Landgericht Köln Urteil, 12. Mai 2015 - 5 O 37/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin des Beklagten trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz aus Amtshaftung aufgrund der rechtswidrigen Nichterteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids im Hinblick auf den Betrieb einer Apotheke.
3Der Kläger ist Apotheker. Er beabsichtigte, im Jahr 2007 eine Apotheke im „F-Center“, einem Einkaufszentrum in G, zu eröffnen. Der Kläger schloss zu diesem Zweck am 18.06.2007 mit der T + L GbR einen Mietvertrag über Räumlichkeiten zum Betrieb der Apotheke in dem Einkaufszentrum. Zuvor war in den Räumlichkeiten ein Friseursalon betrieben worden.
4Am 06.11.2007 beantragte der Kläger für die beabsichtigte Nutzungsänderung bei dem Beklagten als damals zuständiger Baugenehmigungsbehörde die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides. Mit Bescheid vom 20.11.2007 stellte der Beklagte die Erteilung des Vorbescheides zunächst nach § 15 BauGB für die Dauer von 12 Monaten zurück (Anlage K 1). Zur Begründung wurde auf eine von dem Rat der Gemeinde G am 13.11.2007 beschlossene Veränderungssperre verwiesen.
5Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Im Verlauf dieses Klageverfahrens hob der Beklagte den Zurückstellungsbescheid mit Schreiben vom 04.08.2008 auf, lehnte aber den Antrag auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit Bescheid vom 17.10.2008 ab (Anlage K 2). Zur Begründung verwies der Beklagte erneut auf die von dem Rat der Gemeinde G beschlossene Veränderungssperre.
6Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger erneut Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, welches – nachdem die baugenehmigungsrechtliche Zuständigkeit zum 01.01.2011 von dem Beklagten auf die Streithelferin übergegangen war – die Streithelferin mit Urteil vom 16.02.2011 verpflichtete, dem Kläger entsprechend seines Antrags vom 06.11.2007 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen (Anlage K 4). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Münster mit Beschluss vom 08.05.2012 ab.
7Am 07.04.2011 stellte der Kläger bei der Streithelferin einen Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Textilgeschäfts, eines Friseurgeschäfts und eines Teils eines Supermarktes in eine Apotheke, den die Streithelferin mit Bescheid vom 25.07.2011 ablehnte. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln die Streithelferin mit Urteil vom 28.11.2012, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen (Anlage K 5). In den Gründen führte das Gericht u.a. aus, die Streithelferin habe eine sog. „Verhinderungsplanung“ durchgeführt. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Münster durch Beschluss vom 03.06.2013 ab.
8Die Streithelferin erteilte schließlich mit Bescheid vom 11.08.2013 die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in eine Apotheke. Zu der von dem Kläger geplanten Eröffnung der Apotheke kam es indes nicht mehr.
9Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gegen den Beklagten Schadensersatz aus Amtshaftung in Höhe von mindestens 50.000,- € zu. Die Nichterteilung des Bauvorbescheids sei rechtswidrig gewesen; der Beklagte sei in diesem Zusammenhang insbesondere verpflichtet gewesen, das fehlende Einvernehmen der Streithelferin nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu ersetzen. Hätte der Beklagte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheides nicht zunächst zurückgestellt und sodann abgelehnt, sondern pflichtgemäß den Vorbescheid erteilt, hätte der Kläger zeitnah auch die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in eine Apotheke beantragt, die ebenfalls zu erteilen gewesen wäre. Aufgrund dieses Verhaltens sei der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Gewinn zu ersetzen, der ihm dadurch entgangen sei, dass sich durch die Ablehnung der Bauanträge die Eröffnung der Apotheke verzögert habe. Die Eröffnung der Apotheke sei schließlich endgültig gescheitert, da der Vermieter aufgrund der Nichterteilung der Baugenehmigung den Mietvertrag gekündigt habe. Der entgangene Gewinn belaufe sich auf mindestens 50.000,- €.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 50.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei mangels Bestimmtheit des Streitgegenstands unzulässig. Darüber hinaus sei die Inanspruchnahme des Beklagten unberechtigt. Zwar hätte der Zurückstellungsbescheid vom 20.11.2007 nicht ergehen dürfen, da zu diesem Zeitpunkt die Veränderungssperre schon bekannt gemacht worden und damit in Kraft getreten sei. Dies führe aber lediglich dazu, dass die Bauvoranfrage bereits zu diesem Zeitpunkt hätte abgelehnt werden müssen. Die endgültige Ablehnung der Bauvoranfrage durch Bescheid vom 17.10.2008 stelle keine Amtspflichtverletzung dar, da diese nur im Einvernehmen mit der Streithelferin hätte erteilt werden können. Dieses habe die Streithelferin – insoweit unstreitig – jedoch nicht erteilt. Insoweit greife der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Eine Ersetzung des Einvernehmens durch den Beklagten sei nicht möglich gewesen. Die Ausführungen des Klägers zur Höhe des eingetretenen Schadens seien unsubstantiiert.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist unbegründet.
18Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. § 39 Abs. 1 b) OBG NRW zu.
19Als Anknüpfungspunkt für einen Amtshaftungsanspruch bzw. einen Anspruch aus § 39 Abs. 1 b) OBG NRW kommen der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 20.11.2007 (Anlage K 1) und der Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Bauvoranfrage vom 17.10.2008 (Anlage K 2) in Betracht. An der nachfolgenden Ablehnung der Baugenehmigung durch die Gemeinde G war der Beklagte nicht mehr beteiligt, da die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen zum 01.01.2011 auf die Streithelferin übergegangen war.
20Im Hinblick auf beide Bescheide scheidet eine Haftung des Beklagten aus Rechtsgründen aus.
211) Zurückstellungsbescheid vom 20.11.2007 (Anlage K 1)
22Im Hinblick auf den Zurückstellungsbescheid vom 20.11.2007 liegt zunächst eine Amtspflichtverletzung vor. Der Zurückstellungsbescheid vom 20.11.2007 war objektiv rechtswidrig. Im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides war die von dem Rat der Gemeinde G nach § 14 BauGB beschlossene Veränderungssperre bereits in Kraft getreten, so dass der Beklagte den Antrag nicht nach § 15 BauGB hätte zurückstellen dürfen, sondern in der Sache hätte entscheiden müssen. Entsprechend hat der Beklagte den Bescheid am 04.08.2008 aufgehoben, nachdem er im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis von dem Inkrafttreten der Veränderungssperre erlangt hatte (vgl. Anlage B 1).
23Im Hinblick auf den Zurückstellungsbescheid fehlt es jedoch an der erforderlichen Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Hätte der Beklagte die Entscheidung über den Antrag nicht zurückgestellt, sondern – was zutreffend gewesen wäre – unmittelbar in der Sache entschieden, hätte der Beklagte den Antrag – wie sodann mit Bescheid vom 17.10.2008 auch geschehen – aufgrund der bestehenden Veränderungssperre und im Hinblick auf das fehlenden Einvernehmen der Streithelferin nach § 14 Abs. 2 BauGB (dazu sogleich unter 2.) ebenfalls abgelehnt. Damit hat sich der Zurückstellungsbescheid vom 20.11.2007 nicht unmittelbar negativ zu Lasten des Klägers ausgewirkt.
24Aus dem gleichen Grund scheidet eine Haftung des Beklagten für den rechtswidrigen Zurückstellungsbescheid nach § 39 Abs. 1 b) OBG NRW aus.
252) Ablehnungsbescheid vom 17.10.2008 (Anlage K 2)
26Im Ergebnis scheidet eine Haftung des Beklagten auch im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid vom 17.10.2008 aus.
27Zunächst liegt auch im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid vom 17.10.2008 eine Amtspflichtverletzung vor. Der Ablehnungsbescheid war objektiv rechtswidrig, da der bauplanungsrechtliche Vorbescheid für die von dem Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung nach §§ 71, 75 BauO NRW hätte erteilt werden müssen. Dem Bauvorhaben des Klägers standen keine Vorschriften des Bauplanungsrechtes entgegen. Dies steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.02.2011 (vgl. Anlagenheft Bl. 7) mit Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozess fest (vgl. BGH NJW 1993, 530, 531).
28Jedoch scheidet eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen des rechtmäßigen Alternativverhaltens aus.
29Der Beklagte war aufgrund der von der Streithelferin, der Gemeinde G, beschlossenen und am 09.11.2007 in Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB aus Rechtsgründen daran gehindert, den von dem Kläger beantragten Bauvorbescheid positiv zu bescheiden. Der Hauptausschuss des Rates der Gemeinde G beschloss aus Anlass der von dem Kläger beabsichtigten Nutzungsänderung am 02.11.2007 eine Veränderungssperre, die der Rat der Gemeinde G am 13.11.2007 bestätigte. Die Veränderungssperre wurde am 09.11.2007 bekannt gemacht und trat an diesem Tag in Kraft. Dies bedeutete, dass Bauvorhaben im Sinne des § 29 BauGB, zu denen auch die von dem Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung gehört, im betroffenen Plangebiet nicht durchgeführt werden durften. Der Beklagte war daher nach § 14 Abs. 1 BauGB gehindert, den von dem Kläger beantragten Bauvorbescheid zu erlassen.
30Eine positive Entscheidung wäre lediglich aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 BauGB möglich gewesen. Diese Ausnahmevorschrift setzt voraus, dass öffentliche Belange dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen und die betreffende Gemeinde ihr Einverständnis erklärt. Vorliegend hat die Gemeinde dieses Einverständnis nicht erteilt. Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass die Gemeinde G dieses Einverständnis auch nicht erteilt hätte, wenn von Seiten des Beklagten Bedenken gegen die Ablehnung des Vorbescheids vorgebracht worden wären. Dies folgt bereits zwanglos aus dem Verhalten der Gemeinde G, die durch die von ihr beschlossene Veränderungssperre gerade die Planung des Klägers, d.h. die Eröffnung einer Apotheke im F-Center, verhindern wollte. Dementsprechend lehnte die Gemeinde G die von dem Kläger beantragte Baugenehmigung ab, nachdem die Zuständigkeit für deren Erteilung zum 01.01.2011 auf sie übergegangen war.
31Eine Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch den Beklagten kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist eine Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch die Baugenehmigungsbehörde im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB bundesrechtlich ausdrücklich nicht vorgesehen. Hieraus schließt die h.M. in der Literatur, der sich die Kammer anschließt, dass eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht möglich ist. Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB steht im Regelungszusammenhang der §§ 29 ff. BauGB und kann nicht analog auf die Ausnahmeentscheidung im Rahmen der Bauleitplanung angewendet werden. In Nordrhein-Westfalen sieht die Bauordnung – anders als in einer Reihe von anderen Bundesländern – auch keine Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmen in Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, BauGB, 115. EL 2014, § 14 Rn. 105). Dem Beklagten stand darüber hinaus keine Verwerfungskompetenz im Hinblick auf die gemäß § 16 BauGB als Satzung beschlossene Veränderungssperre zu (§ 47 VwGO).
32Der Beklagte war nach alledem an die – im Ergebnis rechtswidrige – Planungsentscheidung der Streithelferin gebunden. Es bestand keine Möglichkeit, sich über die Planungsentscheidung der Gemeinde hinwegzusetzen.
33Aus den gleichen Gründen scheidet ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 b) OBG NRW aus.
34Nach alledem war die Klage abzuweisen.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
36Streitwert: 50.000,- €
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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.