Landgericht Magdeburg Urteil, 30. Apr. 2014 - 7 O 1088/13, 7 O 1088/13 (016)

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0430.7O1088.13.0A
bei uns veröffentlicht am30.04.2014

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt,

I. es gegenüber der Klägerin bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen), die DVD’s, bzw. die darauf enthaltenen Werke der Filme- und Tonkunst

1. Aldehyde, Ketone & Carbonsäuren (Art.Nr: CHEM-DVD006)

2. Bewegungslehre I (Art.Nr: PHYS-DVD008)

3. Niere (Art.Nr: BIO-DVD023)

4. Zelle I (Art.Nr: BIO-DVD025)

5. Elektrizitätslehre I (Art.Nr: PHYS-DVD007)

6. Alkohole (Art.Nr: CHEM-DVD005)

7. Produktion-Betrieb & Volkswirtschaft (Art.Nr: FDW-DVD042)

8. Tarifautonomie (Art.Nr: FDW-DVD043)

9. Atombau & Atommodelle (Art.Nr: CHEM-DVD003)

10. Soziale Marktwirtschaft (Art.Nr: FDW-DVD038)

11. Steuern (Art.Nr: FDW-DVD039)

12. Wachstum (Art.Nr: FDW-DVD040)

13. Ökonomie & Ökologie (Art.Nr: FDW-DVD041)

14. Sonne, Mond und Erde (trilingual) (Art.Nr: FDW-DVD041)

15. Der Lauf der Zeit (trilingual) (Art.Nr: SACH-DVD002-DEF)

16. Elemente & Energie in der Natur (trilingual) (Art.Nr: SACH-DVD004-DEF)

17. Werkzeuge & Hebel (Art.Nr: SACH-DVD018)

18. Licht und Schatten (Art.Nr: SACH-DVD019)

19. Viertakt-Ottomotor-real 3D (Art.Nr: PHYS-SW001)

20. Hormonsystem I (Art.Nr: BIO-DVD019)

21. Hormonsystem II (Art.Nr: BIO-DVD020)

22. Energie (Art.Nr: PHYS-DVD004)

23. Mechanik (Art.Nr: PHYS-DVD005)

24. Physik des Wassers (Art.Nr: PHYS-DVD003)

25. Chemie des Wassers (Art.Nr: CHEM-DVD001)

26. Wirtschaftskreislauf (Art.Nr: FDW-DVD032)

27. Globalisierung & Weltwirtschaft (Art.Nr: FDW-DVD035)

28. Wie funktioniert ein Motor? (Art.Nr: SACH-DVD015)

29. Schall & Hören (Art.Nr: SACH-DVD013)

30. Viertakt-Dieselmotor (Art.Nr: PHYS-DVD002)

31. Filmlexikon der Wirtschaft-DVD 8“(Soziale Marktwirtschaft Sozialsysteme…) (Art.Nr: FDW-DVD008)

32. Bewegungsapparat-Knochen & Gelenke (Art.Nr: BIO-DVD011)

33. Ohr Hören & Gleichgewichtssinn (Art.Nr: BIO-DVD012)

34. Viertakt-Ottomotor (Art.Nr: PHYS-DVD001)

35. Magnetismus (Art.Nr: SACH-DVD005)

36. Elektrischer Strom (Art.Nr: SACH-DVD008)

zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen.

II. an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz von 7.844,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 zu zahlen.

III. an die Klägerin einen Kostenersatz von 1.099,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 zu zahlen.

IV. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandwert wird auf die Stufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegenüber dem Land Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Filme sowie Kostenansprüche wegen der durch die erfolgte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.

2

Die Klägerin handelt mit audiovisuellen Medien (Filme und Software) für Schule und Ausbildung. Die Produkte bietet sie bundesweit an. Die Klägerin bietet ihren Kunden an, die Produkte zur Ansicht zu bestellen. So können die DVD’s zunächst gesichtet werden, bevor eine Kaufentscheidung seitens des Kunden gefällt wird. Fällt eine Kaufentscheidung wird die anfallende Lizenzgebühr entrichtet und die Käufer erwerben die erforderlichen Rechte, um die DVD’s in ihre Kataloge für den Verleih aufzunehmen. Sollten die Kunden das Produkt nicht kaufen wollen, sind sie verpflichtet, es innerhalb von 4 Wochen nach Zugang an die Klägerin zurückzuschicken.

3

Der Streitverkündete M. S. wird von dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Neben seiner Lehrfunktion war er bis zum 31.07.2012 Leiter der regionalen Medienstelle des S. Kreises. Auch als Leiter der Medienstelle, die eine Einrichtung des Landkreises ist, wurde der Streitverkündete weiter durch das Land bezahlt. Seine Tätigkeit an der Kreismedienstelle wurde ihm auf seine Regelstundenzahl angerechnet. In Ausübung seiner pädagogischen Aufgaben unterstand er als Leiter der Medienstelle der Fach- und Dienstaufsicht der zuständigen Schulbehörden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Organisation der regionalen Medienstellen wird auf den Erlass des MSEK vom 30.07.1991 (Anlage B1, Bl. 68 der Akte) Bezug genommen.

4

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter der Medienstelle bestellte der Streitverkündete über einen längeren Zeitraum bis November 2011 die 36 im Tenor aufgeführten DVD’s zur Ansicht. Die DVD’s wurden während des Ansichtszeitraumes durch den Streitverkündeten kopiert und in den Verleihkatalog der Kreismedienstelle aufgenommen. Die Original-DVD`s wurden zurückgesandt. Aufgrund von Verdachtsmomenten der Klägerin erstattete diese Strafanzeige. Bei einer Durchsuchung der Kreismedienstelle wurden 34 der 36 streitgegenständlichen DVD’s beschlagnahmt. Gegen den Streitverkündeten wurde wegen Verstößen gegen das Urhebergesetz betreffend dieser DVD’s ein seit 11.04.2012 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts A. erlassen (Az.: 2 Cs 556 Js 35863/11), in dem der Streitverkündete verwarnt wurde und die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen vorbehalten blieb. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der Bezeichnung der beschlagnahmten DVD’s, wird auf den Text des Strafbefehls (Anlage K4, Bl. 21ff. der Akte) verwiesen.

5

Der Nettopreis der streitgegenständlichen Medien beträgt nach der Preisliste der Klägerin, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K2, Bl. 15ff der Akte), insgesamt 7.844,86 Euro.

6

Die Klägerin behauptet (Bl. 91 der Akte), dass der Streitverkündete neben den beschlagnahmten DVD’s auch die beiden DVD’s, Nr. 31 des Tenors und Nr. 33 des Tenors unerlaubt vervielfältigt habe.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1. es gegenüber der Klägerin bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen), die DVD’s, bzw. die darauf enthaltenen Werke der Filme- und Tonkunst

9

1. Aldehyde, Ketone & Carbonsäuren (Art.Nr: CHEM-DVD006)

2. Bewegungslehre I (Art.Nr: PHYS-DVD008)

3. Niere (Art.Nr: BIO-DVD023)

4. Zelle I (Art.Nr: BIO-DVD025)

5. Elektrizitätslehre I (Art.Nr: PHYS-DVD007)

6. Alkohole (Art.Nr: CHEM-DVD005)

7. Produktion-Betrieb & Volkswirtschaft (Art.Nr: FDW-DVD042)

8. Tarifautonomie (Art.Nr: FDW-DVD043)

9. Atombau & Atommodelle (Art.Nr: CHEM-DVD003)

10. Soziale Marktwirtschaft (Art.Nr: FDW-DVD038)

11. Steuern (Art.Nr: FDW-DVD039)

12. Wachstum (Art.Nr: FDW-DVD040)

13. Ökonomie & Ökologie (Art.Nr: FDW-DVD041)

14. Sonne, Mond und Erde (trilingual) (Art.Nr: FDW-DVD041)

15. Der Lauf der Zeit (trilingual) (Art.Nr: SACH-DVD002-DEF)

16. Elemente & Energie in der Natur (trilingual) (Art.Nr: SACH-DVD004-DEF)

17. Werkzeuge & Hebel (Art.Nr: SACH-DVD018)

18. Licht und Schatten (Art.Nr: SACH-DVD019)

19. Viertakt-Ottomotor-real 3D (Art.Nr: PHYS-SW001)

20. Hormonsystem I (Art.Nr: BIO-DVD019)

21. Hormonsystem II (Art.Nr: BIO-DVD020)

22. Energie (Art.Nr: PHYS-DVD004)

23. Mechanik (Art.Nr: PHYS-DVD005)

24. Physik des Wassers (Art.Nr: PHYS-DVD003)

25. Chemie des Wassers (Art.Nr: CHEM-DVD001)

26. Wirtschaftskreislauf (Art.Nr: FDW-DVD032)

27. Globalisierung & Weltwirtschaft (Art.Nr: FDW-DVD035)

28. Wie funktioniert ein Motor? (Art.Nr: SACH-DVD015)

29. Schall & Hören (Art.Nr: SACH-DVD013)

30. Viertakt-Dieselmotor (Art.Nr: PHYS-DVD002)

31. Filmlexikon der Wirtschaft-DVD 8“(Soziale Marktwirtschaft Sozialsysteme…) (Art.Nr: FDW-DVD008)

32. Bewegungsapparat-Knochen & Gelenke (Art.Nr: BIO-DVD011)

33. Ohr Hören & Gleichgewichtssinn (Art.Nr: BIO-DVD012)

34. Viertakt-Ottomotor (Art.Nr: PHYS-DVD001)

35. Magnetismus (Art.Nr: SACH-DVD005)

36. Elektrischer Strom (Art.Nr: SACH-DVD008)

10

zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen.

11

2. an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz von 7.844,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 zu zahlen.

12

3. an die Klägerin einen Kostenersatz von 1.099,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 zu zahlen.

13

Das beklagte Land beantragt,

14

die Klage anzuweisen.

15

Das beklagte Land ist der Ansicht, es sei bereits nicht passiv legitimiert, da der Streitverkündete die Straftat nicht in seiner Funktion als Landesbediensteter, sondern in seiner Tätigkeit für den Landkreis begangen habe. Eine Urheberrechtsverletzung des Streitverkündeten sei bereits deswegen nicht gegeben, da er durch die Vervielfältigung der DVD’s nur die Ansichtszeit habe verlängern wollen. Es fehle daher auch für einen Schadensersatzanspruch am Verschulden. Die Höhe des Schadenersatzes sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Die Abmahnkosten seien nicht erstattungsfähig, da die Klägerin diese hätte ohne anwaltliche Hilfe durchführen müssen.

16

Die Kammer hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft M., Az.: 556 Js 35863/11, beigezogen. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

18

Für eine Urheberrechtsstreitsache ist der ordentliche Rechtsweg nach § 104 Abs. 1 UrhG gegeben.

19

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Sie ist auf der Rückseite der DVD-Hüllen sowie der DVD selbst als Herausgeberin und Inhaberin der Rechte bezeichnet. Damit greift zugunsten der Klägerin eine gesetzliche Vermutung der Rechteinhaberschaft § 94 Abs. 4 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG.

20

Das beklagte Land ist passiv legitimiert aus den Grundsätzen der Amtshaftung. Nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 haftet das Land als Anstellungskörperschaft für den bei ihm beschäftigten Lehrer.

21

Nach Artikel 34 GG trifft die Verantwortlichkeit dem Grundsatz diejenige Körperschaft, in deren Dienst der pflichtwidrige handelnde Amtsträger stellt. Dies ist die Anstellungskörperschaft, d.h. die Körperschaft die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeiten zur Amtsausübung eröffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt, ist unbeachtlich. So haftet z.B. die Anstellungs-körperschaft auch, soweit ihr von einer anderen Körperschaft Aufgaben übertragen worden sind und ihr Beamter in Ausübung einer Auftragsangelegenheit tätig wird (vgl. Parlandt BGB, Auflage 2014, § 839 Randziffer 25 mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Wenn demnach der kommunale Amtsträger dafür haftet, wenn er im Aufgabenkreis des Landes tätig wird, gilt dies auch umgekehrt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Streitverkündete seine Amtspflichtverletzung im Rahmen seiner pädagogischen Aufgaben nach dem Erlass oder im Rahmen der Mittelbeschaffung und damit für den Landkreis tätig geworden ist. In beiden Fällen haftet das Land als Anstellungskörperschaft.

22

Im Ergebnis haftet das Land daher aus Amtshaftung, da der Streitverkündete seine Amtspflichten verletzt hat. Eine Amtspflichtverletzung des Streitverkündeten liegt deswegen vor, weil dieser straffällig geworden ist. Er hat Straftaten nach den §§ 106 Abs. 1, 109, 110 S. 1 UrhG, § 53 StGB begangen. Deswegen wurde er auch rechtskräftig durch Strafbefehl des Amtsgerichts A. verurteilt. Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits deshalb vor, da auch ein Amtsträger keine Straftaten begehen darf. Im Übrigen hat der Streitverkündete die urheberrechtlich geschützten Inhalte der Klägerin unstreitig vervielfältigt und damit den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung erfüllt, wobei die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert.

23

Der Streitverkündete hat auch vorsätzlich gehandelt. In seiner schriftlichen Einlassung als Beschuldigter im Strafverfahren hat er selbst ausgeführt (Bl. 97 der Akte), dass er mit dem Mitarbeiter M. der Klägerin über die Haushaltssituation der Kreismedienstelle und einem aus seiner Sicht fehlenden Kopierschutz der DVD’s gesprochen habe. Die Antwort der Klägerin sei gewesen, dass man auch sich gegenüber Kopien auch durch einen Kopierschutz nicht schützen könne und jeder das persönlich mit seinem Gewissen vereinbaren muss. Aus dieser Aussage des Mitarbeiters der Klägerin kann der Streitverkündete keinesfalls den Schluss ziehen, dass die Klägerin mit der Vervielfältigung der DVD’s einverstanden gewesen ist. Ganz im Gegenteil wird hier an das Gewissen des Benutzers der DVD appelliert. Aus dem Empfängerhorizont kann diese Aussage nicht anders verstanden werden, dass derjenige der trotz fehlenden Kopierschutzes die DVD’s kopiert, nicht korrekt handelt. Der Streitverkündete war sich daher sehr wohl bewusst, dass trotz eines fehlenden Kopierschutzes - wobei streitig ist ob es tatsächlich kein Kopierschutz gegeben hat, die Vervielfältigung der DVD’s nicht zulässig war. Dies war ihm egal. Er hat die DVD’s dennoch kopiert und in die Verleihliste aufgenommen. Damit hat er mindestens mit bedingtem Vorsatz „dolus eventualis“ gehandelt.

24

Nachdem die Urheberrechtverletzung feststeht, haftet das beklagte Land nach § 97 UrhG sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadensersatz. Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG wird dabei durch den Amtshaftungsanspruch nach § 839 i.V.m. Artikel 34 Grundgesetz nicht verdrängt (BGH Urteil vom 16.01.1992, I ZR 36/90 „Seminarkopien“ Randziffer 26f, zitiert nach juris), wobei die Haftung des Inhabers eines Unternehmens nach § 99 UrhG nach der zitierten BGH-Entscheidung auch auf die öffentliche Hand anzuwenden ist. Auch die öffentliche Hand ist verpflichtet, das Urheberrecht zu beachten. Sie ist grundsätzlich auch dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch ausgesetzt, wenn von ihr Eingriffe in urheberrechtlich geschützte Rechte zu befürchten sind.

25

Stand aber der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu, ist die Wiederholungsgefahr für das Fortbestehen des Unterlassungsanspruches nicht deswegen entfallen, weil der Streitverkündete mittlerweile nicht mehr Leiter der Kreismedienstelle ist (vgl. BGH, a.a.O., Randziffer 28). Hier ist es so, dass der Streitverkündete nicht einmal aus dem Anstellungsverhältnis beim Land ausgeschieden ist. Es ist nicht auszuschließen, dass er erneut als Leiter einer Medienstelle tätig wird. Im Übrigen hat auch jeder Lehrer Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken. Es ist daher insgesamt nicht auszuschließen, dass der Streitverkündete auch in Zukunft vergleichbare Urheberrechtsverletzungen begeht, indem er beispielsweise für seinen Unterricht bei den Schülern urheberrechtlich geschützte Werke unzulässig vervielfältigt.

26

Der Klägerin steht auch gegenüber dem beklagten Land ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Wie bereits ausgeführt, hat der Streitverkündete eine Urheberrechtsverletzung begangen. Das Land als Anstellungskörperschaft ist damit der Klägerin zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. Im Wege der Lizenzanalogie kann die Klägerin mindestens den Betrag als Schaden geltend machen, der ihr dadurch entgangen ist, dass die urheberrechtlich geschützten Werke nicht erworben worden sind. Mit der von der Klägerin eingereichten Preisliste (K2) hat sie ihren Schadenersatzanspruch substantiiert dargelegt. Insbesondere sind aus den angegeben Bruttobeträgen die Nettobeträge durch eine einfache Rechenoperation zu ermitteln. Die hiergegen gerichteten Einwände des Landes sind unsubstantiiert.

27

Aufgrund der Tabelle ist der Schadensersatzanspruch im Gegensatz zur Ansicht des beklagten Landes (Bl. 66 der Akte) vereinzelt worden.

28

Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass der Streitverkündete nicht nur die 34 durch die Polizei beschlagnahmten DVD’s, sondern die 36 streitgegenständlichen DVD’s unerlaubt vervielfältigt hat. Diese Überzeugung gründet darauf, dass auch die beiden weiteren DVD’s in den Medienkatalog der Kreismedienstelle aufgenommen worden sind, obwohl sie nicht ordnungsgemäß erworben wurden. Angesichts dieser substantiierten Darlegung der Klägerin wäre es Sache des beklagten Landes gewesen, seinerseits detailliert zu erwidern, warum die DVD’s nicht vervielfältigt worden sein sollen, obwohl sie wie die anderen 34 vervielfältigten DVD’s ebenfalls in dem Katalog aufgenommen wurden.

29

Der Klägerin steht auch gegenüber dem beklagten Land eine Erstattung der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG i.V.m. § 839 BGB und Artikel 34 Grundgesetz zu. Als Empfänger einer berechtigen Abmahnung war das Land zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Dieser Erstattungsanspruch umfasst insbesondere auch die Rechtsanwaltskosten. Die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten war auch erforderlich, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten ist. Der Klägerin als Unternehmen der Privatwirtschaft war es nicht zuzumuten juristisch geschulte Mitarbeiter vorzuhalten, um komplizierte Abmahnungen, selbst rechtswirksam zu formulieren (vgl. BGH Urteil vom 17.07.2008, I ZR 2197/05, zitiert nach Juris, Randziffer 38). Die Klägerin hat daher entsprechend ihrer Berechnung auf Seite 12 der Klageschrift einen Anspruch auf Ersatz der Höhe nach unstreitigen Kosten in Höhe von 1.099,00 Euro.

30

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 281, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- ode

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Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.