Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 23. Apr. 2009 - 4 O 204/08

ECLI:ECLI:DE:LGLANPF:2009:0423.4O204.08.0A
bei uns veröffentlicht am23.04.2009

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der , Rückzahlung eines Rückkaufswerts aus einer Lebensversicherung.

2

Der Beklagte ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz vom 30.11.2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Zeugin X ernannt worden (Aktenzeichen 3 IN 110/06).

3

Die Hauptschuldnerin hatte vor Insolvenzeröffnung sämtliche Ansprüche aus einer Lebensversicherung an die Klägerin abgetreten. Nachdem die Klägerin die Geschäftsverbindung mit der Zeugin gekündigt hatte und keine Zahlung erfolgte, kündigte sie den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag der Zeugin X bei der V. Deutsche Lebensversicherung AG mit Schreiben vom 26.09.2006. Mit Schreiben vom 10.02.2007 bestätigte das Versicherungsunternehmen die Vertragsbeendigung zum 01.12.2006 und zahlte den Rückkaufswert in Höhe von 24.567,30 EUR an den Beklagten aus. Die Schuldnerin, welche ein Fliesen- und Plattenlegergeschäft betrieben hatte, war seit dem Jahr 2000 Kundin der Klägerin. Sie hatte bei der Klägerin vier Konten, darunter auch ein Firmenkonto, bei welchem im zweiten Halbjahr 2005 eine erhebliche Überziehung aufgelaufen war - die Einzelheiten sind insofern streitig. Im Oktober 2005 fand ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Klägerin, dem Zeugen Y und der Zeugin X statt, welches zur Abtretung der oben genannten Lebensversicherung führte.

4

Die Klägerin trägt vor:

5

Das mit einem Betrag von über 50.000,00 EUR überzogene Firmenkonto der Hauptschuldnerin, welches am 31.08.2005 einen Saldo in Höhe von minus 52.165,56 EUR gehabt habe, sei mit Vertrag vom 07.11.2005 in einen Betriebsmittelkredit überführt worden, der bis zum 30.06.2006 befristet worden sei (vgl. Anlage K 19). Zugleich sei mit einer kürzeren Frist eine Kreditausweitung in Höhe von 30.000,00 EUR gewährt worden, allerdings nur bis zum 31.12.2005; hierüber liege kein schriftlicher Vertrag vor. Die kurzfristige Kreditausweitung in Höhe von 30.000,00 EUR habe als Zwischenfinanzierung zur Durchführung eines Großauftrags der Wohnbau Gesellschaft der BASF, den die Schuldnerin erwartet habe, dienen sollen. Der Betriebsmittelkredit und die Ausweitung seien zeitgleich ausgehandelt worden. Die Sicherung des Kredites durch die streitgegenständliche Lebensversicherung sei dabei ausschließlich im Hinblick auf die kurzfristig gewährte Kreditausweitung erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite könne insofern nicht von einer inkongruenten Deckung des Sicherungsgeschäfts die Rede sein. Auch sei hierbei keineswegs die Kenntnis der Klägerin von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin belegt.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 24.567,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2007 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 911,80 EUR zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er trägt vor:

11

Er habe die Abtretung der streitgegenständlichen Lebensversicherung vom 17.10.2005 zu Recht gemäß §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO angefochten, weshalb der Rückkaufswert der Insolvenzmasse und nicht der Klägerin zustehe. Die Schuldnerin sei Inhaberin der Einzelfirma "Fliesen X", die zunächst gemeinsam mit ihren Ehegatten in der Rechtsform einer GdbR geführt worden sei und nach schwerer Erkrankung des Ehegatten allein fortgesetzt worden sei - unstreitig. Hausbank der Schuldnerin sei die Klägerin gewesen - unstreitig. Krisenbedingt seien die Geschäfte der Schuldnerin ab 2004 und fortgesetzt in 2005 stark rückläufig gewesen und es sei zu Verlusten gekommen. Die Krise der Schuldnerin habe sich auch gegenüber ihrer Hausbank, der Klägerin wiedergespiegelt. Das Firmenkonto Nr. ... habe ständig im Minus zwischen ca. 50.000,00 bis ca. 80.000,00 EUR gependelt. Ein weiteres Konto der Schuldnerin Nr. ... sei im Minus gewesen in einem Bereich zwischen 8.000,00 und 20.000,00 EUR. Eine vereinbarte Kreditlinie habe es nicht gegeben und die Klägerin habe sich bislang keinerlei Sicherheiten einräumen lassen. Im dritten Quartal 2005 sei es zu einem Krisengespräch gekommen, das in die Abtretungsvereinbarung vom 17.10.2005 mündete. Die Klägerin habe sich durch die Abtretungsvereinbarung nachträglich der Schuldnerin bereits zur Verfügung gestellte Kreditmittel besichern lassen. Es liege ein Fall einer inkongruenten Deckung vor.

12

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 12.02.2009 (Bl. 116 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und Y; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.03.2009 (Bl. 140 ff. d.A.) Bezug genommen.

13

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts der an sie zedierten Lebensversicherung der Schuldnerin (§§ 398 BGB, 51 Abs. 1 InsO), da die Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters gemäß §§ 129, 133 Abs. 1 Satz 1, 143 Abs. 1 InsO wirksam ist und mithin der Rückkaufswert der Lebensversicherung bei der Insolvenzmasse verbleibt.

16

Dies folgt nach der Überzeugung der Kammer aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Zunächst steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Sicherungszession der streitgegenständlichen Lebensversicherung sich als Nachbesicherung eines bereits bestehenden Kreditverhältnisses zwischen der Schuldnerin und der Klägerin darstellte und mithin ein Fall einer inkongruenten Deckung vorliegt. Auch nach der Darstellung der Klägerin wurde das mit einem Betrag von über 50.000,00 EUR überzogene Firmenkonto der Schuldnerin lediglich in einen befristeten Betriebsmittelkredit überführt, ohne dass insofern "frisches Geld" zur Verfügung gestellt worden wäre. Ausweislich des vorgelegten Kreditvertrages (Bl. 113, 114 d.A.) diente u.a. die hier streitgegenständliche Lebensversicherung zur Besicherung dieses Kredit. Soweit die Klägerin darüber hinaus behauptet, die Lebensversicherung sei lediglich als Sicherheit für eine kurzfristige Kreditausweitung in Höhe von 30.000,00 EUR gewährt worden, ist diese für sie günstige Tatsache nicht bewiesen. Denn aus dem genannten Kreditvertrag (Bl. 113/114 d.A.) ergibt sich diese Beschränkung des Sicherungszwecks der Zession auf die nach dem Vortrag der Klägerin mündlich gewährte Kreditausweitung gerade nicht. Auch bestätigte der Zeuge Y dieses Vorbringen ebenfalls nicht. Vielmehr gab er an, zu einer Erhöhung des Kredits um weitere 30.000,00 EUR sei es dann später gekommen und die Klägerin habe insofern eine stille Globalzession hereingenommen (vgl. Bl. 6 der Sitzungsniederschrift vom 26.03.2009 = Bl. 145 d.A.). Auch die Zeugin X bekundete in diesem Zusammenhang, dass es bei dem Gespräch im Oktober 2005 nicht um die Kreditgewährung "frischen Geldes" für die Firma gegangen sei, sondern nur um die Absicherung der bereits bestehenden Überziehung (vgl. Bl. 5 der o.g. Sitzungsniederschrift = Bl. 143 d.A.). Danach steht aber zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein Fall inkongruenter Deckung vorliegt. Eine solche inkongruente Deckung bildet aber ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht (vgl. Kübler/Prütting/Borck, InsO, § 133, Rdnr. 27 m.w.N. sowie Münchner Kommentar zur InsO, § 133, Rdnr. 29 m.w.N.). Die Klägerin hat dagegen keine ausreichenden Umstände dargetan, die dieses starke Beweisanzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO entkräften würden. Zwar begründet das Beweisanzeichen keine Umkehr der Beweislast, kann aber schon alleine für den Nachweis ausreichen, wenn das Anzeichen nicht durch andere vom Anfechtungsgegner zu beweisende Umstände entkräftet wird (vgl. Münchner Kommentar aaO. m.w.N.). Denn Schuldner sind im Allgemeinen nicht bereit, anderes oder mehr oder früher zu leisten als sie schulden. Tun sie dies dennoch zugunsten eines Gläubigers, liegt der Verdacht nahe, dieser solle zum Nachteil der anderen Gläubiger begünstigt werden (vgl. ebenda). Wie bereits dargelegt, ist die Behauptung der Klägerin, sie habe die Sicherheiten im Rahmen einer Kreditausweitung um 30.000,00 EUR (auf dann 80.000,00 EUR) erhalten, nicht erwiesen. Im Ergebnis bekundete die Zeugin X, dass die Klägerin auf einer Besicherung des bestehenden Kreditverhältnisses bestand und dass der Zeuge Y sinngemäß bekundet hätte, er wüsste nicht, was dann sei, wenn keine Sicherheit gegeben werden würde. Aus dem Zusammenhang heraus schloss die Zeugin X daraus, dass andernfalls das Kreditverhältnis gekündigt werden würde (vgl. Bl. 142 d.A.). Auch der Zeuge Y bestätigte, dass aus Sicht der Bank und aufgrund der nicht vorhandenen betriebswirtschaftlichen Unterlagen für die Bank die Notwendigkeit bestand, dass die Schuldnerin Sicherheiten gibt (Bl. 144 d.A.). Auch soweit sich hieraus ein gewisser Druck bzw. ein Drängen der Klägerin als Gläubigerin gegenüber der Schuldnerin ergibt, lässt dies nicht das oben genannte Beweisanzeigen entfallen (vgl. Münchner Kommentar, aaO., Rdnr. 29). Auch die Angaben der Zeugin X zu den - aus ihrer Sicht - bestehenden Zukunftsaussichten des Unternehmens lassen nach der Überzeugung der Kammer nicht eine Entkräftung der Indizwirkung der inkongruenten Deckung annehmen. Denn das Bewusstsein drohender oder gar schon vorhandener Zahlungsunfähigkeit oder einer Vermögensunzulänglichkeit des Schuldners bedingt erfahrungsgemäß durchweg die weitergehende Erkenntnis beim Schuldner, dass eine zusätzliche Verminderung des Schuldnervermögens die Gläubiger benachteiligt und ist deshalb ebenfalls ein wesentliches Indiz für das Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung (vgl. Münchner Kommentar, aaO., Rdnr. 14). Rechnet der Schuldner dabei mit dem Eintritt der Benachteiligung und nimmt er sie in Kauf, ohne sich dadurch von seinem Handeln abhalten zu lassen, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. ebenda). Unter Berücksichtigung des für den Beklagten streitenden starken Beweisanzeichen ist die Kammer - dies vorausgeschickt - nicht davon überzeugt, dass Umstände feststehen, die den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ernsthaft in Frage stellen. Hierbei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass die Zeugin X zwar angab, sie habe den Zustand der Firma als nicht kritisch angesehen. Doch basierte diese Einschätzung der Zeugin, sofern sie zutreffend sein sollte, angesichts der sich gerade im Jahr 2005 rapide verschlechternden Unternehmenssituation nicht auf konkreten Umständen - dass sie selbst die Unternehmenssituation als kritisch ansah und damit jedenfalls im Ergebnis eine Benachteiligung anderer Gläubiger in Kauf nahm, zeigt der Umstand, dass sie sich des Risikos der Hingabe ihrer - nach ihrer Aussage - als Altersversorgung dienenden Lebensversicherung nicht nur bewusst war, sondern sogar konkrete Bedenken gegen eine Verwendung der Lebensversicherung als Sicherheit hatte. So gab sie an, dass die Hingabe der Sicherheit für sie eine sehr schwere Sache gewesen sei, weil es eben ihre einzige Altersvorsorge gewesen sei und auch dem Mitarbeiter der Klägerin gegenüber bekundet habe, „hoffentlich passiert mal nicht etwas mit der Firma, denn dann haben wir im Alter gar nichts“ (Bl. 141 d.A.). Auch konnte die Schuldnerin angesichts der Unternehmenssituation nicht davon überzeugt sein, in absehbarer Zeit alle ihre Gläubiger befriedigen zu können. Denn die Situation stellte sich so dar, dass sie nicht nur einen Großgläubiger regelmäßig zu bedienen hatte und sie selbst in sogenannten „Hochphasen“des Geschäfts nicht in der Lage war, sämtliche Schulden zu bezahlen, sondern war bereits derart kritisch, dass bereits Vollstreckungsbeamte der Krankenkassen und des Finanzamtes tätig wurden und diese Verbindlichkeiten nur durch eine entsprechende Gewährung einer Überziehung durch die Klägerin überhaupt bedient werden konnten. Auch der nach dem Vorbingen der Klägerin angestrebte Großauftrag kam nicht über das bloße Ausschreibungsstadium hinaus. Angesichts dieser Umstände spricht nach der Überzeugung der Kammer mehr dafür, dass die Zeugin X zumindest billigend in Kauf nahm, dass ihre sonstigen Gläubiger benachteiligt werden durch die Sicherheitenhingabe, wenn sie selbst schon von einer Gefährdung ihrer Altersversorgung ausging, anhand der Situation des Unternehmens aber zumindest davon ausgehen musste.

17

Der Schriftsatz vom 17. April 2009 wurde gemäß § 296 a ZPO zu den Akten genommen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht.

18

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO.

19

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 23. Apr. 2009 - 4 O 204/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 23. Apr. 2009 - 4 O 204/08

Referenzen - Gesetze

Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 23. Apr. 2009 - 4 O 204/08 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Referenzen

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.