Landgericht Krefeld Beschluss, 09. Feb. 2015 - 7 T 130/14
Tenor
Der Antrag des Betroffenen vom 06.10.2014 auf Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 20.08.2014 ihn in seinen Rechten verletzt hat, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Betroffene hat sich zunächst mit seiner befristeten Beschwerde vom 06.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 20.08.2014 gewandt, mit dem dieses auf Antrag der Stadt L. nach Anhörung des Betroffenen gemäß §§ 415 ff. FamFG, 32 Abs. 3, Abs. 4 Aufenthaltsgesetz Abschiebungshaft bis zum 15.10.2014 angeordnet hat. Der Anordnung zu Grunde lag ein Antrag des Beteiligten vom 20. August 2010. Wegen des Inhalts des Vortrages wird auf Bl. 1 ff. GA verwiesen.
4Die Verfahrensbevollmächtigte beantragte zunächst, die Haft aufzuheben und für den Fall einer Haftentlassung festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten ab Eingang des Schreibens bei Gericht verletzt hat. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 25.11.2014 (GA 40) Bezug genommen.
5Der Betroffene wurde am 30. 9. 2014 in den Kosovo abgeschoben.
6II.
7Der nach § 62 FamFG statthafte Antrag auf Feststellung, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Krefeld dem Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht Zurückschiebungshaft gemäß §§ 57 Abs. 3, 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 Aufenthaltsgesetz angeordnet. Diese Anordnung hat den Betroffenen daher nicht in seinen Rechten verletzt.
81.
9Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückschiebehaft nach §§ 57 Abs. 3, 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 Aufenthaltsgesetz waren – insoweit von der Beschwerde auch nicht angegriffen – erfüllt. Der Betroffene ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und damit vollziehbar ausreisepflichtig. Es besteht der begründete Verdacht, dass er sich der Zurückschiebung entziehen will. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführung in dem amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen.
102.
11Die Voraussetzung des § 62 Abs. 3 Satz 4 Aufenthaltsgesetz sind erfüllt. Der dort vorgegebene Zeitrahmen wurde eingehalten. Das Amtsgericht hat im Rahmen einer erforderlichen und von ihm zutreffend vorgenommenen Prognose aufgrund der von dem Beteiligten angegebenen Umstände auf einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage seine Entscheidung getroffen. Es war zu der ausreichend begründeten Erwartung gekommen, dass der Betroffene zeitgerecht abgeschoben werden könnte. Die Prognose war richtig, wie sie aus dem Umstand ergibt, dass der Betroffene innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens abgeschoben wurde
12Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass in die Prognoseentscheidung Unwägbarkeiten einzubeziehen sind, so dass ein gewisser Spielraum in zeitlicher Hinsicht zu verbleiben hat.
133.
14Ein Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Vollstreckung bei Erlass des Abschiebehaftbefehles liegt vor. Dies ist aus dem entsprechenden Vermerk in der Ausländerakte ersichtlich.
154.
16Eine Ausreiseverfügung und Abschiebeandrohung ist dem Betroffenen zugegangen. Hierüber verhält sich das von dem Betroffenen selbst unterzeichnete Empfangsbekenntnis, das in der Ausländerakte vorhanden ist. Es wurde zu den Verfahrensakten gereicht.
175.
18Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich. Der Verlauf der Akte zeigt, dass die Behörde mit der notwendigen Beschleunigung alle notwendigen Schritte eingeleitet hat. Insoweit wird darauf verwiesen, dass der Betroffene am 20.08.2014 in Abschiebehaft genommen wurde. Die Abschiebung erfolgte bereits am 30.09.2014.
196.
20Die Anordnung der Zurückschiebung war verhältnismäßig. Mildere Mittel, die geeignet gewesen wären, den Erfolg der Zurückschiebung sicherzustellen, waren nicht erkennbar.
21Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung in dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 07.11.2014 verwiesen.
22III.
23Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann ohne neuerliche Anhörung des Betroffenen ergehen, zumal dieser ohnehin nicht mehr greifbar ist. Eine Anhörung ist auch nicht zwingend erforderlich, weil das Amtsgericht nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen hat. Eine Anhörung ist vor der Haftanordnung ergangen.
24III.
25Die Nebenentscheidungen folgen aus § 23 Nr. 15 GNotKG und § 81 Abs. 1 FamFG.
26Rechtsmittelbelehrung:
27Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat einzulegen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuss dem Rechtsbeschwerdeführer schriftlich bekannt gemacht worden ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden das ist der Bundesgerichtshof. Die Einlegung muss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift erfolgen, die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.
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Referenzen - Gesetze
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Kostenschuldner
- 1.
in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist; - 2.
bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ist der Pfleger, jedoch nur mit dem gesammelten Vermögen; - 3.
für die Gebühr für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen im Fall des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist derjenige Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat; - 4.
für die Gebühr für die Entgegennahme - a)
einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags, - b)
einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge, - c)
einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - d)
eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - e)
der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung
- 5.
(weggefallen) - 6.
(weggefallen) - 7.
in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein; - 8.
für die Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das Unternehmen, für das die Unterlagen eingereicht werden; - 9.
im Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache, soweit das Verfahren mit der Bestätigung der Dispache endet, sind die an dem Verfahren Beteiligten; - 10.
im Verfahren über die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist die Gesellschaft, soweit die Kosten nicht dem Antragsteller auferlegt sind; - 11.
im Verfahren über die Eintragung als Eigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung von Amts wegen aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung ist der Eigentümer; - 12.
für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist nur dieser; - 13.
für die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher sind der Gläubiger und der Ersteher; - 14.
im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist nur der Antragsgegner, soweit das Gericht die Kosten den Antragstellern auferlegt hat, auch diese und - 15.
in Freiheitsentziehungssachen sind nur der Betroffene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten, wenn die Kosten nicht der Verwaltungsbehörde auferlegt sind.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.