Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 27. Feb. 2014 - 2 O 307/11

ECLI:ECLI:DE:LGLANPF:2014:0227.2O307.11.0A
27.02.2014

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.526,72 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2011, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 57.134,04 € nebst zugesprochenen Zinsen hieraus nur Zug um Zug gegen Lieferung der in der Anlage zur Urteilsformel aufgeführten Sachen (Schreinerarbeiten, Vorhanganlagen, Leuchtbilder und Tapeten) gezahlt werden muss.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der aufgelisteten Sachen in Verzug ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 32/100 und die Beklagte 68/100.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Innenarchitekt, betätigt sich auf den Gebieten Innenarchitekturplanung, Innenausbau und Projektsteuerung, während die verklagte Gesellschaft Spielstätten betreibt, darunter auch solche mit einem Gaststättenbetrieb.

2

Der Streit der Parteien bezieht sich auf das Anwesen Hstr. in N., in dem die verklagte GmbH mit ihrer Geschäftsführerin C. einen Elektroladen in eine Spielstätte ("Automatencasino") umbauen wollte, was sie weitgehend in die Hände des Klägers legte. Laut dem Sachverständigen S. ("SV-Bericht" B 18) handelt es sich um ein erdgeschossiges Ladenlokal mit einem Untergeschoss, jeweils zu einem Casino bestimmt. Grundrisse befinden sich sowohl in seinem Gutachten wie auch (ein Grundriss des Erdgeschosses) als Bl. 322 in der Hauptakte. Großformatige Pläne hat der Kläger als Anlage zu seinem Begleitschreiben vom 10.12.2013 (Bl. 500) vorgelegt.

3

Vor der Beklagten hatte P., der Lebensgefährte der Geschäftsführerin, diese Absicht und ließ von einem Architekten namens B. den Umbau zu einer Spielstätte planen mit der weiteren Folge einer Baugenehmigung.

4

Das Anwesen, ein Eckgrundstück, liegt mit dem Haupteingang (oder mit zwei Haupteingängen) an der Hstr. (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 12.12.2013/Bl. 502 d. A.). Ob die Beklagte nach ihrer Kündigung mit anderen Handwerkern die Spielstätte so großzügig ausführte, wie vom Kläger geplant, ist nicht aktenkundig.

5

Der Kläger will nach einer Kündigung der Beklagten, deren rechtliche Einordnung streitig ist, das vertraglich vereinbarte Entgelt für alle Leistungen, die er vor der Kündigung erbracht hatte, auch 85.482,00 Euro (netto) für sehr umfangreiche und teure Schreinerarbeiten, die bis heute beim Schreiner, einem Subunternehmer, stehen.

6

Entgangenen Gewinn will er nicht ersetzt haben.

7

Die Parteien streiten vornehmlich darüber, ob die Kündigung der Beklagten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung durch den Kläger gerechtfertigt war oder ob sie zu behandeln ist als freie Kündigung eines Besteller im Sinne des § 649 BGB.

8

Streitgegenständlich ist der Zeitraum von Mitte 2010 bis Mitte 2011.

9

Zum Zustandekommen des Auftrags und zu Vertragsunterlagen:

10

Es gibt keine schriftlichen Verträge im Sinne einer beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde (vgl. Prot.v. 26.04.2012, S.3/Bl. 116); stattdessen:

11

- Vom 8.12.2010 ein 1. Komplettangebot Innenbereich (nicht zur Akte gelangt)

12

- Vom 8.1.2011 ein 2. Angebot wegen Änderungen...

13

- Ein Angebot mit einem 17-seitigen Leistungsverzeichnis für 5 Gewerke, der Beklagten unter dem Datum 20.1.2011 übersandt (K I 2), endend mit 120.176,60 € netto/143.010,15 € brutto.

14

- Eine Auftragsbestätigung K I 5 für "Innenausbau/Schreinerarbeiten und Bodenbelagsarbeiten" v. 20.01.2011.

15

- Eine Auftragsbestätigung vom 31.1.2011/1.2.2011 für Malerarbeiten K I 7

16

- Einen mündlichen Auftrag für Vorhanganlagen für 3.646,00 € (netto) und für Leuchtbilder ("Backlites") fürs Schaufenster für 2.250,00 € - so Bl. 5 d. Klageschrift.

17

- Ein Leistungsverzeichnis für Bodenbelagsarbeiten, Malerarbeiten, Schreinerarbeiten, Vorhanganlagen und Leuchtbilder ("Backlites") für Schaufenster, in der maschinenschriftlichen Fassung endend mit 120.176,60 € netto (entspricht 143.010,15 € brutto). Mit der handschriftlich vermerkten Erweiterung der Schreinerarbeiten auf 85.077,00 € netto (statt vorher 65.794,00 €) ergibt sich objektiv eine Summe von 139.459,60 € netto und zuzüglich 19 % MwSt. eine solche von 165.956,92 Euro € (Anlage K I 2). Es ist nicht mit einem Datum, noch mit Unterschriften versehen und ist als Anlage zu einem Schreiben des Klägers vom 20.01.2011 an die Beklagte gelangt (K I 2).

18

Die Parteien vereinbarten nicht die Geltung des Teils B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B).

19

Der Kläger sollte folgende Gewerke nicht übernehmen (vgl. Bl. 3 und Prot. Bl. 115):

20

Abbruch, Entkernung, Trockenbau, Fliesen, Sanitär, Elektro, Glaserarbeiten, sämtliche Haustechnik, Klima, Lüftung. Alarmanlagen mit Videoüberwachung.

21

Nachdem Subunternehmer der Klägerin für

22

- Malerarbeiten und

23

- Bodenbelagsarbeiten

24

auf der Baustelle mit ihren Arbeiten begonnen hatten, die Parteien in einem regen Meinungsaustausch über den Innenausbau der Räume gestanden hatten und die Beklagte einen Teil der geforderten Abschlagszahlungen geleistet hatte, zog der Kläger - nach einer Androhung - Mitte Februar 2011 die Maler von der Baustelle ab. Der Gesprächskontakt wurde unterbrochen.

25

Die Beklagte drohte rund eine Woche später die fristlose Kündigung an, sprach sie ungefähr 10 Tage später aus und verlangte die Schlussrechnung - unter dem Datum 07.03.2011 (Anlage K I 9).

26

Wenige Tage später stellte der Kläger seine Schlussrechnung mit Datum 09.03.2011 (K I 10/2) in Höhe von 124.802,68 € netto (entspricht 148.515,18 € brutto), wovon er Zahlungen der Beklagten abzog.

27

Etwa 5 Monate später, im August 2011, eröffnete die Beklagte den Geschäftsbetrieb (so mündlich Blatt 115).

28

Ein Teil des Sachverhalts soll der Übersichtlichkeit halber tabellarisch in Kurzform wiedergegeben werden (die unbezahlte unter den Abschlagsrechnungen, die Androhung, die Maler von der Baustelle abzuziehen, sowie die Kündigung seitens der Beklagten werden durch Fettdruck hervorgehoben):

29

14.01.2010 (so die Beklagte Bl. 18)

30

Lebensgefährte der Geschäftsführerin der Beklagten namens S. schließt für eine noch zu gründende GmbH einen Mietvertrag über die streitgegenständlichen Räume. Später schloss die Beklagte einen ersetzenden Mietvertrag über die Räume.

31

- Phase der Planung -

32

14.7.2010/Anlage B 21/Blatt 96 der Akte

33

Beklagte beauftragt Kläger, den Innenausbau einer Spielstätte in N. zu planen

34

26.7.2010/Kl. Bl. 3/B 21/Blatt 96

35

Besprechung verschiedenartiger Gewerke;

36

Angebot des Klägers, ein Aufmaß zu erstellen, von der Beklagten abgelehnt

9.10.2010

37

Kläger erhält von der Beklagten ein - fehlerhaftes - Aufmaß und Pläne des Architekten B., die Grundlage für den Kläger sein sollen

10.10.2010

38

Kläger übersendet der Beklagten seine erste Planung

12.11.2010

39

Kläger übersendet der Beklagte seine zweite Planung

40

15.11.2010/Kl. Bl. 10

41

Besprechung der Parteien im Gebäude Hstr., noch gestaltet als Elektroladen

16.11.2010

42

Kläger übersendet der Beklagten seine dritte Planung; dafür in der Folgezeit eine Rechnung i.H.v. 1.500,00 € netto/1.785,00 € brutto, von der Beklagten bezahlt und ihr in der Schlussrechnung gutgeschrieben

43

24.11.2010/Kl. Bl. 3

44

Parteien und Schreinermeister W. besprechen in W. Details des Innenausbaus

8.12.2010

45

Erstes Komplettangebot für den Innenbereich

46

8.1.2011/K I 2

47

Zweites Angebot wegen Änderungen durch nachverhandelte Gewerke und Mengenänderungen

48

- Phase eines weiterführenden Vertragsschlusses, des Innenbaus und der Abwicklung -

49

11.1.2011/K I 3

50

Kläger übersendet der Beklagten den Entwurf einer Auftragsbestätigung

17.1.2011

51

Besprechung im Beisein des Schreinermeisters W. in einem Hotel in D. ohne Einigung über weiteres Vorgehen.

52

18.1.2011/K I 4

53

Kläger schlägt schriftlich vor, die Geschäftsbeziehung zu beenden

54

20.1.2011/K I 5

55

Auf Betreiben der Beklagten ein Treffen bei der Firma TS des Schreiners W.

56

Beklagte beauftragt den Kläger mit dem Innenausbau insbesondere mit Schreinerarbeiten und Bodenbelagsarbeiten (vgl. Bkl. Bl. 20).

57

20.1.2011/K I 5

58

Auftragsbestätigung mit diesem Datum für Schreiner- und Bodenbelagsarbeiten an Kläger gefaxt (so Kl. Bl. 5 d.A.).

59

20.1.2011/K V 3

60

Abschlagsrechnung Nr. 11001 über erste a-conto-Zahlung für Schreinerarbeiten und Bodenbeläge i.H.v. 30.000,00 € netto/35.700,00 € brutto

61

20.1.2011/K V 4

62

Rechnung Nr. 11002 für zweite a-conto-Zahlung für Schreinerarbeiten und Bodenbeläge i.H.v. 9.500,00 € netto/11.305,00 € brutto

63

26.1.2011 (vgl. Kl. Bl. 5)

64

Ortstermin in N.

27.1.2011

65

Kläger überlässt der Beklagten einen Zeitplan und Beklagte bezahlt 30.000,00 € netto/ 35.700,00 € brutto.

66

29.1.2011/K 7

67

Beklagte fordert vom Kläger "Werkpläne" für Arbeiten, die aus seinem Angebot gestrichen wurden

68

31.01.2011 bzw. 01.02.2011/K I 7

69

Auftragsbestätigung der Beklagten für Malerarbeiten

70

1.2.2011 (vgl. Kl. Bl. 5 u. Bkl. Bl. 20)

71

Baustellentermin im Beisein des Schreines W. mit mündlichem Auftrag für Malerarbeiten und Verputzarbeiten sowie für Vorhanganlagen und Leuchtbilder.

2.2.2011

72

Zeuge K. beginnt mit den Malerarbeiten

73

7.2.2011/K I 8

74

Zweite a-conto-Rechnung mit Nr. 11003 i.H.v. 63.900,00 € netto/76.041,00 € brutto, zusammengesetzt aus (netto) 39.500,00 € als 2. Drittel für Schreinerarbeiten und Bodenbeläge und aus 24.400,00 € als 1. und 2. Drittel für Malerarbeiten, Vorhanganlagen und "Backlites" - die einzige Rechnung vor der Schlussrechnung, welche die Beklagte nicht bezahlte (vgl. Bl. 5 a u. 283)

75

8.2.2011 (Dienstag)

76

Besprechung der Parteien auf der Baustelle; Kläger letztmals dort (so Kl. mündlich Blatt 116);

77

Bodenbelagsarbeiten mit Grundierung und Spachtelarbeiten begonnen.

78

Neuer Termin für die Verlegung der Bodenbeläge vereinbart: ab 25.2.2011

79

Termin für die Montage der Schreinerarbeiten vom 14. bis 19.2.2011 verlegt auf 7. bis 12.3.2011 entgegen der Ablehnung durch die Beklagte

10.2.2011

80

Beklagte fordert vom Kläger, dass er die fehlerhafte Nutzflächenberechnung ihres Architekten abzeichnet zwecks Einreichung bei der Baubehörde; von ihm abgelehnt, weil die Beklagte ihn nicht mit einem Aufmaß beauftragt habe.

10.2.2011

81

Beklagte von da an für den Kläger nicht mehr oder nur noch schwer zu erreichen

15.2.2011

82

Beklagte fordert vom Kläger fristgerechte Durchführung der Arbeiten und Überlassung von Plänen

16.2.2011

83

Beklagte fordert vom Kläger neue Grundrisspläne für das Genehmigungsverfahren

84

18.2.2011 (Freitag)/B I 10

85

Kläger droht mit dem Abzug der Maler für das Wochenende, worauf diese ab dem 19.02.2011 nicht mehr arbeiten (vgl. Kl. Bl. 51).

86

18.2.2011/K III 5

87

Weiteres Schreiben des Klägers mit einer Mahnung i.H.v. 76.041,00 Euro gemäß Rechnung Nr. 11003 vom 07.02.2011

88

23.2.2011 (Mittwoch)/B I 11

89

Kläger lehnt ein Gespräch am Folgetag in G. ab und bietet ein solches in W. an.

90

Am selben Tag/B I 12

91

Beklagte droht fristlose Kündigung an, falls die Maler nicht bis zum 25.2.2011 (Freitag) die Arbeit wieder aufnehmen (was sie nicht tun)

92

3.3.2011/K V 12

93

Rechtsanwältin D. zeigt die Vertretung des Klägers an, beklagt, dass die Beklagte für den Kläger nicht mehr erreichbar sei, fordert diese zu einer Terminabsprache auf, lässt wissen, dass die Schreinerarbeiten nur noch eingebaut werden müssten, und fordert die Begleichung der zweiten a-conto-Rechnung bis zum 07.03.2011.

94

7.3.2011 (Montag)/K I 9

95

Beklagte kündigt den Auftrag, erteilt dem Kläger ein Hausverbot für die Baustelle, verbietet ihm Kontakt mit "meinen" Handwerkern und verlangt die Schlussrechnung

96

9.3.2011/K I 10

97

Kläger erstellt Schlussrechnung in Höhe von 124.802,68 € netto/148.515,18 € brutto

98

16.3.2011/B I 14

99

Rechtsanwältin D. fordert für den Kläger Zahlung bis 03.03.2011.

100

18.3.2011/B I

101

Ortstermin des Privatgutachters S., der 145 Fotos fertigt

102

21.3.2011/B I 15

103

Rechtsanwalt K. zeigt Vertretung der Beklagten an und fordert Verlegepläne für den Teppichboden (vgl. Bl. 346)

104

22.3.2011/B I 16

105

Klägervertreter zeigen Vertretung an, fordern 83.802,68 Euro, ihr Honorar von 1.999,32 Euro brutto sowie eine Erfüllungssicherheit.

106

7.4.2011/B I 18

107

"Sachverständigenbericht" des Dipl.-Ing. S. für die Bkl. betreffend "Bauzustand des Innenausbaus..."

25.5.2011

108

Beklagtenvertreter fordert vom Kläger 38.291,01 €

109

August 2011 (so Beklagte mündlich Blatt 115)

110

Streitgegenständliche Spielstätte fertiggestellt und eröffnet

21.9.2011

111

Vorliegende Klage eingereicht, der Beklagten am 20.10.2011 zugestellt

15.11.2011

112

Eingang der Klageerwiderung mit Widerklage

113

Das Finanzamt W. hat wegen einer rückständigen Steuer einen Teilbetrag der Klageforderung pfänden lassen in der Größenordnung von 4.000,00 € und den Kläger ermächtigt, diesen Teil der Klageforderung im eigenen Namen einzuziehen und gerichtlich geltend zu machen (Originalbeleg Bl. 236 als Anlage zum SS.v. 16.01.2014/Bl. 535).

114

Der Kläger trägt vor:

115

Die Kündigung der Beklagten sei eine freie gemäß § 649 S. 1 BGB (Blatt 6). Denn die Beklagte sei in Zahlungsverzug und deshalb zu einer andersartigen Kündigung nicht berechtigt gewesen (Blatt 151). Da auf der Baustelle mit Montage- und Malerarbeiten begonnen worden sei, habe die Beklagte die à-conto-Rechnung Nr. 11003 vom 07.02.2011 in Höhe von 76.041,00 € brutto (K I 8) bezahlen müssen (Bl. 151). Mit einer anderen Art von Kündigung hätte die Beklagte gegen die Kooperationspflicht im Werkvertragsrecht verstoßen (Bl. 7 u.).

116

Hinsichtlich der Verlegepläne für den Teppichboden sei ein Zurückbehaltungsrecht schon damals geltend gemacht worden (Bl. 52).

117

Zum Beweis für durchgeführte Arbeiten, für die Richtigkeit der Mengen und Massen sowie den Schlussrechnungsbetrag dem Grunde und der Höhe nach berufe er, der Kläger, sich auf ein Sachverständigengutachten; auf ein solches auch zum Beweis, dass die vom Schreiner hergestellte Einrichtung vertragsgemäß und mangelfrei sei (Bl. 6).

118

Im Schriftsatz vom 15.05.2012 ordnet der Kläger 48 beigefügte Farbfotos den Werkstücken des Schreibens zu, die er im Klageantrag Zug um Zug anbietet und vergütet haben will (Bl. 143 - 150).

119

Wie sich die Klageforderung zusammensetzt, erläutert der Kläger im klageerweiternden, 57-seitigen Schriftsatz vom 04.06.2012 (Blatt 223 - 279 am Ende des ersten Bandes der Akte) auch mit einem 9-seitigen Verzeichnis angeblich erbrachter Leistungen und mit einer Tabelle (Bl. 238 f.).

120

Die von der Beklagten abschlagsweise gezahlten 47.005,00 € brutto (unstreitig) verrechnet er so:

121

18.862,93 € auf die Bodenbelagsarbeiten

122

restliche 28.142,07 € auf die Schreinerarbeiten.

123

Die Klageerweiterung beläuft sich auf 20.161,27 €. Mit ihr begehrt der Kläger die Mehrwertsteuer auf die Schreinerarbeiten.

124

Die Summe, die der Kläger nur Zug um Zug gegen Lieferung einklagt, setzt sich so zusammen (jeweils Bruttobeträge):

125

- für Schreinerarbeiten restliche 101.723,58 € - 28.142,07 € =    

73.581,51 €

- für Vorhanganlagen

5.089,92 €

- für Schaufensterbeleuchtung

   2.677,50 €

Zug um Zug begehrte Summe

81.348,93 €

126

Der Kläger klagt eine Vergütung ein für folgende Leistungen (vergl. Schlussrechnung K I 10):

127

A. Bodenbelagsarbeiten

128

Pos. 1.  

422 qm Altbeläge abgestrippert, aufgenommen
und fachgerecht entsorgt 3,90 €

1.645,80 €

Pos. 2.

422 qm Bodenflächen gereinigt, grundiert und mit    
einer 2 mm-Einmalspachtelung versehen
inkl. Material 5,70 €

2.405,40 €

Pos. 3.

472 qm Teppichboden in Objektqualität, Fabr.
EGE 910 gem. Bemusterung geliefert 25,00 €

11.800,00 €

Summe Bodenbelagsarbeiten   

15.851,20 €

129

B. Malerarbeiten (Untergeschoss)

130

Pos. 6.

105 GK mit Innen-Dispersion vorgestrichen
620,00 €

657,01 €

Erdgeschoss K 1 und K 2

Pos. 10.

43,54 qm Deckenflächenvorarbeiten und
Deckenabrollen/Streichen, stark getönt
(K 2, NR) 13,20 €

574,73 €

Pos. 11.

128,03 qm Deckenflächen Airlessspritzen,
Frescolite, (Thekenbereich und Empore)
13,20 €

1.690,00 €

Pos. 12.1.  

359,67 qm Wand- und Deckenflächen mit
Innendispersion vorgestrichen (K2R, K2 NR,
Deckenelement K2 NR, K2NR Rezeption,
K1NR, K1R) 6,20 €

2.229,95 €

Pos. 14.

10 qm Heizkörpervorarbeiten und mit
Heizkörperlack beschichten (inkl. UG)
21,00 €

210,00 €

Pos. 16.

1 Stck. Spindeltreppe, H = 400 cm inkl.
Handlauf und Geländer, Bestand feuerverzinkt,   
vorarbeiten und lackieren

1.190,00 €

Pos. 18.

45 lfm. hochwertige Tapete liefern (...)
28,00 € und

1.260,00 €

Pos. 20.

1 Stck. Abdeckarbeiten pauschal

500,00 €

Pos. 21.

61 Std. Facharbeiterstunden für nicht
erkennbare oder nicht erfasste Arbeiten, inkl.
15 % Materialanteil (...) 55,00 €

3.355,00 €

Pos. 22.

319,73 qm Wandflächen ganzflächig mit
Rotband/Füllstoff verputzt/verspachtelt
(alle Bereiche) 16,50 €

  5.275,55 €

Summe Malerarbeiten

16.942,24 €

131

C. Schreinerarbeiten

132

Summe Schreinerarbeiten aus 47 Positionen                              

93.112,00 €

abzüglich Kosten Montage/Anlieferung

- 7.630,00 €

Restbetrag Schreinerarbeiten

85.482,00 €

133

D. Vorhanganlagen

134

Pos. 1.  

77,28 lfm. Vorhangstoff... liefern                                   

2.253,48 €

Pos. 2.

35,88 lfm. Vorhangstoff... liefern

1.046,26 €

Pos. 3.

1 Stck. Konfektionierung ...
(Montage durch Schreiner)

   977,50 €

Summe Vorhanganlagen

4.277,24 €

135

E. Leuchtbilder (Backlites) Schaufenster

136

Pos. 1.  

6 Stck. Leuchtrahmen ... liefern                                    
(Montage durch Elektriker)

375,00 €

Summe Backlites

2.250,00 €

137

Gesamtbetrag für alle Arbeiten netto                                       

124.802,68 €

einschl. 19 % MwSt.

148.515,18 €

138

Die eingeklagten Beträge der Schlussrechnung verhalten sich zu den gemäß Angebot vereinbarten Preisen wie folgt (in Euro):

139

Nettosummen

139.459,60

124,802,68

Bruttosumme

165.956,92

148.515,18

     

Angebot K I 2
   

      eingeklagt lt. Bl. 238
gem. Schluss-Re.

Bodenbelagsarbeiten
brutto

22.890,20

15.851,20

Malerarbeiten

24.830,80

16.942,24

Schreinerarbeiten

85.077,00

85.482,00

Vorhänge

3.646,60

4.277,24

Schaufensterbeleuchtung      
(Back-Lites)

3.015,00

2.250,00

140

Die Summe von 124.802,68 Euro netto/148.515,18 Euro brutto deckt sich mit der Schlussrechnung des Klägers (K I 10).

141

Der Kläger trägt weiter vor:

142

Man müsse drei Aufträge unterscheiden, die zu selbständigen Verträgen geführt hätten:

143

(1) Schreinerarbeiten und Bodenbelagsarbeiten

144

(2) Malerarbeiten

145

(3) Vorhanganlagen und Backlites

146

Ob die Beklagte ein außerordentliches Kündigungsrecht gehabt habe, richte sich nur nach dem zweiten Auftrag (Bl. 263).

147

Auch wenn in der streitigen Abschlagsrechnung Zahlungen für mehrere Gewerke verlangt worden seien und ebenso in der Schlussrechnung, seien die Aufträge doch rechtlich unabhängig voneinander erteilt worden und es sei nicht gerechtfertigt, aus den drei Aufträgen einen einzigen Vertrag über alle Gewerke zu konstruieren. Der Vertrag über Schreinerarbeiten sei ein Werklieferungsvertrag, der sich nach Kaufrecht beurteile, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.07.2009 mit AktZ. VIII ZR 151/08 betreffend eine Siloanlage ergebe (Bl. 370 und Kopie 375 ff.). Es gebe viele Beispiele in der Rechtsprechung für eine kaufrechtliche Behandlung gleichartiger Sachverhalte (Einzelheiten auf S. 2 des SS. v. 04.12.2013/Bl. 492).

148

Zu Schreinerarbeiten:

149

Mit dem Wort "Montagebeginn" in der Auftragsbestätigung hätten die Parteien vereinbaren wollen, dass mit dem Beginn der Arbeiten ein zweites Drittel der Vergütung fällig werden solle. Unter Montagebeginn hinsichtlich der Schreinerarbeiten sei das Zusammenbauen der Teile in der Werkstatt des Schreiners zu verstehen. Der Transport derselben nach N. und die Teile dort aufzustellen bzw. einzubauen sei eine Tätigkeit von untergeordnetem Aufwand (vgl. Bl. 326)

150

Zu Bodenbelagsarbeiten:

151

Das zweite Drittel der Vergütung sei fällig gewesen, als mit den Bodenbelagsarbeiten am 08.02.2011 begonnen und der Teppichboden in Rollen geliefert worden sei (Bl. 252 f.). Die Bodenleger hätten in allen Räumen sämtliche Altbeläge abgestrippt, gereinigt, grundiert und gespachtelt (Bl. 326).

152

Zu Malerarbeiten:

153

Beginnend mit dem 02.2011 hätten die Maler im Untergeschoss (Kellergeschoss) gemäß Pos. B. 6. Wandflächen mit Innendispersion vorgestrichen und im Erdgeschoss Wand- und Deckenflächen bearbeitet; ebenso Heizkörper und die Spindeltreppe und hätten anderes getan; außerdem eine hochwertige Tapete geliefert (Bl. 258). Deshalb habe auch das zweite Drittel der Vergütung, nämlich das bei Arbeitsbeginn fällige gezahlt werden müssen (Bl. 260). Mit dem Abzug der Maler habe er, der Kläger, sein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt (Bl. 264 f.).

154

Zu Vorhanganlagen und Leuchtbildern:

155

Am 01.02.2011 sei in der Gaststätte neben der Baustelle mündlich vereinbart worden, dass ein erstes Drittel der Vergütung bei Auftragserteilung und ein zweites bei Baubeginn fällig werden sollte (Bl. 331; unbestritten). Selbst wenn die Beklagte wegen einer Vertragsverletzung zur Kündigung berechtigt gewesen wäre, müsse sie nach Treu und Glauben fertiggestellte Bauelemente wie die Vorhanganlagen und die Leuchtbilder abnehmen und vergüten, wie der BGH am 09.03.1995 unter dem AktZ. VII ZR 23/93 entschieden habe (Bl. 276); so auch das OLG Hamm am 29.05.2001 unter dem AktZ. 24 U 9/01 (Bl. 277).

156

Ein Recht auf Abschlagszahlung ergebe sich auch aus § 632 a BGB (Bl. 493, 503).

157

Mit dem Abzug der Maler habe er, der Kläger, konkludent die Unsicherheitseinrede des § 321 Abs. 1 BGB erhoben. Für mangelnde Leistungsfähigkeit habe auch gesprochen, dass die Beklagte den Elektriker, die Fa. G. sowie die Fa. T. GmbH nicht bezahlt habe (Bl. 265, 371).

158

Der Kläger beantragt,

159

1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 101.510,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

160

wobei ein Teilbetrag in Höhe von 81.348,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit

161

Zug um Zug

162

gegen Lieferung nachfolgender Gegenstände zu zahlen ist: (es folgt eine 5-seitige Aufzählung von Schreinerarbeiten, Vorhanganlagen, Leuchtbildern und Tapeten, von der eine Fotokopie als Anlage zur Urteilsformel beigefügt wird);

163

2.) festzustellen, dass die Beklagte sich in Bezug auf die Annahme der vorstehenden Gegenstände im Annahmeverzug befindet.

164

Die Beklagte beantragt,

165

die Klage abzuweisen,

166

und im Wege der Widerklage,

167

1.) auf die Widerklage den Kläger/Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte/Widerklägerin 38.291,01 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit 27.10.2011 zu bezahlen;

168

2.) auf die Widerklage den Kläger/Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte/Widerklägerin weitere 1.192,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit 27.10.2011 zu bezahlen.

169

Der Kläger beantragt,

170

die Widerklage abzuweisen.

171

Die Beklagte trägt vor:

172

Die Aktivlegitimation des Klägers werde wegen der Pfändung durch das Finanzamt teilweise bestritten (Bl. 522).

173

Eine vertragliche Einheit für alle Gewerke ergebe sich aus dem Angebot des Klägers vom 08.01.2011; ihm entsprechend sei der Auftrag erteilt worden, wobei sein Umfang und die Auftragssumme sich geringfügig geändert hätten (SS.v. 23.07.2012, S. 2/Bl. 294 f.). Auch der Kläger sei anscheinend von einem einzigen, gekündigten Vertrag ausgegangen, da seine Schlussrechnung sämtliche Gewerke umfasst habe (a.a.O.).

174

Zu Schreinerarbeiten:

175

Der Vertrag der Parteien sei ein Werkvertrag, wie auch ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer Einbauküche ein Werkvertrag sei (Staudinger RN 4 zu § 651 BGB, Bearbeitung 2008) und die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses (BGH vom 22.06.2005, NJW 2006, 904) - so im SS.v. 19.11.2013/Bl. 483.

176

Zu Bodenbelagsarbeiten:

177

Sie müsse den gelieferten Teppichboden nicht bezahlen, da selbst ein Fachmann ihn nur mit Verlegeplänen verlegen könnte, wie der Kläger selbst unter dem Datum 11.03.2011 geschrieben habe (Bl. 350). Diese herauszugeben habe er sich geweigert (unstreitig). Der Kläger habe nicht alle von ihm berechneten Bodenbelagarbeiten erbracht (Einzelheiten in SS. v. 18.01.2013, S. 4/Bl. 352 f.).

178

Zu Malerarbeiten:

179

Der Kläger habe nicht alle von ihm berechneten Malerarbeiten erbracht (Einzelheiten in SS. v. 18.01.2013, S. 4/Bl. 352 f.).

180

Zu den beiden Beträgen der Widerklage:

181

Im ersten Verhandlungstermin ist unstreitig gewesen, dass die Beklagte (nur) folgende Zahlungen erbracht hat (in Euro):

182

insgesamt

41.000,00 netto

     

48.790,00 brutto

als anrechenbares Planungshonorar                

1. 500,00 netto

     

1.785,00 brutto

im übrigen

39.500,00 netto

     

47.005,00 brutto

183

Zum Antrag 1.):

184

Die Beklagte rechnet so:

185

Dem Kläger stehen für seine Leistungen zu (brutto)    

8.822,68 

Abzüglich Summe der Vorauszahlungen

   - 48.790,00 

(Objektive Differenz, errechnet von der Kammer

- 39.967,32)

"Rückforderungsanspruch" der Beklagten

- 39.291,01 

eingeklagt sind (nur), vergl. Blatt 25 unten

38.291,01 

186

Zum Antrag 2.):

187

Verzugsbedingte vorgerichtliche Anwaltsgebühren netto  

1.192,60

gemäß einer Kostenrechnung vom 11.10.2011

     

188

Die Beklagte trägt vor:

189

Ihre Kündigung sei keine freie Kündigung gewesen, sondern eine Kündigung aus Verzug des Klägers und wegen eines Vertragsverstoßes (Bl. 26). Ein Entgelt stehe dem Kläger nur zu für mangelfreie Arbeiten auf der Baustelle. Außer Vorarbeiten für Bodenbelagsarbeiten und Malerarbeiten sei auf der Baustelle nichts geschehen (Bl. 26). Der Teppichboden sei zwar zugeschnitten geliefert worden, doch habe er nicht verlegt werden können, weil der Kläger sich geweigert habe, die Verlegepläne zu übergeben.

190

Angesichts dieser Umstände sei eine zweite Rate noch nicht fällig gewesen; denn zu einem Montagebeginn sei es nicht gekommen.

191

Dem Kläger stünden letztlich nur 8.822,68 Euro zu, weit weniger als die vorausgezahlten 48.790,00 Euro brutto (Beweis für Angemessenheit jenes Betrages: Sachverständigengutachten/Bl. 27).

192

Dass die Sachen vorhanden seien, die der Kläger mit seinem Klageantrag Zug um Zug anbiete, werde mit Nichtwissen bestritten.

193

Als Folge von Verzug, eingetreten durch die anwaltliche Mahnung vom 11.10.2011, müsse der Kläger ihr den Nettobetrag aus der Honorarrechnung ihres Anwalts vom 11.10.2011 ersetzen, nämlich 1.192,60 Euro (Bl. 27).

194

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, insbesondere auf

195

Fotos:    

145 Farbfotos im SV-Bericht von Dipl.-Ing. S. (B 18)

    

65 Farbfotos in Anl. K IV zum SS. v. 6.6.2012
mit Beschriftungen zu Schreinerarbeiten

    

Zahlreiche Farbfotos in Anl. K III zum SS.
v. 4.6.2012/Blatt 223 ff.

196

Anlagenkonvolute:

197

Zur Klageschrift vom 8.9.2011, fortan bezeichnet mit K I 2-10

198

Zum klageerweiternden Schriftsatz vom 4.6.2012/Blatt 223 ff. mit vielen Farbfotos, darunter Fotos vom Eingang und von Malerarbeiten, fortan K III

199

Zum klägerischen Schriftsatz vom 6.6.2012/Blatt 215 ff. mit Fotos von Schreinerarbeiten, fortan K IV

200

Zum klägerischen Schriftsatz vom 6.8.2012/Blatt 323 f. K V

201

Großformatige Grundrisse und Werkpläne für Schreinerarbeiten, eingereicht am 13.12.2013, K VI

202

Zur Klageerwiderung mit Widerklage vom 10.11.2011/Blatt 17 ff. mit dem Gutachten des Bausachverständigen S. mit vielen Farbfotos und Grundrissen B I 1, 2 usw.

203

Protokolle über die mündliche Verhandlung am:

204

26.04.2012/Blatt 114-118 mit persönlichem Erscheinen der Parteien

205

19.12.2013/Blatt 505-523 mit der Vernehmung etlicher Zeugen

206

Die Kammer hat rechtliche Hinweise erteilt:

207

mit Verfügung vom 25.4.2012/Blatt 103

208

durch 5-seitigen Beschluss vom 21.6.2012 in Bd. 2 Blatt 282 ff.

209

mit Verfügung/Schreiben vom 13.12.2012/Blatt 346

210

mit Verfügung vom 28.10.2013/Blatt 478

211

Die Kammer hat Beweis erhoben

212

gemäß der Verfügung vom 28.10.2013/Blatt 477 f.

213

durch Vernehmung folgender Zeugen am 19.12.2013/Blatt 505-523:

214

Malermeister K./Blatt 507-511

215

Schreinermeister W./Blatt 511-515 und Blatt 516

216

Raumausstatter S./Blatt 517-519

217

Dipl.-Ing. S. (vorgerichtlicher Gutachter der Beklagten)/Blatt 519-522

Entscheidungsgründe

I.

218

Zur Klage:

219

In zugesprochener Höhe beruht der Anspruch des Klägers auf § 433 Abs. 2 i.V.m. § 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

220

Entgegen der Meinung des Klägers sieht die Kammer nur einen einzigen Vertrag, der seinen endgültigen Inhalt durch drei zeitlich versetzte Aufträge erhalten hat und auf diese Weise typische handwerkliche Gewerke sowie Vorhanganlagen und Beleuchtungsinstrumente ("Backlites") umfasst. Es ist im Baurecht verbreitet, sogenannte Nachträge nicht als selbständige Verträge zu behandeln sondern als Ergänzungen und Änderungen des schon geschlossenen Vertrages. Die Kammer sieht keinen hinreichenden Grund, im vorliegenden Fall drei selbständige Verträge deshalb anzunehmen, weil es um unterschiedliche Gewerke geht. Die unstrittige Abschlagsrechnung Nr. 11003 in Höhe von 76.041,00 Euro brutto sowie die Schlussrechnung zeigen, dass der Kläger es ebenso sah, ehe ihm eine Trennung der Vertragsbestandteile wegen der hohen Vergütung der Schreinerarbeiten rechtlich vorteilhaft erschienen ist. Es wäre unangebracht und missverständlich, eine einzige Schlussrechnung zu erstellen, wie der Kläger es tat, gäbe es drei selbstständige Verträge. Obgleich er immer wieder aufs Neue eine Mehrheit von Verträgen beschwört, zeigt seine Wortwahl im Schriftsatz vom 4.12.2013 auf Seite 3 unten, dass die Annahme eines Gesamtvertrags einer natürlicher Betrachtungsweise entspricht (sofern bei juristischen Konstruktionen der diskutierten Art das Wort natürlich überhaupt noch verwendbar ist).

221

Der Schwerpunkt der Vertragsbeziehungen liegt bei den Schreinerarbeiten, deren Nettovergütung laut Angebot mehr als die Hälfte der Gesamtvergütung ausmacht.

222

Auf die Schreinerarbeiten ist auf dem Wege über § 651 BGB, der durch Verweisungen den Werklieferungsvertrag regelt, Kaufrecht anwendbar.

223

Allgemein soll Kaufrecht nach § 651 Satz 3 BGB selbst dann gelten, wenn es sich bei der herzustellenden Sache um eine nicht vertretbare Sache handelt (im Sinne von § 91 BGB, der den Komplementärbegriff definiert). Allerdings gelten dann einige werkvertragliche Normen, wenn auch nur mit der Einschränkung, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446, 447 BGB für den Gefahrübergang maßgebliche Zeitpunkt tritt, also die Übergabe (oder ein Verzug der Annahme) oder - beim Versendungskauf - die Absendung oder ein ähnliches Geschehen. Es gelten dann:

224

§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers

225

§ 643 BGB Kündigung durch den Unternehmer bei unterlassener Mitwirkung des Bestellers

226

§ 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers zum Beispiel für Mängel des von ihm gelieferten Stoffes

227

§ 649 BGB freies Kündigungsrecht des Bestellers

228

§ 650 BGB betreffend einen Kostenanschlag

229

Der Gesetzgeber hat also für sehr häufig, insbesondere mit Handwerkern geschlossene Verträge eine Art von Mischvertrag geschaffen, dessen Regeln man aus dem Recht des Kaufvertrags (§§ 433 ff. BGB) und des Werkvertrags (§§ 631 ff. BGB) zusammenklauben muss.

230

Mit der Vereinbarung einer Lieferung und eines Einbaus von Mobiliar, gestaltet für das "Automatencasino" der Beklagten, erfüllten die Parteien die Voraussetzungen für einen Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache.

231

Für das Urteil der Kammer muss unerheblich sein, ob es legislatorisch sachgerecht war, mit dem sogenannten Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom November 2001 (SMG), in Kraft seit 1.1.2002, zu vollziehen, was die Richtlinie 1999/44/EG vom Mai 1999 (Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf) dem deutschen Gesetzgeber aufzwang:

232

Vertragsbeziehungen dem Kaufrecht zu unterwerfen, die als Werkverträge behandeln zu müssen die zivilrechtliche Dogmatik seit Jahrzehnten überzeugt war. Die Entscheidung des Gesetzgebers macht entgegenstehende Sachargumente kraftlos. Die Kammer versteht das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.7.2009 mit Aktenzeichen VII ZR 151/08 betreffend eine Siloanlage (IBR 2009,575; Kopie Bl. 375 ff. d.A.) so, dass auf die Schreinerarbeiten nach § 651 Satz 1 BGB Kaufrecht angewendet werden muss.

233

Indes enthält der Vertrag der Parteien auch die Anknüpfungstatsachen für einen Werkvertrag nach § 631 BGB, soweit der Kläger sich verpflichtet hat, Malerarbeiten in den Räumen der Beklagten zu verrichten. Gäbe es einen isolierten Vertrag über Malerarbeiten, so wäre auf ihn das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB anzuwenden (Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 73. A. 2014, Einf. v. § 631 RdNr.16), wohl auch auf die Bearbeitung des Fußbodens, selbst wenn der Schwerpunkt dieses Ergänzungsauftrags die Lieferung eines Teppichbodens ist, neben dem die feste Verbindung desselben mit dem Boden durch Klebstoff von untergeordneter Bedeutung ist; die vorbereitenden Arbeiten, mit denen Vorhandenes entfernt werden sollte (vgl. etwa: "abstrippern" in Pos. A.1.) könnten typischer Inhalt eines Werkvertrages sein, da mit ihnen eine Sache des Bestellers bearbeitet wird.

234

Der Gesamtvertrag ist ein sogenannter gemischter Vertrag (Mischvertrag), für dessen rechtliche Behandlung Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedliche Vorschläge unterbreiten (vgl. Palandt/Sprau a.a.O, Überbl. v. § 311 BGB RdNr. 16-26). Die Änderung des Schuldrechts durch das SMG, auf welches § 651 BGB in der aktuellen Fassung zurückgeht, lässt es an einer Regelung fehlen, welches Recht in einem solchen Fall angewendet werden soll.

235

Eine grundsätzliche Folge des anzuwendenden Kaufrechts ist, dass die Fälligkeit des Entgelts nicht von einer Abnahme im Sinne einer Billigung des Werks als im wesentlichen vertragsgemäß abhängt (§§ 640, 641 BGB). Die Rechtsfolge wirkt sich auf das Urteil der Kammer nicht aus, weil eine Fälligkeit eine Abnahme auch deshalb nicht erfordert, weil die Beklagte den Vertrag vor Fertigstellung unter Hinzufügung eines Hausverbots kündigte, wobei es in diesem Zusammenhang noch nicht darauf ankommt, ob die Kündigung wegen einer Vertragsverletzung des Klägers berechtigt war oder subsidiär als freie Kündigung im Sinne des § 649 BGB zu behandeln ist.

236

Die Beklagte muss die Leistungen des Schreiners vergüten, obgleich diese bislang nicht in ihren Besitz gelangt sind, insbesondere nicht vor ihrer Kündigung. Die Vergütungspflicht folgt schon daraus, dass die unter den Parteien so umstrittene Frage, ob die Beklagte wegen einer Vertragsverletzung des Klägers zu kündigen berechtigt war, zu Gunsten des Klägers beantwortet werden muss. Er durfte nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB (subsidiär nach § 273 Abs. 1 BGB) die als seine Subunternehmer tätigen Maler am 18./19.02.2011 vorübergehend von der Baustelle abziehen, da die Beklagte seit dem 07.02.2011 eine weitere Abschlagszahlung geschuldet hatte, doch keine Anstalten machte, die Rechnung wenigstens teilweise zu begleichen. Der Kläger war keineswegs im Sinne des § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzuleisten verpflichtet, wie es für das Werkvertragsrecht typisch ist, doch nicht für das Kaufrecht. Eine dreiteilige Zahlung vereinbarten die Parteien nicht nur für die Schreiner- und Bodenbelagarbeiten, wofür sie das Wort Montagebeginn verwandten, sondern auch für Malerarbeiten, für die ein zweites Drittel der Vergütung "mit Beginn der Arbeiten" fällig werden sollte. Die Beklagte hatte nicht einmal das erste Drittel entrichtet.

237

Im einzelnen gilt für die verschiedenartigen Arbeiten das Folgende:

238

Für Schreinerarbeiten:

239

Für die Werkstücke des Schreiners W. stehen dem Kläger insgesamt 91.772,80 Euro brutto zu und nach Abzug einer Abschlagszahlung von 28.142,07 Euro noch 63.630,73 Euro.

240

Vergleicht man die den Schreiner betreffenden Positionen der Schlussrechnung Position für Position mit dem Leistungsverzeichnis Seite 20 - 24 des klageerweiternden Schriftsatzes vom 04.06.2012 (Bl. 223 - 279), so stößt man auf drei Abweichungen. Insoweit enthält die Schlussrechnung Positionen, die im vorbezeichneten Leistungsverzeichnis fehlen, das laut ausdrücklicher Behauptung im genannten Schriftsatz auf S. 20 (Bl. 242) die in Auftrag gegebenen Schreinerarbeiten wiedergibt:

241

Pos. 38.8  

Rückwandverspiegelung...

1.710,00

Pos. 53

LED Beleuchtungsanlage für Theke und ...   

3.465,00

Pos. 54

Plexi-Verkleidung...

 3.187,00

Nettosumme:

8.362,00

242

Insoweit kann die Kammer eine vertragliche Grundlage für die Vergütung nicht erkennen und deshalb eine solche auch nicht zusprechen. Zieht man die 8.362,00 Euro von der "Summe Schreinerarbeiten" auf der 11. Seite der nicht nummerierten Schlussrechnung ab, das sind 93.112,00 Euro, so bleiben 84.750,00 Euro. Setzt man weiterhin mit dem Kläger 7.630,00 Euro für ersparte Montage/Anlieferung ab, so ergeben sich 77.120,00 Euro netto und mit 19 % MwSt. 91.772,80 Euro brutto. Mit dem Kläger (SS.v. 04.06.2012/Bl. 239) werden gezahlte 28.142,07 Euro abgesetzt, so dass sich ein Rest von 63.630,73 Euro ergibt, der dem Kläger zugesprochen wird. Das sind (73.581,51 - 63.630,73 =) 9.950,78 Euro weniger als von ihm für Schreinerarbeiten eingeklagt. Insoweit ist die Klage unbegründet.

243

Der Abzug bei der Vergütung für Schreinerarbeiten rechtfertigt es nicht, Werkstücke von der Zug-um-Zug-Verurteilung auszunehmen, selbst wenn für sie keine Vergütung zugesprochen wird. Es wäre ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO (ne ultra petita).

244

Für Vorhanganlagen:

245

Nur Zug um Zug will der Kläger weiterhin 4.277,24 Euro netto/5.089,92 Euro brutto, aufgeschlüsselt wie folgt:

246

Pos. 1.   

77,28 lfm. Vorhangstoff... liefern

2.253,48 €

Pos. 2.

35,88 lfm. Vorhangstoff... liefern                 

1.046,26 €

Pos. 3.

1 Stck. Konfektionierung ...
(Montage durch Schreiner)

   977,50 €

Nettosumme Vorhanganlagen

4.277,24 €

247

Wie er auf Seite 34 des SS.v. 04.06.2012/Bl. 256 vorträgt, vereinbarten die Parteien am 01.02.2011 beim gemeinsamen Essen in N. folgende Leistungen bezüglich Vorhanganlagen:

248

Pos. 1.   

68,3 lfm. Vorhangstoff...Farbe 1

1.992,00 €

Pos. 2.

31,1 lfm. Vorhangstoff...Farbe 2

907,00 €

Pos. 3.

Konfektionierung im Farbwechsel...            

    747,60 €

Nettosumme

3.646,60 €

Zzgl. MwSt.

4.339,45 €

249

Zwar fehlt es an einem Schriftstück dieses Inhalts, insbesondere an einer Auftragsbestätigung bezogen auf ein Leistungsverzeichnis, doch bestreitet die Beklagte nicht, einen solchen Auftrag erteilt zu haben. So kommt es nicht mehr darauf an, dass der Zeuge W. glaubhaft bekundet hat, dass bei einem gemeinsamen Essen in N. Vorhänge in Auftrag gegeben worden seien (vgl. S. 11 des Vernehmungsprotokolls/Bl. 515).

250

Soweit die eingeklagten 4.277,24 Euro netto/5.089,92 Euro brutto über den Gesamtpreis der vereinbarten 3.646,60 Euro netto/4.339,45 Euro brutto hinausgehen, also in Höhe von brutto 750,47 Euro ist eine vertragliche Grundlage nicht dargetan und die Klage unbegründet. Zuerkannt werden dem Kläger also nur 4.339,45 Euro brutto. Zu Abschlagszahlungen kam es diesbezüglich nicht.

251

Für Leuchtbilder (Backlites):

252

Der Kläger begehrt

253

Pos. 1.   

6 Stck. Leuchtrahmen ... liefern                    
(Montage durch Elektriker)

375,00 €

Summe Backlites (netto)

2.250,00 €

254

Das deckt sich mit seinem unbestrittenen Vortrag auf Seite 34 des SS. v. 04.06.2012/Bl. 256, dass die Beklagte beim gemeinsamen Essen in N. die 6 Leuchtrahmen mündlich in Auftrag gegeben habe.

255

Abschlagszahlungen gab es dazu nicht, so dass dem Kläger antragsgemäß 2.677,50 Euro brutto zuerkannt werden.

256

Zug um Zug zuerkannte Summe:

257

Die Summe von 57.134,04 Euro brutto, die dem Kläger Zug um Zug gegen die von ihm angebotenen Leistungen zuerkannt wird, setzt sich so zusammen (jeweils brutto):

258

Schreinerarbeiten

63.630,73 €

Vorhanganlagen

4.339,45 €

Leuchtrahmen

2.677,50 €

noch nicht gelieferte Tapeten

      528,36 €

(Ausführungen folgen)

    

Zwischensumme

71.176,04 €

Verrechnung abschlagsweise gezahlter

 14.042,00 €

(Ausführungen folgen)

    

Zug um Zug zugesprochener Restbetrag                        

57.134,04 €

259

Ein Entgelt für Tapeten, berechnet unter dem Titel Malerarbeiten, wird vom Kläger Zug um Zug gegen Lieferung begehrt (S. 7 d. SS.v. 04.06.2012/Bl. 229).

260

Für Bodenbelagsarbeiten:

261

Der Kläger begehrt:

262

Pos. 1.   

422 qm Altbeläge abgestrippert,
aufgenommen und fachgerecht
entsorgt 3,90 €

1.645,80 €

Pos. 2.

422 qm Bodenflächen gereinigt,
grundiert und mit einer 2 mm-
Einmalspachtelung versehen inkl.
Material 5,70 €

2.405,40 €

Pos. 3.

472 qm Teppichboden in Objektqualität,          
Fabr. EGE 910 gem. Bemusterung
geliefert 25,00 €

11.800,00 €

Summe Bodenbelagsarbeiten

15.851,20 €

263

Vorstehendes deckt sich mit der Schlussrechnung. Es sind nur 3 von 11 Positionen des Angebotes vom 20.01.2011 (K I 2.). Lässt man den Teppichboden einmal beiseite, so verlangt der Kläger (1.645,80 + 2.405,40 =) 4.051,20 € netto von 11.640,20 € netto, also 34,8 % der Entgelte der im Januar 2011 angebotenen Leistungen. Den Auftrag für diese erteilte die Beklagte mit der Auftragsbestätigung vom 20.01.2011 (K I 5).

264

Die Kammer ist aufgrund der Aussage des Zeugen S. (Bl. 517 - 519) davon überzeugt, dass er die Leistung "Altbeläge abgestrippert ..." vollständig erbrachte. Die Fotos des Sachverständigen S. zeigen lediglich Böden ohne Belag, also ohne einen Teppichbelag oder einen glatten Kunststoffbelag, auch auf der Treppe in das Untergeschoss (Fotos Bl. 121-126). Der Zeuge hat die Kammer desgleichen davon überzeugt, dass er in weiteren Arbeitsgängen den Boden grundierte, als Vorstufe reinigte, und spachtelte. Der Zeuge hat sich zwar nicht an Arbeiten im Untergeschoss erinnern können, doch muss er auch dort tätig gewesen sein, weil die Fotos des Sachverständigen, aufgenommen am 18.03.2011 und damit 11 Tage nach der Kündigung, den Boden auch im UG ohne Belag zeigen.

265

Die Beklagte war also verpflichtet, 4.051,20 € netto/4.820,93 € brutto zu zahlen. Diese sind gleichwohl nicht Teil der Urteilssumme, weil der Kläger von den abschlagsweise gezahlten 47.005,00 € einen Teil von 18.862,93 € auf die Bodenbelagsarbeiten zu verrechnen erklärte. Den objektiv nicht verbrauchten Rest der Abschlagszahlung von (18.862,93 € - 4.820,93 € =) 14.042,00 € verrechnet die Kammer auf die Zug um Zug geschuldete Zahlung.

266

11.800,00 Euro netto/14.042,00 Euro brutto für den Teppichboden werden dem Kläger nicht zuerkannt, obgleich er ihn der Beklagten lieferte. Der Kläger hat diese Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht, weil er der Beklagten die Verlegepläne vorenthielt, ohne die man den Teppichboden in den großen und unregelmäßig geschnittenen Räumen nicht verlegen kann. So wird es von der Beklagten vorgebracht und vom Kläger im Begleitschreiben zur Schlussrechnung vom 11.03.2011 (K I 10) eingeräumt. 10 Tage später forderte der Beklagtenvertreter vom Kläger vergeblich die Verlegepläne. Mit seiner Weigerung, sie der Beklagten zu überlassen, verhinderte der Kläger, dass sie vom Teppichboden Gebrauch machte.

267

Die Beklagte hat erklärt, dass der Teppichboden bei ihr noch ungenutzt vorhanden sei und vom Kläger abgeholt werden könne. Das Foto 51 im "Sachverständigenbericht" des Dipl.-Ing. Schuster zeigt schätzungsweise 10 lange, in Folie verpackte Rollen.

268

Für Malerarbeiten:

269

Der Kläger begehrt:

270

Untergeschoss

Pos. 6.

105 GK mit Innen-Dispersion
vorgestrichen 620,00 €

657,01 €

Erdgeschoss K 1 und K 2

Pos. 10.

43,54 qm Deckenflächenvorarbeiten
und Deckenabrollen/Streichen,
stark getönt (K 2, NR) 13,20 €

574,73 €

Pos. 11.

128,03 qm Deckenflächen Airlessspritzen,
Frescolithe, (Thekenbereich und Empore)
13,20 €

1.690,00 €

Pos. 12.1.  

359,67 qm Wand- und Deckenflächen mit
Innendispersion vorgestrichen (K2R, K2NR,    
Deckenelement K2NR, K2NR Rezeption,
K1NR, K1R) 6,20 €

2.229,95 €

Pos. 14.

10 qm Heizkörper vorarbeiten und mit
Heizkörperlack beschichten (inkl. UG)
21,00 €

210,00 €

Pos. 16.

1 Stck. Spindeltreppe, H = 400 cm inkl.
Handlauf und Geländer, Bestand
feuerverzinkt, vorarbeiten und lackieren

1.190,00 €

Pos. 18.

45 lfm. hochwertige Tapete liefern (...)
28,00 €

1.260,00 €

Pos. 20.

1 Stck. Abdeckarbeiten pauschal

500,00 €

Pos. 21.

61 Std. Facharbeiterstunden für nicht
erkennbare oder nicht erfasste
Zusatzarbeiten, inkl. 15 % Materialanteil
(...) 55,00 €

3.355,00 €

Pos. 22.

319,73 qm Wandflächen ganzflächig mit
Rotband/Füllstoff verputzt/verspachtelt
(alle Bereiche) 16,50 €

  5.275,55 €

Summe Malerarbeiten

16.942,24 €

271

Die Schlussrechnung weicht vom Leistungsverzeichnis des Angebotes vom 20.01.2011 (K I 2) ab: Im Angebot ist keine Leistung für das Untergeschoss vorgesehen; die Positionen 1- 8 sind mit "baus." gekennzeichnet. Demgegenüber enthält die Schlussrechnung für das UG eine Position 6 (Gipskarton mit Innendispersion vorgestrichen).

272

Den 12 bezifferten Positionen für das EG im Angebot (ohne die Bedarfsposition "E.P.") für netto 24.830,80 € stehen 9 berechnete Positionen der Schlussrechnung für insgesamt (16.942,24 - 657,01 =) 16.285,23 € gegenüber; das sind knapp 2/3 der Angebotssumme.

273

Den Auftrag für Malerarbeiten erteilte die Beklagte mit der Auftragsbestätigung vom 31.01./01.02.2011 (K I 7).

274

Zu Pos. 6:

275

Der Malermeister K. hat zwar als Zeuge mit vager Erinnerung an die Fläche bekundet (vgl. S. 4 des Prot./Blatt 508), dass er mit seinen Mitarbeitern auch im Kellergeschoss gearbeitet habe, und zwar (nur) im Sinne der Position 6; dies in dem Raum auf der linken Seite des Grundrisses, der in der mündlichen Verhandlung mit BE 3 gekennzeichnet worden ist. Gleichwohl erkennt die Kammer diesen Betrag dem Kläger nicht zu, weil ein Auftrag hierfür nicht dargetan wird.

276

Zu Pos. 10:

277

Hinsichtlich der Position 10 hat der Zeuge bekundet, dass sie die abgehängte Decke im Bereich K2 NR rechts (von der Beklagten als Jackpot-Raum benannt) betreffe; das ist laut Plan der Raum am rechten Rand der Betriebsfläche. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass es nach Vorarbeiten auch zum Streichen dieser Decke kam, und schätzt gemäß § 287 Abs. 2 ZPO das angemessene Entgelt für die Vorarbeiten auf die Hälfte des geforderten Betrages, also auf (574,73 : 2 =) 287,37 Euro netto, die sie nebst Mehrwertsteuer zuerkennt (letztlich341,96 Euro).

278

Zu Pos. 11:

279

Hinsichtlich der Position 11 hat der Zeuge bekundet, dass sie die Fläche K 1 NR rechts und K 2 NR links, m. a. W. die große Decke über dem Mittelbereich betreffe. Sie wurde bearbeitet, so dass die Kammer 1.690,00 Euro netto/2.011,10 Euro brutto zubilligt.

280

Zu Pos. 12.1:

281

Unter der Position 12.1. ist das Streichen mit Innendispersion an Wand- und Deckenflächen in allen Räumen erfasst. Hinsichtlich der Menge ergibt sich für die Kammer kein klares Bild. Statt berechneter 359,67 qm billigt sie dem Kläger deshalb nur 2/3 zu, also nur (2.229,95 : 3 x 2 =) 1.486,63 Euro netto/1.769,09 Euro brutto.

282

Zu Pos. 14:

283

Während das Angebot 20 qm Heizkörper umfasst, beschränkt sich die Schlussrechnung auf die Hälfte. Der Kläger hat nicht nur mit Schriftsatz vom 6.6.2012 viele Farbfotos betreffend die Werkstücke des Schreiners zur Akte gereicht (Anlagenkonvolut K IV), sondern auch mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 4.6.2012 viele Farbfotos zu anderen Gewerken, vornehmlich zu den Malerarbeiten (Anlagenkonvolut K III). Letztere sind nummeriert, doch ohne erkennbare Systematik. Auf Fotos mit folgenden Nummern sind Heizkörper erkennbar: 4, 14, 15, 50, 78, 15 (sic!); im "Sachverständigenbericht" des Dipl.-Ing. S. auf folgenden Fotos: 37, 39, 41-43, 45, 51, 57-59, 71-74, 79-88, 97, 98, 121, 131, 132. Für die Kammer ergibt sich kein klares Bild. Mündlich hat der Sachverständige sich geäußert, wie im Protokoll auf Seite 17 unten, 18 oben festgehalten. Mit seiner Erinnerung an die Bearbeitung von Heizkörpern könne er nicht ausschließen, dass ein Teil der Heizkörper mit einer Fläche von 10 qm ordnungsgemäß vorbearbeitet worden sei. Die Kammer kann den vielen Fotos nicht entnehmen, dass der Subunternehmer des Klägers Heizkörper auch fertigstellte. Sie billigt dem Kläger statt geforderter 210,00 Euro nur die Hälfte zu, nämlich 105,00 Euro und mit Mehrwertsteuer 124,25 Euro.

284

Zu Pos. 16:

285

Auf folgenden Fotos, vorgelegt vom Kläger (K III), ist zwar eine Treppe erkennbar, doch die leicht geschwungene ins Untergeschoss (Fotos 13, 22, 23, 51, 52, 79), keine Spindeltreppe. Eine solche ist abgebildet auf den Fotos des Sachverständigen mit Nr. 88-92, der die Treppe ins UG auf den Fotos mit Nr. 37, 40, 41, 121-123, 125, 127, 133 zeigt. Die Berechnung einer Bearbeitung in der Schlussrechnung und die Fotos des Sachverständigen mit einer gelben Lackierung reichen der Kammer im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO, um dem Kläger schätzend die geforderten 1.190,00 Euro netto/1.416,10 Euro brutto zuzuerkennen.

286

Zu Pos. 20:

287

Aufgrund der Aussage des Zeugen K. (Prot. S. 5/Bl. 509) ist die Kammer von dieser Leistung überzeugt und erkennt deshalb 500,00 Euro netto/595,00 Euro brutto zu.

288

Zu Pos. 21:

289

Es handelt sich ausschließlich um eine Lohnposition mit einem Stundensatz von 55,00 Euro (netto). Der Zeuge hat als Beispiele genannt: Tapeten entfernen, grobe Putzschäden beiputzen u.ä.. Er hat solche Arbeiten glaubhaft bestätigt, doch nicht näher spezifizieren können, auch die Stundenzahl nicht bestätigen können. Die Kammer billigt dem Kläger deshalb nur die Hälfte, also (3.355,00 : 2 =) 1.677,50 Euro netto/1.996,23 Euro brutto zu.

290

Zu Pos.22:

291

Die Bearbeitung von rund 320 qm Wandflächen mit "Rotband/Füllstoff" ist im Leistungsverzeichnis des schriftlichen Angebotes K I 2 nicht enthalten. Zur mündlichen Erteilung eines Auftrags am 1.2.2011 trägt der Kläger im klageerweiternden Schriftsatz vom 4.6.2012 auf Seite 34 schlüssig vor, worauf verwiesen wird. Indes ergibt sich zum Umfang der Leistung kein klares Bild. Die Kammer billigt deshalb dem Kläger gemäß § 287 Abs. 2 ZPO nur die Hälfte zu, also (5.275,55 : 2 =) 2.637,78 Euro netto/3.138,95 Euro brutto.

292

Die Beträge zu den vorstehenden Positionen der Malerarbeiten summieren sich auf (341,96 + 2.011,10 + 1.769,09 + 124,25 + 1.416,10 + 595,00 + 1.996,23 + 3.138,95 =) 11.392,68 Euro. Die Beklagte schuldet sie unbedingt, also nicht nur Zug um Zug.

293

Zu Pos. 18:

294

Mit ihr hat es eine besondere Bewandtnis, da sie noch nicht gelieferte Tapeten betrifft, die im Leistungsverzeichnis des schriftlichen Angebots K I 2 nur mit 444,00 Euro netto enthalten waren. Für den darüber hinausgehenden Geldbetrag von (1260,00 - 444,00 =) 816,00 Euro netto legt der Kläger keinen Auftrag dar. Die Kammer billigt ihm deshalb nur 444,00 Euro netto/528,36 Euro brutto zu, und diese lediglich Zug um Zug gegen die von ihm angebotene Lieferung.

295

Insgesamt erkennt die Kammer dem Kläger für Malerarbeiten eingeschlossen noch zu liefernde Tapeten (341,96 + 2.011,10 + 1.769,09 + 124,25 + 1.416,10 + 595,00 + 1.996,23 + 3.138,95 + 528,36 =) 11.921,04 Euro brutto zu.

296

Letztlich ergibt sich die Urteilssumme so, wobei die abschlagsweise gezahlten 47.005,00 Euro (brutto) verrechnet werden:

297

Zug um Zug gegen Lieferung zu bezahlen:

Schreinerarbeiten

91.772,80 €

abschlagsweise gezahlt

- 28.142,07 €

restlich für Schreinerarbeiten

63.630,73 €

Vorhanganlagen

4.339,45 €

Leuchtbilder

2.677,50 €

noch nicht gelieferte Tapeten

528,36 €

Zwischensumme

71.176,04 €

Verrechnung abschlagsweise gezahlter

- 14.042,00 €

Zug um Zug zu bezahlen

57.134,04 €

Sonstige Vergütungen:

Bodenbelagsarbeiten

4.820,93 €

Verrechnung abschlagsweise gezahlter

- 4.820,93 €

verbleiben für Bodenbelagsarbeiten

0,00 €

Malerarbeiten

11.921,04 €

ohne Entgelt für Tapeten

   - 528,36 €

verbleiben für Malerarbeiten

11.392,68 €

Geschuldeter Gesamtbetrag (Urteilssumme)                

68.526,72 €

298

Die drei zu Gunsten der Beklagten verrechneten Beträge summieren sich auf (28.142,07 € + 14.042,00 € + 4.820,93 € =) 47.005,00 €, also auf ihre Abschlagszahlung.

299

Zinsen:

300

Solche stehen dem Kläger gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO als Prozesszinsen zu ab dem Tag nach Zustellung der Klage - wie von ihm beantragt.

301

Zum Feststellungsantrag:

302

Er ist nach allgemeiner und von der Kammer geteilter Ansicht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und gemäß den §§ 293 bis 295 BGB auch begründet. Die Beklagte hat sich seit ihrer Kündigung geweigert, vom Kläger noch Leistungen entgegenzunehmen (bis auf die Verlegepläne), was unter anderem im Hausverbot deutlich wird. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ergibt sich aus den §§ 322 Abs. 3, 274 Abs. 2 BGB.

II.

303

Zur Widerklage:

304

Sie ist zulässig, doch unbegründet, wie sich aus der Verurteilung der Beklagten zu einer weiteren Zahlung ergibt. Entgegen ihrer Ansicht zahlte sie abschlagsweise keineswegs mehr, als sie schuldet.

III.

305

Prozessrechtliche Nebenentscheidungen:

306

Die Prozesskosten werden gemäß den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach dem Maß des beiderseitigen Unterliegens geteilt; das Unterliegen der Beklagten besteht aus der Höhe ihrer Verurteilung und ihrer erfolglosen Widerklage.

307

Beide Parteien können das Urteil - die Beklagte hinsichtlich der Kostenerstattung - gemäß § 709 ZPO schon vor seiner Rechtskraft ("vorläufig") vollstrecken, wenn sie zu Gunsten des jeweiligen Gegners eine Sicherheit leisten gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 27. Feb. 2014 - 2 O 307/11

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 27. Feb. 2014 - 2 O 307/11 zitiert 27 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 641 Fälligkeit der Vergütung


(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 649 Kostenanschlag


(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 640 Abnahme


(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (2) Als abge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 108 Art und Höhe der Sicherheit


(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers


(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umsta

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 446 Gefahr- und Lastenübergang


Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 642 Mitwirkung des Bestellers


(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Die Höhe d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug


(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 321 Unsicherheitseinrede


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des ander

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf


(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung


Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 91 Vertretbare Sachen


Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 650 Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte


(1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf d

Referenzen

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.

(2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,

1.
digitale Inhalte herzustellen,
2.
einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
3.
einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3 bis 5) tritt.

(3) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.

(4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.

(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.