Landgericht Köln Anerkenntnisurteil, 23. Juli 2014 - 86 O 4/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin ein Restdarlehen in Höhe von € 1.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 zurückzuzahlen,
an die Klägerin offene Lieferantenforderungen in Höhe von € 16.031,85 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar
seit dem 13. Juli 2012 aus € 5.292,60,
seit dem 27. Juli 2012 aus weiteren € 6.920,40 sowie
seit dem 18. August 2012 aus weiteren € 3.818,85,
sowie gegenüber der anonym.at GmbH in die Übertragung der Domain www.anonym.de einzuwilligen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand: (gem. § 313b Abs. 1, 3 ZPO)
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehensbetrages i.H.v. 1500 € und auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 16.031,85 € sowie auf Einwilligung in die Übertragung eines Domainnamens in Anspruch.
3Die Klägerin stellt Autopflegeprodukte der Marke F her, die sie im Ausland über so genannte Importeure vertreibt. Die Zusammenarbeit zunächst mit dem Vater des Beklagten und sodann mit dem Beklagten erfolgte in der Weise, dass der Beklagte die Autopflegeprodukte bei der Klägerin bestellte und in Österreich unter Einsatz eigener Vertreter vertrieb. In den letzten zehn Jahren ging der Umsatz des Beklagten erheblich zurück, da er infolge der Konzentration der Mineralölketten und der Einbindung der Tankstellen in die Vertriebsorganisation der Mineralölkonzerne erhebliche Marktanteile verlor.
4Mit als Schuldanerkenntnis und Stundungsabrede überschriebener Vereinbarung vom 22.4.2013 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen i.H.v. 6.750 € sowie einen Warenkredit von bis zu 123.250,01 € .
5Der Beklagte hatte die Domain der Klägerin www.anonym.de für Österreich in seinem Namen registriert.
6Mit Schreiben vom 4.9.2013 kündigte die Klägerin die Zusammenarbeit mit dem Beklagten und forderte ihn auf, noch offene Forderungen zu regulieren. Mit Schreiben vom 26.9.2014 untersagte die Klägerin dem Beklagten, u.a. das Zeichen F einzusetzen.
7Der Beklagte hat die beiden letzten monatlichen Raten von je 750 € aus der Darlehensvereinbarung vom 22.4.2013 nicht gezahlt. Für gelieferte Produkte gemäß Rechnungen vom 13.6.2012, 27.6.2012 und 18.7.2012 ist ein Kaufpreis i.H.v. 16.031,85 € offen.
8Die Klägerin begehrt die Zustimmung des Beklagten in die Übertragung der Domaine www.anonym.de auf die Klägerin, da der Beklagte mit dem Widerruf der Einwilligung den Markennamen der Klägerin nicht mehr nutzen dürfe.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein Restdarlehen i.H.v. 1500 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2013 zu zahlen,
11den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin offene Lieferantenforderungen i.H.v. 16.031,85 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar seit dem 13.7.2012 aus 5.292,60 €, seit dem 27.7.2012 aus weiteren 6.920,40 € sowie seit dem 18.8.2012 aus weiteren 3.818,85 €,
12sowie schließlich den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der anonym.at GmbH in die Übertragung der Domain www.anonym.de einzuwilligen.
13Der Beklagte hat zunächst beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Mit Schriftsatz vom 22.7.2014 hat er schließlich
16die gesamte Klageforderung vollumfänglich anerkannt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig.
20Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.7.2013 die gesamte Klageforderung vollumfänglich anerkannt hat, war auf Antrag der Klägerin ein Anerkenntnisurteil zu erlassen.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 1 ZPO.
22Streitwert: 18.531,85 €
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(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.