Landgericht Krefeld Urteil, 06. Feb. 2014 - 3 O 271/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht als Sonderinsolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der U Q T GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten geltend, weil dieser seine Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt haben soll.
3Die Schuldnerin ist eine im Jahre 1999 mit Sitz in Krefeld gegründete Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Vermittlung von Arbeitnehmern bestand. Mehrheitsgesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin war Frau L L, geb. C. Sie war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 06.01.2004 wurde ein erstmaliger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Az. 92 IN 165/03) zurückgewiesen.
4Mit Darlehensvertrag vom 10.02.2004 verpflichtete sich Frau L als Kreditgeberin der Schuldnerin einen Darlehensbetrag von 19.000,00 € zur Verfügung zu stellen. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages wurde der Darlehensgeberin zur Absicherung des Darlehens die Einrichtung der Schuldnerin sicherungsübereignet. Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind in der Anlage 1 zum Darlehensvertrag (Bl. 42 d. GA.) aufgeführt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welcher Höhe der Darlehensbetrag ausgezahlt wurde.
5Am 24.05.2004 stellte die Krankenkasse CLL Insolvenzantrag aufgrund der Nichtabführung von Krankenversicherungsbeiträgen in den Vormonaten. In einem Schreiben vom 30.06.2004 an das Amtsgericht Krefeld empfahl der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Als Aktivvermögen gab er die Betriebs- und Geschäftsausstattung an, der er einen Wert von 10.000,00 € beimaß. Daraufhin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 01.07.2013 unter dem Aktenzeichen 92 IN 73/04 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war eine Betriebs- und Geschäftsausstattung bei der Schuldnerin vorhanden, die nach der Einschätzung des Klägers und der damaligen Einschätzung des Beklagten einen Wert von 10.000,00 € hatte. In seinem Bericht zur Gläubigerversammlung an das Amtsgericht Krefeld vom 28.09.2004 führte der Beklagte die Betriebs- und Geschäftsausstattung erneut als Aktivvermögen der Schuldnerin mit einem Wert von 10.000,00 € an. Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 21.02.2008 gab er an, er gehe davon aus, dass die Betriebs- und Geschäftsausstattung aufgrund der Absonderungsrechte durch die Sicherungsübereignung nicht mehr zugunsten der Masse zu verwerten sei. In seinem Schlussbericht vom 08.09.2010 führt der Beklagte aus, dass der Massebestand im Wesentlichen aus Zahlungen von Debitoren, Steuererstattungen und Verzinsung des Anderkontos bestehe.
6Entsprechend des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 18.01.2012 wurde der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 07.02.2012 in dem anhängigen Insolvenzverfahren zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasste u. a. die Prüfung einer Haftung des Insolvenzverwalters.
7In seinem Gutachten vom 19.07.2012 kam der Kläger zu dem Ergebnis, dass gegen den Insolvenzverwalter ein Anspruch in Höhe eines Betrages von 10.000,00 € bestehe. Am 09.01.2013 beauftragte die Gläubigerversammlung den Kläger mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung des Schadens aus unterlassener Anfechtung der Sicherungsübereignung.
8Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei spätestens zum 31.12.2003 zahlungsunfähig gewesen. Jedenfalls habe sich die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Vornahme der Sicherungsübereignung am 10.02.2004 wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Krise befunden. Weiterhin habe der kurzfristigen Verwertung der fraglichen Gegenstände nichts entgegengestanden. Der Kläger meint, der Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, indem er es unterlassen habe, die Betriebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin zu verwerten, was zumindest nach der Anfechtung der Sicherungsübereignung möglich gewesen wäre. Die Anfechtung sei jedenfalls aus § 135 InsO a. F., aber auch aus § 133 Abs. 1 und Abs. 2 InsO begründet gewesen. Der Kläger behauptet dazu, in einem etwaigen Anfechtungsprozess wäre Frau L hinsichtlich der Valutierung des Darlehens beweisfällig geblieben.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, 10.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2013
11sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2013 unter dem Gesichtspunkt des verzugsbedingten Schadensersatzes an ihn zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er behauptet, der Darlehensbetrag sei jedenfalls in Höhe von 10.000,00 € geflossen durch Einlage in die Kasse. Er vertritt die Ansicht, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung. Die Berücksichtigung eines freien Wertes für die Betriebs- und Geschäftsausstattung in den ersten Berichten im Insolvenzverfahren sei auf ein Versehen zurückzuführen. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Schuldnerin bereits zum 31.12.2003 zahlungsunfähig gewesen sein soll. Es seien keine Unterlagen vorhanden, mit denen der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt hätte geführt werden können. Im Gegenteil sei die weitere Entwicklung der Schuldnerin eher als positiv zu bewerten gewesen, was sich aus einem Schreiben der T L vom 04.11.2003 ergebe. Vor dem Hintergrund der Ablehnung des Insolvenzantrages im Januar 2004 und mit Blick auf die fehlende Aussicht auf Erfolg in einem Rechtsstreit gegen Frau L wäre die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht in Betracht gekommen. Der Beklagte meint, es habe ein Absonderungsrecht der Geschäftsführerin bestanden. Selbst wenn ein Verwertungsrecht an den Wirtschaftsgütern bestanden hätte, hätte der Erlös ausgesetzt werden müssen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 60 Abs. 1 InsO i. V. m. § 92 InsO.
17Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
18Eine insolvenzspezifische Pflichtverletzung aufgrund der Nichtausübung eines Anfechtungsrechts gegenüber der Geschäftsführerin in Bezug auf den Sicherungsvertrag lässt sich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte ein nach den §§ 129 ff. InsO bestehendes Anfechtungsrecht pflichtwidrig nicht ausgeübt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung trifft den Kläger (vgl. Brandes/Schoppmeyer in MünchKomm InsO, 3. Auflage 2013, § 60, Rn. 121).
19Der Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob etwas durch anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldner veräußert, weggeben oder aufgegeben worden ist. Ist dies der Fall, so muss der Insolvenzverwalter den Anspruch auf Rückgewähr gemäß § 143 InsO geltend machen (vgl. Brandes/Schoppmeyer in MünchKomm InsO, 3. Auflage 2013, § 60, Rn. 12).
20Hierbei muss der Insolvenzverwalter die Chancen und Risiken eines etwaigen Prozesses gegeneinander abwägen. Er ist nur dann zum Einklagen von Ansprüchen zugunsten der Masse verpflichtet, wenn die Klage erforderlich ist, Erfolg verspricht und wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. Brandes/Schoppmeyer in MünchKomm InsO, 3. Auflage 2013, § 60, Rn. 14; Bork, ZIP 2005, 1120, 1121, 1124). Entscheidend ist, ob die Entscheidung des Verwalters über ein gerichtliches Vorgehen aus der Sicht ex ante auf einer sachgerechten Bewertung der Erfolgsaussichten beruht. Insbesondere Anfechtungsprozesse sind mit erheblichen, im Voraus nur schwer abwägbaren Prozessrisiken belastet (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1995 – II ZR 277/94, zitiert nach juris, Rn. 10; Brandes/Schoppmeyer, a. a. O.).
21Gemessen an diesen Maßstäben steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Anfechtungsrecht bestand, dass der Beklagte trotz hinreichender Erfolgsaussichten pflichtwidrig nicht ausgeübt hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Insolvenzverwalter bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten eines Prozesses ein Beurteilungsspielraum zusteht. Er muss berücksichtigen, ob die Risiken, einen Titel zu erlangen, nicht so groß sind, dass sie den finanziellen Aufwand nicht rechtfertigen (vgl. Brandes/Schoppmeyer in MünchKomm InsO, 3. Auflage 2013, § 60, Rn. 14), wobei hier bereits nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte eine objektive Gläubigerbenachteiligung infolge der Sicherungsübereignung an die Geschäftsführerin in einem etwaigen Anfechtungsprozess hätte beweisen können.
22Die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO ist Voraussetzung aller Anfechtungstatbestände in den §§ 130 bis 136 InsO. Es ist dabei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, ob die Insolvenzmasse vermindert wurde (vgl. de Bra in Braun, InsO, 5. Auflage 2012, § 129, Rn. 23). Eine Sicherungsübereignung kann zwar grundsätzlich gläubigerbenachteiligend sein (vgl. Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Nov. 2013, § 129, Rn. 41; Kayser in MünchKomm InsO, 3. Auflage 2013, § 129, Rn. 155). Daran fehlt es aber, wenn der Schuldnerin für die Sicherungsübereignung eine gleichwertige Gegenleistung zugeflossen ist.
23Dem Anfechtungsberechtigten, hier dem Beklagte, oblag in einem etwaigen Prozess gegen die Geschäftsführerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die objektive Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung aller Anfechtungstatbestände (vgl. Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Nov. 2013, § 129, Rn. 95; Kayser in MünchKomm InsO, 3. Auflage 2013, § 129, Rn. 228). Die Geschäftsführerin als Anfechtungsgegnerin hätte demgegenüber allenfalls die sekundäre Darlegungslast zu den Einzelheiten der Valutierung des Darlehens im maßgeblichen Zeitpunkt getroffen. Eine über die Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende Beweislastumkehr, mit der Folge, dass den Anfechtungsgegner die sekundäre Beweislast trifft, besteht dagegen nicht. Dies widerspräche der Systematik des § 129 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 129/06, zitiert nach juris, Rn. 34; BGH, Urteil vom 20.10.2005 – IX ZR 276/02, zitiert nach juris, Rn. 9,11).
24Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass der Beklagte seinerzeit einen etwaigen Anfechtungsprozess gewonnen hätte, also hätte im Anfechtungsprozess beweisen können, dass die Darlehensvaluta nicht ausgezahlt wurde. Auf die weiteren Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände und des § 60 Abs. 1 InsO kommt es demnach nicht an.
25Der Beklagte hätte in einem etwaigen Anfechtungsprozess gegen die Geschäftsführerin darlegen und beweisen müssen, dass wegen der Sicherungsübereignung der Betriebs- und Geschäftsausstattung eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Der Abschluss des Darlehensvertrages mit der gleichzeitigen Vereinbarung der Sicherungsübereignung am 10.02.2004 ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig. In einem etwaigen Anfechtungsprozess wäre es somit entscheidend darauf angekommen, ob das Darlehen entsprechend des Darlehensvertrages zumindest, wie der Beklagte behauptet, in Höhe von 10.000,00 € ausgezahlt worden ist. Im Falle der Einlage in die Kasse läge ein Bargeschäft i. S. d. § 142 InsO vor, sodass allenfalls eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht gekommen wäre.
26Aufgrund der vorstehenden tatsächlichen und rechtlichen Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines etwaigen Anfechtungsprozesses lässt sich in der Nichtausübung des Anfechtungsrechts keine Pflichtverletzung des Beklagten erkennen. Ein sorgfältiger und gewissenhafter Insolvenzverwalter musste die prozessuale Durchsetzbarkeit eines Anfechtungsrechts vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums und der vorzunehmenden Gesamtabwägung wegen der streitigen Frage der Valutierung des Darlehens und der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast kritisch bewerten. Im Gegenteil haftet der Insolvenzverwalter den Insolvenzgläubigern gerade dann, wenn er schuldhaft Prozesse trotz nicht hinreichender Erfolgsaussichten führt (vgl. OLG Hamm, ZIP 1995, 1436, 1437; Bork, ZIP 2005, 1120, 1121).
27Entgegen den Ausführungen des Klägers musste der Beklagte auch nicht von dem Bestehen eines Anfechtungsrechts nach § 135 Nr. 1 InsO in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung ausgehen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem am 10.02.2004 geschlossenen Darlehensvertrag um ein kapitalersetzendes Darlehen i. S. d. § 135 Nr. InsO a. F. handelt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob sich die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages in einer Krise i. S. d. § 32 a Abs. 1 GmbHG a. F. befand. Denn auch der Anfechtungstatbestand des § 135 Nr. 1 InsO a. F. setzt eine objektive Gläubigerbenachteiligung voraus. Die objektive Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 InsO ist Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZB 167/04, zitiert nach juris, Rn. 11; Urteil vom 19.09.1988 – II ZR 255/87, zitiert nach juris, Rn. 43). Die Gläubigerbenachteiligung lässt sich aus den vorstehenden Gründen gerade nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen.
28Mangels Begründetheit in der Hauptsache bestehen auch der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die geltend gemachten Zinsansprüche nicht.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
30Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
- 1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder - 2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
- 1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder - 2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.