Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen teilweiser Übernahme einer von ihr entworfenen Werbekonzeption durch die Beklagte.
Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur. Im Januar 2007 veranstaltete die [A.] GmbH, die beabsichtigte, im Mai 2007 in eine Buchhandlung zu eröffnen, einen Wettbewerb zur Erstellung einer Werbekampagne, in dessen Rahmen die Klägerin am 23.01.2007 das in Anlage K2 ersichtliche Konzept - umfassend drei Linien (Herzbuch, Sofa und Bluebook) und den Slogan „T... verführt zum Lesen“ - vorstellte. Hierzu waren ihr im Vorfeld als Vorgaben seitens der Beklagten ein sog. Briefing sowie „Arbeitshilfen Marketing & Werbung für Eröffnungen“ zur Verfügung gestellt worden. Am 13.03.2007 kam es zu einer Kalkulation der Kosten und einem schriftlichen Angebot an die Beklagte, welches diese mit Schreiben vom 20.03.2007 ablehnte.
Für die Eröffnung der [A.]-Filiale in der Kaiserstraße in [ (Ort) ] wurde der Slogan „T... verführt zum Lesen“ zusammen mit Abbildungen unterschiedlicher Personen in diversen Lebenslagen nach Auskunft der Beklagten vom 15.06.2007 u.a. sowohl auf dem Bauzaun, in Anzeigen und Flyern sowie auf Werbeplakaten und in Radiospots benutzt. Daraufhin berechnete die Klägerin den ihr entstandenen Schaden mit EUR 41.450,00. Die Beklagte war mit Schreiben vom 31.05.2007 abgemahnt worden.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe die von der Klägerin entworfene Werbekampagne komplett, zumindest jedoch mit dem Slogan „T... verführt zum Lesen“ deren Herzstück übernommen. Sowohl die Werbekonzeption als Ganzes als auch der Werbeslogan für sich seien urheberrechtlich schutzfähig, jedenfalls stelle Letzterer eine Vorlage im Sinne von § 18 UWG dar. Die Beklagte sei jedenfalls als Mittäterin der [A.] GmbH passivlegitimiert. Im Wege der Lizenzanalogie stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in beantragter Höhe nach der von ihr getätigten Berechnung zu.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 41.450,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.580,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor, sie habe viele Teile des von der Klägerin vorgeschlagenen Werbekonzeptes - wie z.B. die Gegenüberstellung zweier zusammengehöriger oder sich ausschließender aber vom Sprachduktus her passender Worte (Linie Bluebook), den Druck von T-Shirts „Leseverführer“, die Fertigung von Tragetaschen oder Büchern im Reclamformat oder das Aufstellen überdimensionierter Bücher in der Innenstadt - gerade nicht übernommen. Zudem seien von der Beklagten sehr viele - die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Konzeptes als Ganzem ausschließende - Vorgaben wie die Verwendung von Einladungskarten, Lesezeichen, In-House-Leseproben, Veranstaltungskalendern und Plakaten auf Bauzäunen gemacht worden, andere Dinge wie die Schaltung von Anzeigen seien jedenfalls im Rahmen einer bevorstehenden Eröffnung eines neuen Ladenlokals naheliegend. Der unstreitig von der Klägerin stammende und von der Beklagten übernommene Slogan „T... verführt zum Lesen“ sei mangels persönlicher geistiger Schöpfung ebenfalls einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich, eine Vorlage nach § 18 UWG könne hierin nicht erblickt werden. Da die Ausschreibung für den Wettbewerb nicht von der Beklagten stamme, sei sie jedenfalls nicht Anspruchsgegnerin.
11 
Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
13 
Der Klägerin steht weder aus Vertrag (1.) oder § 97 Abs. 2 UrhG (2.) noch aus § 9 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 10 bzw. Nr. 11, § 18 UWG (3.) oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 18 UWG (4.) ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von EUR 41.450,00 zu, sodass auch der Nebenanspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu versagen war.
14 
1. Vertragliche Ansprüche stehen zwischen den Parteien nach der Ablehnung des Angebots der Klägerin vom 13.03.2007 durch die Beklagte am 20.03.2007 nicht im Streit und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
15 
2. Ein Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG scheidet sowohl hinsichtlich der Werbekonzeption als Ganzes mangels Übernahme durch die Klägerin (a.) als auch bezogen auf den Slogan „T... verführt zum Lesen“ infolge fehlender urheberrechtlicher Schutzfähigkeit (b.) aus.
16 
a. Die Kammer kann die von den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werbekonzepten (eine solche wohl bejahend Schricker, Der Urheberrechtsschutz von Werbeschöpfungen, Werbeideen, Werbekonzeptionen und Werbekampagnen , GRUR 1996, 815; ablehnend dagegen Hertin, Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werbeleistungen unter besonderer Berücksichtigung von Werbekonzeptionen und Werbeideen , GRUR 1997, 799) dahinstehen lassen, da die Beklagte das mit Anlage K2 von der Klägerin vorgelegte Werbekonzept nicht (komplett) übernommen hat.
17 
Nach der von der Beklagten auf die klägerische Abmahnung hin erteilten Auskunft vom 15.06.2007 und der seitens der Klägerin daraufhin erstellten und zur Grundlage ihres geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemachten Berechnung hat die Beklagte lediglich den Claim „T... verführt zum Lesen“ sowie die von der Klägerin stammende und in dem vorgelegten Konzept zum Ausdruck gebrachte Idee der Verwendung von (in klägerischer Kampagne und beklagtenseitiger Umsetzung nicht identischen) Fotos lesender Personen in unterschiedlichen Lebenslagen („Mann im Café“; „Mann in der Freizeit“) übernommen, die weiteren vorgeschlagenen Ideen und Events jedoch bei den entfalteten Tätigkeiten außen vor gelassen.
18 
So konnte die Klägerin auf das Bestreiten der Beklagten hin weder die Umsetzung der als Linie 1 bezeichneten „Herzbuch“-Konzeption (bei der verschiedene Personen aus einem als Herz gestalteten Buch lesen) noch der als Linie 2 bezeichneten „Sofa“-Idee (bei der unterschiedliche Couch-Abbildungen zu sehen sind) noch des charakteristischen „Bluebook“-Vorschlags (bei welchem als imaginäre Buchtitel zwei zusammengehörige oder sich ausschließende aber vom Sprachduktus her passende Worte gegenübergestellt wurden [Stichwort: Hamlet & Omlett]) belegen. Auch die weiteren in Anlage K2 ersichtlichen Ideen (Polo-Shirts mit Aufdruck 'Leseverführer', Luftballons mit dem Musenaufdruck, [ (Fußballverein) ]-Aktion, [ (Ort) ] als offenes Buch, Verwendung von Büchern im Reclamformat etc.) finden sich in den die von der Beklagten entfalteten Werbetätigkeiten nicht und sind auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
19 
Mangels in Bezug auf das ganze Werbekonzept erfolgter Verletzungshandlung scheidet § 97 Abs. 2 UrhG als Anspruchsgrundlage demnach aus.
20 
b. Hinsichtlich des unstreitig zusammen mit der Idee der Verwendung von Personenfotografien in unterschiedlichen Situationen von der Beklagten übernommenen Slogans „T... verführt zum Lesen“ kommt ein Anspruch mangels Schutzfähigkeit nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG nicht in Betracht.
21 
aa. Zwar ist auch für einen Werbeslogan grundsätzlich ein Schutz als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG denkbar, da hierunter nicht nur rein literarische oder wissenschaftliche Sprachwerke, sondern auch Schöpfungen des praktischen und geschäftlichen Lebens fallen (vgl. Erdmann, Schutz von Werbeslogans , GRUR 1996, 550), allerdings hängt auch hier die Schutzfähigkeit von der Erfüllung der Anforderungen an den Werkbegriff nach § 2 Abs. 2 UrhG ab.
22 
bb. An der hierfür erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung, d.h. der Individualität des Werkes mangelt es im vorliegenden Fall.
23 
Der auch für einen Werbeslogan als schutzfähiges Sprachwerk nötige „hinreichende schöpferische Eigentümlichkeitsgrad“, eine auch für die im Rahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG für die sog. kleine Münze nötige ( Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl. 2008, § 2 Rn. 105) bestimmte „Gestaltungshöhe“ oder die verschiedentlich als Werk- oder Schöpfungshöhe bezeichnete urheberschutzrelevante Untergrenze (vgl. Schulze in: Dreyer/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 2 Rn. 20 m.w.N.) ist bei dem Satz „T... verführt zum Lesen“ nicht überschritten.
24 
Alleine aus der Verwendung der aus der griechischen Mythologie bekannten ‚T...’ als derjenigen der neun Musen, die für die komische Dichtung und die Unterhaltung stand und später als Beschützerin aller Theaterspielstätten angesehen wurde (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/T..._(Mythologie), kann die Individualität nicht gefolgert werden, da ‚T...’ auch Firmenbestandteil der die neu zu eröffnende Filiale betreibenden Gesellschaft ist und daher für beide Parteien vor dem Hintergrund der Expansionsbemühungen der Buchhandelskette klar war, dass die ’corporate identity’ auch im Werbekonzept ihren Niederschlag finden musste.
25 
Gleiches gilt für den zum Lesen hergestellten Bezug, schließlich war Ziel der Kampagne eine Abgrenzung zu anderen bereits in [ (Ort) ] ansässigen Buchhandlungen, deren Hauptbetätigungsfeld nun einmal der Verkauf von Leseartikeln ist.
26 
Selbst wenn man in der Kombination des Satzes „T... verführt zum Lesen“ mit der Idee, lesende Menschen in verschiedenen Situationen ihres Lebens abzubilden, im Vergleich zum vorbekannten Formengut eigenschöpferische Züge ermitteln könnte, ist ein für § 2 Abs. 2 UrhG nötiges (BGH, Urteil vom 9.05.1985 - I ZR 52/83 - GRUR 1985, 1041) deutliches Überragen gegenüber der Durchschnittsgestaltung nach Auffassung der Kammer darin nicht zu erkennen. Die bildliche Unterfütterung von Werbeslogans ist heutzutage Gang und Gebe, die Idee, für einen Buchladen lesende Menschen zu portraitieren, mehr als naheliegend und damit nicht individuell.
27 
3. Ansprüche aus § 9 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 10 bzw. Nr. 11, § 18 UWG scheiden ebenfalls aus.
28 
Die vorliegende Fallgestaltung fällt nicht unter die zu § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Mitbewerberbehinderung) entwickelten Fallgruppen (vgl. hierzu Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009 § 4 Rn. 10.1ff.).
29 
Die umstrittene Frage, ob § 18 UWG eine von § 4 Nr. 11 UWG erfasste gesetzliche Vorschrift darstellt (verneinend MüKo/Schaffert , Lauterkeitsrecht, 2006, § 4 Nr. 11 Rn. 342; bejahend Köhler a.a.O., § 17 Rn. 52, § 18 Rn. 19), kann dahinstehen, da es sich bei dem Werbeslogan nicht um eine Vorlage im Sinne von § 18 UWG handelt (dazu unten 4.).
30 
4. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 18 UWG, da der übernommene Werbeslogan (auch in Kombination mit den - im übrigen nicht identischen - Fotos aus dem Konzept) keine Vorlage im Sinne von § 18 UWG darstellt.
31 
a. Die Frage wird – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.
32 
Nach einer Ansicht (GK-UWG- Otto , Bd. II, § 18 Rn. 9; MüKo/ Brammsen , UWG, 2006, § 18 UWG, Rn. 14) kann ein Werbeslogan kein Tatgegenstand nach § 18 UWG sein, da notwendig für den Begriff der Vorlage stets die Verkörperung eines Herstellungsgedankens sei. Eine weitere Auslegung überschreite die Wortlautgrenze, da es insoweit an der Ausführungsanleitung fehle.
33 
Andererseits wird vertreten (KG Berlin, GRUR 1988, 702, 703 - Corporate Identity; Fezer/ Rengier , Lauterkeitsrecht, 2005, § 18, Rn.13; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 18, Rn. 9; Harte-Bavendamm/Hennig-Bodewig, UWG, 2. Aufl. 2009, § 18, Rn. 3; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, § 18 Rn. 4), auch das Kopieren oder Abschreiben einer Vorlage stelle eine Benutzung im Sinne von § 18 UWG dar, die die Herstellung einer neuen Sache ermögliche. Insoweit wird argumentiert, dass es vom Schutzzweck des § 18 UWG nicht darauf ankommen könne, ob ein Herstellungsgedanke verkörpert werde oder eine direktes Kopieren einer Vorlage vorgenommen werde, da auch insoweit eine neue Sache unter Benutzung der Vorlage hergestellt werde.
34 
b. Die Kammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
35 
aa. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm fallen unter Vorlagen im Sinne von § 18 UWG nach Ansicht der Kammer nur konkret in Gegenständen verkörperte oder abstrakt in Beschreibungen oder Zeichnungen dargestellteHilfsmittel , mit deren vorbildgetreuen Einsatz bei der Anfertigung neue Produkte bzw. Waren erstellt werden können; die Vorlagen müssen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch überhaupt erst die Ausführung in der beabsichtigten Art und Weise ermöglichen (so schon das Reichsgericht, Urteil vom 2.02.1912 - IV 1175/11 - RGSt 45, 385).
36 
Aus dem zwar nicht abschließenden ('insbesondere') aber für die Bestimmung des Schutzumfangs heranzuziehenden Katalog der Einzelbeispiele (Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte) des § 18 Abs. 1 UWG ergibt sich, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes gerade nicht ausreicht, wenn die 'Vorlage' selbst eins zu eins übernommen wird, ohne dass diese als Ausführungsanleitung dient. Auch wenn bei der Kopie eines Werbeslogans möglicherweise ein neues Produkt (Werbeplakat, Flyer, Einladungskarten etc.) geschaffen wird, mangelt es - anders als bei den vom Gesetz angeführten Beispielen - daran, dass das Ausgangsmaterial für die Herstellung neuer, aufgrund der Existenz und handwerklichen Benutzung der Vorlage erst möglich gewordener Sachen verwendet wird.
37 
Das von den Verfechtern der Gegenansicht stets zitierte Urteil des Kammergerichts (09.06.1987 - 5 U 6153/85 - GRUR 1988, 702 "Corporate Identity") enthält neben dem Verweis auf obige Reichsgerichtsentscheidung ansonsten keine Begründung für das Unterfallen eines Werbeslogans unter § 18 UWG. Das Reichsgericht liefert bei näherer Betrachtung mit der Wiedergabe des Gesetzeszwecks (Begründung zu §§ 14-17 des Regierungsentwurfs, Drucksachen des Reichstages, 12. Legislaturperiode, I. Session, 1907/09, Nr. 1109 S. 22) vielmehr Grund zu der Annahme, dass es dem historischen Gesetzgeber allein um das Schließen von Strafbarkeitslücken in der damaligen Stickerei- und Spitzenindustrie ging, wenn es ausführt, dass „[i]n den Kreisen der Stickerei- und Spitzenindustrie Klage geführt worden sei über den Mißbrauch, der von Unternehmern mit den ihnen von den Fabrikanten zur Ausführung von Aufträgen übergebenen Schablonen getrieben werde. Diese Unternehmer benutzten die Schablonen zur Herstellung von Waren, die sie zum Schaden der Auftraggeber auf eigene Rechnung vertrieben. Es werde berichtet, dass Aufkäufer die Betriebsräume der Lohnmaschinenbesitzer besuchten, von den dort für den Fabrikanten in Arbeit befindlichen Spitzen und Stickereien die ihnen am gangbarsten erscheinenden auswählten und diese von dem Unternehmer mit der Schablone der Fabrikanten ausführen ließen. Ähnliche Missbräuche kämen auch auf anderen Industriegebieten vor. Solchen Verfehlungen gegen Treu und Glauben müsse entgegengetreten werden.“
38 
Der Gesetzgeber hatte demnach – wie die Regelbeispiele belegen – im Sinn, als Vorlagen des § 18 UWG alleine solche Gegenstände anzusehen, die bei der Herstellung neuer Sachen als Vorbilder benutzt werden. Für eine weitergehende, auch Werbeslogans umfassende Auslegung des Vorlagenbegriffs gibt weder der strikte Wortlaut, noch der darin zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers etwas her.
39 
bb. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen und im Einzelfall (hier: wegen der in der Dienstleistungsgesellschaft immens gestiegenen Bedeutung von unkörperlichen Werten wie z.B. Werbeslogans) auch wünschenswert, ältere und daher naturgemäß in anderen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen verabschiedete Gesetze den aktuellen wirtschaftlichen Realitäten anzupassen, allerdings kommt diese Aufgabe dort, wo es für eine bestimmte Auslegung einer Norm weder in deren Wortlaut noch in der Historie eine Stütze gibt, dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu.
40 
Eine Fallgestaltung aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus als von einer Norm erfasst anzusehen, die nach den obigen Kriterien nicht mehr unter das Gesetz zu subsumieren ist, verlässt den Bereich der verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung eines Gesetzes und verstößt gleichzeitig gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Analogieverbot.
41 
Dieses gilt unmittelbar nur für strafrechtliche Normen. Wenn daraus abgeleitet aber teilweise vertreten wird (so z.B. OLG Schleswig, Urteil vom 6.06.2008 - 1 U 175/06 - NZBau 2008, 646), die zivilrechtliche Beurteilung (über die Verweisung des § 823 Abs. 2 BGB auf ein strafrechtliches Schutzgesetz) brauche auf das strafrechtliche Analogieverbot keine Rücksicht zu nehmen, so wird verkannt, „dass in Fällen, in denen an ein und denselben objektiven Tatbestand sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen geknüpft werden, eine einheitliche Beurteilung der Analogiefrage geboten erscheint und im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit unerlässlich ist“ (BGH, Urteil vom 24.02.1978 - I ZR 79/76 - GRUR 1978, 486 m.w.N.; zustimmend Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, § 823 Rn. 46; J.Lange/Schmidbauer, jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 823 Rn. 175).
42 
Nach Auffassung der Kammer kann die Auslegung des Tatbestandsmerkmals 'Vorlage' in § 18 Abs. 1 UWG nicht davon abhängen, ob es um die (strafrechtliche) Frage der Verhängung einer Geldstrafe wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 UWG oder um die (zivilrechtliche) Problematik des - im Regelfall über die Lizenzanalogie zu berechnenden und in Geld bestehenden - Schadensersatzes wegen Verletzung des Schutzgesetzes § 18 Abs. 1 UWG geht.
43 
Da vor dem Hintergrund des anzustrebenden Gleichlaufs der Rechtsordnung § 18 Abs. 1 UWG einer Analogie nicht zugänglich ist, scheidet eine Verletzung und damit ein Schadensersatzanspruch über § 823 Abs. 2 BGB aus.
44 
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
II.
45 
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
13 
Der Klägerin steht weder aus Vertrag (1.) oder § 97 Abs. 2 UrhG (2.) noch aus § 9 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 10 bzw. Nr. 11, § 18 UWG (3.) oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 18 UWG (4.) ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von EUR 41.450,00 zu, sodass auch der Nebenanspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu versagen war.
14 
1. Vertragliche Ansprüche stehen zwischen den Parteien nach der Ablehnung des Angebots der Klägerin vom 13.03.2007 durch die Beklagte am 20.03.2007 nicht im Streit und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
15 
2. Ein Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG scheidet sowohl hinsichtlich der Werbekonzeption als Ganzes mangels Übernahme durch die Klägerin (a.) als auch bezogen auf den Slogan „T... verführt zum Lesen“ infolge fehlender urheberrechtlicher Schutzfähigkeit (b.) aus.
16 
a. Die Kammer kann die von den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werbekonzepten (eine solche wohl bejahend Schricker, Der Urheberrechtsschutz von Werbeschöpfungen, Werbeideen, Werbekonzeptionen und Werbekampagnen , GRUR 1996, 815; ablehnend dagegen Hertin, Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werbeleistungen unter besonderer Berücksichtigung von Werbekonzeptionen und Werbeideen , GRUR 1997, 799) dahinstehen lassen, da die Beklagte das mit Anlage K2 von der Klägerin vorgelegte Werbekonzept nicht (komplett) übernommen hat.
17 
Nach der von der Beklagten auf die klägerische Abmahnung hin erteilten Auskunft vom 15.06.2007 und der seitens der Klägerin daraufhin erstellten und zur Grundlage ihres geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemachten Berechnung hat die Beklagte lediglich den Claim „T... verführt zum Lesen“ sowie die von der Klägerin stammende und in dem vorgelegten Konzept zum Ausdruck gebrachte Idee der Verwendung von (in klägerischer Kampagne und beklagtenseitiger Umsetzung nicht identischen) Fotos lesender Personen in unterschiedlichen Lebenslagen („Mann im Café“; „Mann in der Freizeit“) übernommen, die weiteren vorgeschlagenen Ideen und Events jedoch bei den entfalteten Tätigkeiten außen vor gelassen.
18 
So konnte die Klägerin auf das Bestreiten der Beklagten hin weder die Umsetzung der als Linie 1 bezeichneten „Herzbuch“-Konzeption (bei der verschiedene Personen aus einem als Herz gestalteten Buch lesen) noch der als Linie 2 bezeichneten „Sofa“-Idee (bei der unterschiedliche Couch-Abbildungen zu sehen sind) noch des charakteristischen „Bluebook“-Vorschlags (bei welchem als imaginäre Buchtitel zwei zusammengehörige oder sich ausschließende aber vom Sprachduktus her passende Worte gegenübergestellt wurden [Stichwort: Hamlet & Omlett]) belegen. Auch die weiteren in Anlage K2 ersichtlichen Ideen (Polo-Shirts mit Aufdruck 'Leseverführer', Luftballons mit dem Musenaufdruck, [ (Fußballverein) ]-Aktion, [ (Ort) ] als offenes Buch, Verwendung von Büchern im Reclamformat etc.) finden sich in den die von der Beklagten entfalteten Werbetätigkeiten nicht und sind auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
19 
Mangels in Bezug auf das ganze Werbekonzept erfolgter Verletzungshandlung scheidet § 97 Abs. 2 UrhG als Anspruchsgrundlage demnach aus.
20 
b. Hinsichtlich des unstreitig zusammen mit der Idee der Verwendung von Personenfotografien in unterschiedlichen Situationen von der Beklagten übernommenen Slogans „T... verführt zum Lesen“ kommt ein Anspruch mangels Schutzfähigkeit nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG nicht in Betracht.
21 
aa. Zwar ist auch für einen Werbeslogan grundsätzlich ein Schutz als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG denkbar, da hierunter nicht nur rein literarische oder wissenschaftliche Sprachwerke, sondern auch Schöpfungen des praktischen und geschäftlichen Lebens fallen (vgl. Erdmann, Schutz von Werbeslogans , GRUR 1996, 550), allerdings hängt auch hier die Schutzfähigkeit von der Erfüllung der Anforderungen an den Werkbegriff nach § 2 Abs. 2 UrhG ab.
22 
bb. An der hierfür erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung, d.h. der Individualität des Werkes mangelt es im vorliegenden Fall.
23 
Der auch für einen Werbeslogan als schutzfähiges Sprachwerk nötige „hinreichende schöpferische Eigentümlichkeitsgrad“, eine auch für die im Rahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG für die sog. kleine Münze nötige ( Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl. 2008, § 2 Rn. 105) bestimmte „Gestaltungshöhe“ oder die verschiedentlich als Werk- oder Schöpfungshöhe bezeichnete urheberschutzrelevante Untergrenze (vgl. Schulze in: Dreyer/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 2 Rn. 20 m.w.N.) ist bei dem Satz „T... verführt zum Lesen“ nicht überschritten.
24 
Alleine aus der Verwendung der aus der griechischen Mythologie bekannten ‚T...’ als derjenigen der neun Musen, die für die komische Dichtung und die Unterhaltung stand und später als Beschützerin aller Theaterspielstätten angesehen wurde (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/T..._(Mythologie), kann die Individualität nicht gefolgert werden, da ‚T...’ auch Firmenbestandteil der die neu zu eröffnende Filiale betreibenden Gesellschaft ist und daher für beide Parteien vor dem Hintergrund der Expansionsbemühungen der Buchhandelskette klar war, dass die ’corporate identity’ auch im Werbekonzept ihren Niederschlag finden musste.
25 
Gleiches gilt für den zum Lesen hergestellten Bezug, schließlich war Ziel der Kampagne eine Abgrenzung zu anderen bereits in [ (Ort) ] ansässigen Buchhandlungen, deren Hauptbetätigungsfeld nun einmal der Verkauf von Leseartikeln ist.
26 
Selbst wenn man in der Kombination des Satzes „T... verführt zum Lesen“ mit der Idee, lesende Menschen in verschiedenen Situationen ihres Lebens abzubilden, im Vergleich zum vorbekannten Formengut eigenschöpferische Züge ermitteln könnte, ist ein für § 2 Abs. 2 UrhG nötiges (BGH, Urteil vom 9.05.1985 - I ZR 52/83 - GRUR 1985, 1041) deutliches Überragen gegenüber der Durchschnittsgestaltung nach Auffassung der Kammer darin nicht zu erkennen. Die bildliche Unterfütterung von Werbeslogans ist heutzutage Gang und Gebe, die Idee, für einen Buchladen lesende Menschen zu portraitieren, mehr als naheliegend und damit nicht individuell.
27 
3. Ansprüche aus § 9 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 10 bzw. Nr. 11, § 18 UWG scheiden ebenfalls aus.
28 
Die vorliegende Fallgestaltung fällt nicht unter die zu § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Mitbewerberbehinderung) entwickelten Fallgruppen (vgl. hierzu Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009 § 4 Rn. 10.1ff.).
29 
Die umstrittene Frage, ob § 18 UWG eine von § 4 Nr. 11 UWG erfasste gesetzliche Vorschrift darstellt (verneinend MüKo/Schaffert , Lauterkeitsrecht, 2006, § 4 Nr. 11 Rn. 342; bejahend Köhler a.a.O., § 17 Rn. 52, § 18 Rn. 19), kann dahinstehen, da es sich bei dem Werbeslogan nicht um eine Vorlage im Sinne von § 18 UWG handelt (dazu unten 4.).
30 
4. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 18 UWG, da der übernommene Werbeslogan (auch in Kombination mit den - im übrigen nicht identischen - Fotos aus dem Konzept) keine Vorlage im Sinne von § 18 UWG darstellt.
31 
a. Die Frage wird – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.
32 
Nach einer Ansicht (GK-UWG- Otto , Bd. II, § 18 Rn. 9; MüKo/ Brammsen , UWG, 2006, § 18 UWG, Rn. 14) kann ein Werbeslogan kein Tatgegenstand nach § 18 UWG sein, da notwendig für den Begriff der Vorlage stets die Verkörperung eines Herstellungsgedankens sei. Eine weitere Auslegung überschreite die Wortlautgrenze, da es insoweit an der Ausführungsanleitung fehle.
33 
Andererseits wird vertreten (KG Berlin, GRUR 1988, 702, 703 - Corporate Identity; Fezer/ Rengier , Lauterkeitsrecht, 2005, § 18, Rn.13; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 18, Rn. 9; Harte-Bavendamm/Hennig-Bodewig, UWG, 2. Aufl. 2009, § 18, Rn. 3; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, § 18 Rn. 4), auch das Kopieren oder Abschreiben einer Vorlage stelle eine Benutzung im Sinne von § 18 UWG dar, die die Herstellung einer neuen Sache ermögliche. Insoweit wird argumentiert, dass es vom Schutzzweck des § 18 UWG nicht darauf ankommen könne, ob ein Herstellungsgedanke verkörpert werde oder eine direktes Kopieren einer Vorlage vorgenommen werde, da auch insoweit eine neue Sache unter Benutzung der Vorlage hergestellt werde.
34 
b. Die Kammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
35 
aa. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm fallen unter Vorlagen im Sinne von § 18 UWG nach Ansicht der Kammer nur konkret in Gegenständen verkörperte oder abstrakt in Beschreibungen oder Zeichnungen dargestellteHilfsmittel , mit deren vorbildgetreuen Einsatz bei der Anfertigung neue Produkte bzw. Waren erstellt werden können; die Vorlagen müssen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch überhaupt erst die Ausführung in der beabsichtigten Art und Weise ermöglichen (so schon das Reichsgericht, Urteil vom 2.02.1912 - IV 1175/11 - RGSt 45, 385).
36 
Aus dem zwar nicht abschließenden ('insbesondere') aber für die Bestimmung des Schutzumfangs heranzuziehenden Katalog der Einzelbeispiele (Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte) des § 18 Abs. 1 UWG ergibt sich, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes gerade nicht ausreicht, wenn die 'Vorlage' selbst eins zu eins übernommen wird, ohne dass diese als Ausführungsanleitung dient. Auch wenn bei der Kopie eines Werbeslogans möglicherweise ein neues Produkt (Werbeplakat, Flyer, Einladungskarten etc.) geschaffen wird, mangelt es - anders als bei den vom Gesetz angeführten Beispielen - daran, dass das Ausgangsmaterial für die Herstellung neuer, aufgrund der Existenz und handwerklichen Benutzung der Vorlage erst möglich gewordener Sachen verwendet wird.
37 
Das von den Verfechtern der Gegenansicht stets zitierte Urteil des Kammergerichts (09.06.1987 - 5 U 6153/85 - GRUR 1988, 702 "Corporate Identity") enthält neben dem Verweis auf obige Reichsgerichtsentscheidung ansonsten keine Begründung für das Unterfallen eines Werbeslogans unter § 18 UWG. Das Reichsgericht liefert bei näherer Betrachtung mit der Wiedergabe des Gesetzeszwecks (Begründung zu §§ 14-17 des Regierungsentwurfs, Drucksachen des Reichstages, 12. Legislaturperiode, I. Session, 1907/09, Nr. 1109 S. 22) vielmehr Grund zu der Annahme, dass es dem historischen Gesetzgeber allein um das Schließen von Strafbarkeitslücken in der damaligen Stickerei- und Spitzenindustrie ging, wenn es ausführt, dass „[i]n den Kreisen der Stickerei- und Spitzenindustrie Klage geführt worden sei über den Mißbrauch, der von Unternehmern mit den ihnen von den Fabrikanten zur Ausführung von Aufträgen übergebenen Schablonen getrieben werde. Diese Unternehmer benutzten die Schablonen zur Herstellung von Waren, die sie zum Schaden der Auftraggeber auf eigene Rechnung vertrieben. Es werde berichtet, dass Aufkäufer die Betriebsräume der Lohnmaschinenbesitzer besuchten, von den dort für den Fabrikanten in Arbeit befindlichen Spitzen und Stickereien die ihnen am gangbarsten erscheinenden auswählten und diese von dem Unternehmer mit der Schablone der Fabrikanten ausführen ließen. Ähnliche Missbräuche kämen auch auf anderen Industriegebieten vor. Solchen Verfehlungen gegen Treu und Glauben müsse entgegengetreten werden.“
38 
Der Gesetzgeber hatte demnach – wie die Regelbeispiele belegen – im Sinn, als Vorlagen des § 18 UWG alleine solche Gegenstände anzusehen, die bei der Herstellung neuer Sachen als Vorbilder benutzt werden. Für eine weitergehende, auch Werbeslogans umfassende Auslegung des Vorlagenbegriffs gibt weder der strikte Wortlaut, noch der darin zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers etwas her.
39 
bb. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen und im Einzelfall (hier: wegen der in der Dienstleistungsgesellschaft immens gestiegenen Bedeutung von unkörperlichen Werten wie z.B. Werbeslogans) auch wünschenswert, ältere und daher naturgemäß in anderen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen verabschiedete Gesetze den aktuellen wirtschaftlichen Realitäten anzupassen, allerdings kommt diese Aufgabe dort, wo es für eine bestimmte Auslegung einer Norm weder in deren Wortlaut noch in der Historie eine Stütze gibt, dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu.
40 
Eine Fallgestaltung aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus als von einer Norm erfasst anzusehen, die nach den obigen Kriterien nicht mehr unter das Gesetz zu subsumieren ist, verlässt den Bereich der verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung eines Gesetzes und verstößt gleichzeitig gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Analogieverbot.
41 
Dieses gilt unmittelbar nur für strafrechtliche Normen. Wenn daraus abgeleitet aber teilweise vertreten wird (so z.B. OLG Schleswig, Urteil vom 6.06.2008 - 1 U 175/06 - NZBau 2008, 646), die zivilrechtliche Beurteilung (über die Verweisung des § 823 Abs. 2 BGB auf ein strafrechtliches Schutzgesetz) brauche auf das strafrechtliche Analogieverbot keine Rücksicht zu nehmen, so wird verkannt, „dass in Fällen, in denen an ein und denselben objektiven Tatbestand sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen geknüpft werden, eine einheitliche Beurteilung der Analogiefrage geboten erscheint und im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit unerlässlich ist“ (BGH, Urteil vom 24.02.1978 - I ZR 79/76 - GRUR 1978, 486 m.w.N.; zustimmend Jauernig/Teichmann, BGB, 13. Aufl. 2009, § 823 Rn. 46; J.Lange/Schmidbauer, jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 823 Rn. 175).
42 
Nach Auffassung der Kammer kann die Auslegung des Tatbestandsmerkmals 'Vorlage' in § 18 Abs. 1 UWG nicht davon abhängen, ob es um die (strafrechtliche) Frage der Verhängung einer Geldstrafe wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 UWG oder um die (zivilrechtliche) Problematik des - im Regelfall über die Lizenzanalogie zu berechnenden und in Geld bestehenden - Schadensersatzes wegen Verletzung des Schutzgesetzes § 18 Abs. 1 UWG geht.
43 
Da vor dem Hintergrund des anzustrebenden Gleichlaufs der Rechtsordnung § 18 Abs. 1 UWG einer Analogie nicht zugänglich ist, scheidet eine Verletzung und damit ein Schadensersatzanspruch über § 823 Abs. 2 BGB aus.
44 
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
II.
45 
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Wirtschaftsstrafrecht: Werbeslogans sind keine Vorlagen im Sinne von § 18 Abs. 1 UWG

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Landgericht Mannheim Urteil, 11. Dez. 2009 - 7 O 343/08 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Referenzen

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.