Landgericht Memmingen Beschluss, 06. Feb. 2018 - 31 OH 1762/17

bei uns veröffentlicht am06.02.2018

Gericht

Landgericht Memmingen

Tenor

1. Das Landgericht Memmingen erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Antragstellers an das Landgericht Berlin verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf Antrag des Antragstellers hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Zur Begründung im Einzelnen wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf Ziffer I. der Verfügung vom 09.01.2018 (Bl. 14/15 d.A.) verwiesen.

Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass es sich bei der von der Antragstellerseite vertretenen Rechtsauffassung um die herrschende Meinung handelt. Diese wird aus den dargestellten Gründen von der Kammer jedoch in langjähriger Praxis nicht geteilt.

Nachdem die Antragsgegnerseite bereits im Schriftsatz vom 16.01.2018 (Bl. 16 d.A.) die Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen gerügt hat, hat die Antragstellerseite auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 30.01.2018 (Bl. 20 d.A.) hilfsweise Verweisung an das zuständige Landgericht Berlin beantragt.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.