Landgericht Mönchengladbach Urteil, 24. Okt. 2013 - 1 O 59/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klärger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Hausratversicherung. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages, namentlich am 8.8.2011, kam es zu einem Einbruchsdiebstahl in der Wohnung des Klägers auf der in . In seiner Schadensaufstellung meldete der Kläger unter anderem Bargeld in Höhe von 440,00 Euro, eine Lederjacke sowie zahlreiche verschiedene Schmuckgegenstände (goldene Uhren, Ringe und sonstige Schmuckstücke sowie Münzen) als gestohlen an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Schadensaufstellung (Bl. 28-36 d. GA) Bezug genommen.
2Der Schadensaufstellung legte er diverse Lichtbilder der als entwendet gemeldeten Schmuckstücke bei. Ankaufrechnungen, Zertifikate oder sonstige Erwerbsnachweise hat der Kläger nicht vorgelegt. Durch die , die im Auftrag und mit Vollmacht der Beklagten handelte, erfolgte sodann seitens eines Sachverständigen die Bewertung der vom Kläger als entwendet angegebenen Gegenstände. Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zu Goldgehalt, Alter und Anschaffungspreisen ermittelte der Sachverständige einen Gesamtschaden von 34.508,00 Euro. Hierbei entfielen auf die entwendete Lederjacke 400,00 Euro, auf einen entwendeten Schmuckkasten 50,00 Euro, auf das entwendete Bargeld 440,00 Euro sowie auf die entwendeten Wertsachen 33.618,00 Euro. Unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Entschädigungsgrenze für die Wertsachen in Höhe von 20.000,00 Euro (§ 28 Abs. 3 c der VHB 2004) ergab sich aus dem Sachverständigengutachten damit ein Schaden von 20.890,00 Euro. Zu den Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf das zur Akte gereichte Gutachten (Bl. 61 bis 68 d. GA) Bezug genommen.
3Nachdem der Kläger die Beklagte mehrfach zur Regulierung des Schadens aufgeforderte hatte, zahlte die Beklagte Mitte Dezember 2012 über die einen Betrag in Höhe von 890,00 Euro, der sich aus dem Schaden für die entwendete Lederjacke (400,00 Euro), den Schmuckkasten (50,00 Euro) und das entwendete Bargeld (440,00 Euro) zusammensetzte. Eine Regulierung hinsichtlich der übrigen angegebenen Wertsachen wurde nicht reguliert. Die Beklagte begründete dies damit, dass kein Nachweises hinsichtlich der Werthaltigkeit dieser Gegenstände geführt sei. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Anspruch in Höhe des nicht regulierten Betrages von 20.000,00 Euro für die ihm angeblich entwendeten Wertgegenstände sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
4Der Kläger behauptet, das ihm die sich aus seiner Aufstellung ergebenden Gegenstände während des in Rede stehenden Einbruchsdiebstahls entwendet worden seien; die unter Ziffern 4 bis 12 des Wertermittlungsgutachtens genannten Gegenstände wären das Eigentum der Tochter der Klägerin; diese Wertgegenstände hätten mindestens den vom Sachverständigen vorprozessual ermittelten Wert gehabt.
5Der Kläger beantragt,
61.
7die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9.6.2012 zu zahlen;
82.
9den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.023,16 freizustellen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte bestreitet – neben der Entwendung der vom Kläger als gestohlen gemeldeten Gegenstände sowie den Eigentumsverhältnissen – die Echtheit bzw. Werthaltigkeit der angeblich entwendeten Schmuckstücke und Münzen. Sie ist der Ansicht, dass sich allein angesichts der Angaben des Klägers sowie der vorgelegten Lichtbilder ein Wert dieser Gegenstände nicht valide ermitteln lasse.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :I.
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Dem Kläger steht zwar gegenüber der Beklagten aus dem Hausratversicherungsvertrag grundsätzlich Versicherungsschutz zu. Mit dem unstreitig am 8.8.2011 stattgehabten Einbruchsdiebstahl ist auch ein Versicherungsfall eingetreten.
16Soweit der Kläger jedoch – über den bereits seitens der Beklagten bezahlten Betrag von 890,00 Euro für die Lederjacke, das Schmuckkästchen sowie das entwendete Bargeld hinausgehend – den Ersatz von weiteren 20.000,00 Euro für die von ihm als entwendet geltend gemachten Schmuck- und Wertgegenstände verlangt, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Denn der Kläger, der für die Höhe des ihm aus dem Versicherungsfalle entstandenen Schaden darlegungs- und beweispflichtig ist, ist jedenfalls hinsichtlich der durch die Beklagte nicht regulierten Schmuck- und Wertgegenstände hinsichtlich deren Wertes beweisfällig geblieben.
17Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger angemeldeten Gegenstände tatsächlich bei dem unstreitig erfolgten Einbruchsdiebstahl entwendet worden sind (wie der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt hat) und ob diese ganz oder teilweise im Eigentum seiner Tochter standen (wie der Kläger ebenfalls dargelegt und unter Beweis gestellt hat).
18Der Kläger hat jedoch trotz entsprechenden Bestreitens der Beklagten keinen tauglichen Beweis für die Ermittlung der Werte der von ihm nunmehr geltend gemachten Schmuckstücke und Wertgegenstände angeboten. Der Kläger hat für die Ermittlung der Werte der von ihm als gestohlen gemeldeten Schmuckgegenstände und Münzen lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Dieses Beweismittel ist in der konkreten Konstellation jedoch deshalb untauglich, weil der Kläger keinerlei Beweis für die zuvor zur Wertermittlung zwingend notwendig zu bestimmenden wertbildenden Faktoren als Anknüpfungstatsachen für eine (anschließende) sachverständige Bewertung angeboten hat. Ob die – ihre Entwendung unterstellt – einzelnen, vom Kläger dargelegten Schmuckstücke und Münzen tatsächlich den von ihm behaupteten Goldgehalt oder aber sonstige objektivierbar werthaltige Bestandteile (wie Edelsteine etc.) aufwiesen, ist streitig. Der Kläger hat auch keinerlei Belege, wie beispielsweise Ankaufsrechnungen, Expertisen, Zertifikate oder Ähnliches vorlegen können, aus denen sich die dann für eine Wertberechnung durch einen Sachverständigen zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen hinreichend sicher ergeben würden. Auch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder der angeblich entwendeten Gegenstände sind insoweit nicht ausreichend. Aus diesen ergeben sich ebenfalls keinerlei hinreichend sicheren Hinweise dazu, ob die vom Kläger behaupteten Goldgehalte zutreffend sind, ob die abgelichteten Gegenstände hohl, massiv, oder halbmassiv waren, welcher Art die Legierung war und – bezogen auf eventuell enthaltene Edelsteine – die Bestandteile tatsächlich echt waren. Die Fotos lassen keinerlei Punzen oder sonstige Echtheitshinweise erkennen, aus denen sich die Legierungen oder aber das Gewicht der angeblich entwendeten Gegenstände und damit deren Edelmetallgehalt hinreichend sicher ermitteln ließen. Dass diese Fotos für sich genommen nicht tauglich für eine sichere Wertbemessung sind, ergibt sich bereits aus dem im Rahmen der Schadensregulierung erstellten Wertgutachten, das trotz Vorhandenseins derselben Lichtbilder sich für die Bemessung der Werte ausschließlich auf die Angaben des Klägers zu den Qualitätsmerkmalen stützten musste.
19Tatsächlich wäre ein Sachverständiger bei dieser Sachlage wiederum ausschließlich auf die – wie dargelegt streitigen – Angaben des Klägers zu den einzelnen wertbildenden Qualitätsmerkmalen der angeblich entwendeten Wertgegenstände im Rahmen einer Wertermittlung angewiesen. Da der Kläger – wie dargelegt – für die von ihm zu beweisende Echtheit bzw. Werthaltigkeit der angeblich entwendeten Gegenstände trotz zulässigen Bestreitens der Beklagten keinen Beweis angeboten hat, hat daher die Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweises zu unterbleiben.
20Aus den genannten Gründen bieten die bestrittenen klägerischen Angaben zu Werthaltigkeit der angeblich entwendeten Gegenstände auch keine ausreichende Schätzungsgrundlage für das Gericht.
21Zugunsten des Klägers als Versicherungsnehmer greifen hinsichtlich der von ihm zu beweisenden Höhe des entstandenen Schadens auch – anders als zu der Frage, ob überhaupt ein Einbruchsdiebstahl vorliegt – keine Beweiserleichterungen.
22Das Gericht musste dem Kläger auch nicht noch einmal darauf hinweisen, dass dieser allein mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens kein taugliches Beweismittel für die Feststellung der – streitigen – wertbildenden Faktoren der einzelnen angeblich entwendeten Wertgegenstände angeboten hat. Denn die Beklagte hat mehrfach – auch in Ansehung an das klägerische Angebot der Einholung eine schriftlichen Sachverständigengutachtens - darauf hingewiesen, dass es vor Einholung eines solchen Wertermittlungsgutachtens erforderlich sei, die vom Sachverständigen zugrunde zu legenden Qualitätsmerkmale der angeblich entwendeten Gegenstände zuvor im Wege der Beweisaufnahme durch (andere) Beweismittel festzustellen und der Kläger insoweit beweisbelastet ist. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass andernfalls ein Sachverständiger wiederum – wie vorprozessual – ausschließlich auf die (bestrittenen) Angaben des Klägers angewiesen sei. Die Beklagte hat daher voll umfänglich auf die Unzulänglichkeit der bisherigen Beweisangebote des Klägers zu diesem Komplex hingewiesen, so dass sich ein weiterer - gerichtlicher - Hinweis insoweit erübrigte.
23II.
24Da dem Kläger damit ein Anspruch in der Hauptsache nicht zusteht, entfällt allein deshalb ein Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie der Zinsen. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese auch unabhängig vom Vorstehenden nicht begründet sein dürften, da nicht ersichtlich ist, dass die vorgerichtliche rechtsanwaltliche Tätigkeit nach Verzugseintritt angefallen ist.
25III.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91, 709 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.