Landgericht Konstanz Beschluss, 29. Dez. 2010 - 62 T 125/10 A

bei uns veröffentlicht am29.12.2010

Rechtsgebiete

Gericht

Landgericht Konstanz

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Sachverständigen ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28.06.2010 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Sachverständigen auf 1.383,68 EUR (brutto) festgesetzt wird.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Sachverständige war mit Schreiben des Vollstreckungsgerichts vom 24.07.2009 beauftragt worden, in dem vorliegenden Teilungsversteigerungsverfahren den Wert des genannten Grundstücks gutachterlich zu ermitteln und das Gutachten in dreifacher Fertigung einzureichen. In dem Gutachtenauftrag wurde unter anderem ausdrücklich darum gebeten, dem Gutachten Lichtbilder des Gebäudes beizufügen. Mit Schreiben vom 30.07.2009 (As. 89) hat der Sachverständige einen Ortstermin auf den 10.09.2009 bestimmt. Mit Schreiben vom 22.09.2009 teilte der Sachverständige mit (As. 91), dass der Termin abgebrochen worden sei. Grund war, dass das Anwesen in den letzten Jahren mehrfach um- bzw. ausgebaut worden ist. Aus Kostengründen sei die Architektin eines Beteiligten gebeten worden, aktuelle Planunterlagen vorzulegen. Der Termin zu einem weiteren Ortstermin wurde auf den 27.10.2009 verlegt. Der Gutachter wurde vom Vollstreckungsgericht aufgefordert, das Gutachten fertigzustellen. Nachdem Kosten in Höhe von 30.000 EUR im Raume standen, wurde der Antrag auf Teilungsversteigerung zurückgenommen.
Mit Antrag vom 23.12.2009 (As. 129) beantragte der Sachverständige unter Vorlage eines Ausdrucks sämtlicher Lichtbilder (Format: ca. 1,5 cm breit, 2,5 cm hoch; As. 137-145) unter anderem auch die Vergütung für 170 Lichtbilder á 2,00 EUR = 340 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, somit insgesamt 440,30 EUR. Der insgesamt festzusetzende Betrag wurde auf 1.383,68 EUR beziffert.
Mit Schreiben vom 20.04.2010 (As. 255) hat der Sachverständige beantragt, die ihm zustehende Vergütung gem. § 4 Abs. 1 JVEG gerichtlich festzusetzen.
Im Rahmen der Anhörung hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Konstanz die Meinung vertreten, die Kosten könnten nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG festgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift könne nur Aufwendungsersatz gewährt werden für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Farbausdrucke. Würden Bilder lediglich nach der Bearbeitung auf dem PC gespeichert, würde § 12 JVEG keine Anwendung finden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28.06.2010 wurde die Vergütung auf 979,08 EUR festgesetzt. Der weitergehende Antrag hinsichtlich der angefertigten Fotografien wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat die Meinung vertreten, die Vergütung des Sachverständigen für die Anfertigung von Lichtbildern richte sich ausschließlich nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG. Auch nicht ausgedruckte Digitaldateien seien zu ersetzen, weil es sich bei den jeweiligen Fotodateien um ein Lichtbild handle. Voraussetzung sei allerdings, dass sie ausgedruckt würden. Eine Datei sei nach dieser Vorschrift nicht gesondert vergütet. Die Übertragung der Fotos per Chip vom Fotoapparat in das Bildbearbeitungsprogramm bzw. die Ablage und das Brennen der CD lasse nach Auffassung des Vollstreckungsgerichts keine besonderen Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG entstehen. Die Fotografien seien lediglich zum Nachweis als Anlage zur Rechnung ausgedruckt vorgelegt worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Sachverständige mit Schreiben vom 27.10.2010, beim Amtsgericht am 28.10.2010 eingegangen, Beschwerde eingelegt und um Akteneinsicht gebeten. Der Sachverständige hatte die Stellungnahme der Bezirksrevisorin zu diesem Zeitpunkt nicht erhalten. Nach Übermittlung der Stellungnahme der Bezirksrevisorin begründete der Sachverständige seine Beschwerde mit Schreiben vom 14.12.2010 dahingehend, es sei egal, ob Lichtbilder digital oder analog hergestellt werden. Dass die Fertigung nicht in das Gutachten eingefügt worden sei, sei unerheblich. Erstattungstatbestand sei die Herstellung, nicht der Ausdruck.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 EUR.
1.)
Nach § 4 Abs. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn dies der Berechtigte oder die Staatskasse beantragen. Beteiligt an diesem Verfahren sind allein der Berechtigte, hier der Sachverständige und die Staatskasse. Da der Sachverständige an diesem Verfahren beteiligt ist, hat er auch Anspruch darauf, dass ihm die Stellungnahmen der Staatskasse zur Verfügung gestellt werden bzw. dass er insoweit Akteneinsicht erhält, soweit es die Vergütung betrifft. Das Amtsgericht hat zwar das rechtliche Gehör verletzt, indem die Stellungnahme der Bezirksrevisorin dem Sachverständigen nicht zugeleitet worden ist. Nachdem dies im Abhilfeverfahren nachgeholt worden ist, ist dieser Mangel jedoch geheilt.
2.)
Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG sind gesondert zu ersetzen die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Ausdrucke, 2 EUR für den ersten Abzug oder Ausdruck und 0,50 EUR für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck.
10 
a.) Grundsätzlich steht fest, dass eine Erstattung von Aufwendungen nach § 7 JVEG ausscheidet, da § 12 JVEG die Spezialvorschrift ist (FG Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 18.05.2010, 2 S 592/10, EFG 2010, 1819; KG, JurBüro 2008, 264; Binz / Dörndorfer / Petzold / Zimmermann JVEG 2. Aufl § 12 Rz 11). Unerheblich dürfte auch sein, ob es sich um herkömmliche Lichtbilder oder um digitale Lichtbilder handelt (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 13.07.2005, 7 R 60/05 zum alten Recht, Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl § 12 JVEG Anm 14.).
11 
b.) Die Kommentarliteratur ergibt kein einheitliches Bild.. Meyer/Höver /Bach (in Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 24. Aufl. Anm 12.26) hält für die Erstattungsfähigkeit allein entscheidend, ob die Anfertigung zur Vorbereitung und zur Erstattung des Gutachtens - etwa als Gedankenstütze - erforderlich war. Für eine Gedankenstütze genügt aber die Speicherung auf dem Computer des Sachverständigen; ein Ausdruck ist nicht erforderlich. Auch Hartmann (aaO) weist daraufhin, dass die Verwendung nicht mehr für das Gutachten oder gar im Gutachten erforderlich ist. Nicht zu erstatten sind die Lichtbilder, die unbrauchbar oder überflüssig sind. Davon kann aber im vorliegenden Fall nach übereinstimmender Meinung nicht ausgegangen werden. Dass ein Ausdruck für die Erstattungsfähigkeit notwendig ist, fordert Hartmann nicht ausdrücklich und wäre auch mit seinen sonstigen Ausführungen nicht in Einklang zu bringen. Wenn die Verwendung nicht mehr für das Gutachten erforderlich ist, wäre es auch nur eine zusätzliche Förmelei, wenn ein Gutachten nicht zu erstatten ist, die Lichtbilder auszudrucken. Der Nachweis kann höchsten im Vergütungsfestsetzungsverfahren erforderlich sein. Die Ausführungen von Binz / Dörndorfer / Petzold /Zimmermann JVEG 2. Aufl § 12 Rz 11 sind etwas missverständlich. Für ausreichend wird gehalten, dass auch nicht ausgedruckte Digitalfotodateien zu erstatten seien, weil es sich bei der jeweiligen Fotodatei um ein Lichtbild im Sinne des § 12 JVEG handle. Wird die Datei ausdruckt, soll der Ausdruck, nicht die Lichtdatei vergütet werden. Es erschließt sich nicht, wenn bereits die Datei zu vergüten ist, weshalb es dann noch auf den Ausdruck ankommen soll.
12 
c.) aa.) Bereits der Wortlaut des Gesetzes weist darauf hin, dass die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder erstattungsfähig sind. Würde man einen Ausdruck verlangen, hätte es der Gesetzgeber so formuliert, dass gesondert ersetzt werden die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder, soweit sie ausgedruckt werden.
13 
bb.) Auch die Materialien des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004 (Bundesgesetzblatt I 2004, S. 7018) sprechen gegen die von der Bezirksrevisorin vertretenen Auslegung. Das Gesetz verfolgte das Ziel (Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 142), eine leistungsgerechte Honorierung der Sachverständigen zu gewährleisten. Geschaffen werden sollte ein transparentes, berechenbares und gerechtes Vergütungssystem. In Folge dieses Zieles hat der Gesetzgeber (Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 184, Anm. zu § 12) darauf hingewiesen, dass die Anzahl zur Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens unerlässlichen Lichtbilder bzw. die an ihre Stelle tretenden Farbausdrucke je nach der Aufgabenstellung variiert, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, die damit verbundenen Aufwendungen stets und unabhängig von der Anzahl der Lichtbilder oder Farbausdrucke als im vollen Umfang mit dem festen Stundensatz abgegolten anzusehen. Der Wortlaut der neuen Vorschrift sieht in bewusster Abweichung von der Fassung des geltenden Rechts vor, dass künftig die Pauschale „für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder an deren Stelle tretende Farbausdrucke“ erstattet werden sollen. Damit soll erreicht werden, dass die Erstattung nicht schon deshalb allein abgelehnt wird, weil das Lichtbild zwar - etwa - zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich, diesem aber nicht beigefügt war.
14 
Der Gesetzgeber nimmt ausdrücklich auf die Entscheidung des OLG Oldenburg(JurBüro 2003, 151 = NJW-RR 2003, 1655) Bezug. In dieser Entscheidung hat das OLG Oldenburg entschieden, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG nicht wörtlich zu verstehen sei. Sämtliche Lichtbilder, deren Fertigung der Sachverständige für erforderlich halten durfte, seien zu erstatten. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift folge vielmehr, dass der Sachverständige anlässlich eines Ortstermins weder wissen noch beurteilen könne, welche Lichtbilder er später in sein Gutachten einfügen werde. Wenn man eine andere Meinung vertrete, dann müsse der Sachverständige sonst Fotos seinem Gutachten beifügen, um seine Kosten erstattet zu erhalten. Das OLG Oldenburg kommt weiter zu dem Ergebnis, dass maßgebliches Kriterium für die Erstattungsfähigkeit damit die sachliche und inhaltliche Notwendigkeit der Anfertigung von Lichtbildern sei.
15 
cc.) Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 27.12.2010 weiter ausgeführt, mit § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG sei lediglich die mit der Entwicklung oder dem Ausdruck von Lichtbildern verbundenen Kosten, wie z.B. Entwicklungskosten des Fotolabors, Kosten für Fotopapier oder Tinte, gemeint. Bereits der Umstand, dass die genannte Vorschrift die Vergütung zwischen dem ersten und dem zweiten Ausdruck differenziere, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass ein körperlich vorhandenes Lichtbild bzw. ein Ausdruck vorliegen müsse. Diese Rechtsauffassung teilt die Kammer nicht.
16 
Wenn lediglich die Kosten für den Ausdruck gemeint sind, lässt sich nicht erklären, weshalb der erste Ausdruck mit 2 EUR, weitere Ausdrucke mit 0,50 EUR zu erstatten sind. Der Gesetzgeber geht mit der Pauschalierung damit gerade davon aus, dass die Kosten des ersten Ausdrucks deshalb höher sind, weil nicht nur der Ausdruck zu erstellen ist, sondern das Lichtbild zunächst zu erstellen, unbrauchbare Lichtbilder auszusondern, die brauchbaren Lichtbilder gegebenenfalls zu bearbeiten, zu sichern und abzuspeichern sind.
17 
Dementsprechend hat das LG Münster in seinem Beschluss vom 16.02.2009, 5 T 98/08 - zutreffend die Meinung vertreten, dass die Aufwendungen für Lichtbilder oder Farbausdrucke, die im Gutachten nicht verwendet werden, nicht ausgeschlossen seien. Entscheidend sei allein, ob sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Das LG Münster hat weiter die Meinung vertreten, dass es dem Sachverständigen zumutbar sei, mit der Kostenrechnung die von ihm gefertigten Lichtbilder vollständig vorzulegen. Besonders hohe Kosten seien nicht zu befürchten. Bereits aus dem folgt, dass die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit nicht von dem Ausdruck abhängt. Der Sachverständige im vorliegenden Verfahren hat die von ihm gefertigten Fotos auch vorgelegt. Dass sie notwendig waren zur Erstattung des Gutachtens, ist unbestritten.
18 
d.) Auch aus einem weiteren Gesichtspunkt waren die Kosten festzusetzen. Die Lichtbilder waren notwendig. Es kann nicht dem Sachverständigen angelastet werden, wenn der Auftrag nicht zu Ende gebracht werden kann. Wenn man einen Ausdruck verlangt, müsse der Sachverständige diese Fotos nur ausdrucken und dem Gericht vorlegen. Durch den fehlenden Ausdruck spart der Sachverständige zwar Kosten ein. Dies ist im Hinblick auf die Pauschalierungsabsicht des Gesetzgebers jedoch unerheblich. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Vorbereitungskosten zu erstatten sind.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

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Gründe 1 Der Antragsteller hat am 3. Dezember 2009 im Auftrag des Gerichts ein Sachverständigengutachten erstellt, welches in seinen Anhängen A und B auf 17 Seiten die Wiedergabe von insgesamt 72 vom Antragsteller erstellten Lich
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

Gründe

1

Der Antragsteller hat am 3. Dezember 2009 im Auftrag des Gerichts ein Sachverständigengutachten erstellt, welches in seinen Anhängen A und B auf 17 Seiten die Wiedergabe von insgesamt 72 vom Antragsteller erstellten Lichtbildern enthält.

2

Der Rechnung des Antragstellers vom 3. Dezember 2009 für das von ihm in 3 Exemplaren erstellten Gutachtens über einen Gesamtbetrag von (brutto) 2.530,62 € war lediglich insoweit nicht zu folgen, als die im Rahmen des Büroaufwandes geltend gemachten 51 Farbausdrucke à 2,00 €  (= 102 €) nicht zu berücksichtigen waren; gleichzeitig waren jedoch – zusätzlich zu den  geltend gemachten 144 € für die (Erst-)Ausdrucke von 72 Lichtbildern – weitere 72 € für 2 x 72 weitere Ausdrucke der Lichtbilder anzusetzen. Im Einzelnen:

3

Die von einem Sachverständigen im Rahmen der Erstellung eines Gutachten aufgenommenen Lichtbilder werden ausschließlich nach § 12 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG – vergütet (Schneider § 7 JVEG Rn. 37). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die im Erstexemplar des Gutachtens in den Anhängen A und B wiedergegebenen 72 Fotografien – wie vom Antragsteller beantragt - jeweils mit 2,00 € pro (Erst-)Ausdruck zu vergüten sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG); für die in dem Zweit- und Drittexemplar des Gutachtens enthaltenen 2 x 72 (weiteren) Ausdrucke der Fotos steht dem Antragsteller – über seinen Antrag hinaus - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 0,50 €/ausgedrucktem Foto zu.

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Demgegenüber kommt für die Ausdrucke der vom Antragsteller gefertigten Fotos neben oder anstatt der vorerwähnten Vergütung keine Vergütung für Farbkopien oder Farbausdrucke nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG in Betracht (Schneider § 7 JVEG Rn. 37). § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG beinhaltet nämlich nach Auffassung des Senats eine Spezialregelung für den im Zusammenhang mit der Anfertigung von Fotos entstandenen Aufwand; demgegenüber erfasst § 7 Abs. 2 JVEG nur sonstige Farbkopien bzw. -ausdrucke, die nicht im Zusammenhang mit der Fertigung von Fotos durch den Gutachter stehen (Schneider § 7 JVEG Rn. 37). Der offenbar auf § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG gestützte Antrag auf die Vergütung von (3 x 17 =) 51 Farbausdrucken für die Erstellung der Anhänge A und B der 3 Gutachtenexemplare war deswegen abzulehnen.

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Zu dem vorstehenden Ergebnis gelangt das Gericht nach eingehender Prüfung des Gesetzeswortlauts unter Berücksichtigung des für den Senat erkennbaren Sinns und Zwecks der beiden erwähnten Vorschriften. Soweit sich aus der vom Kläger vorgelegten Fotokopie eines Aufsatzes aus der Zeitschrift des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. (Nr. 4/09, Seite 24 bis 25) etwas Abweichendes zum Verhältnis zwischen den § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG (Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken) und § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG (Herstellen von Ausdrucken gefertigter Fotos) ergibt, folgt der Senat dem nicht.

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Danach war die Entschädigung wie folgt zu berechnen:

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Entschädigung (netto) lt. Rechnung des Antragstellers vom 03.12.2009

 2126,57 €

abzüglich Büroaufwand für 51 Farbausdrucke (Anhänge A + B)

  102,00 €

zuzüglich 2 x 72 weitere Ausdrucke von Lichtbildern (Anhänge A + B) à 0,50 €

    72,00 €

Nettovergütung lt. vorliegendem Beschluss

2096,57 €

zuzüglich Umsatzsteuer 19 %

  398,35 €

festzusetzende Sachverständigenentschädigung (brutto)

2494,92 €

        

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(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.