Landgericht München I Beschluss, 11. Aug. 2016 - 1 T 10569/16
vorgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts München
2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zutreffend und auch von der Beschwerde nicht angefochten, geht das Amtsgericht davon aus, dass der Einwand, die geschuldete Handlung sei bereits (ggfs auch teilweise) erbracht, bei der Prüfung des Vollstreckungsantrags nach § 887 ZPO zu beachten ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 887 Rn. 7 m. w. N.).
Zu Recht geht das Amtsgericht auch davon aus, dass die Beklagte mit Erstellung der als Anlage ASt 2 und Anlage AG1 vorgelegten Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2010 zunächst alles Erforderliche getan hat.
Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Erstellung einer Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres gem. § 28 III WEG bereits erlischt, wenn der Verwalter eine den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung vorlegt. Er kann nach dieser Ansicht die Vorlage einer neuen oder die Berichtigung der vorgelegten Abrechnung nicht verlangen, solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im wesentlichen genügende Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern nicht abgelehnt oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.11.2006, Az: 34 Wx 55/06, juris Rn. 46; Jennißen, 4. Aufl., Rn. 182b zu § 28 WEG; Spielbauer/Then, 2. Aufl., Rn. 30 zu § 28 WEG). Unerheblich wäre danach, ob die Jahresabrechnung an einzelnen sachlichen Fehlern leidet (so auch LG München I, Urteil vom 27.6.2016, Az. 1 S 8875/15). Nach abweichender, auch vom Amtsgericht vertretener Auffassung, muss die Abrechnung auch inhaltlich korrekt sein (vgl. Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 108; BayObLG Beschluss vom 7.10.1999, 2 Z BR 76/99, juris Rn. 20; wohl auch Riecke/Schmid, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 64). Diese Rechtsfrage muss hier indes nicht entschieden werden.
Denn auch unter Zugrundelegung der zweiten Auffassung kommt das Amtsgericht im vorliegenden Einzelfall angesichts der besonders gelagerten Umstände zur nicht zu beanstandenden Wertung, dass jedenfalls der Beklagte die klageseits im Ansatz auch zu Recht gerügte fehlende Aufteilung der Instandhaltungsrücklage in Tiefgaragen- und Wohnflächenteil, für das Jahr 2010 nicht ermitteln muss. Denn die exakte Aufteilung setzt Nachprüfungen für das Wirtschaftsjahr 2009 und möglicherweise noch weiter zurück voraus, die jedenfalls der Beklagte nicht schuldet.
Soweit die Klageseite rügt, es fehlten Unterlagen, um die Jahresabrechnung prüfen zu können, ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung keine Belegvorlagepflicht umfasst.
II.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Gerichts der sofortigen weiteren Beschwerde nicht erforderlich ist. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung.
3. Gemäß § 568 ZPO ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter.
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Tenor
1. Der Antrag der Gläubiger … und … vom 30.10.2015 auf Ermächtigung, anstelle und auf Kosten der Schuldnerin … die Jahresgesamtabrechnung mit den daraus abgeleiteten Jahreseinzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2010 vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 der Wohnungseigentümergemeinschaft J. Straße 64 bis 68, F. Straße 17/19, München, aufstellen zu lassen und die Beklage zur Zahlung eines Vorschusses von € 4.000 zu verurteilen, wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubiger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.