Landgericht Magdeburg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 3 T 856/09

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0224.3T856.09.0A
bei uns veröffentlicht am24.02.2010

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 26.11.2009, Geschäftszeichen 13 M 1577/09, teilweise abgeändert.

Ziffer 1. des Beschlusses vom 26.11.2009 wird dahin abgeändert, dass die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Halberstadt vom 20.10.2009 (13 M 1577/09) bewirkte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens des Kontos Nr.: … über den bereits durch Beschluss vom 11.11.2009 vorab freigegebenen Betrag in Höhe von 160,- EUR und einen weiteren Betrag in Höhe von 6,78 EUR für November 2009 in Höhe von weiteren 415,07 EUR aufgehoben wird.

Ziffer 3. des Beschlusses vom 26.11.2009 wird aufgehoben.

Der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 20.10.2009 wird dahin abgeändert, dass die erfolgte Pfändung des Guthabens des Schuldners zur Kontonummer … bei der Drittschuldnerin in Höhe von 415,07 EUR aufgehoben wird.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 415,07 EUR.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht Halberstadt am 20.10.2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner wegen einer Teilforderung in Höhe von 1.500,- EUR. Gepfändet wurden angebliche Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin u. a. aufgrund des Kontos des Schuldners mit der Nummer ….

2

Am 04.11.2009 beantragte der Schuldner dann die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und die Freigabe der Beträge, die der Schuldner am 31.10.2009 in Höhe von 421,- EUR (415,- EUR sowie 6,- EUR) auf seinem Konto bei der Drittschuldnerin eingezahlt hatte, um Zahlungsverpflichtungen „wie Miete, Strom und Autorate" nachkommen zu können. Zuvor war dem Schuldner von der Agentur für Arbeit mittels eines Barschecks in Höhe von 630,- EUR sein Arbeitslosengeld für den Monat November 2009 ausgereicht worden. Der eingezahlte Betrag von 421,- EUR wurde durch die Gläubigerin am 02.11.2009 gepfändet. Am 10.11.2009 ordnete das Amtsgericht darauf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an.

3

Am 11.11.2009 stellte der Schuldner Anträge gemäß § 850k ZPO, worauf das Amtsgericht am 11.11.2009 einen gepfändeten Teilbetrag in Höhe von 160,- EUR von dem oben genannten Konto des Schuldners bei der Drittschuldnerin freigab.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.11.2009 ordnete das Amtsgericht die Freigabe eines weiteren gepfändeten Teilbetrages in Höhe von 6,78 EUR für November 2009 an, hob die Pfändung für die sich anschließenden Zahlungsperioden in Höhe von 989,99 EUR monatlich auf, soweit dem Konto wiederkehrende Einkünfte von der Zustellerservice … GmbH gutgeschrieben werden, ordnete eine Auszahlung des auf dem Konto befindlichen Guthabens von 415,07 EUR an die Gläubigerin an und hob den Beschluss vom 10.11.2009 auf. Hinsichtlich der 415,07 EUR handele es sich rechtlich nicht mehr um eine Sozialleistung, so dass ein Schutz weder nach § 55 SGB I noch nach § 850 k ZPO gegeben sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen.

5

Gegen diese dem Schuldner am 07.12.2009 zugestellte Entscheidung wendet er sich, soweit darin die Auszahlung von 415,07 EUR an die Gläubigerin veranlasst wurde, mit der am 11.12.2009 direkt beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde seines Verfahrensbevollmächtigten. Fälschlich sei das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt, der vom Schuldner eingezahlte Betrag von „485,- EUR" (richtig: 421,- EUR) sei keine Sozialleistung mehr. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am 15.02.2010 nicht abgeholfen.

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

7

Gemäß § 850k Abs. 1 ZPO ist auf Antrag eines Schuldners eine Pfändung wiederkehrender Einkünfte des Schuldners der in den §§ 850 bis 850b oder 851c ZPO bezeichneten Art, die auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht. Pfändungsschutz ist dabei auch dann zu bewilligen, wenn ein Arbeitgeber den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens eines Schuldners nicht auf dessen Konto überweist, sondern diesem über den geschuldeten Betrag einen Barscheck aushändigt, den der Arbeitnehmer sodann auf seinem Konto gutschreiben lässt.

8

Zwar kann nach dem klaren Wortlaut des § 850k ZPO Pfändungsschutz nur dann zugebilligt werden, wenn wiederkehrende Einkünfte, wie etwa Arbeitseinkommen oder Zahlungen der Agentur für Arbeit, auf das Konto des Schuldners überwiesen wurden. Erhält ein Schuldner jedoch seine Zahlungen durch die Agentur für Arbeit per Scheck ausbezahlt und löst den Scheck dann auf dem Konto ein, so wird auch eine solche Zahlung von § 850k ZPO umfasst. Denn das Tatbestandsmerkmal der Überweisung nach dieser Norm kann nicht auf die eigentliche Überweisung beschränkt bleiben sondern muss auch andere Formen bargeldlosen Zahlungsverkehrs wie den Scheckeinzug umfassen (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 850k, Rdn. 2 m.w.N.).

9

Vorliegend bezieht der Schuldner Arbeitslosengeld. Die Zahlung für den Monat November 2009 erfolgte durch Übergabe eines Barschecks seitens der Agentur für Arbeit. Den Scheckbetrag löste der Schuldner auf dem gepfändeten Konto ein. Es handelt sich damit nicht um eine einmalige Vergütung sondern um wiederkehrende Einkünfte, die dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO unterfallen. Da das aufgrund der Einzahlung vorhandene Guthaben weiter dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht, ist die Pfändung insoweit aufzuheben.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.


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(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.