Landgericht Krefeld Urteil, 21. Jan. 2016 - 5 O 252/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Widerrufserklärung seitens der Kläger hinsichtlich zweier Darlehensverträge aus dem Jahr 2007.
3Die Kläger schlossen am 23.03.2007 zwei Verbraucherdarlehensverträge mit der Beklagten über insgesamt 155.000,-€ ab. Dabei wurde zu der Darlehensnummer 6000134XXX ein Nettodarlehen in Höhe von 113.000,-€ zu einem Festzins in Höhe von 4,81 % per anno bis zum 16.03.2022 vereinbart und zur Darlehensnummer 6085885XXX ein Nettodarlehen in Höhe von 42.000,-€ zu einem Festzins in Höhe von 4,4 % per anno bis zum 31.03.2017. Auf die als Anlage K 1 a und K 3 vorgelegten Darlehensverträge wird Bezug genommen. Die Darlehen wurden zwischen März und Juni 2007 vollständig an die Kläger ausbezahlt. Beiden Darlehensverträgen war eine gleichlautende Widerrufsbelehrung beigefügt. Wegen deren Inhalt wird auf Bl. 31 bzw. Bl. 47 der Akte verwiesen.
4Mit Schreiben vom 25.09.2014 (Anlage K 5) teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung zum Widerruf der Darlehensverträge berechtigt seien und baten um ein Angebot. Nach Mitteilung der abweichenden Rechtsauffassung durch die Beklagte ließen die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2014 (Anlage K 7) den Widerruf der Darlehensverträge erklären und teilten mit, dass künftige Zahlungen auf die Darlehen nunmehr nur noch unter Vorbehalt der geltend gemachten Ansprüche erfolgten. Die Beklagte wies die Widerrufserklärungen als verfristet zurück.
5Die Kläger sind der Auffassung, dass die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft seien. Mit der in den Belehrungen verwendeten Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ sei fehlerhaft über den Fristbeginn belehrt worden. Weiterhin sei die in der Belehrung enthaltene Fußnote 2 („bitte Frist im Einzelfall prüfen“) fehlerhaft, da die Kläger durch Verwendung dieses Hinweises nicht ordnungsgemäß über den Fristlauf aufgeklärt worden seien. Ferner seien die Kläger in der von der Beklagten verwandten Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß über die Folgen des Widerrufs belehrt worden. Denn es fehle ein Hinweis auf die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung binnen 30 Tagen. Zudem sei die Belehrung unter dem Abschnitt „finanzierte Geschäfte“ überflüssig, weil kein verbundenes Geschäft vorliege und deshalb verwirrend und ablenkend. Bei dem Darlehen mit der Nummer 6085885XXX habe die Beklagte außerdem zwei unterschiedliche Belehrungen verwendet, was schon an sich irreführend sei und damit dem Deutlichkeitsgebot nach § 360 Abs. 1 BGB nicht genüge. Weil die Widerrufsbelehrungen auch nicht dem damals gültigen Muster zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspreche, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Schutzwirkung nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen. Die Widerrufbelehrung der Beklagten enthalte Fußnoten, welche in der Musterbelehrung nicht vorgesehen seien. Die Mustervorlage enthalte keinen Klammerzusatz hinter „der Widerruf ist zu richten an:“ und im Übrigen bei Satz 2 im Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht durch den besonderen Hinweis bei finanziertem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ersetzt worden.
6Die Kläger beantragen,
71.
8festzustellen, dass die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den
9Klägern aus dem Darlehensvertrag zu der Darlehensnummer 6000134XXX durch den wirksamen Widderruf der Kläger vom
1025.09.2014 nicht mehr bestehen,
112.
12festzustellen, dass die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den
13Klägerin aus dem Darlehensvertrag zu der Darlehensnummer 6085885XXX durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom
1425.09.2014 nicht mehr bestehen,
153.
16festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zu der Darlehenskontonummer 6000134XXX zum Zeitpunkt des
17Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 103.617,57 € schulden,
184.
19festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zu der Darlehenskontonummer 6085885XXX zum Zeitpunkt des
20Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 33.629,42 € schulden,
215.
22festzustellen, dass die von den Klägerin seit dem 03.01.2015 geleisteten monatlichen Annuitäten in Höhe von 452,94 € zu
23der Darlehenskontonummer 6000134XXX den unter Ziffer 3 genannten Rückzahlungsanspruch tilgen,
246.
25festzustellen, dass die von den Klägerin seit dem 03.01.2015 geleisteten monatlichen Annuitäten in Höhe von 642,65 € zu
26der Darlehenskontonummer 6085885XXX den unter Ziffer 4 genannten Rückzahlungsanspruch tilgen,
277.
28die Beklagte zu verurteilen, die abgetretenen Rechte und Ansprüche aus dem LBS-Bausparvertrag
295331531XXX der Klägerin über 56.000,-€ an die Kläger rückabzutreten,
308.
31die Beklagte zu verurteilen, die abgetretenen Rechte und Ansprüche aus der Risikolebensversicherung des Klägers bei
32der Provinzial Lebensversicherung AG Nummer 800065140XX-X über 25.000,-€ in voller Höhe für den Todesfall,
33rückabzutreten,
349.
35die Beklagte zu verurteilen, die abgetretenen Rechte und Ansprüche aus der Risikolebensversicherung des Klägers bei
36der Provinzial Lebensversicherung AG Nummer 800078321XX- X über 75.000,-€ in voller Höhe für den Todesfall,
37rückabzutreten,
3810.
39die Beklagte zu verurteilen, die abgetretenen Rechte und Ansprüche aus der Risikolebensversicherung der Klägerin bei
40der Provinzial Lebensversicherung AG Nummer 800065140XX-X über 100.000,-€ in voller Höhe für den Todesfall,
41rückabzutreten.
42Die Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Sie hält die Klageanträge zu Ziffer 1 bis 6 für unzulässig und meint, den Klägern fehle ein Feststellungsinteresse. Auch materiell rechtlich sei die Klage unbegründet, weil das Widerrufsrecht verfristet sei. Die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprächen dem seinerzeit gültigen gesetzlichen Muster inhaltlich und in seiner äußeren Gestaltung vollständig, so dass sich die Beklagte auf die gesetzliche Schutzwirkung umfassend berufen könne. Außerdem habe sich ein Belehrungsmangel jedenfalls auf die Widerrufsentscheidung der Kläger nicht ausgewirkt, was sich daraus ergebe, dass diese in ihrem Schreiben vom 25.09.2014 keinen Widerruf erklärt hätten trotz Kenntnis der von ihnen behaupteten Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Außerdem meint die Beklagte, die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich und unzulässig.
45Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe:
47Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
48Die Klage ist zulässig. Zwar kann von einem Kläger in der Regel erwartet werden, dass er einen bereits fälligen Anspruch mit einer Leistungsklage verfolgt, da dies einer endgültigen Erledigung des Rechtsstreits dient. Dieser Vorrang der Leistungsklage gilt jedoch dann nicht, wenn ein Zahlungsanspruch mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur unter Hinzuziehung von Sachverständigen berechnet werden kann (vergleiche OLG Bremen, OLG R 1999, 101). Dies trifft für die wechselseitigen Ansprüche nach Widerruf des Darlehens zu, weil die zutreffende Berechnung der geschuldeten Zinsen und Nutzungsentschädigungen für die Kläger als Bankkunden kaum möglich ist.
49Die Klage ist aber unbegründet.
50Die Kläger haben mit ihrer Widerrufserklärung vom 17.12.2014 die beiden Darlehensverträge vom 23.03.2007 nicht innerhalb der ihnen eingeräumten Widerrufsfrist von 2 Wochen und damit nicht wirksam im Sinne von §§ 495 Satz 1, 355 BGB widerrufen, weshalb das Vertragsverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
51Den Klägerin stand kein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu, weil die durch die Beklagte erteilten Widerrufsbelehrungen wirksam waren. Die Beklagte kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB –InfoV berufen. Dass hierbei auch der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs irrenführende bzw. nicht hinreichend klare Terminus „frühestens“ im Zusammenhang mit dem Anlaufen der Widerrufsfrist verwandt wurde, ist unschädlich, weil er sich auch im Text des damals gültigen Musters findet.
52Nach § 14 Abs. 1 BGB –InfoV genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet, dass dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB –InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH vom 10.02.2015, II ZR 163/14 m.w.N.). Obwohl danach vom grundsätzlichen Erfordernis eines vollständigen Entsprechens von inhaltlicher und äußerer Gestaltung der verwendeten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung auszugehen ist, hat der Bundesgerichtshof selbst eine Ausnahme hiervon für den Fall zugelassen, dass der Verwender den im Muster fehlerhaft gefassten Fristbeginn angepasst hat (Beschluss vom 20.11.2012/Urteil vom 22.01.2013 –II ZR 264/10-). Dies zeigt, dass von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine ausnahmslose und 100 %ige Identität verlangt wird, sondern das entscheidend darauf abzustellen ist, inwieweit in den Änderungen eine inhaltliche Bearbeitung liegt.
53Die vorliegenden Widerrufsbelehrungen weisen zwar einige marginale Abweichungen zur Musterbelehrung auf. Diese Abweichungen vom Mustertext sind aber unschädlich, weil sie nicht Ausfluss einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung sind. Sie stellen sich nicht als sachliche Abweichungen da, sondern nur als redaktionelle, bzw. sprachliche Änderungen, die nicht geeignet sind, dem Adressaten das Verständnis zu erschweren und daher die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB –InfoV aufheben.
54Zunächst ist es nach dem Gestaltungshinweis 9 der Anlage 2 zu § 14 BGB –InfoV zulässig, Hinweise für finanzierte Geschäfte in die Belehrung aufzunehmen bzw. zu belassen, auch wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Aus dem Gestaltungshinweis ergibt sich, dass die Hinweise entfallen „können“; eine Pflicht, die Hinweise für verbundene Geschäfte zu streichen, ergibt sich hieraus nicht.
55Ebenso ist unschädlich, dass die Beklagte im Rahmen der Belehrung zu den „finanzierten Geschäften“ den allgemeinen Satz 2 beibehalten und nicht gestrichen hat. Zwar schreibt der Gestaltungshinweis insoweit vor, dass dieser Satz durch einen anderen Satz zu ersetzen ist. Der ersetzende Satz ist für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechtes vorgesehen und konkretisiert den oben genannten Satz für genau diese Fälle. Durch die kumulative Verwendung des allgemeinen und des konkretisierten Satzes ergibt sich keine inhaltliche Änderung (vergleiche OLG Düsseldorf vom 12.06.2015 –I 22 U 17/15-; Schleswig-Holsteinisches OLG vom 26.02.2015 -5 U 175/14-). Daraus ergibt sich keine Überfrachtung der Belehrung dahingehend, dass sie geeignet wäre, den Verbraucher so zu irritieren, oder so zu verwirren, dass die Gefahr bestünde, dass er aus diesem Grunde über seine Rechte im Unklaren bliebe. Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher, dem auch ohne weiteres zugemutet wird, den ebenfalls recht komplexen Darlehensvertrag selbst, die Sicherungszweckerklärungen und auch die einbezogenen noch weit umfangreicheren AGB, zu verstehen, ist zweifelsfrei auch in der Lage, den vorliegenden Text zu erfassen (vergleiche OLG Hamburg vom 03.07.2015 -13 U 26/15-). Auch die sprachliche Anpassung des Satzes 3 dahingehend, dass der Satz 3 nicht aus der Perspektive eines Dritten, sondern aus der Sicht des Kreditinstitutes formuliert wurde (Umformulierung in die Form erster Plural) führt nicht zu einer inhaltlichen Änderung. Es handelt sich lediglich um eine für den Inhalt unerhebliche sprachliche Glättung, die –bei einem objektiv verständigen Verbraucher als Empfänger dieser Belehrung- kein vom Muster abweichendes Verständnis aufkommen lassen kann.
56Auch soweit die Beklagte abweichend vom Muster zwei Fußnoten in ihre Widerrufsbelehrung aufgenommen hat, handelt es sich nicht um eine wesentliche inhaltliche Bearbeitung. Die der Überschrift beigefügte Fußnote sowie die Bezeichnung des konkret betroffenen Darlehensvertrages stellen keine inhaltlichen Änderungen da, sondern dienen lediglich der Konkretisierung unterschiedlicher Sachverhalte und ermöglichen eine Zuordnung des vorgefertigten Textes auf den jeweils konkret abzuschließenden Vertrag. Ebenso kann es nur als Bagatelle und nicht als inhaltliche Änderung gesehen werden, dass die Beklagte hinter den Worten „der Widerruf ist zu richten an:“ nicht sogleich Namen, Adresse etc. eingefügt hat, sondern davor in Klammen den abstrakten Text des Gestaltungshinweises 3 hat stehenlassen. Schließlich liegt auch in der Aufnahme der Fußnote 2 nach der Angabe der Widerrufsfrist („bitte Frist im Einzelfall prüfen.“) keine inhaltliche Bearbeitung. Die Fußnote berührt den Fließtext nicht und bearbeitet ihn nicht. Die Erläuterung der Fußnote befindet sich in dem Bereich unterhalb von Datum, Ort und Unterschrift des Verbrauchers, außerhalb des Kastens mit der Belehrung. Die Anmerkung ist ersichtlich für die interne Bearbeitung durch die Beklagte Sparkasse vorgesehen. Ein verständiger Verbraucher kann nicht auf den Gedanken kommen, die Fußnote relativiere die in der Belehrung angegebene Frist von 2 Wochen. Die Aufnahme dieser Fußnote schafft keine Unklarheit, sondern der Hinweis enthält lediglich eine Selbstverständlichkeit und damit eine zusätzliche Information (OLG Schleswig-Holstein vom 26.02.2015 -5 U 175/14-).
57Die Rechtslage ist auch nicht hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Nummer 6085885XXX anders zu bewerten, weil das Vertragsformular auf Seite 3 unter Ziffer II eine weitere –nicht besonders unterschriebene- Widerrufsbelehrung enthält. Diese Widerrufsbelehrung ist nämlich deckungsgleich mit der gesonderten Widerrufsbelehrung, nur dass sie keine Belehrung über „finanzierte Geschäfte“ enthält. Diese Belehrung kann nach dem Gestaltungshinweis aber entfallen, wenn wie hier kein verbundenes Geschäft vorliegt. Da die Belehrung im Übrigen deckungsgleich mit der gesonderten Belehrung ist kann ihre zusätzliche Aufnahme in den Vertrag den verständigen Empfänger nicht verwirren oder irreführen.
58Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 109 ZPO.
59Streitwert: 124.000,00 €
60Rechtsbehelfsbelehrung:
61Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
621. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
632. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
64Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
65Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
66Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
67Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
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Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. März 2014 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Gründe
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A.
- 1
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Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung von 31. Mai 2005 als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten mit einem Betrag in Höhe von 50.000 € zzgl. eines Agios in Höhe von 3.000 €. Von seinem Einlagebetrag, den er zunächst vollständig bezahlte, erhielt er in der Folgezeit einen Betrag in Höhe von 10.500 € in Form von Ausschüttungen zurück. Am 5. Juli 2010 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Beteiligung.
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Nach den in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation. In dem Zeichnungsschein der Beklagten ist der Kläger unter der Überschrift "Widerrufsbelehrung" wie folgt auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden:
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"Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: G. AG, , H. .
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Widerrufsfolgen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
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Besondere Hinweise bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Telefax, Email, Internet etc.) abgeschlossen werden, beginnt die Frist zum Widerruf nicht vor Erfüllung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 c Abs. 2 BGB und dem Tag des Vertragsschlusses. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben."
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis durch den Widerruf des Klägers beendet worden ist (Hauptantrag zu II.), und hat weiter der hilfsweise erhobenen Stufenklage auf Errechnung und Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag des Widerrufs (Hilfsantrag zu 1) auf der ersten Stufe stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, weil sie den Fristbeginn nicht zutreffend wiedergebe. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002 (BGBl. I 2002, 3009; im Folgenden: aF) könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie für die Belehrung nicht vollständig auf das Muster der Anlage 2 der BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3110) zurückgegriffen, sondern dieses um zusätzliche Hinweise zu einem nicht vorliegenden Fernabsatzgeschäft ergänzt habe. Den Hauptantrag zu III. auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von 42.500 € hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um eine atypische mehr-gliedrige stille Gesellschaft und deshalb fänden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung, die einer Rückabwicklung entgegenstünden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich die Frage, ob die Einbeziehung der im konkreten Fall nicht einschlägigen Sonderregeln für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen zum Wegfall der Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF führe, in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stelle und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung sei bzw. zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
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Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag und dem Hilfsantrag zu 1 stattgegeben hat. Die Revision des Klägers richtet sich dagegen, dass das Berufungsgericht seinen Hauptantrag zu III. abgewiesen hat. Ferner hat er Anschlussrevision und Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall eingelegt, dass die Revision vom Berufungsgericht lediglich beschränkt zugelassen worden sei und er seinen Einwand, die Beteiligung sei in Form einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft erfolgt und deshalb führe sein Widerruf zur Rückabwicklung der Beteiligung und damit zum Erfolg seines Zahlungsantrags, nicht im Rahmen der zugelassenen Revision geltend machen könne.
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B.
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Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
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I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Es ist hinlänglich geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 15 ff. mwN).
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2. Eine solche inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung hat die Beklagte vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob die für die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF schädliche Veränderung bereits darin liegt, dass die Beklagte Formulierungen aus den Gestaltungshinweisen 6 und 8 der Anlage 2 in ihre Widerrufsbelehrung übernommen hat, die in der vorliegenden Konstellation mangels Finanzdienstleistung und Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312b BGB in der damals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3102, im Folgenden: aF) nicht einschlägig sind. Die Beklagte hat das Muster nämlich - wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann - zumindest an zwei weiteren Stellen einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen.
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Die Beklagte definiert in Absatz 3 Satz 1 der Widerrufsbelehrung Fernabsatzgeschäfte als Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernabsatzkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Telefax, Email, Internet etc.) abgeschlossen werden. Eine solche Definition war weder in der Musterbelehrung noch in dem Gestaltungshinweis 8 zu Fernabsatzgeschäften vorgesehen. Zudem deckt sie sich nicht mit der vollständigen Definition in § 312b BGB aF und kann deshalb auch nicht als eine unter Umständen unschädliche bloße ergänzende Wiedergabe des Gesetzestextes angesehen werden. Vielmehr hat die Beklagte eine eigene, inhaltlich abweichende Definition aufgenommen. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF waren Fernabsatzverträge nämlich zum einen nur Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, und zum anderen liegen Fernabsatzgeschäfte, selbst dann wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, nicht vor, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
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Ferner hat die Beklagte in Absatz 3 Satz 1 der Widerrufsbelehrung auf die Regelung des § 312c Abs. 2 BGB verwiesen, die in der damals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3102, im Folgenden: aF) dem Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften weitere Informationspflichten auferlegte. Einen Hinweis darauf sah die maßgebliche Musterbelehrung allerdings nicht vor, auch nicht in dem Gestaltungshinweis 8 zum Fernabsatzvertrag.
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II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zustand, das er auch rechtzeitig ausgeübt hat.
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Die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der damals geltenden Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I 2002, 42, im Folgenden: aF) findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (vgl. Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 10 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt des Klägers die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen.
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Da sich die Beklagte aus den genannten Gründen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF berufen kann, konnte die verwendete Widerrufsbelehrung nur dann die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF in Gang setzen, wenn die Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF genügt hätte. Dies war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall, weil die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 187 BGB) entspricht (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN).
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Ferner genügte die Belehrung - wie der Senat selbst feststellen kann -auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt, die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 11 mwN).
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C.
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Hinsichtlich der vom Kläger eingelegten Rechtsmittel weist der Senat auf folgendes hin:
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I. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht erstreckt sich nicht auf die Abweisung des vom Kläger verfolgten Hauptantrags zu III. (Rückabwicklungsbegehren).
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Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt.
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Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, "ob die von der Beklagten verwandte Belehrung wegen der Einbeziehung der Sonderregelungen für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen nicht der Schutzwirkung der Musterbelehrung unterliegt", der grundsätzlichen Klärung bedürfe. Da es nach der Entscheidung des Berufungsgerichts beim Zahlungsantrag nicht auf die Widerrufsbelehrung ankam, spricht dies schon vom Wortlaut her dafür, dass das Berufungsgericht die Klageabweisung insoweit nicht zur Überprüfung stellen wollte.
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Eine solche Beschränkung ist auch zulässig. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden - und damit nicht auf die Frage, wie weit die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF reicht -, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür reicht es indes aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10 jeweils mwN).
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Die Gefahr divergierender Entscheidungen droht in dieser Konstellation nicht. Der Erfolg aller Anträge setzt zwar die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Scheitert der Hauptantrag auf Zahlung wie vorliegend jedoch bereits aus anderen Gründen, bleibt diese Begründung stehen, selbst wenn der Senat hinsichtlich des Widerrufsrechts eine andere Ansicht vertreten und die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und des Hilfsantrags abändern würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, MDR 1996, 464 mwN zur Zulässigkeit eines Teilurteils, mit dem bei einer eventuellen Klagehäufung der Hauptantrag abgewiesen wird).
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II. Auch in der Sache haben die Rechtsmittel des Klägers keine Aussicht auf Erfolg, da die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Hauptantrags zu III. jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist.
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Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Rückabwicklungsbegehren des Anlegers auch in dem Fall entgegenstehen, in dem ihm ein Verbraucherwiderrufsrecht zusteht, wenn die fehlerhafte Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt ist. Das gilt auch für zweigliedrige stille Gesellschaften (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Auf die von der Revision des Klägers zur Überprüfung gestellte Beurteilung des Berufungsgerichts, es handele sich im vorliegenden Fall um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, kommt es daher nicht an. Soweit die Revision des Klägers die Unterscheidung zwischen zwei-und mehrgliedrigen stillen Gesellschaften im Hinblick auf die eine mehrgliedrige stille Gesellschaft betreffende Senatsentscheidung vom 19. November 2013 (II ZR 383/12, BGHZ 199, 104) in Abgrenzung zu früheren zweigliedrige stille Gesellschaften betreffende Senatsentscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2098; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757) anspricht, geht es dort darum, ob die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft der Geltendmachung eines auf Rückgängigmachung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs entgegenstehen. Ein solcher Schadensersatzanspruch wird vom Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend gemacht. Auch sein mit der Revision weiterverfolgter Hauptantrag zu III ist lediglich auf ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF gestützt.
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Bergmann Strohn Drescher
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Born Sunder
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2015, Az. 316 O 155/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren für das Beschwerdeverfahren auf 70.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
- 2
Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, dass ihr Widerruf nicht verfristet sei.
- 3
Die Widerrufsbelehrung sei wegen der Verwendung des Begriffs „frühestens“ im Zusammenhang des Anlaufens der Widerrufsfrist inhaltlich falsch.
- 4
Auf die Wirkung des § 14 BGB-InfoV a.F. könne die Beklagte sich aufgrund inhaltlicher Abweichungen der von ihr verwandten Belehrung vom amtlichen Muster nicht berufen:
- 5
- das Belehrungsformular weise keinen hinreichend klaren Bezug zum Darlehensvertrag auf, dieser werde im Formular nicht näher bezeichnet;
- 6
- der von der Beklagten im Passus „Widerrufsfolgen“ verwandte letzte Satz (“Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.“) entspreche nicht dem Muster;
- 7
- die Passage zu finanzierten Geschäften entspreche nicht exakt dem Text des amtlichen Musters und sei hier zudem überflüssig, da kein finanziertes Geschäft vorliege; zudem liege eine inhaltliche Bearbeitung des Musters auch darin, dass die Beklagte diese Passage komplett in die „Wir-Form“ gesetzt und zudem die verschiedene Belehrungsvarianten nach Gestaltungshinweis 9 kombiniert habe.
- 8
Die Kläger verfolgen ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und begehren insoweit Abänderung des landgerichtlichen Urteils; wegen der Einzelheiten wird auf S. 1 der Berufungsbegründung vom 28.04.2015 Bezug genommen.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
die Berufung zurückzuweisen.
- 11
Sie verteidigt das angegriffene Urteil mit Rechtsausführungen.
II.
- 12
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg, das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; auf die zutreffenden Urteilsgründe der Kammer wird Bezug genommen, die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.
- 13
Wie das Landgericht geht auch der Einzelrichter davon aus, dass die Beklagte sich hier auf die Wirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung berufen kann, da sie im Sinne der Norm „das Muster der Anlage 2 in Textform“ für die Widerrufsbelehrung verwandt hat.
- 14
Dass hierbei auch der - nach Rechtsprechung des BGH - irreführende bzw. nicht hinreichend klare Terminus „frühestens“ im Zusammenhang mit dem Anlaufen der Widerrufsfrist verwandt wurde, ist unschädlich, da er sich auch im Text des Musters findet.
- 15
Die in der Widerrufsbelehrung auftauchende Abweichungen vom Mustertext sind insoweit unschädlich, da sie nicht Ausfluss einer inhaltlichen Bearbeitung der Belehrung sind sondern sich nur als redaktionelle Änderungen darstellen, die nicht geeignet sind, die Belehrung für den Kunden in irgendeiner Form unübersichtlich oder missverständlich zu machen.
- 16
Die von den Klägern vermisste Bezugnahme im Text der Widerrufsbelehrung auf den konkreten Darlehensvertrag forderte das seinerzeit geltende amtliche Muster gerade nicht.
- 17
Der Text zum „Widerrufsrecht“ entspricht 1:1 dem amtlichen Muster; dies gilt auch für den mit der Berufung beanstandeten letzten Satz im Absatz „Widerrufsfolgen“.
- 18
Schließlich führt auch die Fassung der Passage zu „finanzierten Geschäften“ nicht dazu, dass der Beklagten die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht zu Gute käme.
- 19
Die rein sprachliche Umformulierung in die 1. Person Plural ist unschädlich - ein verständiger Verbraucher kann schlicht nicht verkennen, was bzw. wer hiermit gemeint ist.
- 20
Dass diese Belehrung sich überhaupt findet, obwohl vorliegend - unstreitig - kein finanziertes Geschäft vorlag, ist belanglos, da nach Gestaltungshinweis Nr. 9 zu Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. diese Hinweise bei einem solchen Sachverhalt entfallen „können“, nicht müssen.
- 21
Schließlich ist es auch unschädlich, dass die Beklagte hier die Belehrungen, die Gestaltungshinweis 9 für den Darlehensvertrag, für den Darlehensvertrag bei Finanzierung einer Sache und schließlich für den finanzierten Erwerb eines Grundstückes vorsieht, zusammengefasst hat.
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Der Einzelrichter folgt insoweit der vollständig überzeugenden Argumentation der Oberlandesgerichte Schleswig (s. S. 9 und 10 des Urteils vom 26.02.2015, 5 U 174/15; dem folgend OLG Düsseldorf, s. S. 14/15 des Urteils vom 12.06.2015, I-22 U 17/15) und Bamberg (Urteil vom 25.06.2012, 4 U 262/11, Rz. 44 - 53 - zitiert nach juris), auf die Bezug genommen wird.
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Tatsächlich führen die hier vorgenommenen Änderungen auch nach Überzeugung des Einzelrichters zu keinerlei inhaltlicher Veränderung und insbesondere auch nicht zu einer Überfrachtung der Belehrung dahingehend, dass sie geeignet wäre, den Verbraucher so zu irritieren oder zu verwirren, dass die Gefahr bestünde, dass er aus diesem Grunde über seine Rechte im Unklaren bliebe.
- 24
Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher, dem auch ohne Weiteres zugemutet wird, den ebenfalls recht komplexen Darlehensvertrag selbst, die Sicherungszweckerklärung und auch die einbezogenen, noch weit umfangreicheren AGB-Sparkassen zu verstehen, ist zweifelsfrei auch in der Lage den vorliegenden Text zu erfassen.
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Es stellte einen klaren Wertungswiderspruch dar, wollte man einen Verbraucher durch die vorgenannten und weitgehend unter Verwendung juristischer Fachterminologie erstellten Texte gebunden, ihn aber gleichzeitig für unfähig halten, die sprachlich und sachlich - auch in der von der Beklagten verwandten Fassung - weit simplere Widerrufsbelehrung zu verstehen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Anwendung des § 14 Abs. 1 BGB -InfoV a.F. beruht auf einer einzelfallbezogenen Auslegung und Würdigung der hier konkret verwandten Widerrufsbelehrung, eine Divergenz zu Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.
(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.