Landgericht Magdeburg Urteil, 17. März 2010 - 9 O 540/09 (155)

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0317.9O540.09.155.0A
bei uns veröffentlicht am17.03.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ersatz des Preises, den er für danach wertlos gewordene Lehmann Brothers-Indexzertifikate gezahlt hat.

2

Der Kläger war seit 1994 Kunde der seinerzeit als Dresdner Bank firmierenden Beklagten. 1998 füllte er einen Fragebogen nach § 31 Abs.2 WpHG aus, in dem er unter Strategie und Anlagementalität jeweils „risikobewusst“ ankreuzte. Als gewünschte Anlageform kreuzte er „Aktien Inland“ an. Ihm wurde eine „Basisinfo zur Vermögensanlage in WP ausgehändigt“ (I 65-66).

3

Der Kläger tätigte Wertpapiergeschäfte; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B4 verwiesen (I 71-84).

4

Am 06.02.2007 bot die Zeugin S-K. als Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger telefonisch den Kauf von Lehmann Brothers-Indexzertifikaten an, die dieser sogleich orderte.

5

Der Kläger meint, die Beklagte habe ihn falsch beraten und hafte dafür.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.514,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2009 zu zahlen,

8

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2009 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte meint, den Kläger anleger- und objektgerecht beraten zu haben.

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

13

Die Zeugin Gabriele S-K. hat ausgesagt, sie habe den Kläger am 06.02.2007 angerufen. Sie könne nicht mit Sicherheit sagen, ob sie ihn schon früher angerufen habe, um ihm Anlageempfehlungen zu geben. Sie wisse allerdings, dass sie früher auch schon mit ihm telefoniert habe. Anlass des Anrufes bei ihm sowie bei anderen Kunden sei gewesen, dass sie das Papier Lehmann Brothers für sehr attraktiv gehalten habe. Sie habe auch gewusst, dass beim Kläger Liquidität vorhanden gewesen sei. Er habe früher häufiger Aktiengeschäfte getätigt, habe jetzt aber frei verfügbar Geld liegen gehabt. Sie habe ihm die Funktionsweise des Zertifikats erklärt, insbesondere die Sicherheitsbarriere. Danach hätte der Aktienindex Eurostoxx 50 um bis zu 40 % sinken können, ohne dass die rückzuzahlende Summe irgendwie beeinträchtigt worden wäre. Bei ein bis vier Jahren Laufzeit hätte es bei Funktionieren eine interessante Rendite gegeben, die auch noch steuerfrei gewesen wäre. Auf das Insolvenzrisiko habe sie nicht hingewiesen. Sie habe aber darauf hingewiesen, dass bei einem Sinken des Aktienindexes um mehr als 40 % die Rückzahlung beeinträchtigt sein könnte, es sogar zum Wertverlust kommen könnte. Sie meine jedenfalls, den Kläger darauf hingewiesen zu haben, weil sie das allgemein bei den Gesprächen so getan habe. Nach ihrem Eindruck sei ihm klar gewesen, dass er ein Papier einer US-Bank erwerbe. Sie habe ihm gesagt, dass Lehmann Brothers der Emittent sei. Sie habe seit 1998 mit dem Kläger zu tun gehabt. Sie habe gewusst, dass er im Grundsatz „risikobewusst“ und „ausgewogen“ habe anlegen wollen. Als sie ihn angerufen habe, habe sie aber nicht in die Papiere gesehen. Soweit er einmal angegeben habe, er wolle Aktien Inland haben, sei sie nicht bewusst darüber hinweggegangen. Sie habe gemeint, dass das Lehmann Brothers Zertifikat ein tolles Papier sei Sie habe es deshalb empfohlen. Sie habe gewusst, dass der Kläger früher in deutsche Aktien am neuen Markt angelegt habe. Nach dem Crash habe er dann diesbezüglich nichts mehr angelegt. Es seien nur noch Aktien im Depot gewesen, die dann auch veräußert worden seien. Ihrer Einschätzung nach sei das Lehmann-Brothers-Papier gegenüber solchen Aktien deutlich risikoärmer gewesen. Dass sie das Papier bereits in der Zeichnungsphase habe anbieten können, beruhe darauf, dass sie eine Produktpalette durch ihren Arbeitgeber vorgegeben gekriegt habe. Sie selbst habe keinerlei Provision, auch nicht unter anderem Namen, für den Verkauf der Papiere bekommen. Was die Dresdner Bank im Einzelnen für den Verkauf der Papiere bekommen habe, habe sie nicht gewusst und wisse sie nicht. Sie wisse, dass die Dresdner Bank Vertriebsprovision erhalten habe. Über Provisionen habe sie demzufolge auch nichts gesagt. Sie könne nicht genau sagen, wie lange das Gespräch mit dem Kläger gedauert habe. Das könnten 10 Minuten gewesen sein, aber auch eine viertel Stunde. Einen Prospekt habe sie dem Kläger nicht zukommen lassen. Er habe den Auftrag gleich beim Telefonat erteilt. Sie habe früher schon mit Lehmann Brothers zu tun gehabt. Es habe auch früher schon Zertifikate gegeben. Stop and Los sei kein Thema gewesen, das hier zu besprechen gewesen sei.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist unbegründet.

15

Ein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Zahlung gemäß §§ 346, 357, 312 d BGB kommt nicht in Betracht, da gemäß § 312 d Abs.4 Nr.6 für Leistungen, deren Preis – wie hier - auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, kein Widerrufsrecht besteht.

16

Auch ein Anspruch aus § 280 BGB besteht nicht.

17

Zwischen den Parteien ist zwar ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH NJW 1993, 2433). So verhielt es sich hier, denn die Zeugin Gabriele S-K. ist telefonisch an den Kläger herangetreten, um ihn angesichts seiner Liquidität über die Anlagemöglichkeit zu informieren.

18

Eine Pflichtverletzung liegt aber nicht vor.

19

Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.

20

Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein.

21

In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben.

22

Eine Bank, die für ihre Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt und in Bezug auf eine konkrete Anlageentscheidung sich als kompetent geriert, muss sich selbst aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen. (BGH NJW 1993, 2433 f.)

23

Diesen Anforderungen hat die Beratung des Klägers genügt.

24

Die Anlageempfehlung der Zeugin war anlegergerecht.

25

Aus damaliger Sicht stellten sich die Lehmann Brothers-Papiere als relativ sichere Anlage dar. Die damalige Einschätzung der Zeugin Gabriele S-K., das Lehmann-Brothers-Papier sei gegenüber den Aktien des Klägers deutlich risikoärmer gewesen, entsprach dem. Dass es sich bei den Papieren nicht um „Aktien Inland“ handelte, erachtet die Kammer für unerheblich. Es ist für die Beurteilung, ob eine Anlageempfehlung anlegergerecht ist, nicht auf jedes Detail der Kundenangaben abzustellen, jedenfalls, wenn diese – wie hier - schon längere Zeit zurückliegen, sondern auf die Grundlinie. Vor allem war für den Kläger selbst offensichtlich, dass ihm keine inländischen Aktien offeriert wurden. Dass er dieser Anlageempfehlung gleichwohl folgte, zeigt deutlich, dass er gerade nicht auf inländische Aktien beschränkt war.

26

Einer Provisionsaufklärung bedurfte es nicht. Die Beraterin hat keine Provision erhalten, so dass sich insoweit eine Aufklärung von vorneherein erübrigte. Die glaubwürdige Zeugin hat ausgesagt, sie selbst habe keinerlei Provision, auch nicht unter anderem Namen, für den Verkauf der Papiere bekommen. Die Kammer hat nicht den geringsten Anlass für die Annahme, die Aussage der Zeugin könnte unzutreffend sein. Darüber, dass die Beklagte Vertriebsprovision erhalten hat, bedurfte es keiner Aufklärung, denn es versteht sich von selbst, dass eine Bank Wertpapiere nicht aus Menschenliebe, sondern im eigenen Gewinninteresse vertreibt.

27

Einer Aufklärung darüber, dass die Papiere nicht dem Einlagensicherungsfonds unterliegen, bedurfte es nicht.

28

Das folgt schon daraus, dass der Kläger kein sicherheitsorientierter Anleger war. Er war vielmehr „risikobewusst“.

29

Zudem hat die Zeugin Gabriele S-K. dem Kläger mitgeteilt, dass Lehmann Brothers Emittent war. Nach ihrem Eindruck war dem Kläger klar, dass er ein Papier einer US-Bank erwarb. Ob dieser Eindruck zutraf, kann dahinstehen, denn es ist schon aus dem Namen Lehmann Brothers ersichtlich, dass es sich jedenfalls nicht um ein Papier eines deutschen Emittenten handelte. Von daher war es auch ohne nähere Kenntnisse über den Einlagensicherungsfonds offenkundig, dass das Papier nicht durch den Einlagensicherungsfonds gesichert war. Über Offenkundiges bedarf es keiner Aufklärung.

30

Zum Zeitpunkt der Anlageempfehlung (Februar 2007) gab es keine spezifischen Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine bevorstehende Insolvenz. Entsprechender – gar nicht möglicher - Hinweise bedurfte es insoweit nicht.

31

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

32

Der Streitwert beträgt 50.514,50 €.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 31 Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012


Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Un

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Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.