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| 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim für die gegen die Beklagte Ziffer 2 gerichtete Klage ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Danach ist für die Entscheidung über Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit genügt die schlüssige Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (BGH NJW 1996, 1411). Ob eine unerlaubte Handlung schlüssig vorgetragen und das schädigende Ereignis im Inland eingetreten ist und demgemäß nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO die Zuständigkeit des hier angerufenen Gerichts gegeben ist, ist – da auf den vorliegenden Sachverhalt nach dem Schutzlandprinzip deutsches (Patent-)Recht anwendbar ist – nach deutschem Deliktsrecht zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1987, 592). |
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| Streitgegenstand der Klage bilden Ansprüche wegen inländischer Verletzungen des nationalen Teils des europäischen Patents. Unstreitig werden behauptet patentverletzende Vorrichtungen seitens der belieferten Automobilhersteller auch in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. Damit tritt das schädigende Ereignis in Deutschland ein. Für hieraus resultierende Ansprüche des Patentinhabers ist die inländische Deliktszuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gegeben (OLG Düsseldorf, IPRax 2001, 336). |
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| Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass die Beklagte Ziffer 2 für die in Deutschland begangenen Verletzungen des Klagepatents mitverantwortlich ist. Als Verletzer verantwortlich ist nicht nur derjenige, der selbst eine rechtswidrige Benutzungshandlung begeht, sondern auch derjenige, der sich als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an Verletzungshandlungen beteiligt ( Keukenschrijver in: Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 139 Rdn. 28). In grenzüberschreitenden Fällen ist daher auch ein im Ausland ansässiger Lieferant für die Verletzung inländischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, Mitt. 2002, 416 = GRUR 2002, 599 – Funkuhr ; LG Düsseldorf InstGE 2004, 174 – Herzkranz-Dilatations-Katheter ). Dies ist nach dem Sachvortrag der Klägerin bezogen auf den Tatbeitrag der Beklagten Ziffer 2 der Fall. |
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| Diese Rechtsprechung steht nicht in Konflikt mit dem das Patentrecht beherrschenden Territorialitätsgrundsatz. Danach sind zwar die Schutzwirkungen des Patents auf das Territorium des Schutzstaates beschränkt; eine nur im Ausland erfolgte Handlung kann ein inländisches Schutzrecht nicht verletzen. Dies schließt aber nicht aus, Beteiligte (Anstifter, mittelbare Täter, Mittäter oder Gehilfen) an einer im Inland erfolgten Verletzung zivilrechtlich in die Haftung zu nehmen, wenn die Beteiligten zwar ausschließlich im Ausland gehandelt, von dort aus aber die inländische Patentbenutzung veranlasst oder gefördert haben (Schweizerisches Bundesgericht GRURInt. 2003, 561 – Testkassetten ; vgl. Keukenschrijver , a.a.O., § 143 Rdn. 14). Der erforderliche Inlandsbezug wird in diesem Fall durch die wissentliche und willentliche Förderung des Erfolgseintritts im Inland hergestellt. |
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| 2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte Ziffer 3 die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) ist nicht erforderlich, dass die Beklagte Ziffer 3 selbst im Bezirk des Landgerichts Mannheim gehandelt hat. Hierfür genügt es, dass sie die als patentverletzend angegriffenen Vorrichtungen an das A.-Werk in Bayern in Kenntnis der Tatsache liefert, dass die Firma A. die Waren bundesweit anbietet und vertreibt (LG Düsseldorf, InstGE 1, 154 – Rohrverzweigung m.w.N., vgl. Keukenschrijver , a.a.O., § 143 Rdn 86). Damit nimmt sie zumindest billigend in Kauf, dass die Vorrichtungen im gesamten Bundesgebiet in den Verkehr gelangen. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Vertriebshandlungen von A. ist für den Vorwurf der Beteiligung an der Patentverletzung ebenso wenig erforderlich wie eine einzelfallbezogene Kenntnis, welche konkret vertriebenen Fahrzeuge mit der von der Beklagten Ziffer 3 gelieferten Vorrichtung ausgestattet sind. |
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| Die Klage ist überwiegend begründet. Der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen verletzt Anspruch 1 des Klagepatents zumindest – hinsichtlich der Ausführungsform „Kunststoffschiene“ – mit äquivalenten Mitteln (II 1-2). Damit sind die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Entschädigung begründet. Allerdings war der Beklagten Ziffer 1 lediglich das Anbieten, nicht auch das Inverkehrbringen, Gebrauchen, zu den genannten Zwecken Einführen oder Besitzen zu untersagen, da insoweit keine Erstbegehungsgefahr besteht. Entsprechend ist auch die Verurteilung zur Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht auf die Verletzungshandlung des Anbietens beschränkt (II 3). Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ist nicht geboten (III). Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten Ziffer 2 und 3 wurde teilweise entsprochen (IV). |
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| 1. Die Erfindung betrifft einen Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeugs mit einem von Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock, der beidseits jeweils mit einem Sammelrohr versehen ist, wobei parallel zu einem der Sammelrohre ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, der mit dem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung steht und ein Filtersieb enthält. Das Kältemittel wird sowohl durch einen Trockner als auch durch einen Filter hindurchgeführt, wo unerwünschte Wasserbestandteile entzogen und Verunreinigungen entfernt werden. Im Rahmen von Wartungsarbeiten kann es erforderlich werden, das Filterelement oder das Trocknermaterial auszuwechseln. |
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| Kondensatoren dieser Art waren im Stand der Technik bereits bekannt. Die Patentschrift würdigt ein US-Schutzrecht, bei dem vorgesehen ist, dass das Kältemittel durch in einem Sammler angeordnetes Trocknermaterial und durch ein Filtersieb hindurch in einen unteren Bereich des Sammlers gelangt. Hieran wird kritisiert, dass das Filtersieb und das Trocknermaterial nicht für eine Wartung oder dergleichen zugänglich sind. Hiervon ausgehend wird als Aufgabe der Erfindung bezeichnet, einen Kondensator der genannten Art so weiterzubilden, dass die Funktionsfähigkeit aufgrund einer Wartungsmöglichkeit verbessert ist, d. h. das Filtersieb in einfacher Weise zugänglich und gegebenenfalls zum Verbessern der Funktion der Klimaanlage austauschbar ist. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Patent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: |
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a. Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeugs, |
b. mit einem vom Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock, |
c. der beidseits jeweils mit einem Sammelrohr versehen ist, |
d. wobei parallel zu einem der Sammelrohre ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, |
e. der mit einem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung steht |
f. und ein Filtersieb enthält, wobei |
g. der Sammler zwischen zwei Verbindungsöffnungen zu dem Sammelrohr einen zwangsweise mit Kältemittel durchströmten Abschnitt aufweist, |
h. in welchem das Filtersieb so angeordnet ist, dass das Kältemittel das Filtersieb vollständig durchströmen muss, |
i. das Filtersieb Bestandteil eines Einsatzes ist, |
k. der Sammler mit einer Aufnahme für einen lösbaren Deckel versehen ist, |
l. nach dessen Lösen der Einsatz mit dem Filtersieb aus dem Sammler herausnehmbar ist |
m. und der in dem Sammler eingesetzte Einsatz mit einem gegenüber der Innenwand des Sammlers abdichtenden Dichtmittel |
n. und mit dem Filtersieb versehen ist |
o. und aus einem rohrförmigen Kunststoffkäfig besteht. |
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| 2. Beide angegriffenen Ausführungsformen machen von sämtlichen Merkmalen des Klageschutzrechts Gebrauch. Dies steht für die Merkmale a) bis n) zu Recht zwischen den Parteien außer Streit. Aber auch das Merkmal o) ist bei beiden angegriffenen Ausführungsformen erfüllt. |
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| a. Angegriffene Ausführungsform „„Kunststoffschiene““ |
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| Es kann dahinstehen, ob die „Kunststoffschiene“ im Wortsinn als rohrförmiger Kunststoffkäfig i. S. des Klagepatents bezeichnet werden kann. Diese Ausführungsform macht jedenfalls in äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. |
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| (1.) Eine äquivalente Benutzung wird angenommen, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit klargestellt (etwa GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II ), dass es für die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführung zum Schutzbereich des Patents erforderlich ist, dass (1.) das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst wird, (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, und (3.) die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. |
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| (2.) Die angegriffene Ausführungsform „Kunststoffschiene“ löst das der Erfindung zu Grunde liegende Problem, welches erfindungsgemäß durch den Einsatz eines rohrförmigen Kunststoffkäfig gelöst werden soll, mit objektiv gleichwirkenden Mitteln. |
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| Der Fachmann entnimmt der Patentschrift ([0015] und [0018]), dass der Käfig aus Kunststoff dazu dient, Trocknergranulat, das nach der Beschreibung in einem Säckchen untergebracht sein kann, aufzunehmen. Es versteht sich, dass der Käfig Öffnungen haben muss, denn nur so ist gewährleistet, dass Kältemittel in den Bereich des Granulats kommen kann. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Art und Weise, wie das Säckchen in den Käfig eingesetzt ist, lässt das Patent ausdrücklich offen (Sp. 4 Zeile 10). In Verbindung mit der formulierten Aufgabe, nämlich das Trocknermaterial für einen möglichst einfachen Wartungsvorgang zugänglich zu machen, ergibt sich hieraus, dass dem rohrförmigen Kunststoffkäfig die technische Funktion zukommt, dass Trocknergranulat aufzunehmen, das Einführen des Granulats und das Herausnehmen des Granulats bei einem Wartungsvorgang zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und hierbei einen gewissen Schutz vor Beschädigungen zu bieten. Diese Funktionen werden auch von der angegriffenen „Kunststoffschiene“ erfüllt. |
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| Bei der „Kunststoffschiene“ handelt es sich um eine formstabile Vorrichtung aus Kunststoff, die auf einer Seite eine Gitterwand aufweist. Die Vorrichtung nimmt ein mit Trocknergranulat gefülltes Säckchen auf in dem Sinne, dass sie dieses teilweise umgibt und die Einführung in den Sammler und das Herausnehmen erleichtert. Die Gitterwand ermöglicht, dass durchströmendes Kältemittel wenigstens teilweise in den Bereich des Säckchens mit dem Trocknergranulat gelangt. Das Säckchen hintergreift im unteren Endbereich auf ca. 10 Millimetern die an dieser Stelle vollständig umschlossene Wand des Rohrs. Dies verschafft einen zusätzlichen Halt, erleichtert das Einlegen und bietet einen gewissen Schutz vor Verrutschen bzw. davor, dass das Säckchen bei der Entnahme des Einsatzes herausfällt. |
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| Damit erfüllt die Kunststoffschiene die gleichen Aufgaben wie der patentgemäße rohrförmige Kunststoffkäfig. Gewisse Verschlechterungen, die damit verbunden sind, dass die Rohrwand an einer Seite weitgehend geöffnet ist, führen aus dem Schutzbereich des Patents nicht heraus. Hierdurch ist es zwar bei ungeschickter Handhabung nicht völlig ausgeschlossen, dass das Granulatsäckchen beim Herausziehen des Einsatzes herunterfallen kann; unter Praxisbedingungen dürfte dies jedoch – ein Minimum an Geschicklichkeit des Monteurs unterstellt – zu vernachlässigen sein. Abgesehen von der Gefahr, dass das Säckchen beim Einlegen oder Herausnehmen herunterfällt, ist auch ein weiterer Schutz vor Beschädigungen nicht erforderlich, denn in der Einbaulage ist das Säckchen ohnehin durch das Rohr geschützt. |
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| Ohne Erfolg versuchen die Beklagten, dem patentgemäßen Kunststoffkäfig weitere technische Funktionen beizulegen und auf diese Weise den Schutzbereich des Patents einzuschränken. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Käfigs, das Granulatsäckchen gegenüber dem Sammler zu zentrieren. Eine solche Anforderung lässt sich der Patentschrift nicht entnehmen. Die Patentschrift stellt ausdrücklich nicht darauf ab, in welcher Weise das Säckchen in den Käfig eingesetzt wird. Die Wirkung einer Zentrierung des Käfigs gegenüber dem Sammler wird bei der patentgemäßen Lösung durch eine Spann- und Spreizvorrichtung aus blattfederartigen Lamellen übernommen, die jedoch nur Gegenstand eines Ausführungsbeispiels ist und daher den Schutzbereich nicht beschränkt. |
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| Noch weniger trifft das Patent Aussagen darüber, welche Mengen des Kältemittels das Granulat durchströmen müssen. Es wird lediglich beansprucht, dass die gesamte Kältemittelmenge durch das Filtersieb strömt [0006]. Damit ist nicht gesagt, dass die gesamte Kältemittelmenge auch durch das Granulat strömt; dies ist auch nicht erforderlich, um eine gewisse Trocknung zu erreichen (vgl. Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer, B 4, dort Seite 8 letzter Absatz). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten zum Wirkungsgrad der Trocknung lösen sich vollständig von der technischen Lehre des Patents und finden in der Patentschrift, die die Vorrichtung primär unter dem Gesichtspunkt der Wartungsfreundlichkeit in den Blick nimmt und die Effizienz des Trocknungsvorgangs vollkommen unerwähnt lässt, keinen Anhaltspunkt. Der Schutzbereich kann daher nicht auf eine Vorrichtung verengt werden, bei der das Trocknermaterial mittig in dem Sammler angeordnet ist und von dem Kältemittel zum Zweck einer schnellen und vollständigen Trocknung möglichst widerstandsfrei und rundum durchströmt werden kann. Die technische Gleichwirkung kann daher auch nicht mit der Erwägung verneint werden, bei der „Kunststoffschiene“ sei die Trocknungsrate durch eine außermittige Anordnung des Granulatsäckchens eingeschränkt. |
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| (3.) Der Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens auch in der Lage, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Der Verzicht auf einen Teil der Rohrwand ist eine einfache handwerkliche Maßnahme, die weder besondere konstruktive Kreativität erfordert noch eine prinzipiell andere Lösung bringt. |
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| (4.) Die Überlegungen, die der Fachmann anstellen musste, um zur Vergrößerung der Wandöffnung zu kommen, sind auch derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausführung – Ausgestaltung des Einsatzes als teilrohrförmige „Kunststoffschiene“ anstelle eines rohrförmigen Käfigs – als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht. |
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| An der Gleichwertigkeit fehlt es, wenn aus der Sicht des Fachmanns wesentliche Unterschiede zu der unter Schutz gestellten Lehre vorliegen, ein Merkmal so abgewandelt wird, dass der aus der Patentschrift ersichtliche Wirkungsbereich deutlich verlassen wird oder durch Formulierungen in der Patentschrift der Eindruck erweckt wird, es komme darauf an, dass das betreffende Merkmal seinem Wortsinn oder jedenfalls nicht in der gesamten Breite objektiv gleichwirkender Mittel benutzt werde ( Keukenschrijver , a.a.O., § 14 Rdn. 94 m.w.N.). |
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| So liegt der Fall hier nicht. Das Patent legt keinen besonderen Wert gerade auf eine Käfigform im wörtlichen Sinn; das Merkmal wird nach seiner räumlich-körperlichen Ausgestaltung in der Beschreibung nicht näher gekennzeichnet und dient – wie dargelegt – nur der Aufnahme des Granulatsäckchens. Mit der vorliegend erfolgten Reduzierung der Rohrkäfigform auf eine teilrohrförmige Schiene wird kein Vorteil der Erfindung preisgegeben. Hiermit wird vielmehr der Weg beschritten, den das Klagepatent vorschlägt; die Überlegung, dass es nicht auf eine geschlossene Käfigwand ankommt und ein Teil der Wand verzichtbar ist, orientiert sich gerade an der patentgemäßen Lehre, nämlich eine Vorrichtung zu schaffen, die ein für praktische Zwecke brauchbares wartungsfreundlich einfaches Einsetzen und Herausnehmen des Granulatsäckchens ermöglicht. Damit sind (jedenfalls) die Voraussetzungen einer äquivalenten Patentverletzung gegeben. |
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| (5.) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten demgegenüber auf einen Vertrauensschutz nach den Grundsätzen der Entscheidung Weichvorrichtung II (BGH NJW 1997, 3377). Nach dieser Entscheidung verstößt der Patentinhaber gegen die Grundsätze von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium) wenn er im Verletzungsstreitverfahren gegenüber einem am Einspruchsverfahren Beteiligten Ansprüche aus dem Patent wegen einer bestimmten Ausführungsform geltend macht, obwohl er im Einspruchsverfahren erklärt hatte, für diese bestimmte Ausführungsform keinen Patentschutz zu begehren, wenn diese Erklärung Grundlage für die Erteilung des Patents bzw. für dessen Aufrechterhaltung oder dessen Fassung war und wenn der in Anspruch Genommene auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Patentanmelders vertrauen durfte. |
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| Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die angegriffene Ausführungsform „Kunststoffschiene“ war nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Die Definitionen zum Kunststoffkäfig als „formstabile, im wesentlichen von einer Gitterwand umschlossene Hülle aus Kunststoff“ zielte nicht auf eine Abgrenzung zu der hier interessierenden „Kunststoffschiene“, sondern zu anderen, aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen. Daher fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten, die Klägerin werde die „Kunststoffschiene“ nicht als patentverletzend angreifen. Hieran ändert auch die zum Zeitpunkt der Erklärung im Einspruchsverfahren bereits aufgenommene Belieferung für das Modell A. nichts. Hieraus durften die Beklagten nicht schließen, die Erklärung im Einspruchsverfahren werde auch mit Blick auf diese Ausführungsform abgegeben und die Klägerin werde die „Kunststoffschiene“ als nicht patentgemäß ansehen. |
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| b. Angegriffene Ausführungsform „perforierte Röhre“ |
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| Die angegriffene Ausführungsform „perforierte Röhre“ macht von dem streitigem Merkmal o) wörtlichen Gebrauch. Es wurde bereits dargelegt, dass das Patent sich nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Käfigs oder die Größe der Öffnungen festlegt. Es ist daher ohne Bedeutung, dass die Durchbrechungen (Löcher) der Röhre einen kleineren Teil der Fläche beanspruchen, als die Gitterstreben. Auf solche Größenverhältnisse ist das Patent nicht beschränkt, auch wenn man sich der im Einspruchsverfahren verwendeten Definition anschließt und das Vorhandensein einer „Gitterwand“ verlangt. Die Gitterstruktur muss nicht etwa gleichmäßig über das gesamte Rohr verteilt sein, wie sich u. a. daraus ergibt, dass die Technische Beschwerdekammer auch ein Gehäuse mit geschlossenen Außenwänden und einer stirnseitigen Öffnung mit Stegen als Käfig in Betracht zieht (Anlage K 4, Seite 10/11). Da ferner die Wahl des Wirkungsgrades der Durchströmung bzw. Trocknung nach dem Patent vollständig dem Fachmann überlassen ist, führt es auch nicht aus dem Schutzbereich des Patents heraus, dass die Öffnungen kleiner gewählt sind, als dies für das Zurückhalten der Granulatkörnchen erforderlich wäre und damit die Trocknungswirkung möglicherweise hinter dem erreichbaren Wirkungsgrad zurückbleibt. Eine Anforderung, wonach die Öffnungen des Käfigs ein Maximum an Zugänglichkeit des Trocknergranulats gewährleisten müssen, lässt sich der Patentschrift nicht entnehmen. Es genügt, wenn die Öffnungen so groß und so zahlreich sind, dass das Trocknergranulat seine Aufgabe der Entfeuchtung des Kühlmittels erfüllen kann. Dass dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. |
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| a. Die Beklagte Ziffer 1 hat die patentverletzenden Kondensatoren auf der Internationalen Automobilausstellung 2001 bzw. 2003 in Frankfurt – mithin im Inland – angeboten. |
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| Der in § 9 PatG verwendete Begriff des „Anbietens“ ist entsprechend dem Zweck dieser Norm, dem Patentinhaber alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ganz in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen. Deshalb unterfallen dem Tatbestand des Anbietens auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, d. h. alle Maßnahmen, die bestimmt und geeignet sind, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (BGH GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte ). Hierzu rechnet auch die Präsentation des patentverletzenden Gegenstands auf einer Messe. Mit dem Einwand, der Messeauftritt sei für andere Konzernunternehmen erfolgt, kann die Beklagte Ziffer 1 nicht gehört werden, denn ein derartiges Handeln ausschließlich für Dritte war – die rechtliche Relevanz dieses Vorbringens offen gelassen – nach den vorgelegten Unterlagen dem Auftritt der Beklagten Ziffer 1 nicht zu entnehmen. Die Beklagte Ziffer 1 muss sich hier an dem im Verkehr hervorgerufenen Eindruck festhalten lassen. |
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| Die Beklagte Ziffer 1 war daher antragsgemäß zur Unterlassung des Anbietens, nicht aber der weiteren im Antrag bezeichneten Handlungen (Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen usw.) zu verurteilen. Bei der Beklagten Ziffer 1 handelt es sich um eine Gesellschaft, die sich satzungsgemäß mit der Verwaltung des eigenen Vermögens und der Erbringung von Dienstleistungen für Konzernmitglieder befasst. Die Aufgaben der Herstellung, des Absatzes, Verkaufs und Inverkehrbringens der Produkte wird konzernintern von anderen Gesellschaften wahrgenommen. Unter diesen Umständen begründet die Messepräsentation der Produkte keine Erstbegehungsgefahr für weitere Handlungen nach § 9 PatG. Insoweit war die Klage abzuweisen, und zwar sowohl hinsichtlich des Unterlassungsantrags, als auch im Umfang der einseitigen Erledigungserklärung gemäß Schriftsatz vom 13.4.2005 (Bl. 112; bekräftigt mit Schriftsatz vom 3.6.2005, Bl. 245). Da nach dem Gesagten von Anfang an kein Anspruch auf Unterlassung der Handlungsalternativen „Inverkehrbringen, Gebrauchen, zu den genannten Zwecken Einführen oder Besitzen“ bestand, hatte die Klägerin auch keine diesbezüglichen Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz, die für erledigt erklärt werden konnten. |
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| b. Die Beklagte Ziffer 2 haftet wegen Beteiligung an der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz. Dies gilt sowohl für Vorrichtungen der ersten angegriffene Ausführungsform, die die Beklagte Ziffer 2 direkt ins Inland liefert, wie auch für Vorrichtungen der zweiten angegriffenen Ausführungsform. Wie dargelegt, genügt es insoweit für eine Haftung der Beklagten Ziffer 2, dass sie von Österreich aus patentverletzende Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes an die Automobilhersteller geliefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht hat. |
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| Die Beklagte Ziffer 2 hat nicht bestritten, dass sie das Klageschutzrecht gekannt hat. Angesichts des Umstandes, dass die ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen der Beklagten Ziffer 1 und der X. Company ein Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent durchgeführt haben, wäre ein solches Bestreiten auch mehr als lebensfremd. Die Beklagte Ziffer 2 hat ferner nicht erheblich bestritten, dass sie die Lieferung von mit patentverletzenden Vorrichtungen ausgestatteten PKW ins Inland zumindest billigend in Kauf genommen hat. Für die Beihilfeleistung genügt bedingter Vorsatz. Dass PKW der Marken Y., Z. und A. u. a. in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Da es für die Verletzungsfrage nicht auf den Umfang der Benutzung ankommt, ist unerheblich, ob die Beklagte Ziffer 2 von den Automobilherstellern über die Absatzzahlen im Inland und den Anteil der Klimaanlagen-Ausstattung informiert wurde. |
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| Weitere Tatbestandsvoraussetzungen als die Belieferung des Patentverletzers in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes kennt die Beihilfe nicht. Ohne Bedeutung ist daher, dass die Beklagte Ziffer 2 auf die Exporttätigkeiten der belieferten Automobilhersteller keinen Einfluss hat und möglicherweise (auch) die in eigener Verantwortung handelnden Automobilhersteller für die Patentverletzung in Anspruch genommen werden können. Für die Beihilfe ist es typisch, dass der Haupttäter eigenverantwortlich handelt; die Verantwortlichkeit des Gehilfen für den von ihm gesetzten kausalen Beitrag wird dadurch nicht aufgehoben. Für den – nach der Lebenserfahrung allerdings nicht wahrscheinlichen – Fall, dass die Automobilhersteller von dem Klageschutzrecht nichts gewusst hätten, wäre die Beklagte Ziffer 2 kraft überlegenen Sachwissens als mittelbare Täterin anzusehen (vgl. Keukenschrijver , a.a.O, § 10 Rdn. 32 m. Nachw. zur reichsgerichtl. Rspr.). |
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| c. Der Beklagten Ziffer 3 fallen nur inländische Verletzungshandlungen nach der ersten angegriffenen Ausführungsform zur Last. Dementsprechend ist die Verurteilung der Beklagten Ziffer 3 antragsgemäß auf solche Verstöße beschränkt. |
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| Der Rechtsstreit war nicht bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Entscheidung hierüber ist zwar vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Die Kammer hat aber das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen dahin ausgeübt, dass von einer Aussetzung abgesehen wird und sich hierbei von folgenden Überlegungen leiten lassen: |
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| Um Missbräuche zu verhindern, ist ein Verletzungsprozess grundsätzlich nur dann auszusetzen, wenn der voraussichtliche Erfolg des Einspruchs bzw. der Nichtigkeitsklage vom Beklagten glaubhaft gemacht ist. Die bloße Möglichkeit der Vernichtung des Klagepatents genügt für eine Aussetzung nicht. Allgemein ist große Zurückhaltung mit der Anordnung einer Aussetzung geboten, damit nicht im Wege der Aussetzung nach § 148 ZPO letztlich eine Suspendierung des dem Patentinhaber durch die Patenterteilung vom Staat auch für die Gerichte bindend verliehenen Verbotsrechts für eine erhebliche Zeitspanne erreicht wird. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn der Stand der Technik, auf den die Nichtigkeitsklage gestützt wird, im Patenterteilungsverfahren oder im Einspruchsverfahren bereits berücksichtigt worden ist. Diese das Interesse der Klägerin beschreibenden Gesichtspunkte ( Benkard/Rogge , PatG, 9. Aufl., § 139 Rn. 107) überwiegen im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten an einer Aussetzung des Rechtsstreits. |
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| Die Technische Beschwerdekammer beim EPA hat umfangreichen Stand der Technik gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Klagepatents hierdurch nicht nahegelegt ist. Auf den ausführlich begründeten Beschluss nach Anlage K 4 wird Bezug genommen. Im Hinblick auf diesen bereits im Einspruchsverfahren verworfenen Stand der Technik kann nicht im Verletzungsstreit die Prognose einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klageschutzrechts gegründet werden. |
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| Nichts anderes ergibt sich, wenn man die im Einspruchsverfahren nicht berücksichtigte Entgegenhaltung NK 9 (JP 5-306857) in die Betrachtung einbezieht. Diese Erfindung betrifft einen Flüssigkeitsaufnehmer für eine Kühleinheit zur Detektion der Kältemittelmenge in der Kühleinheit. Schon von der Thematik her liegt diese Schrift nach dem Eindruck der Kammer eher weiter ab als der bereits gewürdigte Stand der Technik. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, was den Fachmann hätte veranlassen sollen, Ausgestaltungen bei einem Flüssigkeitsaufnehmer zum Detektieren des Füllstandes zu abstrahieren und das Ergebnis mit dem übrigen Stand der Technik zu kombinieren. |
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| Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 91a ZPO. Das Teilunterliegen der Klägerin betrifft wirtschaftlich nebensächliche Punkte und ist als geringfügig i. S. von § 92 Abs. 2 ZPO einzustufen. Aus diesem Grund kann es auch offen bleiben, welcher Seite die Kosten aus dem übereinstimmend für erledigt erklärten Teil hinsichtlich der Belieferung für A. zur Last fallen. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 709, 108, 712 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagten Ziffer 2 und 3 haben glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung des Unterlassungstitels zu Ziffer 1 a (nicht: 1 b) wegen der Bedeutung der angegriffenen Ausführungsform im Rahmen ihres Produktangebots einen für ihr Unternehmen existenzbedrohenden und damit im Wege des Schadensersatzes nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Beklagte Ziffer 3 befasst sich nahezu ausschließlich mit der Montage und dem Weitervertrieb der angegriffenen Kondensatoren an die Fa. A.. Bei vorläufiger Vollstreckung des Unterlassungstitels würden, glaubhaft gemacht durch eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers (Anlage B 5), die Betriebseinstellung, der Verlust der Arbeitsplätze und erhebliche Schadensersatzansprüche der Fa. A. drohen. Der Umstand, dass der Verlust möglicherweise im Konzern abgefangen werden kann, vermag dies nicht auszugleichen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Beklagte Ziffer 3 gerade zu dem Zweck gegründet wurde, einen wirtschaftlich schwachen Verletzer vorzuschieben. In dieser Lage ergibt die nach § 712 ZPO gebotene Interessenabwägung, dass es der Klägerin zuzumuten ist, das Ergebnis eines etwaigen Berufungsverfahrens abzuwarten. |
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| Dies gilt auch hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2 im Umfang des Unterlassungstitels Ziffer 1 a), denn die Beklagte Ziffer 2 ist die einzige Lieferantin der Beklagten Ziffer 3 mit den patentverletzenden Vorrichtungen nach der Ausführungsform „Kunststoffschiene“. Der der Beklagten Ziffer 3 gewähre Vollstreckungsschutz liefe vollständig leer, wenn sie nicht mehr beliefert werden dürfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Kenntnis der Kammer Unterlassungstitel – anders als z.B. Auskunftstitel – in Patentverletzungsstreitigkeiten nur selten aufgrund eines nur vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils vollstreckt werden. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Verletzungsfrage streitig ist und die Verurteilung auf die Annahme äquivalenter Benutzung gestützt ist. Umgekehrt hat die Klägerin nicht dargetan, in besonderem Maße gerade auf die Unterlassungsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil angewiesen zu sein. Die Höhe der von den Beklagten zur Abwendung der Vollstreckung zu leistenden Sicherheit orientiert sich am Wert des von der Klägerin angegebenen Interesses. |
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| Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten Ziffer 2 war, soweit er den Unterlassungstitel Ziffer 1 b) betrifft, nicht zu entsprechen. Insoweit hat die Beklagte Ziffer 2 nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung einen für ihr Unternehmen existenzbedrohenden und im Wege des Schadensersatzes nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ziffer 1 b) betrifft die angegriffene Ausführungsform „perforierte Röhre“, die zunächst ins Ausland geliefert wird und nur zu einem kleinen Teil ins Inland gelangt. Da der Unterlassungstitel nur inländische Benutzungshandlungen betrifft, kann die Gesamtproduktion dieser Art von Kondensatoren nicht zum Maßstab für den wirtschaftlichen Nachteil genommen werden. |
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