Landgericht Magdeburg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 7 O 1916/09

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0224.7O1916.09.0A
bei uns veröffentlicht am24.02.2010

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Gründe

1

Nachdem die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Verfügungsklägerin.

2

Die Verfügungsklägerin beantragte nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung am 28.10.2009 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt anzuordnen, es dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die im Antrag abgelichteten Lichtbildaufnahmen öffentlich zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

3

Die einstweilige Verfügung wurde durch Beschluss vom 30.10.2009 antragsgemäß erlassen, wobei der Beschlusstenor die streitgegenständlichen Lichtbilder farbig darstellte.

4

Nach Erlass der einstweiligen Verfügung gab der Verfügungsbeklagte eine uneingeschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung am 01.12.2010 ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.01.10 legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein, den er unter anderem damit begründete, dass die einstweilige Verfügung bereits wegen nicht ordnungsgemäßer Vollziehung im Rahmen der Vollziehungsfrist aufzuheben sei, da abweichend von dem Original des Beschlusses eine Beschlussverfügung mit schwarz- weiß Lichtbildern zugestellt worden sei.

5

Die Verfügungsklägerin erklärte ihrerseits den Rechtsstreit im Hinblick auf die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung für erledigt. Der Verfügungsbeklagte schloss sich der Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 19.02.10 an.

6

Ausweislich der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 19.02.10 vorgelegten tatsächlich durch den Gerichtsvollzieher zugestellten beglaubigten Abschrift der Beschlussverfügung wurde diese abweichend von dem Originalbeschluss mit schwarz-weiss Lichtbildern zugestellt. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Zustellung der Beschlussverfügung und damit an einer wirksamen Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs.2 ZPO (vgl. OLG HH GRUR- RR 2007 S. 406). Auf die Frage, ob die Verfügungsklägerin die Versäumung zu vertreten hat, kommt es nicht an, da jedenfalls keine planmäßige Vereitelung der Zustellung durch den Verfügungsbeklagten vorliegt (vgl LG HH Urteil vom 26.04.1994 312 O 597/93 zitiert nach juris). Somit kommt es auch nicht darauf an, ob die Zustellung einer schwarz-weiss Ausfertigung ggf. entgegen einer entsprechenden Weisung der Verfügungsklägerin gegenüber dem Gerichtsvollzieher erfolgte oder nicht.

7

Die fehlende Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist führt nach der h.M. (siehe zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, ZPO, 28 A, § 929 Rdn. 21 und OLG HH a.a.O S. 407 jeweils m.w.N.) zur Aufhebung, ohne dass es darauf ankommt, ob die einstweilige Verfügung auf Antrag neu erlassen werden könnte. Die Kammer schließt sich der von der h. M. vorgenommenen rein formalen Betrachtungsweise an, da es sich bei der Vorschrift des § 929 Abs 2 ZPO um eine dem einstweiligen Rechtschutzverfahren systemimmanente Schuldnerschutzvorschrift handelt, die verhindern soll, dass ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung unter wesentlich veränderten Umständen vollzogen wird als unter denen, die der Anordnung zugrunde gelegen haben und die sicherstellt, dass der Verfügungs- bzw. .Arrestgrund im Zeitpunkt der Vollziehung noch fortwirkt (vgl. Zöller 27.A. § 929 Rdn. 3).

8

Mangels Vollziehung war daher die einstweilige Verfügung aufzuheben, auf die ursprüngliche bzw. fortbestehende Begründetheit der einstweiligen Verfügung kam es daher nicht mehr an.


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Referenzen - Gesetze

Landgericht Magdeburg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 7 O 1916/09 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Referenzen

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.