Jahr 2010 nicht ermitteln muss. Denn die exakte Aufteilung setzt Nachprüfungen für das Wirtschaftsjahr 2009 und möglicherweise noch weiter zurück voraus, die jedenfalls der Beklagte nicht schuldet.

Soweit die Klageseite rügt, es fehlten Unterlagen, um die Jahresabrechnung prüfen zu können, ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung keine Belegvorlagepflicht umfasst.

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Gerichts der sofortigen weiteren Beschwerde nicht erforderlich ist. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung.

3. Gemäß § 568 ZPO ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

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Amtsgericht München Beschluss, 01. Juni 2016 - 485 C 30519/14

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor 1. Der Antrag der Gläubiger … und … vom 30.10.2015 auf Ermächtigung, anstelle und auf Kosten der Schuldnerin … die Jahresgesamtabrechnung mit den daraus abgeleiteten Jahreseinzelabrechnungen für das Wirtscha

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Tenor

1. Der Antrag der Gläubiger … und … vom 30.10.2015 auf Ermächtigung, anstelle und auf Kosten der Schuldnerin … die Jahresgesamtabrechnung mit den daraus abgeleiteten Jahreseinzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2010 vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 der Wohnungseigentümergemeinschaft J. Straße 64 bis 68, F. Straße 17/19, München, aufstellen zu lassen und die Beklage zur Zahlung eines Vorschusses von € 4.000 zu verurteilen, wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubiger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beklagte hat den titulierten Anspruch auf Erstellen der Jahresabrechnung 2010 erfüllt.

Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerpartei gemäß § 891 S. 2 ZPO gehört.

Die Schuldnerin … wurde gemäß rechtskräftigem Endurteil zu einer Handlung (Erstellen u.a. der Jahresabrechnung 2010) verpflichtet, die auch durch einen Dritten vorgenommen werden kann.

Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach der Anspruch auf Erstellen einer Jahresabrechnung nach § 887 ZPO vollstreckt wird (Niedenführ in Kümmel/Niedenführ/Vandenhouten, § 28 WEG Rz. 148 m.w.N.). Die Erstellung der Jahresabrechnung ist keine höchstpersönliche Leistung, sondern jedem möglich, der über die nötigen Kenntnisse, die Gemeinschaftsordnung und die Zahlungsbelege verfügt. Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass auch bei einem Verwalterwechsel während des Wirtschaftsjahres der neue Verwalter die Jahresabrechnung erstellen muss. Daraus folgt, dass die Erstellung der Jahresabrechnung keine höchstpersönliche Leistung ist (Niedenführ, a.a.O.).

Der Einwand der Schuldnerin, sie habe den titulierten Anspruch der Gläubiger auf Erstellen der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2010 bereits erfüllt, ist im Ermächtigungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen (Zöller/Stöber, § 887 ZPO, Rz. 7 m.w.N.).

Eine Jahresabrechnung dient zum einen der Kontrolle darüber, wie der Verwalter die gemeinschaftlichen Gelder verwendet hat, zum anderen der Information der Eigentümer. Die Abrechnung soll den Wohnungseigentümern aufzeigen, welche Ausgaben und welche Einnahmen die Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte. Darüberhinaus werden in der Gesamtjahresabrechnung die Ausgaben und Einnahmen verbindlich festgestellt. Zur Information der Eigentümer werden außerdem hinaus die Konten- und Vermögensentwicklung einschließlich der tatsächlichen Zuführung zur Instandhaltungsrücklage dargestellt. Aus der Gesamtjahresabrechnung sind die Einzelabrechnungen abzuleiten, in denen dann verbindlich festgelegt wird, welche Beträge an die einzelnen Wohnungseigentümer zurückzuzahlen oder von diesen nachzuzahlen sind (Spielbauer in Spielbauer/Then, § 28 WEG Rz. 31 m.w.N.).

Der Anspruch auf Erstellen der Jahresabrechnung ist erfüllt, wenn die Abrechnung den formalen Erfordernissen entspricht, d.h. wenn sie geordnet und übersichtlich Angaben über Einnahmen, Ausgaben, Rücklagen und Bankkonten macht und inhaltlich korrekt ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Wohnungseigentümer von dem Verwalter erst dann erneute Aufstellung oder Berichtigung der Abrechnung verlangen, wenn die Abrechnung in der Eigentümerversammlung abgelehnt oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist (vgl. Bärmann/Becker, § 28 WEG Rz. 108 m.w.N.).

Die Schuldnerin … hat diese geschuldete Handlung erbracht, indem sie die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2010 (Anl. Ast 2sowie AG 1) erstellt hat, die den vorgenannten Anforderungen genügt. Die Wohnungseigentümer haben über diese Abrechnung bislang noch nicht beschlossen.

Soweit die Gläubiger darauf hingewiesen haben, dass die von der Schuldnerin vorgelegte Jahresabrechnung 2010 Mängel aufweist, die einer vollständigen Erfüllung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Urteil vom 09.09.2015 bzgl. der Jahresabrechnung 2010 entgegenstehen, überzeugt dies nicht.

Die Gläubiger berufen sich diesbezüglich zum einen darauf, dass eine vollständige Überprüfung der vorgelegten Jahresabrechnung 2010 nicht möglich sei, da nicht alle Belege für sämtliche im Wirtschaftsjahr 2010 vorgenommenen Abbuchungen vorliegen würden. Dies steht einer Erfüllung des titulierten Anspruch nicht entgegen. Zum einen ist der titulierte Anspruch nur auf das Erstellen einer den oben genannten Anforderungen entsprechenden Jahresabrechnung gerichtet und nicht auf die Vorlage der Belege für sämtliche vorgenommenen Buchungen. Dies ist vielmehr Teil der Rechnungslegungspflicht. (Bärmann/Becker, § 28 WEG Rz. 189). Zum anderen war die Beklagte im Wirtschaftsjahr 2010 noch gar nicht als Verwalterin der streitgegenständlichen WEG eingesetzt, sie nahm ihre Tätigkeit erst am 01.11.2011 auf. Fehlende Belege sind der Beklagtenpartei auch deswegen nicht anzulasten. Die Rechnungslegungspflicht trifft den ausgeschiedenen Verwalter auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens (Bärmann/Becker, a.a.O. Rz. 112).

Weiter bemängeln die Gläubiger, dass die Beklagtenpartei den Anfangsbestand der Instandhaltungsrücklage als Gesamtbetrag angibt und diese nicht in eine Instandhaltungsrücklage „Wohnungen“ und eine Instandhaltungsrücklage „Stellplätze“ aufsplittet. Die Gläubiger sind insoweit der Auffassung, dass die Schuldnerin es als Teil der Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung 2010 auch schuldet, zumindest die Belege aus dem Wirtschaftsjahr 2009 nachzuvollziehen und so die korrekten Anfangsbestände der getrennten Instandhaltungsrücklagen zu ermitteln.

Das Gericht schließt sich dieser Auffassung nicht an.

Es ist zwar der Meinung, dass vorliegend trotz mangelnder ausdrücklicher Regelung in der Gemeinschaftsordnung getrennte Instandhaltungsrückstellungen zu führen sind. Wenn eine Gemeinschaftsordnung nämlich, wie hier, bestimmt, dass die jeweiligen Kosten der Häuser (bzw. hier Häuser und Tiefgarage) getrennt zu tragen sind, ist sie regelmäßig dahingehend auszulegen, dass getrennte Instandhaltungsrücklagen zu führen sind (Spielbauer in Spielbauer/Then, § 21 WEG, Rz. 60 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat in der Anlage zur Jahresabrechnung 2010 (Anl. AG 1), auf die in der Abrechnung ausdrücklich verwiesen wird, differenzierte Angaben zur Rücklagenentwicklung für das Wirtschaftsjahr 2010 gemacht („Rücklage gesamt“, „Rücklagenentwicklung nach qm Wfl“, „Rücklagenentwicklung nach Anz. Stellplätze“). Die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2010 umfasst nach Auffassung des Gerichts nicht auch die Pflicht, ausgehend von einem früheren Stand der Rücklage (hier etwa dem Stand zum 31.12.2008) die Zuführungen zur und Entnahmen aus der Rücklage für Wirtschaftsjahre „nachzuvollziehen“, in denen sie noch nicht als Verwalterin tätig war und für die sie auch nicht das Erstellen der Jahresabrechnung schuldet. Die entsprechenden Berechnungen (Ermittlung der beabsichtigten Zuführungen zu den IHR „Häuser“ und „TG“, Abziehen der Rücklagenanteile der tatsächlich nicht geleisteten Hausgeldvorauszahlungen, Ermittlung der tatsächlichen Zuführung zu den beiden Instandhaltungsrücklagen) waren vielmehr die Aufgabe der für die jeweilige Jahresabrechnung zuständigen Vorgängerverwaltung. Die Beklagte schuldet diese Berechnungen bzgl. der Vorjahre nach Auffassung des Gerichts ebensowenig wie das Erstellen der entsprechenden Jahresabrechnungen, sie sind nicht von dem titulierten Anspruch auf Erstellen der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2010 umfasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.