Landgericht Konstanz Urteil, 28. Jan. 2005 - 11 S 119/04

bei uns veröffentlicht am28.01.2005

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Radolfzell vom 22.07.2004 (2 C 157/04) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
(ohne Tatbestand nach § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Urteil des Amtsgerichts Radolfzell beruht weder auf einem Rechtsfehler, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Die Verträge zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Aufstellung von Zigaretten- und Süßwarenautomaten vom 10.09.2001 wurden durch die Kündigungen des Beklagten vom 06.11.2003 und 08.03.2004 beendet. Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich bei den Automatenaufstellverträgen um Verträge, bei denen die mietvertraglichen Elemente dominieren (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., Einführung vor § 535 Rndnr. 19). Demzufolge gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften für Mietverträge. Die ordentliche Kündigung ist gemäß der §§ 580 a Abs. 3 Nr. 2, 542 Abs. 1 BGB grundsätzlich spätestens drei Tage vor dem beabsichtigten Vertragsende zulässig.
Die Kündigungsmöglichkeit war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb gemäß § 542 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Verträge jeweils in Ziffer 4 auf 9 Jahre befristet worden waren. Die Klausel Ziffer 4 ist gemäß § 307 BGB unwirksam - es ist das BGB in seiner neuen Fassung seit dem 01.01.2002 gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbar -, so dass die allgemeine gesetzliche Regelung über die Kündigung - also die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung gemäß der §§ 580 a Abs. 3 Nr. 2, 542 Abs. 1 BGB - an die Stelle der unwirksamen Befristung tritt (§ 306 Abs. 2 BGB).
In der neunjährigen Bindungsfrist liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Da mit den Automatenaufstellverträgen die Hingabe von Darlehen von der Klägerin an den Beklagten verbunden war, sind die hierzu entwickelnden Grundsätze maßgeblich. Demnach muß die klauselartig vereinbarte Bindungsfrist eines Automatenaufstellvertrages in angemessenem Verhältnis zur Tilgungszeit der Darlehen stehen (vgl. Ulmer/Brandner/Henssen, AGB-Gesetz, Anhang §§ 9 - 11 Rndnr. 142).
Der erste Darlehensvertrag vom 21.09.2001 über 3.500,00 DM ist in diese Berechnung einzubeziehen, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit den Automatenaufstellverträgen abgeschlossen wurde. Ob der zweite Darlehensvertrag vom 18.02.2003 über 2.100,00 EUR entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Radolfzell für die Beurteilung der Angemessenheit wesentlich ist, kann offen bleiben. Dafür könnte die ausdrückliche Bezugnahme in Ziffer 4 des Darlehensvertrags vom 18.02.2003 sprechen, welche die getroffenen Laufzeitregelungen in den streitgegenständlichen Automatenaufstellverträgen nochmals bestätigt.
Selbst wenn man aber beide Darlehen berücksichtigt, führt dies nicht zu einer Wirksamkeit der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgegebenen Laufzeit von neun Jahren. Die Tilgungszeit für das erste Darlehen würde angesichts der geringen Tilgungsraten in Höhe der Automatenprovisionen von durchschnittlich 28,00 EUR pro Monat ca. fünf Jahre betragen. Das zweite Darlehen würde auf der Grundlage der vereinbarten monatlichen Raten in Höhe von 100,00 EUR zuzüglich Zinsen in weniger als zwei Jahren getilgt werden. Bindungsfristen in Automatenaufstellverträgen gelten als nicht unangemessen, wenn sie das Doppelte der vorgesehenen Tilgungsfrist, nicht aber mehr als fünf Jahre betragen (vgl. Ulmer/Brandner/Henssen, a. a. O., Rndnr. 142; OLG Frankfurt Mar 1987 Januar; OLG Naumburg Mar 1995 Januar). Im vorliegenden Fall ist die Grenze von fünf Jahren deutlich überschritten. Zudem würde die Tilgungszeit des ersten Darlehens nur deshalb so lange betragen, weil die erzielten monatlichen Umsätze so gering sind. Wie anhand des zweiten Darlehens erkennbar ist, wäre auch beim ersten Darlehen eine kürzere Tilgungsdauer durchaus möglich gewesen. Die Laufzeit der Verträge und damit die wirtschaftliche Bindung des Beklagten steht aus Sicht der Kammer in keinem Verhältnis zu den geringfügigen wirtschaftlichen Vorteilen, die ihm die vertraglichen Regelungen bieten.
Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 159 ff.; NJW 1985, 53 ff.) können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Nach diesen Entscheidungen ist die formularmäßige Vereinbarung von längeren Laufzeiten in Abhängigkeit zur Höhe der gewährten Darlehen und zur Höhe der Automatenumsätze möglich. Dabei hat der Bundesgerichtshof in der letztgenannten Entscheidung eine zehnjährige Vertragsdauer für angemessen befunden, weil sie durch eine hohe Gewinnbeteiligung in Höhe von 30 bzw. 40 % an den Einspielergebnissen ausgeglichen wurde. Diese Gewinnbeteiligung entsprach einem Betrag von ca. 700,00 DM monatlich, der dem betroffenen Gastwirt zufloss. Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, kam es für die vorgenommene Wertung nicht nur auf die relative Beteiligung an den Einnahmen der Geräte, sondern auch maßgeblich auf die tatsächlich erzielten absoluten Beträge an. Daraus folgt, dass sich der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Fall keinesfalls mit dem vorliegenden vergleichen lässt, in dem lediglich durchschnittlich 28,00 EUR monatliche Automatenprovision für den Beklagten anfallen. Hinzu kommt, dass die Darlehen in Höhe von 3.889,52 EUR insgesamt nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1076 f.). Die geringe Umsatzbeteiligung des Beklagten und die wirtschaftlich eher unbedeutenden Darlehensbeträge sind daher nicht geeignet, die lange Vertragsdauer von neun Jahren zu rechtfertigen.
10 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10 analog, 711, 713 ZPO.
11 
Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, war die Revision gegen das vorliegende Urteil nicht zuzulassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Urteil des Amtsgerichts Radolfzell beruht weder auf einem Rechtsfehler, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Die Verträge zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Aufstellung von Zigaretten- und Süßwarenautomaten vom 10.09.2001 wurden durch die Kündigungen des Beklagten vom 06.11.2003 und 08.03.2004 beendet. Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich bei den Automatenaufstellverträgen um Verträge, bei denen die mietvertraglichen Elemente dominieren (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., Einführung vor § 535 Rndnr. 19). Demzufolge gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften für Mietverträge. Die ordentliche Kündigung ist gemäß der §§ 580 a Abs. 3 Nr. 2, 542 Abs. 1 BGB grundsätzlich spätestens drei Tage vor dem beabsichtigten Vertragsende zulässig.
Die Kündigungsmöglichkeit war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb gemäß § 542 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Verträge jeweils in Ziffer 4 auf 9 Jahre befristet worden waren. Die Klausel Ziffer 4 ist gemäß § 307 BGB unwirksam - es ist das BGB in seiner neuen Fassung seit dem 01.01.2002 gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbar -, so dass die allgemeine gesetzliche Regelung über die Kündigung - also die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung gemäß der §§ 580 a Abs. 3 Nr. 2, 542 Abs. 1 BGB - an die Stelle der unwirksamen Befristung tritt (§ 306 Abs. 2 BGB).
In der neunjährigen Bindungsfrist liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Da mit den Automatenaufstellverträgen die Hingabe von Darlehen von der Klägerin an den Beklagten verbunden war, sind die hierzu entwickelnden Grundsätze maßgeblich. Demnach muß die klauselartig vereinbarte Bindungsfrist eines Automatenaufstellvertrages in angemessenem Verhältnis zur Tilgungszeit der Darlehen stehen (vgl. Ulmer/Brandner/Henssen, AGB-Gesetz, Anhang §§ 9 - 11 Rndnr. 142).
Der erste Darlehensvertrag vom 21.09.2001 über 3.500,00 DM ist in diese Berechnung einzubeziehen, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit den Automatenaufstellverträgen abgeschlossen wurde. Ob der zweite Darlehensvertrag vom 18.02.2003 über 2.100,00 EUR entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Radolfzell für die Beurteilung der Angemessenheit wesentlich ist, kann offen bleiben. Dafür könnte die ausdrückliche Bezugnahme in Ziffer 4 des Darlehensvertrags vom 18.02.2003 sprechen, welche die getroffenen Laufzeitregelungen in den streitgegenständlichen Automatenaufstellverträgen nochmals bestätigt.
Selbst wenn man aber beide Darlehen berücksichtigt, führt dies nicht zu einer Wirksamkeit der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgegebenen Laufzeit von neun Jahren. Die Tilgungszeit für das erste Darlehen würde angesichts der geringen Tilgungsraten in Höhe der Automatenprovisionen von durchschnittlich 28,00 EUR pro Monat ca. fünf Jahre betragen. Das zweite Darlehen würde auf der Grundlage der vereinbarten monatlichen Raten in Höhe von 100,00 EUR zuzüglich Zinsen in weniger als zwei Jahren getilgt werden. Bindungsfristen in Automatenaufstellverträgen gelten als nicht unangemessen, wenn sie das Doppelte der vorgesehenen Tilgungsfrist, nicht aber mehr als fünf Jahre betragen (vgl. Ulmer/Brandner/Henssen, a. a. O., Rndnr. 142; OLG Frankfurt Mar 1987 Januar; OLG Naumburg Mar 1995 Januar). Im vorliegenden Fall ist die Grenze von fünf Jahren deutlich überschritten. Zudem würde die Tilgungszeit des ersten Darlehens nur deshalb so lange betragen, weil die erzielten monatlichen Umsätze so gering sind. Wie anhand des zweiten Darlehens erkennbar ist, wäre auch beim ersten Darlehen eine kürzere Tilgungsdauer durchaus möglich gewesen. Die Laufzeit der Verträge und damit die wirtschaftliche Bindung des Beklagten steht aus Sicht der Kammer in keinem Verhältnis zu den geringfügigen wirtschaftlichen Vorteilen, die ihm die vertraglichen Regelungen bieten.
Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 159 ff.; NJW 1985, 53 ff.) können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Nach diesen Entscheidungen ist die formularmäßige Vereinbarung von längeren Laufzeiten in Abhängigkeit zur Höhe der gewährten Darlehen und zur Höhe der Automatenumsätze möglich. Dabei hat der Bundesgerichtshof in der letztgenannten Entscheidung eine zehnjährige Vertragsdauer für angemessen befunden, weil sie durch eine hohe Gewinnbeteiligung in Höhe von 30 bzw. 40 % an den Einspielergebnissen ausgeglichen wurde. Diese Gewinnbeteiligung entsprach einem Betrag von ca. 700,00 DM monatlich, der dem betroffenen Gastwirt zufloss. Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, kam es für die vorgenommene Wertung nicht nur auf die relative Beteiligung an den Einnahmen der Geräte, sondern auch maßgeblich auf die tatsächlich erzielten absoluten Beträge an. Daraus folgt, dass sich der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Fall keinesfalls mit dem vorliegenden vergleichen lässt, in dem lediglich durchschnittlich 28,00 EUR monatliche Automatenprovision für den Beklagten anfallen. Hinzu kommt, dass die Darlehen in Höhe von 3.889,52 EUR insgesamt nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1076 f.). Die geringe Umsatzbeteiligung des Beklagten und die wirtschaftlich eher unbedeutenden Darlehensbeträge sind daher nicht geeignet, die lange Vertragsdauer von neun Jahren zu rechtfertigen.
10 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10 analog, 711, 713 ZPO.
11 
Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, war die Revision gegen das vorliegende Urteil nicht zuzulassen.

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Landgericht Konstanz Urteil, 28. Jan. 2005 - 11 S 119/04 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 542 Ende des Mietverhältnisses


(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht1.in

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1.
in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.
verlängert wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1.
in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.
verlängert wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.