Landgericht Mannheim Urteil, 23. Juni 2004 - 4 S 182/03

23.06.2004

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 26.11.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisen.

3. Die Revision wird zugelassen

Gründe

 
I.
Zwischen den Klägern als Mieter und der Beklagten als Vermieterin besteht seit dem 22.8.1987 ein Mietverhältnis über eine in M gelegene Wohnung. Die Kläger haben die Beklagte erstinstanzlich auf Beseitigung von Schimmelflecken in Anspruch genommen. Außerdem haben die Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.870,43 Euro zu verurteilen. Dabei handelt es sich um Mietbeträge, die von den Klägern in der Zeit vom Januar 1999 bis Juli 2003 auf Grund von unwirksamen Mieterhöhungserklärungen geleistet worden sind.
Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage durch Teilurteil in Höhe von 10.870,41 Euro stattgegeben; der klagabweisende Teil (0,02 Euro) ist auf einen bei der Berechnung der Klagforderung enthaltenen Rechenfehler zurückzuführen. Gegen das Teilurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, die Zahlungsklage abzuweisen.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ZPO). Soweit die Kammer weitergehende oder abweichende Feststellungen getroffen hat, ist dies aus den Ausführungen zu II ersichtlich.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet
1. Die Kammer stellt zunächst fest, dass der Mietvertrag vom 22.8.1987 unter § 3 Ziff 4 hinsichtlich der Mieterhöhung folgende Regelung enthält:
"Für sonstige Mietzinserhöhungen gelten die gesetzlichen Vorschriften und Fristen.
Die Vermieter behalten sich vor, die Miete alle 2 Jahre zu prüfen u. evtl. neu festzulegen"
Der erste Satz ist Teil des Formularvertrags; der zweite Satz ist maschinenschriftlich in das Formular eingefügt.
Die Grundmiete betrug beim Vertragsschluss im August 1987 DM 585.–. Für die mitvermietete Garage waren 52.– DM zu zahlen. Insgesamt schuldeten die Kläger also 637.– DM. Vom Januar 1999 bis September 1999 zahlten die Kläger 870.– DM und 65.– DM (Garage), insgesamt also 935.– DM
10 
Im Juni 1999 hat die Beklagte die Kläger schriftlich zur Zahlung einer höheren Miete aufgefordert. Das Schreiben hat in dem hier maßgeblichen Teil folgenden Wortlaut:
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"Ihre letzte Mieterhöhung war zum 1.1.1996. Nach dem Mietspiegel vom November 1998 werde ich die Mieten neu festlegen
12 
Miete:
DM 945.–
Garage:
DM 70.–
          
DM 1.015.–
Pauschale alt:
DM 265.–
Gesamt:
DM 1.280.–
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Wir bitten Sie, den Überweisungsauftrag zum 1. Oktober 1999 entsprechend zu ändern."
14 
Mit (im wesentlichen) gleichlautenden Schreiben wurden die Kläger aufgefordert, ab 1.1.2002 eine Miete von 510.– Euro und 41 Euro (Garage), insgesamt also 551.– Euro zu bezahlen.
15 
Die Kläger haben die geforderten Zahlungen jeweils geleistet. Gegenstand des Rückforderungsanspruchs ist die jeweilige Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Miete von 637.– DM und der jeweils gezahlten Miete.
16 
2. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen: Die Parteien hätten die gesetzlichen Regelungen über die Mieterhöhung in dem Mietvertrag vom 22.8.1987 abbedungen. Nach der dort getroffenen Regelung-
17 
"Die Vermieter behalten sich vor, die Miete alle 2 Jahre zu prüfen u. evtl. neu festzulegen"
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-sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Miete einseitig festzulegen. Eine solche Vereinbarung sei wirksam, wenn sie durch Individualvertrag getroffen werde.
19 
Jedenfalls hätten die Kläger in Kenntnis der Nichtschuld – jedenfalls aber auf Grund fahrlässiger Unkenntnis – geleistet; damit hätten sie das Rückforderungsrecht nach § 814 BGB verloren.
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Außerdem verstoße der Rückforderungsanspruch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Kläger hätten durch ihre Zahlung den Eindruck erweckt, "dass sie der Mieterhöhung zustimmen". Auf diese Weise hätten sie die Beklagte davon abgehalten "eine ordnungsgemäße Mieterhöhung durchzuführen und notfalls die Zustimmung gerichtlich einzuklagen". Die Beklagte habe auf die Mieterhöhungen vertraut; deshalb habe sie "auf die Erhöhung gem. § 3 MHG" verzichtet.
21 
Die jeweils verlangte Miete sei angemessen; sie entspreche der ortsüblichen Miete, wie sie in den jeweiligen Mietspiegeln der Stadt Mannheim ausgewiesen sei.
22 
Im übrigen sei die Beklagte nicht mehr bereichert, weil sie "einen Großteil der Mieten in das Objekt investiert (habe) um die Wohnungen auf den neuesten Stand zu bringen"
23 
3. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Beträge ohne Rechtsgrund erhalten habe. Nach § 2 MHG a.F. müsse eine Mieterhöhung durch Vertrag vereinbart werden. Dies setze voraus, dass der Mieter aufgefordert werde, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Die jeweiligen Erhöhungsschreiben der Beklagten enthielten keine solche Aufforderung; vielmehr werde dort die Miete einseitig festgesetzt.
24 
Die Vereinbarung im Mietvertrag, wonach dem Vermieter ein Recht zur einseitigen Mieterhöhung zugebilligt werde, verstoße gegen zwingendes gesetzliches Recht; eine solche Vereinbarung sei unwirksam. Da es an einem Angebot fehle, könne die Zahlung der Miete durch die Kläger auch nicht als Zustimmung zur Mieterhöhung gewertet werden.
25 
Die Regelung des § 814 BGB sei nicht anwendbar: es sei Sache der Beklagten zu beweisen, dass die Kläger in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt hätten. Dieser Beweis sei nicht geführt.
26 
Das Rückforderungsverlangen verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Die gesetzlichen Vorschriften über die Mieterhöhung seien Teil des Mieterschutzes. Wer sich hierauf berufe, handele im Einklang mit dem Gesetz. Ob die Miete an sich angemessen sei, spiele hierbei keine Rolle.
27 
Auf eine Entreicherung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie die Mieten in das Anwesen investiert und auf diese Weise ihr Vermögen vermehrt habe.
28 
4. Das Berufungsvorbringen überzeugt nicht.
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a) Die Berufung macht zunächst geltend, dass der Beklagten das vertragliche Recht zustehe, die Miete im Abstand von zwei Jahren neu festzulegen
30 
Hierzu hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Vereinbarung gegen § 10 Abs.1 MHG a.F. verstoße und damit unwirksam sei. Diese Ausführungen sind zweifelsfrei.
31 
b) Die Berufung trägt weiter vor, die Kläger hätten den jeweiligen Mieterhöhungen "mündlich" zugestimmt.
32 
Der Vortrag ist neu; er kann aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden (§§ 529 Abs.1 Nr.2, 531 Abs.2 ZPO). Davon abgesehen haben die Kläger diesen Vortrag bestritten. Ein Beweisangebot für die mündliche Zustimmung hat die Beklagte nicht vorgelegt.
33 
c) Die Berufung wiederholt den erstinstanzlichen Vortrag, wonach in der Zahlung eine konkludente Zustimmung zu sehen sei.
34 
aa) An diesem Vortrag ist richtig, dass eine Mieterhöhungsvereinbarung auch stillschweigend getroffen werden kann. Der Änderungsvertrag kommt zustande, wenn eine Partei ein entsprechendes Angebot abgibt und die andere Partei zum Ausdruck bringt, dass sie das Angebot annehme. Für die Interpretation einer Erklärung des Vermieters als Angebot in diesem Sinne kann es ausreichen, wenn der Vermieter zum Ausdruck bringt, dass er eine Mieterhöhung wünsche. Wird dagegen die Miete "angepasst" oder "festgelegt" oder wird der Mieter zur Zahlung einer erhöhten Miete aufgefordert, so kann hierin kein Antrag im Sinne von § 145 BGB gesehen werden. In dem vorliegenden Fall gilt das schon deshalb, weil die Beklagte selbst der Meinung ist, sie könne die Miete auf Grund der mietvertraglichen Vereinbarung einseitig festlegen. Die Ausübung eines einseitigen Erhöhungsrechts kann nicht in ein Angebot zum Abschluss eines Erhöhungsvertrags umgedeutet werden.
35 
bb) Die Kammer hat in Erwägung gezogen, ob die Zahlung der erhöhten Miete als Angebot zur Vertragsänderung bewertet werden kann. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Kläger ein solches Angebot abgeben wollten. Es ist allgemein anerkannt, dass trotz fehlendem Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung vorliegen kann, "wenn der Erklärende bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat" (so BGHZ 109,171 = NJW 1990,454). Die gleichen Grundsätze können auf tatsächliche Handlungen – wie die Zahlung – angewendet werden.
36 
Die Kammer ist allerdings der Meinung, dass die Beklagte die Zahlung der erhöhten Miete nicht als Angebot zur Vertragsänderung verstehen durfte. Wer als Vermieter den Mieter auffordert, eine erhöhte Miete zu bezahlen, wird bei erfolgter Zahlung davon ausgehen, dass der Mieter von der Rechtmäßigkeit des einseitigen Erhöhungsverlangens ausgeht. Eine weitere Bedeutung ist der Zahlung nicht beizumessen.
37 
CC) Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung folgt nichts anderes.
38 
Die Entscheidung des BGH vom 8.10.1997 (NZM 1998,102) ist nach Ansicht der Kammer nicht einschlägig. In dieser Entscheidung spielte unter anderem ein Mieterhöhungsverlangen eine Rolle, das möglicherweise deshalb formell unwirksam war, weil entgegen § 2 Abs.1 Satz 2 MHG a.F. keine Kürzungsbeträge wegen der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für eine Modernisierungsmaßnahme ausgewiesen waren. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass auch in einem solchen Fall eine freiwillige Mieterhöhungsvereinbarung durch konkludente Zustimmung zustande kommt, wenn der Mieter den Erhöhungsbetrag zahlt. Vorliegend kann die Zahlung der erhöhten Miete aber deshalb nicht als Zustimmung bewertet werden, weil die Beklagte kein annahmefähiges Erhöhungsangebot abgegeben hat.
39 
In dem Urteil vom 7.4.2004 (NZM 2004,418) hat der BGH entschieden, dass durch die mehrmalige Zahlung von an sich nicht geschuldeten Betriebskosten die Umlagevereinbarung erweitert werden kann (ebenso: BGH NZM 2000,961). Diese Entscheidungen beruhen auf der Erwägung, dass ein Vermieter bei Zahlung nicht geschuldeter Betriebskosten davon ausgehen darf, dass der Mieter mit der Umlage der betreffenden Kostenposition einverstanden ist. Eine solche Bewertung kommt aus den oben bb) dargelegten Gründen vorliegend nicht in Betracht.
40 
d) Die Ansicht der Berufung, die Kläger hätten die Beklagte davon abgehalten auf Zustimmung zu klagen, findet in dem Vortrag der Parteien keine Stütze. Die Beklagte war nicht gehindert, das Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG a.F. zu betreiben.
41 
e) Richtig ist, dass die Beklagten lediglich die Miete schulden, die bei Vertragsschluss vereinbart worden ist. Dies ist damit zu erklären, dass nach Vertragsschluss keine wirksame Erhöhungsvereinbarung getroffen wurde.
42 
f) Schließlich wiederholt die Beklagte den erstinstanzlichen Vortrag zur Entreicherung.
43 
Hierzu hat das Amtsgericht ausreichend und zutreffend Stellung genommen.
III.
44 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr.10, 711 ZPO. Nach § 543 Abs.2 ZPO war die Revision zuzulassen. Die Kammer hatte sich bereits mehrmals mit der Frage zu befassen, ob Mieterhöhungserklärungen der hier vorliegenden Art Grundlage einer Erhöhungsvereinbarung nach § 2 MHG a.F. = § 558 ff BGB n.F. sein können (LG Mannheim 4 S 73/97, 4 S 123/02, 4 S 158/03). Die Frage wird auch in der übrigen Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert (wie hier: Schmidt-Futterer/Börstinghaus Mietrecht 8. Aufl. § 558 a BGB Rdn.11 m.w.Nachw.).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete


(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann fr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.