Landgericht Memmingen Endurteil, 22. Feb. 2018 - 34 O 1063/17

bei uns veröffentlicht am22.02.2018

Gericht

Landgericht Memmingen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Klageerweiterung vom 12.10.2017 auf 22.086,46 € und anschließend auf 24.390,46 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Sturz im Rahmen eines Besuchs der Benediktinerabtei (…) am 23.08.2016 gegen 14.30 Uhr wegen einer etwaigen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

Die Klägerin besichtigte am 23.08.2016 gemeinsam mit ihrem Ehemann das Kloster in (…). Während ihr Ehemann das Museum im Obergeschoss besichtigte, ging die Klägerin allein in das Erdgeschoss des Klosters. Dort stürzte sie an einer Türschwelle in der Nähe der Klosterpforte und verletzte sich hierbei erheblich. So zog sie sich eine dislozierte Humeruskopf-Fraktur (rechts) und eine Commotio Cerebri (Gehirnerschütterung) zu (vgl. Arztbericht vom 26.08.2016, Anlage K 2). Nach einer Erstbehandlung im Kreiskrankenhaus (…) befand sie sich vom 29.08.2016 bis zum 09.09.2016 im Klinikum (…), wo ihr am 02.09.2016 eine Platte sowie 4 Schrauben operativ eingesetzt wurden, um das Schultergelenk zu stabilisieren (vgl. Arztbericht vom 09.09.2016, Anlage K 3). Im Zeitraum vom 26.09.2016 bis 15.10.2016 befand sich die Klägerin zur Rehabilitation in der Fachklinik (…) (vgl. ärztliche Mitteilung vom 13.10.2016, Anlage K 4). Am 19.01.2017 wurde die Klägerin im Klinikum (…) erneut operiert und ihr eine inverse Schulter-Prothese implantiert (vgl. Operationsbericht vom 20.01.2017, Anlage K 7). Im Zeitraum vom 21.02.2017 bis 13.03.2017 begab sich die Klägerin zu einer weiteren Rehabilitation in die Fachklinik (…). Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 07.04.2017 (vgl. Bescheid vom 07.04.2017, Anlage K 9) wurde ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt.

Mit Schreiben des Klägervertreters vom 27.10.2016 (vgl. Anlage K 13) wurden erstmalig Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht, die diese mit Schreiben vom 19.01.2017 zurückgewiesen hat.

Die Klägerin trägt vor, dass die Türschwelle eine Höhe von 3,5 cm bis 4,5 cm habe und schlecht zu erkennen gewesen sei, da die Böden sehr hell seien und zudem Licht reflektieren würden. Auf Grund der Gegebenheiten vor Ort habe die Klägerin auch nicht davon ausgehen können, dass sich eine Stufe zwischen dem langen Gang und den anschließenden Fluren befinde. In anderen Klöstern oder Museen sei es üblich, auf derartige „Stolperfallen“ mit einem Schild oder einer farbigen Markierung hinzuweisen. Die Klägerin leide noch heute unfallbedingt unter Verspannungen am Hinterkopf und den Halswirbeln und wache auf Grund immer noch bestehender Schmerzen im rechten Arm nahezu jede Nacht auf. Zudem sei es der Klägerin als Rechtshänderin auf Grund noch immer gegebener erheblicher Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des rechten Armes nicht möglich, Auto zu fahren, so dass sie auf öffentliche Verkehrsmittel bzw. Fahrer angewiesen sei. Ferner sei sie dadurch erheblich in ihrem Alltag eingeschränkt, dass sie bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr allein ausführen könne und Freizeitaktivitäten wie Schwimmen, Fahrradfahren oder Bergwandern unfallbedingt nicht mehr nachgehen könne. Die eingesetzte Schulterprothese habe zudem lediglich eine Lebensdauer von ca. 10 Jahren, so dass sich die Klägerin dann erneut einer Operation unterziehen müsse.

Materiell sei ihr unfallbedingt bislang ein Schaden in Höhe von 3.172,92 € (insbesondere Zuzahlungen zu Arzt- und Medikamentenkosten) entstanden.

Ferner sei der Klägerin ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.304,- € entstanden, da die Klägerin unfallbedingt nicht mehr in der Lage sei, Haushaltstätigkeiten im Umfang von 8 Stunden / Woche, die vor dem Unfall von ihr erledigt worden seien, zu erledigen. Angesetzt werde eine Stundenentschädigung von 12,- € über einen Zeitraum von September 2016 bis September 2017.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte als Nutzer der Klosteranlage ihre Verkehrssicherungspflichten auf Grund fehlender Kennzeichnung der streitgegenständlichen Türschwelle verletzt habe. Bauliche Anlagen, die allgemeinem Besucher- und Benutzerverkehr dienen, seien nach Art. 48 Abs. 2 BayBO barrierefrei zu gestalten, worauf die Baufsichtsbehörde bei bestehenden Anlagen gemäß Art. 48 Abs. 4 S. 2 BayBO hinzuwirken habe. Auch nach den in den einschlägigen DIN-Normen vorgeschriebenen Anforderungen an das barrierefreie Bauen seien Türanschläge und -schwellen, die höher sind als 2 cm, nicht zulässig. Im Übrigen sei die Beklagte auch als Arbeitgeber auf Grund der geltenden Arbeitsschutzvorschriften zur Kennzeichnung der streitgegenständlichen Türschwelle verpflichtet. Die Beklagte - und nicht der Freistaat Bayern als Eigentümer des Klosters - sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch passivlegitimiert, da sie den Besucherverkehr für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten eröffnet habe, und hafte deshalb auf materiellen und immateriellen Schadensersatz, wobei ein angemessenes Schmerzensgeld mit mindestens 35.000,- € anzusetzen sei. Unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50% sei der Anspruch der Klägerin dementsprechend zu reduzieren. Auf Grund der Ungewissheit des zukünftigen Heilungsverlaufs sei auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von mindestens 17.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.01.2017 zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.586,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.01.2017 zu bezahlen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.304,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 12.10.2017 zu bezahlen.

  • 4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 23.08.2016 im Erdgeschoss des Klosters (…) zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

  • 5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.348,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.01.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die streitgegenständliche Türschwelle lediglich eine Höhe von ca. 3,5 cm aufweise und die dazugehörige Türe den Eingang zu den öffentlich zugänglichen Räumen der Abtei eröffne. Weder vor noch hinter der Tür seien Kunstgegenstände ausgestellt, die einen Betrachter ablenken könnten. Unmittelbar vor und nach dem Türdurchgang befänden sich auf rechten Seite große Fenster, die insbesondere am Nachmittag die gesamte Umgebung des Türdurchgangs sehr gut ausleuchten würden. Auch sei die örtliche Erscheinung nicht derart, dass sich der Durchgang und der Vorraum als eine Einheit wie ein normaler durchgehender Flur darstelle. Der Durchgang sei seit mehr als 50 Jahren unverändert, ohne dass sich an dieser Stelle jemals ein Sturzunfall ereignet habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Beklagte deshalb ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt habe. Der Besucher eines derart alten Gebäudes könne nicht für jede derartige Unebenheit und Höhenunterschied Warnhinweise erwarten. Selbst bei Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung sei das Mitverschulden der Klägerin derart hoch anzusetzen, dass ein Vorwurf gegen die Beklagte völlig in den Hintergrund treten müsse. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei selbst bei unterstellter hundertprozentiger Haftung der Beklagten als unangemessen und übersetzt anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 (Bl. 41/44 d.A.) und des Ortstermins vom 08.02.2018 (Bl. 68/70 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, sodass sie abzuweisen war.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Memmingen sachlich gemäß §§ 23, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. §§ 1, 5 ZPO und örtlich gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 bzw. 32 ZPO zuständig.

II.

Die Klage ist in Ansehung der Hauptforderung aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 229, 13 Abs. 1 StGB vollumfänglich unbegründet, da keine Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte verletzt wurden.

1. Die Beklagte ist passivlegitimiert, da etwaige Verkehrssicherungspflichten auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrsöffnung beruhen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.12.1984 - VI ZR 218/83) und die Beklagte unstreitig die streitgegenständlichen Räumlichkeiten des Klosters für den Besucherverkehr geöffnet hat. Ob und inwieweit auch den Freistaat Bayern als Eigentümer des Klosters etwaige Verkehrssicherungspflichten treffen, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.

2. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung auf Grund Verletzung etwaiger Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 229, 13 Abs. 1 StGB besteht gegen die Beklagte nicht.

a) Eine Verletzungshandlung der Beklagten im Sinne einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor.

aa) Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung Anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer und bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1984 - VI ZR 218/83). Da diese Erwartungen bei erkennbar alten Gebäuden und Gebäudeteilen, so auch der streitgegenständlichen Türschwelle, im Allgemeinen geringer sind als bei neueren Anlagen, muss sich dies auch bei der Bestimmung der Höhe der von den Verkehrssicherungspflichten jeweils zu gewährleistenden Sicherheitsstandards auswirken (OLG Hamm, Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 54/96). Jedoch sind auch bei älteren Gebäuden jedenfalls die dringenden Sicherheitsbedürfnisse ohne Einschränkung zu erfüllen. Ferner sind Maßnahmen der Verkehrssicherung auch dann geboten, wenn diese baupolizeilichen Vorschriften widersprechen, die gerade zum Zweck der Sicherheit der Benutzer erlassen worden sind. Auch hierbei ist jedoch dem Alter des zu beurteilenden Gebäudeteils Rechnung zu tragen. Ein Abweichen von baupolizeilichen Regelungen indiziert grundsätzlich nur dann eine besondere Sicherungsbedürftigkeit, wenn die einschlägige Vorschrift zum Zeitpunkt der Errichtung oder Veränderung des Bauwerks oder Bauteiles bereits gegolten hat (OLG Hamm, a.a.O.).

bb) Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass bereits eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte nicht vorliegt. Weder die von der Klägerin gerügte Höhe der unmarkierten Türschwelle an sich noch die Beleuchtung der Räumlichkeiten lassen einen Verstoß erkennen.

Das Gericht hat sich im Rahmen des Ortstermins am 08.02.2018 (vgl. Protokoll vom 08.02.2018, Bl. 68/70 d.A.) einen eigenen Eindruck von den Räumlichkeiten und der streitgegenständlichen Türschwelle verschafft (vgl. auch Lichtbilder, Anlage K 1) und dabei festgestellt, dass die Breite der Türschwelle 1,33 m beträgt und sie auf der linken Seite der Türe - in Richtung Klosterpforte gesehen - 5 cm sowie in der Mitte und auf der rechten Seite 4 cm hoch ist, d.h. insgesamt leicht schräg ist. Die streitgegenständliche Türschwelle ist auf Grund der großen Fenster auf beiden Seiten des Türdurchgangs gut ausgeleuchtet und der Türdurchgang ist auf Grund der deutlich erkennbaren zu den Öffnungszeiten des Klostermuseums offenstehenden doppelflügligen Türe und der relativen Enge im Vergleich zu den sehr breiten Gängen davor und dahinter als solcher zweifelsfrei zu erkennen. Auch das in Laufrichtung der Klägerin (vgl. Pfeil auf dem zweiten Lichtbild der Anlage K 1) auf der linken Seite nach der Tür aufgestellte Bücherregal ist relativ klein und keinster Weise den Blick an sich ziehend gestaltet, so dass auch hierdurch keine Ablenkung erfolgen konnte.

Wie die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung (vgl. Protokoll vom 08.02.2018, Bl. 68/70 d.A.) auch einräumt, hat sie den Türdurchgang durchaus wahrgenommen und auch das Bücherregal nicht als ablenkend empfunden, jedoch die Türschwelle übersehen.

Bereits durch die Stufen bei Betreten des jahrhundertealten Klostergebäudes - sei es über die Klosterpforte oder über den Kircheninnenraum der Basilika - wird einem Besucher augenfällig, dass die Klosteranlage - bislang - noch nicht barrierefrei umgestaltet wurde. Auch der Zugang zu dem Klostermuseum im 1. OG des Gebäudes, aus dem die Klägerin kam, ist lediglich über Treppen möglich, da kein Aufzug vorhanden ist. Deshalb durfte und konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sämtliche Türschwellen im Gebäude barrierefrei ausgestaltet sind und musste damit rechnen, dass derartige „Schwellen“ - wie es bereits der Wortlaut nahelegt - vorhanden sind. Auch die Höhe der Schwelle - zwischen 4 cm und 5 cm (vgl. oben) - liegt nach Auffassung des Gerichts nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, so dass auch hiermit zu rechnen ist.

Dass die Klägerin durch eine zum Unfallzeitpunkt herrschende und reflektierende Sonneneinstrahlung abgelenkt war, mag sein, ändert jedoch nichts an der Auffassung des Gerichts, dass die streitgegenständliche Türe auf Grund der oben ausgeführten Erwägungen deutlich zu erkennen und damit auch auf Grund des Alters des nicht barrierefrei umgestalteten Gebäudes mit einer Türschwelle zu rechnen war. Ein Warnhinweis oder eine Markierung der Türschwelle war und ist - jedenfalls nach Auffassung des Gerichts - nicht erforderlich.

cc) Hinsichtlich der auf dem von Klägerseite vorgelegten Lichtbild (Anlage K 16) erkennbaren mit einer schwarz-gelben Markierung versehenen Türschwelle wurde bereits nicht vorgetragen, wo im Kloster sich diese Stelle befindet und zu welchen Zeitpunkt dieser Zustand so vorgelegen haben soll, so dass ein Augenschein hierauf nicht erstreckt werden konnte. Es wurde darüber hinaus auch nicht vorgetragen, dass dieser Zustand zum Unfallzeitpunkt bereits so vorlag und die Klägerin auf Grund dessen davon ausgehen konnte, dass sämtliche Türschwelle in der gleichen Art und Weise markiert sind. Dies wird bereits durch das vorgelegte Lichtbild widerlegt, da dort im Hintergrund ebenfalls eine offensichtlich nicht markierte Türschwelle zu erkennen ist.

dd) Die in Art. 48 Abs. 2 BayBO sowie in den einschlägigen DIN-Normen aufgestellten Anforderungen an ein barrierefreies Bauen gelten unstrittig nicht für das jahrhundertealte Klostergebäude. Nach Art. 48 Abs. 4 BayBO kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde bei bestehenden Gebäuden die Herstellung eines gleichwertigen Zustands verlangen, soweit dies technisch möglich und dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist. Ob dies angesichts der unter Denkmalschutz stehenden Klosteranlage möglich und zumutbar ist, bedarf an dieser Stelle keiner Klärung, da sich die Vorschrift lediglich an die Bauaufsichtsbehörde richtet und keinerlei Schutzwirkung auf private Dritte entfaltet.

b) Schließlich würde ein Anspruch selbst bei unterstellter Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auch auf Grund eines weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausscheiden. Dies kommt zwar lediglich ausnahmsweise ist Betracht, wenn der Geschädigte einen überragenden Beitrag zur Schadensentstehung geleistet hat. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein solcher Fall jedoch vor, da die Klägerin bereits nach eigenen Angaben den Türdurchgang wahrgenommen hat und damit auch mit einer Türschwelle - entsprechend den obigen Erwägungen - hätte rechnen müssen. Damit ist der Sturz auf eine allgemeine Unachtsamkeit zurückzuführen, die der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

3. Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Die Klage ist auch in Ansehung der Nebenforderungen gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB und bezüglich des Feststellungsantrags unbegründet, da diese das Schicksal der Hauptforderung teilen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

IV.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

V.

Der Streitwert wurde auf Grundlage der §§ 63, 39ff. GKG, 3ff. ZPO festgesetzt.

Verkündet am 22.02.2018

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Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Referenzen

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.