Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 17. Feb. 2012 - 3 T 77/11

ECLI:ECLI:DE:LGLANPF:2012:0217.3T77.11.0A
bei uns veröffentlicht am17.02.2012

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betreuten wird der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, Az.: XVII 31/10, vom 22.04.2010 aufgehoben.

2. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, der an einer chronisch-progredienten paranoiden Schizophrenie leidet, befindet sich seit Dezember 2000 gem. § 63 StGB im Maßregelvollzug. Auf Anregung der Maßregelvollzugseinrichtung vom 10.02.2010 bestellte das Amtsgericht durch Beschluss vom 22.04.2010 für den Betroffenen einen Berufsbetreuer, den Beteiligten zu 2., mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt an. Die Betreuerbestellung wurde am 30.04.2010 wirksam.

2

Gegen die Betreuerbestellung und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts legte der Betroffene Beschwerde ein, welche die Kammer durch Beschluss vom 19.01.2011 zurückwies. Auf die Ausführungen in dem betreffenden Beschluss wird Bezug genommen.

3

Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 06.07.2011 den Beschluss der Kammer auf und verwies das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurück, weil keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen worden seien, ob in der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Vermögensbetreuers bestehe, wobei auch wesentlicher Vortrag des Betroffenen unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs übergangen worden sei. Weder stehe fest, dass der Betroffene gegenwärtig größere Geldbeträge an Mitpatienten verleihe, noch, dass er gegenwärtig erhebliche Geldmengen für leicht verderbliche Lebensmittel ausgebe, um diese zu horten. Schließlich fehle es für die Annahme, der Betroffene mandatiere, um eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug zu erreichen, eine Vielzahl von Rechtsanwälten, wodurch ihm erhebliche finanzielle Belastungen entstanden seien, an tragfähigen Feststellungen. Bei der Entscheidung sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sich der Betroffene derzeit im Maßregelvollzug befinde und daher nur über stark eingeschränkte Möglichkeiten verfüge, finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Schulden habe der Betroffene nicht.

4

Mit Verfügung vom 29.09.2011 hat der Vorsitzende den Betreuer und die Maßregelvollzugseinrichtung zu einer Stellungnahme zu den Einwänden des Betroffenen aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 135 f. d.A. sowie die Stellungnahme des Betreuers vom 10.10.2011 und der Maßregelvollzugseinrichtung vom 03.11.2011 Bezug genommen. Die Kammer hat den Betroffenen, den Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung und einen Oberarzt der Maßregelvollzugseinrichtung sowie den Betreuer am 05.01.2012 angehört. Der Sachverständige Dr. … und der Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung haben im Anhörungstermin ergänzende Gutachten erstattet. Auf das Protokoll vom 05.01.2012 wird verwiesen. Mit Verfügung vom 11.01.2012 hat die Kammer den Betreuer um ergänzende Stellungnahmen gebeten und bei den vom Betroffenen kontaktierten BGH-Anwälten eine Nachfrage zu den Umständen ihrer Beauftragung gehalten. Schließlich sind die Maßregelvollzugsakten für den Betroffenen beigezogen worden.

II.

5

Die zulässige Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg, weil zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen nicht vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Errichtung der Betreuung vorliegend nur in Betracht kommt, um den Betroffenen, der durch seinen Aufenthalt im Maßregelvollzug nicht daran gehindert ist, telefonisch oder schriftlich am Rechtsverkehr teilzunehmen, vor einer krankheitsbedingten Selbstschädigung seines Vermögens durch unnütze Ausgaben zu schützen. Hierzu ist die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes, ohne den die Betreuung hier wirkungslos bleiben würde, notwendig. Weil aber die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 Abs. 1 BGB auf Grundlage der Feststellungen der Kammer nicht vorliegen, ist die Betreuung insgesamt aufzuheben.

6

1. Ein Einwilligungsvorbehalt darf nach § 1903 Abs. 1 BGB nur dann angeordnet werden, wenn er erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten abzuwenden. Es muss eine Selbstschädigung an persönlichen oder wirtschaftlichen Gütern drohen, die durch den Einwilligungsvorbehalt abgewendet werden kann. Die drohende Selbstschädigung muss nach Art des Rechtsguts und nach dem Grad der Beeinträchtigung gewichtig sein, d.h. sich insgesamt gesehen als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betreuten in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (vgl. MünchKomm-Schwab, 6. Aufl. 2012, § 1903 Rn. 9).

7

Dabei sind die legitimen Selbstbestimmungsinteressen (§ 1901 BGB) und die Gefahr gravierender Selbstschädigung gegeneinander abzuwägen (vgl. MünchKomm-Schwab, aaO, § 1903 Rn. 10). Es sind hier nach Ansicht der Kammer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch die Kosten zu berücksichtigen, die dem Betroffenen durch die Betreuung entstehen.

8

2. Die Kammer konnte folgende Feststellungen zu potentiell vermögensgefährdendem Verhalten des Betroffenen, zu dem nicht das Horten von verderblichen Lebensmitteln aus der Maßregelvollzugseinrichtung in seinem Krankenzimmer gehört, treffen:

9

a) Der Betroffene hat ausweislich der Vollstreckungsakte im Zeitraum März 2008 bis Juni 2010 insgesamt 15 Rechtsanwälte für seine (erfolglose) Vertretung im Vollstreckungsverfahren mandatiert, die teilweise auch zu Pflichtverteidigern bestellt wurden. Dabei beschränkte sich die Tätigkeit der meisten Rechtsanwälte darauf, die Vertretung des Betroffenen anzuzeigen und Akteneinsicht zu nehmen. Inwieweit dem Betroffenen hierdurch Kosten entstanden sind, lässt sich nur noch hinsichtlich der letzten Mandate, nämlich der zwischenzeitlichen Beauftragung von Frau RAin ... (200 €; Juni 2010) und der Beauftragung von RA ... (ca. 930 €, Juni und August 2011), feststellen. RA ... vertritt den Betroffenen im Vollstreckungsverfahren seit Mai 2010 durchgängig. Seit Juni 2010 hat der Betroffene keine anderen Rechtsanwälte mehr mit seiner Vertretung im Vollstreckungsverfahren beauftragt.

10

Daneben sind dem Betroffenen im Jahr 2010 von der Kanzlei ... und Kollegen 224,78 € (bezahlt wurden nur 34,78 €) für die Stellung eines erfolglosen Vollstreckungsauftrages aus einem Vollstreckungsbescheid und für eine mutmaßlich erfolglose Strafanzeige in Rechnung gestellt worden. Weiter wurde Rechtsanwalt ..., der den Betroffenen auch im Betreuungsverfahren vertritt, mit Zustimmung des Betreuers mit der Vertretung des Betroffenen in einem Verfahren gegen einen Mitpatienten wegen Erpressung mandatiert. Hierdurch entstanden Kosten über 535,50 €

11

Im Mai 2011 sind an RA ... aus dem Vermögen des Betroffenen 482,47 € für ein Privatklageverfahren bezahlt worden. Für die Vertretung des Betroffenen im Betreuungsverfahren erhielt Rechtsanwalt ... im Dezember 2011 und Januar 2012 insgesamt 355,81 €.

12

Schließlich hat der Betroffene fünf BGH-Anwälte mit seiner Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren in dieser Sache beauftragt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch einen der BGH-Anwälte erfolgreich durchgeführt worden. Hierdurch sind Kosten von ca. 250 € entstanden. Die übrigen beauftragten BGH-Anwälte haben keine Rechnung gestellt.

13

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass aus dem Vermögen des Betroffenen im Jahr 2010 insgesamt 770,28 € und im Jahr 2011 insgesamt 2.014,87 € für Rechtsanwälte bezahlt worden sind. Dabei sind jedenfalls für das Jahr 2010 Ausgaben in Höhe von 535,50 € für die Beauftragung von RA ... nicht als unvernünftig anzusehen, da der Betreuer der Mandatierung zugestimmt hat. Dasselbe gilt für das Jahr 2011 jedenfalls wegen eines Betrages über 605,81 €. In dieser Höhe sind die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung des Betroffenen im Betreuungs- und Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen.

14

b) Daneben hat der Betroffene am 29.12.2011 darum gebeten ihm 1.200 € zur Verfügung zu stellen, um seinen Eltern einen Fernseher schenken zu können. Dazu ist es wegen der Weigerung des Betreuers nicht gekommen.

15

3. Diese Feststellungen erlauben es jedenfalls derzeit unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht mehr, einen Einwilligungsvorbehalt für Erklärungen des Betroffenen auf dem Gebiet der Vermögenssorge anzuordnen.

16

Der Betroffene ist nicht verschuldet, sondern verfügt ausweislich des Vermögensverzeichnisses vom 21.06.2010 über ein Vermögen auf Sparkonten von ca. 7.500 €. Hinzu kommt ein Guthaben auf seinem Girokonto von ca. 2000 €. Angesichts einer monatlichen Rente in Höhe von 900 € ist das Vermögen des Betroffenen auf Grundlage der der Kammer möglichen Feststellungen nicht so erheblich gefährdet, dass zu dessen Schutz ein Einwilligungsvorbehalt anzuordnen wäre. Auch insoweit die unter 2. angeführten Ausgaben als überflüssig oder unvernünftig anzusehen sind, ist der Betroffene in der Lage, diese aus seinem Einkommen zu bestreiten.

17

Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, wie sich die Vermögenslage des Betroffenen ohne Einrichtung der Betreuung entwickelt hätte. Einerseits ist davon auszugehen, dass der Betreuer, soweit es ihm möglich war, durch seine (pflichtgemäßen) Interventionen den Betroffenen vor weiteren unnützen Ausgaben, wie die Beauftragung weiterer Anwälte, bewahrt hat. Andererseits hat sich im Strafvollstreckungsverfahren seit Juni 2010 kein neuer Verteidiger mehr für den Betroffenen bestellt, was nicht nur als notwendige Folge der Betreuungserrichtung angesehen werden kann. Denn der Betroffene war auch noch nach Bestellung seines Betreuers ohne weiteres zur telefonischen Beauftragung von Rechtsanwälten, wie bspw. das Rechtsbeschwerdeverfahren zeigt, in der Lage. Es ist nicht auszuschließen, dass insofern tatsächlich eine gewisse Verhaltensänderung des Betroffenen eingetreten ist. Im Übrigen sind dem Betroffenen auch in der Vergangenheit offenbar nicht in jedem Fall einer telefonischen Beauftragung eines Rechtsanwalts tatsächlich Kosten entstanden.

18

Weil schließlich in Rechnung zu stellen ist, dass dem Betroffenen durch die Berufsbetreuung Kosten von jährlich ca. 2.000 € entstehen, ist die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr verhältnismäßig.

19

4. Der Ausspruch hinsichtlich der Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 307 FamFG. Im Übrigen sieht die Kammer davon ab, die notwendigen Kosten des Betroffenen im Betreuungs- und Beschwerdeverfahren der Staatskasse aufzuerlegen, weil nicht feststeht, dass die Anordnung der Betreuung von Anfang an nicht gerechtfertigt war. Die Anordnung einer Kostenerstattung nach § 81 FamFG scheidet aus, weil an dem Betreuungsverfahren niemand außer dem Betroffenen selbst im gegensätzlichen Sinne beteiligt war. Das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erhoben, § 131 Abs. 3 KostO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 17. Feb. 2012 - 3 T 77/11 zitiert 3 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 307 Kosten in Betreuungssachen


In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerl

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.