Landgericht Mannheim Urteil, 16. Juni 2005 - 11 O 79/05

bei uns veröffentlicht am16.06.2005

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.598,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.2.2005 sowie EUR 78,-- vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: EUR 8.716,70

Tatbestand

 
Der Kläger macht restlichen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 23.7.2004 gegen 16.20 Uhr auf der BAB A 656 bei km 3.550 in Fahrtrichtung Heidelberg ereignet hat.
Frau ..., belgische Fahrerin eines PKW Ford Taunus, der bei der N. H. I. Company, Belgien, haftpflichtversichert ist, fuhr auf den PKW Audi A6 Avant 2,4 Quattro des Klägers, amtl. Kennzeichen auf.
Das klägerische Fahrzeug war etwa 20-30 Sekunden zuvor leicht auf das am Stauende auf Höhe des Maimarktgeländes stehende Fahrzeug von Frau ... aufgefahren, wobei beide Fahrzeug weiterhin fahrbereit waren. Der Fahrer des klägerischen PKW hatte nach der ersten Kollision die Warnblinkanlage eingeschaltet.
Am klägerischen PKW, Baujahr 1999, Laufleistung 86827 km ist wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Der Wiederbeschaffungswert betrug ausweislich des Sachverständigengutachtens EUR 20.000,--, der durch die erste Kollision entstandene Schaden belief sich auf EUR 2.000,--. Der Restwert nach der zweiten, hier streitgegenständlichen Kollision betrug EUR 3.000,--.
Das Schadensgutachten verursachte Kosten in Höhe von EUR 1.154,--. Die Straßenreinigung, die der Kläger bezahlte, kostete EUR 60,--.
Am 26.7.2004 kaufte der Kläger ein Ersatzfahrzeug an.
Der Kläger bezahlte für eine Standzeit von 28 Tage gemäß der in Anlage K4 vorgelegten Rechnung EUR 280,-- Standgebühren bis zur Verwertung des Unfallfahrzeugs.
Der Kläger berechnet seinen Schaden wie auf Seite 4-6 der Klagschrift, auf die Bezug genommen wird, dargestellt.
Die vom beklagten Verein mit der Sachdensregulierung beauftragte AIG Europe, Frankfurt, hat aufgrund eines Mitverschuldenseinwands von 1/3 unter Verrechnung des gegenüber der belgischen Versicherungsnehmerin regulierten Schadens einen Betrag von EUR 7.602,30 gegenüber dem Kläger reguliert.
10 
Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten wurden in Höhe von EUR 631,80 zuzüglich Auslagenpauschale erstattet.
11 
Mit Schreiben vom 22.2.2005 hat der AIG Europe weitere Zahlungen abgelehnt.
12 
Der Kläger ist der Auffassung, den Fahrer seines Fahrzeugs treffe kein Mitverschulden am streitgegenständlichen Unfall und auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs trete in Anbetracht des Verschuldens der auffahrenden Unfallgegnerin zurück.
13 
Die erste Kollision sei auf Grund dessen, dass sich ein Stau gebildet hatte, nicht ursächlich für das Auffahren der belgischen Fahrerin geworden; deren Bremsweg sei nicht verkürzt worden. Für das Verschulden der Auffahrenden infolge überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h oder Unaufmerksamkeit spreche der Anscheinsbeweis.
14 
Da das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits 5 Jahre alt gewesen sei und eine Ersatzbeschaffung üblicherweise nur auf dem Gebrauchtwagenmarkt möglich sei, sei ausweislich des Sachverständigengutachtens lediglich die Differenzbesteuerung mit 2 % om Abzug zu bringen.
15 
Hinsichtlich der vorgenommenen Verrechnung aus der angeblichen Regulierung des Kaskoschadens von Frau ... werde bestritten, dass diese Regulierung erfolgt sei.
16 
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.716,70EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.2.2005 sowie 78,--EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.
17 
Der Beklagte beantragt Klagabweisung.
18 
Aufgrund des Auffahrens des klägerischen Fahrzeugs auf das am Stauende stehende Fahrzeug habe sich eine Bremswegverkürzung für die nachfolgende Fahrerin ergeben, die für das Unfallgeschehen mitursächlich geworden sei. Die Unfallstelle sei nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen. Daraus ergebe sich eine Mithaftung des Klägers zu 1/3. Der Mehrwertsteuersatz von 16% sei in Abzug zu bringen, nicht lediglich eine Differenzbesteuerung von 2%. Der Kläger habe sich nicht ordnungsgemäß um die Verwertung des Fahrzeugs gekümmert, welche unverzüglich möglich gewesen wäre und wodurch die Standzeit nicht angefallen wäre. Nutzungsausfall sei lediglich in Höhe von EUR 150,-- zu erstatten. Die AIG Europe habe aufgrund der Kaskoregulierung gegenüber der Versicherung der belgischen Fahrerin Aufwendungen von EUR 5.923,71 gehabt, die aufgrund der Mithaftungsquote des Klägers zu 1/3 in Abzug zu bringen seien. Der Regressanspruch sei an den Beklagten abgetreten worden.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache weit überwiegend Erfolg.
20 
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm aus dem Auffahren der Belgierin vom 23.7.2004 auf der BAB 656 bei km 3.550 in Fahrtrichtung Heidelberg an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens ergibt sich aus §§ 7Abs.1, 18 StVG, 3 PflVG.
21 
Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich nach Art.40 EGBGB aufgrund des schädigenden Ereignisses in Deutschland.
22 
Die Passivlegitimation des beklagten Vereins für Schadensfälle, die sich in Deutschland unter Beteiligung im Ausland zugelassener Kraftfahrzeuge ereignen, ist unstreitig.
23 
Die belgische Fahrerin des auffahrenden Fahrzeugs trifft nach Ansicht des Gerichts die alleinige Haftung für die Folgen dieses Verkehrsunfalls. Verschuldensbeiträge des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs ergeben sich nicht und auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt in Anbetracht dessen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt stand und die Unfallgegner ein grobes Verschulden trifft zurück.
24 
Unstreitig ist die belgische Fahrerin auf das am Stauende leicht auf das vor ihm anhaltende Fahrzeug aufgefahrene klägerische Fahrzeug noch mit erheblicher Geschwindigkeit aufgefahren. Dies ergibt sich aus den Schadensbildern und der unstreitigen Tatsache, dass am klägerischen Fahrzeug durch den zweiten Aufprall wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist, während durch das erste Auffahren lediglich ein Schaden von EUR 2.000,-- entstanden ist.
25 
Der Beweis des ersten Anscheins, den der Beklagte auch nicht mit Sachvortrag zu widerlegen versucht hat, spricht für ein Verschulden der auffahrenden Fahrerin entweder aufgrund von Unachtsamkeit und/oder überhöhter Geschwindigkeit.
26 
Dies wird auch durch die Tatsache belegt, dass die auffahrende Fahrerin trotz einem geraden Streckenverlauf und einer Einsehbarkeit des Stauendes, an dem das klägerische Fahrzeug stand, aus einer Entfernung von über 500m nicht in der Lage war, ihr Fahrzeug hinter dem klägerischen Fahrzeug, das bereits unstreitig seit 20-30 Sekunden mit Warnblicklicht gestanden hat, zum Stehen zu bringen. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h hätte sie 36,11 m/sec zurückgelegt und wäre damit bei Betätigung der Warnblinkanlage durch den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs noch über 700m vom Stauende entfernt gewesen, so dass auch nach Abzug einer Reaktionszeit bei gebotener Aufmerksamkeit noch ausreichend Zeit zum Abbremsen des Fahrzeugs zum Stillstand hinter dem klägerischen Fahrzeug gewesen wäre.
27 
Ein Verschuldensbeitrag des klägerischen Fahrers ergibt sich nicht. Zwar handelte es sich beim klägerischen Fahrzeug um ein stehendes Fahrzeug, mit dem der Verkehr wegen § 18 Abs.8 STVO auf einer Autobahn nicht rechnen muss. Vorliegend war das Anhalten des klägerischen Fahrzeugs jedoch aufgrund der Staubildung verkehrsbedingt, damit nicht nur nicht schuldhaft, sondern zwingend geboten. Das leichte Auffahren auf das Vorderfahrzeug hat den Bremsweg der danach auffahrenden Fahrerin auch nicht verkürzt, da diese zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht begonnen hat, ihr Fahrzeug abzubremsen und sich noch in ausreichender Entfernung von über 700m befunden hat. Damit scheidet eine Kausalität zwischen dem ersten Auffahren und der streitgegenständlichen Kollision nach Ansicht des Gerichts aus.
28 
Eine weitergehende Absicherung der Unfallstelle war dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs in Anbetracht der Zeitspanne bis zum zweiten Auffahren auch bei gebotener Sorgfalt weder möglich, noch war dies geboten, da die an der ersten Kollision beteiligten Fahrzeuge unstreitig fahrbereit waren und allein aufgrund des Staus nicht weiterfahren konnten. Die Unfallstelle barg danach keine weitergehenden Gefahren für nachfolgende Fahrzeuge als jeder andere Stau auch.
29 
Das Verschulden der auffahrenden Fahrerin stellt sich nach Ansicht der Kammer als gravierend dar, so dass sich ein Zurücktreten auch der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und damit die Alleinhaftung der belgischen Fahrerin und des für deren Versicherung einstandspflichtigen Beklagten ergibt.
30 
Hinsichtlich der Schadenshöhe ist das Ergebnis des Gutachtens des Ingenieurbüros vom 28.7.2004 (Anlage K1) zum Wiederbeschaffungswert, dem Schaden aufgrund der Erstkollision und dem Restwert des Fahrzeugs unstreitig, lediglich der klägerseits in Ansatz gebracht Differenzsteuersatz von 2% ist zwischen den Parteien streitig.
31 
Die Reparaturkosten würden den Wiederbeschaffungswert übersteigen, somit liegt ein Totalschaden vor.
32 
Ausweislich des Gutachtens beträgt der Wiederbeschaffungswert abzüglich des bereits durch die erste Kollision entstandenen Schadens von EUR 2.000,-- noch EUR 18.000,--, laut Sachverständigem differenzbesteuert. Die Frage, ob bei fiktiver Schadensabrechnung, wie hier, bei der Umsatzsteuer nicht angefallen ist, gemäß § 249 Abs.2 S.2 BGB der Mehrwertsteuersatz oder die Mehrwertsteuer nur auf die Gewinnspanne eines Händlers, damit ein Differenzsteuersatz von etwa 2% abzuziehen ist, ist eine Tatfrage, damit Sachverständigenfrage im Hinblick auf die mögliche Art und Weise der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache. Vorliegend hat der Sachverständige Differenzbesteuerung angenommen. Dies ist in Anbetracht dessen, dass es sich bei dem beschädigten klägerischen Fahrzeug um ein Gebrauchtfahrzeug im Alter von bereits 5 Jahren gehandelt hat und dass derartige Fahrzeuge üblicherweise von Händlern erworben werden können, die diese wiederum von Privatleuten angekauft haben, nachvollziehbar. Bei diesem Handelsweg fällt für den Ankauf des Fahrzeugs von einer Privatperson keine Mehrwertsteuer an; bei der Weiterveräußerung an eine Privatperson würde eigentlich Mehrwertsteuer anfallen, aber dieses Geschäft wird gemäß § 25a UStG wie ein Agenturvertrag behandelt und der Händler muss nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, damit auf seine Gewinnspanne Umsatzsteuer abführen; daraus errechnet sich ein Differenzsteuersatz von etwa 2%. Dieser ist deshalb vorliegend bei fiktiver Abrechnung vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, so dass dieser sich in Höhe von EUR 17.640,-- ergibt. Konkreten Sachvortrag dazu, dass eine Ersatzbeschaffung für das verunfallte Fahrzeug im vorliegenden Fall auf anderem Wege möglich gewesen wäre, hat der Beklagte nicht gehalten.
33 
Hiervon ist der vom Sachverständigen kalkulierte Restwert des Fahrzeugs mit EUR 3.000,-- in Abzug zu bringen, wobei hier der klägerische Abzug von ebenfalls 2% nicht nachvollziehbar ist, da dieser Betrag ausweislich des Sachverständigengutachtens inklusive Mehrwertsteuer ist und den Betrag darstellt, den der Kläger beim Verkauf des Fahrzeugs auf dem Markt erzielen kann und der damit vom fiktiven Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen ist. Damit ergibt sich ein Betrag zum Ersatz des Fahrzeugsschadens in Höhe von EUR 14.640,--.
34 
Die Gutachterkosten sind in Höhe von unstreitig EUR 1.154,-- ersatzfähig, die Straßenreinigungskosten in Höhe von unstreitig EUR 60,--.
35 
Die An- und Abmeldekosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf EUR 45,-- und die Auslagenpauschale auf EUR 25,--.
36 
In Anbetracht der Ersatzbeschaffung innerhalb von drei Tagen steht dem Kläger Nutzungsausfallentschädigung für diesen Zeitraum zu. Nach den einschlägigen Nutzungsausfallentschädigungstabellen beträgt diese für das verunfallte Fahrzeug des Klägers täglich EUR 65,--. In Anbetracht des Fahrzeugalters von fünf Jahren und insbesondere der Laufleistung von fast 90.000 km geht das Gericht gemäß § 287 ZPO von einer Herabstufung um eine Gruppe auf täglich EUR 59,-- aus, so dass sich ein Betrag von EUR 177,-- ergibt.
37 
Auch bei schnellstmöglicher Verwertung des beschädigten Fahrzeugs war dem Kläger hierfür nach Ansicht des Gerichts ein Zeitraum von 10 Tagen zuzubilligen, für den die kalendertäglich unstreitig angefallenen Standgebühren von EUR 10,-- damit ersatzfähig sind. Der Zeitraum bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist davon unabhängig, da die Verwertung des Unfallfahrzeugs unabhängig von der Anschaffung eines anderen Fahrzeugs ist und bis zur Verwertung des Unfallfahrzeugs Standkosten anfallen. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, dass die Verwertung vorliegend konkret früher erfolgt wäre. Daraus errechnet sich ein weiterer Betrag von EUR 100,--. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch für die Standkosten entfällt aufgrund der Schadensminderungspflicht des Klägers.
38 
Danach ergibt sich ein Gesamtschadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von EUR 16.201,--, auf den die von der Versicherung bereits erbrachte Leistung in Höhe von EUR 7.602,30 anzurechnen war, wonach ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 8.598,70 verbleibt.
39 
Die Aufrechnung des Beklagten mit abgetretenen Ansprüchen aus der Schadensregulierung gegenüber der Versicherung der belgischen Fahrerin greift nicht durch, da derartige berechtigte Ansprüche aufgrund der oben dargestellten Alleinhaftung der Versicherungsnehmerin ausscheiden.
40 
Des Weiteren hat der Kläger im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs Anspruch auf Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten für die Beauftragung eines Anwalts. Hierfür ist unstreitig eine 1,3 fache Gebühr aus dem Gesamtschadensbetrag von EUR 16.319,-- in Höhe von EUR 787,80 angefallen, auf die vorgerichtlich bereits eine Erstattung in Höhe von EUR 631,80 erfolgt ist. Damit bleibt ein noch offener Restbetrag von EUR 156,--, der zur Hälfte auf die im Gerichtsverfahren anfallenden Kosten anrechenbar ist und deshalb in Höhe der weiteren Hälfte von EUR 78,-- zusätzlich erstattungsfähig ist.
41 
Der klägerische Zinsanspruch ergibt sich nach endgültiger Zahlungsablehnung am 22.2.2005 gemäß § 286 Abs.2 Nr.3, 288 BGB.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO.
43 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 S.2 ZPO.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache weit überwiegend Erfolg.
20 
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm aus dem Auffahren der Belgierin vom 23.7.2004 auf der BAB 656 bei km 3.550 in Fahrtrichtung Heidelberg an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens ergibt sich aus §§ 7Abs.1, 18 StVG, 3 PflVG.
21 
Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich nach Art.40 EGBGB aufgrund des schädigenden Ereignisses in Deutschland.
22 
Die Passivlegitimation des beklagten Vereins für Schadensfälle, die sich in Deutschland unter Beteiligung im Ausland zugelassener Kraftfahrzeuge ereignen, ist unstreitig.
23 
Die belgische Fahrerin des auffahrenden Fahrzeugs trifft nach Ansicht des Gerichts die alleinige Haftung für die Folgen dieses Verkehrsunfalls. Verschuldensbeiträge des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs ergeben sich nicht und auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt in Anbetracht dessen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt stand und die Unfallgegner ein grobes Verschulden trifft zurück.
24 
Unstreitig ist die belgische Fahrerin auf das am Stauende leicht auf das vor ihm anhaltende Fahrzeug aufgefahrene klägerische Fahrzeug noch mit erheblicher Geschwindigkeit aufgefahren. Dies ergibt sich aus den Schadensbildern und der unstreitigen Tatsache, dass am klägerischen Fahrzeug durch den zweiten Aufprall wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist, während durch das erste Auffahren lediglich ein Schaden von EUR 2.000,-- entstanden ist.
25 
Der Beweis des ersten Anscheins, den der Beklagte auch nicht mit Sachvortrag zu widerlegen versucht hat, spricht für ein Verschulden der auffahrenden Fahrerin entweder aufgrund von Unachtsamkeit und/oder überhöhter Geschwindigkeit.
26 
Dies wird auch durch die Tatsache belegt, dass die auffahrende Fahrerin trotz einem geraden Streckenverlauf und einer Einsehbarkeit des Stauendes, an dem das klägerische Fahrzeug stand, aus einer Entfernung von über 500m nicht in der Lage war, ihr Fahrzeug hinter dem klägerischen Fahrzeug, das bereits unstreitig seit 20-30 Sekunden mit Warnblicklicht gestanden hat, zum Stehen zu bringen. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h hätte sie 36,11 m/sec zurückgelegt und wäre damit bei Betätigung der Warnblinkanlage durch den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs noch über 700m vom Stauende entfernt gewesen, so dass auch nach Abzug einer Reaktionszeit bei gebotener Aufmerksamkeit noch ausreichend Zeit zum Abbremsen des Fahrzeugs zum Stillstand hinter dem klägerischen Fahrzeug gewesen wäre.
27 
Ein Verschuldensbeitrag des klägerischen Fahrers ergibt sich nicht. Zwar handelte es sich beim klägerischen Fahrzeug um ein stehendes Fahrzeug, mit dem der Verkehr wegen § 18 Abs.8 STVO auf einer Autobahn nicht rechnen muss. Vorliegend war das Anhalten des klägerischen Fahrzeugs jedoch aufgrund der Staubildung verkehrsbedingt, damit nicht nur nicht schuldhaft, sondern zwingend geboten. Das leichte Auffahren auf das Vorderfahrzeug hat den Bremsweg der danach auffahrenden Fahrerin auch nicht verkürzt, da diese zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht begonnen hat, ihr Fahrzeug abzubremsen und sich noch in ausreichender Entfernung von über 700m befunden hat. Damit scheidet eine Kausalität zwischen dem ersten Auffahren und der streitgegenständlichen Kollision nach Ansicht des Gerichts aus.
28 
Eine weitergehende Absicherung der Unfallstelle war dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs in Anbetracht der Zeitspanne bis zum zweiten Auffahren auch bei gebotener Sorgfalt weder möglich, noch war dies geboten, da die an der ersten Kollision beteiligten Fahrzeuge unstreitig fahrbereit waren und allein aufgrund des Staus nicht weiterfahren konnten. Die Unfallstelle barg danach keine weitergehenden Gefahren für nachfolgende Fahrzeuge als jeder andere Stau auch.
29 
Das Verschulden der auffahrenden Fahrerin stellt sich nach Ansicht der Kammer als gravierend dar, so dass sich ein Zurücktreten auch der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und damit die Alleinhaftung der belgischen Fahrerin und des für deren Versicherung einstandspflichtigen Beklagten ergibt.
30 
Hinsichtlich der Schadenshöhe ist das Ergebnis des Gutachtens des Ingenieurbüros vom 28.7.2004 (Anlage K1) zum Wiederbeschaffungswert, dem Schaden aufgrund der Erstkollision und dem Restwert des Fahrzeugs unstreitig, lediglich der klägerseits in Ansatz gebracht Differenzsteuersatz von 2% ist zwischen den Parteien streitig.
31 
Die Reparaturkosten würden den Wiederbeschaffungswert übersteigen, somit liegt ein Totalschaden vor.
32 
Ausweislich des Gutachtens beträgt der Wiederbeschaffungswert abzüglich des bereits durch die erste Kollision entstandenen Schadens von EUR 2.000,-- noch EUR 18.000,--, laut Sachverständigem differenzbesteuert. Die Frage, ob bei fiktiver Schadensabrechnung, wie hier, bei der Umsatzsteuer nicht angefallen ist, gemäß § 249 Abs.2 S.2 BGB der Mehrwertsteuersatz oder die Mehrwertsteuer nur auf die Gewinnspanne eines Händlers, damit ein Differenzsteuersatz von etwa 2% abzuziehen ist, ist eine Tatfrage, damit Sachverständigenfrage im Hinblick auf die mögliche Art und Weise der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache. Vorliegend hat der Sachverständige Differenzbesteuerung angenommen. Dies ist in Anbetracht dessen, dass es sich bei dem beschädigten klägerischen Fahrzeug um ein Gebrauchtfahrzeug im Alter von bereits 5 Jahren gehandelt hat und dass derartige Fahrzeuge üblicherweise von Händlern erworben werden können, die diese wiederum von Privatleuten angekauft haben, nachvollziehbar. Bei diesem Handelsweg fällt für den Ankauf des Fahrzeugs von einer Privatperson keine Mehrwertsteuer an; bei der Weiterveräußerung an eine Privatperson würde eigentlich Mehrwertsteuer anfallen, aber dieses Geschäft wird gemäß § 25a UStG wie ein Agenturvertrag behandelt und der Händler muss nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, damit auf seine Gewinnspanne Umsatzsteuer abführen; daraus errechnet sich ein Differenzsteuersatz von etwa 2%. Dieser ist deshalb vorliegend bei fiktiver Abrechnung vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, so dass dieser sich in Höhe von EUR 17.640,-- ergibt. Konkreten Sachvortrag dazu, dass eine Ersatzbeschaffung für das verunfallte Fahrzeug im vorliegenden Fall auf anderem Wege möglich gewesen wäre, hat der Beklagte nicht gehalten.
33 
Hiervon ist der vom Sachverständigen kalkulierte Restwert des Fahrzeugs mit EUR 3.000,-- in Abzug zu bringen, wobei hier der klägerische Abzug von ebenfalls 2% nicht nachvollziehbar ist, da dieser Betrag ausweislich des Sachverständigengutachtens inklusive Mehrwertsteuer ist und den Betrag darstellt, den der Kläger beim Verkauf des Fahrzeugs auf dem Markt erzielen kann und der damit vom fiktiven Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen ist. Damit ergibt sich ein Betrag zum Ersatz des Fahrzeugsschadens in Höhe von EUR 14.640,--.
34 
Die Gutachterkosten sind in Höhe von unstreitig EUR 1.154,-- ersatzfähig, die Straßenreinigungskosten in Höhe von unstreitig EUR 60,--.
35 
Die An- und Abmeldekosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf EUR 45,-- und die Auslagenpauschale auf EUR 25,--.
36 
In Anbetracht der Ersatzbeschaffung innerhalb von drei Tagen steht dem Kläger Nutzungsausfallentschädigung für diesen Zeitraum zu. Nach den einschlägigen Nutzungsausfallentschädigungstabellen beträgt diese für das verunfallte Fahrzeug des Klägers täglich EUR 65,--. In Anbetracht des Fahrzeugalters von fünf Jahren und insbesondere der Laufleistung von fast 90.000 km geht das Gericht gemäß § 287 ZPO von einer Herabstufung um eine Gruppe auf täglich EUR 59,-- aus, so dass sich ein Betrag von EUR 177,-- ergibt.
37 
Auch bei schnellstmöglicher Verwertung des beschädigten Fahrzeugs war dem Kläger hierfür nach Ansicht des Gerichts ein Zeitraum von 10 Tagen zuzubilligen, für den die kalendertäglich unstreitig angefallenen Standgebühren von EUR 10,-- damit ersatzfähig sind. Der Zeitraum bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist davon unabhängig, da die Verwertung des Unfallfahrzeugs unabhängig von der Anschaffung eines anderen Fahrzeugs ist und bis zur Verwertung des Unfallfahrzeugs Standkosten anfallen. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, dass die Verwertung vorliegend konkret früher erfolgt wäre. Daraus errechnet sich ein weiterer Betrag von EUR 100,--. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch für die Standkosten entfällt aufgrund der Schadensminderungspflicht des Klägers.
38 
Danach ergibt sich ein Gesamtschadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von EUR 16.201,--, auf den die von der Versicherung bereits erbrachte Leistung in Höhe von EUR 7.602,30 anzurechnen war, wonach ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 8.598,70 verbleibt.
39 
Die Aufrechnung des Beklagten mit abgetretenen Ansprüchen aus der Schadensregulierung gegenüber der Versicherung der belgischen Fahrerin greift nicht durch, da derartige berechtigte Ansprüche aufgrund der oben dargestellten Alleinhaftung der Versicherungsnehmerin ausscheiden.
40 
Des Weiteren hat der Kläger im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs Anspruch auf Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten für die Beauftragung eines Anwalts. Hierfür ist unstreitig eine 1,3 fache Gebühr aus dem Gesamtschadensbetrag von EUR 16.319,-- in Höhe von EUR 787,80 angefallen, auf die vorgerichtlich bereits eine Erstattung in Höhe von EUR 631,80 erfolgt ist. Damit bleibt ein noch offener Restbetrag von EUR 156,--, der zur Hälfte auf die im Gerichtsverfahren anfallenden Kosten anrechenbar ist und deshalb in Höhe der weiteren Hälfte von EUR 78,-- zusätzlich erstattungsfähig ist.
41 
Der klägerische Zinsanspruch ergibt sich nach endgültiger Zahlungsablehnung am 22.2.2005 gemäß § 286 Abs.2 Nr.3, 288 BGB.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO.
43 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 S.2 ZPO.

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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen


(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für

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(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
2.
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs).

(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

1.
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
2.
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen

1.
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
2.
die Einkaufspreise und
3.
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Es gelten folgende Besonderheiten:

1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
2.
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs).

(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

1.
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
2.
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen

1.
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
2.
die Einkaufspreise und
3.
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Es gelten folgende Besonderheiten:

1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.