Landgericht Magdeburg Beschluss, 11. Juli 2016 - 24 Qs 66/16, 24 Qs 276 AR 8094/15 (66/16)

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2016:0711.24QS66.16.0A
11.07.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 8. April 2015, Az.: 5 Gs 276 AR 8094/15 (792/15), mit dem zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes für das Land Sachsen-Anhalt der dingliche Arrest in Höhe von 12.000,-- Euro in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet worden ist,

a u f g e h o b e n.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 8. April 2015 hat das Amtsgericht Magdeburg gemäß § 111 b Abs. 2, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1, 73 a StGB und mit §§ 369, 374 AO den dinglichen Arrest in Höhe von 12.000,-- Euro in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet, weil dieser dringend verdächtig sei, mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten Handel zu treiben, um sich hieraus eine fortlaufende Einnahmequelle von Dauer in nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen.

2

Im Einzelnen wird dem Beschuldigten vorgeworfen:

3

"Am 28.10.2014 hatte der Beschuldigte in seinem Pkw Hyundai, amtliches Kennzeichen ..., vier Kartons der Zigaretten, wobei er beobachtet werden konnte, wie er zwei Kartons davon in seinem Garten im Z in H auslud. Es ist davon auszugehen, dass er durch den Verkauf der insgesamt 40.000 Stück (200 Stangen) Zigaretten 4.700,00 Euro vereinnahmte (pro Stange mindestens 23,50 Euro).

4

Am 10.12.2014 konnte der Beschuldigte beobachtet werden, als er ein Paket Zigaretten der üblichen Größe (10.000 Stück Zigaretten, entspricht 50 Stangen) mit seinem Pkw von seiner Garage aus in den H 23 a transportierte, um es dort wahrscheinlich einem Zigarettenabnehmer gewinnbringend zu verkaufen. Hierbei vereinnahmte er mindestens 1.175,00 Euro.

5

Am 07.01.2015 konnte der Beschuldigte beobachtet werden, als er einen Karton Zigaretten transportierte, und zwar zunächst mit einer Handkarre von seinem Garten zu seiner Garage. Später fuhr der Beschuldigte mit seinem Pkw zur Garage, wo er den Karton einlädt und den Pkw in der Garage parkt. Am folgenden Tag, am 08.01.2015, verlässt der Beschuldigte mit dem Pkw die Garage. Es besteht der Verdacht, dass er die Zigaretten an diesem Tag gewinnbringend veräußerte und hierbei einen Erlös von mindestens 1.175,00 Euro erzielte.

6

Am 06.02.2015 holte der Beschuldigte mindestens fünf Stangen Zigaretten, die er unter seinem linken Arm trug, aus seiner Garage und legte diese in den Kofferraum eines silberfarbenen Pkws. Es ist davon auszugehen, dass er die fünf Stangen Zigaretten gewinnbringend verkaufte und hierbei 175,00 Euro vereinnahmte.

7

Am 07.02.2015 erwarb der Beschuldigte von dem gesonderte Verfolgten F drei Kartons (zu je 50 Stangen) mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten unbekannter Marke. Es ist davon auszugehen, dass er durch den Verkauf dieser Zigaretten später mindestens 3.525,00 Euro vereinnahmte.

8

Am 19.02.2015 erwarb der Beschuldigte von dem gesondert Verfolgten Jan F einen Karton (50 Stangen Zigaretten) der Marke Pall Mall. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen verkauft er diese Sorte Zigaretten für 25,00 Euro pro Stange. Mithin erzielte er durch den Verkauf dieser Zigaretten 1.250,00 Euro.

9

Insgesamt erzielte er durch den Verkauf der Zigaretten allein durch oben geschilderte Handlungen mindestens 12.000,00 Euro."

10

Der dingliche Arrest sei anzuordnen, da zu befürchten sei, dass der Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun werde, sein Vermögen zu verschieben, um die spätere Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Art und Weise der Tatausführung, wie z. B. betrügerische Vorgehensweise bzw. Schädigungen durch listiges Vorgehen, könnten Indizien dafür sein. Insbesondere von demjenigen, der durch Straftaten etwas erlangt habe, werde im Allgemeinen davon auszugehen sein, dass er tätig werde, um den erlangten Geldbetrag, deren Verfall drohe, für sich zu erhalten. So liege der Fall auch hier.

11

Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2015 wurden in Vollziehung des dinglichen Arrestes gemäß §§ 111 d Abs. 2, 111 f Abs. 3 Satz 3 StPO in Verbindung mit §§ 928, 930, 829, 840 ZPO sämtliche Forderungen des Beschuldigten aus dem Konto Nr.... bei der Commerzbank AG in Höhe von 12.000,-- Euro gepfändet.

12

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Juni 2016 hat der Beschuldigte gegen den Beschluss über den dinglichen Arrest Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass es jedenfalls an einem Arrestgrund fehle und die getroffene Maßnahme darüber hinaus zwischenzeitlich auch unverhältnismäßig sei.

13

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Eine konspirative Tatausführung habe sehr wohl Auswirkungen auf etwaige Tendenzen, vorhandenes Vermögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Insbesondere die Existenz von Bargeldbeträgen könne ohne die geringste Mühe verschleiert werden. Der dingliche Arrest sei vor dem Hintergrund des Umfangs des Verfahrens auch noch verhältnismäßig.

14

Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hat das Amtsgericht Magdeburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Magdeburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

15

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

16

Die Voraussetzungen des angeordneten dinglichen Arrestes liegen nicht vor, da jedenfalls ein Arrestgrund nicht ausreichend ersichtlich ist. Der angefochtene Beschluss bezieht sich insoweit allein auf den gegen den Beschuldigten bestehenden Verdacht der Begehung einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, der auf eine Gesinnung schließen lasse, dass er versuchen werde, das Erlangte zu behalten. Diese Erwägung, mit der sich so gut wie in allen Fällen einer Steuerhehlerei, Steuerhinterziehung und sonstiger auf Täuschung und Heimlichkeit basierender Straftaten ein dinglicher Arrest begründen ließe, reicht allein nicht aus. Erforderlich sind über den Tatverdacht hinausgehende konkrete Umstände, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der Rückforderungsanspruch des Fiskus ernstlich gefährdet ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2007, Az.: 1 Ws 554/07, zitiert nach juris). Solche Umstände sind gegenwärtig nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sein Vermögen ins Ausland verschieben oder sonst verheimlichen oder verschleudern werde.

17

Darüber hinaus ist der angeordnete Arrest – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - auch unverhältnismäßig. Seit der Anordnung des Arrestes sind zwischenzeitlich ein Jahr und drei Monate vergangen, ohne dass eine Anklageerhebung unmittelbar bevor steht. Dazu kommt, dass die strafprozessuale Sicherungsmaßnahme zugunsten des Steuerfiskus ergangen ist. Der Steuerfiskus hat von der Möglichkeit, selbst einen dinglichen Arrest nach § 324 AO zu erlassen, abgesehen. Daraus lässt sich mindestens auf eine erhebliche Reduzierung des Sicherungsbedürfnisses schließen. Strafprozessuale Arrestanordnungen zur Rückgewinnungshilfe sollen dem Tatverletzten nicht eigene Arbeit und Mühe abnehmen, sondern ihn nur insoweit unterstützen, wie dies zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlich ist. Sieht ein Geschädigter, der – wie hier der Steuerfiskus – sich selbst einen Arresttitel ausstellen kann, hiervon ab, so zeigt sich darin ein fehlendes oder jedenfalls stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis, das in der vorliegenden Abwägung zwischen der Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Betroffenen und dem Sicherstellungsbedürfnis des Fiskus in einer Gesamtschau – auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufes – zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit führt.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.


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Landgericht Magdeburg Beschluss, 11. Juli 2016 - 24 Qs 66/16, 24 Qs 276 AR 8094/15 (66/16) zitiert 10 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Abgabenordnung - AO 1977 | § 374 Steuerhehlerei


(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 928 Vollziehung des Arrestes


Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen


(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer

Abgabenordnung - AO 1977 | § 369 Steuerstraftaten


(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:1.Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,2.der Bannbruch,3.die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,4.die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach

Abgabenordnung - AO 1977 | § 324 Dinglicher Arrest


(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitr

Referenzen

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1.
Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2.
der Bannbruch,
3.
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4.
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.