Landgericht Mannheim Urteil, 09. Juni 2009 - 2 O 200/08

09.06.2009

Tenor

1. Die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils vom 09.10.2008 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus der Kostenentscheidung des Versäumnisurteils vom 09.10.2008 (Ziffer III.) darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand

 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen Verletzung des Europäischen Patents Nr. 0 402 973 Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung erhoben und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt, die ihren Sitz in Hong Kong (VR China) hat. Die Parteien streiten lediglich noch über die Kosten des Rechtsstreits.
Mit Verfügung vom 28.08.2008 wurde das schriftlichen Vorverfahren gemäß § 276 ZPO angeordnet und die Beklagte aufgefordert, sofern sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, binnen einer Notfrist von 2 Wochen ihre Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Zugleich wurde die Beklagte aufgefordert, binnen einer Frist von weiteren 6 Wochen auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung wurden der Beklagten am 01.09.2008 auf der Messe IFA 2008 in Berlin zugestellt. Die Beklagte ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO vom 09.10.2008 verurteilt worden, welches am 28.10.2008 auf der Geschäftsstelle eingegangen ist. Die Einspruchsfrist ist nach § 340 Abs. 2 ZPO im Versäumnisurteil auf 3 Wochen festgesetzt worden.
Wegen der Einzelheiten des der Klage zu Grunde liegenden Sachverhalts und der Klageanträge wird auf das nach § 313b Abs. 3 ZPO begründete Versäumnisurteil (ABl. 23) Bezug genommen. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 17.02.2009 in Hong Kong zugestellt (ABl. 57), nachdem die Klägerin eine beglaubigte Übersetzung desselben bei Gericht eingereicht hatte.
Mit einem als Telefax am 10.03.2009 eingegangenen Schriftsatz zeigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Vertretung an und legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 09.10.2008 ein. Dabei erklärte er, der Einspruch beschränke sich auf die Kostenentscheidung. In der Sache erkannte die Beklagte zugleich die geltend gemachten Ansprüche an.
Die Klägerin ist der Auffassung, § 93 ZPO könne schon deswegen nicht mehr zur Anwendung kommen, weil die Beklagte nicht durch Anerkenntnisurteil, sondern durch Versäumnisurteil verurteilt worden ist und dessen Sachentscheidung habe rechtskräftig werden lassen. Im übrigen liege kein sofortiges Anerkenntnis vor, nachdem bereits ein begründetes Versäumnisurteil ergangen sei.
Die Klägerin b e a n t r a g t ,
1. das Versäumnisurteil des LG Mannheim vom 09.10.2008 aufrechtzuerhalten;
2. der Beklagten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte b e a n t r a g t ,
10 
das Versäumnisurteil im Kostenpunkt aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
11 
Sie meint, der Erlass des Versäumnisurteils stehe einem sofortigen Anerkenntnis innerhalb der Einspruchsfrist nicht entgegen. Sie beruft sich insbesondere auf § 342 ZPO.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Eine Abänderung der Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Der auf die Kostenentscheidung beschränkte Einspruch der Klägerin ist zwar zulässig. Die Kostenentscheidung stellt sich aber auch unter Berücksichtigung der Erklärung der Beklagten, die Sachanträge würden anerkannt, als zutreffend dar.
I.
14 
Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des Versäumnisurteils durch Einspruch ist zulässig. § 99 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, da es sich beim Einspruch nicht um ein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf ohne Devolutiveffekt handelt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. A., 2009, § 99 Rn 3 m.w.N.). Über die Anfechtung der Kostenentscheidung war durch Urteil zu entscheiden, was nach § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung möglich war.
II.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ohnehin wären die Kosten der Säumnis nach § 344 ZPO nicht der Klägerin, sondern der Beklagten aufzuerlegen. Aber auch die übrigen Kosten sind vorliegend von der unterlegenen Beklagten zu tragen.
16 
Der auf die Kostenentscheidung beschränkte Einspruch eröffnet zwar auch die Möglichkeit, die Regelung des § 93 ZPO bei der zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Unerheblich ist, dass die Verurteilung in der Sache nicht in einem Anerkenntnisurteil erfolgt ist und das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden ist. Dabei kann offen bleiben, ob das von der Beklagten mit dem Kosteneinspruch erklärte „Anerkenntnis“ zu einer unmittelbaren Anwendbarkeit von § 93 ZPO führt. Jedenfalls wäre § 93 ZPO wegen dieser Erklärung der Beklagten entsprechend anwendbar (OLG Naumburg, OLGR 2004, 395; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2009 - 4 W 59/08 - zum isolierten Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung). Sachliche Gründe dafür, dem Beklagten die Möglichkeit einer Kostenabwälzung auf den Kläger nach dieser Vorschrift nur zu eröffnen, wenn er auch in der Sache Einspruch einlegt, zugleich aber anerkennt, sind nicht ersichtlich.
17 
§ 93 ZPO setzt aber voraus, dass dasvorprozessuale Verhalten des Beklagten keine Veranlassung zur Erhebung Klage gegeben hat und der Beklagte im Prozess sofort anerkennt. Anlass zur Klageerhebung besteht, wenn der Kläger annehmen durfte, er werde auf anderem Weg nicht zu seinem Recht kommen. Das Erfordernis des „sofortigen“ Anerkenntnisses wird im allgemeinen dahin ausgelegt, dass vom Beklagten gefordert wird, die erste sich im Prozess bietende Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner wahrzunehmen, um das Anerkenntnis zu erklären (MünchKommZPO/ Giebel , 3. A., 2008, § 93 Rn 10).
18 
Diese Voraussetzungen des § 93 ZPO sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin der Beklagten vor Klageerhebung keine Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegeben, so dass es an der Veranlassung zur Klage mangeln dürfte. Es fehlt aber an der zweiten Voraussetzung, nämlich daran, dass die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hat.
19 
1. Umstritten ist, ob nach dem Erlass eines Versäumnisurteils überhaupt noch Raum für ein „sofortiges“ Anerkenntnis bleibt. Nach Ansicht der Kammer erscheint schon dies zweifelhaft.
20 
a) In Rechtsprechung und Literatur wurde bisher verbreitet zumindest nach Erlass eines Versäumnisurteils wegen Säumnis im frühem ersten Termin ein sofortiges Anerkenntnis grundsätzlich noch zugelassen. Dem lag aber meist die Rechtslage vor der Neufassung von § 307 ZPO zum 01.09.2004 durch das Justizmodernisierungsgesetz zu Grunde. Bis dahin konnte grundsätzlich das Anerkenntnis nur in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Unter diesem Gesichtspunkt war es einhellige Meinung, dass es für § 93 ZPO als ausreichend anzusehen ist, wenn das Anerkenntnis erst im frühen ersten Termin erklärt wurde (so etwa OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1535; Zöller/Herget, ZPO, 24. A. , 2004, § 93 Rn 4), zumindest wenn zuvor der Klageanspruch nicht bestritten oder Klageabweisung beantragt worden war (vgl. zum Streitstand diesbezüglich: Vossler, NJW 2006, 1034 Fn 4).
21 
Als Konsequenz hieraus wurde mitunter abgeleitet, dass wegen § 342 ZPO auch ein im frühen ersten Termin ergangenes Versäumnisurteil ein sofortiges Anerkenntnis nicht hindert, weil durch den zulässigen Einspruch der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (OLG Naumburg, OLGR 2004, 395; OLG Köln VersR 1992, 635; i.E. auch: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. A., 2005, § 93 Rn 11; Zöller/Herget, 26. A., 2006, § 93 Rn 6, „Versäumnisurteil“; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. A., 1993, § 93 Rn 7, letzterer allerdings mit Einschränkungen zur fehlenden Klageveranlassung in einem solchen Fall).
22 
Nachdem es unter der heute geltenden Fassung von § 307 ZPO auch bei Anordnung eines frühen ersten Termins keiner mündlichen Verhandlung mehr zum Erlass eines Versäumnisurteils bedarf, wird indessen überwiegend für die Anwendung von § 93 ZPO gefordert, dass der Klageanspruch innerhalb der - gegebenenfalls verlängerten - Klageerwiderungsfrist anerkannt wird, weil nun schon deren Ende den frühesten möglichen Zeitpunkt für ein wirksames Anerkenntnis markiere (Vossler NJW 2006, 1034; MünchKommZPO/ Giebel , 3. A., 2008 § 93 ZPO Rn 10; Zöller/ Herget , ZPO, 27. A., 2009, § 93 Rn 4; in diese Richtung auch BGH NJW 2006, 2490; OLG Jena GRUR-RR 2008, 109; einschränkend OLG Zweibrücken OLGR 2008, 76). Schließt man sich dem an, so kommt im Fall des Versäumnisurteils nach einem frühen ersten Termin aber ein sofortiges Anerkenntnis ohnehin regelmäßig nicht mehr in Betracht.
23 
b) Anders könnte sich dies nun aber im schriftlichen Vorverfahren darstellen. Wenn für die Anwendung von § 93 ZPO nach früherer Rechtslage zum Teil verlangt wurde, dass bereits innerhalb der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach 276 Abs. 1 S. 1 ZPO anerkannt wird, weil nur dann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, so ist dies nach der Neufassung von § 307 ZPO nicht mehr sachgerecht. Vielmehr genügt es nunmehr, wenn das Anerkenntnis innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt wird, sofern die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft keinen auf Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGH NJW 2006, 2490, m.w.N. zu den bis dahin vertretenen Auffassungen zum Anerkenntnis nach Ablauf der Frist gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO; OLG Düsseldorf BauR 2008, 1941; vgl. auch BGH NJW-RR 2007, 397 Rz. 8).
24 
Damit stellt sich die Frage, ob insbesondere im schriftlichen Vorverfahren ein bereits ergangenes Versäumnisurteil dem sofortigen Anerkenntnis in jedem Fall entgegensteht oder ein Anerkenntnis dann noch rechtzeitig erfolgt, wenn zwar bereits ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen ist, der Beklagte aber noch innerhalb einer angemessenen Frist ab Klagezustellung anerkennt. Letzteres erscheint zweifelhaft.
25 
Zwar leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass schon allein der Umstand, dass der Beklagte mit dem Versäumnisurteil einen gerichtlichen Hinweis auf die Schlüssigkeit der Klage erhalten hat, der Kostenfolge nach § 93 ZPO entgegenstehen soll (so aber offenbar OLG Köln, WRP 2007, 559; MünchKommZPO/ Geibel , 3. A., 2008, § 93 Rn 36; Zöller/ Herget , 27. A., 2009, § 93 Rn 4). Soweit damit argumentiert wird, der Beklagte habe dann nicht mehr aus freien Stücken anerkannt, ist weder die Motivation des Beklagten vom Gericht tatsächlich feststellbar, noch ob er auch ohne Hinweis anerkannt hätte und der Kläger auch ohne gerichtliche Hilfe zum Erfolg gekommen wäre. Im übrigen müsste nach dieser Auffassung eine Anwendung von § 93 ZPO wohl auch bereits dann ausscheiden, wenn das Gericht bereits bei der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens einen Hinweis zur Schlüssigkeit der Klage erteilt.
26 
Entscheidend dürfte aber für den Ausschluss der Kostenfolge aus § 93 ZPO im Fall eines Versäumnisurteils gemäß § 331 Abs. 3 ZPO vor allem sprechen, dass der Beklagte die ihm gegebene Möglichkeit zur Prüfung der Klageforderung nicht ausgeschöpft hat. Es wäre ihm nämlich möglich gewesen, eine ausreichende Prüfungsfrist durch rechtzeitige Verteidigungsanzeige und eventuell begründete Fristverlängerungsanträge bezüglich der Klageerwiderungsfrist in Anspruch zu nehmen, ohne dass dies der Anwendung von § 93 ZPO schadet (BGH HJW 2006, 2490). Unterlässt er die Verteidigungsanzeige, können durch den Erlass eines Versäumnisurteils hingegen zusätzliche Auslagen beim Kläger anfallen. Dies zeigt insbesondere der vorliegende Fall. Die Klägerin hatte Vorschuss für die Übersetzung des im Ausland zuzustellenden Versäumnisurteils zu leisten. Sie hat letztlich die Übersetzung sogar selbst auf eigene Kosten veranlasst. Zwar handelt es sich hierbei um Kosten, die auch bei Anwendung von § 93 ZPO der Beklagten nach § 344 ZPO aufzuerlegen wären. Die Klägerin hätte aber insoweit das Insolvenzrisiko der Beklagten zu tragen. Gleiches gilt im Hinblick auf die 2 Gerichtsgebühren, die der Klägerin nur im Falle des Anerkenntnisses ohne vorheriges Versäumnisurteil wegen Ziffer 1211 KV-GKG von der Gerichtskasse zurückerstattet worden wären. Trotz der Kostentragung der Beklagten insoweit - § 344 ZPO - haftet die Klägerin der Staatskasse hier nach § 31 Abs. 2 GKG noch subsidiär. Somit spricht vieles dafür, ein „sofortiges“ Anerkenntnis nach (rechtmäßig) ergangenem Versäumnisurteil wegen der durch die Säumnis bedingten zusätzlichen kostenrechtlichen Risiken des Klägers generell auszuschließen (so im Ergebnis auch: OLG Köln a.a.O; Zöller/Herget, ZPO, 27. A., 2009, § 93 Rn 6 „Versäumnisurteil“; MünchKommZPO/Geibel, 3. A., 2008 § 93 ZPO Rn 36; a.A. wohl noch immer Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. A., 2008, § 93 Rn 11; einschränkend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. A., 2009 Rn 24, 63, 97, 102). Im vorliegenden Fall kann dies aber offen bleiben, weil es jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen am sofortigen Anerkenntnis fehlt.
27 
2. Nach Auffassung der Kammer liegt ein sofortiges Anerkenntnis dann nicht vor, wenn es erst nach Ablauf einer ursprünglich gesetzten Frist zur Klageerwiderung erklärt wird, sofern innerhalb dieser Frist eine inhaltliche Stellungnahme zur Klage erwartet werden konnte. So liegt auch der hier zu entscheidende Fall. Die Beklagte hat das Anerkenntnis erst am 10.03.2009 bei Gericht eingereicht, mithin Monate nach der mit der Eingangsverfügung gesetzten Erwiderungsfrist (abgelaufen am 28.10.2008), gegen deren Angemessenheit keine Bedenken bestehen.
28 
Die Beklagte ist der Meinung, nach Versäumung der Verteidigungsanzeige und Zurückversetzung in die Lage vor Eintritt der Säumnis gemäß § 342 ZPO, befinde sich der Prozess noch bzw. wieder in einer Lage, in der ein sofortiges Anerkenntnis noch möglich sei (so auch noch Zöller/Herget, ZPO, 26. A., 2007, § 93 Rn 4, jedoch mit Einschränkungen zur fehlenden Klageveranlassung in einem solchen Fall). Dieser Ansatz mag im Einklang mit der Argumentation der früher verbreiteten Auffassung zum Anerkenntnis nach Versäumnisurteil im frühen ersten Termin stehen (s.o.). Ihm kann aber nicht gefolgt werden. § 342 ZPO hat bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit des Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO außer Betracht zu bleiben.
29 
a) Die Kostenregelungen der ZPO werden vom Gedanken der Billigkeit, insbesondere dem Veranlasserprinzip beherrscht. Die unterliegende Partei hat die Vermutung gegen sich, zum Streit Anlass gegeben zu haben, weshalb ihr regelmäßig die Kosten aufzuerlegen sind. Unter den Voraussetzungen des - als Ausnahmeregelung eng auszulegenden - § 93 ZPO sind hingegen nach dem Veranlasserprinzip dem obsiegenden Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des leistungswilligen Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse (BGH NJW 2006, 2490). Dieser Zweck ist vor allem in der ersten Voraussetzung des § 93 ZPO zum Ausdruck gekommen, dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat.
30 
Die Belastung des Klägers mit den Prozesskosten ist aber nicht in jedem Fall billig, in dem das vorprozessuale Verhalten des Beklagten keinen Klageanlass geboten hat. Der Beklagte könnte sonst bei fehlendem Anlass zur Klageerhebung (etwa mangels Abmahnung oder Leistungsaufforderung) den Prozess zunächst streitig betreiben, ohne den Verlust der Kostenfolge aus § 93 ZPO für den Fall eines späteren Anerkenntnisses fürchten zu müssen. Dem steht das Interesse des Klägers entgegen, nach Ablauf einer angemessenen Prüfungszeit und ohne vermeidbare Ausweitung des Prozesses sowie ohne unnötige weitere Kosten und Auslagen eine abschließende Äußerung des Beklagten zu erhalten.
31 
Aus diesem Grund fordert das Gesetz über den mangelnden Klageanlass hinaus ein „sofortiges“ Anerkenntnis. Diese Voraussetzung ist im Zusammenhang mit der des fehlenden Klageanlasses zu sehen. Durch die unveranlasste Klageerhebung soll der Beklagte nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen, als er gestanden hätte, wenn der Kläger ihm vor Klageerhebung ausreichend Zeit zur Prüfung und außergerichtlichen Unterwerfung oder Leistung gegeben hätte. Der Begriff des „sofortigen“ Anerkenntnisses muss daher und darf im Grundsatz nur so weit ausgedehnt werden, dass dem Beklagten eine angemessene Frist zur Prüfung der klägerischen Forderung auch nach unveranlasster Klageerhebung noch zur Verfügung steht. Dieser Zeitraum wird sich meist mit einer angemessen Klageerwiderungsfrist decken (vgl. zum Ganzen: Deichfuß, MDR 2004, 190; siehe auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2008 - 9 WF 312/08). Eine formale Betrachtung im Rahmen der Kostenentscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsfolgen des Einspruchs nach § 342 ZPO widerspricht diesem Normzweck. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beklagten durch verschuldete Säumnis möglich sein sollte, seine Prüfungsfrist zu verlängern. Das vorläufig vollstreckbare Versäumnisurteil ist aus Sicht des Klägers kein hinreichender Ausgleich für das Ausbleiben einer abschließenden Erklärung des Beklagten binnen angemessener Frist.
32 
b) Die Heranziehung von § 342 ZPO zur Begründung der Rechtzeitigkeit eines Anerkenntnisses überdehnt auch den Regelungsgehalt dieser Vorschrift. Zum einen ist schon der Gesetzessystematik zu entnehmen, dass eine uneingeschränkte Rückversetzung des Prozesses durch den Einspruch in die Lage vor der Säumnis gerade nicht stattfindet. Ein ergangenes Versäumnisurteil bleibt in Kraft. Es ist nun Gegenstand eines Einspruchstermins. Die Angriffs- und Verteidigungsmittel sind bereits in der zweiwöchigen Einspruchsfrist nach §§ 339, 340 ZPO vorzubringen. Die vor Versäumung der Verteidigungsanzeige gesetzte Klageerwiderungsfrist läuft gerade nicht wieder.
33 
Zum anderen lässt auch der Normzweck von § 342 ZPO dessen Berücksichtigung bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Anerkenntnisses nach § 93 ZPO nicht zu. Das Versäumnisurteil führt nicht nur zum Ausschluss mit einer einzelnen Prozesshandlung, sondern zum Verlust des rechtlichen Gehörs im Prozess überhaupt, weshalb das Säumnisverfahren zunächst nur vorläufigen Charakter hat. Der Einspruch dient dementsprechend dazu, gemäß § 342 ZPO dem rechtlichen Gehör zum Durchbruch zu verhelfen, denn er versetzt den Prozess in die Lage zurück, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (BVerfGE 36, 298). Somit können die wesentlichen Rechtsfolgen der Säumnis in Bezug auf die Hauptsache beseitigt werden. Grundsätzlich sollen hierdurch alle früheren Prozesshandlungen des Gerichts und der Parteien wieder Wirkung entfalten. Insbesondere auch eingetretene Verspätungen behalten die Wirkung wie vor Eintritt der Säumnis (MünchKommZPO/Prütting, 3. A., 2008, § 342 Rn 4, 6; Zöller/Herget, ZPO, 27. A., 2009, § 342 Rn 2), auch wenn im Ergebnis eine Verzögerung und damit eine Präklusion meist wegen des noch erforderlichen Einspruchstermins nun zu verneinen ist. Innerhalb der Einspruchsfrist muss sich die Partei entscheiden, ob sie von der Einspruchsmöglichkeit Gebrauch machen will. Die Einspruchsfrist dient aber nicht dazu, Erwägungen über die allgemeinen Chancen des Rechtsstreits anzustellen (BVerfG a.a.O.). Eine prozesstaktische Begünstigung der säumigen Partei im Hinblick auf eine eventuelle Präklusion ist Ergebnis, aber nicht Zweck des Säumnisverfahrens. Erst recht dient das Säumnisverfahren nicht zu einer Verlängerung des Zeitraums, der für Überlegungen zur Verfügung steht, ob anerkannt werden soll.
34 
Die am Billigkeitsgedanken und am Veranlasserprinzip zu messenden Voraussetzzungen für die Kostentragung des Klägers nach § 93 ZPO werden daher von den in § 342 ZPO geregelten Wirkungen des Einspruchs nicht erfasst.
35 
c) Die hier vertretene Auffassung erscheint auch nicht zuletzt deswegen vorzugswürdig, weil mit der Außerachtlassung von § 342 ZPO eine einheitliche Anwendung von § 93 ZPO im schriftlichen Vorverfahren und bei frühem ersten Termin erreicht wird (s.o. unter 1.a)).
36 
3. Keiner weiteren Erörterung bedarf nach alledem, ob die Wirkung des § 342 ZPO vorliegend auch schon deswegen keine der Beklagten günstige Entscheidung zu begründen vermag, weil der Einspruch auf die Kostenentscheidung beschränkt wurde, so dass eine Zurückversetzung des Prozesses in der nun „anerkannten“ Hauptsache nicht erfolgt (vgl. § 342 ZPO: „soweit der Einspruch reicht“). Auch ob die Rückversetzung nach § 342 ZPO bis auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO wirkt (so MünchKommZPO/Prütting, 3. A., 2008, § 432 Rn 5 m.w.N.) oder wegen § 331 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO nur auf den Zeitpunkt des Eingangs des Versäumnisurteils auf der Geschäftsstelle (der vorliegend aber einen Tag nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist lag), kann dahinstehen.
III.
37 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Gründe

 
13 
Eine Abänderung der Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Der auf die Kostenentscheidung beschränkte Einspruch der Klägerin ist zwar zulässig. Die Kostenentscheidung stellt sich aber auch unter Berücksichtigung der Erklärung der Beklagten, die Sachanträge würden anerkannt, als zutreffend dar.
I.
14 
Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des Versäumnisurteils durch Einspruch ist zulässig. § 99 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, da es sich beim Einspruch nicht um ein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf ohne Devolutiveffekt handelt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. A., 2009, § 99 Rn 3 m.w.N.). Über die Anfechtung der Kostenentscheidung war durch Urteil zu entscheiden, was nach § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung möglich war.
II.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ohnehin wären die Kosten der Säumnis nach § 344 ZPO nicht der Klägerin, sondern der Beklagten aufzuerlegen. Aber auch die übrigen Kosten sind vorliegend von der unterlegenen Beklagten zu tragen.
16 
Der auf die Kostenentscheidung beschränkte Einspruch eröffnet zwar auch die Möglichkeit, die Regelung des § 93 ZPO bei der zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Unerheblich ist, dass die Verurteilung in der Sache nicht in einem Anerkenntnisurteil erfolgt ist und das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden ist. Dabei kann offen bleiben, ob das von der Beklagten mit dem Kosteneinspruch erklärte „Anerkenntnis“ zu einer unmittelbaren Anwendbarkeit von § 93 ZPO führt. Jedenfalls wäre § 93 ZPO wegen dieser Erklärung der Beklagten entsprechend anwendbar (OLG Naumburg, OLGR 2004, 395; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2009 - 4 W 59/08 - zum isolierten Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung). Sachliche Gründe dafür, dem Beklagten die Möglichkeit einer Kostenabwälzung auf den Kläger nach dieser Vorschrift nur zu eröffnen, wenn er auch in der Sache Einspruch einlegt, zugleich aber anerkennt, sind nicht ersichtlich.
17 
§ 93 ZPO setzt aber voraus, dass dasvorprozessuale Verhalten des Beklagten keine Veranlassung zur Erhebung Klage gegeben hat und der Beklagte im Prozess sofort anerkennt. Anlass zur Klageerhebung besteht, wenn der Kläger annehmen durfte, er werde auf anderem Weg nicht zu seinem Recht kommen. Das Erfordernis des „sofortigen“ Anerkenntnisses wird im allgemeinen dahin ausgelegt, dass vom Beklagten gefordert wird, die erste sich im Prozess bietende Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner wahrzunehmen, um das Anerkenntnis zu erklären (MünchKommZPO/ Giebel , 3. A., 2008, § 93 Rn 10).
18 
Diese Voraussetzungen des § 93 ZPO sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin der Beklagten vor Klageerhebung keine Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegeben, so dass es an der Veranlassung zur Klage mangeln dürfte. Es fehlt aber an der zweiten Voraussetzung, nämlich daran, dass die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hat.
19 
1. Umstritten ist, ob nach dem Erlass eines Versäumnisurteils überhaupt noch Raum für ein „sofortiges“ Anerkenntnis bleibt. Nach Ansicht der Kammer erscheint schon dies zweifelhaft.
20 
a) In Rechtsprechung und Literatur wurde bisher verbreitet zumindest nach Erlass eines Versäumnisurteils wegen Säumnis im frühem ersten Termin ein sofortiges Anerkenntnis grundsätzlich noch zugelassen. Dem lag aber meist die Rechtslage vor der Neufassung von § 307 ZPO zum 01.09.2004 durch das Justizmodernisierungsgesetz zu Grunde. Bis dahin konnte grundsätzlich das Anerkenntnis nur in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Unter diesem Gesichtspunkt war es einhellige Meinung, dass es für § 93 ZPO als ausreichend anzusehen ist, wenn das Anerkenntnis erst im frühen ersten Termin erklärt wurde (so etwa OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1535; Zöller/Herget, ZPO, 24. A. , 2004, § 93 Rn 4), zumindest wenn zuvor der Klageanspruch nicht bestritten oder Klageabweisung beantragt worden war (vgl. zum Streitstand diesbezüglich: Vossler, NJW 2006, 1034 Fn 4).
21 
Als Konsequenz hieraus wurde mitunter abgeleitet, dass wegen § 342 ZPO auch ein im frühen ersten Termin ergangenes Versäumnisurteil ein sofortiges Anerkenntnis nicht hindert, weil durch den zulässigen Einspruch der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (OLG Naumburg, OLGR 2004, 395; OLG Köln VersR 1992, 635; i.E. auch: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. A., 2005, § 93 Rn 11; Zöller/Herget, 26. A., 2006, § 93 Rn 6, „Versäumnisurteil“; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. A., 1993, § 93 Rn 7, letzterer allerdings mit Einschränkungen zur fehlenden Klageveranlassung in einem solchen Fall).
22 
Nachdem es unter der heute geltenden Fassung von § 307 ZPO auch bei Anordnung eines frühen ersten Termins keiner mündlichen Verhandlung mehr zum Erlass eines Versäumnisurteils bedarf, wird indessen überwiegend für die Anwendung von § 93 ZPO gefordert, dass der Klageanspruch innerhalb der - gegebenenfalls verlängerten - Klageerwiderungsfrist anerkannt wird, weil nun schon deren Ende den frühesten möglichen Zeitpunkt für ein wirksames Anerkenntnis markiere (Vossler NJW 2006, 1034; MünchKommZPO/ Giebel , 3. A., 2008 § 93 ZPO Rn 10; Zöller/ Herget , ZPO, 27. A., 2009, § 93 Rn 4; in diese Richtung auch BGH NJW 2006, 2490; OLG Jena GRUR-RR 2008, 109; einschränkend OLG Zweibrücken OLGR 2008, 76). Schließt man sich dem an, so kommt im Fall des Versäumnisurteils nach einem frühen ersten Termin aber ein sofortiges Anerkenntnis ohnehin regelmäßig nicht mehr in Betracht.
23 
b) Anders könnte sich dies nun aber im schriftlichen Vorverfahren darstellen. Wenn für die Anwendung von § 93 ZPO nach früherer Rechtslage zum Teil verlangt wurde, dass bereits innerhalb der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach 276 Abs. 1 S. 1 ZPO anerkannt wird, weil nur dann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, so ist dies nach der Neufassung von § 307 ZPO nicht mehr sachgerecht. Vielmehr genügt es nunmehr, wenn das Anerkenntnis innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt wird, sofern die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft keinen auf Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGH NJW 2006, 2490, m.w.N. zu den bis dahin vertretenen Auffassungen zum Anerkenntnis nach Ablauf der Frist gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO; OLG Düsseldorf BauR 2008, 1941; vgl. auch BGH NJW-RR 2007, 397 Rz. 8).
24 
Damit stellt sich die Frage, ob insbesondere im schriftlichen Vorverfahren ein bereits ergangenes Versäumnisurteil dem sofortigen Anerkenntnis in jedem Fall entgegensteht oder ein Anerkenntnis dann noch rechtzeitig erfolgt, wenn zwar bereits ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen ist, der Beklagte aber noch innerhalb einer angemessenen Frist ab Klagezustellung anerkennt. Letzteres erscheint zweifelhaft.
25 
Zwar leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass schon allein der Umstand, dass der Beklagte mit dem Versäumnisurteil einen gerichtlichen Hinweis auf die Schlüssigkeit der Klage erhalten hat, der Kostenfolge nach § 93 ZPO entgegenstehen soll (so aber offenbar OLG Köln, WRP 2007, 559; MünchKommZPO/ Geibel , 3. A., 2008, § 93 Rn 36; Zöller/ Herget , 27. A., 2009, § 93 Rn 4). Soweit damit argumentiert wird, der Beklagte habe dann nicht mehr aus freien Stücken anerkannt, ist weder die Motivation des Beklagten vom Gericht tatsächlich feststellbar, noch ob er auch ohne Hinweis anerkannt hätte und der Kläger auch ohne gerichtliche Hilfe zum Erfolg gekommen wäre. Im übrigen müsste nach dieser Auffassung eine Anwendung von § 93 ZPO wohl auch bereits dann ausscheiden, wenn das Gericht bereits bei der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens einen Hinweis zur Schlüssigkeit der Klage erteilt.
26 
Entscheidend dürfte aber für den Ausschluss der Kostenfolge aus § 93 ZPO im Fall eines Versäumnisurteils gemäß § 331 Abs. 3 ZPO vor allem sprechen, dass der Beklagte die ihm gegebene Möglichkeit zur Prüfung der Klageforderung nicht ausgeschöpft hat. Es wäre ihm nämlich möglich gewesen, eine ausreichende Prüfungsfrist durch rechtzeitige Verteidigungsanzeige und eventuell begründete Fristverlängerungsanträge bezüglich der Klageerwiderungsfrist in Anspruch zu nehmen, ohne dass dies der Anwendung von § 93 ZPO schadet (BGH HJW 2006, 2490). Unterlässt er die Verteidigungsanzeige, können durch den Erlass eines Versäumnisurteils hingegen zusätzliche Auslagen beim Kläger anfallen. Dies zeigt insbesondere der vorliegende Fall. Die Klägerin hatte Vorschuss für die Übersetzung des im Ausland zuzustellenden Versäumnisurteils zu leisten. Sie hat letztlich die Übersetzung sogar selbst auf eigene Kosten veranlasst. Zwar handelt es sich hierbei um Kosten, die auch bei Anwendung von § 93 ZPO der Beklagten nach § 344 ZPO aufzuerlegen wären. Die Klägerin hätte aber insoweit das Insolvenzrisiko der Beklagten zu tragen. Gleiches gilt im Hinblick auf die 2 Gerichtsgebühren, die der Klägerin nur im Falle des Anerkenntnisses ohne vorheriges Versäumnisurteil wegen Ziffer 1211 KV-GKG von der Gerichtskasse zurückerstattet worden wären. Trotz der Kostentragung der Beklagten insoweit - § 344 ZPO - haftet die Klägerin der Staatskasse hier nach § 31 Abs. 2 GKG noch subsidiär. Somit spricht vieles dafür, ein „sofortiges“ Anerkenntnis nach (rechtmäßig) ergangenem Versäumnisurteil wegen der durch die Säumnis bedingten zusätzlichen kostenrechtlichen Risiken des Klägers generell auszuschließen (so im Ergebnis auch: OLG Köln a.a.O; Zöller/Herget, ZPO, 27. A., 2009, § 93 Rn 6 „Versäumnisurteil“; MünchKommZPO/Geibel, 3. A., 2008 § 93 ZPO Rn 36; a.A. wohl noch immer Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. A., 2008, § 93 Rn 11; einschränkend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. A., 2009 Rn 24, 63, 97, 102). Im vorliegenden Fall kann dies aber offen bleiben, weil es jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen am sofortigen Anerkenntnis fehlt.
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2. Nach Auffassung der Kammer liegt ein sofortiges Anerkenntnis dann nicht vor, wenn es erst nach Ablauf einer ursprünglich gesetzten Frist zur Klageerwiderung erklärt wird, sofern innerhalb dieser Frist eine inhaltliche Stellungnahme zur Klage erwartet werden konnte. So liegt auch der hier zu entscheidende Fall. Die Beklagte hat das Anerkenntnis erst am 10.03.2009 bei Gericht eingereicht, mithin Monate nach der mit der Eingangsverfügung gesetzten Erwiderungsfrist (abgelaufen am 28.10.2008), gegen deren Angemessenheit keine Bedenken bestehen.
28 
Die Beklagte ist der Meinung, nach Versäumung der Verteidigungsanzeige und Zurückversetzung in die Lage vor Eintritt der Säumnis gemäß § 342 ZPO, befinde sich der Prozess noch bzw. wieder in einer Lage, in der ein sofortiges Anerkenntnis noch möglich sei (so auch noch Zöller/Herget, ZPO, 26. A., 2007, § 93 Rn 4, jedoch mit Einschränkungen zur fehlenden Klageveranlassung in einem solchen Fall). Dieser Ansatz mag im Einklang mit der Argumentation der früher verbreiteten Auffassung zum Anerkenntnis nach Versäumnisurteil im frühen ersten Termin stehen (s.o.). Ihm kann aber nicht gefolgt werden. § 342 ZPO hat bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit des Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO außer Betracht zu bleiben.
29 
a) Die Kostenregelungen der ZPO werden vom Gedanken der Billigkeit, insbesondere dem Veranlasserprinzip beherrscht. Die unterliegende Partei hat die Vermutung gegen sich, zum Streit Anlass gegeben zu haben, weshalb ihr regelmäßig die Kosten aufzuerlegen sind. Unter den Voraussetzungen des - als Ausnahmeregelung eng auszulegenden - § 93 ZPO sind hingegen nach dem Veranlasserprinzip dem obsiegenden Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des leistungswilligen Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse (BGH NJW 2006, 2490). Dieser Zweck ist vor allem in der ersten Voraussetzung des § 93 ZPO zum Ausdruck gekommen, dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat.
30 
Die Belastung des Klägers mit den Prozesskosten ist aber nicht in jedem Fall billig, in dem das vorprozessuale Verhalten des Beklagten keinen Klageanlass geboten hat. Der Beklagte könnte sonst bei fehlendem Anlass zur Klageerhebung (etwa mangels Abmahnung oder Leistungsaufforderung) den Prozess zunächst streitig betreiben, ohne den Verlust der Kostenfolge aus § 93 ZPO für den Fall eines späteren Anerkenntnisses fürchten zu müssen. Dem steht das Interesse des Klägers entgegen, nach Ablauf einer angemessenen Prüfungszeit und ohne vermeidbare Ausweitung des Prozesses sowie ohne unnötige weitere Kosten und Auslagen eine abschließende Äußerung des Beklagten zu erhalten.
31 
Aus diesem Grund fordert das Gesetz über den mangelnden Klageanlass hinaus ein „sofortiges“ Anerkenntnis. Diese Voraussetzung ist im Zusammenhang mit der des fehlenden Klageanlasses zu sehen. Durch die unveranlasste Klageerhebung soll der Beklagte nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen, als er gestanden hätte, wenn der Kläger ihm vor Klageerhebung ausreichend Zeit zur Prüfung und außergerichtlichen Unterwerfung oder Leistung gegeben hätte. Der Begriff des „sofortigen“ Anerkenntnisses muss daher und darf im Grundsatz nur so weit ausgedehnt werden, dass dem Beklagten eine angemessene Frist zur Prüfung der klägerischen Forderung auch nach unveranlasster Klageerhebung noch zur Verfügung steht. Dieser Zeitraum wird sich meist mit einer angemessen Klageerwiderungsfrist decken (vgl. zum Ganzen: Deichfuß, MDR 2004, 190; siehe auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2008 - 9 WF 312/08). Eine formale Betrachtung im Rahmen der Kostenentscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsfolgen des Einspruchs nach § 342 ZPO widerspricht diesem Normzweck. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beklagten durch verschuldete Säumnis möglich sein sollte, seine Prüfungsfrist zu verlängern. Das vorläufig vollstreckbare Versäumnisurteil ist aus Sicht des Klägers kein hinreichender Ausgleich für das Ausbleiben einer abschließenden Erklärung des Beklagten binnen angemessener Frist.
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b) Die Heranziehung von § 342 ZPO zur Begründung der Rechtzeitigkeit eines Anerkenntnisses überdehnt auch den Regelungsgehalt dieser Vorschrift. Zum einen ist schon der Gesetzessystematik zu entnehmen, dass eine uneingeschränkte Rückversetzung des Prozesses durch den Einspruch in die Lage vor der Säumnis gerade nicht stattfindet. Ein ergangenes Versäumnisurteil bleibt in Kraft. Es ist nun Gegenstand eines Einspruchstermins. Die Angriffs- und Verteidigungsmittel sind bereits in der zweiwöchigen Einspruchsfrist nach §§ 339, 340 ZPO vorzubringen. Die vor Versäumung der Verteidigungsanzeige gesetzte Klageerwiderungsfrist läuft gerade nicht wieder.
33 
Zum anderen lässt auch der Normzweck von § 342 ZPO dessen Berücksichtigung bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Anerkenntnisses nach § 93 ZPO nicht zu. Das Versäumnisurteil führt nicht nur zum Ausschluss mit einer einzelnen Prozesshandlung, sondern zum Verlust des rechtlichen Gehörs im Prozess überhaupt, weshalb das Säumnisverfahren zunächst nur vorläufigen Charakter hat. Der Einspruch dient dementsprechend dazu, gemäß § 342 ZPO dem rechtlichen Gehör zum Durchbruch zu verhelfen, denn er versetzt den Prozess in die Lage zurück, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (BVerfGE 36, 298). Somit können die wesentlichen Rechtsfolgen der Säumnis in Bezug auf die Hauptsache beseitigt werden. Grundsätzlich sollen hierdurch alle früheren Prozesshandlungen des Gerichts und der Parteien wieder Wirkung entfalten. Insbesondere auch eingetretene Verspätungen behalten die Wirkung wie vor Eintritt der Säumnis (MünchKommZPO/Prütting, 3. A., 2008, § 342 Rn 4, 6; Zöller/Herget, ZPO, 27. A., 2009, § 342 Rn 2), auch wenn im Ergebnis eine Verzögerung und damit eine Präklusion meist wegen des noch erforderlichen Einspruchstermins nun zu verneinen ist. Innerhalb der Einspruchsfrist muss sich die Partei entscheiden, ob sie von der Einspruchsmöglichkeit Gebrauch machen will. Die Einspruchsfrist dient aber nicht dazu, Erwägungen über die allgemeinen Chancen des Rechtsstreits anzustellen (BVerfG a.a.O.). Eine prozesstaktische Begünstigung der säumigen Partei im Hinblick auf eine eventuelle Präklusion ist Ergebnis, aber nicht Zweck des Säumnisverfahrens. Erst recht dient das Säumnisverfahren nicht zu einer Verlängerung des Zeitraums, der für Überlegungen zur Verfügung steht, ob anerkannt werden soll.
34 
Die am Billigkeitsgedanken und am Veranlasserprinzip zu messenden Voraussetzzungen für die Kostentragung des Klägers nach § 93 ZPO werden daher von den in § 342 ZPO geregelten Wirkungen des Einspruchs nicht erfasst.
35 
c) Die hier vertretene Auffassung erscheint auch nicht zuletzt deswegen vorzugswürdig, weil mit der Außerachtlassung von § 342 ZPO eine einheitliche Anwendung von § 93 ZPO im schriftlichen Vorverfahren und bei frühem ersten Termin erreicht wird (s.o. unter 1.a)).
36 
3. Keiner weiteren Erörterung bedarf nach alledem, ob die Wirkung des § 342 ZPO vorliegend auch schon deswegen keine der Beklagten günstige Entscheidung zu begründen vermag, weil der Einspruch auf die Kostenentscheidung beschränkt wurde, so dass eine Zurückversetzung des Prozesses in der nun „anerkannten“ Hauptsache nicht erfolgt (vgl. § 342 ZPO: „soweit der Einspruch reicht“). Auch ob die Rückversetzung nach § 342 ZPO bis auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO wirkt (so MünchKommZPO/Prütting, 3. A., 2008, § 432 Rn 5 m.w.N.) oder wegen § 331 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO nur auf den Zeitpunkt des Eingangs des Versäumnisurteils auf der Geschäftsstelle (der vorliegend aber einen Tag nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist lag), kann dahinstehen.
III.
37 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Mannheim Urteil, 09. Juni 2009 - 2 O 200/08

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Mannheim Urteil, 09. Juni 2009 - 2 O 200/08 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten


(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 339 Einspruchsfrist


(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 344 Versäumniskosten


Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 340 Einspruchsschrift


(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs


Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 276 Schriftliches Vorverfahren


(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustell

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil


(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen. (2) Das Urteil ka

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 31 Mehrere Kostenschuldner


(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstrec

Referenzen

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.

(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.